1_2 FB131 HVA-B Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Erneuerung einer Rad- und Fußwegbrücke über den Glan

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:19 (Europe/Berlin)

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Bezeichnung der Bauleistung: Erneuerung einer Rad- und Fußwegbrücke über den Glan

Los 1: Herstellung der Widerlager mit Wegebau FB2_01-26_TG Los 2: Herstellung, Lieferung und Montage Brückenüberbau

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Beginn der Ausführung

Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)

Frühestens , Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung

Frühestens am 11.01.2027, Spätestens am (Datum)

Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:

Los 1: voraussichtlich zum 11.01.2027. Bauzeit: 38 AT

Die Ausführung setzt witterungsabhängig offene und frostfreie Wetterverhältnisse voraus. Sollte die

Ausführung aufgrund von außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen (z.

B. langanhaltender Frost/Starkregen) im geplanten Zeitraum bautechnisch unmöglich sein, ver-

schieben sich die Ausführungsfristen und Zwischentermine um den Zeitraum der wetterbedingten

Behinderung. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Mehrkosten wegen bauzeitlicher Verschie-

bung durch normale, jahreszeitlich übliche Witterung wird ausgeschlossen.

Los 2: Mit der Ausführung ist nach Auftragsvergabe zu beginnen.

Seitens des AN sind dem AG Ausführungszeichnungen und dazugehöriger Standsicherheitsnach-

weis spätestens 20 AT nach Auftragserteilung zur weiteren Prüfung durch einen vom AG beauf-

tragten Prüfstatiker vor Herstellungsbeginn Brückenüberbau zu übergeben.

Die bei der Prüfung durch den Prüfstatiker eingetragenen Änderungen sind in die Ausführungs-

zeichnung zu übernehmen. Danach ist umgehend mit der Herstellung des Brückenüberbau zu be-

ginnen.

Lieferung und Montage: 2 AT

Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen, dass

mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle ge-

meint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.

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1.2 Vollendung der Ausführung in Arbeitstagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:

Spätestens Werktagen nach Zuschlagserteilung

Einzelfristen für

1.2.1 =

1.2.2 =

1.2.3 = spätestens Werktage nach

1.2.4 = spätestens Werktage nach

1.2.5 = spätestens Werktage nach

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am (Datum)

Einzelfristen für

1.3.1 =

1.3.2 2 =

1.3.3 = spätestens (Datum)

1.3.4 = spätestens (Datum)

1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

1.4.1 = Kalendertage

1.4.2 = Kalendertage

1.4.3 = Kalendertage

1.4.4 von bis (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

Vertragsstrafen werden vereinbart.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß

§ 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Ver-

tragsstrafe(n) zu zahlen:

2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung

0,2 % je Werktag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

0,2 % je Kalendertag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3

% nach 1.2.4 % nach 1.2.5

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Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung

(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3

% nach 1.3.4 % nach 1.3.5

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3

% nach 1.4.4 % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zu- schlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbar- ter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollen- dung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung

gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf

Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatz-

steuer ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für

Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungs-

summe inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.

6 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge-

bers zu verwenden und zwar für

• die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ • die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“

131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 3

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• vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlags- „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ zahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B Vorauszahlungsbürgschaft“ das Formblatt

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen eu-

ropäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische

Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen

Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 4

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9 Beschleunigungsvergütung

Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“ wird

vereinbart (siehe Anlage)

9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für

Verkehrsbeschränkungen

nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag

9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.

10 Preisgleitklauseln

Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:

Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Keine

Siehe beigefügte Unterlage

12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert

Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium

Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfül-

lung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)

13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells

Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-

StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe An-

lage)

Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB Beschleunigungsvergütung

HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert

HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell

131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 5

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