[Seite 1]
!
Baubeschreibung
Erneuerung der Faulschlammablaufleitung Faulturm 1
1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
1.1 Auftraggeber und Projektleitung AG
1.1.1 Adresse des AG
KASSELWASSER Eigenbetrieb der Stadt Gartenstr. 90 34125 Kassel
1.1.2 Projektleitung
Die Objekt- und Bauüberwachung wird von KASSELWASSER in Eigenregie wahrgenommen.
1.2 Art und Umfang der Maßnahme
Seitens KASSELWASSER (AG) wird die Erneuerung der beschädigten Faulschlammablaufleitung in Faulturm 1 beabsichtigt. Die hier ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Erneuerung einer vertikalen Faulschlammleitung aus Edelstahl DN 250 in einem Faulbehälter aus Stahl, Montagehöhe von 0 bis 35 m, Gestellung Raumgerüst für die Demontage und Montage der Rohrleitung.
1.3 Baustelle
1.3.1 Ort der Ausführung:
Kläranlage Kassel Gartenstr. 90 34125 Kassel
[Seite 2]
1.3.2 Zufahrt zur Baustelle
Die Kläranlage Kassel befindet sich in der Gartenstraße 90 in Kassel. Die Gartenstraße ist nur zum Teil mit Achslasten >7,5 t nutzbar, daher muss die Zufahrt über die Wilhelm-Speck-Straße erfolgen. Im Bereich hinter der Wilhelm-Speck-Straße ist die Gartenstraße eine Anliegerstraße (Sackgasse) für Gewerbebetriebe. Diese Zufahrt dient dem Verkehr zum Klärwerk und zur ortsansässigen Baufirma und dem Betonwerk, sowie der Bodenannahme und Flüssigbodenanlage von KASSELWASSER.
Das Baufeld befindet sich auf dem umzäunten Gelände der Kläranlage. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über eine der Hauptzufahrten zum Klärwerksgelände. Dennoch hat der Auftragnehmer (AN) die erforderliche Baustellensicherung zu erbringen, um Mitarbeiter von KASSELWASSER, Fremdfirmen und Sonstige nicht zu gefährden (Verkehrssicherungspflicht). Die Zugänglichkeit/Zufahrt zu den einzelnen Anlagenteilen auf dem Kläranlagengelände darf während der gesamten Bauzeit nicht beeinträchtigt werden. Das Abstellen der Fahrzeuge auf den Verkehrswegen auf dem Betriebsgelände ist nur kurzzeitig zur Anlieferung oder für erforderliche Kraneinsätze gestattet.
1.3.3 Arbeiten auf dem Kläranlagengelände
Für Arbeiten auf dem Betriebsgelände gilt die Fremdfirmenordnung. Diese ist der Ausschreibung beigefügt und kann unter https://www.kasselwasser.de/abwasser/unternehmen/downloads eingesehen werden. Aufwendungen für die Formalitäten der Einfahrts- und Arbeitserlaubnisformalitäten (z.B. Einweisung in die Arbeitssicherheit für Arbeiten auf dem Kläranlagengelände etc.) gemäß den Bestimmungen von KASSELWASSER sind in die Position Baustelleneinrichtung (BE) einzukalkulieren.
2
[Seite 3]
Ebenfalls in die BE einzukalkulieren ist u.a. die Benennung eines verantwortlichen Vertreters vor Ort und die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie daraus resultierend einer Betriebsanweisung einschließlich dokumentierter Unterweisung des Personals.
Betriebstechnische Einrichtungen des Klärwerks, wie z. B. Schieber, Schalter, Einlaufvorrichtungen, Pumpen und ähnliche Aggregate, dürfen ausschließlich durch das Betriebspersonal des Klärwerks bzw. autorisierte Personen der örtlichen Bauüberwachung betätigt werden. Außerdem werden im Rahmen der allgemeinen Haftung sämtliche Schäden und die sich daraus ergebenden Folgen voll zu Lasten des AN geltend gemacht. Um Zuwiderhandlung aus Unkenntnis vorzubeugen, wird der AN aufgefordert, sein gesamtes Personal, welches auf dem Gelände des Klärwerks eingesetzt wird, umgehend nach Auftragserteilung über den Sachverhalt und zwangsläufige Konsequenzen bei Zuwiderhandlung in angemessener Weise aufzuklären. Für die Einweisung von Subunternehmern ist der AN als Vertragspartner des AG allein verantwortlich.
Sämtliche Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung für den gesamten Lieferumfang frei Baustelle und Abladen auf dem Baugelände sind in die Einheitspreise einzurechnen. Gleiches gilt für ggf. in Anspruch genommene Patente. Alle Teile sind betriebsfertig zu montieren. In die Kosten sind alle erforderlichen Montage- und Befestigungsmaterialien inklusive Hebezeuge (Hebebühne, Kran etc.) einzurechnen.
Der AN haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden an Einrichtungen im Bereich der Kläranlage. Die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden sowie die Durchführung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.
1.3.4 Sicherung der Baustelle
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass für seine Leistungen das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Sicherheitsvorgaben der Berufsgenossenschaft jederzeit eingehalten werden. Die Sicherung seiner Baustelle insbesondere im Umfeld der Kläranlage ist Sache des AN. Der Arbeitsschutz (Sicherheitsvorgaben zur Materialverarbeitung, Persönliche Schutzausrüstung, Licht) ist zu berücksichtigen. Weiterhin ist beim Arbeiten auf Gerüsten eine Sicherung gegen Absturz vorzusehen. Es ist vom AN zu berücksichtigen und einzukalkulieren, dass unter Lärmeinfluss gearbeitet wird (Gehörschutz), Warnsignale bei Gefahr bei sämtlichem Personal der Baustelle sicher eingehen müssen. Die Verschmutzungen von Flächen auf dem Gelände durch Baustellenfahrzeuge, Materialverteilung etc. sind vom AN sofort zu beseitigen, dies ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Kommt der AN dieser Pflicht nicht nach, so kann der AG die Reinigung selbst durchführen lassen und sie dem AN in Rechnung stellen.
1.3.5 Arbeitszeiten
Die regelmäßige Arbeitszeit auf der Kläranlage ist Montag- Donnerstag: 07:00-16:00 Uhr Freitag: 07:00-13:00 Uhr
Arbeitszeiten können, je nach Anforderung, mit der Projektleitung des AG individuell gestaltet werden. Schichtarbeiten sowie Arbeiten an Feiertagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt werden. Alle Auflagen in diesem Zusammenhang sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen.
1.3.6 Versorgungsanschlüsse
Strom- und Wasseranschlüsse werden durch den AG zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Zuleitungen sind vom AN zu stellen und vorzuhalten und ist in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Wasser und Strom werden für die Maßnahme kostenfrei bereitgestellt. 3
[Seite 4]
1.3.7 Baustelleneinrichtung und Müllentsorgung
Das Waschen und Warten von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten innerhalb des Baugeländes ist grundsätzlich nicht gestattet. Wohncontainer bzw. Wohnwagen auf der Baustelle sind unzulässig. Mannschafts- und Materialcontainer werden auf dem Kläranlagengelände zur Abwicklung der Baumaßnahmen nicht zur Verfügung gestellt. Toiletten vom AG können benutzt werden. Die Nutzung der Duschen des AG ist nicht möglich.
Es werden keine Abfallcontainer zur Verfügung gestellt. Der AN ist für die Entsorgung sämtlicher auf der Baustelle anfallenden Stoffe / Abfälle / Bauschutt / usw. selbst verantwortlich.
1.3.8 Erste Hilfe
Die einzelnen Auftragnehmer haben nach der Arbeitsstättenverordnung bzw. DGUV-Vorschrift 1 (bis- her: BGV A1) §§ 24 ff. "Erste Hilfe" - Einrichtungen und Verbandsmaterial bereitzustellen sowie Ersthelfer einzusetzen. Entsprechend der Anzahl der Beschäftigten ist ausreichend Verbandsmaterial bereit zu stellen. Dieses ist für die Beschäftigten während der Ausführung der Arbeiten frei zugänglich zu halten. Das Verbandsmaterial ist in der Nähe der Arbeitsstätten vorzuhalten; es kann bei Bedarf auch auf den Fahrzeugen bzw. Maschinen mitgeführt werden. Durch die Auftragnehmer sind Ersthelfer für die Baumaßnahme zu stellen, die ständig anwesend sind. Es müssen 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet sein. Die Ersthelfer sind den eigenen Beschäftigten bekannt zu machen.
1.3.9 Aufmaß und Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nur auf der Grundlage eines gemeinsam durchgeführten Aufmaßes unter Zugrundelegung der Einheitspreise des LVs. Die Ausführung der Aufmaßblätter ist rechtzeitig vor Beginn der Aufmaßarbeiten zwischen dem AG und dem AN abzustimmen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Leistungen beim Aufmaß noch sichtbar sind. Aufmaßtermine sind rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Für jede Rechnung ist eine prüffähige Massenermittlung einschließlich der dazugehörigen Dokumentation einzureichen. Zu der Dokumentation gehört ein gemeinsam durchgeführtes Aufmaß. Die Massenermittlung wird mit jeder Rechnung bis zur Vollständigkeit mit der Schlussrechnung ergänzt.
1.3.10 Abnahme
Sämtliche Anlagenteile des Projektes unterliegen einer förmlichen Abnahme durch den AG. Abnahmekosten eventueller Wiederholungsabnahmen auf Grund von Mängeln müssen Bestandteil der Angebotspreise sein bzw. gehen zu Lasten des AN. Eine Abnahme erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag durch den AN. Dieser Antrag kann nur gestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- erfolgreiche Inbetriebnahme durch den AN
- keine Restarbeiten und Mängel dürfen mehr vorliegen.
4
[Seite 5]
Sollten noch Restarbeiten oder Mängel festgestellt werden, ist der AG berechtigt die Abnahme abzubrechen, eine Behebung der Restarbeiten und Mängel zu fordern und eine erneute Abnahme durchzuführen. Zeigt sich bei der Übernahme des gesamten Projektes, dass mehrere Wiederholungsabnahmen bis zur endgültigen Abnahme durchgeführt werden mussten, so ist der AG berechtigt, ab der 2. Wiederholungsabnahme die entstandenen Kosten für Zeitaufwand und Fahrtkosten dem AN in Rechnung zu stellen. Für die komplette Mängelbeseitigung können dem AG keinerlei Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese müssen ausschließlich vom AN getragen werden. Die durchzuführenden Funktionsproben und Tests werden im Einzelnen nach Absprache mit dem AN vom AG festgelegt.
1.3.11 Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit für die Leistung beginnt mit dem Tag der Abnahme. Erst mit der Abnahme gilt die Leistung als abgenommen und vom AG als übernommen. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Datum der Abnahme.
1.3.12 Geheimhaltung
Der AN hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des AG erlangten Informationen nicht an Dritte weitergegeben, oder sonst verwerten.
5