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Projektbezeichnung: Instandsetzung EÜ über den Mittellandkanal bei Hörstel. Strecke 2992 (Löhne – Rheine), km 166,391 Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 3 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 3 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 4 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 4 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 4 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 4 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 4 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 4 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 5 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 5 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 6 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................... 6 0.1.3.9 Straßen und Wege ....................................................................................................... 6 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................................... 6 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................... 6 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ................................................................................ 6 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................................. 6 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................... 7 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................... 7 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ........................................................................................ 7 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ........................................... 7 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................... 7 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................... 7 0.1.5 Transportwege ............................................................................................................ 8 0.1.6 bleibt frei ..................................................................................................................... 8 0.1.7 bleibt frei ..................................................................................................................... 8 0.1.8 Baugrund ..................................................................................................................... 8 0.1.9 Hydrologie ................................................................................................................... 8 0.1.9.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete 8 0.1.9.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ............................................................... 8 0.1.9.3 Entwässerung .............................................................................................................. 8 0.1.9.4 Wasserhaltung ............................................................................................................. 8 0.1.9.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ............................................................... 8 0.1.10 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ................................................. 8 0.1.11 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................... 8 0.1.12 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ................................................................................ 9 0.1.13 Schutzmaßnahmen ...................................................................................................... 9 0.1.14 bleibt frei ................................................................................................................... 10 0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 10 0.1.16 Hindernisse ................................................................................................................ 10 0.1.17 Kampfmittel ............................................................................................................... 10 0.1.18 Baustellenverordnung ............................................................................................... 10 0.1.19 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 10 0.1.20 bleibt frei ................................................................................................................... 10 0.1.21 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 10 0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 10 0.1.23 Besondere Auflagen .................................................................................................. 10 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 11 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 11 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 12 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 13 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 13 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 13
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0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 13 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 13 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 13 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 13 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial 13 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 13 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 14 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 14 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 14 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 15 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 15 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle 15 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 16 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 16 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 16 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 17 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 17 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 18 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 18 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 18 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 19 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 19 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 20 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 20 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 20 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 21 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 21 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 21 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 21 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 21 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 21 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 21 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 21 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 22 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 22 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 22 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 23 0.6.1 Allgemeines ............................................................................................................... 23 0.6.2 Besprechungen .......................................................................................................... 23
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Die Eisenbahnüberführung über den Mittellandkanal befindet sich in Bahn-km 166,391 auf der zweigleisigen, elektrifizierten Strecke 2992 (Löhne – Rheine). Das Bauwerk befindet sich in einem von der Landwirtschaft geprägten Gebiet in der Kleinstadt Hörstel im Kreis Steinfurt im Norden von Nordrhein-Westfalen.
Das Bauwerk überführt die zweigleisige Strecke Löhne – Rheine über den Mittellandkanal östlich des Ortskernes von Hörstel. Neben dem Bauwerk befinden sich hauptsächlich Flächen landwirtschaftlicher Nutzung.
Der Mittellandkanal (MLK) ist mit 325,3 Kilometern Länge die längste künstliche Bundeswasserstraße in Deutschland. Inklusive Stich- und Verbindungskanälen beträgt die Länge des Mittellandkanals 392 km. Dieser verbindet den Dortmund-Ems-Kanal mit Weser, Elbe und dem Elbe-Havel-Kanal und ist im weiteren Sinne Teil einer Verbindung zwischen Rhein und Oder.
Folgende Zufahrten zu der Baustelle können in Anspruch genommen werden:
(cid:127) Feldweg Süd, westlich des Baufeldes, von der Hüttenstraße
(cid:127) Feldweg Nord, westlich des Baufeldes, von der Oststraße
(cid:127) Feldweg Nord, östlich des Baufeldes, von der Oststraße
Darüber hinaus bestehen Zufahrtsmöglichkeiten über die Gleise der Strecke 2992 (ausschließlich während der Spielpausen) sowie auf dem Wasserweg über den Mittellandkanal.
Sollten darüber hinaus anderweitig Baustraßen auf den privaten Grundstücken benötigt werden, so ist es Sache des AN, sich diese zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und vollständig zurückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind in die entsprechenden LV-Positionen für Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind mittels entsprechender Leit- und Warnsysteme gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen abzugrenzen. Die Verkehrsführung erfolgt mittels entsprechender Beschilderung zur Lenkung des Straßenverkehrs in der Örtlichkeit. Sämtliche Maßnahmen und Leistungen, welche die Verkehrsführung sowie deren Planung betreffen, werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt und sind vom AN durchzuführen. Für die Koordinierung dieser Leistungen im Hinblick auf den vom AN geplanten Bauablauf ist der AN allein verantwortlich. Die Koordinationsleistungen sind in die Einheitspreise der entsprechenden LV-Positionen der Verkehrsführung mit einzurechnen. Dem AN obliegen die Sicherung der Baustelle gegenüber den Gefahren aus dem Straßenverkehr bzw. die Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Verkehrs gegenüber den Gefahren aus dem Baustellenbetrieb und der Bautätigkeit des AN. Für die BE-Flächen sind folgende Bereiche möglich:
Der AG stellt dem AN keine Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen zur Verfügung. Alle benötigten Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind vom AN eigenständig zu beschaffen und anzumieten. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden LV-Positionen der BE-Einrichtung mit einzurechnen.
Als Baustelleneinrichtungsflächen können die Flächen an beiden Ufern des Mittellandkanals nördlich und südlich der Brücke in Anspruch genommen werden (in der oberen Skizze rot dargestellt).
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0.1.2 Besondere Belastungen
Der AN hat bei der Kalkulation besondere Belastungen aus Windlastzonen zu berücksichtigen. Erschwernisse daraus werden nicht gesondert vergütet.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
Das Gleis der Strecke 2992 verläuft in Dammlage. Für die Einrichtung der AN-Zufahrten zum Gleis sind die Vorgaben der Ril 836 zwingend zu beachten.
0.1.3.2 Tunnel
Entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
Entfällt
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Die Eisenbahnüberführung über den Mittellandkanal befindet sich in Bahn-km 166,391 auf der zweigleisigen, elektrifizierten Strecke 2992 (Löhne – Rheine).
Für die Bahnstrecke gilt im Bauwerksbereich eine zulässige Geschwindigkeit von 140 km/h.
Die EÜ über den Mittellandkanal wurde im Jahr 1986 errichtet. Der Überbau ist als Stabbogenbrücke (Stahl) mit untenliegender Fahrbahn ausgebildet.
Das Bauwerk ist eine Stabbogenbrücke mit einer Stützweite von 110 m. Der Überbau besteht aus Stahl, die Widerlager aus Stahlbeton. Auf dem Überbau ist ein Schotteroberbau vorhanden (vgl. Abschnitt 0.1.3.6). Die Bauhöhe des Überbaus beträgt ca. 3,25 m bis ca. 20,70 m. Die Breite einschließlich Gehwegauskragung beträgt ca. 9,80 m. Der Überbau verfügt beidseitig über einen Gehweg. Die nutzbare Gehwegbreite beträgt ca. 0,75 m (lichte Breite). Die Gehwege sind mit Stahlholmgeländern ausgestattet.
Die Stahlfahrbahn ist als orthotrope Fahrbahnplatte mit Längsrippen und geschweißten Querträgern ausgebildet. Die Längsrippen bestehen aus Stahlblechen mit einem Regelabstand von 630 mm.
Das Haupttragwerk besteht aus zwei kastenförmigen Stabbögen mit Querschnittsabmessungen von 900 × 800 mm, zwei I-förmigen Versteifungsträgern mit einer Höhe von 3.250 mm sowie 24 Hängern aus Stahlblechen. Die Querträger sind an den Versteifungsträgern in einem Regelabstand von 2.820 mm angeordnet.
Das Bauwerk hat folgende technische Daten:
Strecke 2992
Km 166,391
Anzahl der Strecken / Gleise 1 / 2
Baujahr frühester Bauteil 1986
Anzahl Überbauten 1
Anzahl Widerlager 2
Bauwerkslänge 111,6 m
Bauwerksbreite 12,40 m
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Bauwerksfläche 1.384 qm
Beschichtete Fläche Überbau 7.062 qm
Stützweite 110,0 m
Bauart Überbau Stabbogenbrücke mit Aussteifungsträger (Stahl)
Auszug aus Bestandsübersichtplan (Ansicht, Draufsicht, Schnitte)
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
Entfällt
0.1.3.6 Oberbau
Auf dem Überbau befindet sich eine Schotterfahrbahn. Die Schienen des Profils UIC 60 sind auf Stahlbetonschwellen des Typs B90/B93 befestigt. Der Entgleisungsschutz ist ebenfalls mit Schienen des Profils UIC 60 ausgeführt.
Auf dem westlichen Widerlager befindet sich ein Schienenauszug. Die Schwellen im Bereich des Schienenauszuges sind beidseitig mittels Winkeleisen als Spurhalter miteinander verbunden.
Nach Angaben der DB beträgt die Verkehrsbelastung des jeweiligen Gleises 50,0 t/Tag.
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0.1.3.7 Hochbauten
Entfällt
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Entfällt
0.1.3.9 Straßen und Wege
Die Eisenbahnüberführung quert den stark befahrenen Mittellandkanal. Auf jeder Kaimauer sind Seitenwegen vorhanden. Auf den Kaimauern sind keine passive Schutzeinrichtungen vorhanden.
0.1.3.10 Tiefbau
Entlang der Gleise verlaufen Kabeltröge mit diversen Leitungen. Die Kabeltrassen sind während der Bauarbeiten zu schützen.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Entlang der Gleise verlaufen Kabel der Leit- und Sicherungstechnik. Die Anlagen sind während der Bauarbeiten zu schützen.
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Entlang der Gleise verlaufen Kabel der Telekommunikation. Die Anlagen sind während der Bauarbeiten zu schützen.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Die Strecke 2992 ist elektrifiziert. Die Anlagen sind während der Bauarbeiten zu schützen.
Oberleitungsbauart im Bauvorhabenbereich:
Die Strecke ist mit einer Oberleitung (15 kV, 16,7 Hz) überspannt. Im betrachteten Baubereich sind die durchgehenden Hauptgleise mit der Oberleitungsbauart Re200 (Fahrdraht Ri 100, Tragseil Bz 50) bespannt.
Für die Kettenwerke der durchgehenden Hauptgleise werden Verstärkungsleitungen mitgeführt. Die Kettenwerke werden an Einzelstützpunkten mit Flach- oder Winkelmasten an Winkelmasten geführt.
Rückleitungs- und Erdungsanlagen:
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Die Fahrschienen der Gleise dienen der Rückstromführung und sind im regelmäßigen Abstand miteinander elektrisch verbunden, sofern sie nicht für die Gleisfreimeldungen über signaltechnische Gleisstromkreise erforderlich sind und daher gegenüber dem Erdpotential isoliert aufgebaut sind.
Der elektrische Schutz vor indirektem Berühren wird durch die Bahnerdung sämtlicher im Oberleitungsbereich befindlicher leitfähigen Anlagenteile realisiert.
Der Kurzschlussstrom (IK“) des Oberleitungsnetzes beträgt im Bereich des Bauvorhabens zwischen 15 kA und 25 kA.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Entfällt
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
Entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Baufeld sowie in dessen unmittelbarer Umgebung sind folgende Kabel und Leitungen Dritter vorhanden:
Nördlich der Oststraße verläuft eine Freileitung, die den Mittellandkanal quert.
Entlang der Wege parallel zum Mittellandkanal sind erdverlegte Kabel vorhanden.
Die vorgenannten Kabel- und Leitungsanlagen dürfen während der Bauarbeiten nicht beschädigt werden.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
Im Baufeld sowie in dessen unmittelbarer Umgebung sind folgende bauliche Anlagen Dritter vorhanden:
Die EÜ Hörstel quert den Mittellandkanal bei Bahn-km 166,391 bzw. Wasserstraßen-km 2,574.
An beiden Ufern des Mittellandkanals verlaufen Betriebs- bzw. Wirtschaftswege. Die Ufer sind nicht durch Kaimauern, sondern durch Böschungen gesichert. Teilweise sind passive Schutzeinrichtungen zum Gewässer vorhanden. Die Wege sind als unbefestigte Schotterwege ausgeführt und über Schotterfeldwege an die Oststraße (östlich und westlich) sowie an die Hüttenstraße angebunden.
Parallel zur Eisenbahnstrecke 2992 verläuft die zweispurige Oststraße. Diese quert den Mittellandkanal über eine Stabbogenbrücke.
Nördlich der Oststraße verläuft eine Freileitung, die den Mittellandkanal quert. An beiden Ufern befinden sich Fachwerkmasten.
Die vorgenannten Anlagen sind während der Bauarbeiten gegen Beschädigungen zu schützen.
.
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
Entfällt
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Das Bauwerk befindet sich in einem überwiegend landwirtschaftlich geprägten Gebiet der Stadt Hörstel im Kreis Steinfurt im Norden des Landes Nordrhein- Westfalen.
Es überführt die zweigleisige Strecke Löhne – Rheine über den Mittellandkanal östlich des Ortskerns von Hörstel. Das Umfeld des Bauwerks wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Für die Baustelle stehen grundsätzlich folgende Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung:
Feldweg Süd westlich des Baufeldes, erreichbar über die Hüttenstraße,
Feldweg Nord westlich des Baufeldes, erreichbar über die Oststraße,
Feldweg Nord östlich des Baufeldes, erreichbar über die Oststraße.
Die vorgenannten Feldwege sind für die Nutzung durch Schwertransporte grundsätzlich ungeeignet.
Für die Durchführung der Bauarbeiten sind Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs grundsätzlich zu vermeiden. Die Erstellung der Verkehrsführungspläne sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen für die Verkehrsführung und die Baustellensicherung bei den zuständigen Behörden obliegen ausschließlich dem Auftragnehmer (AN). Die hierfür anfallenden Kosten sind in den entsprechenden LV-Positionen (Verkehrsführung, Genehmigungen) zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber (AG) übernimmt keine Gewähr hinsichtlich der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Über- und Unterführungen im Zusammenhang mit den vom AN vorgesehenen Transporten.
Für den laufenden Betrieb des AG sowie Dritter sind insbesondere folgende Flächen jederzeit freizuhalten:
Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnüberführung, insbesondere die Wege parallel zum Mittellandkanal sowie deren Zuwegungen.
Werden Bauarbeiten in diesen Bereichen durchgeführt, hat der AN die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für sämtliche Verkehrsteilnehmenden zu treffen (z. B. Bauzäune, Absperrungen oder die Herstellung eines Schutztunnels). Sofern die Herstellung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise aufgrund beengter Platzverhältnisse, nicht möglich ist, sind die betreffenden Bauarbeiten im Rahmen nächtlicher Sperrpausen auszuführen. Die hierdurch entstehenden Erschwernisse sind bei der Kalkulation der entsprechenden LV-Positionen für die Verkehrsführung zu berücksichtigen.
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0.1.5 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.
0.1.6 bleibt frei
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 Baugrund
nicht relevant
0.1.9 Hydrologie
nicht relevant
0.1.9.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -
risikogebiete
Entfällt
0.1.9.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
Siehe Kapitel 0.1.12
0.1.9.3 Entwässerung
Die Entwässerung bleibt unverändert
0.1.9.4 Wasserhaltung
Entfällt.
0.1.9.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen.
Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann.
Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag derDB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig.
Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen.
Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.
0.1.10 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Zum Schutz der Vögel in der Brut- und Setzzeit sind Baumfällarbeiten sowie die Beseitigung von Buschwerk in der Zeit vom 28. Februar bis 30. September nicht erlaubt (BNatschG). Der AN hat seine Arbeiten so zu terminieren, dass diese Bestimmung eingehalten wird. Bei geplanten Rückschnitten ist die umweltfachliche Bauüberwachung zu beteiligen und bei der Inanspruchnahme von Gehölzen, die nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind, ist vorher zusätzlich eine Genehmigung bei der entsprechenden Behörde einzuholen. Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss und der Unteren Naturschutzbehörde sind zu beachten. Angrenzende Gehölzbestände sind nach Maßnahmenplan durch einen Gehölzschutzzaun oder einen Stammschutz zu schützen.
0.1.11 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
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0.1.12 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Durch das Bauvorhaben darf es zu keiner Beeinträchtigung von Schutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen bzw. gesetzlich geschützten Biotopen kommen.
Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 8 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind in den entsprechenden LV-Positionen zu kalkulieren.
Lärmschutz:
Lärmmessungen zur Lärmüberwachung
Im Bereich der Baustelle sind überwiegend Gewerbenutzungen vorzufinden. Der AN bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV). Dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Belange des Schutzes von Baulärm. Kosten dafür sind in den entsprechenden LV- Positionen einzukalkulieren. Um die Anwohner frühzeitig über länger andauernde Arbeiten zu informieren, sollen durch den AN Prognosen für den auftretenden Baulärm auf Basis des Maschineneinsatzplans erstellt werden.
Schutz des Wassers und Grundwassers:
Notbrunnen zur Trinkwasserversorgung
Da das Vorhabengebiet sich im Einzugsbereich (500-Meter-Radius) eines Notbrunnens zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im Katastrophenfall befindet, ist ein Eintrag von
wassergefährdenden Stoffen und damit eine eventuelle Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 WHG unbedingt zu vermeiden.
Während der Bauzeit müssen die Behälter, in denen Betriebsstoffe (wassergefährdende Stoffe) gelagert werden, Doppelwanderweg sein oder sind in ausreichend dimensionierten Auffangeinrichtungen zu lagern. Flächen, welche zur Betankung als dauerhafte Abstellfläche für Maschinen und Fahrzeuge und/oder als Lagerfläche für grundwassergefährdende Substanzen vorgesehen sind, sind bodenseitig flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Es sind Geräte und Hilfsmittel (zum Beispiel Ölbinder, Besen, Schaufeln, Behältnisse) zur Aufnahme eventuell ausgelaufener Betriebsmittel vorzuhalten. Ausgelaufener Betriebsmittel müssen unverzüglich aufgenommen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Das mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen befasste Personal ist in die Sorgfaltspflichten einzuweisen.
0.1.13 Schutzmaßnahmen
Alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sind in eigener Verantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen. Sollten bei der Ausführung von Bauarbeiten Altlasten bzw. Bodenkontaminationen festgestellt werden, so sind an dieser Stelle die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die Behörde für Umwelt sowie der AG sind umgehend zu verständigen.
Es erfolgen keine Arbeiten in Schutzgebieten.
Die RAS-LP 4 und die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen” ist zu beachten.
Die Verwendung und eventuelle Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten wie Treibstoffe, Öle, Fette usw. ist so vorzunehmen, dass eine Gefährdung von Gewässern und insbesondere des Grundwassers ausgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) sind zu beachten. Der AN hat vor Baubeginn eventuelle Lager- oder Befüllanlagen bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen und deren Auflagen zu befolgen.
Ergänzend zu Anlage 2.1 (Besondere Vertragsbedingungen), §16.3 und §16.4 gilt:
(cid:127) Das Betanken von Baustellenfahrzeugen innerhalb des Baustellenbereiches ist ausschließlich auf gesichertem Untergrund vorzunehmen, damit eventuelle Tropfmengen nicht ins Erdreich gelangen.
(cid:127) Darüber hinaus sind stets ausreichende Mengen an Bindemitteln für den Fall einerVerplanschung vorzuhalten.
(cid:127) Für Havariefälle, wie z. B. geplatzte Hydraulikschläuche usw. sind Folien zur Verhinderungdes Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund vorzuhalten.
(cid:127) Zur Minderung von Baulärm, Abgasen und sonstiger Schadstoffe sollen Fahrzeuge undMaschinen zum Einsatz kommen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Richtwerte der AVV-Baulärm sind einzuhalten.
(cid:127) Unbefestigte Ruderalflächen im Bereich von Baustellenzufahrten, BE- und Lagerflächen sind bauzeitlich mit geeigneten Materialien (z. B. Geotextil und Mineralgemisch, Baggermatratzen o. ä.) abzudecken. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Materialien vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
(cid:127) Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, sind bei tatsächlich auftretenden Amphibienwanderungen kurzfristig Amphibienschutzzäune, um das betroffene Baufeld aufzustellen. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die Amphibienschutzzäune wieder ordnungsgemäß zu entfernen.
(cid:127) Sollten während der Bauarbeiten Zauneidechsen oder Schlingnattern gefunden werden, ist umgehend der AG und die BUKEA zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Werden im Rahmen der Baumaßnahme ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht, sind diese der Behörde für Kultur und Medien (BKM), Abteilung Denkmalschutz unverzüglich zu melden. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen. Lärm- und Erschütterungsschutz Es gilt: Baumaschinen auf Baustellen stellen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der §§ 3 (2), 22 (1) BlmSchG dar. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik ergeben sich aus dem Anhang zu § 3 (6) BlmSchG.Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, die die Immissionsrichtwerte für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen vorschreibt, sind einzuhalten. Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
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0.1.14 bleibt frei
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 Hindernisse
Da die Baumaßnahme keine Erdarbeiten beinhalten, ist es mit keinen Hindernissen zu rechnen. Im Rahmen der BE-Einrichtung bzw. beim Aufbau der Gerüste hat AN vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste zu erkunden.
0.1.17 Kampfmittel
Entfällt.
0.1.18 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen.
0.1.19 Auflagen Dritter
Die Auflagen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal (WSA MLK/ESK) hinsichtlich der Teilsperrung und Aufstellung der Hängegerüste an der Brückenuntersicht sind zu beachten.
0.1.20 bleibt frei
0.1.21 Vorarbeiten des AG
Der AG hat keine Vorarbeiten zu leisten.
0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:
AN , TK
AN , SICH
AN , SiGeKo
AN , KaMiSo
AN , Umweltfachliche BÜW
AN , Abfalltechnische BÜW
AN , Straßenbau
AN , Deklarationsanalyse
AN Entsorgung AG,
Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.
0.1.23 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage3.xx ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.
Für die Ausführung der Bauleistungen sind folgende Gleissperrungen angemeldet:
Gleis Löhne – Rheine: vom 26.07.2027 bis 15.08.2027 Gleis Rheine – Löhne: vom 18.08.2027 bis 05.09.2027 Im Anschluss ist eine Totalsperrung der Strecke für die Dauer von ca. fünf Tagen vorgesehen.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
Es ist folgender Bauablauf vorgesehen:
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Bauphase 0. Vorbereitende Maßnahmen a. Ggf. Ertüchtigung der Verkehrswege sowie Baufeldfreimachung. b. Einrichtung der Baustelle. c. Anlieferung der Baumaschinen und Baustoffe.
-
Bauphase 1. Gleis Löhne–Rheine gesperrt, Gleis Rheine–Löhne als Baugleis in Betrieb. a. Trennen der Fahrschienen an den Brückenenden sowie Verziehen der Schienen in westliche Richtung. b. Montage der Montageschienen mit einer Länge von ca. 6,0 m sowie Rückbau der Gleisjoche. c. Rückbau und Entsorgung des Schotters. d. Sukzessive Herstellung des Arbeitsgerüstes gemäß DIN EN 12811-1, Lastklasse 3 (2,0 kN/m²). Für den Auf- und Abbau des Gerüstes wird die Oberleitung des Baugleises abgeschaltet. e. Herstellung einer wasser- und staubdichten Einhausung des Gerüstes entsprechend dem Baufortschritt des AN. Aus statischen Gründen darf die Länge des eingehausten Gerüstbereichs maximal die Hälfte der Überbaulänge betragen. f. Erneuerung des Korrosionsschutzes im Bereich des gesperrten Gleises (Stabbögen, Hänger, Versteifungsträger sowie oberer Windverband bis zur Bauwerksmitte). g. Rückbau des Gerüstes sowie Herstellung der Einhausung für die Korrosionsschutzarbeiten im Trogbereich. h. Erneuerung des Korrosionsschutzes im Trogbereich. i. Einbau der Unterschottermatten sowie Anlieferung des Unterschotters. j. Wiedereinbau der seitlich gelagerten Gleisjoche, Rückverziehen der Schienen sowie Ausführung der Schweißarbeiten. k. Anlieferung des Schotters zur Verfüllung des Gleisbettes sowie Durchführung der Stopfarbeiten.
-
Bauphase 2. Gleis Rheine– Löhne gesperrt, Gleis Löhne– Rheine als Baugleis in Betrieb. a. Trennen der Fahrschienen an den Brückenenden sowie Verziehen der Schienen in westliche Richtung. b. Montage der Montageschienen mit einer Länge von ca. 6,0 m sowie Rückbau der Gleisjoche. c. Rückbau und Entsorgung des Schotters. d. Sukzessive Herstellung des Arbeitsgerüstes gemäß DIN EN 12811-1, Lastklasse 3 (2,0 kN/m²). Für den Auf- und Abbau des Gerüstes wird die Oberleitung des Baugleises abgeschaltet. e. Herstellung einer wasser- und staubdichten Einhausung des Gerüstes entsprechend dem Baufortschritt des AN. Aus statischen Gründen darf die Länge des eingehausten Gerüstbereichs maximal die Hälfte der Überbaulänge betragen. f. Erneuerung des Korrosionsschutzes im Bereich des gesperrten Gleises (Stabbögen, Hänger, Versteifungsträger sowie oberer Windverband bis zur Bauwerksmitte). g. Rückbau des Gerüstes sowie Herstellung der Einhausung für die Korrosionsschutzarbeiten im Trogbereich. h. Erneuerung des Korrosionsschutzes im Trogbereich. i. Einbau der Unterschottermatten sowie Anlieferung des Unterschotters. j. Wiedereinbau der seitlich gelagerten Gleisjoche, Rückverziehen der Schienen sowie Ausführung der Schweißarbeiten. k. Anlieferung des Schotters zur Verfüllung des Gleisbettes sowie Durchführung der Stopfarbeiten.
-
Bauphase 3. Totalsperrung. a. Rückbau des Schotters im Bereich zwischen den beiden Gleisen. b. Herstellung der Einhausung für die Korrosionsschutzarbeiten im Trogbereich. c. Erneuerung des Korrosionsschutzes im Mittelbereich des Troges. d. Einbau der Unterschottermatten sowie Wiederherstellung des Schotteroberbaus.
-
Bauphase 4. Die Strecke 2992 in Betrieb, Teilsperrung der Wasserrinne des Mittellankanals a. Einrichtung der Schifffahrtszeichen für die Teilsperrung der Wasserstraße sowie Sperrung der Uferstraße am östlichen Ufer. b. Sukzessive Herstellung eines Arbeitsgerüstes gemäß DIN EN 12811-1, Lastklasse 3 (2,0 kN/m²), als Hängegerüst an der Brückenuntersicht. c. Herstellung einer wasser- und staubdichten Einhausung des Gerüstes entsprechend dem Baufortschritt des AN. Aus statischen Gründen darf die Länge des eingehausten Gerüstbereichs maximal ein Viertel der Überbaulänge betragen. d. Erneuerung des Korrosionsschutzes an der Brückenuntersicht. e. Rückbau des Gerüstes.
-
Bauphase 4. Die Strecke 2992 in Betrieb, Teilsperrung der Wasserrinne des Mittellankanals a. Einrichtung der Schifffahrtszeichen für die Teilsperrung der Wasserstraße sowie Sperrung der Uferstraße am westlichen Ufer.
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Projektbezeichnung: Instandsetzung EÜ über den Mittellandkanal bei Hörstel. Strecke 2992 (Löhne – Rheine), km 166,391 Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
b. Sukzessive Herstellung eines Arbeitsgerüstes gemäß DIN EN 12811-1, Lastklasse 3 (2,0 kN/m²), als Hängegerüst an der Brückenuntersicht. c. Herstellung einer wasser- und staubdichten Einhausung des Gerüstes entsprechend dem Baufortschritt des AN. Aus statischen Gründen darf die Länge des eingehausten Gerüstbereichs maximal ein Viertel der Überbaulänge betragen. d. Erneuerung des Korrosionsschutzes an der Brückenuntersicht. e. Rückbau des Gerüstes.
0.2.2 Erschwernisse
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Ausführung besondere Erschwernisse zu berücksichtigen sind:
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich. Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage3.xx abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Krananweisungen sind jeweils min. 5 Wochen vor der geplanten Aufstellung des zu beantragenden Gerätes dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend. Aufgrund der beengten Zuwegungen zum Baufeld ist mit Beeinträchtigungen der Transporte durch den laufenden Betrieb der DB sowie Dritter zu rechnen. Da die vorhandenen Zuwegungen für Schwertransporte grundsätzlich nicht geeignet sind, sind die Anlieferung von Baustoffen, Baumaschinen, Gerüsten und sonstigen Materialien sowie die Baustellenlogistik unter Einsatz geeigneter Transportmittel zu planen. Sofern der Einsatz von Schwertransporten unvermeidbar ist, hat der AN die erforderliche Verstärkung der Zuwegungen (z. B. durch Baggermatratzen oder vergleichbare Maßnahmen) auf eigene Kosten herzustellen und nach Abschluss der Arbeiten wieder zurückzubauen.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Sämtliche Aufwendungen, für die in den vorherigen Kapiteln benannten, Erschwernisse sowie für die nachstehend aufgeführten Erschwernisse sind in die entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat insbesondere Erschwernisse durch die im Baubereich vorhandenen Bebauungen/Anlagen (z. B. beim Transport bzw. bei der Ausführung der Bauleistungen) zu beachten, die wie zu Beginn dieser “Vorbemerkungen und Baubeschreibung“ beschrieben, während der Bauarbeitens in Betrieb bleiben müssen. Es ist zu beachten, dass die Bauarbeiten im Bereich der Gleise zum Teil nur in Gleissperrungen möglich sind.
Die Bautechnologie so zu planen, dass die Feuerwehrzu- und Durchfahrten frei zugänglich bleiben. Falls die Sperrung der Feuerwehrzufahrten unvermeidlich wird, sind die verwendeten mobilen Einrichtungen und Geräte so auszuwählen (z.B. mobile Gerüste etc.), dass die Flächen in wenigen Minuten geräumt werden können. Für die Verwendung der mobilen Einrichtungen und Geräte, welche die Feuerwehrzufahrten kurzfristig versperren, ist vom AN im Vorwege von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen. Die Kosten dafür sind in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Weiterhin ergeben sich Erschwernisse und Beeinträchtigungen aus Kabeln und Leitungen, Kabelkanälen, Schächten, Schränken, Kabelsteinen etc. im gesamten Baubereich, die teilweise in erdverlegten und aufgeständerten Kabelkanälen vorhanden sind.
Einschränkungen in der Nutzungszeit der Sperrpausen durch Vor- und Nachbereitungsarbeiten des AG sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils ca. 0,5 Stunden für Begleitarbeiten des AG bzw. für das Sperren und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.
Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle werden zum Teil parallel mit den ausgeschriebenen Bauleistungen ausgeführt (siehe Abs. 0.1.23). Der AN hat bei der Kalkulation sowie bei der Terminplanung diese Erschwernis durch die teilweise parallellaufenden Bauarbeiten zu berücksichtigen.
Einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen hat der AN u. a. auch in drei Wintermonaten (Anfang Januar - Ende März) zu erbringen. Es ist vom AN mit den für hiesige Breitengrade üblichen Temperaturen und Niederschlägen zu rechnen. Zur Sicherung des Bauablaufs und des Bauprogramms in den vertraglich vereinbarten Fristen und Terminen wie auch bei Vorgängen im Bauablaufplan, die keine vertraglich vereinbarten Fristen und Termine sind, sind durch den AN alle erforderlichen Winterbaumaßnahmen/Schutzmaßnahmen (bei Schlechtwetter) inkl. der Verlagerung und Bereitstellung von zusätzlichen Bauspitzen (Flexibilität) zu kalkulieren und zu erbringen.
Hierzu gehört u. a.:
(cid:127) der Winterdienst in öffentlich zugänglichen Anschlussbereichen;
(cid:127) Winterbedingte Maßnahmen an Maschinen und Geräten für deren Einsatz (z. B. Anwärmen, Warmlaufen, zusätzliche Schmierung, Abdeckung sowie Beseitigen von Schäden an Maschinen und Geräten infolge Frosteinwirkung).
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Außerdem sind Gefahren aus dem Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Um insbesondere bei möglichen Störungen und/oder Unterbrechungen des Bauablaufes eine sichere Basis für die Beurteilung der jeweiligen Projektsituation für den AG zu erhalten, ist der AN verpflichtet, Behinderungsanzeigen gemäß Anlage 2.12 – Verfahrensregelung NeuPP - zum Bauvertrag zu stellen.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine entsprechende Krananweisung durchzuführen. Diese Krananweisung, enthält weitere Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die durch die entsprechenden Regelwerke zu beachten sind.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Des Weiteren ergeben sich aufgrund der Lage des Bauwerkes in einem innerstädtischen, Gebiet folgende zusätzliche Erschwernisse:
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Gefahr von Anschlägen und Vandalismus
-
Anforderungen an die Sicherung der Baustelle sowie der Baustelleneinrichtung
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-
Beengte Platzverhältnisse im Bauwerksbereich
-
Beschränkte Verfügbarkeit von Baustelleneinrichtungsflächen in unmittelbarer Nähe zur Baustelle
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/ Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des Bundeslandes Schleswig-Hollstein zu befolgen. Sofern Arbeiten in kontaminierten Bereichen erforderlich sind, ist der Ausschreibung eine Gefährdungsabschätzung beizufügen (z. B. beim Schneiden alter Stahlbrücken bzw. beim Umgang mit Altlasten).
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien:
Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle).
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Keine besonderen Anmerkungen.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Es ist keine Mitbenutzung fremder Einrichtungen vorgesehen.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Es ist keine Vorhaltung für andere Unternehmer vorgesehen.
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Es sind keine erdbauarbeiten vorgesehen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
entfällt
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0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise
Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.
Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.
Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Entsorgungskonzept AN
Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG, Region Nord, Projektbezeichnung EÜ über Mittelandkanal bei Hörstel. Instandsetzung des Überbaus Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer(AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.
Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
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0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.
Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:
AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Einstufung nach LAGA M 20 |
|---|---|---|
| Boden | 17 05 04 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 |
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Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die 17 01 07 unter 170106 fallen
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analyseleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.
Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß LAGA zu untersuchen und im Sinn eines Vorschlages einzustufen und zu bewerten (siehe 0.2.15.9 Deklarationsanalytik). Die verbindliche Einstufung und Bewertung erfolgt durch den AG, damit sind die jew. Abfälle den entsprechenden Entsorgungspositionen im LV des Bauvertrages zuordenbar.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen
in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer LAGA Z2 / größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Entfällt.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.
Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.
Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.
Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben:
abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.
Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
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Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:
Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) Kartenlesegeräte incl. Treibersoftware mit Zulassung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten Signatur abfallrechtlicher Dokumente durch BÜW und Beförderer (Signaturarbeitsplatz)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS- Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:
Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:
Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.
Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
Verbleibskontrolle
Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
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Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.
Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.
Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.
Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB- Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB- Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen.
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Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeigegemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),
bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Der AN hat grundsätzlich keine Bauleistungen für andere Unternehmer zu erbringen. Für die Ausführung der parallellaufenden Bauarbeiten der anderen Unternehmen sowie der Fachdienste der DB AG sind lediglich entsprechende Hilfsleistungen vom AN in Abstimmung mit dem AG bzw. auf Anforderung vom AG vorzunehmen. Zu den Hilfsleistungen gehören z. B. das Beistellen der erforderlichen Az-Lok, Beistellen der Baustellenbeleuchtung, Strom-, Wasseranschlüsse etc.
Es ist zu beachten, dass die Zugänge zu der Baustelle, Baustraßen, Eingleisungsmöglichkeiten durch andere Unternehmer (z.B. Fachdienste DB AG, Unternehmer der TSA –LST, TK) ebenfalls genutzt werden.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
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0.2.23 DB-spezifische Angaben
Entfällt
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:
Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:
Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:
Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen:
Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des AG werden ausschließlich die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der AN hat sämtliche für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
die Ausführungsplanung einschließlich statischer Berechnungen für Baubehelfe (insbesondere Gerüste sowie deren Einwirkungen auf das Bestandsbauwerk),
die Ausführungsplanung der Korrosionsschutzarbeiten,
die Planung der Verkehrssicherung (Straße und Wasserstraße),
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Projektbezeichnung: Instandsetzung EÜ über den Mittellandkanal bei Hörstel. Strecke 2992 (Löhne – Rheine), km 166,391 Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
die Planung sämtlicher Oberbauarbeiten, soweit diese nicht ausdrücklich, als vom AG geschuldete Planungsleistungen vorgegeben sind.
Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Sämtliche in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Maße sowie sonstigen Angaben dienen ausschließlich der Information. Die für die Ausführung maßgebenden Abmessungen und Anforderungen sind auf Grundlage der freigegebenen Ausführungsplanung zu ermitteln.
Der AN hat die termingerechte Vorlage der genehmigten Ausführungsunterlagen auf der Baustelle eigenverantwortlich zu organisieren und sicherzustellen. Grundlage hierfür ist eine vom AN zu erstellende Planlaufliste.
Im Zuge der Planungsphase ist die Erstellung mehrfacher Arbeits- und Abstimmungsexemplare erforderlich. Diese sind durch den AN anzufertigen. Der erforderliche Umfang richtet sich nach der Qualität der vom AN erarbeiteten Ausführungsunterlagen.
Qualitätssicherung
Der AN stellt einen Planungskoordinator gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2. Der Planungskoordinator bzw. Planungsverantwortliche ist alleiniger Ansprechpartner des AG sowie Dritter in sämtlichen Belangen der Ausführungsplanung.
Sämtliche Ausführungspläne sind vor Vorlage beim AG durch einen Qualitätsprüfer des AN zu prüfen. Der Qualitätsprüfer muss für die jeweiligen Bauwerksarten über eine gültige Präqualifikation (PQ) der DB AG verfügen und diese auf Verlangen nachweisen. Die Kosten der Qualitätsprüfung sind in die Einheitspreise der Positionen für die Ausführungsplanung einzurechnen.
Die Freigabe oder Genehmigung von Ausführungsplanungsunterlagen, statischen Berechnungen, sonstigen Planungsunterlagen, Stücklisten, Materiallisten oder vergleichbaren Unterlagen durch den AG oder durch von ihm beauftragte Dritte – unabhängig davon, von wem diese Unterlagen erstellt wurden – stellt weder eine Änderungsanordnung (z. B. gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B i. V. m. § 2 Abs. 5 VOB/B), noch das Verlangen einer zusätzlichen Leistung (z. B. gemäß § 1 Abs. 4 VOB/B i. V. m. § 2 Abs. 6 VOB/B) oder eine sonstige nachtragsrelevante Erklärung dar.
Ein ausschließlich passives Verhalten des AG stellt keine den vertraglichen Anspruch auf eine Mehrvergütung auslösende Anordnung des AG dar, selbst dann nicht, wenn eine Verpflichtung zum Tätigwerden bestanden hätte.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Richtlinien (Ril) 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt.
Die vermessungstechnische Bestandsdokumentation umfasst insbesondere:
die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erstellung der Ivl-Bestandspläne (Topographie sowie ggf. Gleisnetzdaten),
die Lichtraumdokumentation,
die Überprüfung des Festpunktfeldes sowie
die Überarbeitung der Gleisnetzdaten.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.
Gleisvermarkung:
Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Festpunktfeld:
Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.
Trassenplan:
Es ist keine Änderung der Trassierung vorgesehen.
Gleisnetzdaten:
Die Gleisgeometrie wird im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen nicht verändert.
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:
Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 22 von 23
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Projektbezeichnung: Instandsetzung EÜ über den Mittellandkanal bei Hörstel. Strecke 2992 (Löhne – Rheine), km 166,391 Vergabevorgangs-Nr.: … Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden, erforderlichenfalls mit Terminen der vorgesehenen auftraggeberseitigen Herstellung der Kampfmittelfreiheit je Bereich
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind2-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.
0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Allgemeines
Das Bauwerk ist eine Stabbogenbrücke mit einer Stützweite von 110 m. Der Überbau besteht aus Stahl, die Widerlager aus Stahlbeton. Auf dem Überbau ist ein Schotteroberbau vorhanden (vgl. Abschnitt 0.1.3.6). Die Bauhöhe des Überbaus beträgt ca. 3,25 m bis ca. 20,70 m. Die Breite einschließlich Gehwegauskragung beträgt ca. 9,80 m. Der Überbau verfügt beidseitig über einen Gehweg. Die nutzbare Gehwegbreite beträgt ca. 0,75 m (lichte Breite). Die Gehwege sind mit Stahlholmgeländern ausgestattet.
Die Stahlfahrbahn ist als orthotrope Fahrbahnplatte mit Längsrippen und geschweißten Querträgern ausgebildet. Die Längsrippen bestehen aus Stahlblechen mit einem Regelabstand von 630 mm.
Das Haupttragwerk besteht aus zwei kastenförmigen Stabbögen mit Querschnittsabmessungen von 900 × 800 mm, zwei I-förmigen Versteifungsträgern mit einer Höhe von 3.250 mm sowie 24 Hängern aus Stahlblechen. Die Querträger sind an den Versteifungsträgern in einem Regelabstand von 2.820 mm angeordnet.
Die Instandsetzung des Korrosionsschutzes des Stahlüberbaus erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Ausführungsplanung sowie des Korrosionsschutzplans. Die Korrosionsschutzarbeiten werden in mehreren Bauabschnitten ausgeführt und erstrecken sich über die Jahre 2025 (BA 4 bis BA 6) und 2026 (BA 1 bis BA 3). Gegenstand dieser Ausschreibung sind ausschließlich die im Sommer 2026 auszuführenden Korrosionsschutzarbeiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erneuerung des Korrosionsschutzes als Vollerneuerung auszuführen ist. Die Vollerneuerung umfasst die vollständige Entfernung der vorhandenen Beschichtung mittels Strahlarbeiten. Der Neuaufbau des Korrosionsschutzsystems erfolgt gemäß ZTV-ING, Teil 4, sowie dem beigefügten Korrosionsschutzplan.
Im Einzelnen sind folgende Bauleistungen auszuführen:
-
Herstellen, mehrmaliges Umsetzen sowie Rückbauen der Arbeits- und Schutzgerüste. Für den Auf-, Um- und Abbau der Gerüste sind Gleissperrungen gemäß Anlage 3.XX angemeldet. Für Herstellung des Hängegerüstes an der Untersicht des Überbaus erfolgte eine Abstimmung mit das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal (WSA MLK/ESK).
-
Erneuerung des Korrosionsschutzes entsprechend dem Korrosionsschutzplan in mehreren Bauphasen.
-
Oberbauarbeiten als Zusammenhangsarbeiten. Rückbau des Oberbaus im Brückenbereich zur Erneuerung der Dickbeschichtung im Trogbereich. Sicherung des Oberbaus des Betriebsgleises während der Arbeiten. Nach Herstellung der Dickbeschichtung erfolgt der Wiederaufbau des Oberbaus in der ursprünglichen Lage und Ausführung (1:1).
0.6.2 Besprechungen
Der AN ist verpflichtet, an einer Auftakt- und einer Abschlussbesprechung teilzunehmen. Außerdem
hat er an den regelmäßigen, einmal wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen, die während bzw. vor seinen Arbeitszeiträumen auf der Baustelle stattfinden. Der AN ist verpflichtet an einer Auftakt- und Abschlussbesprechung in den Räumen des AG in Hamburg teilzunehmen. Die erforderliche An- und Abfahrt zu diesen Besprechungen (Zeitaufwand und Kilometer) ist in der genannten Position jeweils enthalten und wird nicht gesondert vergütet. Außerdem hat der AN an den regelmäßigen, einmal wöchentlich stattfindenden Baustellen- sowie Planungs- und Terminplanbesprechungen teilzunehmen, die in Abstimmung mit der FBÜ während bzw. vor seinen Arbeitszeiträumen auf der Baustelle (Baubüro) bzw. in einem Umkreis von maximal 20 km von der Baustelle stattfinden. Die Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet. Die Besprechungen können nach Aufforderung durch den AG auch zum Teil Online (z.B. mittels Microsoft-Teams) stattfinden. Auch diese Leistungen einschließlich der Gestellung und des Vorhaltens der erforderlichen Hard- und Software werden nicht gesondert vergütet bzw. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Weitere bzw. zusätzliche durch den AG anberaumte Baubesprechungen vor Ort und Online werden auf Nachweis gemäß den entsprechenden LV-Positionen vergütet.
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