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1 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Hinweis
Die der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen (Papierform und/oder elektronisch) sind ver-
traulich zu behandeln. Das Kopieren und die (auch auszugsweise) Weitergabe an Dritte dür-
fen erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
1.1 Angaben zur Baustelle
1.1.1 Lage der Baustelle
Die Anlage befindet sich auf dem Standort der Kläranlage Flensburg, Kielseng 17, 24937
Flensburg.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die einen unge-
hinderten Anlieger- und Baustellenverkehr gewährleisten. Der Arbeits- und Tagesablauf so-
wie der Zu- und Abgangsverkehr des Betriebes dürfen durch die Baumaßnahme nicht beein-
trächtigt werden.
Das Gelände des Betriebes ist eingefriedet. Die Baumaßnahme wird im laufenden Betrieb
des Betriebes durchgeführt. Die Aufstellflächen der Feuerwehr müssen frei bleiben und dür-
fen nicht durch Materiallagerungen blockiert werden.
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Abbildung 1: Standort der Elektrischen Anlage (Quelle: Google Maps)
1.1.2 Besondere betriebliche Bedingungen.
Für die Ausführung der Arbeiten können Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag in der Zeit
von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 6:30 bis 13:00 Uhr genutzt werden. Arbeiten
außerhalb der regulären Betriebszeit sind rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustim-
men. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sind 2 - 3 Tage vorab beim Auftraggeber/der Baulei-
tung anzuzeigen bzw. nach Erfordernis von den gesetzlichen Behörden genehmigen zu las-
sen.
Den Bietern wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe durch eine Ortsbesichtigung mit den
örtlichen Verhältnissen – insbesondere dem Einfluss des laufenden Betriebes auf die Aus-
führung, der Lage der vorhandenen Baulichkeiten und Anlagenteile sowie den Transport-
und Arbeitsbedingungen – vertraut zu machen. Diese Erkenntnisse sind bei der Kalkulation
zu berücksichtigen.
Auf die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, die aus dem Klärwerk re-
sultieren, wird hiermit hingewiesen.
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Ggf. sind ausgewiesene Ex-Schutzzonen zu beachten. Die Ex-Schutzzonen sind im Allge-
meinen für den Auftragnehmer Sperrbereiche, d. h. nicht zugängliche Zonen.
Bei Erfordernis ist dem Betrieb jederzeit die Zugänglichkeit an alle Betriebseinrichtungen,
auch im und vom Baufeld aus, zu ermöglichen.
Betriebssicherheit
Zur Betriebssicherheit der Anlage gehören folgende Punkte:
- Telefonische Erreichbarkeit des Auftragnehmers während der gesamten Inbetriebnahme
und des Probebetriebes
- Die Umbauarbeiten sollen vorzugsweise an den Werktagen Montag bis Donnerstag statt-
finden.
- Die Betriebsstillstandszeiten sind möglichst gering zu halten und vorher mit dem Betreiber
abzustimmen.
1.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Gemäß Baubeschreibung
1.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrs- beschränkungen.
Materialtransporte dürfen nur über die vorgesehenen Transportwege durchgeführt werden.
Öffentliche Verkehrsflächen außerhalb der Baustelle, Straßen, Wege des Betriebes und
sonstige Außenanlagen sind unbeschädigt und sauber zu halten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beschädigungen, Verschmutzungen und dergleichen
durch den Baubetrieb benutzter Straßenkörper und deren Zubehör (wie Verkehrseinrichtun-
gen, Bepflanzungen usw.) sowohl innerhalb des Baustellengeländes als auch außerhalb
durch geeignete Maßnahmen zu verhindern oder wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich
und ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Darüber hinaus sind öffentliche Verkehrsflä-
chen außerhalb der Baustelle bei Benutzung in der Bauausführung zu schützen. Für Schä-
den muss nach zivilrechtlichen Grundsätzen Ersatz geleistet werden.
1.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.
Die Flächen sind teils gekennzeichnet und werden vor Beginn der Arbeiten mit den AN abge-
stimmt.
1.1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege
Der Auftragnehmer hat sämtliche Materialtransporte selbst zu tätigen und zu organisieren.
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1.1.7 Anschlüsse Wasser, Energie und Abwasser.
Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser stellt der Bauherr in folgender Form, Anzahl
und Qualität zur Verfügung:
Arbeitsunterbrechungen aufgrund kurzzeitigem Ausfall der Medienversorgung werden nicht
vergütet.
Strom
Die Stromkosten für die Montagearbeiten sowie für die Personalcontainer trägt der Auftrag-
geber. Für die Montagearbeiten wird in einem Umliegenden Gebäude eine Anschlussmög-
lichkeit am Anschlussverteiler zur Verfügung gestellt. Die Entfernung beträgt ca. 50 m. Es
können in der Regel bis zu 32 A zur Verfügung gestellt werden. Mit kurzfristigen, betrieblich
bedingten Stromunterbrechungen muss gerechnet werden. Die Verteilung des Baustroms
zur Verwendungsstelle und die vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung der elektrischen
Betriebsmittel für die Baustromverteilung ist Sache des Auftragnehmers. Die elektrotechni-
schen Anlagen des Auftragnehmers können nach Absprache und Festlegung mit dem Auf-
traggeber an die elektrotechnische Versorgung des Betriebes angeschlossen werden. Die
elektrotechnischen Anlagen des Auftragnehmers sind nach den jeweiligen gültigen VDE- und
Unfallverhütungsvorschriften so einzurichten, dass für den Kläranlagenbetrieb keine Störun-
gen auftreten können. Eine Überprüfung der elektrotechnischen Anlagen des Auftragneh-
mers durch Fachkräfte des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zu gestatten. Werden
eventuell festgestellte Mängel nicht sofort beseitigt, so erfolgt dieses vom Auftraggeber auf
Kosten des Auftragnehmers.
Wasser
Soweit erforderlich, kann Bauwasser in kleineren Mengen (1/2") dem Betriebsgebäude un-
entgeltlich entnommen werden. Es handelt sich hierbei um kein Trinkwasser!
Die Anschlüsse hat der Auftragnehmer auf seine Kosten herzustellen.
Die Wasserverbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
Abwasser
Eine direkte Einleitung des Abwassers ist nicht möglich. Abwasser muss abgepumpt werden
und an den Plätzen für Wohnmobile eingeleitet werden.
Sanitäre Anlagen des Auftraggebers stehen im Betriebsgebäude (WC), von außen zugäng-
lich, zur Verfügung und können unentgeltlich genutzt werden.
[Seite 5]
Baustellenbeleuchtung
Die Arbeitsplatzbeleuchtung gemäß ASR ist durch den jeweiligen Unternehmer selbst zu er-
bringen
1.1.8 Zur Benutzung überlassene Flächen
Außer dem Baufeld wird vom Auftraggeber eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung
gestellt, welche im nachfolgenden Bild rot umrandet dargestellt ist. Eine Nutzung zu Wohn-
und Übernachtungszwecken ist nicht gestattet.
Vor Erstellung der Baustelleneinrichtung ist diese mit dem Auftraggeber bzw. der Objekt-
überwachung abzustimmen.
Für Materiallagerungen steht eine Außenlagerfläche zur Verfügung. Die Fläche ist, soweit
erforderlich, vom Auftragnehmer auf eigene Kosten durch Gitterbauzäune abzutrennen und
abzusperren. Abschließbare Räume können ggf. nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinausgehende Räume in Gebäuden dürfen nicht
versperrt oder für Lagerzwecke verwendet werden. Für den Schutz gegen Diebstahl trägt der
Auftragnehmer die Eigenverantwortung.
Materiallagerungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Abbildung 2: BE-Fläche
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1.1.9 Bodenverhältnisse
- keine Ergänzungen -
1.1.10 Grundwasser
- keine Ergänzungen -
1.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch
die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß einzuschrän-
ken. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Umweltforderungen des Auftraggebers zu beach-
ten. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten
hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
1.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Der Auftragnehmer hat alle von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und
dergleichen zu beseitigen und gemäß den Entsorgungssatzungen, den gesetzlichen Aufla-
gen und Verordnungen durchzuführen und den entsprechenden Verwendungsstellen zuzu-
führen. Benötigte Entsorgungsbehälter sind innerhalb der zugewiesenen, und vom Auftrag-
nehmer eingezäunten, Lagerflächen aufzustellen.
Vor der Entsorgung von Kabeln ist Rücksprache mit dem AG zu halten.
1.1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten
- keine Ergänzungen -
1.1.14 Schutzbereiche
- keine Ergänzungen -
1.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Ver- kehrs.
- keine Ergänzungen -
1.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen
- keine Ergänzungen -
1.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle
- keine Ergänzungen -
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1.1.18 Kampfmittel
- keine Ergänzungen -
1.1.19 Arbeits- und Gesundheitsschutz, Koordination, Abhängigkeiten vom Betrieb
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Ist mit dem Auftraggeber und der Objektüberwachung abzustimmen bzw. eigenverantwort-
lich vom Auftragnehmer zu koordinieren.
Grundpflichten des Auftragnehmers
- Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-
len, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirk-
same Erste Hilfe zu treffen.
- Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen von den Vorgaben des Arbeitsschutzgeset-
zes auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der Unfall-
versicherungsträger heranzuziehen.
- Der Auftragnehmer hat sein Personal sowie seine Subunternehmer darauf hinzuweisen
und zu Belehren.
Für die Durchführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die einschlägigen Unfallverhü-
tungsvorschriften und geltenden Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz sowie die An-
weisungen der Objektüberwachung selbst verantwortlich zu beachten. Für die Koordinierung
der Baustelle ist ein Verantwortlicher zu benennen.
Jeder Auftragnehmer, der Arbeiten an baulichen Anlagen ausführt, ist im Besonderen ver-
pflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsver-
ordnung durchzuführen, damit rechtzeitig Gefährdungen erkannt und abgestellt werden kön-
nen, und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erfor-
derlich sind.
Dem Auftraggeber ist die erfolgte Sicherheitsunterweisung mit Namensnennung der unter-
wiesenen Personen verpflichtend mitzuteilen. Die Unterweisung von möglichen Nachunter-
nehmern ist ebenfalls nachzuweisen. Die Nachweise sind mit Beginn der Baustelle vorzule-
gen. Liegen diese nicht vor, kann die Baustelle nicht eröffnet werden.
Vorhandene Schutz- und Sicherungseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung der Objekt-
überwachung nicht eigenständig und nicht ohne Schaffung von Ersatzmaßnahmen beseitigt
werden.
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Abbruch-, Stemm- und Brecharbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe des Statikers
und der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Gefahrenstellen im Arbeitsbereich des Auftragnehmers sind vom Auftragnehmer sofort und
ohne gesonderte Aufforderung abzusichern.
Bei der Planung der Arbeitsabläufe in Bereichen mit Gefährdungspotenzial für Dritte ist der
Auftraggeber und vom Auftragnehmer mit einzubeziehen.
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung
Der Einsatz von Gefahrstoffen ist durch geeignete Wahl der Bauverfahren oder durch Ein-
satz von Ersatzstoffen zu vermeiden. Der sichere Umgang mit unverzichtbaren Gefahrstoffen
ist gemäß Gefahrstoffverordnung in Betriebsanweisungen anzugeben. Die Betriebsanwei-
sungen und die Sicherheitsdatenblätter für die auf der Baustelle einzusetzenden Gefahr-
stoffe sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen und ständig auf der Baustelle vorzu-
halten.
Ohne Genehmigung ist es nicht gestattet, Schachtabdeckungen und Einlaufroste zu öffnen
bzw. Arbeiten an den Anlagen vorzunehmen.
Alle Schäden, die durch Austritt von umweltgefährdenden Stoffen entstehen, müssen vom
verursachenden Auftragnehmer übernommen werden. Bei Leckagen größerer Mengen kann
die Objektüberwachung auch andere Auftragnehmer mit der Beseitigung beauftragen, wenn
vom Auftragnehmer nicht unverzüglich gehandelt wird.
Arbeiten in Ex-Bereichen
- keine Ergänzungen -
1.1.20 Schutzpflichten und betriebsspezifische Vorgaben
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um vorhandene Baulich-
keiten, Anlagenteile sowie technisch sensible Einrichtungen vor Beschädigungen, Ver-
schmutzungen oder Beeinträchtigungen zu schützen. Vorgaben aus der Baustellenordnung,
betrieblichen Sicherheitskonzepten und Arbeitsschutzrichtlinien des AG sind einzuhalten. Vor
Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über Gefahrenstellen, Schutzbereiche und
Notfallpläne zu informieren und diese bei der Ausführung zu berücksichtigen.
1.1.21 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen
Unterweisung und Verhaltensregeln von Fremdfirmen
[Seite 9]
Grundsätzlich dürfen Fremdfirmen erst nach erfolgter Unterweisung auf dem Betriebsge-
lände tätig werden (ggf. Erlaubnisschein und Unterweisungsbeleg für Fremdfirmen). Die Un-
terweisung wird vom Auftraggeber durchgeführt und erfolgt für den Firmenvorgesetzten des
Auftragnehmers. Die Unterweisung der weiteren auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter des
Auftragnehmers muss intern durch den Fremdfirmenvorgesetzten erfolgen. Die entsprechen-
den Aufwendungen hierfür sind mit einzukalkulieren.
1.1.22 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen
- keine Ergänzungen -
1.1.23 Vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.
- keine Ergänzungen -
1.1.24 Arbeiten anderer Unternehmer
Während der Umbauarbeiten erfolgt parallel die Erneuerung der BHKW-Anlage. Aufgrund
mehrerer projektrelevanter Schnittstellen zwischen den Gewerken ist eine enge Abstimmung
mit den beteiligten Unternehmern erforderlich und bei der Ausführung zwingend zu berück-
sichtigen.
Detaillierte Angaben zu den Schnittstellen und Abstimmungserfordernissen sind in der Bau-
beschreibung sowie in den jeweiligen Leistungsverzeichnis-Positionen enthalten.
Die Abstimmung aller mit anderen Gewerken verbundenen Arbeiten erfolgt ausschließlich
über den Auftraggeber (AG) oder dessen benannten Koordinator. Der Auftragnehmer (AN)
ist verpflichtet, alle für die Ausführung relevanten Informationen über Schnittstellen, Termin-
verschiebungen und besondere Erfordernisse umgehend dem AG mitzuteilen. Eigenmäch-
tige Änderungen oder direkte Abstimmungen zwischen Unternehmern ohne AG-Beteiligung
sind nicht zulässig.
1.1.25 Baustellenbewachung
- keine Ergänzungen –
1.2 Angaben zur Ausführung
1.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte
Arbeitsabschnitte und Bauabläufe sind der Baubeschreibung zu entnehmen.
1.2.2 Besondere Erschwernisse
- nicht relevant –
[Seite 10]
1.2.3 Besondere Anforderungen an die Entsorgungseinrichtungen
Entsorgung von Bauabfällen Bauschutt, Baustellenabfällen u. ä. sind grundsätzlich schon an
den Anfallstellen in getrennten Fraktionen zu erfassen und vorrangig einer Verwertung zuzu-
führen. Nicht verwertbare Abfälle sind fachgerecht zu beseitigen. Schadstoffhaltige Materia-
lien (insbesondere asbesthaltige Baustoffe) sind bereits im Vorwege auszusortieren und als
gefährlicher Abfall zu entsorgen. Die entsprechenden abfallrechtlichen Bestimmungen sind
zu beachten.
Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner Verpackungs- und Restmaterialien verant-
wortlich. Entsorgungscontainer sind in der dem Auftragnehmer zugewiesenen Materiallager-
fläche aufzustellen. Die Objektüberwachung hat das Recht, Verpackungsmaterialien, so-
lange sie eindeutig zuzuordnen sind, zu kennzeichnen. Verpackungsmaterialien dürfen nicht
zwischengelagert werden.
Die Baustelleneinrichtung ist vom Auftragnehmer in Ordnung zu halten. Abfallbehälter, wel-
che der Sammlung von Speise- und Brotzeitresten dienen, sind als geschlossene Behälter
auszuführen und geschlossen zu halten.
Die Reinigung der Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen einschließlich aller Zu- und
Abfahrten und das Abfahren des Bauschuttes und der Verpackungsmaterialien ist vom Auf-
tragnehmer täglich bei geringen Mengen mind. 1 x wöchentlich als Nebenleistung zu erbrin-
gen. Dazu gehört auch das Aufräumen der Montage-, Lager- und Werkplätze sowie die be-
senreine Säuberung.
1.2.4 Besondere Anforderungen Gerüste
Vom Auftraggeber werden keine Arbeitsgerüste zur Verfügung gestellt. Notwendige Arbeits-
gerüste hat der Auftragnehmer selbst anzuliefern und aufzustellen.
1.2.5 Besondere Anforderungen an Baustoffe (Recycling, Umweltverträg- lichkeit etc.)
- nicht relevant -
1.2.6 Vom Auftraggeber verlangte Nachweise
Gemäß Leistungsbeschreibung.
1.2.7 Zu entsorgende Stoffe aus dem Bereich des Auftraggebers
- keine Ergänzungen -
[Seite 11]
1.2.8 Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe und Bauteile
Gemäß Leistungsbeschreibung und Baubeschreibung.
1.2.9 Umfang des Auftraggebers für Abladen, Lagern, Transport
Lieferungen für den Auftragnehmer werden zu keiner Zeit von der Eingangskontrolle oder
dem Betriebspersonal angenommen. Dies beinhaltet auch das Abladen und den ggf. erfor-
derlichen Transport auf der Baustelle. Die Eingangskontrolle verweist auf den Ansprechpart-
ner des Auftragnehmers. Sie sind zeitlich so zu terminieren, dass immer ein Ansprechpartner
des Auftragnehmers vor Ort zu Verfügung steht.
1.2.10 Mitwirken bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten
Gemäß Leistungsbeschreibung und Baubeschreibung.
1.2.11 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme.
Gemäß Leistungsbeschreibung und Baubeschreibung.
1.2.12 Übertragung der Wartung
- keine Ergänzungen -
1.2.13 Aufmaß/Abrechnung
Sämtliche Aufmaße sind grundsätzlich nach Vorgaben der Objektüberwachung anzufertigen.
Leistungen, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind, sind gemeinsam mit der Bauleitung vor
Ort zu überprüfen bzw. aufzunehmen.
Für die Nachvollziehbarkeit sind:
- die Aufmaße geordnet/aufsteigend entsprechend der Positionen des Auftragsleistungsver-
zeichnisses in einer vom Überwachenden Planungsbüro bereitgestellten Excel-Tabelle
aufzuführen
- die Aufmaßblätter unverwechselbar durchzunummerieren und mit der jeweiligen Auf-
maßnummerierung zu versehen
-
die Aufmaßpositionen im Aufmaßblatt zusammenzufassen
-
die Aufmaßblätter vor jeder Abschlagsrechnung zur Prüfung durch die Objektüberwa-
chung einzureichen
- die Rechnungen entsprechend dem Prüfergebnis der Objektüberwachung für die Aufmaß-
blätter anzufertigen
[Seite 12]
Die Aufmaßblätter werden erst zur Abrechnung gültig, wenn sie vom Auftragnehmer und der
zuständigen Objektüberwachung unterzeichnet sind.
Sofern bei den einzelnen Anlagenteilen Leistungen erforderlich werden, für die im jeweiligen
Titel keine Positionen enthalten sind, muss für die entsprechenden Leistungspositionen ein
Kalkulationsnachweis, entsprechend der Urkalkulation, durch den Auftragnehmer erbracht
werden. Der Kalkulationsnachweis ist nach Einkaufspreis, Zeitansatz, Kalkulationslohn mit
den kalkulierten Zuschlägen (Wagnis/ Gewinn/ Allgemeinkosten etc.) aufzustellen. Handelt
es sich um geänderte und abgestimmte Leistungen, ist dem Auftraggeber ein Nachtragsan-
gebot einzureichen. Entfallene Leistungspositionen sind kostenmindernd im Nachtragsange-
bot zu berücksichtigen.
1.2.14 Planverteilung
Der Austausch von Planunterlagen erfolgt ausschließlich in digitaler Form im Dateiformat
PDF, auf Verlangen im Dateiformat DWG. Ein Anspruch auf Planunterlagen in Papierform
hat der Auftragnehmer nicht.
1.2.15 Dokumentation
Anlagenkennzeichnungssystem (AKZ)
Die Anlagenteile sind sowohl in den Unterlagen als auch vor Ort entsprechend dem AKZ des
Auftraggebers mit einer Betriebsnummer und Klartext zu kennzeichnen.
Verwendet wird ein mit dem Auftraggeber abzustimmendes einheitliches System (AKZ).
Die Vergabe von Anlagenkennzeichen, Ortskennzeichen usw. erfolgt in Abstimmung mit dem
Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten. Der Auftragnehmer hat hierzu dem Auftragge-
ber einen Kennzeichnungsvorschlag zu Freigabe einzureichen.
Gekennzeichnet werden alle elektrischen Betriebsmittel der E- Anlage.
Das verwendete Fabrikat, Farben und Schriftgröße sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Bestandsunterlagen ("As-build")
Siehe Leistungsverzeichnung
1.2.16 Allgemeines
Baubesprechungen
[Seite 13]
Nach Vereinbarung findet in dem Leistungsbereich „Umbau der Schaltanlagen“ (siehe hierzu
auch den Terminplan) eine Baubesprechung 1 x die Woche und außerhalb des genannten
Leistungsbereiches mindestens alle zwei Wochen oder nach Bedarf für ca. 1 h nach näherer
Angabe der Objektüberwachung auf der Baustelle oder per Videokonferenz statt, in welcher
alle wichtigen Bau- und Montagefragen der Woche besprochen werden. Zu allen vom Auf-
traggeber oder der Objektüberwachung geladenen Baubesprechungen hat der Auftragneh-
mer verantwortliche Vertreter zu entsenden.
Der Auftragnehmer benennt außerdem einen gesamtverantwortlichen Projektleiter für die
Auftragsabwicklung.
Bauzeitenplan
Ein verbindlicher und detaillierter Bauzeiten- bzw. Montageplan entsprechend der Vorgaben
in der Baubeschreibung einzureichen. Der Bauzeiten- bzw. Montageplan wird nach Abstim-
mung mit dem Auftraggeber zum Vertragsbestandteil und ist vom Auftragnehmer fortzu-
schreiben.
Nebenleistungen
Außer den in der Leistungsbeschreibung und in der VOB genannten Nebenleistungen sind
alle zur bedingungsgemäßen Fertigstellung der ausgeschriebenen Ausrüstung notwendigen
Leistungen Nebenleistungen und mit den Angebotspreisen abgegolten, insbesondere:
- Die Gestellung und das Vorhalten sämtlicher Gerüste und Hebezeuge für alle Montagehö-
hen und -tiefen (auch > 2 m), soweit nicht separat ausgeschrieben.
- Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits- und Abnahmeprüfungen, einschließ-
lich Gestellung der hierzu notwendigen Hilfskräfte und Geräte.
- Abstellen eines Sachverständigen Vertreters und - falls notwendig - sonstigen Personals
zur Abnahmeprüfung.
-
Inbetriebnahme und Einfahren aller Anlagenteile, soweit nicht separat ausgeschrieben.
-
Patent- und Lizenzgebühren
-
Fertigung der Unterlagen für eine evtl. notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung
-
(Erlaubnis, Abnahme usw.), soweit sie den Leistungsumfang betreffen.
-
Detaillierte Einweisung des Wasserwerkpersonals vor Ort. Die Einweisungen müssen
während der normalen Arbeitszeit des Wasserwerkpersonals durchgeführt werden
Bedenken
Grundsätzliche Bedenken gegenüber der ausgeschriebenen Lösung hat der Bieter umge-
hend, spätestens vor der Angebotsabgabe bei der Vergabestelle schriftlich anzuzeigen.
[Seite 14]
Spätere Veränderungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die diesem Leistungsver-
zeichnis beiliegenden Beschreibungen und Plänegelten als Projektierungsgrundlage.
[Seite 15]
2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Elektro-
technischen Ausrüstung
2.1 Allgemein
2.1.1 Allgemeine Festlegungen
Ergänzend zu den Vertragsbedingungen sind die nachfolgend beschriebenen zusätzlichen
technischen Vertragsbedingungen dem Angebot zugrunde zu legen und in der Ausführung
zu berücksichtigen.
Es ist grundsätzlich eine betriebsbereite Leistung, dem Stand der Technik entsprechend,
auszuführen.
Komponenten und Leistungen, für die noch keine harmonisierten EU-Richtlinien oder Nor-
men bestehen, müssen den bestehenden deutschen anerkannten Richtlinien und Normen
entsprechen.
Alle Materialien müssen in ungebrauchtem und einwandfreiem Zustand sein.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm gelieferten und montierten
Materialien und Leistungen bei der Abnahme in unbeschädigtem und ordnungsgemäßem
Zustand sind.
Prüfung der vorhandenen Durchbrüche vor Ort sowie die Gebäudeabmessungen, die für die
Erstellung der Werkspläne relevant sind, müssen durch den Auftragnehmer geprüft werden.
Die Abweichungen müssen entsprechend den Gegebenheiten und in Abstimmung mit dem
Auftraggeber in die Werkspläne übernommen werden.
Vorhandene Werksnormen und die Baustellenordnung des Auftraggebers sind zu beachten
und anzuwenden.
2.1.2 Gesetze, Verordnungen, Normen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung und Beachtung der neuesten Nor-
men und Rechtsgrundlagen den Auftrag abzuwickeln.
2.1.3 Lieferung und Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes geregelt ist, sind sämtliche für die Aus-
führung erforderlichen Baustoffe und Bauteile vom Auftragnehmer zu liefern. Dies umfasst
insbesondere:
- das Bereitstellen und Abladen der Lieferungen an der Baustelle,
[Seite 16]
-
den Transport zur Einbaustelle,
-
die Entsorgung sämtlicher Verpackungsmaterialien,
-
sowie die Bereitstellung aller hierfür erforderlichen Hilfsgeräte und Hebezeuge.
Lieferungen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung der Bauleitung zum Versand gebracht
werden. Die Versandbereitschaft der Teile sowie die erforderliche Baustellenvorbereitung
sind rechtzeitig schriftlich anzumelden.
Wird vom Auftraggeber der Lieferschein unterzeichnet, so stellt dies lediglich die Bestätigung
des Wareneingangs dar. Eine Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit ist damit nicht
verbunden – es sei denn, dies wird dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
Eine Annahme oder Zwischenlagerung von Lieferungen durch das Betriebspersonal oder die
Eingangskontrolle erfolgt grundsätzlich nicht. Dies betrifft auch das Abladen und den Trans-
port auf dem Betriebsgelände. Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen so zu terminieren,
dass während der gesamten Anlieferung ein Ansprechpartner vor Ort ist, der zur Annahme
und weiteren Koordination befugt ist.
2.1.4 Montage von Stoffen und Bauteilen
Bei Montageleistungen gehören zusätzliche Transporte von der Anlieferungsstelle zur Ein-
baustelle, Gestellung der Monteure und Hilfskräfte, Gestellung und Vorhaltung der notwendi-
gen Rüst-, Werk- und Hebezeuge, zum Leistungsumfang.
Bei der Ausführung der Leistungen sind grundsätzlich folgende Vorschriften in der neuesten
Fassung zu beachten:
- die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere DGUV Vorschrift 2, und
Arbeitsstättenverordnungen
-
die jeweils zugehörigen geltenden DIN-VDE-Normen/Bestimmungen
-
Technische Anschlussbedingungen (TAB/TAR) des Energieversorgers
-
einschlägige behördliche Vorschriften
-
VDI-Richtlinien
-
DWA (ATV)-Richtlinien
-
DVGW-Richtlinien
-
Gesetze und Verordnungen
-
Wasserhaushaltsgesetz (§ 19)
-
Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender
Stoffe
-
(VAwS)
-
sowie dazu erlassene Verwaltungsvorschriften
[Seite 17]
- Ex-Richtlinien der Berufsgenossenschaft
Ebenso wird auf die EG-Maschinenrichtlinie verwiesen, wonach für alle Produkte (Maschinen
und Teile) eine CE-Kennzeichnung vorzusehen ist sowie dem Auftraggeber die entsprechen-
den Konformitäts-Bescheinigungen auszuhändigen sind.
2.2 Lieferungen, Montage und Baustellenverhältnisse
2.2.1 Befestigungssysteme und Verbindungsmittel
Unter dem Begriff Befestigungssysteme und Verbindungsmittel sind Teile zu verstehen, die
für die Montage und Installation, der entsprechend im LV genannten Pos. bzw. Anlagenteile,
erforderlich sind. Hierzu gehören u. a. Konsolen, Halterungen, Stützen, Montageschienen
sofern nicht einbetoniert, Rohrschellen und -verbinder, Dübel, Schraubverbindungen inkl.
U-Scheiben, Stifte u. a.
Sofern im LV nicht ausdrücklich die Befestigungssysteme bzw. Verbindungsmittel festgelegt
wurden, sind diese in statisch erforderlicher Anzahl in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Wenn im LV nicht ausdrücklich erwähnt, sind in bzw. an Bauwerken keine Ankerschienen
vorhanden. Für Verankerungen tragender Teile in Beton oder Mauerwerk sind bauaufsicht-
lich zugelassene Dübel und Schrauben aus Edelstahl zu verwenden.
Dübel für Betonwände/-decken/-sohlen sind nur als Klebeverbundanker zugelassen, wenn
im LV nicht ausdrücklich geändert.
Das Bohren der Ankerlöcher gehört zu den Leistungen des Auftragnehmers. Zur Vermeidung
von Kontaktkorrosionen sind entsprechende Trennmittel vorzusehen.
Alle Verbindungselemente, sind aus korrosionsbeständigen Materialien (Werkstoff A4 -
70/80) auszuführen.
Ein Fressen der Schraubverbindungen ist durch geeignete Paarung der Werkstoffe und
durch geeignete Gleitmittel zu verhindern.
Gegen Körperschall und Kontaktkorrosion sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, z. B.
Schellen mit Gummieinlagen.
2.2.2 Anlagen im Baubereich
Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zu-
stimmung des Auftraggebers einzuholen. Daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer
[Seite 18]
bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu
verständigen.
2.2.3 Sicherung der Anlagenteile
Alle Anlagenteile müssen während der Bauzeit sicher betrieben werden können. Die Bau-
stelle ist von diesen Anlagen vom Auftragnehmer durch geeignete Schutzeinrichtungen so zu
trennen, dass die Betriebsanlagen gefahrlos erreicht und bedient werden können. Das Betre-
ten von Betriebsanlagen, die nicht zur Erledigung des Arbeitsauftrages gehören ist verboten.
2.3 Elektrotechnik
2.3.1 Allgemeine Anforderungen
Es ist grundsätzlich eine betriebsbereite Leistung, dem Stand der Technik entsprechend,
auszuführen. Vorhandene Werksnormen und die Baustellenordnung des Auftraggebers sind
zu beachten und anzuwenden.
2.3.2 Vereinheitlichung von Fabrikaten
Es sind einheitliche Fabrikate bei den Schaltanlagen und Installationen in robuster Industrie-
ausführung einzusetzen. Der Bieter hat im LV bei Fabrikatsabfragen anzugeben, welche
Fabrikate und Typen angeboten werden.
2.3.3 EMV-Schutzmaßnahme
Als EMV-Schutzmaßnahme ist die Netzform TN-S nach VDE 0100 anzuwenden. Grundsätz-
lich sind Neutralleiter und Schutzleiter getrennt zu verlegen und die Außenleiter zu isolieren.
Der Schutzleiter ist in jedem Fall entsprechend VDE 0113 an alle metallenen Gehäuseteile
von elektrischen Betriebsmitteln anzuschließen.
Der Schutz vor internen und externen Elektro-Magnetischen-Störungen (EMV-Schutz) ist zu
gewährleisten. So sind geschaltete Induktivitäten (Schaltspulen, Drosseln usw.) sowie Kapa-
zitäten mit Lösch-/Entstörmitteln auszurüsten.
2.4 Projektierung
2.4.1 Ausführungs-/Werkpläne
Zum Leistungsumfang gehört die Bearbeitung aller Lieferungen und Leistungen sowie die Er-
stellung aller Unterlagen, die für die Ausführung und den späteren Betrieb erforderlich sind.
Die nachfolgend genannten Unterlagen sind nach Arbeitsaufnahme rechtzeitig zur Abstim-
mung und Genehmigung vorzulegen:
[Seite 19]
-
Stromlaufpläne
-
Klemmenpläne
-
Gerätelisten
-
Kabellisten
-
Konstruktionszeichnungen
-
Bedienungs- und Wartungsanleitungen
-
Bauzeitenplan
-
Baustelleneinrichtungsplan
Im Zuge der Realisierung sind alle Unterlagen auf dem neuesten Stand zu halten. Die Unter-
lagen für den Betrieb müssen dessen Erfordernissen hinsichtlich Bedienung, Wartung, Feh-
lersuche und Reparatur genügen.
Für die Verkabelung nicht im Lieferumfang befindlicher Anlagenteile werden die notwendigen
technischen Unterlagen wie z. B. Klemmenpläne und Kabelangaben beigestellt.
Die Unterlagen sind vor der Fertigung, spätestens sechs Wochen nach Auftragsvergabe, zur
Genehmigung vorzulegen.
Änderungen, die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Einbauzeichnungen durchgeführt
werden müssen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.4.2 Derating
Bei der Auswahl der Betriebselemente ist grundsätzlich von Nennbemessungsleistungen bei
einer Umgebungstemperatur von mind. 35 °C und Dauerbetrieb auszugehen. Bei Abwei-
chung hiervon ist der Auftraggeber hiervon schriftlich zu informieren.
2.4.3 Stromlaufpläne nach EN 61082
Mehrfeldrige Schaltanlagen sind durch Anlage/ Ort/ Betriebsmittel zu kennzeichnen. Dabei
entspricht der Ort dem jeweiligen Feld. Die Betriebsmittel sind mit Blatt/ Typ/ lfd. Nr. aufzu-
führen. Die AKZ-Nummerierung ist zu berücksichtigen. Jede Schaltanlage ist in einem CAE-
Projekt darzustellen. Stromlaufpläne sind verdrahtungsgerecht (Zielverdrahtung) auszufüh-
ren. Die verwendeten Leitungsquerschnitte der Hauptstrompfade sind anzugeben. Die ange-
schlossene Elektroinstallation ist mit darzustellen. Die Pläne sind in der aktuellsten Version
mit E-Plan zu erstellen und anschließend in digitaler Form zu übergeben.
2.4.4 Ausbaureserven
Bei der Konstruktion der Schaltanlagen ist eine Mindestplatzreserve von mind. 20 % auf den
Montageplatten sowie in den Kabelkanälen vorzusehen.
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Die Montage von Bauteilen erfolgt ausschließlich auf den Montageplatten bzw. in Schwenk-
rahmen. Bedien- und Anzeigeelemente in den Schaltschranktüren. Das Ausnutzen der Sei-
tenwände ist unzulässig. Sämtliche Schaltgeräte sind senkrecht zu montieren (Anschlüsse
oben und unten) und müssen frei zugänglich sein (DIN VDE 0113 Teil 1). Anschlussklem-
men und -lötstellen müssen für Messzwecke und Schaltungsänderungen leicht zugänglich
sein. Im behindernden Bereich von Tür- oder Gehäusestegen dürfen keine Geräte oder
Klemmen montiert werden.
2.4.5 Signallampen
Sämtliche Leuchtmelder sind grundsätzlich in LED-Technik mit hoher Leuchtkraft auszufüh-
ren.
Außendurchmesser der Leuchtmelder 22,5 mm, Farbe, Funktion und Anordnung nach Vor-
gaben des Auftraggebers, im Zweifel nach IEC/EN60073 (DIN VDE 0199).
2.5 Schaltanlagenbau
2.5.1 Verteilungen und NS-Schaltanlage
Kennzeichnung der Betriebsmittel
Die innenliegenden Betriebsmittel erhalten übereinstimmend mit den Schaltplänen abwisch-
feste, gut leserliche und lichtechte Beschriftungen auf den Geräten und Montageplatten.
Sämtliche Bezeichnungsschilder sind gut sichtbar, dauerhaft und UV-beständig anzubringen.
Sämtliche von der Frontseite bedienbaren Geräte sowie Mess- und Anzeigegeräte sind mit
gravierten Schildern (weiß mit schwarzer Schrift) zu versehen, die in aufgeschraubte Schil-
derrahmen eingelegt werden. Jedes Feld ist auf der Kopfseite mit erhabenen und gut sicht-
baren Schildern zu beschriften.
Prüfungen
Die Anlage ist werkseitig einer Isolations- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Die Nenn-
leistungen und Klassen der ausgeschriebenen Stromwandler sind aufgrund der angebotenen
Relais und Messgeräte zu überprüfen und ggf. abzustimmen.
Die Schaltanlagen sind komplett verdrahtet und geprüft zu liefern. Die Erdungsverbindungen
innerhalb der Schaltanlagen, die Parallelkonstruktionen mit Flachkupfer für Anschluss von
Versorgungskabeln, die Klemmstellen für Kabelverbindungen innerhalb und außerhalb der
Verteilung sind mittels Reihenklemmen zu realisieren. Die innerhalb der jeweiligen Schaltan-
lage erforderlichen Klemmen sind in die vorgesehene Pauschalposition einzukalkulieren.
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Die Klemmenleisten sind mit Bezeichnungsschildern entsprechend dem verwendeten Klem-
mentyp, fortlaufend zu nummerieren. Die Klemmengröße der Verbraucherabzweige ist auf
die durch Reduktionsfaktoren für Parallelverlegung sowie durch Kurzschlussbeanspruchun-
gen und Mindestspannungsabfälle notwendige Kabelquerschnitte abzustimmen.
Der Transport der Schaltanlage zur Baustelle des Auftraggebers erfolgt in einwandfrei ver-
packten Teilen. Die Schaltanlage ist nach Absprache mit dem Auftraggeber in Transportein-
heiten zerlegt und ebenfalls in die vorgesehenen Schaltschrankpositionen einzukalkulieren.
Außerdem ist das Abladen, Auspacken und Transportieren der Schaltanlageneinheiten an
den Aufstellungs- und Montageort, der Zusammenbau der Anlage, das Herstellen aller Sam-
melschienen-, Leistungs- und Steuerkabelverbindungen innerhalb der Anlage, die Prüfung
und Inbetriebnahme und die betriebsfertige Übergabe in die entsprechenden Positionen ein-
zukalkulieren.
Kabelanschlüsse
Die notwendigen Kabel- und Leitungsanschlüsse sämtlicher nachfolgend beschriebener,
elektrotechnischer Betriebsmittel zzgl. anteiliger Anschlüsse, der von der Verteilung aus zu
versorgenden Verbraucher, sind in die Einheitspreise (bei Messtechnik und Installationsma-
terial) bzw. in die dafür vorgesehene Pauschalpositionen einzukalkulieren.
Sonstiges
Die Geräte sind funktionsbezogen zusammenzufassen und so anzuordnen, dass ohne Frei-
schaltung der Sammelschiene und ohne Beeinträchtigung benachbarter Abzweige gefahrlos
an einem einzelnen Abzweig gearbeitet werden kann.
Das Einziehen, Verdrahten und Auswechseln von Leitungen oder Kabeln muss bei Beach-
tung der notwendigen Sorgfalt auch bei in Betrieb befindlicher Verteilung gefahrlos möglich
sein.
2.5.2 Klemmstellen, Klemmleisten
Alle Klemmstellen innerhalb und außerhalb der Verteilungen sind über Reihenklemmen oder
entsprechende Anschlussmodule (Leittechnik) auszuführen. Die Klemmen sind zu Klemmen-
leisten oder Klemmenblöcken funktionsbezogen zusammenzufassen.
Für alle Verbindungen sind Schraubklemmen zu verwenden. Der Einsatz von Mehrstock-
klemmen ist nicht erlaubt.
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Die Reihenklemmen sind mit dem dazu passenden Bezeichnungsmaterial fortlaufend zu
nummerieren. Die verschiedenen Klemmenleisten sind jeweils einmal zu bezeichnen. Vertei-
ler für Sammelpotenziale (Steuer- und Meldespannung o. ä.) sind in allen Feldern anzuord-
nen und zu bezeichnen.
Bei der Verwendung von abgeschirmten Kabeln und Leitungen sind spezielle Schirmklem-
men zu verwenden. Für jedes Kabel bzw. jede Leitung ist eine eigene Schirmklemme vorzu-
sehen.
Die Klemmengröße der Verbraucherabzweige ist auf die durch Reduktionsfaktoren für Paral-
lelverlegung, durch Kurzschlussbeanspruchungen und Spannungsabfallrechnung notwendi-
gen Kabelquerschnitte abzustimmen. Im Zweifelsfall ist für die Bemessung der Klemmen
mindestens ein Gesamtreduktionsfaktor von 0,6 zugrunde zu legen.
Zwischen den verschiedenen Spannungsebenen (z. B. 24 V und 230 V) sind Trennplatten in
die Klemmenleiste einzufügen. Messkreise sind ebenso abzutrennen.
Bei der Verwendung von eigensicheren Stromkreisen sind die entsprechenden Trennplatten
bzw. ein Mindestabstand von 50 mm nach DIN EN 60079-14 vorzusehen.
2.5.3 Kabelanschluss an den Verteilungen
Die Zuführung der Kabel erfolgt sowohl von unten als auch von oben.
2.5.4 Bedienelemente
Bedienelemente sind in einer Höhe von mind. 1,45 bis max. 1,75 m zu positionieren.
Es sind bei der Einbauhöhe sowie -tiefe die zulässigen Maße zu berücksichtigen. Insbeson-
dere gilt dieses auch für z. B. Sicherungslasttrennschalter.
2.5.5 Kabelkanäle
Die Verdrahtung hat in Kunststoffkanälen frontseitig zu erfolgen. Werden die Kabelkanäle mit
Metallschrauben oder -nieten befestigt, sind diese mit „Schutzkragen“ zu montieren. „Kleb-
chenabdeckungen“ der Metallschrauben oder -nieten sind nicht zulässig. Kabelkanaldeckel
sind zwischen zwei Gehäusestegen zu trennen. Die Bauelemente sind auf dem direkten
Wege anzuschließen, eine Kabelreserve im Kabelkanal ist zu vermeiden.
2.5.6 Korrosionsschutz/Materialvorgaben
Gehäuse u. ä. für die Innenraumaufstellung sind fabrikfertig lackiert zu liefern, Schäden in
der Lackierung sind auf der Baustelle auszubessern.
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Konstruktionsteile für Abstützungen und Kabeltrassen sind in verzinkter Ausführung einzu-
setzen. Muss das Material nachträglich zerteilt werden, sind die Schnittstellen mit Kaltzink-
paste nachzustreichen und freiliegende Kanten mit Kantenschutz zu versehen.
2.5.7 Schweißarbeiten
Werden Schweißarbeiten notwendig dürfen diese nur von Schweißern mit gültigen Schwei-
ßerzeugnissen durchgeführt werden. Es sind grundsätzlich nur eignungsgeprüfte Schweiß-
zusätze zugelassen. Die Nachweise sind vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
Das Schweißen an Edelstahlteilen darf nur mit Schutzgas durchgeführt werden. Nach dem
Schweißen sind die Schweißnähte sorgfältig von Schlacke und Schweißspritzern zu reinigen,
zu beizen, zu passivieren und zu bürsten.
Die Edelstahlschweißnähte sind entsprechend Bewertungsgruppe CS/CK bzw. BS/BK nach
DIN EN 25817 auszuführen.
Generell ist das Schweißen in Ex- sowie in Nieder- und Mittelspannungsbereichen nicht zu-
lässig. Es sind nur geklebte oder Schraubverbindungen zulässig. Des Weiteren darf nicht in
direkter Nähe zu elektronischen Geräten geschweißt werden.
2.5.8 Kabel
Alle Kabel sind am Anfang und am Ende, in Wand- und Deckendurchführungen, an jedem
Abzweig und in jedem Anschlusskasten mit der Kabelnummer mittels Kabelkennzeichnungs-
schildern unverlierbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
2.5.9 Verkabelung
Die Kabelverlegung erfolgt je nach örtlichen Gegebenheiten in Erde, in Kabelzugrohren, auf
Kabelrinnen, in Staparohren.
2.5.10 Kabel, Kabelverlegung
Steuer-, Mess-, Regel- und Signalkabel bis 60 V
Es sind Industrieelektronikkabel mit massiven Einzelleitern (Kupferleiter-Durchmesser 0,8
mm) bzw. Litzenleiterkabel mit 7-drahtigen Einzelleitern (Kupferleiter-Querschnitt 0,5 mm²)
jeweils mit Folienschirm vorzusehen.
Kabelanschlüsse
Für den Anschluss der Kabeladern ab einem Querschnitt gleich oder größer 1,5 mm² sind
Presskabelschuhe vorzusehen, sofern keine Reihenklemmen vorhanden sind. Die
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Kabelschuhe sind bei größeren Querschnitten nach den Vorgaben des Auftraggebers mit
Schrumpfschläuchen zu versehen.
Beim Einsatz von Kabeln mit flexiblen Leitern sind die abisolierten Aderenden vor dem An-
schluss mit Aderendhülsen zu versehen. Bei Steckverbindern o. ä. sind Schraubanschlüsse
auszuführen.
Verlegehinweise
Die Kabelverlegung erfolgt in Erde, auf Kabelrinnen, in Kabelzugsystemen oder in Stahlpan-
zerrohren.
Die Leistungskabel dürfen nicht mit Mess- und Steuerkabeln in gleichen Rohren oder in glei-
chen Rinnen/Pritschen verlegt werden. Die Steuer-, Mess-, Regel-, Signal- und Datenkabel
sind untereinander und gegenüber den Leistungskabeln in einem ausreichenden Abstand zu
verlegen, sodass eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Übermittlung
von Fehlsignalen sicher vermieden wird. Bei der Verlegung ist insbesondere die DIN EN
50174 zu beachten.
Die Kabel sind so zu verlegen, dass sie in einfacher Weise ersetzt oder ergänzt werden kön-
nen. An Stellen, an denen die einwandfreie Lage der Kabel ohne Befestigung nicht möglich
ist, sind die Kabel mit Kabelschnellverbindern aus Kunststoff zu befestigen.
In Kabelanschlusskästen oder im Verlauf von Kabelziehtrassen oder ähnlichem sind die Ka-
bel an seitlichen C-Schienen geordnet abzufangen und gegebenenfalls zu bündeln. Die lose
Verlegung der Kabel am Boden des Anschlusskastens ist unzulässig.
Die Kabeltrassen sind so zu dimensionieren, dass nach der Inbetriebnahme noch eine freie
Belegungsreserve von 30 % pro Spannungsebene zur Verfügung steht.
Alle Kabeltrassen sind großflächig zu erden.
Die Mittelspannungskabel sind Kurzschlussfest zu verlegen. Die Verwendung von nichtmag-
netischen Schellen aus VA sind zwingend einzuhalten.
2.5.11 Stahlkonstruktionen
Die für die Erfüllung der Leistungen erforderlichen Stahlkonstruktionen und Befestigungsma-
terialien müssen feuerverzinkt sein.
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2.5.12 Kabeldurchführungen und Brandschutz
Brandabschnitte sind gemäß den örtlichen Gegebenheiten angepasst zu verschließen. Ein
Zertifikat bezüglich der ordnungsgemäßen Ausführung ist in beiden Fällen vorzulegen.
Brandschutzdurchführungen sind mit zwei Schildern zu kennzeichnen (Hersteller, Typ, Er-
richter ...)
Gebäude sind in Brandabschnitte zur Begrenzung möglicher Brandauswirkungen eingeteilt.
Die Ausführung der Maßnahmen zur endgültigen Abschottung von Kabeldurchführungen
durch Decken und Wände erfolgt durch den Auftragnehmer.
Für sämtliche Durchführungen durch brandschutztechnische Abtrennungen, Brandschutz-
wände, etc. ist die Leitungsanlagenrichtlinie des Bundeslandes bzw. die Muster-Leitungsan-
lagenrichtlinie (MLAR) zu beachten. Als Materialien für die Wandabschottungen, Leitungs-
trassen mit Funktionserhalt etc. sind ausschließlich zugelassene Systeme nach DIN 4102
einzusetzen.
2.5.13 Potenzialausgleichskabel/-leitungen, Anschluss
Für die Auslegung des Potenzialausgleichs gelten die Bemessungsgrundlagen der DIN VDE
0100 Teil 540 sowie für explosionsgefährdete Bereiche die der DIN VDE 0165.
Die Anschlüsse sind fachgerecht auszuführen. Jeder Leiter erhält einen eigenen Anschluss
auf der Potenzialausgleichsschiene sowie auch am einzubeziehenden leitfähigen Bauele-
ment. Die Anschlüsse sind flächig leitfähig herzustellen und gegen Korrosion zu schützen.
Die Verbindungen zu dem einzubeziehenden leitfähigen Bauelement ist entweder als Einzel-
verbindung „PA-Schiene - einzubeziehenden leitfähigen Bauelement“ oder als ungeschnit-
tene Verbindung „PA-Schiene - einzubeziehenden leitfähigen Bauelement - einzubeziehen-
den leitfähigen Bauelement - einzubeziehenden leitfähigen Bauelement usw.“ herzustellen.
Der Anschluss von Rohrleitungen erfolgt entweder über PA-Schellen, angeschweißten Fah-
nen, Bolzen oder Gewindebohrungen.
2.5.14 Blitzschutz und Erdung
Der innere Blitz- und Überspannungsschutz wird durch Einbau von Überspannungsableitern
in der Verteilung gewährleistet.
Alle elektrisch leitfähigen Gebäudeteile und Einrichtungen (wie z. B. Stahlträger, Lüftungska-
näle, Geländer, Rohrleitungen, Kabeltrassen, Schaltanlagengehäuse, metallische
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Hilfskonstruktionen usw.) werden durch entsprechende Potenzial-Ausgleichsleitungen unter-
einander und mit den Potenzial-Ausgleichsschienen verbunden.
Die einzelnen Erder sind an der PotenziaI-Ausgleichsschiene einzeln anzuschließen und mit
gravierten Schildern zu beschriften.
2.5.15 Überspannungsschutz
Die Blitzstrom- und Überspannungsableiter sind gemäß IEC 61643, Class I bis Class III für
TN-C-S Netz, mit Überspannungs- und Abtrenneinrichtung, mit Funktionsanzeige und poten-
zialfreiem Kontakt für Fernanzeige auszuführen. Die Bemessungsbetriebsspannung beträgt
230 V AC (bzw. 24 V, 60 V etc. bei Messkreisen und Steuerspannungsabsicherungen), der
Bemessungsableitstoßstrom 25 kA (bei MCR-Kreis 2 kA).
2.5.16 Bügelschellen
Bei Kabelverlegungen auf Profilschienen sind Bügelschellen mit Wannen und gleich großen
Gegenwannen aus Isoliermaterial zu verwenden. In korrosionsgefährdeten Bereichen aus
VA. Die Kabelschellen müssen die Kräfte eines Kurzschlusses aufnehmen können.
Die maximale Belegung beträgt 5 Leitungen. Die Verwendung von Kabelbindern oder Klett-
band/-binder anstelle von Bügelschellen ist nicht zulässig. Um eine Erwärmung durch Induk-
tion zu vermeiden sind Einleiterkabel grundsätzlich mit Schellen aus nichtmagnetischem Me-
tall zu befestigen (DIN VDE 0276-603). Die Berücksichtigung einer Stromobergrenze für den
Einsatz von ferromagnetischem Material ist nicht zulässig.
2.6 Spezielle Anforderungen
Farbkennzeichnung
Außenleiter : schwarz
Neutralleiter : hellblau
Schutzleiter : grün/gelb
Steuerstromkreise AC : rot/rot-weiß
Steuerstromkreise DC : dunkelblau/dunkelblau-weiß
Messstromkreise : weiß
Störmeldesystem : violett
SPS oder FW-Technik : violett
potenzialfreie Kontakte : orange
Klemmenleistenbezeichnung
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X1.x Hauptstromkreise
X2.x Messstromkreise
X3.x Steuerstromkreise
X4.x Meldestromkreise
X5.x SPS- oder FW-Stromkreise
2.6.1 Ersatzteile
Es ist eine Ersatzteilliste zu erstellen, die mit den Austauschintervallen versehen ist. Die
Form ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Bei Normalteilen, wie Kugellager o. ä. ist die Herstelleridentifikation und DIN-Bezeichnung
anzugeben, damit ein schnellstmöglicher Ersatz aus einem zentralen Ersatzteillager erfolgen
kann.
Die Ersatzteilunterlagen sind vor Montageende zu liefern. Ersatzteile müssen mindestens für
10 Jahre vorrätig und lieferbar sein.