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Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel
13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- grundverordnung (DSGVO)1
_________________ (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt _________________ (Name der öffentlichen Stelle)
Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstli-
chen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit __________________(Bezeichnung des Vergabeverfahrens) verarbeitet
_________________ (Name der öffentlichen Stelle) Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte __________________________ (Name der öffentli-
chen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten infor-
mieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver-
antwortlichen:
-
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
-
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
1DieMusterzurBerücksichtigungderInformationspflichtennachArtikel13und14DSGVOsindinjedemFallmitdemfür dieVergabestelleverantwortlichenDatenschutzbeauftragtenabzustimmen.FürKommunenkönnenAnpassungeninden rechtlichenGrundlagenerforderlichsein.DieFormularezurErfüllungderInformationspflichtennachArtikel13und14DSG- VOineinemVergabeverfahrendeckennurdieStandardaspektevonindiesemZusammenhanganfallendenFallgestaltun- genab.DarüberhinaussindAuftraggeberinVergabeverfahrengehalten,injedemEinzelfalldatenschutzrechtlicheBelange sorgfältigzuprüfenundumzusetzen.
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3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-
haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-
lungdesZuschlagsineinem VerfahrenüberdieVergabeöffentlicher Aufträgemiteinem geschätzten
Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wett-
bewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespei-
chertsind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei
öffentlichen Aufträgenmiteinem geschätzten Auftrags- oder VertragswertunterhalbdieserWertgren-
ze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen
Bietervorliegen,andenderZuschlagerteiltwerdensoll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzu-
fragen,diezurAbgabeeinesAngebotsaufgefordertwerdensollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6
Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit
diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-
verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen
dieangefordertenInformationenaufErsuchendesAuftraggebersübermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregisterge-
setzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintra-
gungausdemWettbewerbsregistersowieweitererUnterlagenersuchen.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbe-
werbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätz-
ten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufra-
gen, ob imWettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter,anden der Zuschlag erteilt wer-
densoll,gespeichertsind.
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Die Vergabestelle ist nach § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung berech-
tigt,für denBieter,der den Zuschlag erhaltensoll,vor der ZuschlagserteilungeineAuskunftaus dem
Gewerbezentralregisteranzufordern.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-
setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-
nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kön-
nen im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO
verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer
einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der
Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-
beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-
gen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für
die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-
teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-
zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-
zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder
Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der
Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-
lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt
würde. Unterhalb von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabe-
stelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätes-
tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtig-
ten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile
des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksich-
tigtenBewerberndiewesentlichenGründefürihreNichtberücksichtigungmit.
DieVergabestelle informiertnach§30 Absatz1der Unterschwellenvergabeordnungnachder Durch-
führung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsver-
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gabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag
ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Branden-
burg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. So-
weit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name
zuanonymisieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-
chen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-
burg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt wer-
den (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu
verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern
nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
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Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-
ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen
Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung
Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg,
§§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des _________________ (Na-
me der öffentlichen Stelle) unter _________________ sowie dem offiziellen Internetauftritt der
„Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter
https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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