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Erneuerung der WC-Anlage im Waldlehrpark einschließlich Außenanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 15:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Projekt 1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark

Leistung 0002 Außenanlagen

Auftraggeber : Gemeinde Groß Pankow (Prignitz) Planer: Architekturbüro Wieck & Partner Steindamm 21 Architekt und Ingenieure 16928 Groß Pankow (Prignitz) Mönchort 1 19348 Perleberg

Ansprechpartner: Matthias Wieck e-Mail: m.wieck@ab-wieck.de Telefon: 03876/79119-14

Abgabeort: Vergabemarktplatz

Abgabezeit: 13.10.2026 um 09:00:00 Uhr

Zuschlags- und 12.11.2026 Bindefrist:

Baustellenort: WC-Anlage im Waldlehrpark 16928 Groß Pankow OT Gr. Woltersdorf

Vergabenummer:

Ausführungszeit: 01.03.2027 bis 12.05.2027

Angebotssumme netto : EUR ......................................................

Nachlass ......................% EUR

Gesamtsumme netto : EUR ......................................................

Mehrwertsteuer 19% EUR

Angebotssumme brutto : EUR

Bei Zahlung innerhalb von .......... Tagen wird ein Skonto in Höhe von ............ % gewährt.

Ort und Datum ( Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift )

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ Seite

INHALTSVERZEICHNIS zum LEISTUNGSVERZEICHNIS

2 Außenanlagen 3

2.1 Baustelleneinrichtung 14

2.2 Abbruch 16

2.3 Außenanlagen 17

2.4 Schlosserarbeiten 20

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Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

2 Außenanlagen

Technische Vorbemerkung - Straßen, Wege, Plätze

  1. Mitgeltende Normen und Regeln

Allgemeines

Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Angaben zur Baustelle

Lage und Transportwege

Waldlehrpark Groß Woltersdorf Weg Mesendorf - Klein Woltersdorf 16928 Groß Woltersdorf

Die Anlieferung von Material ist unter Berücksichtigung der örtlichen Zufahrts- und Platzverhältnisse durchzuführen.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten die örtlichen Gegebenheiten, die Zugänglichkeit der Baustelle sowie die für Transport erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen.

  1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen

Dokumentation: Es ist eine Dokumentation anzufertigen und nach Baufortschritt unaufgefordert zu übergeben. Die Übergabe erfolgt digital und mit Gliederungsverzeichnis und Ordnerstruktur. Die Dokumentation ist dem Baufortschritt gemäß fortzuschreiben. Die Dokumentation umfasst lückenlos folgende Nachweise der eingebauten Bauprodukte, Materialien und Bauarten: Produktdatenblätter, Technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, abZ, abP, Leistungserklärungen, Übereinstimmungsnachweise, Lieferscheine, Herkunftsnachweise, Umwelt- Produktdeklarationen (EPD), Reinigungsanweisungen, etc.

Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.

  1. Angaben zur Ausführung

Allgemeines

Art, Bauweise und Beschaffenheit der herzustellenden Fläche:(IHRE EINGABE)

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2 Außenanlagen

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Quer-, Längsneigung:(IHRE EINGABE)

Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.

Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.

Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.

Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern.

Die Ränder der einzelnen Schichten sind abzuböschen, falls keine Randeinfassung oder Schalung vorgesehen ist.

Anschlüsse an bestehende Bauteile, z.B. Schächte, sind ohne Absätze auszuführen. Bei Bedarf ist mit der Bauleitung zu klären, ob die Schichtdicke oder die vorhandene bauliche Anlage anzupassen ist.

Tragschichten, Frostschutzschichten

Werden unter den Trag- oder Frostschutzschichten Sauberkeitsschichten zur Ableitung von Oberflächenwässern notwendig, so sind diese bis zur Böschung oder Sickergräben zu führen.

Tragschichten unter Pflaster- und Plattenbelägen sollen wasserdurchlässig sein. Bei vorhandenen wasserundurchlässigen Tragschichten im Bestand ist die Wasserableitung durch Gefälle oder Dränage zu sichern.

Sind Sieblinienbereiche vorgeschrieben, so müssen diese dem eingebauten Zustand entsprechen; eine Entmischung ist zu verhindern.

Bituminös gebundene Tragschichten für Pflaster sind mit dem oberen zulässigen Hohlraumgehalt nach ZTV Asphalt-StB herzustellen. Die Oberflächen der Tragschichten müssen das Gefälle des Belags aufweisen.

Für die Bettung von Pflaster aus künstlichen Steinen oder gebranntem Material darf kein ausblühfähiges Recycling-Material verwendet werden.

Pflasterdecken, Plattenbeläge

Für Ränder sowie Anschlüsse an Bordsteine und dergleichen sind Anfangs-, End- und Randsteine zu verwenden, wenn das Steinformat dies erfordert. Nur wenn für das zu verlegende Produkt keine Anfangs-, End- und Randsteine verfügbar sind, dürfen Passstücke geschnitten werden.

Bei der maschinellen Verlegung von Betonsteinpflaster dürfen nur Steine mit Abstandhaltern verwendet

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werden. Das entbindet nicht vom Abschnüren bei geradlinigem Fugenverlauf.

Unterschiedliche Dicken der Pflastersteine sind nicht in der Bettung, sondern bereits in der Tragschicht auszugleichen, falls das Höchstmaß der Bettungsdicke überschritten würde.

Beim Verrütteln von Pflasterbelägen ist darauf zu achten, dass keine angrenzenden Bauteile beschädigt werden. Rüttelwalzen dürfen nicht eingesetzt werden. Beim Gefällewechsel sowie beim Anschluss an andere Beläge, Rinnen u. dgl. darf nicht über die Kante hinausgerüttelt werden. Es sind Flächenrüttler mit Gummischuh, Kunststoff- oder Neopren-Schutzplatte zu verwenden. Die Unwucht ist niedrig einzustellen. Das Rütteln soll vom befestigten Rand zur Mitte hin erfolgen.

Bei Sandverschluss der Fugen nach dem Rütteln ist der Restsand erst unmittelbar vor Übergabe der Leistung abzukehren.

Um unnötige Schneidarbeiten zu vermeiden, soll vor endgültiger Fixierung der Begrenzungen, z.B. Borde, bei beidseitig begrenzten Wegen ein Pflasterstreifen über die vorgesehene Breite verlegt werden. In Abhängigkeit vom Steinmaß ist mit der Bauleitung die endgültige Breite abzustimmen. Eine Verkleinerung des Maßes kommt nicht in Betracht.

Bei Verbundpflaster sind nach Absprache mit der Bauleitung im Bereich geplanter oder möglicher späterer Aufgrabungen Ausgleichsfugen anzulegen, um den Verband nicht zu beschädigen.

Bordsteine, Einfassungssteine

Bordsteine aus Beton sollen zur Sicherung gegen Kantenpressung mit angeformten Abstandhaltern versehen sein. Anderenfalls sind dafür entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Entwässerung

Roste für Straßeneinläufe sind sofern sich der Einlauf noch über dem Straßenniveau befindet während der Bauzeit zum Schutz vor Leitungsverschmutzung mit einer Folie zu unterlegen.

Entwässerungsrinnen aus Fertigteilen sind so einzubauen, dass aus der anschließenden Oberflächenbefestigung keine Horizontalkräfte durch Fahrzeuge oder Temperaturänderungen eingetragen werden.

Roste müssen vor dem Herstellen der Oberflächenbefestigung eingelegt sein; ersatzweise sind Absteifungen der Kanten vorzunehmen.

Reparaturarbeiten

Beim Öffnen von Pflasterdecken sind die freien Ränder in der Lage zu sichern. Alle Deckschichten sind soweit zurück zu bauen, dass keine Hohlstellen durch nachrutschendes Erdreich oder Unterspülungen entstehen.

Verkehrssicherung

Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.

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Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).

Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig.

Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann.

Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig.

Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen.

Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.

Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.

Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.

Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.

Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.

  1. Angaben zur Abrechnung

Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.

Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.

  1. Sonstige Angaben

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.

Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch

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eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.

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Besondere Vertragsbedingungen

Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.

Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.

Dieser Bauterminplan muss Abhängigkeiten zu Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und - sofern erforderlich - Trockenzeiten, Lieferzeiten und dergleichen enthalten.

Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B unentgeltlich zur Verfügung.

Für die Benutzung von Zufahrtswegen gelten folgende Einschränkungen:

Die Zufahrt erfolgt ausschließlich über die öffentliche Verkehrsfläche.

Sonstige Gemeinschaftskosten

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung: keine Die Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

Baureinigung und Abfallbeseitigung

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Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.

Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt.

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.

Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)

Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.

Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.

Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.

Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.

Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)

Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen.

Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart: siehe Deckblatt

Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.

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Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)

Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung eines einzelnen Termins (einer einzelnen Frist) als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.

Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden

Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR

Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden

Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.

Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung

Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen

Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,25% der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.

Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).

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Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Abnahme (§ 12 VOB/B)

Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.

Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen.

Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen.

Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.

Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)

Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B.

Abrechnung (§ 14 VOB/B)

Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.

Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen.

Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an den Auftraggeber adressiert einzureichen.

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,

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Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

Handskizzen) sind in 1-facher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen.

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von 12 Werkstagen nach Fertigstellung vorzulegen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)

Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.

Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)

Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

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Leistungsverzeichnis Währung in EUR

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Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.

Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 5%igen Einbehalts.

Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen.

Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 5% der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.

Änderung der Vertragspreise

Lohnpreisgleitklauseln und Stoffpreisgleitklauseln werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.

Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)

Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich.

Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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2.1 Baustelleneinrichtung

2.1.10 Baustelleneinrichtung

Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemässen Durchführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert berechnet wird betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigen Arbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen. Baubüros, Unterkuenfte, Werkstätten, Lagerschuppen und dgl., soweit erforderlich, antransportieren, aufbauen und einrichten. Strom-, Wasser-, Fernsprechanschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl. für die Baustelle, soweit erforderlich, herstellen. Bei Bedarf Zufahrtswege zur Baustelle sowie Lagerplätze, sonstige Platzbefestigungen und Wege im Baustellenbereich anlegen. Oberbodenarbeiten einschl. Beseitigen von Aufwuchs für die Baustelleneinrichtung, soweit erforderlich, ausführen. Flächen beschaffen, sofern die vom AG zur Verfügung gestellten nicht ausreichen. Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten, Pacht, Gebühren und dgl. werden nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet. Soweit nicht für bestimmte Leistungen (z.B. Bedarfs- leistungen) für das Einrichten der Baustelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen dieses Loses des Leistungsverzeichnisses.

1,000 psch

2.1.20 Baustelle räumen

Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dgl. räumen. Benutzte Flächen und Wege entsprechend dem ursprünglichen Zustand unter Wahrung der landschaftspflegerischen Belange ordnungsgemäß herrichten. Verunreinigungen beseitigen. Soweit nicht für bestimmte Leistungen (z.B. Bedarfs- leistungen) für das Räumen der Baustelle gesonderte Positionen im

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen 2.1 Baustelleneinrichtung

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen dieses Loses des Leistungsverzeichnisses

1,000 psch

2.1.30 Örtliche Verkehrssicherung

Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung nach StVO bei Bauarbeiten auf einbahnigen Straßen unter Aufrechterhaltung und Vollsperrung des Verkehrs aufbauen, ständig vor- und unterhalten, ggf. umsetzen und abbauen. Ersatz zerstörter und abhanden gekommener Teile der Einrichtung wird nicht gesondert berechnet. Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen taeglich vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende Sicherung mit elektrischen Warnleuchten. Ausfuehrung nach Regelplan B I/6 bei halbseitiger Sperrung entlang der Straße bzw. Herstellung der Baustellenausfahrt, einschl. Sondernutzung , soweit erforderlich Absperrung der Zugänge zur Freifläche Kontrolle gem. ZTV-SA für die gesamte Arbeitstellensicherung wird nicht gesondert vergütet. Vorhandene Verkehrsschilder nach Unterlagen des AG außer Kraft und wieder in Kraft setzen.

1,000 psch

2.1 Baustelleneinrichtung Summe

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen 2.2 Abbruch

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

2.2 Abbruch

2.2.10 Abbruch und Entsorgung der vorh. WC-Container

Vorhandenen Sanitärcontainer (ca. 4,0 x 2,0 x 2,5 m, mit Holz verkleidet, 2 WC´s, 1 Waschbecken) einschließlich aller konstruktiven Bauteile, Ausstattungen und Installationen fachgerecht zurückbauen, aufnehmen, verladen, abtransportieren und ordnungsgemäß entsorgen, inkl. Freimeldung so wie Trennung vorhandener Ver- und Entsorgungleitungen für Wasser, Abwasser und Elektroanschlüsse. Sämtliche erforderliche Geräte, Hebezeuge, Transportmittel, Nebenleistungen und Entsorgungegebühren sind in diese Position einzukalkulieren. Besenreine Räumung und Übergabe der freigeräumten Fläche. Entsorgungsnachweise sind den AG vorzulegen.

2,000 St

2.2 Abbruch Summe

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen 2.3 Außenanlagen

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

2.3 Außenanlagen

2.3.10 Oberboden abtragen, entsorgen, bis 30 cm

Oberboden über tragfähiger Bodenschicht, nicht brauchbar, in unterschiedlicher Dicke lösen, laden und abfahren. Aushubmaterial entsorgen. Abtragsdicke: i.M. 20 - 30 cm

50,000 m²

2.3.20 Pflaster aufnehmen Bet./Verbpfl.

Vorh. Pflaster aufnehmen Art: Beton- und Verbundsteinpflaster, ca. 8 - 10 cm dick, Bettung aus Sand Wiederverwendbare Steine säubern und sortiert innerhalb der Baustelle lagern oder an Eigentümer übergeben. Übriges Aufbruchgut entsorgen.

40,000 m²

2.3.30 Bordsteine aufnehmen

Bordstein in Betonbettung ausbauen und entsorgen, einschl. der erforderlichen Erd- und Abbrucharbeiten.

30,000 m

2.3.40 Einfassstein, Beton, DIT, EF 50/250 mm, setzen

Einfasssteine aus Beton in Beton setzen. Witterungswiderstand : D Biegezugfähigkeit : I Abriebwiderstand : T Art der Rückenstütze : zweiseitig Fugenausbildung : engfugig Fundamentdicke Rückenstütze : >= 10 cm Form : EF 50/250 mm

55,000 m

2.3.50 Einfassstein, Beton, DIT, EF 120/400 mm, setzen Einfasssteine aus Beton in Fundament aus Beton setzen. Witterungswiderstand : D Biegezugfähigkeit : I Abriebwiderstand : T Art der Rückenstütze : zweiseitig

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen 2.3 Außenanlagen

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

Fugenausbildung : engfugig Fundamentdicke Rückenstütze : >= 20 cm Form : EF 120/400 mm

12,000 m

2.3.60 Frostschutzschicht/Sauberkeitsschicht herstellen bis 28 cm

Frostschutzschicht lagenweise verdichtet herstellen, Feinplanie +/- 2 cm. Bereich : Gehweg Körnung : 0/32 mm Schichtdicke : 28 cm

50,000 m²

2.3.70 Schottertragschicht 0/32, 15 cm, Fahrbahn/Gehweg

Schottertragschicht, korngestuft aus vorwiegend gebrochenen Gesteinskörnungen, lagenweise verdichtet, herstellen. Bereich : Fahrbahn, Gehweg Körnung : 0/32 mm Schichtdicke : 15 cm im verdichteten Zustand

50,000 m²

2.3.80 Betonverbundpflaster, Doppel-T, Brechsand-Splitt Gemisch

Betonverbundpflaster auf Brechsand-Splitt-Gemisch herstellen. Bauweise : ungebunden Qualitätsklasse : D, I, K Bettung: Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm Schichtdicke : 3 - 5 cm (im verdichteten Zustand) Fugenfüllung : Brechsand-Splitt-Gemisch Verlegeart : im Verbund Sortenbezeichnung : Doppel-T Steinformat : 20 x 10 x 6 cm Steindicke : 60 mm Kantenausbildung : gefast Farbe : betongrau

50,000 m²

2.3.90 Zulage für Anpflasterung Rampe Zulage vorh. Position für die höhen- und lagegenaue Ausbildung eines durchgehenden Längsgefälles von 6% gemäß Planung und den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang.

5,000 m²

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Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen 2.3 Außenanlagen

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

2.3.100 Zulage für Pass- u. Zuschnittarbeiten Betonsteinpflaster

Zulage zur vorh. Position für das Herstellen von Passstücken und Zuschnitten im Bereich der Randeinfassungen, Einbauten, Anschlüssen oder sonstigen Begrenzungen.

30,000 m

2.3.110 Zulage Stufenausbildung

Zulage für Mehraufwand zur Ausbildung von Stufen mit Einfasssteinen und Betonpflaster. Laufbreite: 1,50 m Steigung: 10/30 cm

4,000 St

2.3.120 Oberboden liefern, andecken

Oberboden liefern, auf Seitenstreifen und Trennstreichen verteilen und andecken. Oberbodenmaterial frei von sichtbaren Verunreinigungen, Steine

5 cm, frei von Wurzelwerk, Unkräutern und Ästen mit Durchmesser über 2 cm. Auftragsdicke : i.M. 20 cm

7,000 m³

2.3.130 Rasenansaat, Spezialmischung (A)

Saatgut-Mischung gleichmäßig auf vorbereitete Pflanzflächen aufbringen, inkl. Einigeln und Abwalzen. Saatgutmenge : 15 - 20 g/m²

6,000 m²

2.3.140 Einzelfundamente Herstellung der Einzelfundamente, unbewehrt, gemäß Statik. 6 Einzelfundamente: 45/45/100 cm 3 Einzelfundamente; 55/55/100 cm

2,500 m³

2.3 Außenanlagen Summe

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

2 Außenanlagen 2.4 Schlosserarbeiten

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ / Pos.-Nr. Menge Einheit Einheitspreis Gesamtbetrag

2.4 Schlosserarbeiten

2.4.10 Schutzgeländer mit Handlauf und Radabweiser

Lieferung und fachgerechte, betriebsfährige Montage eines Schutzgeländers als Absturzsicherung, inkl. Handlauf und bodennahem Radabweiser für den Einsatz an barrierefreier Rampe und Weg. Pfosten: Rundrohr (d= ca. 42,4 mm), statisch ausreichend dimensioniert, Abstand zwischen Pfosten max. 1600 mm Handlauf: Rundrohr aus Edelstahl (d= 42,4 mm), Montage erfolgt durchgehend seitlich am Pfosten, am Rampenanfang und -ende muss der Handlauf 30 cm hinauslaufen, am den Enden abgerundet u. zum Boden gebogen, Handlaufhöhe 850 mm Radabweiser: auf bodennahem Niveau ( ca. 100-150 mm ü.OKF) Rundrohr (d= 42,4 mm) seitlich fest mit Pfosten verschweißt um überrollen von Rollstühlen oder Kinderwagen zu verhindern Geländerfüllung: horizontale Füllstäbe ca. 120 mm lichter Abstand Gesamthöhe des Geländers: 85 cm Grundkonstruktion: Stahl S235JR komplett feuerverzinkt Befestigung: Aufgedübelt mittels angeschweißter Fußplatte und bauaufsichtlich zugelassenen Schwerlastankern auf Betonbodstein

13,000 m

2.4.20 Werkplanung Schutzgeländer

Erstellung einer detaillierten Werk-, Detail- und Montageplanung in Maßstab 1:10 inkl. örtliches Aufmaß als Grundlage der Ausführung.

1,000 psch

2.4 Schlosserarbeiten Summe

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1571/90 Erneuerung WC-Anlage im Waldlehrpark Außenanlagen

Leistungsverzeichnis Währung in EUR

Ausgabeumfang: Alle Positionen OZ Betrag

ZUSAMMENSTELLUNG

2.1 Baustelleneinrichtung

2.2 Abbruch

2.3 Außenanlagen

2.4 Schlosserarbeiten

2 Summe

  • 19 % MwSt.

Bruttosumme Außenanlagen

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