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Zusammenstellung CE-Unterlagen
Zusammenstellung der in Bezug auf die CE-Kennzeichnung zur Abnahme zu übergebenden Unterlagen Dies sind für Produkte, die unter folgende Gesetze oder Verordnungen fallen: a) Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) und die 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz-Niederspannungsverordnung Die anliegende CE-Bestätigung, mit welcher der AN bestätigt, dass er nur entsprechend gekennzeichnete Produkte installiert hat.
b) 3. Verordnung zum GPSG-Maschinenlärminformationsverordnung Bestimmte Angaben über Geräuschemissionen müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein.
c) 6. Verordnung zum GPSG-Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern Auf dem Behälter (Typenschild) müssen Angaben zu Druck, Temp., Hersteller Baumusterkennzeichnung vorhanden sein. Ab einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar x l [Liter] muss eine CE-Kennzeichnung angebracht sein und eine Betriebsanleitung vorliegen.
d) 7.Verordnung zum GPSG-Gasverbrauchseinrichtungsverordnung Der Hersteller muss eine Anleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beifügen. Das CE-Kennzeichen (mit Nummer der Baumusterprüfstelle) muss auf dem Typenschild angebracht sein.
e) 9. Verordnung zum GPSG-Maschinenverordnung Anlagen der TGA fallen nur mit ihren Einzelteilen (Pumpen, motorisch betätigte Klappen, Ventilator) unter diese Verordnung. Kälte- und/oder Klimaanlagen sind eine Gesamtmaschine. Zur Abnahme müssen Konformitätserklärung und Betriebsanweisung für jede einzelne Maschine oder die Gesamtmaschine vorliegen. CE- Kennzeichnung sollte auf dem Typenschild angebracht sein.
f) 11. Verordnung zum GPSG - Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche-Explosionsschutzverordnung Konformitätserklärung, CE-Kennzeichen, weitere Kennzeichnung, die auf Kategorie und Gerätegruppe verweisen, Betriebsanleitung.
g) 12. Verordnung zum GPSG-Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen
Aufzüge müssen mit CE gekennzeichnet sein. Das Kennzeichen kann u. U. um die Kennnummer der produktionsüberwachenden unabhängigen Stelle erweitert sein.
Zur Abnahme müssen die Konformitätserklärung und eine Dokumentation (bestehend aus Betriebsanleitung und Wartungsheft) vorliegen.
h) 14. Verordnung zum GPSG-Druckgeräteverordnung Druckgeräte müssen mit dem CE-Kennzeichen erweitert um die Kennnummer der produktionsüberwachenden unabhängigen Stelle versehen sein.
Es gehören eine Dokumentation, eine Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung zum Lieferumfang.
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