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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 26A80148 Baumaßnahme Liegenschaft Schäfer-Kaserne Maßnahme 41005i D2 0057 - Erneuerung der Wärmeerzeugungsanlage Leistung Umrüstung Gaskessel mit bivalenten Brennern und Rückbau Bestands-Heizzentrale
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§5VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen ☐ am ☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
☐ in der . KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
☒ innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§5 Absatz2 Satz2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 11.12.2026 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß §5 Absatz2 Satz1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) ☐ am
☒ innerhalb von 100 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. ☐ in der . KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
☐ in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
Weitere Angaben zu den Fristen:
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß §5 Absatz1 VOB/B sind: ☒ vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn ☒ vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung ☐ folgende als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan _ ☐
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2 Vertragsstrafen (§11VOB/B) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ☐ € (ohne Umsatzsteuer) ☐ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§16VOB/B) ☐ Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. §16 Absatz3 Nummer1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. §16 Absatz5 Nummer3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§17VOB/B) ☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☒ Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
☐ Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.
☒ Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. „Abschlagszahlungs-/ §16 Absatz1 Nummer1 Satz3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 - frei -
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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10.1 Verpflichtungserklärung zum Verhalten bei Sicherheitsvorfällen Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich alle (IT-)Sicherheitsvorfälle oder dahingehende Verdachtsfälle gegenüber dem Auftraggeber (SBN) unverzüglich zu melden. Weiterhin gilt, dass der Auftragnehmer die Vorgaben des Geheimschutzes und der Sicherheitsstufen der Dokumente bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen zwingend zu beachten hat (u.a. FB 247, VS-NfD-Merkblatt). 10.2 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
- Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt. 10.3 Formblatt Prüfzeichenbestätigung Der Auftragnehmer hat, vor Abnahme seiner Leistung, mit dem Formblatt „Prüfzeichenbestätigung“ [s. Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Anlage A)] zu bestätigen, dass für die Montage der baulichen Anlage bzw. des Anlageteiles ausschließlich Bauprodukte verwendet wurden, die von ihrem jeweiligen Hersteller unter Beachtung der gültigen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind. 10.4 Formblatt CE-Bestätigung Der Auftragnehmer hat, vor Abnahme seiner Leistung, mit dem Formblatt „CE-Bestätigung“ [s. Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Anlage A)] zu bestätigen, das für die Montage der Anlage bzw. des Anlagenteils ausschließlich elektrische Betriebsmittel verwendet wurden, die von ihrem jeweiligen Hersteller unter Beachtung der gültigen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind. 10.5 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung von Bedeutung sind, wie z.B. Angaben über Namen und Berufsbezeichnung der Arbeitskräfte, Angaben über die ausgeführte Arbeit, geleistete Stunden, Baufortschritt und sonstige Vorkommnisse.
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