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Fragen-Antworten-Katalog_Erneuerung der Notrufeinrichtung - 26-0247_B Stand 29.09.2026.pdf

Erneuerung der Notrufeinrichtung am Standort Köln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Öffentliches Verfahren VOB/A „Erneuerung der Notrufeinrichtung - 26-0247_B“ Fragen-Antworten-Katalog Stand: 29.09.2026
Nr.DatumBezugFrageAntwort
122.09.2026LV: Anlagen ohne Montageumfang (Materiallieferung)zu den 13 Aufzugsanlagen ohne Montageumfang (Materiallieferung) bitten wir um Klärung der folgenden Punkte: GemäßLeistungsverzeichnisumfasstderLeistungsumfangfürdieseAnlagendieLieferungdererforderlichenKomponenten einschließlich SIM-Karte und Aufschaltung auf die Notruf- und Serviceleitstelle. Die Montage soll im Rahmen zukünftiger Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen durch Dritte erfolgen. 1. Montage / Inbetriebnahme Isteskorrekt,dassdiespätereMontageundInbetriebnahmedergeliefertenNotrufkomponentenvollständigdurcheinen separat beauftragten Dritten erfolgt und somit nicht Bestandteil des vorliegenden Auftrags ist?ja, das ist korrekt. Bei den 13 Aufzugsanlagen ohne Montageumfang umfasst der vorliegende Auftrag ausschließlich die im Leistungsverzeichnis beschriebene Lieferung der erforderlichen Notrufkomponenten einschließlich der vorgesehenen SIM-Karten und Aufschaltung auf die Notruf- und Serviceleitstelle. Die Montage der gelieferten Notrufsysteme erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der geplanten Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen an den jeweiligen Aufzugsanlagen durch die hierfür beauftragte Aufzugsfirma. Die Montage und Inbetriebnahme der Notrufkomponenten an diesen 13 Aufzugsanlagen ist somit nicht Bestandteil des vorliegenden Auftrags.
222.09.2026LV: ServicevertragBeginn Servicevertrag / laufende Kosten InderBekanntmachungistderBeginndesServicevertragesvoraussichtlichzum01.01.2027miteinerLaufzeitvonvierJahren angegebe. AbwelchemZeitpunktbeginnenbeiden13AnlagenohneMontageumfangdielaufendenKostenfürNotrufaufschaltungund SIM-Karte? Bereits zum 01.01.2027 oder jeweils erst nach erfolgter Montage und Inbetriebnahme der betreffenden Anlage?Bei den 13 Aufzugsanlagen ohne Montageumfang beginnen die laufenden Kosten für die Notrufaufschaltung und die SIM-Karte nicht pauschal zum 01.01.2027. Die laufenden Kosten für die jeweilige Anlage beginnen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Notrufsystem im Zuge der Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme montiert, in Betrieb genommen und auf die Notruf- und Serviceleitstelle des Auftragnehmers aufgeschaltet wurde. Bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme und Aufschaltung des jeweiligen Notrufsystems fallen für diese Anlage keine laufenden Kosten für SIM-Karte und Notrufaufschaltung an.
323.09.2026LV:(S. 25 und S. 33) Visuelles Notrufsystem: Gleichwertigkeit einer Display-LösungDas LV (S. 25 und S. 33) fordert ein im Notrufgerät integriertes visuelles Notrufsystem, das ausschließlich überdas SmartphonedesNutzersperQR-Codebedientwird.NachunsererMarktkenntniserfülltdieseAusführungderzeitnurdas ProdukteineseinzigenHerstellers.GemäßFormblatt214Nr.7und§7Abs.2VOB/Agehenwirdavonaus,dassgleichwertige Lösungenzugelassensind,diedenZweck–barrierefreieZwei-Sinne-KommunikationzwischeneingeschlossenerPersonund ständigbesetzterLeitstellefürMenschenmitHör-oderSprachbeeinträchtigungbzw.ohneDeutschkenntnisse,mindestensin Deutsch und Englisch – auf andere Weise erfüllen. Bitte bestätigen Sie, dass ein fest in der Kabine installiertes Display bzw. Touchpanel (Text- und Symbolanzeige mit AntwortmöglichkeitfürdieeingeschlossenePerson),dasalseigeneKomponenteandasNotrufsystemangeschlossenistund dieKommunikationmitderLeitstelleunabhängigvomSmartphonedesNutzersermöglicht,dieAnforderungenandasVNS gleichwertigerfüllt.DieVorgaben„NutzungmittelsSmartphone/QR-Code“und„BestandteildesNotrufgerätes“wärenin diesem Fall nicht anzuwenden. Ein fest installiertes Display funktioniert zudem auch für Personen ohne Smartphone oder mit leerem Akku.Die in der Ausschreibung beschriebene Ausführung des VNS über das Smartphone des Nutzers mittels QR-Code wurde bewusst gewählt und ist Bestandteil der technischen Anforderungen. Hintergrund dieser Vorgabe ist insbesondere, dass für das visuelle Notrufsystem keine zusätzlichen Displays, Touchpanels oder vergleichbaren Komponenten in die vorhandenen Aufzugskabinen eingebaut werden sollen. Zusätzliche Einbauten würden Eingriffe in die Kabinenwand bzw. Kabinenverkleidung erfordern und können Auswirkungen auf deren Konstruktion und Stabilität haben. Derartige Eingriffe sollen ausdrücklich vermieden werden. Darüber hinaus soll das vorhandene Erscheinungsbild der Aufzugskabinen erhalten bleiben. Zusätzliche sichtbare Komponenten wie Displays oder Touchpanels sind daher auch aus gestalterischen Gründen nicht vorgesehen. Die vorgeschlagene Ausführung mit einem fest in der Kabine installierten Display bzw. Touchpanel wird aus diesen Gründen nicht als gleichwertige Lösung zur ausgeschriebenen Ausführung anerkannt. Zwar kann damit grundsätzlich eine visuelle Kommunikation mit der Leitstelle ermöglicht werden, die weiteren Anforderungen der Ausschreibung – insbesondere die Vermeidung zusätzlicher Einbauten und Eingriffe in die Aufzugskabine – werden damit jedoch nicht erfüllt. Die ausgeschriebene Ausführung des visuellen Notrufsystems mittels Smartphone und QR-Code bleibt daher bestehen. Eine Ausführung mit einem zusätzlichen, fest in der Aufzugskabine installierten Display oder Touchpanel ist nicht vorgesehen.

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Nr.DatumBezugFrageAntwort
423.09.2026LV (S. 23, S. 25) Normkonformität der Smartphone-LösungIm LV (S. 23, S. 25) wird das visuelle Notrufsystem ausdrücklich mit der Barrierefreiheit begründet; als maßgebliche Regelwerke nennt das LV u. a. DIN EN 81-70, DIN EN 17210 und DIN 18040. Nach DIN EN 17210 muss bei Notrufsystemen die gesamte Information sowohl akustisch als auch optisch erfolgen; DIN 18040-1 nennt für die visuelle Rückmeldung an hörbehinderte Personen beispielhaft Video- bzw. Bildschirmsysteme. Eine Lösung, die ausschließlich über das private Smartphone der eingeschlossenen Person funktioniert, setzt voraus, dass diese ein betriebsbereites Endgerät mitführt und bedienen kann; für Personen ohne Smartphone steht dann keine visuelle Kommunikation zur Verfügung. a) Liegt dem Auftraggeber ein Nachweis (z. B. Herstellererklärung, Prüfbericht oder Gutachten) vor, dass ein ausschließlich smartphonebasiertes visuelles Notrufsystem die Anforderungen der DIN EN 81-70, DIN EN 17210 und DIN 18040 an die barrierefreie Notrufkommunikation erfüllt? b) Ist ein solcher Nachweis vom Bieter mit dem Angebot vorzulegen? c) Falls ein solcher Nachweis nicht verlangt wird: Bitte bestätigen Sie, dass ein fest in der Kabine installiertes Display, das die genannten Normen ohne Mitwirkung eines privaten Endgeräts erfüllt, als mindestens gleichwertig zugelassen ist.jZau, ad)as ist korrekt. Die Ausschreibung beschreibt die funktionalen und technischen Anforderungen an das visuelle Notrufsystem. Die aufgeführten Normen und Regelwerke sind in der jeweils anzuwendenden Fassung zu berücksichtigen. Die vorgesehene Ausführung über Smartphone und QR-Code wurde bewusst gewählt. Ziel dieser Ausführung ist es, eine zusätzliche visuelle Kommunikationsmöglichkeit für eingeschlossene Personen bereitzustellen, ohne zusätzliche Displays, Touchpanels oder vergleichbare Komponenten fest in die vorhandenen Aufzugskabinen einbauen zu müssen. Ein gesonderter Prüfbericht oder ein Gutachten des Auftraggebers zur Normkonformität eines bestimmten Fabrikats oder Systems ist nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Zu b) Der Bieter hat sicherzustellen, dass das von ihm angebotene System die im Leistungsverzeichnis geforderten Funktionen und die für die angebotene Ausführung einschlägigen Anforderungen erfüllt. Soweit für die angebotenen Komponenten entsprechende Konformitäts-, Hersteller- oder sonstige Nachweise erforderlich sind, sind diese im Rahmen der Angebotsprüfung bzw. spätestens vor Ausführung auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Zu c) Die Gleichwertigkeit eines fest in der Aufzugskabine installierten Displays oder Touchpanels wird nicht bestätigt. Die Ausführung mittels Smartphone und QR-Code wurde nicht ausschließlich aufgrund der visuellen Kommunikationsfunktion gewählt. Wesentlicher Bestandteil der ausgeschriebenen Lösung ist vielmehr, dass für das VNS keine zusätzlichen Displays oder Touchpanels in die vorhandenen Aufzugskabinen eingebaut werden müssen. Hierdurch sollen zusätzliche Ausschnitte und Eingriffe in die vorhandenen Kabinenwände bzw. Kabinenverkleidungen vermieden werden. Dies betrifft insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Konstruktion und Stabilität der vorhandenen Kabinenverkleidung sowie den damit verbundenen Montageaufwand. Darüber hinaus soll das vorhandene optische Erscheinungsbild der Aufzugskabinen möglichst unverändert erhalten bleiben. Zusätzliche sichtbare Displays oder Touchpanels sind daher auch aus gestalterischen Gründen nicht vorgesehen. Ein fest in der Kabine installiertes Display erfüllt somit nicht sämtliche Anforderungen der ausgeschriebenen Ausführung und wird daher nicht als gleichwertige Alternative zur ausgeschriebenen Smartphone-/QR-Code-Lösung zugelassen. Die im Leistungsverzeichnis beschriebene Ausführung des visuellen Notrufsystems mittels Smartphone und QR-Code bleibt bestehen.
523.09.2026Visuelles Notrufsystem: Nutzer ohne SmartphoneKannderAuftraggebersicherstellen,dassalleNutzerderAufzugsanlagen,diedenSprachnotrufnichtnutzenkönnen(z.B. gehörloseodersprachbehinderte PersonenoderPersonenohne ausreichendeDeutschkenntnisse), imNotfallstetsein betriebsbereitesSmartphonemitsichführen?Fallsnicht:WiewirdfürdiesePersonendieimLVgefordertebarrierefreie KommunikationmitderLeitstellegewährleistet,wenndasVNSausschließlichüberdasprivateSmartphonebedientwerden kann?jDae, rd Aasu fistrta kgogrerbeketr. kann und muss nicht sicherstellen, dass sämtliche Nutzer der Aufzugsanlagen jederzeit ein betriebsbereites Smartphone mit sich führen. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Smartphone-/QR-Code-Lösung wurde bewusst als technische Ausführung des visuellen Notrufsystems gewählt. Sie ermöglicht eine zusätzliche visuelle Kommunikation mit der ständig besetzten Leitstelle, ohne dass hierfür zusätzliche Displays, Touchpanels oder vergleichbare Komponenten fest in die vorhandenen Aufzugskabinen eingebaut werden müssen. Die Nutzung eines privaten Smartphones stellt dabei eine zusätzliche Kommunikationsmöglichkeit für Personen dar, die den regulären Sprachnotruf nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Die grundsätzliche Notruffunktion der Aufzugsanlage ist hiervon unabhängig und muss entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses jederzeit zur Verfügung stehen. Die gewählte Ausführung vermeidet insbesondere zusätzliche Ausschnitte und Eingriffe in die vorhandenen Kabinenwände bzw. Kabinenverkleidungen. Damit sollen mögliche Beeinträchtigungen der vorhandenen Konstruktion und Stabilität sowie zusätzlicher Montageaufwand vermieden werden. Gleichzeitig bleibt das bestehende optische Erscheinungsbild der Aufzugskabinen erhalten. Die ausgeschriebene Ausführung stellt somit eine bewusste technische und gestalterische Vorgabe des Auftraggebers dar. Ein zusätzliches, fest in der Aufzugskabine installiertes Display oder Touchpanel ist nicht vorgesehen und wird aus den vorgenannten konstruktiven und gestalterischen Gründen nicht als gleichwertige Alternative zur ausgeschriebenen Ausführung zugelassen. Die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zur Ausführung des visuellen Notrufsystems mittels Smartphone und QR-Code bleiben daher unverändert bestehen.
623.09.2026Hilfsweise: BegründungFalls ausschließlich die in LV S. 25/33 beschriebene Smartphone-Lösung zugelassen ist: Bitte teilen Sie mit, welche auftragsbezogenen Gründe ein fest installiertes Display in der Kabine als gleichwertige Alternative ausschließen.Die im Leistungsverzeichnis beschriebene Smartphone-/QR-Code-Lösung wurde aufgrund der vorhandenen baulichen Situation der Aufzugsanlagen bewusst gewählt. Bei den vorhandenen Bestandskabinen sollen für das visuelle Notrufsystem keine zusätzlichen Displays, Touchpanels oder vergleichbaren Komponenten fest eingebaut werden. Ein fest installiertes Display würde zusätzliche Einbauten und gegebenenfalls Ausschnitte in den vorhandenen Kabinenwänden bzw. Kabinenverkleidungen erforderlich machen. Damit wären zusätzliche konstruktive Eingriffe verbunden. Diese sollen insbesondere im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Konstruktion und Stabilität der vorhandenen Kabinenverkleidung vermieden werden. Darüber hinaus würden durch ein fest installiertes Display zusätzliche Leitungsführungen, Befestigungen und Montagearbeiten innerhalb der bestehenden Aufzugskabinen erforderlich. Auch dieser zusätzliche Eingriff in den Bestand soll vermieden werden. Ein weiterer wesentlicher Grund ist die optische Gestaltung der vorhandenen Aufzugskabinen. Das bestehende Erscheinungsbild soll möglichst unverändert erhalten bleiben. Zusätzliche sichtbare Displays oder Touchpanels sind daher nicht vorgesehen. Die Smartphone-/QR-Code-Lösung ermöglicht die geforderte visuelle Kommunikation, ohne zusätzliche fest installierte Komponenten in die vorhandenen Kabinen integrieren zu müssen. Die auftragsbezogenen Gründe für die ausgeschriebene Ausführung sind somit insbesondere: - Vermeidung zusätzlicher Ausschnitte in den vorhandenen Kabinenwänden und Kabinenverkleidungen, - Vermeidung konstruktiver Eingriffe und möglicher Auswirkungen auf die Stabilität der vorhandenen Kabinenverkleidung, - Vermeidung zusätzlicher Leitungsführungen, Befestigungen und Montagearbeiten innerhalb der Bestandskabinen, - Erhaltung des vorhandenen optischen Erscheinungsbildes der Aufzugskabinen, - Vermeidung zusätzlicher sichtbarer technischer Komponenten innerhalb der Kabinen. Ein fest installiertes Display bzw. Touchpanel erfüllt diese auftragsbezogenen konstruktiven und gestalterischen Anforderungen nicht und wird daher nicht als gleichwertige Alternative zur ausgeschriebenen Smartphone-/QR-Code-Lösung angesehen. Die im Leistungsverzeichnis beschriebene Ausführung bleibt unverändert bestehen.
723.09.2026Hilfsweise: VNS als gesonderte PositionSollte der Auftraggeber an der Smartphone-Ausführung festhalten und keine gleichwertige Display-Lösung zulassen, bitten wir darum,dasVNSineinergesondertenPosition(Bedarfs-bzw.Wahlposition)auszuschreiben,damitderWettbewerbfürdie übrigenLeistungen(NotrufsystemnachDINEN81-28,Aufschaltung,SIM,Montage)nichtaufeineneinzigenHersteller beschränkt wird.jDae, rd vaos rigset skcohrlraegketn.en gesonderten Ausschreibung des visuellen Notrufsystems (VNS) als Bedarfs- bzw. Wahlposition wird nicht entsprochen. Das visuelle Notrufsystem ist im Leistungsverzeichnis als fester Bestandteil der geforderten Notruflösung vorgesehen und hinsichtlich der technischen und funktionalen Anforderungen entsprechend beschrieben. Die Ausführung mittels Smartphone und QR-Code wurde vom Auftraggeber bewusst gewählt. Wie bereits erläutert, sollen hierdurch zusätzliche Displays, Touchpanels oder vergleichbare Komponenten sowie die damit verbundenen Eingriffe in die vorhandenen Aufzugskabinen vermieden werden. Dies betrifft insbesondere mögliche konstruktive Eingriffe in die Kabinenverkleidung, zusätzliche Leitungsführungen und Montagearbeiten sowie die Veränderung des vorhandenen optischen Erscheinungsbildes. Das VNS stellt daher keine optionale oder lediglich bei Bedarf auszuführende Zusatzleistung dar, sondern ist Bestandteil der ausgeschriebenen Gesamtlösung. Aus Sicht des Auftraggebers sind die geforderten Leistungen und die Anforderungen an das visuelle Notrufsystem im Leistungsverzeichnis eindeutig und vollständig beschrieben. Eine Änderung des Leistungsverzeichnisses bzw. eine Ausgliederung des VNS in eine Bedarfs- oder Wahlposition ist daher nicht vorgesehen. Die Ausschreibung bleibt in der vorliegenden Form unverändert bestehen.
829:09.2026FristverlängerungHinweis der VergabestelleDie Angebotsfrist wurde verlängert bis zum 14.10.2026 09:45 Uhr Die Bindefrist wurde verlängert bis zum 12.11.2026
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