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Bezeichnung der Bauleistung:
| B 200SH003525 | Instands.d.BW Gem.Str.Norderweg /B200( ASB1222522) |
|---|---|
| 00_32326_087608 | B200, Kappen- und Belagserneuerung |
(Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
- Brücken- und konstruktiver Ingenieurbau -
- Begriffsdefinition
Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
- Abrechnung
Bei elektronischer Rechnungsstellung (XRechnung) hat der Auftragnehmer die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben. Gegebenenfalls sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung weitere Festlegungen zu treffen.
In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: – Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.
Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.
- 1)Getrennte Rechnungserstellung
Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:
Für Leistungen im Titel/Abschnitt „Leistungen auf Rechnung des Landes“ des Leistungsverzeichnisses sind wegen der Vergütung aus dem Landeshaushalt getrennte Rechnungen zu stellen. Zu diesen Teilleistungen gehören ebenfalls:
- Leistungen des STLK-LB 101.3, Baubüro für AG
- Leistungen des STLK 101.7, Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen (nur für den Bereich des Bundesfernstraßenbaues)
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4 . 1)Nachweis der Massen
(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage von Wiegenachweisen laufend nachzuweisen.
Die Wiegenachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: • Lieferwerk, • Name der Baustelle, • Bezeichnung des Wägegutes, • Nummer des Wiegenachweises, • Datum und Uhrzeit der Wägung, • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), • Bruttomasse (B), • Nettomasse (N), • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).
Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu bestätigen und bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.
- 1)Bauabrechnung mit IT-Anlagen
Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
-
Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrens- beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
-
Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
-
Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsbe- rechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.
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Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
-
Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei
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Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines B erechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. L iegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem A uftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.
-
Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.
Für die Anwendung der "Sammlung REB" ist deren Stand von 2013 mit Ausnahme der REB-VB 23.003 maßgebend. Die Anwendung der REB –VB 23.003 erfolgt mit der Ausgabe 1979 oder 2009.
- Der Auftraggeber beabsichtigt,
- alle Berechnungen mit IT-Anlage zu prüfen, die der Auftragnehmer mit IT-Anlagen aufgestellt hat, und folgende REB-VB nicht anzuwenden, so dass auch der Auftragnehmer diese nicht verwenden darf:
- Der Auftragnehmer darf bei der Aufstellung der Abrechnung
- folgende IT-Programme nicht verwenden: Prüfprogramme des Bundes
- folgende Rechenstelle nicht einsetzen: LBV-SH
- Die Daten für die Prüfberechnung
- sind vom Auftragnehmer als Doppel der von ihm für die Leistungsberechnung verwendeten Daten zu liefern; IT-spezifische Einzelheiten der Datenträger sind im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Dezernat 23 - Vermessung und Geoinformation, zu regeln.
- Die Daten sind als ASCII-Dateien zu liefern. Jeder Datensatz enthält 80 Zeichen und endet mit 0D0Ahex.
- Werden die Erdmassen nach Begrenzungslinien (REB VB 21.013) ermittelt, werden folgende Qualitätsanforderungen eingehalten:
- Der AN erstellt Querprofile nach Erfordernis, mindestens je Berechnungsabschnitt 1 Querprofil in Papierform. Ein Berechnungsabschnitt ist der Bereich je Ordnungszahl, für den die gleichen Bedingungen bei den Positionsangaben (DA 68) gelten.
- Bei Nichtanwendung des Programms „Bestimmung von Begrenzungslinien in Querprofilen“ (REB VB 20.073) wird grundsätzlich für jede Station 1 Querprofil erstellt. Abweichungen sind einvernehmlich mit der örtlichen Bauüberwachung zu vereinbaren.
- Die Querprofile werden maßstabsgerecht erstellt.
- Jedes Querprofil beinhaltet alle in der jeweiligen Station abgerechneten Flächen.
- Die verwendeten Strukturen (KZ) aus der DA 68 werden in den Querprofilen gekennzeichnet und erläutert (z.B. KZ 40 = Oberkante Frostschutz).
- Die ermittelten Schnittpunkte der Begrenzungslinien und die gegebenen / gerechneten Koordinaten aus der DA 66 werden in den Querprofilen dargestellt.
- Die gerechneten Flächen werden im Querprofil eindeutig erkennbar (farbige Umrandung der Flächen, farbige Darstellung oder schwarze unterschiedliche Schraffierung) dargestellt.
- Jedes Querprofil wird mit einer Legende versehen, welche die Erdmassenflächen mit der OZ aus dem Leistungsverzeichnis darstellt.
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6 . 1)Aufrechnung
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Schleswig-Holstein oder eines Kreises des Landes Schleswig-Holstein an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.
-
Vertreter des Auftragnehmers (zu VOB/B § 4 Abs. 1 und 2)
-
Der jeweils für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreter muss fachkundig sein; er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können.
-
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig jemand anwesend ist, der eine fachliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglicht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.
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Alle Äußerungen des Auftragnehmers (z.B. Erklärungen, Rechnungen, Briefe) müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter sind mit deutscher Übersetzung einzureichen; auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher vornehmen lassen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
-
Abnahme
Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2), in Textform zu beantragen. Das gilt auch für die Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen (VOB/B § 13 Abs. 5).
- Wege-Sondernutzung, Entlastungszeugnisse
Bei Benutzung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie von Gewässern und privaten Wegen, Grundstücken und Anlagen für den Baubetrieb oder bei Veränderungen von Gewässern und Anlagen zu Zwecken des Baubetriebes sind nach Vollendung der Baumaßnahme spätestens mit der Schlussrechnung schriftliche Entlastungszeugnisse des jeweiligen Unterhaltungspflichtigen, Eigentümers oder Verfügungsberechtigten vorzulegen.
- Verantwortung des Auftragnehmers
Die Aufgaben und die Verantwortung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den freigegebenen Ausführungsunterlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten ergeben sich aus § 56 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009. Unberührt bleiben die weiteren Ausführungen in der VOB/B.
- Ausführungsunterlagen
Falls die Aufstellung von Ausführungsunterlagen dem Auftragnehmer obliegt, trägt der Auftragnehmer die Gewähr dafür, dass
- die Ausführungsunterlagen den allgemeinen Bauvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik, den eingeführten technischen Baubestimmungen und Zulassungen sowie den Vorschriften zum Schutz der am Bau Beschäftigten entsprechen,
- die zu Grunde liegenden Ausführungsberechnungen alle die Sicherheit des Bauwerks beeinflussenden Umstände erschöpfend und zutreffend behandeln und
- die Verträglichkeit des auszuführenden Bauwerks mit dem Baugrund nachgewiesen und gesichert ist.
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Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift unter "Aufgestellt" die Richtigkeit der Ausführungsunterlagen.
Der Auftragnehmer weist die von ihm bestätigte Richtigkeit der Ausführungsunterlagen gegenüber dem Auftraggeber nach, in dem er
-
entweder Ausfertigungen der rechtsverbindlich unterschriebenen Ausführungsunterlagen dem Auftraggeber zum Verbleib übersendet
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oder in dem er dem Auftraggeber Abdrucke (Pausen, Kopien) der Ausführungsunterlagen übersendet, aus denen die rechtsverbindlichen Unterschriften ersichtlich sind und in dem ersten Übersendungsschreiben ausdrücklich bestätigt, dass die anliegenden und folgenden Abdrucke mit den beim Auftragnehmer verbleibenden Urschriften auch hinsichtlich der Unterschriften übereinstimmen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauab- laufplan und einen Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Aufforderung vorzulegen.
- Anforderungen an den Bauablaufplan
Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.
Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.
Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.
Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.
Bei Bauzeiten bis zu einem Jahr ist eine Aufgliederung nach Wochen erforderlich.
Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.
- Fristen
Die nachstehenden Fristen beinhalten
- die Prüfung der Ausführungsunterlagen in konstruktiver und statischer Hinsicht,
- die Prüfung der Ausführungsunterlagen in technischer Hinsicht und
- die Freigabe der Ausführungsunterlagen.
Gerechnet vom Tage der Abgabe der vollständigen und prüffähigen Ausführungsunterlagen in Papierform und in der vereinbarten Anzahl, evtl. auch einzelner Bauabschnitte, gelten folgende Fristen:
a)Unterbauten 18 Werktage b)Überbauten 18 Werktage c)Baubehelfe 18 Werktage
Obige Fristen sind zusammen mit den Aufstellungsfristen in dem - nach der entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses - aufzustellenden Terminplan auszuweisen. Die gewählten Aufstellungsfristen sind unbedingt einzuhalten.
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- Verzögerungen
V erzögerungen durch Nichteinhaltung der Aufstellungsfristen sowie durch nochmalige Bearbeitung a ufgrund von Beanstandungen des Prüfingenieurs oder des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- Änderungen des Ausschreibungsentwurfes
Die Abmessungen des Ausschreibungsentwurfes sind aufgrund einer Vorstatik ermittelt. Änderungen der Abmessungen können auftreten. Ergibt sich bei der Aufstellung der Ausführungsunterlagen, dass die Abmessungen des Aus- schreibungsentwurfes geändert werden müssen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Ein dadurch evtl. erhöhter Aufwand bei den Leistungen des Unterabschnittes .9 des Leistungsverzeichnisses wird nicht vergütet. Auch Forderungen terminlicher Art aufgrund mehrfacher Rechengänge sind ausgeschlossen.
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Baubehelfe
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Baubehelfe sind Hilfsmittel des Auftragnehmers, die nur zwischenzeitlich erforderlich sind und auf die Standsicherheit des fertigen Bauwerkes keinen Einfluss haben. Sind für Baubehelfe wie Traggerüste im Sinne von ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 1 sowie für Aussteifungen, Absteifungen und andere Hilfskonstruktionen nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den anerkannten Regeln der Technik Ausführungsunterlagen (Ausführungszeichnungen und Ausführungsberechnungen) erforderlich, so sind diese vom Auftragnehmer aufzustellen.
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Die Festlegung von Bodenkennwerten für den Nachweis der Aufnahme von Kräften aus den Baubehelfen in den Baugrund obliegt der Verantwortung des Auftragnehmers. Übernimmt der Auftragnehmer Bodenkennwerte aus der auftraggeberseitig aufgestellten Gründungsbeurteilung für die reine Brücke, so trägt er hierfür die volle eigene Verantwortung. Ist die Zulässigkeit der Übernahme der Bodenkennwerte nicht belegbar, so ist vom Auftragnehmer ein bisher nicht beteiligtes Institut für Erd- und Grundbau für die Feststellung der Bodenkennwerte einzuschalten.
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Der Auftragnehmer (AN) ist Bauherr für die Baubehelfe. Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen für Baubehelfe grundsätzlich dem Auftraggeber (LBV-SH - Niederlassung = Bauaufsichtsbehörde) mit der Bitte um konstruktive und statische Prüfung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht vorzulegen. Der Auftraggeber beauftragt einen anerkannten Prüfingenieur mit der Prüfung der statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht und der Protokollierung der Ergebnisse der Bauüberwachung einschließlich der Abnahme. Der Auftraggeber vergütet dem Prüfingenieur die Prüfung der Baubehelfe.
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber gemäß ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 einen Koordinator zu benennen, der auch für die technische Koordinierung von Baubehelfen (z.B. Traggerüst) zuständig ist. Das gemäß Formblatt A 6.1.1 der ZTV-ING zu fertigende Ausführungsprotokoll ist auch vom Auftragnehmer und von dem für die technische Koordinierung Verantwortlichen zu unterzeichnen.
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Abschließend
(1) protokolliert der Prüfingenieur das Ergebnis der Bauüberwachung gemäß Formblatt A 6.1.2 der ZTV-ING im Sinne der LBO § 78. Gleichzeitig bescheinigt der Prüfingenieur, dass er gegen die Benutzung der Baubehelfe keine Bedenken hat, (2) legt der Auftragnehmer mindestens 4 Werktage vor der ersten wesentlichen Belastung der Baubehelfe dem Auftraggeber das Ausführungsprotokoll nach Nr. 12.4. und den Überwachungsbericht des Prüfingenieurs nach Nr. 12.5. (1) vor, (3) gibt danach der Auftraggeber die Baubehelfe für die Benutzung frei, wobei erst dann wesentliche Belastungen der Baubehelfe vorgenommen werden dürfen.
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1 3. Abzugsregelungen in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
D ie folgenden Vertragsbedingungen zu Abzügen wegen Über- bzw. Unterschreitungen von vereinbarten Grenzwerten in den:
- ZTV-ING Teil 7 Abschnitt 5 Nr. 7 gelten nicht.
- Preisermittlungen (zu § 2 VOB/B)
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
- Bautagesberichte (zu § 4 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber wird nicht gesondert vergütet.
- Stelle, an die sich der Auftragnehmer bei Meinungsverschiedenheiten mit der Vergabestelle wenden kann (VOB/B § 18 Abs. 2)
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Mercatorstraße 9 24106 Kiel
- AGB, Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen sowie sonstige anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kiel.
Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch
Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.
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