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B01 1222522_BB.pdf

Erneuerung der Kappen und des Belags an der Bundesstraße 200

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 23:58 (Europe/Berlin)

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Teil A – Baubeschreibung - A 1 B -

Teil A – Baubeschreibung

für den Brücken- und konstr. Ingenieurbau

Inhaltsverzeichnis

a) Allgemeine Beschreibung der Bauleistung...........................................................................................................2

  1. Auszuführende Leistungen................................................................................................................................2
  2. Ausgeführte Vorarbeiten...................................................................................................................................6
  3. Ausgeführte Leistungen....................................................................................................................................6
  4. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten....................................................................................................................6 b) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse..............................................................................................................6
  5. Lage der Baustelle.............................................................................................................................................6
  6. Vorhandene öffentliche Verkehrswege.............................................................................................................6
  7. Zugänge, Zufahrten...........................................................................................................................................6
  8. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen............................................................................7
  9. Lager- und Arbeitsplätze...................................................................................................................................7
  10. Oberflächenwässer............................................................................................................................................7
  11. Boden- und Untergrundverhältnisse..................................................................................................................8
  12. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen.........................................................................................................8
  13. Zu schützende Bereiche und Objekte................................................................................................................8
  14. Anlagen im Baugelände................................................................................................................................10
  15. Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle.........................................................................................................10 c) Ausführung der Bauleistung................................................................................................................................10
  16. Verkehrsführung, Verkehrssicherung.............................................................................................................10
  17. Bauablauf, Bauzeit..........................................................................................................................................11
  18. Baubehelfe.......................................................................................................................................................11
  19. Stoffe, Bauteile................................................................................................................................................11
  20. Winterbau........................................................................................................................................................12
  21. Beweissicherung..............................................................................................................................................12
  22. Sicherungsmaßnahmen....................................................................................................................................12
  23. Belastungsannahmen (Brückenbau)................................................................................................................13
  24. Besondere Vorgaben für statische Berechnung und Konstruktion.................................................................13
  25. Aufmaßverfahren...........................................................................................................................................13
  26. Prüfungen......................................................................................................................................................13
  27. Vermessung und sonstige Messungen...........................................................................................................14
  28. Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen......................................................................................14
  29. Erläuterungen zum Teil B 1 der Leistungsbeschreibung..............................................................................15 d) Ausführungsunterlagen.......................................................................................................................................15
  30. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen.............................................................................15
  31. Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen.........................................................................................15 Ingenieurbauten (ZTV-ING) im Sinne von VOB/B § 1 Abs. 2 Nr. 4

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Teil A – Baubeschreibung - A 2 B -

Die nachstehenden Angaben befreien den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Bauleistungen maßgebenden Verhältnisse.

Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe hinreichend mit der Örtlichkeit, der Bodenbeschaffenheit und den Baustellenverhältnissen vertraut zu machen, so dass die Angebotsabgabe den vorhandenen Ver- hältnissen Rechnung trägt.

a) Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

  1. Auszuführende Leistungen Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Kappen- und Belagserneuerung am Bauwerk 1222 522 im Zuge der Gemeindestraße „Norderweg“ über die B 200.

Der Zustand des Bauwerks wurde in der letzten Prüfung aus dem Jahr 2024 mit der Zustandsnote 2,5 beurteilt.

Träger der Maßnahme ist die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den LBV.SH Flensburg und die Gemeinde Handewitt..

1.1 Wesentliche Leistungen

  • Erneuerung der Kappen
  • Erneuerung der Füllstabgeländer
  • Erneuerung des Asphaltbelages
  • Erneuerung der Abdichtung
  • Demontage Abdeckung Entwässerungsleitung
  • Erneuerung der Brückenablaufoberteile
  • Herstellung von Fugen und bit. Fahrbahnübergängen
  • Herstellung Böschungstreppe
  • Instandsetzung Betonschadstellen
  • Anpassung Schutzeinrichtung an 3 Kappenenden

1.2 Technische Beschreibung des Bestandsbauwerkes

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Bei dem Bauwerk handelt es sich um eine 2-feldrige Spannbeton-Plattenbrücke aus dem Jahr 1981. Die Stützweiten betragen 23,284 - 23,987 m. Im Querschnitt handelt es sich um eine Platte mit Kragarmen. Die Bauhöhe beträgt 1,05 m, die Plattenbreite 4,43 m. Die Fahrbahnplatte kragt 1,67 m bzw. 0,95 m aus. In der Platte wurden zur Gewichtsminderung 3 Verdrängungsrohre ø 70 cm untergebracht. Der Festpunkt der Brücke liegt über dem Mittelpfeiler.

1.3 Technische Beschreibung der Baumaßnahme

1.3.1 Kappen Der Ersatz der Kappen ist mit einer Breite von 2,00 m bzw. 0,75 m in Anlehnung RiZ Kap 6 bzw. Kap 7 vorgesehen. Die neuen Kappen werden aus Beton C30/37 LP, Expositionsklassen XC4, XD3, XF4, WA hergestellt. Vorhandene Anschlussbeweh- rung sowie der Konstruktionsbeton der Überbau- und der Flügelkragarme sind unbe- schädigt zu erhalten. Alte Bestandsunterlagen liegen der Ausschreibung bei. Der Abbruch soll erschütterungsarm erfolgen. Hierfür ist der Altbeton durch Sägeschnitte zu zerkleinern und zu entfernen. Der Mehraufwand durch das Angleichen der Schnitt- tiefe ist zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet. Beim Abbruch / Vorbe- reiten dürfen keine Abbruchteile in den untenliegenden Verkehrsraum bzw. in die Grünflächen geraten. Es sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Für die Abdichtung unter den Überbaukappen sind die RiZ Dicht 3 und 9 zu berück- sichtigen. Zwischen den Kappen des Überbaus und der Flügel sind die Fugen gem. RiZ Fug 3 herzustellen. Die Kappenenden erhalten eine Schürze.

1.3.2 Belagserneuerung Folgende Arbeiten sind hierzu notwendig: a) Asphalt aufnehmen / fräsen b) Betonoberfläche vorbereiten c) Instandsetzung von Betonfehlstellen bzw. -schäden mit Betonersatzsystem d) Herstellung der Abdichtung e) Herstellung Deckschichten f) Herstellung Entwässerungsrinnen beidseitig (30 cm) g) Herstellung der Fugenanschlüsse entlang der Kappen nach Richtzeichnung Dicht 3 und 9 und Querfugen

Aufbau Asphalt auf Bauwerk: Schutzschicht ca. 4,0 cm Deckschicht ca. 4,0 cm

Die Deckschicht wird im Bereich der Kappen erneuert.

In den Widerlagerachsen werden bituminöse Fahrbahnübergänge eingebaut. Sämtliche Fugen werden gemäß ZTV Fug-StB hergestellt.

Die Ablaufoberteile werden im Zuge der Instandsetzung erneuert. Es sind 7 Brücken- abläufe auszubauen und durch neue verschließbare Abläufe 300500 mm zu ersetzen. Zusätzlich werden die 2 Straßenabläufe in Verlängerung der Kappe durch 500500 mm mit Scharniersicherung ausgetauscht.

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Teil A – Baubeschreibung - A 4 B -

1.3.3 Instandsetzung Betonschadstellen

Instandsetzungsablauf gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4:

(cid:1) Untersuchen des Ist-Zustandes des Betons (cid:1) Vorbereiten der Stahlbetonoberfläche mit einem Vorbereitungsverfahren nach Wahl des AN (Tauglichkeit des angebotenen Verfahrens ist durch Probeflä- chen nachzuweisen) (cid:1) Abtrag von Beton an Schadstellen (cid:1) Prüfen der Abreißfestigkeit (Eigenprüfung) (cid:1) Behandlung der freilegenden Bewehrung (cid:1) Einbau eines RM/RC-Betonersatzsystem inkl. Haftbrücke mit den Expositions- klassen: XALL, XC4, XD3, XS1, XF4, Druckfestigkeit mind. entsprechend C35/45 oder u.a. Tabellenwert (höherer Wert). (cid:1) Feinspachtel inkl. Haftbrücke aufbringen

Es sind für die Wahl des RM/RC-Betonersatzsystem mindestens folgende Anforderun- gen zu erfüllen und nachzuweisen:

Nr.Einwirkung gem. ZTV ING 3-4MerkmalReferenz- beton DIN EN 1766PrüfverfahrenDauer der PrüfungPrüfkörperAnforderungen
Prüfungen an den Ausgangsstoffen
1XALLKornzusammensetzung-DIN EN 12192-1< 7 d-≤ 5 % Überkorn
Prüfungen am Frischmörtel
2XALLKonsistenz, Rohdichte und Luftgehalt-Anhang A1.92< 7 d-Werte ermitteln
3XALLKonsistenzänderung-Anhang A1.10 2< 7 d-Keine Hinweise auf nicht baustellengerechte Verarbeitbarkeit
Prüfungen am Festmörtel
4XALLDruckfestigkeit und Biegezugfestigkeit 28 d, Lagerung B-DIN EN 12190 Anhang A1.1228 dPrismen (4 Sätze)≥ 45 MPa Β ≥ 8 MPa BZ,90 kein Festigkeitsabfall
5XALLSchwinden-DIN EN 12617-490 dPrismen (2 Sätze)≤ 0,9 ‰ nach 90 d
6XALLBeurteilung des Korrosions- verhaltens-DIN EN 480-14 u. DIN EN 934-128 d-Nachweis: keine korrosi- onsfördernde Wirkung auf Betonstahl
7XALLTrockenrohdichte-DIN EN 52170-128 dBohrkerneWert angeben, Probe- körp. aus Zeile 4
8XC1 - XC4Karbonatisierungs- fortschritt-BAW-MDCC [2]7 d + 90 dPrismen (1 Satz)d ≤ 2 mm (Werte k,90 angeben)
9XF1 – XF4Temperaturwechsel- verträglichkeit Teil 1: Frost/Tausalzbe- anspruchung3)MC 0,40EN 13687-2 Anhang A1.4 [1]28 d Platten + 28 d + 16 d Prü- fungPlatten (2)MW f ≥ 2,0 MPa1) HZ EW f ≥ 1,5 MPa HZ Rissbreite ≤ 0,10 mm
Prüfungen am Verbundkörper
10XALLHaftvermögen Lagerung BMC 0.40DIN EN 154256 d Platten + 28 dPlatten (3)MW f ≥ 2,0 MPa1) HZ EW f ≥ 1,5 MPa HZ Rissbreite ≤ 0,10 mm
  1. Mindestens 10 verwertbare Einzelwerte zur Bildung des Mittelwertes erforderlich.
  2. Die genannten Anhänge beziehen sich auf die BAW-Empfehlung „Instandsetzungsprodukte Hinweise für den Sachkundigen

Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren“ 3) Sofern eine Haftbrücke benötigt/verwendet wird, sind die Verbundprüfungen des Betonersatzes mit Haftbrücke durchzuführen

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Teil A – Baubeschreibung - A 5 B -

Neben der Betoninstandsetzung sind die vorhandenen Risse zu schließen. (cid:1) kraftschlüssiges verbinden F-I(P)

Die Anforderungen für das Verfüllen von Rissen muss gemäß ZTV-ING Teil 3.5 erfüllt und nachgewiesen werden.

1.3.4 Schutzeinrichtungen, Absturzsicherung

Geländer Die vorhandenen Füllstabgeländer werden demontiert und nach Wahl des AN entsorgt. Die neuen Geländer sind gem. RiZ Gel 4 mit einer Höhe von 1,30 m auszuführen. Es sind Seile in den Handläufen gem. RiZ Gel 10 und Gel 11 vorgesehen. Bewegungs- und Montagefugen sind nach RiZ Gel 9 zu berücksichtigen. Die Montage der Füllst- abgeländer erfolgt nach RiZ Gel 14 als Verankerung mit Fußplatte und Verbundankern, wobei zwei Gewindegänge hervorstehen.

Die Grundlage des Korrosionsschutzes der Geländer sind die ZTV-ING Teil 4 Ab- schnitt 3, Anhang A.

Bauteil Nr.: 3.1 Geländer Korrosionsbelastung: b) Freibewitterung Beschichtungssystem: Nr. 1 Oberflächenvorbereitung Sweepstrahlen der feuerverzinkten Flächen

Beschichtungsstoffe nach TL KOR-Stahlbauten Blatt 100: Feuerverzinkung

  1. Zwischenbeschichtung:Eisenglimmerfarbe auf EP-Grundlage Schichtdicke 80mym Farbton DB 702 (grau)
  2. Zwischenbeschichtung:Eisenglimmerfarbe auf EP-Grundlage Schichtdicke 80mym Farbton DB 701 (grau)
  3. Deckbeschichtung: Eisenglimmerfarbe auf PUR-Grundlage Schichtdicke 80mym Farbton DB 602 (grün)

Schutzplanken Die Anschlüsse des Fahrzeug-Rückhaltesystem an das vorhandene Geländer sind an 3 Kappenenden zu demontiert und zu entsorgt. Ein Teil der vorhanden Schutzplanke von ca. je 4,00 m ist ebenfalls zu entsorgen. An der Notgehwegkappe werden die beiden Schutzplankenanschlüsse hinter dem BW- Geländer mit einer Kurzabsenkung über einen Winkel an der Außenseite der Kappe befestigt. Die Verankerung wird nicht gesondert vergütet. An einer Seite der Gehwegkappe endet die Schutzeinrichtung mit einem Stahl-Holz- geländer mit Absenkung des FRS vor dem Bauwerk. Der Übergang zur Bestands- schutzplanke mit Aufsatzgeländer wird nicht gesondert vergütet. Systemskizzen für die Anschlüsse sind der Ausschreibung beigefügt.

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Teil A – Baubeschreibung - A 6 B -

1.4 Entsorgung von schadstoffbehafteten Stoffen und Bauteilen

Eine Voruntersuchung wurde von HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft durchgeführt. Für die Straßenausbaustoffe wurden bei der Bestimmung der PAK-Gehalte Werte mit 0,51 mg/kg und 2,0 mg/kg vorgefunden, die der Verwertungsklasse A entsprechen. Nach der Ersatzstoffverordnung wurde der Beton mit RC-1 eingestuft. In den Proben wurde kein Asbest nachgewiesen. Der Prüfbericht liegt der Ausschreibung bei.

Bei der Entsorgung gelten hinsichtlich der Zulassung der Deponie sowie für die Zwi- schenlagerung, den Transport und der Endlagerung die landesrechtlichen Vorschriften.

1.5 Bauüberwachung

Die örtliche Bauüberwachung wird vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Flensburg wahrgenommen.

  1. Ausgeführte Vorarbeiten keine bekannt

  2. Ausgeführte Leistungen keine bekannt

  3. Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Es sind keine Arbeiten bekannt.

b) Beschreibung der örtlichen Verhältnisse

  1. Lage der Baustelle

Das Bauwerk 1222 522 führt die Gemeindestraße „Norderweg“ über die B 200 bei St.- Mitte 798 m in Handewitt Ortsteil Jarplund. Der Gemeindeweg verbindet die Kreis- straße 133 („Europastraße“) mit der Kreisstraße 134 („Ochsenweg“). Die Strecke wird als Wirtschaftsweg und als Abkürzung zum Industriegebiet Heideland Ost genutzt.

  1. Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Das Bauwerk kann beidseitig von der Gemeindestraße Norderweg anzufahren werden. Für Arbeiten von der Unterseite ist das Bauwerk von beiden Seiten über die B 200 zu erreichen.

  1. Zugänge, Zufahrten

Die Baustelle ist für die Baumaßnahme direkt anzufahren.

Der AN hat ggf. erforderliche Sondergenehmigungen für das Befahren von Straßen mit schweren Fahrzeugen selbständig und auf eigene Kosten einzuholen. Die Baustelle ist über das öffentliche Verkehrswegenetz zu erreichen. Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende

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Teil A – Baubeschreibung - A 7 B -

Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Sämtliche öffentliche Verkehrsflächen sind vom AN ständig, ohne besondere Anwei- sung des Trägers dieser Einrichtungen und des AG, sauber zu halten. Dieses ist vom AN durch geeignete Maßnahmen, z.B. Reinigung der Fahrzeugreifen durch entspre- chende Anlagen sicherzustellen.

  1. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Vom Auftraggeber werden keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Der AN hat sich die für die Ausführung erforderlichen Anschlüsse (Strom, Wasser, Ab- wasser) bei Bedarf selbst zu beschaffen. Die hierfür erforderlichen Vorleistungen (Er- kundung, Beschaffung von Genehmigungen etc.) und Arbeiten (Verlegen und Rückbau von Leitungen) sind in Eigenregie durch den AN auszuführen.

Die Verbrauchs- und Entsorgungskosten sind direkt mit den zuständigen Versorgungsträgern abzurechnen. Die Kosten dafür sind in der OZ „Baustelle einrich- ten“ zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

  1. Lager- und Arbeitsplätze

Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material usw. können vom AG im Bereich der gesperrten Verkehrsflächen zur Verfügung gestellt werden.

Die vom AN genutzten Flächen werden vor Baubeginn und nach Beendigung der Baumaßnahme gemeinsam im Zustand erfasst. Ggf. festgestellte Schäden sind zu Lasten des AN zu beseitigen.

Beabsichtigt der AN weitere nichtöffentliche Wege, Plätze oder Liegenschaften zu benutzen, hat er die hierfür erforderlichen Nutzungsgenehmigungen vor Baubeginn und die erforderlichen Entlastungszeugnisse nach Beendigung der Baumaßnahme zu beschaffen und dem AG umgehend unaufgefordert spätestens mit der Schlussrech- nung vorzulegen. Der AN erfüllt sämtliche gestellten Auflagen für die Nutzung, haftet allein für entstehende Schäden, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Nutzung ergeben und führt sämtliche erforderliche Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaß- nahmen durch. Der AG ist von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Baumaßnahme ergeben und durch den AN in diesem Zusammenhang zu vertreten sind, freizuhalten. Die anfallenden Kosten sind in den entsprechenden Leistungs-OZ einzurechnen.

  1. Oberflächenwässer

Das während der Bauzeit anfallende Oberflächenwasser ist schadlos abzuleiten. Hierbei darf zu keinem Zeitpunkt verunreinigtes Oberflächen- bzw. Abwasser in die Entwässerung gelangen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die entsprechen- den Ordnungszahlen einzurechnen.

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Teil A – Baubeschreibung - A 8 B -

  1. Boden- und Untergrundverhältnisse

keine Angaben

  1. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Seitenentnahmen sind in dieser Ausschreibung nicht vorgesehen und auch nicht ge- stattet. Ausgebaute Stoffe und Materialien dürfen nur auf nach unten ausreichend abgeplan- ten Lagerplätzen zwischengelagert werden. Sie sind auch gegen Niederschlag zu schützen, um zu verhindern, dass Stoffe in den Boden und ins Grundwasser gelangen können. Entstehende Mehrkosten sind in den Einheitspreis der entsprechende Leis- tungs-OZ einzurechnen. Die gebotene Sorgfaltspflicht obliegt dem AN.

  1. Zu schützende Bereiche und Objekte

9.1 Allgemeines

Vor Beginn der Bauarbeiten (Anlieferung von Baumaterial etc.) ist von Wegen und Grundstücken etc. eine Bestandsaufnahme im Rahmen einer gemeinsamen Ortsbe- gehung von AN und AG durchzuführen.

Sämtliche Schadenersatzansprüche Dritter, die durch Bauarbeiten hergeleitet werden können, sind dem Auftraggeber von der Hand zu halten. Der AN hat sicherzustellen, dass bestehende Anlagen nicht beschädigt werden. Die Kosten für die Durchführung geeigneter Schutz- und Sicherungsmaßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Sie sind in die entsprechenden Leistungspositionen bzw. in die OZ „Baustelle einrichten“ einzurechnen. Die Kosten für die Instandsetzung be- schädigter Bauteile gehen zu Lasten des AN.

9.2 Immissionsschutz

Die Entfernung der Baustelle zu Wohngebieten ist aus dem beigefügten Übersichts- plan ersichtlich.

Die Forderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die „Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm- und Geräuschimmission“ sind zu erfüllen. Alle Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Nach diesen Bestimmungen hat die Bauausführung grundsätzlich durch lärm- und erschütterungsfreie Bauverfahren zu erfolgen. Es dürfen nur Baumaschinen zum Ein- satz kommen, die mindestens den Anforderungen der 32.Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Baumaschinen-Verordnung - 32. BImSchV) entsprechen. Für dort nicht aufgeführte Baumaschinen sind die in § 66 Abs. 2 BImSchG genannten Verwaltungsvorschriften maßgebend.

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Teil A – Baubeschreibung - A 9 B -

Auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Arbeitszeit und Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsarbeit wird hingewiesen. Alle Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

9.3 Natur- und Landschaftsschutz

Es sind die Bestimmungen der DIN 18 920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie RAS-LG-4 zu beachten und ein- zuhalten.

Es dürfen keine wasserbelastenden bzw. verschmutzenden Stoffe in die Gewässer oder den Boden gelangen, dies gilt insbesondere für Betonstaub. Dies ist u.a. durch den Einsatz von Planen zu gewährleisten, die den Boden und senkrechte Flächen an den o.a. Hilfsmitteln bedecken. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreis der entsprechenden OZ einzurechnen und werden nicht gesondert ver- gütet.

9.4 Öffentliche Straßen und Wege

Die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege ist so gering wie möglich zu halten. Für die Reinhaltung dieser Flächen ist der AN verantwortlich.

Eine Beschädigung der öffentlichen Verkehrswege ist zu vermeiden. Kosten für erfor- derliche Reinigungsarbeiten sowie für die Beseitigung von Schäden sind in die ent- sprechenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung des öffentlichen Straßennetzes im Zuwegungsbereich zur Baustelle erfolgt bei den für die Bauleistung erforderlichen Transporten im Rahmen des Ge- meingebrauchs der betreffenden Straßen.

9.5 Vorhandene Leitungen

Der AN ist verpflichtet, sich vor Ausführung aller Arbeiten, insbesondere bei anfallen- den Erdarbeiten, über die Lage vorhandener Kabel und Rohrleitungen zu informieren. Dieses wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in die Ordnungszahl „Baustelle ein- richten“ mit einzurechnen. Treten trotzdem Schäden auf, so sind diese für den AG kostenlos zu beseitigen.

9.6 Ausbaustoffe

Sofern es nicht anders beschrieben ist, sind die anfallenden Baustoffe wie Asphal- taufbruch, Betonabbruch etc. in Eigenverantwortung und zu Lasten des Auftragneh- mers zu entsorgen bzw. zu verwerten. Die Kosten sind in die entsprechenden Positio- nen einzurechnen.

Belastete und unbelastete Ausbaustoffe sind gemäß LVO über den Abfallwirtschafts- plan Schleswig-Holstein einer zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuführen, soweit sie nicht im Rahmen der Gesamtmaßnahme wiederverwendet werden können.

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Teil A – Baubeschreibung - A 10 B -

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils gültigen Fassung nachzukommen. Eventuelle Entsor- gungsnachweise und die Durchschriften der Begleitscheine sind dem AG zur Verfü- gung zu stellen.

Stellt der AN bei seinen Arbeiten (z.B. Erdaushub) Verunreinigungen mit Schadstoffen fest, auf die im Leistungsverzeichnis nicht hingewiesen wurde, oder vermutet er sol- che, so hat er den AG in allen Fällen unverzüglich zu informieren.

Der AN ist Besitzer der von seinen Arbeiten herrührenden Abfälle. Er ist für die Ent- sorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und führt die Entsorgung zu seinen Lasten durch. Die Pflicht zur Entsorgung endet nicht mit der Abnahme des Bauwerkes. Wird der AG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von den Arbeiten des AN herrührenden Abfälle entsorgungspflichtig oder zur Entsor- gung herangezogen, so trägt der AN die dem AG hieraus entstehenden Kosten.

  1. Anlagen im Baugelände

keine bekannt

  1. Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle

Während der Bauphase ist eine Vollsperrung auf dem Bauwerk vorgesehen. Arbeiten im Zuge der B 200 erfolgen in Teilsperrungen als Tagesbaustelle. Die Arbeitsstellensicherung erfolgt nach einem Verkehrszeichenplan des AG. Vom AN ist rechtzeitig eine Verkehrsanordnung beim AG zu beantragen. Die Verkehrsführung erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen (RSA).

c) Ausführung der Bauleistung

  1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Alle anfallenden Arbeiten sind grundsätzlich unter maximal möglicher Aufrechterhal- tung des öffentlichen Verkehrs durchzuführen. Die Verkehrsführung erfolgt nach den in der Ausschreibung beiliegenden Verkehrszeichenplänen. Im Zuge der B 200 befin- den sich Prismenwendetafeln, die für die Verkehrsführung mitverwendet werden.

Der AN hat die Anordnungen für die Verkehrsführung gem. §45 (2) StVO mindestens 12 Werktage vor dem 1. Aufbau beim LBV.SH, Flensburg sowie bei der Gemeinde Handewitt zu beantragen. Dafür hat er einen MVAS qualifizierten Verantwortlichen und den Anordnungszeitraum zu benennen. Die Anordnung ist gebührenpflichtig. Die Ge- bühr ist in die Einheitspreise der entsprechenden Position einzurechnen. Die „Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) ist zu beachten.

Die Kontrolle gem. ZTV-SA für die Arbeitsstellenabsicherung wird gesondert vergütet. Es ist nur ein einheitliches, geprüft und zugelassenes sowie einheitlich gekennzeich- netes Bakensystem bestehend aus Fußplatte, Bakenblatt und Warnleuchte gemäß den TL-Warnbaken und TL-Warnleuchten zu verwenden.

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Teil A – Baubeschreibung - A 11 B -

Der Auftraggeber behält sich vor, darüberhinausgehende Forderungen insbesondere der Straßenverkehrsbehörden zusätzlich anzuordnen.

  1. Bauablauf, Bauzeit

2.1 Bauablauf

Den Bauablauf zur Durchführung der Maßnahme kann der AN (unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung genannten Randbedingungen) nach eigenen Erfordernissen festlegen.

Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Leiter der Straßenmeisterei Flensburg unter der Telefonnummer 0461 / 903160 und der örtlichen Bauüberwachung des LBV.SH, Standort Flensburg eine Woche vor Baubeginn mitzuteilen.

2.2 Bauzeit

Der Termin für die Fertigstellung der Gesamtmaßnahme ist in den Besonderen Ver- tragsbedingungen geregelt.

  1. Baubehelfe

keine weiteren Angaben

  1. Stoffe, Bauteile

4.1 Allgemeines

Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom Auftragnehmer zu erbringen und wird nicht gesondert vergütet. Die Nachweise sind vor Anlieferung oder Einbau der Bau- überwachung des AG zur Freigabe vorzulegen. Baustoffe, Bauteile und Bauarten dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den Verwendungszweck nachgewiesen ist.

Bei Verstößen gegen die „Technischen Baubestimmungen“, insbesondere auch, wenn die genannten Nachweise und Ergebnisse nicht vorgelegt werden, kann unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche des Auftraggebers die Zustimmung zur Liefer- quelle widerrufen werden, ohne dass der AN Anspruch auf Schadensersatz oder Ter- minverlängerung hat.

Der Auftragnehmer hat auch die von ihm ausgebauten, auf der Baustelle lagernden Gegenstände (Schrott usw.) bis zum Abtransport vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.

Materialien und Verfahren, die für die Baumaßnahme eingesetzt werden, sollen mög- lichst umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein.

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Teil A – Baubeschreibung - A 12 B -

4.2 Beton- und Stahlbetonarbeiten

Für die Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung und Prüfung der Betone gelten die ZTV-ING und die DIN EN 1992.

4.3 Abfälle

Der AN ist der Besitzer der von seinen Arbeiten herrührenden Abfälle. Er ist für die Entsorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und führt die Ent- sorgung zu seinen Lasten durch. Die Pflicht zur Entsorgung endet nicht mit der Ab- nahme des Bauwerkes. Wird der AG auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hin- sichtlich der von den Arbeiten des AN herrührenden Abfällen entsorgungspflichtig oder zur Entsorgung herangezogen, so hat der AN die dem AG hieraus entstehenden Kos- ten zu tragen.

Stellt der AN bei seinen Arbeiten unerwartete Verunreinigungen mit Schadstoffen fest, auf die im LV nicht hingewiesen wurde, oder vermutet er solche, so hat er den AG in allen Fällen unverzüglich zu informieren.

4.4 Gesteinskörnungen

Verwendung von Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen gemäß TL Gestein-StB – Güteüberwachung. Der Nachweis der Eigenschaften und geforderten Kategorien der verwendeten Ge- steinskörnungen und Gesteinskörnungsgemische gemäß TL Asphalt-StB, Anhang A, ist mit dem Eignungsnachweis vorzulegen. Als Nachweis wird auch eine freiwillige Güteüberwachung mit Produktprüfung akzeptiert.

4.5 Verwendung von Ausbauasphalt

keine weiteren Angaben

4.6 Eignungsnachweis Asphalt

keine weiteren Angaben

  1. Winterbau

entfällt

  1. Beweissicherung

keine weiteren Angaben

  1. Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Für die gesamte Bauzeit sind vom AN Schutzmaßnahmen vorzusehen, um Schädi- gungen von Personen, der Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. abzuwen- den. Neben der StVO ist die „Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeits- stellen an Straßen“ (RSA) und die ZTV-SA zu beachten.

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Teil A – Baubeschreibung - A 13 B -

Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste dürfen die Standsicherheit des Bauwerkes nicht beeinträchtigen und das Bauwerk nicht beschädigen. Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sind in eigener Verantwortung des AN durchzuführen. Allgemein gültige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zu beachten, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht eigens erwähnt sind.

Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft (UVV bzw. VBG) zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten. Sicherungsmaßnahmen sind mit den zuständigen Stellen bzw. Versorgungsträgern vor Baubeginn abzustimmen. Die Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen sind zu beachten. Die Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

  1. Belastungsannahmen (Brückenbau)

keine weiteren Angaben

  1. Besondere Vorgaben für statische Berechnung und Konstruktion

keine weiteren Angaben

  1. Aufmaßverfahren

Können Leistungen nicht aus den Zeichnungen ermittelt werden, wird ein Aufmaß gemeinsam mit dem Vertreter des AN und AG in der Örtlichkeit durchgeführt. Aufmaße für Teilleistungen, die durch spätere Arbeiten verdeckt werden, sind entsprechend gemeinsam durchzuführen. Für die gemeinsam festgestellten Aufmaße sind Form- blätter gemäß der vorliegenden Richtlinie für das Abwickeln der Verträge für Bauleis- tungen im Straßen und Brückenbau zu verwenden. Die Durchführung ist dem AG mindestens 2 Tage zuvor mitzuteilen und wird nicht gesondert vergütet.

In die mit der Schlussrechnung vorzulegende „Mengenberechnung“ sind sämtliche Teilleistungen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzunehmen. Nicht ausgeführte Teilleistungen sind in der „Mengenberechnung“ und „Schlussrechnung“ mit – entfällt – zu kennzeichnen. Die Mengenberechnungen sowie die Abschlags- bzw. Schlussrechnungen sind getrennt nach Kostenträger einzureichen.

  1. Prüfungen

Zulassungen und Eignungsprüfungen sind rechtzeitig einzureichen.

Prüfungen erfolgen entsprechend den technischen Vorschriften, soweit im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen werden. Die Prüfungen erfolgen, soweit erfor- derlich, im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich Kontrollprüfungen vor.

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Teil A – Baubeschreibung - A 14 B -

11.1 Eignungsprüfungen

Alle zur Verwendung kommenden Baustoffe dürfen erst eingebaut und verarbeitet werden, wenn die für die Eignung erforderlichen Prüfungen oder Nachweise dem AG vorgelegt und von diesem genehmigt sind.

Die Kosten für diese Eignungsprüfungen trägt der AN. Vorlage der Prüfungsergebnisse und Nachweise hat rechtzeitig vor Einbau zu erfol- gen.

11.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Sind Prüfungen des AN oder dessen Beauftragten.

Der AN hat diese Prüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang, der in den einzelnen ZTV´s aufgezeigt ist, durchzufüh- ren. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.

11.3 Kontrollprüfungen

Sind Prüfungen des AG.

Die Probennahmen sind vom AN auf Anweisung und unter Aufsicht des AG durchzu- führen. Die Kosten für die Probennahme sowie eventuell erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel usw. sind, soweit nicht in gesonderten Leistungspositionen erfasst, in die Einheitspreise einzurechnen. Der AG behält sich Kontrollprüfungen vor.

  1. Vermessung und sonstige Messungen

entfällt

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Die Baustellenverordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ist zu beachten.

Die Baustelle ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (UVV usw.) zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. die Herstellung von Schutz- geländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtungen, Beschilde- rungen usw. gehen, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Für die gesamte Bauzeit sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, um Schädigungen von Personen, der Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. abzuwenden. Bei der Planung der Bauausführung sind insbesondere die Arbeitsraumbreiten zu berücksich- tigen.

Es wird davon ausgegangen, dass sämtliche Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden. Sollten dennoch Nachunternehmer eingesetzt werden, wird die gesetzlich

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Teil A – Baubeschreibung - A 15 B -

vorgeschriebene Koordinierungspflicht für die Nachunternehmer auf die Koordinie- rungspflicht im Sinne der Baustellenverordnung ausgedehnt. Sämtliche Pflichten nach der Baustellenverordnung sind somit als vertragliche Nebenleistung vom AN zu er- bringen. Der AN hat den eingesetzten Koordinator die Qualifikation nach RAB 30 nachzuweisen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der Berufsgenossen- schaften hinsichtlich sanitärer Einrichtungen für das Personal auf der Baustelle einzu- halten sind.

  1. Erläuterungen zum Teil B 1 der Leistungsbeschreibung

keine weiteren Angaben

d) Ausführungsunterlagen

  1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Vom Auftraggeber werden die Bestandsunterlagen sowie die Ausführungsunterlagen, soweit erforderlich, zur Verfügung gestellt.

  • Bestandszeichnungen
  • Ausschreibungszeichnung
  • Nachrechnung Kragarm
  • Systemskizzen Anschluss Schutzeinrichtung
  • Übersichtskarte
  • Zustandsbericht
  • Untersuchungsbericht Asphalt / Beton
  • Verkehrszeichenpläne
  • Fotos
  1. Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen

Der AN hat spätestens nach Zuschlagserteilung binnen 7 Tagen einen detaillierten Bauzeitenplan vorzulegen. Dieser ist bei Angebotsabgabe bereits im Entwurf zu er- stellen und auf Verlangen im Zuge des Vergabeverfahrens zu konkretisieren und vor- ab vorzulegen. Der Umfang der Ausführungszeichnungen ergibt sich aus der entsprechenden OZ des LV. Auf die Forderung der ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, bezüglich Form und Inhalt wird hingewiesen.

  • Bauzeitenplan
  • Bauwerksübersichtsplan
  • Ausführungszeichnungen (Schal- und Bewehrungspläne)
  • Standsicherheitsnachweis

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Teil A – Baubeschreibung - A 16 B -

Aus dem Bauzeitenplan müssen der Zeitbedarf für die Reihenfolge der Bauar- beiten, eventuelle Lieferzeiten und der Zeitbedarf für das Einrichten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein. Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Unternehmen, die im Baubereich tätig sind und der bauüberwachenden Stelle des Auftraggebers, in Bezug auf Arbeitszeiten, Baufortschritt usw. abzustimmen und Aktualisierungen im Bau- zeitenplan innerhalb von 3 Werktagen unaufgefordert vorzulegen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung