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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) / Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Es gelten die in den Vergabeunterlagen benannten Ausführungsfristen / Vertragsfristen. Diese sind verbindlich und Grundlage der vertraglichen Leistungserbringung.
1.1 Besondere Fristen Probebetrieb: siehe Vertragsterminplan
Inbetriebnahme: siehe Vertragsterminplan
1.2 Vertragsfristen mit Vertragsstrafe Die folgenden Einzelfristen gelten als Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/A, bei deren schuldhaften Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe gemäß § 11 VOB/B fällig wird:
| Einzelfrist: | Gewerk: | Zeitraum: | Fristdauer nach: Werktage / Wochen |
|---|---|---|---|
| Einzelfrist 1: | Vorlage Werk-, Montage- und Planungsunterlagen | 8 Wochen nach Zugang des Zuschlagsschreiben beim Auftragnehmer | |
| Einzelfrist 2: | VOB-Abnahme der Gesamtleistung | 193 Werktage nach Zugang des Zuschlagsschreiben beim Auftragnehmer | |
| Einzelfrist 3: |
Für jede schuldhafte Überschreitung der oben genannten Vertragsfristen wird eine Vertragsstrafe in folgender Höhe fällig: Höhe der Vertragsstrafe: 0,1 % der Auftragssumme je Werktag des Verzuges, maximal jedoch 5% der brutto Schlussrechnungssumme oder € pauschal je Verzugstag
Die Vertragsstrafe gilt: für alle oben genannten Gewerke nur für folgende Einzelgewerke: 1
Für jede schuldhafte Überschreitung der oben genannten Vertragsfristen wird eine Vertragsstrafe in folgender Höhe fällig: Höhe der Vertragsstrafe: % der Auftragssumme je Werktag des Verzuges, maximal jedoch 5% der brutto Schlussrechnungssumme oder 2 % pauschal der Abrechnungssumme
Die Vertragsstrafe gilt: für alle oben genannten Gewerke nur für folgende Einzelgewerke: 2
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2 Abnahme (§ 12 VOB/B) Eine abweichende Regelung zur Abnahme nach § 12 VOB/B wird nicht vereinbart.
Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit der Übernahme
- endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 5 VOB/B.
- geht die Gefahr nach § 12 Abs. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über.
- sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von v. H der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet. Eine wegen Verzugs verwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme.
3 Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 13 VOB/B) Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden für die vertragliche Leistung die Fristen gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B ODER abweichend 4 Jahre vereinbart.
Für das BHKW soll eine Gewährleistungsverlängerung für 4 Jahre gelten. Hierzu wird ein Wartungsvertrag vorgesehen.
4 Zahlung (§ 16 VOB/B) Zahlungsbedingungen: Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Zahlung Vorauszahlungssystem: 30%, 30%, Restzahlung gemäß § 14 VOB/B, Zahlungsziel gemäß § 16 VOB/B (nur gegen Bürgschaft)
Eine Verlängerung der Schlusszahlung wird nicht vereinbart.
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf Tage.
5 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) 5.1 für die Vertragserfüllung Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5% der Auftragssumme (brutto) zu leisten.
5.2 für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Es ist eine Sicherheit für die Mängelansprüche in Höhe von 3% der Abrechnungssumme (brutto, inkl. aller Nachträge) zu leisten.
5.3 Bürgschaften Auf die Stellung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft wird verzichtet.
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Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige einschlägige Formblatt zu verwenden, dass mit der Zuschlagserteilung übersandt wird, und zwar für: die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlags- zahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungsbürgschaft“
6 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
7 Werbung Werbung auf der Baustelle bzw. auf dem Gelände des Wasserverband Eifel-Rur (WVER) im Allgemeinen ist nur nach vorheriger Zustimmung des WVER zulässig.
8 Mittelstandsförderung Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Die Bestimmungen von § 4 Abs. 8 VOB/B bleiben unberührt.
9 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und diese während der gesamten Laufzeit des zu schließenden Vertrages aufrecht zu erhalten.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fortbestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
Sollte in den Vergabeunterlagen eine Mindestdeckungssumme für die Haftpflichtversicherung angegeben sein, so bezieht sich diese auf die Höhe je Schadensfall und Abdeckung von mindestens 2 Schadensfällen je Jahr.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass auch für die von Unterauftragnehmern durchgeführten Tätigkeiten der vorgenannte Versicherungsschutz besteht.
10 Abfallentsorgung Sofern in den Vergabeunterlagen angegeben ist, dass die Abfallentsorgung durch den Aufragnehmer erfolgt wird dieser mit Aufnahme seiner Tätigkeit Erzeuger und Besitzer für die Abfälle, die in der Leistungsbeschreibung / in dem Leistungsverzeichnis näher aufgeführten Arbeiten (Ausnahmen: werthaltige Abfälle, gefährliche Abfälle sofern in der Leistungsbeschreibung / in dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben ist).
Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Entsorgung der anfallenden Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik
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und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Die ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung ist dem Aufraggeber nachzuweisen.
Der stoffbezogene vorgesehene Entsorgungsweg für die anfallenden Abfälle ist gemäß Nr. 5.2 oder Nr. 6 des Aufforderungsschreibens anzugeben (welche Abfallart, falls schon bekannt welche Entsorgungsanlage, welches Entsorgungsverfahren).
Anzeige/Erlaubnis der Beförderung und das Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb oder alternativ der genehmigte Abfallartenkatalog der Entsorgungsanlage sind dem Auftraggeber auf Anfrage vorzulegen. Abweichungen vom Entsorgungsweg sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Spätestens mit der Schlussrechnung bzw. bei Rahmenverträgen zum Jahresende ist dem Auftraggeber ein Entsorgungsheft zu übergeben, in dem eine Zusammenstellung der entsorgten Mengen inkl. Wiegeschein(e), die Angabe von Beförderer einschl. Beförderer Nummer, die jeweilige Entsorgungsanlage einschl. Entsorgernummer sowie das jeweilige Entsorgungsverfahren enthalten sind.
Sollten unerwartet gefährliche Abfälle anfallen, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Bei gefährlichen Abfällen gibt der Auftraggeber i. d. R. den Entsorgungsweg vor und erstellt notwendige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine, es sei denn, im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung ist etwas anderes beschrieben.
11 Materialbeschaffung Bei der Anlieferung von Materialien auf der Baustelle oder an die Lieferadresse des Auftraggebers sind die im Angebot angegebenen Zertifikate oder die gleichwertigen Nachweise vorzulegen.
12 Zeichnungen / Pläne entfällt
Nach Projektstartgespräch hat der Auftragnehmer der Projektleitung innerhalb von 14 Werktagen einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich zu übergeben.
Die Ausführungszeichnungen / Werkstattzeichnungen werden 1-fach digital übergeben.
| Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Unterlagen normgerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Ausführung, innerhalb von 8 Wochen nach Auftragserteilung, folgende Unterlagen zu erstellen und die als Nebenleistung zu erstellenden Unterlagen 1 -fach digital zur Genehmigung vorzulegen: | |
|---|---|
| Baustelleneinrichtungspläne, Maßstab mind. 1:50 | Montagepläne, Maßstab mind. 1:50 |
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| Ausführungszeichnungen, Maßstab mind. 1:50 | Aussparungspläne, Maßstab mind. 1:50 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nachweis der Wärmedämmung | R+I Schemata | ||||
| weitere Infos siehe Leistungsverzeichnis | Nachweis der Standfestigkeit (Tragwerksplanung) | ||||
| Rohrleitungsisometrien | Stücklisten | ||||
| Berechnungen | Einbaupläne |
13 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden wöchentlich bzw. nach Absprache mit dem Auftraggeber statt.
14 Einrichtung von Unterkünften Unterkünfte dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden, sofern in den Vergabeunterlagen nichts Anderslautendes aufgeführt ist.
15 Ortsbesichtigungen Ortsbesichtigungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung aller Unternehmen am Wettbewerb grundsätzlich nicht gewährt. Wir gehen davon aus, dass das übersandte Leistungsverzeichnis / die übersandte Leistungsbeschreibung inkl. der zugehörigen Anlagen eindeutig und erschöpfend ist und somit eine Kalkulation ermöglicht.
Eine Ortsbesichtigung ist ausnahmsweise nach vorheriger terminlicher Abstimmung möglich. Die Anfrage ist ausschließlich über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen zu stellen.
16 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nicht vereinbart.
Mit der Ausführung der in dem Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenzettel sind werktäglich 1x wöchentlich einzureichen.
17 Baustrom Baustrom wird verbandsseitig zur Verfügung gestellt. Baustrom ist vom Auftragnehmer selbstständig zu beschaffen.
18 Schweißtechnische Qualitätsanforderungen: Für die schweißtechnische Verarbeitung dürfen nur geprüfte Schweißer zum Einsatz kommen, die ein gültiges Schweißprüfzeugnis nach DIN EN 9601-1 sowie falls erforderlich Zulassung nach DGRL in der aktuell gültigen Fassung für das geforderte Schweißverfahren vorweisen können. Das ausführende Unternehmen muss die schweißtechnischen Qualitätsanforderungen nach DIN EN ISO 3834-3 bis DIN EN 1090-2 EXC2 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen. Folgende organisatorische Maßnahmen zur weiteren Qualitätssicherung sind durch den Auftragnehmer durchzuführen: Schweißaufsicht, Dokumentation der durchgeführten Schweißarbeiten jedes Schweißers, visuelle Prüfung von Schweißnähten, sh. LV sowie ZTV-Maschinentechnik.
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Die entsprechenden Anforderungen / Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen. Dies gilt gleichlautend für beauftragte Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer
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