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Bewerbungsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
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Allgemeines Der Wasserverband Eifel-Rur verfährt nach Teil A der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis- tungen" (VOB/A) und dem GWB „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“.
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Vergabeunterlagen 2.1 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters / der Bietergemeinschaft Un- klarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat dieser unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals der Wirt- schaftsregion Aachen darauf hinzuweisen, auch wenn der Bieter / die Bietergemeinschaft den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Ein Hinweis erst mit den Angebotsunter- lagen, bzw. die eigenständige Änderung / Anpassung, führt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. 16 EU Nr. 2 VOB/A zum Ausschluss vom weiteren Verfahren, da dies als Änderung an den Vergabeunterlagen gilt.
2.2 Ist im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung gemäß § 7 (EU) Abs. 2 VOB/A aus- nahmsweise eine bestimmte Marke oder ein bestimmtes Fabrikat als Ersatz für eine Leistungs- beschreibung vorgegeben, so kann der Bieter / die Bietergemeinschaft entweder im Leistungs- verzeichnis / in der Leistungsbeschreibung selbst an der dafür vorgesehenen Stelle oder in ei- ner Anlage zu seinem Angebot ein gleichwertiges Fabrikat inkl. des angebotenen Typs ange- ben, welches Grundlage des eingereichten Angebotes wird. Erfolgt eine solche Angabe nicht, so gilt für den Fall der Zuschlagserteilung das vorgegebene Fabrikat als vereinbart und ange- boten. Bei der Angabe eines gleichwertigen Fabrikates muss der Bieter / die Bietergemein- schaft gemäß § 7a (EU) Abs. 4 Satz 2 VOB/A mit der Angebotsabgabe nachweisen, dass das angebotene Fabrikat den vorgegebenen Anforderungen des Wasserverbandes Eifel-Rur ent- spricht.
2.3 Ist in dem Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung ein Platz für die Angabe eines Produktes vorgesehen, ohne dass ein „Leitfabrikat“ vorgegeben ist, so ist seitens des Unter- nehmens an dieser Stelle das zu verwendende Fabrikat anzugeben und die vorgegebenen An- forderungen des Wasserverbandes Eifel-Rur gemäß § 7a (EU) Abs. 4 Satz 2 VOB/A mit der An- gebotsabgabe nachweisen.
2.4 Die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen dieser Vergabe wurden gemäß § 7a (EU) Abs. 3 & Abs. 4 VOB/A so produktneutral wie möglich for- muliert. Sofern in Ausnahmefällen bestimmte eindeutige Leistungs- oder Funktionsanforde- rungen genannt werden (Materialvorgaben), dienen diese als Beschreibung des Leistungsge- genstandes und sind zusätzlich mit der Bezeichnung „oder gleichwertig“ versehen. In solchen Fällen sind auch gleichwertige Lösungen gemäß § 7a (EU) Abs. 4 VOB/A zugelassen und in dem Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung an der dafür vorgesehenen Stelle oder in einer vom Unternehmen erstellten Anlage anzugeben und mit dem Angebot einzureichen. Diese angegebenen gleichwertigen Materialien sind dann Grundlage des eingereichten Ange- botes und somit Vertragsbestandteil. Erfolgt eine solche Angabe nicht (im Angebot oder auf einer Anlage), so gilt für den Fall der Zuschlagserteilung die seitens des WVER vorgegebene
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Leistungs- oder Funktionsanforderung als vereinbart und angeboten. Bei der Angabe einer gleichwertigen Lösung muss der Bieter / die Bietergemeinschaft gemäß § 7a (EU) Abs. 4 Satz 2 VOB/A mit der Angebotsabgabe nachweisen, dass die angebotene Lösung die vorgegebene Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Wasserverbandes Eifel-Rur entspricht.
2.5 Soweit im Leistungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische tech- nische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2.6 Nach § 7b (EU) Abs. 2 VOB/A können einzelne Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung als Ergänzungsmittel zusätzlich zeichnerisch dargestellt werden. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Leistungsverzeichnis / der Leistungsbeschreibung und dem Ergänzungsmittel ist grundsätzlich das Leistungsverzeichnis / die Leistungsbeschreibung aus- schlaggebend.
2.7 Werden die in den Vergabeunterlagen zwingend vorgegebenen Dateiformate bei der Einrei- chung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 16 EU Nr. 2 VOB/A vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
- Angebot 3.1 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur über das Verga- beportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften, Kurzfassungen ist – ausgenom- men beim Leistungsverzeichnis / bei der Leistungsbeschreibung – unzulässig.
3.2 Anstelle des von der Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellte Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschrei- bung (Langtext) können selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen dieser verwendet werden, wenn der Bieter / die Bietergemeinschaft den vom Wasserverband Eifel-Rur verfass- ten Wortlaut der Urschriften als allein verbindlich anerkennt. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Wasserverband Eifel-Rur über das Vergabeportal der Wirtschaftsregion Aachen zur Verfügung gestellte Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung Bestandteil des Ange- bots.
3.3 Dem Bewerber / Der Bietergemeinschaft wird das Leistungsverzeichnis / die Leistungsbe- schreibung der Ausschreibung vorrangig als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Sofern verfügbar wird zusätzlich eine GAEB-Datei (zur vereinfachten Bearbeitung des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird, sofern vorhanden, das Leistungsverzeichnis / die Leistungsbeschreibung zusätzlich im Word oder Excel-Format zur Verfügung gestellt. Ziffer 3.2 gilt entsprechend. Bei Abweichungen zwischen der (einge- reichten) PDF-Datei, der (eingereichten) GAEB-Datei, dem (eingereichten) Word oder (einge- reichten) Excel-Format oder der Gesamtpreisangabe im Bietertool gilt immer die (einge- reichte) PDF-Datei.
3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsöffnung verlangt werden, sind spätestens bis zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentecht sein.
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3.6 Ein Bieter / Eine Bietergemeinschaft, der / die in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise an- derer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 (EU) Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter / die Bieterge- meinschaft die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in sog. „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen (§ 16a (EU) Abs. 2 Satz 2 VOB/A).
3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
3.8 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Zur Angebotswertung wird der Bruttopreis zu Grunde gelegt. Bei Reverse-Charge-Verfahren haben die anbietenden Unternehmen die besonderen Umsatz- steuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. Bei Reverse-Charge-Verfahren wird auf den angebotenen Preis der geltende Steuersatz seitens des Auftraggebers zum Angebotsvergleich aller eingereichten Angebote hinzuaddiert.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als v. H.-Satz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- die an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Falle der Auf- tragserteilung Vertragsinhalt.
3.9 Die Angebote sind ausschließlich elektronisch über die Angebotsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen einzureichen und mittels Textform nach § 126b BGB oder mittels elektronischer Signatur bzw. elektronischen Siegel zu signieren. Dies gilt gleichlautend für Oberschwellenvergaben, sofern nicht im Ausnahmefalle § 11b EU Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A zutrifft. Es ist zu beachten, dass nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden benannt ist, bei Angebotseinreichung erfolgen muss, da sonst die Bestimmungen des § 126b BGB nicht erfüllt sind und ein Ausschluss des Angebotes erfolgt.
3.10 Der Angebotstermin ist dem Anschreiben (Vergabeunterlagen bzw. Angebotsschreiben) zu entnehmen. Angebote im Papierformat, Angebote die über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen eingereicht werden, sowie nicht fristgerecht ein- gereichte Angebote sind nicht zulässig und führen gemäß § 16 (EU) VOB/A zum Ausschluss.
3.11 Angebote sowie etwaige nachträgliche Änderungen oder nachträgliche Berichtigungen an den bereits eingereichten Angeboten sind ausschließlich bis zum Ablauf des angegebenen Ange- botstermines über die Angebotsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion einzu- reichen und gemäß Ziffer 3.9 zu signieren. Etwaige zugehörige Muster und Proben müssen am Tag, der als Angebotstermin bestimmt ist, bei der Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur vorliegen, sofern aus den Vergabeunterlagen nichts anderes hervorgeht.
3.12 Soweit in den Vergabeunterlagen und / oder der Veröffentlichung der Ausschreibung nach § 6b (EU) VOB/A bei den vorzulegenden Nachweisen ein maximales Alter genannt ist, bezieht sich dieses auf das Ausstellungsdatum des jeweiligen Nachweises.
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- Urkalkulation 4.1 Der Bieter / Die Bietergemeinschaft hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und / oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung, sowie die Aufglie- derung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeit- punkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmern (Nachunterneh- mern). Die Unterlagen werden an einer geeigneten Stelle bei der Zentralen Vergabe verschlos- sen aufbewahrt, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Dem Wasserverband Eifel-Rur wird gestattet, die Urkalkulation zur Prüfung des Angebotes, von Nachträgen, zur Ver- einbarung neuer Preise, zur Prüfung von Ausgleichsrechnungen oder zur Prüfung sonstiger ver- traglicher Ansprüche als Preisermittlung jederzeit ohne vorherige Abstimmung mit dem Auf- tragnehmer / der Auftragnehmergemeinschaft oder Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) und ohne dessen zwingende Anwesenheit zu öffnen und einzusehen.
4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt eine Kopie der zur Bearbeitung notwendigen Inhalte anzufer- tigen und unter Achtung der Vertraulichkeitsverpflichtung an weitere Beteiligte weiterzugege- ben (z.B. an Planungsbüros, Anwälte, Gutachter, interne Fachabteilungen u. w., jedoch nicht an unbeteiligte Dritte).
4.3 Die Urkalkulation muss Aussagen zu den Kalkulationssätzen aller Einzelpositionen der Haupt- und sofern zugelassen und eingereicht, Nebenangebote umfassen, insbesondere auch alle Ein- zelkosten der Teilleistungen (EKT) wie Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten und Nachunternehmerkosten sowie die darauf bezogenen Zuschlagssätze bzw. Umlagen für Gemeinkosten, Baustellengemeinkosten (BGK) sowie Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Gewinn und Wagnis (differenziert nach betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis).
4.4 Die Urkalkulation ist vollständig in verschlossenem Umschlag ohne jeglichen zusätzlichen Sperrvermerk an die Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur mit den unter Ziffer 4.7 vor- gegebenen Beschriftungen einzuliefern.
4.5 Eine digitale Abgabe der Urkalkulation ohne jeglichen zusätzlichen Sperrvermerk ist unter der Voraussetzung zulässig, dass eine mit einem Passwort verschlüsselte PDF inkl. des erforderli- chen Passwortes zwecks Entschlüsselung, ausschließlich über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals, übersandt wird. Die verschlüsselte PDF und das Passwort zwecks Entschlüsse- lung werden bei der Vergabestelle des Wasserverband Eifel-Rur getrennt voneinander aufbe- wahrt, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Die Ziffern 4.1 bis 4.3 finden gleichlautend auf digital eingereichte Urkalkulationen Anwendung.
4.6 Erfolgt die Übermittlung auf andere, als die unter Ziffern 4.4 oder 4.5 genannten Art und Weise bzw. entspricht die Urkalkulation nicht den in Ziffern 4.3 bis 4.5 und 4.7 bis 4.8 beschriebenen Anforderungen, kann deren Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden und die Urkalkulation wird als nicht erhalten bewertet.
4.7 Die postalisch eingereichte Urkalkulation ist entsprechend eindeutig mit der Bezeichnung „Ur- kalkulation – Bitte nicht öffnen“ und eindeutiger Bezeichnung der Maßnahme, sowie mit ein- deutiger Bezeichnung des Auftragnehmers / der Auftragnehmer-Gemeinschaft zu bezeichnen.
4.8 Bei Übersendung der Urkalkulation per passwortgeschützter PDF ist das PDF mit der Bezeich- nung „Urkalkulation“ und der eindeutigen Bezeichnung der Maßnahme zu bezeichnen.
4.9 Sollte die eingereichte Urkalkulation (postalisch oder elektronisch) entgegen den Vorgaben der Ziffern 4.4 und 4.5 einen unzulässigen Sperrvermerk aufweisen, so wird dieser von Seiten des Auftraggebers als nicht existent erachtet.
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4.10 Sollte das Unternehmen die vom Wasserverband Eifel-Rur angeforderte Urkalkulation – in Papierform oder digital – nicht fristgerecht einreichen oder entspricht die eingereichte Urkal- kulation nicht den in Ziffer 4.3 genannten Anforderungen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, Preisanpassungsverlangen und/oder Nachtragsforderungen des Unternehmens, für die die Urkalkulation erforderlich ist, zurückzuweisen.
Eine nachträgliche Vorlage der Urkalkulation – beispielsweise im Zusammenhang mit einem Preisanpassungsverlangen und/oder einer Nachtragsforderung – wird nicht akzeptiert. Glei- ches gilt, wenn bei digitaler Übermittlung das zur Öffnung erforderliche Passwort nicht über- mittelt wird.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern / Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesen Vergabever- fahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter / die Bietergemeinschaft auf Ver- langen der Vergabestelle Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter / die Bie- tergemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Diese v. g. Regelungen gelten gleichlautend auch für Unterauftragnehmer (Nachunternehmer).
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Nebenangebote 6.1 Nebenangebote, sofern diese zugelassen sind, müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; diese sind mit Angebotsabgabe nachzuweisen bzw. einzureichen.
6.2 Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung ist, soweit möglich, beizubehalten. Die Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter / die Bietergemeinschaft eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den „Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen“ oder in den Vergabeunterlagen geregelt sind, hat der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem Angebot entsprechende An- gaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung anzugeben.
6.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern usw.), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pau- schalsummen).
6.4 Nebenangebote, die den Ziffern 6.1 bis 6.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung aus- geschlossen.
- Arbeitsgemeinschaften / Bietergemeinschaften 7.1 Angebote von Arbeits- / Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern (§ 13 (EU) Abs. 5 VOB/A) können nur dann anerkannt werden, wenn dem Angebot folgende Unter- lagen / Erklärungen von allen Mitgliedern beigefügt werden, sofern in den Vergabeunterlagen keine anderen Angaben gefordert werden: a. Eine Erklärung aller Mitglieder in Textform, in der die Bildung einer Arbeits- / Bietergemein- schaft oder anderer Gemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird, b. ein Verzeichnis in der alle Mitglieder der Gemeinschaft aufgeführt sind, mit Bezeichnung des für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters, c. dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Wasserverband Eifel-Rur rechtsverbindlich vertritt, d. der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mit- glied Zahlungen anzunehmen,
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e. dass alle Mitglieder für die Vertragserfüllung (auch ggfs. für entsprechende Bürgschaften) als Gesamtschuldner haften.
7.2 Für die Angaben nach Ziffer 7.1 Buchstabe a – e kann der VHB Vordruck 234 (Erklärung Bieter- / Arbeitsgemeinschaft) verwendet werden.
7.3 Sofern in den Vergabeunterlagen bzw. der Bekanntmachung nichts Gegenteiliges hervorgeht, werden Angebote von Arbeits- / Bietergemeinschaften, die sich erst nach Angebotseinrei- chung gebildet werden, nicht zugelassen.
7.4 Auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. mittels Textform nach § 126b BGB oder mittels elektronischer Signatur bzw. elektronischen Siegel signierte Erklärung abzugeben. Hierbei sind die Vorgaben von Ziffer 3.9 Satz 3 zu beach- ten
- Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe, Nachunternehmer) 8.1 Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft, Teile der Leistung von anderen Unterneh- men ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erfor- derliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so hat der Bieter/ die Bietergemeinschaft die hierfür vorgesehe- nen Leistungen / Kapazitäten, sowie auf Verlangen der Vergabestelle die vorgesehenen Un- ternehmen, mit seinem Angebot zu benennen.
8.2 Der Bieter / Die Bietergemeinschaft hat mit Einreichung des Angebotes nachzuweisen, dass ihm / ihr die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er / Sie hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben.
8.3 Nimmt der Bieter / die Bietergemeinschaft in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist mit den Angebotsunterlagen abzugeben. Der Bieter / Die Bietergemein- schaft hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entspre- chende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
8.4 Gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A können sich am Wettbewerb nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. D. h. das anbietende Unternehmen muss mindestens einen Teil der ausgeschriebenen Leistung im eigenen Betrieb erbringen. Unternehmen, die die gesamte ausgeschriebene Leistung an an- dere Unternehmen vergeben, ohne eine eigene Leistung zu erbringen, werden im weiteren Vergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A nicht weiter berücksichtigt.
8.5 Die Regelung der Nr. 8.4 findet nur bei unterschwelligen (nationalen) Vergabeverfahren An- wendung. Bei Oberschellenverfahren findet stattdessen § 6 EU VOB/A Anwendung.
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- Eignung 9.1 Beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen, mit der Einreichung des Angebotes nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachun- ternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Ist bei Angeboten von nicht präqualifizierten Unternehmen, Und der Einsatz von Nachunter- nehmen vorgesehen, müssen für die benannten Nachunternehmen entsprechende Nach- weise zur Darlegung der Geeignetheit vorgelegt bzw. die Ziffern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch ge- forderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Spra- che abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eig- nung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewie- sen ist.
9.2 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leis- tung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Ein- zelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist mit der Einreichung des Angebotes nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis der Eignung die mit den Vergabeun- terlagen geforderten Nachweise, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise mit dem Angebot einzureichen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind mit Einreichung des Angebotes die geforderten Nach- weise auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Ziffer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeich- nis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
9.3 Nichtoffenes Verfahren / Verhandlungsverfahren Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unterneh- men, mit der Einreichung des Angebotes nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen an- deren Unternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung er- füllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Ist bei Angeboten von nicht präqualifizierten Unternehmen der Einsatz von anderen Unter- nehmen vorgesehen, müssen für die benannten anderen Unternehmen entsprechende Nach- weise zur Darlegung der Geeignetheit vorgelegt bzw. die Ziffern angegeben werden, unter denen die benannten anderen Unternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nach-
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gewiesen ist. Als vorläufiger Nachweis der Geeignetheit kann auch die EEE eingereicht wer- den. Sollte die EEE eingereicht werden, so sind auf Anforderung die in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen.
9.4 Offenes Verfahren
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leis- tung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Ein- zelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist mit der Einreichung des Angebotes nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen reichen als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- Entweder die in den Vergabeunterlagen angegebenen Nachweise, ggf. ergänzt durch gefor- derte auftragsspezifische Einzelnachweise
- Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot ein. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind mit der Einreichung des Angebotes die geforder- ten Nachweise oder die EEE auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftrags- spezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die An- gabe der Ziffer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunter- nehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auf- tragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die in der EEE genannten Bescheinigungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle durch Vorlage der zuständigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Bindefrist Bis zum Ablauf der Bindefrist bleibt das Unternehmen an sein Angebot gebunden. Angebote mit der Bezeichnung "freibleibend“ usw. erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 VOB/A bzw. § 10a EU Abs. 8 VOB/A und werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
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11 Schwarzarbeit, Arbeitnehmerentsendegesetz, Korruptionsbekämpfung 11.1 Öffentliche Bauaufträge dürfen gem. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sowie § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AentG) in der zurzeit gültigen Fassung nicht an solche Unternehmen vergeben werden, die oder deren vertretungsberech- tigte Personen wegen einer der dort genannten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einem Bußgeld von wenigstens 2.500 EUR verurteilt worden sind.
11.2 Demzufolge erklärt der Bieter / die Bietergemeinschaft mit der Abgabe seines / ihres Ange- botes, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz und/oder § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen.
11.3 Der Wasserverband Eifel-Rur wird für das bietende Unternehmen / die bietende Unterneh- mensgemeinschaft und ihre vertretungsberechtigten Personen, sowie etwaige Unterauf- tragnehmer (Nachunternehmer) aufgrund des § 6 Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) Auszüge aus dem Wettbewerbsregister anfordern. Dazu hat der Bieter / die Bietergemeinschaft, sowie etwaige Unterauftragnehmer (Nachun- ternehmer) in seinem / ihrem Angebot alle vertretungsberechtigten Personen einschließlich deren Geburtsorte und Staatsangehörigkeit sowie Geburtsdatum und ggfs. abweichenden Geburtsnamen anzugeben. Für das bietende Unternehmen / die bietende Unternehmens- gemeinschaft, sowie etwaige Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) sind folgende Anga- ben zum Unternehmen (vollständiger Firmenname, Rechtsform, vollständige Anschrift, Re- gisterart, Registernummer, Registergericht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steuernummer, sowie die IBAN) in dem im Angebotsschreiben vorgesehenen Stelle einzu- tragen. Anstatt der entsprechenden Angaben im Angebotsschreiben können auch Kopien der Bundespersonalausweise sowie Kopien des entsprechenden Auszuges aus den/dem Handelsregister/n dem Angebot beigefügt werden, sofern diese die v. g. Angaben zum Un- ternehmen vollständig abbilden.
11.4 Das Unternehmen muss seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben, sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben. Mit der An- gebotseinreichung erklärt das Unternehmen, dass er seine gesetzlichen und tariflichen Ver- pflichtungen laufend erfüllt und dass keine Ausschließungsgründe nach §§ 6a, 6a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. VOB/A bzw. §§ 6e EU, 6e EU Abs. 1 bis 4 & 6 VOB/A und § 22 LkSG vorliegen
11.5 Dem Bieter / Der Bietergemeinschaft ist bekannt, dass eine falsche (Eigen-)Erklärung, auch in Bezug auf Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) zum Ausschluss in diesem und in wei- teren Vergabeverfahren zur Folge hat (§ 16 Abs. 1 Ziffer 10 VOB/A bzw. § 6e EU Abs. 6 Ziffer 8 VOB/A). Darüber hinaus wird der Wasserverband Eifel-Rur zur Feststellung der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit eine Regelabfrage bei der Creditreform Wirtschaftsauskunft durchführen.
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12 ILO-Konvention Nr. 182 „Ausbeuterische Kinderarbeit“ 12.1 Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
12.2 Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter / die Bietergemeinschaft, dass die von ihm angebotenen Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im o.g. Sinne hergestellt wurden, soweit der Bieter / die Bietergemeinschaft dies aus kaufmännischer Sicht bestätigen kann.
12.3 Der Bieter / Die Bietergemeinschaft erkennt mit der Abgabe des Angebotes an, dass eine falsche Erklärung einen Ausschluss in diesem und in weiteren Vergabeverfahren zur Folge hat. Der Bieter / Die Bietergemeinschaft stimmt zu, dass die Erklärung an Dritte, insbeson- dere an Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen ausbeuterische Kinderarbeit enga- gieren, weitergegeben werden darf.
13 Zusätze für ausländische Bewerber 13.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr, Verhandlungen oder sonstige Kommunikation mit dem Wasserverband Eifel-Rur und die Baustellenführung sind in deutscher Sprache zu führen.
13.2 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft (hierzu zählen auch deutsche Auf- tragnehmer/-gemeinschaften) trägt/tragen dafür Sorge, dass auf der Baustelle zu jeder Zeit mindestens ein deutschsprachiger Ansprechpartner ist, der berechtigt ist Anweisungen von Seiten des Wasserverbandes Eifel-Rur entgegenzunehmen.
13.3 Sofern ein ausländischer Unternehmer / eine ausländische Unternehmergemeinschaft Leis- tungen für den Wasserverband Eifel-Rur erbringt, ist die zu ermittelnde Umsatzsteuer nach § 13 UStG durch den Wasserverband Eifel-Rur direkt an das Finanzamt Düren abzuführen. Rechnungen des Auftragnehmers müssen folgende Anforderungen erfüllen: • Nettorechnung (ohne Umsatzsteuerausweis) • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Unternehmens • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wasserverband Eifel-Rur (WVER) (DE 811360552) • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Wasserverband Eifel- Rur).
13.4 Die Vorgaben der Ziffern 13.1 bis 13.3 gelten gleichlautend für Unterauftragnehmer (Nach unternehmer).
13.5 Die Hinweise zum Reverse-Charge-Verfahren gemäß Nr. 3.8 sind zu beachten.
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14 Berufsgenossenschaft Falls der Bieter / die Bietergemeinschaft seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrages nachzuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bundesre- publik Deutschland tätig wird, zur Berufsgenossenschaft angemeldet hat. Falls der Bieter aufgrund einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Regelung von der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat er für jeden Mitarbeiter, der auf der Bau- stelle eingesetzt werden soll, durch eine Bescheinigung nach EWG-VO 1408/71 Artikel 14 auf Vor- druck E 101 zu belegen, dass eine Mitgliedschaft in einem der deutschen Berufsgenossenschaft ver- gleichbaren Sozialversicherungssystem des Entsendestaates besteht, in dem die Unternehmung des Bieters / der Bietergemeinschaft seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt. Für Unterauf- tragnehmer (Nachunternehmer) gelten die v. g. Regelungen gleichlautend.
15 Haftpflichtversicherung 15.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft ist verpflichtet, zur Abdeckung seiner / ihrer Haftung eine ausreichende Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und diese während der gesamten Laufzeit des zu schließenden Vertrages auf- recht zu erhalten.
15.2 Während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft dem Wasserverband Eifel-Rur den Fortbestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen nachzu- weisen.
15.3 Die in den Vergabeunterlagen genannte(n) Deckungssumme(n) beziehen sich auf die Höhe je Schadensfall und Abdeckung von mindestens 2 Schadenfällen je Jahr.
15.4 Der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft hat sicherzustellen und auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur nachzuweisen, dass auch für die von Unterauftragnehmern (Nachunternehmern) durchgeführten Tätigkeiten der vorgenannte Versicherungsschutz be- steht.
16 Sicherheitsleistungen 16.4 Sind für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen und / oder die Haftung für Mängel- ansprüche Sicherheiten zu stellen, so ist bei der Ausstellung der Bürgschaftsurkunden die Texte der vom Wasserverband Eifel-Rur zur Verfügung gestellte Urkundenvordrucke zu ver- wenden.
16.2 Eine vereinbarte Sicherheit für die Vertragserfüllung ist innerhalb der von der Vergabestelle vorgegebenen Frist beizubringen
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17 Nachweise Abfallentsorgung 17.4 Der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft wird mit Aufnahme seiner / ihrer Tä- tigkeit Abfallerzeuger der in der Leistungsbeschreibung / dem Leistungsverzeichnis näher aufgeführten Arbeiten, sofern in den Vergabeunterlagen nichts Gegenteiliges steht. Er / Sie übernimmt die Pflichten des Wasserverband Eifel-Rur zur Entsorgung der anfallenden Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmun- gen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Wasserverband Eifel-Rur nachzuweisen. Auf gesonder- tes Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur ist für die anfallenden Abfälle stoffbezogen der vorgesehene Entsorgungsweg anzugeben (welche Abfallart, falls schon bekannt welche Ent- sorgungsanlage, welches Entsorgungsverfahren). Anzeige / Erlaubnis der Beförderung bzw. der genehmigte Abfallartenkatalog der Entsorgungsanlage (alternativ Zertifikate zum Entsor- gungsfachbetrieb) sind dem Wasserverband Eifel-Rur auf Anfrage vorzulegen. Abweichungen vom Entsorgungsweg sind dem Wasserverband Eifel-Rur schriftlich mitzuteilen.
17.2 Spätestens mit der Schlussrechnung bzw. bei Rahmenverträgen zum Jahresende, ist dem Wasserverband Eifel-Rur ein Entsorgungsheft zu übergeben, in dem eine Zusammenstellung der entsorgten Mengen laut Wiegeschein / Sammelentsorgungsnachweis, die Angabe von Beförderer einschl. Beförderernummer, das jeweilige Entsorgungsverfahren sowie die jewei- lige Entsorgungsanlage einschl. Entsorgernummer enthalten sind. Sollten unerwartet gefähr- liche Abfälle anfallen, ist der Wasserverband Eifel-Rur hierüber unverzüglich zu informieren. Bei gefährlichen Abfällen gibt der Wasserverband Eifel-Rur den Entsorgungsweg vor und er- stellt evtl. notwendige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine.
18 Materialbeschaffung Bei der Anlieferung von Materialien auf der Baustelle oder an die vom Wasserverband Eifel-Rur vorgegebene Lieferadresse sind die im Angebot angegebenen Zertifikate oder die gleichwertigen Nachweise vorzulegen.
19 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
- Formerfordernisse - Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft hat die Zeichnungen und Unterlagen norm- gerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0.
20 Ortsbesichtigungen 20.1 Ortsbesichtigungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung aller Interessenten am Wett- bewerb grundsätzlich nicht gewährt. Der Wasserverband Eifel-Rur geht davon aus, dass das Leistungsverzeichnis / die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend ist und somit eine Kalkulation ermöglicht.
20.2 Ortsbesichtigungen sind nur dann ausnahmsweise nach vorheriger terminlicher Abstimmung (Anfrage ausschließlich über die Kommunikationsfunktion des Vergabeprotals der Wirt- schafsregion Aachen) möglich, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich angegeben ist. Ansonsten gilt ausschließlich Ziffer 20.1.
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21 E-Forms Im Zuge der Einführung neuer Anforderungen für EU-weit vergebene Aufträge (sog. eForms) sind öffentliche Auftraggeber ab dem 25.10.2023 verpflichtet, in Vergabebekanntmachungen die unten aufgeführten Angaben zu den Auftragnehmern zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund sind für jeden Bieter und bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die folgenden Angaben zu machen und mit dem Angebot, im Fall vorgelagerter Teilnahmewettbewerbe mit dem Teilnahmewettbewerb einzureichen.
a. Nationale Identifikationsnummer: Für Unternehmen bzw. andere Wirtschaftsteilnehmende ist grundsätzlich die jeweilige Wirt- schafts-Identifikationsnummer einzutragen. Da diese noch nicht eingeführt wurde, ist eine an- dere eindeutige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugsweise die jeweilige Umsatzsteuer-ID (z.B. DE124356789) oder ein Registereintrag, in Deutschland vorzugsweise aus dem jeweiligen Handelsregister (z.B. HRA 12345). Nur bei natürlichen Perso- nen kann zum Schutz personenbezogener Daten "keine Angabe" eingetragen werden.1
b. Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Eine Einordnung der Größe des Wirtschaftsteilnehmers erfolgt gemäß Statistischem Bundes- amt über folgende Definition:
• Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz • Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen • Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz und kein kleines Unternehmen • Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz Weitere Informationen finden Sie unter: eForms: Angabe von Unternehmensklassen (https://csx.de/L5om).
c. Nationalität des Eigentümers Die Angabe der Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des beauftragten Unternehmens ist verpflichtend, wenn das beauftragte Unternehmen nicht börsennotiert ist.
Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, laut Eintrag in dem(den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B bei Nicht-EU-Auftragnehmern), Informationen aus anderen Quellen.1
Weitere Informationen finden Sie unter: eForms: Angabe der Nationalität der Eigentümer ob- siegender Bieter wird pflichtig (https://csx.de/5ej5)
1Die Hinweise wurden in Anlehnung an die deutsche eForms-Spezifikation zur Nationalen Identifika- tionsnummer erstellt.
22 Nationales Recht Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
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