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WVER_Betriebsordnung für Fremdfirmen.pdf

Erneuerung der Heizungsanlage und des Blockheizkraftwerks an der Kläranlage Eilendorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 20:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

BETRIEBSORDNUNG FÜR FREMDFIRMEN

Umweltschutz und Sicherheit beim WVER

Stand 07/2024

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 1 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Inhalt

Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 3 Ziel und Zweck ............................................................................................................................. 3 Geltungsbereich .......................................................................................................................... 3 Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz ............................................................ 4 Vorbeugung und Abwehr von Schadensfällen ................................................................................ 5 Sicheres Arbeiten / Vorbeugender Gefahrenschutz ................................................................... 5 Erstmaßnahmen bei Bränden und Unfällen................................................................................ 6 Unfälle auf WVER-Gelände ......................................................................................................... 6 Sicheres Arbeiten ........................................................................................................................ 7 Schutzausrüstung ........................................................................................................................ 7 Arbeitsmittel ................................................................................................................................ 7 Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen ......................................... 8 Feuergefährliche Arbeiten .......................................................................................................... 8 Hochgelegene Arbeitsplätze ....................................................................................................... 8 Elektrische Anlagen ..................................................................................................................... 9 Verhalten auf WVER Betriebsanlagen ........................................................................................... 10 Grundregeln .............................................................................................................................. 10 Einweisung in besondere Gefährdungen der Anlagen ............................................................. 10 Zusammenarbeit mit WVER-Personal ....................................................................................... 11 Sicherheitsfachkräfte des WVER ............................................................................................... 11 Umweltschutz ................................................................................................................................ 12 Abfälle - Anwendungsbereich ................................................................................................... 12 Abfälle – Lagerung und Umgang ............................................................................................... 13 Beseitigung von Abwässern ...................................................................................................... 13 Lagerung wassergefährdender Stoffe ....................................................................................... 13 Abluft und Lärm ......................................................................................................................... 13 Zusätzliche Bestimmungen für Baustellen .................................................................................... 14 Bauleitung ................................................................................................................................. 14 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ...................................................................... 14 Vorschriften, Sicherheitstechnische Dokumentation ............................................................... 15 Gerüste ...................................................................................................................................... 15 Baustelleneinrichtung, Verkehrswege ...................................................................................... 15 Zugang / Aufenthalt auf der Baustelle ...................................................................................... 16

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Vorbemerkungen

Ziel und Zweck

Sie sind als Auftragnehmer oder Lieferant für den Wasserverband Eifel-Rur tätig. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit haben wir für Sie im Folgenden einige Grundregeln zum Verhalten auf unserem Betriebsgelände sowie zur Kooperation mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammengestellt.

Der WVER legt besonderen Wert auf Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz. Als Auftraggeber betrachten wir unsere Grundsätze zum Umweltschutz sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch als Basis für die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen. Dies dient dem Schutz der Beschäftigten von Fremdfirmen und der Sicherheit der WVER-Beschäftigten bei gegenseitiger Gefährdung gleichermaßen.

Grundsätzlich gelten, unabhängig von dieser Betriebsordnung, für Auftragnehmer die gleichen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften wie für den WVER. Die Gültigkeit dieses Regelwerkes bleibt daher von dieser Betriebsordnung unberührt; es werden lediglich im Einzelfall Vorschriften für die betrieblichen Belange konkretisiert und erläutert. Darüber hinaus sollen Auftragnehmer auf die Besonderheiten und Gefährdungen des Arbeitsumfeldes auf Betriebsstellen des WVER hingewiesen werden.

Die Einhaltung der nachfolgenden Regeln steht für uns gleichbedeutend neben der anforderungsgerechten Ausführung von Arbeiten als Qualitätsmerkmal für leistungsfähige Auftragnehmer; die Regeln sind daher bindend.

Um es klar auf den Punkt zu bringen: Sie bleiben verantwortlich für Ihre Beschäftigten und Nachunternehmer; wir legen mit dieser Betriebsordnung lediglich die Grundlage für unseren Beitrag zu Ihrem sicheren Arbeiten. Verstöße gegen diese Regelungen bzw. der vertraglichen Vereinbarungen können zur Beendigung von Vertragsverhältnissen mit der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer sowie Minderungen von vereinbarten Leistungsvergütungen durch den WVER führen. In besonderen Fällen, die unmittelbares Handeln zur Beseitigung von Gefährdungen erfordern, können durch Verantwortliche des WVER Betretungsverbote für Betriebsgelände ausgesprochen werden, denen unverzüglich Folge zu leisten ist.

Geltungsbereich

Diese Betriebsordnung gilt für alle Arbeiten im Auftrag des WVER bzw. auf den Betriebsstellen (nachfolgend: Anlagen) des WVER. Dazu gehören auch Baumaßnahmen sowie die Anlieferung von Waren.

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Auf Baustellen gilt die Betriebsordnung für alle Auftragnehmer (AN) der Baumaßnahme einschließlich der nachgeordneten AN und Lieferanten sowie für Unternehmer ohne Beschäftigte i.S. der Baustellenverordnung.

Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Sollte über die Regelungen dieser Betriebsordnung hinaus weiterer Informationsbedarf zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf den Anlagen des WVER bestehen, stehen Ihnen die zuständigen Verantwortlichen (s. u.) als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.

Verantwortliche des WVER i.S. dieser Betriebsordnung sind die direkten Verantwortlichen einer Anlage, d.h. Abwassermeister/-innen im Unternehmensbereich Betrieb von Abwasseranlagen, Betriebsstellenleitung im Unternehmensbereich Talsperren sowie Gebietstechniker/-innen oder Vorarbeiter/-innen im Unternehmensbereich Gewässer. Neben den Verantwortlichen sind auch die Vorgesetzten dieser Personengruppe in der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen entsprechend weisungsbefugt.

Die Verantwortlichen können Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse auf andere Mitarbeiter/- innen delegieren; diese Mitarbeiter/-innen werden im Folgenden als Ansprechpartner/-innen bezeichnet. Ist nicht ausdrücklich ein Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin benannt, sind alle erforderlichen Abstimmungen mit der/dem Verantwortlichen zu treffen.

Weiterhin unterstützt die Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit/Managementsysteme des WVER gerne Ihre Anstrengungen für eine unfallfreie und sicherheitsgerechte Durchführung Ihrer Arbeiten. Sie erreichen die Sicherheitsfachkräfte der Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit/Managementsysteme per E-Mail umweltschutz-sicherheit@wver.de oder telefonisch:

Yvonne Schockert +49 172 9664501 (Bereich Abwasser).

Eva-Maria Dohmen +49 172 2394737 (Bereich Gewässerunterhaltung)

Frank Büßelberg +49 172 2596800 (Bereich Talsperren)

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fremdfirmen sind im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften verpflichtet. Die Unternehmer werden jeweils über das Ergebnis derartiger Kontrollen informiert.

Beschäftigte von Fremdfirmen, die wiederholt gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen nicht nachkommen, müssen das jeweilige Betriebsgelände des WVER verlassen.

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Vorbeugung und Abwehr von Schadensfällen

Sicheres Arbeiten / Vorbeugender Gefahrenschutz

Die Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln durch Fremdfirmen wird vorausgesetzt. Einzelvorschriften sind daher nicht Gegenstand dieser Betriebsordnung.

Gefahren und Risiken sind vor der Ausführung der Arbeiten zu beurteilen. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind einzuleiten und auf deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Rangfolge von Schutzmaßnahmen ist gemäß STOP-Prinzip einzuhalten. Demnach haben -dem STOP-Prinzip folgend- technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung inkl. Dokumentation obliegt der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer.

Alle Betriebsstellen des WVER verfügen über Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Beschäftigte von Fremdfirmen sind aufgefordert, sich vor Beginn der Tätigkeit über die Standorte dieser Einrichtungen zu informieren. Auf Baustellen sind die ausführenden Firmen dafür verantwortlich, dass ausreichend Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vorgehalten werden.

Fremdfirmen sind verpflichtet, ihre Arbeitsbereiche in dem erforderlichen Maße abzusichern. Dies gilt insbesondere beim, auch nur kurzzeitigen, Verlassen der Arbeitsstelle. Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen, Trennen, Brennschneiden etc.) ist von der Fremdfirma in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle geeignetes Feuerlöschgerät vorzuhalten. (siehe Abschnitt ‚Feuergefährliche Arbeiten‘)

Einrichtungen und Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes dienen der Sicherheit aller Personen auf dem Betriebsgelände und dürfen daher nicht entfernt, verändert oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Dazu zählen z.B. das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen oder die Funktion von Schutzeinrichtungen an Maschinen. Soweit die Durchführung der Arbeiten die Entfernung, Veränderung oder Beeinträchtigung von Schutzeinrichtungen bzw. –maßnahmen erfordern, sind diese auf das unverzichtbare Maß zu reduzieren. Der Arbeitsbereich ist für die Dauer der Arbeitsausführung ständig zu beaufsichtigen.

Der Auftragnehmer hat die in §2 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 1 aufgeführten Grundpflichten des Unternehmers einzuhalten (Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung / Maßnahmen zur ersten Hilfe).

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Erstmaßnahmen bei Bränden und Unfällen

Bei Bränden oder Unfällen ist jeder zur unverzüglichen Einleitung von Hilfsmaßnahmen, mindestens zur Absetzung eines Notrufes, verpflichtet. Gefährdete Personen sind zu warnen; Feuerwehr/Rettungsdienst erforderlichenfalls zu alarmieren.

Unfälle auf WVER-Gelände

Die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und medizinischen Erstversorgung bei Unfällen sind umgehend zu ergreifen und haben Vorrang vor allen anderen Arbeiten. Zugangswege zur Unfallstelle sind zu räumen und Rettungskräfte einzuweisen. Die Unfallstelle ist, soweit es die Rettungsarbeiten zulassen, bis zum Abschluss von Ermittlungen unverändert zu belassen.

Arbeitsunfälle von Beschäftigten einer Fremdfirma sowie Unfälle mit Sachschäden auf dem Gelände einer Betriebsstelle des WVER sind umgehend der zuständigen verantwortlichen Person des WVER, auf Baustellen auch der Bauleitung sowie ggf. dem SiGeKo zu melden. Dazu gehören auch nicht-meldepflichtige Unfälle mit einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Tagen. Die Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger bleibt unberührt.

Unfälle mit schweren oder tödlichen Verletzungen sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person des WVER sowie der Stabsstelle Umweltschutz/Sicherheit/ Managementsystem des WVER zu melden. Die Unfallstelle ist, soweit Rettungsarbeiten bzw. die

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des WVER es erlauben, unverändert zu belassen bis die zuständigen Stellen (Polizei, Arbeitsschutzbehörde etc.) an der Unfallstelle eingetroffen sind.

Betroffene, Zeuginnen/Zeugen und Vorgesetzte sind auch gegenüber dem WVER zur Mitarbeit bei der Unfalluntersuchung verpflichtet.

Sicheres Arbeiten Schutzausrüstung

Fremdfirmen müssen für Ihre Beschäftigten die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Schutzausrüstungen bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass

ü diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, ü die Beschäftigten über die sachgerechte Benutzung unterwiesen sind, ü die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt sind.

Art und Umfang der persönlichen Schutzausrüstung richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit sowie den möglichen Gefährdungen des Arbeitsumfeldes. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen, in denen z.B. bei Abwasser- oder Schlammkontakt erhöhte Anforderungen an die persönliche Hygiene gestellt werden. (evtl. häufigerer Wechsel der Bekleidung, Waschgelegenheiten)

Auf Baustellen sowie bei übereinander liegenden Arbeitsbereichen gilt immer Helmtragepflicht.

Besondere Schutzausrüstungen wie Gaswarngeräte oder Absturzsicherungen können im Einzelfall auch nach Rückspra che mit den Verantwortlichen des WVER z ur Verfügung gestellt werden. Einweisung und Bereitstellung sind zu dokumentieren. (Überlassung von Sicherheitsausrüstung an Fremdfirmen)

Arbeitsmittel

Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate und Hilfsmaterialien, die von Fremdfirmen auf einem Betriebsgelände des WVER genutzt werden, müssen in technisch einwandfreiem Zustand sowie geprüft sein und dürfen nur von ausreichend qualifiziertem und unterwiesenem Personal benutzt werden. Bei Baustellen sind die Prüfnachweise, insbesondere für Krane und Erdbaumaschinen, auf der Baustelle vorzuhalten.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind entsprechend den Umgebungsbedingungen sowie dem Einsatzfall auszuwählen. Sie müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Eingesetzt werden dürfen im Regelfall nur elektrische Betriebsmittel der Schutzart IP 54.

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen

Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen sind mit besonderen Gefahren verbunden. Die Vorgaben der DGUV-Vorschrift 21 in Verbindung mit DGUV Regel 103- 003 sind daher zu beachten. Vor Beginn der Tätigkeiten ist dem zuständigen Abwassermeister/der zuständigen Abwassermeisterin schriftlich eine verantwortliche Person für die Durchführung der Arbeiten zu benennen. Für die Arbeiten ist grundsätzlich ein formelles Freigabeverfahren vorgesehen. (Erlaubnisschein für Arbeiten mit besonderen Gefahren)

Bei Routinearbeiten, die von Fremdfirmen allein und eigenverantwortlich durchgeführt werden (insbesondere Kanalspülung), ka nn abweichend hiervon die/der Verantwortliche mündlich benannt werden; die Sicherheit an der Arbeitsstelle obliegt in diesem Fall der Verantwortung der/des Aufsichtsführenden der Fremdfirma. Die Ar beiten müssen unmittelbar vor Beginn mindestens mündlich durch eine verantwortliche Person des WVER unter Berücksichtigung des aktuellen B etriebszustandes (z.B. Einsta u nach Regenereignis) freigegeben werden. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gelten uneingeschränkt.

Feuergefährliche Arbeiten

Schweißen, Brennschneiden und verwandte Verfahren (allg. ‚feuergefährliche Arbeiten‘) sind nur mit besonderer Sorgfalt durchzuführen. Der Arbeitsbereich ist vor Aufnahme der Arbeiten auf brennbare Stoffe zu überprüfen und ggf. zu räumen; dabei sind auch nicht oder nur schwer einsehbare Bereiche zu berücksichtigen.

Feuergefährliche Arbeiten sind der/dem Verantwortlichen des WVER vor Beginn der Durchführung mündlich anzuzeigen. Die/der Verantwortliche des WVER sollte in einem Erlaubnisschein; (Erlaubnisschein für Arbeiten mit besonderen Gefahren) verbindlich die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen fest legen. Unabhängig davon sind immer geeignete, betriebsbereite Feuerlöschmittel in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches vorzuhalten. Die Umgebung ist ständig, ggf. auch nach Abschluss der Arbeiten, auf Entstehungsbrände zu kontrollieren.

Hochgelegene Arbeitsplätze

Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, i.d.R. mit einer Absturzhöhe ab 1m, dürfen erst ausgeführt werden, wenn Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz gemäß ASR A2.1 getroffen worden sind. H ierbei haben feste Absturzsicherungen Vorrang vor persönlicher Schut zausrüstung gegen Absturz. Die Aufsichtsperson jeder einzelnen Firma ist für die ordnungsgemäße Herstellung bzw. den ordnungsgemäßen Zust and der Absturzsicheru ngen verantwortlich. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren bzw. zu sichern. Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 8 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Elektrische Anlagen

Arbeiten an elektrischen Anlagen sind nur nach Absprache mit der AnlagenverantwortlichenElektrofachkraft ANV durchzuführen. Die Arbeiten sind durch die Anlagenverantwortliche Elektrofachkraft ANV per Erlaubnisschein (Erlaubnisschein für Arbeiten an elektr. Anlagen im spannungslosen Zustand) freizugeben.

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 9 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Verhalten auf WVER Betriebsanlagen

Grundregeln

Der WVER unternimmt alle Anstrengungen, um Fremdfirmen ein sicheres Arbeiten auf seinen Anlagen zu ermöglichen; dieses Ziel bedingt jedoch auch die aktive Mitarbeit der eingesetzten Beschäftigten. Alle Beteiligten, WVER-Personal wie externe Beschäftigte, sind verpflichtet durch ihr Verhalten zur Sicherstellung und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beizutragen.

Hierzu gehört insbesondere:

ü nur persönlich und fachlich geeignete Personen mit Arbeiten zu betrauen, ü den Konsum von Alkohol zu unterlassen, ü Arbeitsbereiche mit zumutbaren Anstrengungen in einem sauberen und ordentlichen

Zustand zu halten, ü sich nicht außerhalb des zugewiesenen Arbeitsbereiches aufzuhalten, ü Schalthandlungen an Anlagen und Geräten des WVER nur nach Abstimmung mit

dem/der benannten Ansprechpartner/-in (i.d.R. anlagenverantwortliche

Elekftrofachkraft) durchzuführen, ü Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen und Einrichtungen des WVER, die sich in

Betrieb oder in betriebsbereitem Zustand befinden, nur nach Freigabe durch den/die

benannten Ansprechpartner/-in durchzuführen ü die Inhalte der anlagenbezogenen Einweisung zu beachten.

Jeder Auftragnehmer/Jede Auftragnehmerin ist verpflichtet, eigene Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten und erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen über den Inhalt dieser Betriebsordnung zu unterweisen und die Einhaltung der Vorschriften während der Maßnahme zu überwachen.

Einweisung in besondere Gefährdungen der Anlagen

Die/Der zuständige Verantwortliche des WVER weist der/dem Aufsichtsführenden der Fremdfirma vor Aufnahme der Tätigkeit einen Arbeitsbereich zu und informiert sie/ihn über die besonderen Schutzmaßnahmen und Gefährdungen, die von Anlagen und Einrichtungen in diesem Bereich ausgehen können.

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 10 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Zu diesen Gefährdungen können insbesondere gehören:

ü Selbstanlaufende Maschinen, ü Vorhandensein einer gefährlichen und/oder explosionsfähigen Atmosphäre, ü erhöhte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffe, ü Vorkommen von Gefahrstoffen.

Weiterhin ist ggf. hinzuweisen auf: ü Notrufeinrichtungen, ü Flucht- und Rettungswege, ü Erreichbarkeit des/der Verantwortlichen,

Der Umfang der Einweisung richtet sich nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den Vorkenntnissen der Fremdfirmenmitarbeiter/-innen.

Die/der Aufsichtsführende ist zur Weitergabe der Informationen sowie der Inhalte dieser Betriebsordnung an ihre/seine Mitarbeitenden verpflichtet; dies gilt insbesondere bei wechselndem Personal im Rahmen von länger andauernden Arbeiten.

Zusammenarbeit mit WVER-Personal

Bei direkter Zusammenarbeit von Beschäftigten des WVER mit Beschäftigten einer Fremdfirma in einem Arbeitsbereich koordiniert die/der Verantwortliche des WVER die Arbeiten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beteiligten. Im begründeten Einzelfall kann die/der Verantwortliche des WVER auch eine/n anderen Koordinator/in benennen.

In Bezug auf die Sicherheit im Zusammenhang mit Anlagen und Einrichtungen des WVER ist den Anweisungen des WVER-Betriebspersonals immer Folge zu leisten.

Diese Regelung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung (insbesondere seiner Aufsichtspflicht) gegenüber seinen Mitarbeitenden. Zusätzlich hat die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer sich direkt mit den Beschäftigten anderer Firmen und bei Baumaßnahmen auch mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen, wenn während der Tätigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten kann.

Sicherheitsfachkräfte des WVER

Die Sicherheitsfachkräfte des WVER unterstützen die Verantwortlichen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Fremdfirmen.

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 11 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Umweltschutz

Alle den Umweltschutz betreffenden Vorschriften und Regelwerke sind von den Auftragnehmern zu beachten. Hierzu gehören insbesondere:

ü Kreislaufwirtschaftsgesetz ü Bundesimmissionsschutzgesetz ü Wasserhaushaltsgesetz ü Landeswassergesetz NRW

inkl. der zugehörigen Verordnungen.

Weiterhin: ü Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

inkl. der zugehörigen Technischen Regeln.

Abfälle - Anwendungsbereich

Abfälle, die infolge der Durchführung der vereinbarten Leistungen der Fremdfirma entstehen, sind Besitz der Fremdfirma. Diese ist zudem Abfallerzeuger i.S. des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG). Beispiele sind v.a. Bauabfälle sowie Austauschteile oder Betriebsmittel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen. Die Fremdfirma ist für die ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung ihrer Abfälle gem. den rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen der WVER als Abfallerzeuger eine Fachfirma mit der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen beauftragt.

Der WVER bleibt bei allen im Rahmen der Auftragsführung anfallenden Abfälle Abfallerzeuger. Nicht gefährliche Abfälle sind durch den AN ordnungsgemäß und fachgerecht zu entsorgen. Werthaltige, nicht gefährliche Abfälle (z.B. Schrott) werden durch den WVER entsorgt.

Sollten wider Erwarten gefährliche Abfälle anfallen, so ist der AG unverzüglich zu informieren. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgt in Abstimmung mit der Abfallbeauftragten.

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 12 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Abfälle – Lagerung und Umgang

Abfälle dürfen auf einem Gelände des WVER, auch nach Abschluss der Arbeiten, grundsätzlich nicht

• zurückgelassen,

• verbrannt,

• vergraben oder auf andere Weise ins Erdreich gebracht,

• ausgegossen und/oder in Kanalisationssysteme abgegeben werden.

Für die Entsorgung gelten die einschlägigen Vorschriften. Insbesondere sind Abfällen nach den gültigen abfallrechtlichen Vorgaben einer Abfallart zuzuordnen (Abfallschlüsselnummer nach europäischem Abfallkatalog), die Behältnisse ausreichend zu kennzeichnen sowie nur in geeigneten Behälter zu lagern und zu transportieren. Bei Gefahrgut sind die Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bzw. Vorschriften anderer Verkehrsträger zu beachten. Mitgelieferte Verpackungen sind zurückzunehmen.

Beseitigung von Abwässern

Bei der Durchführung von Arbeiten entstehende, häusliche Abwässer dürfen nach Rücksprache mit dem/der Verantwortlichen des WVER in das Abwassersystem der jeweiligen Anlage eingeleitet werden. Abwässer mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind getrennt zu erfassen und einer geeigneten Entsorgung zuzuführen.

Lagerung wassergefährdender Stoffe

Wassergefährdende oder nach Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in für den Arbeitsfortschritt erforderlichen Mengen auf dem Betriebsgelände des WVER gelagert werden. Die einschlägigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind einzuhalten; insbesondere sind solche Stoffe ausreichend zu kennzeichnen, nur in geeigneten Behältern aufzubewahren, nicht auf oder an Verkehrswegen zu lagern und auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Untergrund bzw. ausreichenden Auffangraum zu achten.

Abluft und Lärm

Luftgetragene Emissionen wie Gase, Dämpfe, Gerüche und Stäube sowie Lärmemissionen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken; ggfs. sind unaufgefordert emissionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Die staatlichen Vorschriften, v.a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen und Regeln, sind unbedingt zu beachten.

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 13 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Zusätzliche Bestimmungen für Baustellen

Bauleitung

Die Bauleitung ist allen im direkten bzw. indirekten Vertragsverhältnis stehenden Firmen und Personen, sowie gegenüber allen am Bau beteiligten Personen, in den durch den Bauherrn zugewiesenen Bauabschnitten, weisungsbefugt. Auftragnehmer haben der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten Arbeitsverfahren, sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben. Die Bauleitung prüft, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können und veranlasst erforderlichenfalls notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufes.

Die Bauleitung überwacht die Einhaltung dieser Betriebsordnung, sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Ergeben sich hieraus Maßnahmen, so sind die hierfür entstehenden Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. In Abstimmung mit der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer wird ein Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen ausgearbeitet.

Die Tätigkeit der Bauleitung befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern, entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie außerdem nicht von der betrieblichen Verantwortung für sein Baustellenpersonal.

Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Der Bauherr setzt für Baumaßnahmen erforderlichenfalls Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) ein, die während der Ausführung der Baumaßnahme entsprechend § 3 BaustellV tätig wird. Die sich für den AN und seine verantwortlichen Personen aus dem Arbeitsschutzgesetz bzw. den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen zum Schutz der eigenen Beschäftigten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt; Aufgabe der/des SiGeKo ist vielmehr die Überwachung der Umsetzung dieser Pflichten.

Die/Der SiGeKo hat jederzeit Zugangs-, Besichtigungs- und Prüfrecht auf der Baustelle.

Die Auftragnehmer sind zur Zusammenarbeit mit Bauleitung und SiGeKo verpflichtet, hierzu zählt insbesondere die termingerechte Beistellung von Informationen und Planungsunterlagen. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer legt dem SiGeKo die betriebsinterne Arbeitssicherheitsorganisation sowie die Festlegungen für eine arbeitssichere Abwicklung seiner vertraglich übernommenen Bauarbeiten auf Verlangen dar.

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 14 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Der AN benennt dem SiGeKo spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung die vor Ort für die Bauarbeiten verantwortliche Person (Aufsichtsführender nach §3 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, z.B. Polier oder vergleichbar).

Vorschriften, Sicherheitstechnische Dokumentation

Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung der Mitarbeitenden ist jede Auftragnehmerin/ jeder Auftragnehmer verantwortlich. Die Regelungen dieser Betriebsordnung sind ebenfalls zum Gegenstand von Unterweisungen zu machen.

Die Auftragnehmer haben dem SiGeKo auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen der sicherheitstechnischen Dokumentation nach §6 und §12 Arbeitsschutzgesetz vorzulegen. Hierzu zählen z.B. Abnahmeprotokolle für Kranaufstellung, Unterweisungsprotokolle, und Gefährdungsanalysen. Nachweise über die regelmäßige Prüfung technischer Arbeitsmittel sind auf der Baustelle vorzuhalten.

Gerüste

Auf Baustellen sind nur zugelassene Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nach DIN 4420, DIN EN 12812 zu benutzen. Der Ersteller ist für die betriebssichere Herstellung und den Abbau verantwortlich. Ein Gerüst ist nach Errichtung durch eine Kennzeichnung zur Benutzung freizugeben.

Alle Auftragnehmer haben für den ordnungsgemäßen Zustand und Nutzung eigener Gerüste zu sorgen. Gleiches gilt für mitgenutzte oder im Auftrag eines Auftragnehmers durch Gerüstbaufirmen erstellte Gerüste.

Gerüste sind durch Beschäftigte vor der Benutzung zu prüfen (Sichtkontrolle). Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen bzw. der örtlichen Bauleitung zu melden; die Nutzung ist bis zur abschließenden Klärung bzw. Beseitigung der Mängel untersagt.

Baustelleneinrichtung, Verkehrswege

Den Beschäftigten sind Sanitäreinrichtungen sowie geeignete und ausreichende Möglichkeiten, sich gegen Witterungseinflüsse zu schützen und Mahlzeiten bzw. Getränke zu sich zu nehmen, zur Verfügung zu stellen.

Auf Verlangen ist der/dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten ein Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, der z.B. Flächen zur Lagerung von Material, zur Aufstellung von Büro-, Sozial- und Sanitärräumen sowie Bewegungsflächen für Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Krane ausweist.

Aufstellflächen und Schwenkbereiche von Kranen sind besonders zu beachten. Insbesondere sind

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 15 / 17

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände von Baugruben, Verkehrsflächen und spannungsführenden Teilen einzuhalten. Bei Kranen mit überlappenden Schwenkbereichen ist vor Aufnahme der Arbeit eine Vorfahrtsregelung zu treffen.

Materialien, Geräte und Maschinen sind entsprechend dem Baufortschritt anzuliefern und nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich wieder zu entfernen; benutzte Lagerflächen sind nach Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Jede Auftragnehmerin/Jeder Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Lagerung und Absicherung er eigenen Materialien, Gerätschaften und Maschinen verantwortlich.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf dem Baustellengelände beträgt 20 km/h; Fahrzeuge, auch solche die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Alle Verkehrswege für Fahrzeuge sind sauber und frei von Hindernissen zu halten. Erhebliche Beschädigungen und Verunreinigungen sind unverzüglich von der Verursacherin/dem Verursacher zu beseitigen. Dies gilt in besonderem Maße für angrenzende öffentliche Verkehrsflächen. Während der Baumaßnahme ist ständig die freie Befahrbarkeit von Verkehrswegen insbesondere für Feuerwehr und Rettungsdienst sicher zu stellen.

Jede Auftragnehmerin/ Jeder Auftragnehmer ist für die freie und sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen für Fußgänger verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Zugänge zu hoch- /tiefgelegenen Arbeitsplätzen sowie Überwege über Gräben und Gruben. Erforderlichenfalls sind separate Wege für Fußgänger auszuweisen und herzurichten. Bei Baumaßnahmen auf Anlagen, die sich im Betrieb befinden sind vom Betriebspersonal des WVER genutzte Verkehrswege besonders zu beachten. Sichere Nutzbarkeit und ausreichende Beleuchtung sind ständig sicherzustellen und haben Vorrang vor Bautätigkeiten.

Zugang / Aufenthalt auf der Baustelle

Alle Mitarbeitenden von Fremdfirmen haben die Baustelle nur durch ausgewiesene Zugänge zu betreten und zu verlassen. Private Pkw sind grundsätzlich auf öffentlichen Parkflächen abzustellen.

Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit ist verboten. Ausnahmen können in besonderen Fällen durch den AG gestattet werden.

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Anlagen

Einweisung Fremdfirma Abwasseranlagen

Einweisung / Erlaubnis für Fremdfirmen Talsperren+Gewässer

Überlassung von Sicherheitsausrüstung an Fremdfirmen

Erlaubnisschein für Arbeiten mit besonderen Gefahren

Erlaubnisschein für Arbeiten an elektr Anlagen im Spannungslosen

Zustand Einweisung Fremdfirmen (Merkblatt Abwasser)

Einweisung Fremdfirmen (Merkblatt Stauanlagen/Gewässer)

Zuständig: 0.2 Stand: 2024.07 Seite 17 / 17

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Einweisung Fremdfirmen Abwasseranlagen

ORGANISATION

Verantwortliche(r) Betrieb (WVER): Verantwortliche(r) (Firma):

(Name) (telefon. Erreichbarkeit) (Name) (telefon. Erreichbarkeit) Verantwortliche(r) Projektleiter/in (WVER):

(Name) (telefon. Erreichbarkeit) (Firmenname) Bei Baumaßnahmen ist die/der Projektleiter/in für die Einweisung verantwortlich; die/der Betriebsverantwortliche hat ihn/sie zu unterstützen.

Arbeitsbereich: (Genaue Bezeichnung inklusive evtl. benachbarter, gefährdeter Bereiche)

Arbeitsauftrag: (z.B. Pumpenmontage, Gehölzpflege)

Dauer der Arbeiten: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (voraussichtliches. Ende: Datum, Uhrzeit)

GEFÄHRDUNGEN: (siehe auch Merkblatt: Abwassertechn. Anlagen Talsperren Gewässer)

Bei der Durchführung der Arbeiten sind keine besonderen, von Anlagen oder Einrichtungen des WVER ausgehenden Gefährdungen zu erwarten. (Tätigkeitsspezifische Gefährdungen, z.B. durch elektrischen Strom bei Reparaturarbeiten an Maschinen oder Absturz bei hochgelegenen Arbeitsplätzen, bleiben davon unberührt!!)

Im Arbeitsbereich sind Gefährdungen durch Anlagen oder Einrichtungen des WVER nicht auszuschließen, insbesondere:

Selbstanlaufende Maschinen

Gefährliche Atmosphären

Explosionsgefährdete Bereiche

Erhöhte Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe

Einwirkung von Gefahrstoffen:

Nieder-/Hochspannungsschaltanlage in Betrieb

BESONDERE SCHUTZMAßNAHMEN:

Maschinen.-/elektrotechnische Freischaltung ist abzustimmen mit Herrn/Frau

Erlaubnisschein für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren beachten

Erlaubnisschein für Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechn. Anlagen beachten

Alarmordnung WVER

ERLAUBNIS

Grundlage für das sichere Verhalten und Arbeiten auf Anlagen des WVER ist die Betriebsordnung für Fremdfirmen. Die Kenntnis und Akzeptanz dieser Bestimmungen werden hiermit bestätigt. Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für den zugewiesenen Arbeitsbereich sowie die angegebene Arbeitsaufgabe und –dauer. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Diese Einweisung/Erlaubnis entbindet den Verantwortlichen der Fremdfirma nicht von der Verantwortung für seine Mitarbeiter. Die Inhalte dieser Einweisung/Erlaubnis sowie der ausdrücklich genannten weiteren Dokumente (z.B. Erlaubnisscheine) werden durch Unterschrift akzeptiert.

Datum Unterschrift WVER (Betrieb) Unterschrift WVER (Projekt) Unterschrift Fremdfirma

Zuständig: 0.2 Stand: 06.12.2022 Seite 1 / 1

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Einweisung Fremdfirma Talsperren / Gewässer

ORGANISATION

Verantwortliche(r) (WVER): Verantwortliche(r) (Firma):

(Name) (Name)

Firma: (Name, Anschrift)

Talsperre/Gewässer:

Arbeitsbereich: (Genaue Bezeichnung inklusive evtl. benachbarter, gefährdeter Bereiche)

Arbeitsauftrag: (z.B. Pumpenmontage, Gehölzpflege)

Dauer der Arbeiten: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (voraussichtliches. Ende: Datum, Uhrzeit)

GEFÄHRDUNGEN:

Bei der Durchführung der Arbeiten sind keine besonderen, von Anlagen oder Einrichtungen des WVER ausgehenden Gefährdungen zu erwarten. (Tätigkeitsspezifische Gefährdungen, z.B. durch elektrischen Strom bei Reparaturarbeiten an Maschinen oder Absturz bei hochgelegenen Arbeitsplätzen, bleiben davon unberührt!!)

Im Arbeitsbereich sind Gefährdungen durch Anlagen oder Einrichtungen des WVER nicht auszuschließen, insbesondere:

Selbstanlaufende Maschinen

Gefährliche Atmosphären

Erhöhte Rutschgefahr

Nieder-/Hochspannungsschaltanlage in Betrieb

EM-Felder im Bereich von z. B. Schaltschränken, Motoren, Generatoren auf Träger von Körperhilfsmitteln (Herzschrittmacher, Hörgeräte usw.)

BESONDERE SCHUTZMAßNAHMEN:

Maschinen.-/elektrotechnische Freischaltung ist abzustimmen mit Herrn/Frau

Erlaubnisschein für Arbeiten mit besonderen Gefahren

Erlaubnis zur Durchführung von Taucherarbeiten nach BGV C 23

Zuständig: 0.2 Stand: 07.11.2022 Seite 1 / 2

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Einweisung Fremdfirma Talsperren / Gewässer

ERLAUBNIS

Grundlage für das sichere Verhalten und Arbeiten auf Anlagen des WVER ist die Betriebsordnung für Fremdfirmen. Die Kenntnis und Akzeptanz dieser Bestimmungen werden hiermit bestätigt. Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für den zugewiesenen Arbeitsbereich sowie die angegebene Arbeitsaufgabe und –dauer. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Diese Einweisung/Erlaubnis entbindet den Verantwortlichen der Fremdfirma nicht von der Verantwortung für seine Mitarbeiter. Die Inhalte dieser Einweisung/Erlaubnis sowie der ausdrücklich genannten weiteren Dokumente (z.B. Erlaubnisscheine) werden durch Unterschrift akzeptiert.

Datum Unterschrift WVER Unterschrift Fremdfirma

Zuständig: 0.2 Stand: 07.11.2022 Seite 2 / 2

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Überlassung von Sicherheitsausrüstung an Fremdfirmen

ORGANISATION

Verantwortlicher Betrieb (WVER): Verantwortlicher Fremdfirma:

(Name) (telefon. Erreichbarkeit) (Name) (telefon. Erreichbarkeit)

Dauer der Überlassung: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (Ende: Datum, Uhrzeit) (max. 3 Tage)

Einsatzort: (Genaue Bezeichnung)

ÜBERLASSUNGSBEDINGUNGEN:

Die/Der Verantwortliche der Fremdfirma erklärt, dass sie/er die aufgeführte Sicherheitsausrüstung in einem ordnungsgemäßen und geprüften Zustand erhalten hat.

Für die aufgeführte, sicherheitstechnische Ausrüstung wurde durch den WVER eine Gerätekurzeinweisung zur Bedienung und Funktion vorgenommen, die eine selbstständige, eigenverantwortliche und sicherheitsgerechte Anwendung durch die Fremdfirma ermöglicht. Entsprechende Gebrauchsanweisungen/Merkblätter wurden ausgehändigt bzw. zur Verfügung gestellt. Merkblätter erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht die Kenntnisnahme und Beachtung der Gebrauchsanweisungen.

Bei einem erkennbaren Defekt oder sicherheitstechnischen Mangel ist die überlassene Sicherheitsausrüstung nicht weiter zu verwenden und mit einer eindeutigen Fehlerbeschreibung sofort an den WVER zurückzugeben.

Die Sicherheitsausrüstung darf ausschließlich für Arbeiten im Auftrag des WVER im angegebenen Zeitraum verwendet werden.

Sämtliche Ausrüstungsgegenstände sind gereinigt, einsatzbereit, vollständig und fristgerecht zurückzugeben. Bei Mängeln an der überlassenen Ausrüstung werden die anfallenden Kosten für die Reparatur / Instandsetzung / Prüfung durch die Fremdfirma übernommen.

Der WVER übernimmt grundsätzlich keine Verantwortung für die durch die Fremdfirma zu treffenden Schutzmaßnahmen.

ÜBERLASSENE SICHERHEITSAUSRÜSTUNG:

Ser.-Nr.: Erhalten Unterschrift Rückgabe Unterschrift (Datum) (Datum)

Dreibaum
Höhensicherungsgerät
Lastwinde
Rettungs- u. Auffanggurt
Gaswarnmessgerät
Sauerstoffselbstretter
Rettungsweste

Zuständig: 0.2 Stand: 31.07.2017 Seite 1 / 1

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Erlaubnisschein Arbeiten mit besonderen Gefahren

NOITASINAGRO Verantwortliche(r) des WVER: Aufsichtsführende(r) vor Ort: Besondere Einstieg in umschl. Raum mit offener Verbindung A WVER Fremdfirma zu Abwasser Gefahren: Einstieg in umschl. Raum ohne offene B Verbindung zu Abwasser (Name) (Name) Schweißen, Schneiden … C Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen D (Telefon für die Dauer der Ausführung) (Telefon für die Dauer der Ausführung) (Standard) Dauer der (Zur Durchführung elektrotechnischer Arbeiten ist ggf. der Erlaubnisschein Elektroarbeiten zu nutzen.) Arbeiten: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (voraussichtliches Ende: Datum, Uhrzeit)

Betriebszustand In Betrieb Arbeitsort/-stelle: (Genaue Bezeichnung inklusive evtl. benachbarter, gefährdeter Bereiche) verstopft/in Störung

Arbeitsauftrag: freigeschaltet/getrennt/abgeschiebert durch:

(z.B. Pumpenwartung, Kontrolle)

NEMHANßAMZTUHCSnetiebrA red nnigeB rov.frEdradnatStrhüfegsua ).zdH(.frEdradnatStrhüfegsua ).zdH(
A, B, C
A, B, CA, B
A, C, DA
C, DB
CA, B
C
C
Erläuterung/Ergänzung zu Schutzmaßnahmen:

Zuständig: 0.2 Stand: 18.04.2023 Seite 1 / 2

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Erlaubnisschein Arbeiten mit besonderen Gefahren

NEMHANßAMZTUHCSnetiebrA red dnerhäw.frEdradnatStrhüfegsua ).zdH(.frEdradnatStrhüfegsua ).zdH(
A, BSeilverbindung aufrechterhalten Trenntrafo/Schutzkleinspannung benutzen Auffanggurt/Absturzsicherung nutzen (> 3 m oder umschl. Räume) Feuerlöschmittel bereithaltenA
A, B
AC
Erläuterung/Ergänzung zu Schutzmaßnahmen:
NEMHANßAMZTUHCSssulhcsbA hcan
Erläuterung/Ergänzung zu Schutzmaßnahmen:
  1. ggfs. unter Erläuterungen genauer beschreiben 3) z.B. Dreibaum & Höhensicherungsgerät mit Rettungshubeinrichtung
  2. gleichzeitige Messung von O, CO, Ex und HS 4) bis 5 m Tiefe beim Lösen der Seilsicherung, ab 5 m Tiefe immer mitführen 2 2 2
SINBUALREDiese Erlaubnis gilt ausschließlich für den zugewiesenen Arbeitsbereich sowie die angegebene Arbeitsaufgabe und -dauer. Die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln (insb. DGUV-Vorschrift 21 und DGUV- Regel 103-003) sind zu beachten. Freigabe: Kenntnis genommen
Datum Name/Unterschrift Verantwortliche(r)/Auftraggeber Datum Name/Unterschrift Aufsichtsführende(r) Rückgabe an den Verantwortlichen: Datum, Uhrzeit Unterschrift Verantwortliche(r)

Zuständig: 0.2 Stand: 18.04.2023 Seite 2 / 2

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Erlaubnisschein für Arbeiten an elektrischen Anlagen im Spannungslosen Zustand

ORGANISATION

Anlagenverantwortlicher (ANV)/VEFK: Arbeitsverantwortliche(r) (ARV): gem. VDE 0105-100 Abschn. 4.3 gem. VDE 0105-100 Abschn. 4.3

(Name) (Name)

Arbeitsort/-stelle: (Genaue Bezeichnung / Anlagenfeld)

Arbeitsauftrag: (Genaue Angabe, welche Arbeiten ausgeführt werden dürfen)

Dauer der Arbeiten: (Beginn: Datum, Uhrzeit) (voraussichtliches. Ende: Datum, Uhrzeit)

SCHUTZMAßNAHMEN:

tiebrA red sinbualrEDer Anlagenverantwortliche erteilt dem Arbeitsverantwortlichen die Erlaubnis, in obigem Anlagenteil die festgelegten Arbeiten auszuführen. Die fünf Sicherheitsregeln gemäß DIN VDE 0105-100 wurden durchgeführt. Bestätigung der/des ANV und Kontrolle durch die/den ARV:
Beachtung der Sicherheitsregeln: Freigeschaltet gegen Wiedereinschalten gesichert Spannungsfreiheit festgestellt geerdet/kurzgeschlossen benachbarte Teile abgedeckt oder abgeschranktZusätzliche Maßnahmen: Unter Spannung stehende Anlagenteile gesperrt Arbeitsbereich gekennzeichnet
Elektrische Anlagenteile außerhalb des abgegrenzten Arbeitsbereiches gelten als unter Spannung stehend. Das Betreten nicht freigegebener Bereiche, die Annäherung an nicht freigegebene Leitungen und Betriebsmittel, direkt oder mit Gegenständen, ist lebensgefährlich und verboten. Hierauf ist beim Transport von langen Gegenständen wie Metallteilen und Leitern zu achten. Ein unnötiger Aufenthalt in der Nähe unter Spannung stehender Teile ist zu vermeiden. Es ist verboten Schaltfelder, die nicht zur Arbeit freigegeben sind, zu öffnen. Zur Sicherung der Arbeitsstelle dienende Maßnahmen dürfen nicht verändert werden. Die Außentüren sind auch bei kurzfristigem Verlassen der elektrischen Betriebsstätte zu verschließen. Nach jedem Verlassen der elektrischen Betriebsstätte darf die Arbeit nicht ohne erneute Einweisung durch die/den ARV wieder aufgenommen werden. Die/der ARV überzeugt sich von dem Zustand der freigegebenen Arbeitsstätte durch Ortsbesichtigung. Die Hinweise für Arbeiten an elektrischen Anlagen sind vom ANV zu erläutern. Nur die durch Unterschrift erfassten Personen sind zu obigen Arbeiten berechtigt.
Frei-/Übergabe durch Anlagenverantwortlichen
Datum Uhrzeit: Unterschrift:
Übernahme durch Arbeitsverantwortlichen
Datum Uhrzeit: Unterschrift:

Zuständig: 0.2 Stand: 15.08.2014 Seite 1 / 2

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Erlaubnisschein für Arbeiten an elektrischen Anlagen im Spannungslosen Zustand

tiebrA ruz ebagierFDie/der Arbeitsverantwortliche führt die Gefährdungsbeurteilung durch und erteilt die Freigabe zur Arbeit. Unterwiesenes und eingewiesene Beschäftigte:
Name Unterschrift
Freigabe durch Arbeitsverantwortlichen
Datum Uhrzeit: Unterschrift:
tiebrA red gnugidneeBFertigstellungsmeldung für die festgelegten und durchgeführten Arbeiten. Räumung des Arbeitsbereiches.
Übergabe durch Arbeitsverantwortliche(n)
DatumUhrzeit:Unterschrift:
Übernahme durch Anlagenverantwortliche(n)
Datum Uhrzeit: Unterschrift:
egalnA red emhanbeirtebnI / netlahcsniEDie Aufhebung von Schutzmaßnahmen und die Einschaltung/ Inbetriebnahme erfolgt durch die/den Anlagenverantwortliche(n).
Kontrolle der durchgeführten Arbeiten Entfernung aller Werkzeuge und Hilfsmittel Aufräumung von Restmaterial Abdeckung o. Abschrankung entfernen Kennzeichnung des Arbeitsbereichs aufhebenErden u. Kurzschließen aufheben Sicherung gegen Wiedereinschalten entfernen Gefahrenzone verlassen (alle Personen) Wiedereinschalten
Der zum Arbeiten freigegebene Bereich gilt wieder als unter Spannung stehend; die Freigabe ist aufgehoben.
Bemerkungen:
Einschaltung / Inbetriebnahme durch Anlagenverantwortlichen
Datum Uhrzeit: Unterschrift:

Zuständig: 0.2 Stand: 15.08.2014 Seite 2 / 2

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a – Einweisung Fremdfirmen (Merkblatt Abwassertechnische Anlagen)

EINFÜHRUNG

Sie sind als Verantwortliche/Verantwortlicher einer Fremdfirma auf dem Gelände einer Betriebsanlage des WVER tätig. Mit dieser Tätigkeit können von dieser Betriebsanlage ausgehende Gefährdungen verbunden sein, die von den Ihnen bekannten Gefährdungen Ihrer normalen Arbeit abweichen. Ein(e) Verantwortliche(r) des WVER wird Sie daher in die Besonderheiten der Anlage einweisen, soweit sie Ihnen noch nicht z.B. aus früheren Arbeitseinsätzen bekannt sind. Diese Einweisung ist Voraussetzung für die Durchführung Ihrer Arbeiten und gleichzeitig Grundlage für ein sicheres Arbeiten.

BESONDERE GEFÄHRDUNGEN IN ABWASSERTECHNISCHEN ANLAGEN

Unabhängig von den spezifischen Gefährdungen der einzelnen Anlage, egal ob Kläranlage oder Sonderbauwerk, sind auf abwassertechnischen Anlagen stets einige Grundsätze zu beachten: ▪ Maschinen und Aggregate laufen teilweise selbständig an: Beachten Sie die Einweisung der/des WVER-Verantwortlichen hierzu, achten Sie auf ausreichenden Abstand und greifen Sie nie ohne entsprechende Freischaltung durch Betriebspersonal in betriebsbereite Maschinen oder Aggregate ein. ▪ Biologische Arbeitsstoffe, z.B. Bakterien, sind auf abwassertechnischen Anlagen immer anzutreffen. Das bedeutet für Sie eine erhöhte Anforderung an die persönliche Hygiene: Rauchen, Essen und Trinken sind im Arbeitsbereich verboten; vor jeder Nahrungsaufnahme und nach Beendigung der Arbeit sind ungeschützte Körperbereiche (v.a. Hände) gründlich zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Die Arbeitskleidung ist, insbesondere bei Verschmutzung mit Abwasser oder Schlamm, vor Verlassen des Arbeitsbereiches abzulegen und getrennt von privater Bekleidung aufzubewahren bzw. zu reinigen. ▪ In umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen (z.B. in Pumpensümpfen, Kanälen, abgedeckten Becken) gelten aufgrund der besonderen Gefahren, z.B. durch gesundheitsschädliche oder explosionsfähige Atmosphären, spezielle Regeln (z.B. DGUV-Regel 103-602, DGUV-Regel 104- 001, DGUV-Information 203-051), die unbedingt zu beachten sind. Arbeiten in diesen Bereichen bedürfen ggf. eines besonderen Erlaubnisscheins. ▪ Im Bereich von Becken oder offenen Gerinnen besteht erhöhte Absturz- und Ertrinkungsgefahr; in Belebungsbecken ist das Schwimmen ohne Schwimmweste aufgrund der Belüftung bzw. der Umwälzaggregate nicht möglich. Bei Arbeiten auf oder an solchen Becken, bei denen bauliche Schutzeinrichtungen unwirksam werden, z.B. Montage/Demontage bzw. Übersteigen von Geländern, ist daher immer eine zugelassene Schwimmweste zu tragen. ▪ Mit dem Einsetzen starker Wasserführungen oder mit schwallartigen Wasserabflüssen ist wetter- oder verfahrenstechnisch bedingt immer zu rechnen.

ZUM ABSCHLUSS ...

Bei Beachtung dieser Grundsätze, der Einweisung durch die/den WVER-Anlagenverantwortliche/n und natürlich der einschlägigen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein größtmöglicher Schutz für Sie und Ihre Beschäftigten sichergestellt.

Bei weiteren Fragen, Unfällen oder besonderen Vorkommnissen wenden Sie sich bitte unverzüglich an die/den zuständige/n Verantwortliche/n des WVER oder an die Stabsstelle 'Umweltschutz/ Sicherheit/Managementsysteme' beim WVER.

Zuständig: 0.2 Stand: 17.07.2024 Seite 1 / 1

[Seite 27]

b – Einweisung Fremdfirmen (Merkblatt Stauanlagen/Gewässer)

EINFÜHRUNG

Sie sind als Verantwortliche/Verantwortlicher einer Fremdfirma an einem Gewässer, einem Bauwerk am Gewässer oder auf dem Gelände einer Stauanlage des WVER tätig. Mit dieser Tätigkeit können von dieser Betriebsanlage ausgehende Gefährdungen verbunden sein, die von den Ihnen bekannten Gefährdungen Ihrer normalen Arbeit abweichen. Ein(e) Verantwortliche(r) des WVER wird Sie daher in die Besonderheiten der Anlage einweisen, soweit sie Ihnen noch nicht z.B. aus früheren Arbeitseinsätzen bekannt sind. Diese Einweisung ist Voraussetzung für die Durchführung Ihrer Arbeiten und gleichzeitig Grundlage für ein sicheres Arbeiten.

BESONDERE GEFÄHRDUNGEN AN GEWÄSSERBAUWERKEN UND STAUANLAGEN

Unabhängig von den spezifischen Gefährdungen der einzelnen Anlage sind einige Grundsätze zu beachten: ▪ Maschinen und Aggregate laufen teilweise selbständig an: Beachten Sie die Einweisung der/des WVER-Verantwortliche(n) hierzu, achten Sie auf ausreichenden Abstand und greifen Sie nie ohne entsprechende Freischaltung durch Betriebspersonal in betriebsbereite Maschinen oder Aggregate ein. ▪ Für das Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen (z.B. Schächte) gelten aufgrund der besonderen Gefahren, z.B. durch gesundheitsschädliche oder explosionsfähige Atmosphären, spezielle Regeln (z.B. DGUV-Regel 103-602, DGUV-Regel 104-001, DGUV-Information 203-051), die unbedingt zu beachten sind. Arbeiten in diesen Bereichen bedürfen ggf. eines besonderen Erlaubnisscheins. ▪ Im Bereich von Gewässern oder offenen Gerinnen besteht erhöhte Absturz- und Ertrinkungsgefahr. Bei Arbeiten auf oder an Gewässern, bei denen bauliche Schutzeinrichtungen unwirksam werden, z.B. Montage/Demontage bzw. Übersteigen von Geländern, ist daher immer eine zugelassene Schwimmweste zu tragen. ▪ Mit dem Einsetzen starker Wasserführungen oder mit schwallartigen Wasserabflüssen ist wetter- oder verfahrenstechnisch bedingt immer zu rechnen.

ZUM ABSCHLUSS ...

Bei Beachtung dieser Grundsätze, der Einweisung durch die/den WVER-Anlagenverantwortliche(n) und natürlich der einschlägigen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist ein größtmöglicher Schutz für Sie und Ihre Beschäftigten sichergestellt.

Bei weiteren Fragen, Unfällen oder besonderen Vorkommnissen wenden Sie sich bitte unverzüglich an die/den zuständige/n Verantwortliche(n) des WVER oder an die Stabsstelle ‚Umweltschutz/Sicherheit/Managementsysteme‘ beim WVER.

Zuständig: 0.2 Stand: 17.07.2024 Seite 1 / 1

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