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Zusätzliche Vertragsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur (VOB/B)
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen (VOB/B)
- Vertragsbestandteile 1.1 Es gelten als Vertragsbestandteil: a. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) – 4. bis 6. Teil b. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) c. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) d. Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). e. Die besonderen Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen. f. Die Vergabeunterlagen mit dem Angebotsschreiben und sämtlichen Anlagen (Leistungsver- zeichnis / Leistungsbeschreibung, Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen usw.). g. Die Bewerbungsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur für die Vergabe von Bauleistun- gen (VOB/A). h. Diese zusätzlichen Vertragsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur (VOB/B). i. Die besonderen Vertragsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur. j. Ggfs. technische bzw. weitere sonstige Vertragsbedingungen. k. Alle übrigen dem Unternehmen übersandten Vergabeunterlagen.
1.2 Die v. g. Verordnungen können im Internet unter www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/vergabe- rechtvorschriften oder bei der Vergabestelle zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
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Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung Der Wortlaut des vom Wasserverband Eifel-Rur verfassten Leistungsverzeichnisses / Leistungsbe- schreibung ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft für sein / ihr Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (s. Ziffer 3.2 der Bewerbungs- bedingungen) verwendet hat.
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Zusätzliche technische Vorschriften (zu § 1 Abs. 2) Die in den Vergabeunterlagen genannten technischen Vorschriften, die im Teil C der VOB – Allge- meine technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) – nicht aufgeführt sind, sind zusätzliche technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 4 VOB/B.
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Ausführungsunterlagen (zu § 3) 4.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Wasserverband Eifel- Rur oder ihren Beauftragten ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind; über Art und Umfang dieser Unterlagen ist Einvernehmen herzustellen.
4.2 Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers / der Auftragnehmergemeinschaft nach Vertrag, insbesondere nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 und 3, sowie § 13 VOB/B, werden durch Ziffer 4.1 nicht eingeschränkt.
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Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6) Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Was- serverband Eifel-Rur zulässig.
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Bautagesberichte (zu § 4) 6.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft ist verpflichtet, für jeden Arbeitstag Bautagesberichte zu führen und davon dem Wasserverband Eifel-Rur eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Ab- rechnung des Vertrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- Eingesetzte Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sowie andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen An- gaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Beto- nierungszeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechun- gen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe,
- Unfälle, Behinderungen uns sonstige wichtige Vorkommnisse,
- Bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung,
- Besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B.
6.2 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft trägt dafür Sorge, erforderlichenfalls mit Hilfe seines verantwortlichen deutschsprachigen Baustellenleiters, dass jederzeit auf der Baustelle Feststellungen von Namen und Wohnort der beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden können.
6.3 Auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmerge- meinschaft der örtlichen Bauleitung Listen zur Verfügung zu stellen, auf denen die auf der Bau- stelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort zu entnehmen sind.
6.4 Die Vorgaben der Ziffer 11 der Bewerbungsbedingungen des Wasserverband Eifel-Rur für die Vergaben von Bauleistungen sind zu beachten.
6.5 Die Vorgaben der Ziffern 6.1 bis 6.3 gelten gleichlautend für Unterauftragnehmer (Nachunter- nehmer)
- Werbung / Baustellenschild (zu § 4 Abs. 1) 7.1 Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des Wasserverband Eifel-Rur zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Nennung des Auftragnehmers / der Auf- tragnehmergemeinschaft auf dem Baustellenschild.
7.2 Über die Art und das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen dem Wasserver- band Eifel-Rur und dem Auftragnehmer / der Auftragnehmergemeinschaft herzustellen. Der Wasserverband Eifel-Rur behält sich vor, an geeigneter Stelle eine Tafel mit einem Verzeichnis aller beteiligten Auftragnehmer / Auftragnehmergemeinschaften aufstellen zu lassen und die Kosten anteilig den Abrechnungssummen umzulegen.
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Umweltschutz (zu § 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer / die Auftrag- nehmergemeinschaft, sowie etwaige Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Hinweise, sowie geltend gemachte Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft, sowie etwaige Unterauf- tragnehmer (Nachunternehmer) dem Wasserverband Eifel-Rur unverzüglich mitzuteilen.
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Baustelleneinrichtungsplan, Straßen-, Wege-, Lager-, und Arbeitsplatzbenutzung, Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrichtungen (zu den §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4) 9.1 Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemein- schaft auf Verlangen des Wasserverband Eifel-Rur einen Baustelleneinrichtungsplan vorzule- gen.
9.2 Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehen- dem Zustand zur Verfügung gestellt und sind auf Verlangen in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Sie können vom Aufragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft, sowie etwaige Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) nur auf eigene Gefahr benutzt werden.
9.3 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmen ist vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmergemeinschaft, sowie etwaigen Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) mit diesen zu vereinbaren, sofern in den Vergabeunterlagen nichts Ge- genteiliges aufgeführt ist.
- Holzprodukte (zu § 4 Abs. 6) 10.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC / PEFC oder gleichwertig zer- tifiziert sein oder die das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC ein- zeln erfüllen.
10.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Ziffer 10.1 ist vom Auftragnehmer / von der Auftrag- nehmergemeinschaft, sowie etwaige Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) bei Anliefe- rung auf der Baustelle durch Vorlage eines FSC- oder PEFC-Zertifikates, durch Einzelnachweis oder eines gleichwertigen Nachweises zu erbringen.
10.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit, d. h. die Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standard von FSC / PEFC; bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC / PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Braunschweig oder dem Bun- desamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.
- Nachunternehmerleistungen (zu § 4 Abs. 8) 11.1 Der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft hat grundsätzlich die Leistung im ei- genen Betrieb auszuführen. Für den Fall der Zustimmung durch den Wasserverband Eifel-Rur verpflichtet sich der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft bevorzugt mittelstän- dische Unternehmen zu beteiligen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind, so- weit es mit der vertragsgemäßen Ausführung zu vereinbaren ist. Eine vollständige Übertra- gung der geforderten Leistungen auf Nachunternehmer ist nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine Vergabe vor, auf die § 6 EU VOB/A Anwendung findet. Nachunternehmer sind durch den Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Des Weiteren ist der Nachunternehmer im Unterneh- mervertrag zu verpflichten,
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a. die erforderlichen Nachweise gemäß den Vorgaben in den Vergabeunterlagen sowie das selbige dem Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft vorzulegen (hierbei ist Ziffer 9 der Bewerbungsbedingungen zu beachten), b. die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse zu benennen, c. die eingesetzten Arbeitskräfte am Ende eines Arbeitstages mittels einer Liste, die Na- men, Geburtsdatum und Wohnadresse beinhaltet, dem Auftragnehmer / der Auftrag- nehmergemeinschaft zu benennen, d. den Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft zu ermächtigen, die unter Buch- stabe b. genannten Listen dem Wasserverband Eifel-Rur zugänglich zu machen, ggfs. zum Zwecke der Weiterleitung an die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständi- gen Dienststellen, e. den Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft zu ermächtigen, ein Doppel des Nachunternehmervertrages mit den unter Buchstabe a. genannten Bescheinigungen dem Wasserverband Eifel-Rur zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
11.2 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft ist verpflichtet, dem Wasserverband Eifel-Rur den unter Ziffer 11.1 Buchstabe e. genannten Nachunternehmervertrag nebst Be- scheinigungen auszuhändigen und die unter Ziffer 11.1 Buchstabe c. geforderten Listen ar- beitstäglich der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
11.3 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft erkannt an, dass der Nachunterneh- mer die Baustelle nur dann betreten darf, wenn die erforderliche Zustimmung zum Einsatz des Nachunternehmers, soweit diese nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B erforderlich ist, erteilt ist.
11.4 Sollen Leistungen, die einem Nachunternehmer übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Wasserverband Eifel-Rur vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmergemein- schaft vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu machen; Ziffer 11.1 bis 11.3 gelten entsprechend.
- Ausführung der Leistung (zu § 4 Abs. 10) 12.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft hat dem Wasserverband Eifel-Rur rechtzeitig in Textform darüber zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
12.2 Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmä- ßigkeit, sowie Art und Umfang der Leistungen gelten als vom Wasserverband Eifel-Rur ver- langt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststel- lung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer / Die Auf- tragnehmergemeinschaft hat sie rechtzeitig zu beantragen.
12.3 Die Betriebsordnung für Fremdfirmen des Wasserverband Eifel-Rur ist zu beachten.
- Baustellenverordnung Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft übernimmt beim Einsatz von eigenen Nach- unternehmern alle sich aus der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Verpflichtungen, ins- besondere die Planung (§ 2) und Koordination (§ 3).
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- Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 14.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Wasserverband Eifel-Rur ge- mäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft oder seine Mitarbeiter/innen oder die von ihm eingesetzte Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer
a. aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, b. dem Wasserverband Eifel-Rur oder dessen Mitarbeiter/innen oder von diesem beauftrag- ten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt, c. gegenüber dem Wasserverband Eifel-Rur, dessen Mitarbeiter/innen oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestech- lichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 331 bis 335a StGB (Vorteilsan- nahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Be- stechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vor- lagen) fallen.
14.2 Wenn der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft nachweislich Handlungen ge- mäß Ziffer 14.1 Buchstabe a. vorgenommen hat, ist der Auftragnehmer / die Auftragnehmer- gemeinschaft dem Wasserverband Eifel-Rur zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15. V. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
14.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Ziffer 14.1 Buchstabe b. oder c. ist der Auftragneh- mer / die Auftragnehmergemeinschaft zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5. v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
14.4 Ziffer 14.1 Buchstabe b. und Ziffer 14.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“1 handelt.
14.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Wasserverband Eifel-Rur bleiben unbe- rührt.
14.6 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft haften bei Ziffer 14.2 bis 14.5 für die vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmergemeinschaft eingesetzten Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer.
1 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
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- Haftung, Mitteilung von Bauunfällen (zu § 10) 15.1 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers / der Auftragneh- mergemeinschaft, sowie etwaiger Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. auf den Anlagen des Wasserverband Eifel-Rur – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers / der Auftragneh- mergemeinschaft. Der Wasserverband Eifel-Rur ist dafür nicht verantwortlich.
15.2 Unfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmergemeinschaft, sowie etwaiger Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) dem Wasserverband Eifel-Rur unverzüglich nach Schadenseintritt mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung mündlich oder fernmündlich, ist sie vom Auftragnehmer / von der Auftragneh- mergemeinschaft, sowie etwaiger Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu bestätigen.
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Vertragsstrafen (zu § 11) Die Vertragsstrafe richtet sich nach den Vorgaben der Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingun- gen.
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Abnahme (zu § 12) 17.1 Ab einer Auftragssumme von 10.000 € netto ist die Leistung ist in jedem Falle förmlich abzu- nehmen.
17.2 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft hat dem Wasserverband Eifel-Rur schriftlich in jedem Falle die Fertigstellung der Leistung oder einer Teilleistung (§ 12 Abs. 2 VOB/B) mitzuteilen und die Abnahme rechtzeitig zu beantragen. Unterlässt der Auftragneh- mer / die Auftragnehmergemeinschaft diese Mitteilung, so gilt eine Leistung oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, dass der Wasserverband Eifel-Rur diese in Benutzung ge- nommen hat.
17.3 Eine Abnahme ist innerhalb der in Ziffer 2 der besonderen Vertragsbedingungen angegebe- nen Frist nach Zugang des Abnahmeantrages über die Fertigstellung der Leistung oder der in sich abgeschlossenen Teilleistung durchzuführen.
- Rechnungen, Abrechnungszeichnungen, Nachweis der Massen (zu § 14) 18.1 Die Rechnung ist auf den Wasserverband Eifel-Rur, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, auszu- stellen. In der Rechnung ist die Bestellnummer des Wasserverband Eifel-Rur anzugeben.
18.2 Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem Zweck als Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnun- gen sind laufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihen- folge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggfs. abgekürzt – wie im Leis- tungsverzeichnis / in der Leistungsbeschreibung aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewir- kens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer / die die Auftragnehmerge- meinschaft zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhal- tenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge an- zugeben.
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18.3 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maßen, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Wasserverband Eifel-Rur, die Durchschriften der Auftragnehmer / die Auftragnehmerge- meinschaft. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
18.4 Unterlässt der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß nicht mehr oder nur schwer möglich ist oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Wasserverband Eifel-Rur als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer / die Auftragneh- mergemeinschaft ihre Unrichtigkeit beweist.
18.5 Werden Rechnungen vom Wasserverband Eifel-Rur mit ADV geprüft und ergeben sich hierbei Abweichungen von der Rechnung des Auftragnehmers, so gelten die sich aus der Berechnung des Wasserverband Eifel-Rur ergebenden Beträge als vereinbart:
- wenn die Summe der Prüfberechnung von der Rechnungssumme nicht mehr als 0,1 von Tausend abweicht, oder
- wenn in beiden Berechnungen die Mengen jeweils einer Position um nicht mehr als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma voneinander abweichen.
Wenn Abweichungen bei der jeweils einer Position größer als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma sind, teilt der Wasserverband Eifel-Rur dem Auftragnehmer / die Auftragneh- mergemeinschaft die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gele- genheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung.
Es gilt das jeweils niedrigere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft verlangten gemeinsamen Aufklärung der Abweichungen Fehler in der Rechnung bzw. Prüfberechnung festgestellt und berücksichtigt werden.
18.6 Stellt der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft in den Eingabebelegen Fehler fest, die Auswirkungen auf den Rechengang haben können, hat er / sie diese dem Wasser- verband Eifel-Rur unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
18.7 In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen, einschließlich der Aufmaße und Massenermittlungen und der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen, ein- zeln und in laufender Nummernfolge anzugeben. Die Abschlagsrechnungen sind mit den Ver- tragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge usw.) einschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aufzustellen.
18.8 Wird eine nicht prüffähige Schlussrechnung zurückgegeben oder schriftlich beanstandet, so beginnt die im § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B bestimmte Frist erst mit der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.
18.9 Wird die Schussrechnung vor Abnahme eingereicht, so beginnt die im § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B bestimmte Frist erst mit der Abnahme.
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18.10 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung ge- troffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (i. d. R. Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen.
Die Wiegescheine müssen folgende Angaben aufgedruckt enthalten:
- Lieferwerk,
- Name der Baustelle,
- Bezeichnung des Wiegegutes,
- Nummer des Wiegescheins,
- Datum und Uhrzeit der Wiegung,
- Taramasse (T), keine gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
- Bruttomasse (B),
- Nettomasse (N),
- Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung / amtliches Kennzeichen),
- Name des Wiegers.
Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Berechtigten des Wasserverband Eifel-Rur abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Wasserverband Eifel-Rur zu übergeben.
Die Originale der Wiegeschiene erhält der Wasserverband Eifel-Rur, die bestätigten Durch- schriften erhält der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft.
Bei schüttfähigen Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufel- lader- bzw. Förderbandwaagen erfolgen.
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen gelten zusätzlich folgende Bedingun- gen:
- der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage han- delt,
- anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomassen tritt die Nettogesamtmasse des Lade- gutes sowie zusätzlich bei Schaufelladerwaagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Lade- vorgänge),
- die Wiegescheine sind vom Bedienpersonal der Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen zu unterzeichnen.
18.11 Der Wasserverband Eifel-Rur kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwiegung).
Wird die Masse des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen ermittelt, ist der Wasserverband Eifel-Rur berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen (10% der Lieferungen) Kontrollwiegungen durchführen zu lassen.
18.12 Wird bei einer Kontrollwiegung eine Unterschreitung von mehr als 1% festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine gerin- gere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwiegungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwiegungen werden vom Wasserverband Eifel-Rur vergütet.
Zu den Kosten der Kontrollwiegung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebüh- ren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.)
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durch die Kontrollwiegung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichti- gung der Kotrollwiegung durch den Beauftragten des Wasserverband Eifel-Rur. Sofern die Kos- ten nach Ziffer 18.11 1. Satz besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1% ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwiegung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwiegung tragt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwiegungen ohne Beanstandun- gen trägt der Auftragnehmer und der Wasserverband Eifel-Rur je zur Hälfte.
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Preisnachlässe (zu §§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnach- las bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoff- preisklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
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Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (zu § 15) Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft, sowie etwa- ige Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) wöchentlich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfer- tigung einzureichen, die die geleisteten Arbeitsstunden den namentlich aufzuführenden Arbeitneh- mern zuzuordnen sind. Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmergemeinschaft, sowie etwaige Un- terauftragnehmer (Nachunternehmer) hat / haben dem Wasserverband Eifel-Rur auf Verlangen Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren. Die Stundenlohnzettel müssen neben den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B
- das Datum,
- die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Ausführung, sowie von Unterbrechungen,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggfs. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Wasserverband Eifel-Rur, die bescheinigten Durch- schriften erhält der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft.
- Zahlungsweise (zu § 16) 21.1 Zur Abwicklung des Zahlungsverkehres ist der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemein- schaft verpflichtet, ein Geschäftskonto bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansäs- sigen Kreditinstitut zu unterhalten. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
21.2 Als Tag der Zahlung gilt, a. bei der Übergabe der Übersendung von Zahlungsmitteln, der Tag der Übergabe oder der Einlieferung, b. bei Bezahlung durch Zahlkarte oder Postanweisung, der Tag der Einlieferung, c. bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Wasserverband Eifel-Rur, der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrages an das Geldinstitut.
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21.3 Die Gewährung von Abschlagszahlungen für Stoffe und Bauteile, die auf der Baustelle ange- liefert, aber noch nicht eingebaut sind, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind, sowie für Bauteile, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt sind, liegt im Ermessen des Wasserverband Eifel-Rur. Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftrag- nehmergemeinschaft besteht nicht.
21.4 Vom Auftragnehmer / Von der Auftragnehmergemeinschaft angebotener Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungs- fristen eingehalten werden. Soweit das Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofrist mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnungen beim Wasserverband Eifel-Rur; bei Beauf- tragung von Architekten und Ingenieuren bei diesen.
21.5 Bei Arbeits-/Auftragnehmergemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Wasserverband Eifel-Rur an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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Abtretung (zu § 16) Forderungen des Auftragnehmers / der Auftragnehmergemeinschaft gegen den Wasserverband Ei- fel-Rur können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Wasserverband Eifel-Rur und auch dann nur, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, unter den Voraussetzungen der §§ 399 ff. BGB und § 354a HGB abgetreten werden.
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Erstattungen (zu § 16) 23.1 Werden nach Abnahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen; Wasserverband Eifel-Rur und Auftragnehmer / Auftragnehmergemeinschaft sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
23.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er/sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er/sie sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer / die Auf- tragnehmergemeinschaft nicht berufen.
23.3 Bei Rückforderungen des Wasserverband Eifel-Rur aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft nicht auf einen Wegfall der Berei- cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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- Sicherheiten (zu § 17) 24.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung, sofern diese unter Ziffer 5 der besonderen Vertragsbe- dingungen gefordert ist, erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Ab- rechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz, sowie Rückzahlung etwaiger Überzahlun- gen. Eine vereinbarte Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung ist innerhalb umgehend nach der Zuschlagserteilung beizubringen.
24.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche, sofern diese unter Ziffer 5 der besonderen Vertragsbe- dingungen gefordert ist, erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung. Ist keine besondere Verjährung für die Beseitigung von Mängelansprüchen vereinbart, wer- den Sicherheiten für Mängelansprüche dem Auftragnehmer / der Auftragnehmergemein- schaft nach Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 4 VOB/B, im Falle einer Vereinbarung nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist, zurückgegeben, soweit innerhalb der Verjährungsfrist keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend gemacht wurden.
- Bürgschaften (zu § 17) 25.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Wasserverband Eifel-Rur zu verwenden.
25.2 Die Bürgschaft ist von einem a. in der Europäischen Gemeinschaft oder b. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder c. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stel- len.
25.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer / die Auftragnehmergemeinschaft die selbst- schuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, sowie der Vorausklage ge- mäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Haupt- schuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Wasserverband Eifel-Rur und dem Auftragnehmer / der Auf- tragnehmergemeinschaft sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
25.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
25.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
WVER (Zusätzliche Vertragsbedingungen VOB/B – Stand 01.2025)
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25.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszah- lung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (zu § 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswort- laut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ziffer 12 der Bewerbungsbedingungen ist zu beachten. Das Reverse-Charge-Verfahren ist zu beachten (siehe Ziffer 3.8 der Bewerbungsbedin- gungen).
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Gerichtsstand (zu § 18) Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Düren.
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Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers / der Auftragnehmergemeinschaft Für den Auftrag gelten ausschließlich die Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen des Wasserver- band Eifel-Rur. Unternehmenseigene AGB, die von den Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen abweichen, ihnen widersprechen oder diese ergänzen, haben keine Gültigkeit. Spätestens mit der Zuschlagserteilung gelten ausschließlich die Bewerbungs- bzw. Vertragsbedingungen des Wasser- verband Eifel-Rur. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Wasserverband Eifel-Rur ihnen nicht nochmals nach Eingang des Angebotes bzw. nach Eingang eines möglichen Bestäti- gungsschreibens des Auftragnehmers oder bei Eingang der Rechnung(en), ausdrücklich wider- spricht.
WVER (Zusätzliche Vertragsbedingungen VOB/B – Stand 01.2025)