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1.1 Auszuführende Leistungen
Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV
Vorankündigung
Unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle ist der zuständigen Behörde eine Vorankündigung gemäß § 2 (2) BaustellV zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I BaustellV enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung werden durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer übertragen.
Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Fall der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen
Der SiGe-Plan ist gemäß RAB 31 aufzustellen. Er beinhaltet:
die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen, die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügen nicht.
Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufs müssen die daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufplanes die Inhalte der SiGe-Planung bereits zu berücksichtigen.
Anlage 2 zur Baubeschreibung (E BW HVA B-StB 05-22) Seite 1
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Der SiGe-Plan besteht zumindest aus
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Deckblatt mit Bezeichnung der Baumaßnahme Name / Anschrift des Auftragnehmers Name / Anschrift / Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung Name / Anschrift / Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV Name / Anschrift / Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile
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Beschreibender Teil mit konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (Erste Hilfe, Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege, Unterkünfte, persönliche Schutzausrüstungen u. dgl.) Auflagen / Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen, Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u. dgl.) Angaben zur Koordination Hauptunternehmer / Nachunternehmer / Unternehmer ohne Beschäftigte Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
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Planteil entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne der BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan und Bauzeitenplan des Auftragnehmers; ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator stellen
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Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme übertragen.
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Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen:
Bezeichnung der Baustelle: Ortsangabe: Ausführungszeit: Name des Auftragnehmers: Name des Koordinators:
Anlage 2 zur Baubeschreibung (E BW HVA B-StB 05-22) Seite 2
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Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind:
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen. Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
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Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV.
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Kontrolle der Vorankündigung(en).
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Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
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Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.
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Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
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Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.
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Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechsel- wirkungen aus örtlichen und / oder zeitlichen Überschneidungen der Baustelle(n) unter 1. und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftragnehmers.
Bei Bedarf:
- Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).
Anlage 2 zur Baubeschreibung (E BW HVA B-StB 05-22) Seite 3