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1.H_07_Baubeschreibung Druckdatum 01.10.26.pdf

Erneuerung der Fahrbahndecke an der K 3701 von der L 78 in Richtung Gernsbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 04:24 (Europe/Berlin)

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Landratsamt Rastatt – Straßenbauamt K 3701 – FDE von L 78 Ri. Gernsbach

Baubeschreibung

1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Das Landratsamt Rastatt, Straßenbauamt beabsichtigt auf der Gemarkung Gernsbch eine Fahrbahndeckenerneuerung auf der K 3701 zwischen der L 78 und der Stadt Gernsbch durch- zuführen. Die Fahrbahn befindet sich in einem schlechten Zustand – geprägt von Längs- und Querrissen sowie Setzungen, Ausbrüchen und Versprödungen in der Asphaltoberfläche. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und um ein weiteres Fortschreiten der Fahrbahnschäden zu verhindern, sollen die Fahrbahnen saniert werden.

Bestandteil dieser Ausschreibung sind alle hierfür erforderlichen Leistungen zur Sanierung der Fahrbahn. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind kein Bestandteil dieser Ausschreibung.

Die Sanierung der K 3701 erfolgt in zwei Bauabschnitten unter jeweiliger Vollsperrung.

1.1 Auszuführende Leistungen

Fräsarbeiten Nachfolgend beschriebene Leistungen für die Fräsarbeiten sind in die Positionen „Asphalt frä- sen“ einzukalkulieren. Ein Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet und ist mit den Positio- nen „Asphalt fräsen“ abgegolten.

Die Frästiefe kann variieren. Die Fräsarbeiten und die genaue Frästiefe sind mit dem AG ab- zustimmen und werden vor Ort für jeden einzelnen Bauabschnitt separat festgelegt. Das ge- radlinige Herstellen der Anschlusskante auf Frästiefe mit Schneidegerät ist zu berücksichtigen. Der Aufwand zum Ausbau von Ausrundungen an Einmündungen und ein evtl. Ausbau mit zusätzlichem Gerät oder in Handarbeit werden nicht gesondert vergütet. Gleiches gilt für Randeinfassungen, Schachtabdeckungen, Straßeneinläufen und Schieberkappen (Einbau- teile). Bei den Fräsarbeiten ist unbedingt darauf zu achten, dass das vorhandene Straßenprofil beibehalten wird. Hierbei sind evtl. Wechsel von Längs- und Querneigungen zu berücksichti- gen. Nach dem Fräsen zurückbleibende Asphaltschollen ohne Schichtenverbund sind zu ent- fernen. Ggf. anfallende Trennschichten sind in einem zweiten Fräsgang abzufräsen. Diese sind vor dem Fräsgang gemeinsam mit dem AG festzulegen und aufzumessen, ansonsten gelten sie als nicht beauftragt.

In Bereichen mit größeren Tragfähigkeitsschäden (größere Netzrisse), sind evtl. Schadstellen in der gebundenen Tragschicht mittels weiterem Fräsgang komplett abzufräsen. Auch diese Bereiche sind mit dem AG gemeinsam festzulegen und aufzumessen, ansonsten gelten Sie als nicht beauftragt.

Bestehende Regen-, Schmutz- oder Mischwasserkanäle sind zu schützen.

Arbeiten in der ungebundenen Tragschicht Ein evtl. erforderlicher Profilausgleich in dem ungebundenen Tragschichtplanum oder das Her- stellen einer neuen ungebundenen Tragschicht ist mittels 0/45 Schottertragschichtmaterial (kein Recyclingmaterial) herzustellen. Der Aushub und der Einbau erfolgen teilweise über Kopf. Die Erschwernisse sind in die EPs einzukalkulieren.

Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad bzw. für das Verformungsmodul sind in die Position „Unterlage profilieren“ mit einzurechnen.

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Asphaltarbeiten Vorgesehen ist eine Fahrbahndeckenerneuerung auf besagter Strecke. Der genaue Ausbau wird vor Ort nach dem ersten Fräsgang festgelegt. Ein Mehraufwand ist in die EPs einzukal- kulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Folgender Straßenoberbau ist vorgesehen:

 Frästiefe 1 bis 4 cm; auf Höhe der Anschlüsse bis 6 cm  Asphalttragdeckschicht AC 16 TD, Bindemittel 70/100 mit 6 cm; Gradienten-Erhöhung; zwischen den Anschlüssen Ist die Gradiente auf das Ursprungsniveau zu verziehen.

Vor dem Einbau der Asphaltschichten ist die gefräste Fläche gründlich mittels Kehrmaschine und Hochdruckreiniger zu reinigen und vollständig mit einer Bitumenemulsion C60BP1-S (300 g/m²) anzuspritzen. C60BP-S (300 g/m²) ist vor jeder einzubauenden Asphaltschicht aufzutra- gen. Die Brechzeit der Bitumenemulsion sind unbedingt einzuhalten.

Es ist zu beachten, dass die Asphaltdeckschicht ohne Mittelnaht eingebaut wird. Es ist entwe- der ein ausreichend großer Fertiger (ggfs. mit Anbauteilen) oder eine entsprechende Anzahl an Fertigern (Einbau „heiß an heiß“) vorzuhalten. Der Mehraufwand ist in die Position Asphalt- deckschicht herstellen einzukalkulieren.

Der Transport des bituminösen Mischguts ist beim Asphalteinbau so zu koordinieren, dass beim Fertiger keine Standzeiten auftreten. Andernfalls ist der Fertiger sofort auszufahren und vor dem Weitereinbau der Ansatz fachgerecht herzustellen.

Zur Erhöhung der Anfangsgriffigkeit der Deckschicht ist eine Abstumpfungsmaßnahme (Ma- schinelles Abstreuen der Deckschicht) vorzusehen.

An Bauanfang und -ende sowie an Einmündungen und Bauwerken ist die neue Fahrbahnde- cke an die alte Fahrbahn höhenmäßig anzugleichen. Das Herstellen der geradlinigen An- schlüsse, auch mit Schneidgeräten, ist in die Position „Asphalt fräsen“ mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Um die Asphaltbelagsschichten vor eindringendem Wasser zu schützen, wird der höher lie- gende Asphaltrand mit Heißbitumen abgedichtet. Die Abdichtung erfolgt gesamtflächig. Ver- wendet wird Heißbitumen.

Allgemein Sollte es durch die Bautätigkeit innerhalb der Baustelle zu Staubentwicklung kommen, so ist dies durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Ggfs. durch Baustellen- und Anliegerver- kehr verursachte zusätzlich erforderliche Reinigungen der Fräsflächen sind in die Position „Un- terlage reinigen“ mit einzurechnen. Ein jahreszeitlich bedingter Mehraufwand für die Beseiti- gung von Verschmutzungen (Pollen, Blüten, Laub, etc.) vor dem Einbau der Asphaltschichten ist in die Asphaltpositionen einzurechnen.

Im Zuge der Asphaltarbeiten sollen auch die bestehenden Abflussverhältnisse der Oberflä- chenentwässerung korrigiert und verbessert werden. Um dies gewährleisten zu können sind entlang der Fahrbahnränder evtl. Rinnenplatten, Muldensteine und Pflastersteine aufzuneh- men und durch neue zu ersetzen, teilweise entfallen Rinnenplatten ersatzlos. Dies erfolgt nach Absprache mit dem AG beziehungsweise der Bauleitung. Infolge von neuen Rinnenplatten,

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Muldensteinen und Pflastersteine sind voraussichtlich auch die bestehenden Straßeneinläufe anzupassen bzw. durch neue zu ersetzen.

Auch beschädigte Bordsteine sind in Absprache mit dem Auftraggeber beziehungsweise der Bauleitung auszutauschen.

Des Weiteren sind im Zuge der Straßenbauarbeiten die Schachtabdeckungen und Schieber- kappen auszutauschen oder höhenmäßig anzugleichen.

Ausgefahrene Bankette und Seitentrennstreifen sind mit neuem Oberboden anzudecken.

Sämtliche Anwohner/Anlieger sind durch den AN in Absprache mit dem AG rechtzeitig schrift- lich über die Sperrungen, Regelung von Mülltonnen-Sammelplätzen, Parksituation etc. hinzu- weisen.

1.2 Ausgeführte Leistungen

Im Vorfeld wurden vom AG Bohrkerne der Asphaltbefestigung entnommen, um den Schich- tenaufbau und mögliche Belastungen festzustellen. Die Prüfergebnisse liegen der Ausschrei- bung bei, siehe auch Punkt 2.7 der Baubeschreibung.

1.3 Weitere ausgeführte Leistungen

– keine –

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

– keine –

2. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Der zu sanierender Streckenabschnitt befindet sich auf der Gemarkung Gernsbach. Der AN hat sich vor Ort mit der örtlichen Situation vertraut zu machen. Nachträge, welche auf Unkennt- nis der örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Baustelle ist über die öffentlichen Verkehrswege zu erreichen.

Durch die Benutzung auftretende Schäden und Verschmutzungen an Straßen und Wegen hat der AN umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. Auf das Verbot der Straßenverschmut- zung (§32 StVO) wird ausdrücklich verwiesen

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2.3 Zugänge, Zufahrten

Die Baustelle kann von der B 462, der K 3700 und der L 78 angefahren werden.

Die Zufahrtswege zur Baustelle sind für Rettungsfahrzeuge aller Art jederzeit freizuhalten.

Darüber hinaus muss die Zufahrt bzw. der Zugang zu anliegenden Grundstücken ermöglicht werden. Falls erforderlich, sind provisorische Zugänge bzw. Zufahrten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen. Die Zufahrten sind so auszuführen und abzusichern, dass weder Sach- noch Personenschäden entstehen. Ein eventueller Mehraufwand hierfür wird nicht gesondert vergütet.

Es ist ein Verantwortlicher für die Reinigung der öffentlichen Straßen zu benennen, die wäh- rend der Bauzeit durch den AN benutzt werden. Die Kosten und Gebühren für notwendige Reinigungen (auch während der Bauzeit) sind in den Einheitspreis der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der AN haftet für Beschädigungen und Verunreinigungen der öffentlichen Straßen, sofern er diese zu verantworten hat.

Der AN hat bei der Benutzung von privaten oder kommunalen Wegen oder Straßen sämtliche Verpflichtungen hinsichtlich Benutzung und Unterhaltung und eventueller Instandsetzung selbst zu übernehmen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten der Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsleitungen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Versorgung der Baustelle mit Energie und Wasser sowie die Entsorgung sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat die erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder zu entfernen. Anschlussmög- lichkeiten sind bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erkunden.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Flächen für Lagerplätze, Unterkünfte, Baustelleneinrichtung usw. können nicht zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat sich diese Lager- und Arbeitsplätze selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Grundsätzlich kommen hierfür ausschließlich bereits verdichtete Flächen in Frage. Die benutzten Flächen sind nach Beendigung der Benutzung wieder ordnungsgemäß in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten hierfür sind in die Pauschale für die Baustellenräumung einzukalkulieren.

2.6 Oberflächenwasserableitung

Oberflächenwasser wird über Straßenabläufe und Anschlussleitungen in die Kanalisation ge- leitet. Das schadlose Abführen des Tag- bzw. Regenwassers während der Bauzeit ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

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2.7 Boden- und Untergrundverhältnisse

Im Vorfeld wurden vom AG Bohrkerne der Asphaltbefestigung entnommen, um den Schich- tenaufbau und mögliche Belastungen festzustellen.

Von Baustoffprüfungsinstitut Wagenmann wurden insgesamt 13 Bohrkerne entnommen.

Die Untersuchungsergebnisse liegen den Ausschreibungsunterlagen bei.

2.8 Zu schützende Bauwerke und Objekte

Die bestehenden und verbleibenden Fahrbahnbegrenzungen sind vor Beschädigungen zu schützen. Gleiches gilt für Bauwerke.

Der AN hat sich über sämtliche im Bereich der Baustelle liegenden Grenz- und Vermessungs- punkte zu informieren und ggfs. deren Sicherung zu beantragen. Stationierungszeichen sind, sofern sie während der Baumaßnahme entfernt werden müssen, vom AN zu versichern und nach Beendigung wieder an Ort und Stelle anzubringen.

2.9 Anlagen im Baugelände

Der AN hat sich vor Beginn der Bauarbeiten über die Lage und Art weiterer Kabel und Versor- gungsleitungen im Baustellenbereich genauestens zu informieren. Die genaue Lage muss der AN gegebenenfalls durch Suchschlitze erkunden. Alle etwaigen Beschädigungen an diesen Einrichtungen gehen zu Lasten des AN.

Weitere Erschwernisse durch Kabel/Leitungen beim Aushub, Einbau der Schüttung/ Trag- schicht, Verdichten des Planums usw. sind in die jeweiligen Hauptpositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Ebenso sind sämtliche Erschwernisse im Bereich der Einbauten (Schächte, Straßenabläufe, Schiebergestänge o.ä.) beim Aushub, Einbau der Schüttung / Tragschicht und sichern der Einbauten in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.

Wenn im Zuge der Baumaßnahme Leitungen um- bzw. neu ausgelegt werden müssen, hat der AN dem Versorgungsträger / Dritten die Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen.

2.10 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle

Die Baustelle liegt im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen. Verschmutzungen an öffentlichen Straßen durch Baustellenfahrzeuge des AN oder durch Zulieferfahrzeuge sind sofort zu besei- tigen.

Bei allen Unfällen, die auf Verschmutzungen zurückzuführen sind, haftet der AN im vollen Um- fang.

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Im Bereich der Baustelle ist Individualverkehr vorhanden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Fußgänger den Baustellenbereich passieren können. Die entsprechenden Vorrichtungen (Provisorischer Geh- und Radweg, Absperrschranken im Bereich der Baustelle, etc.) sind in die Verkehrssicherung einzurechnen.

3. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Baustelle ist entsprechend den Vorschriften der StVO, der VwV-StVO, den RSA und den ZTV-SA in den aktuellen Fassungen zu kennzeichnen und abzuschranken.

Als Verkehrs- und Hinweiszeichen dürfen nur vollreflektierende Schilder verwendet werden, die das Gütezeichen der „Gütegemeinschaft Verkehrszeichen“ tragen. Die Verkehrszeichen, die Leit- und Absperreinrichtungen usw. sind, soweit notwendig, ausreichend zu beleuchten.

Es ist vorgesehen, die Arbeiten unter Vollsperrung gemäß den beiliegenden Verkehrszeichen- plänen durchzuführen.

Die überörtliche Beschilderung der Umleitungsstrecke erfolgt entsprechend dem beiliegenden Verkehrszeichenplan und liegt in der Zuständigkeit des AN. Ebenso liegt die Zuständigkeit bzgl. der Sperrung und Absicherung des Arbeits- und Baustellenbereiches beim AN. Die An- forderungen an die Beschilderung und die Aufstellvorrichtungen sind in der ZTV-SA geregelt. Die Entwertung vorhandener Verkehrszeichen und Wegweisungen haben mittels berührungs- freier Vorrichtung zu erfolgen (kein Klebeband!). Für die Entwertungsarbeiten ist ein entspre- chender Hubsteiger erforderlich, dieser wird nicht gesondert vergütet. Modifikationen an Sig- nalgebern übernimmt der AG.

Mit den Bauarbeiten darf erst nach protokollierter Abnahme der Baustellensicherung und der aufgestellten Umleitungsbeschilderung durch die anordnende Dienststelle begonnen werden. Im Zuge der Abnahme angeordnete, geringfügige Änderungen sind mit der Position „Verkehrs- sicherung“ abgegolten.

Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss gemäß ZTV-SA (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit), an arbeitsfreien Tagen mind. einmal täglich die Arbeitsstelle kontrollieren und das Ergebnis mit Datum, Uhrzeit, Name und Unterschrift in einer Liste protokollieren. Dem AG ist wöchentlich unaufgefordert eine Kopie dieser Liste zu übergeben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Abs. 7 der ZTV-SA (Kontrolle und War- tung an Arbeitsstellen durch AN) genannten Pflichten des AN ohne gesonderte Vergütung zu erfüllen sind.

Es ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Baustelle immer einwandfrei den verkehrs- rechtlichen und polizeilichen Vorschriften entsprechend den Verkehrsteilnehmern erkennbar gemacht wird. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht.

Die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen ergehen vom AG. Hierzu hat der AN recht- zeitig (mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Baubeginn) dem AG den definitiv festste- henden Baubeginn und die Adressen und Telefonnummern des verantwortlichen Bauleiters

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sowie des zuständigen Poliers schriftlich mitzuteilen. Der AN hat außerdem jeden Bauab- schnitt, der eine Änderung der bis dahin bestehenden Verkehrs- bzw. Arbeitsstellensicherung erfordert, den AG frühzeitig mitzuteilen. Diese Leistungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Im Übrigen gelten die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) in der aktuellen Fassung.

Die Verkehrssicherungspflicht liegt mit Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle bis zum voll- ständigen Abschluss der Arbeiten und der damit verbundenen Bauabnahme sowie Räumung der Arbeitsstelle im Baustellenbereich in der Verantwortung des AN. Dies gilt auch bei Unter- brechung der Bauarbeiten wegen Witterungseinflüssen und für den Zeitraum nach Inbetrieb- nahme bis zum Abbau aller baustellenbedingten Beschränkungen (z. B. Geschwindigkeitsbe- grenzungen bis zum Abschluss der Griffigkeitsmessungen).

Auf gesperrten, aber annähernd fertiggestellten und an sich betriebsbereiten Straßenabschnit- ten, sind schwere Baumaschinen und -geräte, die quer oder längs der Fahrbahn abgestellt sind, unter allen Umständen mit reflektierenden Absperrbaken abzusichern.

Sämtliche Arbeitsfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen und die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch nehmen, müssen eine rot-weiß-rote Siche- rungskennzeichnung tragen. Weitere Bestimmungen für die Sicherheitskennzeichnung richten sich nach der RSA.

Für alle ggfs. vorkommenden Schäden und Unfälle, die auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind, haftet der AN.

3.2 Bauablauf

Aus Gründen der Gesamtverkehrssituation ist die Maßnahme in zwei Abschnitten auszufüh- ren. Die Arbeiten sind jeweils unter Vollsperrung der K 3701 auszuführen.

Ein Bauzeitenplan ist bereits mit dem Angebot vorzulegen. Hierbei sind die Vorgaben des AG bezüglich Baubeginnes und Fertigstellungstermin zu beachten. Dieser Bauzeitenplan soll in schematischer Darstellung (Balkendiagramm) alle für die Auftragsabwicklung wesentlichen Ar- beitsvorgänge, ihre Zeitdauer, Reihenfolge und Abhängigkeiten enthalten. Erforderliche An- passungen des Bauzeitenplanes an den tatsächlichen Baufortschritt sind einzukalkulieren.

Die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten richtet sich nach dem vom AN ausgearbeiteten und mit dem AG abgestimmten Bauzeitenplan. Die Bauarbeiten sind zügig und ohne Unter- brechung durchzuführen.

Die Ausführung der Maßnahme ist von KW 45 - 2026 bis einschließlich KW 49 - 2026 vorge- sehen. Erforderliche Nacht-, Feiertags- Sonntags- und Samstagsarbeit ist im Angebot zu be- rücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.

Die Vollsperrung ist so zu terminieren, dass die Abfall-Abfuhr nicht beeinträchtigt wird. Sofern die Müllabfuhr durch die Baumaßnahme nicht bis zu den Anliegern fahren kann, sind die Müll- tonnen der Anlieger zu einem Sammelplatz zu transportieren und wieder zurückzustellen. Die entsprechenden Leerungstage der einzelnen Mülltonnen sind dem Abfallkalender 2026 zu ent- nehmen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

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Die Bauarbeiten sind so zu planen, dass die vorgegebene Bauzeit eingehalten wird und so zu koordinieren, dass die in der Projektbeschreibung angegebenen Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden.

3.3 Baubehelfe

– entfällt –

3.4 Stoffe, Bauteile

Es dürfen nur solche Stoffe und Bauteile eingebaut werden, die den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Lieferbedingungen entsprechen. Für die zur Verwendung gelangenden Be- tonsorten sind rechtzeitig Eignungsprüfungen zur Zustimmung bzw. zur Genehmigung vorzu- legen. Gleiches gilt für die bituminösen Schichten inklusive der Bindemittel sowie des Trag- schichtmaterials.

Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die gegebenenfalls durch die Einbauverhältnisse bedingten Nähte, wie z.B. bei halbseitigem Fertigen der Fahrbahn, sind gemäß dem M SNAR auszuführen. Vor Einbau des Asphaltmischgutes müssen alle Vorarbei- ten, wie z.B. Fräsen der Anschlüsse, Unterlage reinigen, Ansprühen der Unterlage und Reini- gen der Fugen beendet sein.

Beim Handeinbau ergeben sich schlechtere Einbaubedingungen wie fehlende Vorverdichtung und größere Temperaturverluste bis zum Einsatz der Walzen. Deshalb sind Handeinbauflä- chen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Ränder der Asphaltschichten sind abzuböschen, sofern keine Randeinfassungen vorhanden sind. Das M SNAR ist zu beachten. Die Flankenflächen an den höher liegenden Rändern der Schichten sind vollständig mit Heißbitumen abzudichten.

3.5 Abfälle

Anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Verordnung über die Nachweisfüh- rung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) ist zu beachten und einzuhalten. Dies wird nicht gesondert vergütet.

Der AN hat gegenüber dem AG auf Verlangen die ordnungsgemäße Entsorgung (d.h. Verwer- tung und/oder Beseitigung) von Abfällen ohne gesonderte Vergütung nachzuweisen.

Der AN hat gegenüber dem AG ohne gesondertes Verlangen die ordnungsgemäße Entsor- gung (d.h. Verwertung und/oder Beseitigung) folgender Abfälle ohne gesonderte Vergütung nachzuweisen: gefährliche Abfälle

Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle gilt:

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Die Einstufung von Abfällen in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ist vom Ort der Erzeu- gung sowie vom Ort der Entsorgung der Abfälle abhängig. So sind Abfälle, die in Baden-Würt- temberg erzeugt und/oder entsorgt werden, u.a. mit folgenden Schadstoffgehalten in der Ori- ginalsubstanz als gefährlich einzustufen:

PAK (16 nach EPA) > 200 mg/kg Trockenmasse oder Benzo(a)pyren > 50 mg/kg Trockenmasse PFC (PFAS)-belastetes Bodenmaterial ist als gefährlicher Abfall einzustufen bei:

Summe PFAS im Feststoff ≥ 20.000 µg/kg

Sollen jedoch in Baden-Württemberg erzeugte und in Baden-Württemberg als nicht gefährlich einzustufende Abfälle außerhalb Baden-Württembergs entsorgt werden, so ist zu beachten, dass diese Abfälle im Land der Entsorgung aufgrund dort geltender strengerer Grenzwerte ggf. durchaus als gefährliche Abfälle einzustufen sein könnten. Sind im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen für die Entsorgung gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfälle enthal- ten, so bezieht sich die Einstufung ausschließlich auf die in Baden-Württemberg geltenden Grenzwerte. Beabsichtigt der AN, in Baden-Württemberg als nicht gefährlich eingestufte Ab- fälle außerhalb Baden-Württembergs zu entsorgen und sind diese Abfälle im Land der Entsor- gung als gefährlich einzustufen, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten einzukalku- lieren.

Für gefährliche Abfälle hat der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung ohne gesonder- tes Verlangen des AG entsprechend der Verordnung über die Nachweisführung bei der Ent- sorgung von Abfällen (NachwV) zu erfolgen.

Abfallerzeuger ist der AG. Die Rechte und Pflichten werden auf den AN übertragen, auch im nachweisrechtlichen Sinne. Der AN erstellt die gemäß NachwV erforderlichen Entsorgungs- nachweise und Begleitscheine und leitet diese elektronisch weiter. Die gesamte Nachweisfüh- rung hat elektronisch zu erfolgen (eANV).

Der Vordruck „Angaben für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)“ ist vom AN (jeweils für jeden Abfallschlüssel der anfallenden gefährlichen Abfälle separat) vollständig aus- zufüllen und dem AG zuzuleiten.

Der zu entsorgender Abfall ist von einem Beförderer nach Wahl des AN zu befördern sowie von einem Entsorger nach Wahl des AN zu entsorgen. Auf Verlangen des AG sind die ent- sprechenden gültigen abfallrechtlichen Beförderungserlaubnisse bzw. Transportgenehmigun- gen sowie die entsprechenden gültigen Zertifikate zum Entsorgungsfachbetrieb vorzulegen.

Die Durchführung ggf. erforderlicher Deklarationsanalysen veranlasst der AN in Abstimmung mit dem AG.

Der AN hat dem AG die Durchführung von Arbeiten, bei denen vorhersehbar gefährliche Ab- fälle anfallen werden, so rechtzeitig (d.h. mindestens zwei Wochen vor der Durchführung) mit- zuteilen. Der AN muss die Durchführung einer Deklarationsanalyse rechtzeitig veranlassen, ggf. die erforderlichen Begleitscheine erstellen sowie dem AG rechtzeitig informieren, um beim Ausbau, Analyse und Abtransport der gefährlichen Abfälle anwesend sein zu können.

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Sofern der Abtransport zum Entsorger nicht unmittelbar nach dem Ausbau möglich ist, sind gefährliche Abfälle fachgerecht zwischenzulagern. Flächen für Lagerplätze (Zwischenlagerflä- chen) können nicht zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat sich diese Lagerplätze selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Grundsätzlich kommen hierfür ausschließlich bereits verdichtete Flächen in Frage. Die Zwischenlagerung von gefährlichen Stoffen ist entsprechend den geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Die benutzten Flächen sind nach Beendigung der Benutzung wieder ordnungsgemäß in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sämtliche Aufwendungen für die Zwischenlagerung, Transport, Beprobung, etc. sind in die EPs einzu- kalkulieren. In die Gebühren der Abfallentsorgung sind auch ggf. anfallende Gebühren der für den Abfall- erzeuger und/oder für den Abfallbeförderer und/oder für den Abfallentsorger bzw. für die Ent- sorgungsanlage zuständigen Behörden (wie z.B. auch der Sonderabfallagentur Baden-Würt- temberg GmbH, der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) einzukal- kulieren.

3.6 Winterbau

Die Bauausführung kann in der Winterperiode erfolgen, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen. Bei ungeeigneter Witterung (z. B. Dauerfrost, Schneefall, Regen) können bestimmte Arbeiten wie Asphalt- oder Erdarbeiten unterbrochen werden. Der Auftragnehmer hat geeig- nete Schutzmaßnahmen zu treffen, um bereits ausgeführte Bauleistungen sowie Materialien gegen Frost- und Witterungseinflüsse zu sichern. Eine gesonderte Vergütung für Winterbau- maßnahmen wird nicht gewährt. Behinderungen sind gemäß VOB/B §6 anzuzeigen. Eventu- elle Stillstandszeiten sind in der Bauzeitplanung zu berücksichtigen

3.7 Beweissicherung

Vor Beginn der Baumaßnahme ist durch den AN in Rücksprache mit dem AG bzw. der örtli- chen Bauüberwachung ein Beweissicherungsverfahren für den gesamten Bereich der Bau- maßnahme durchzuführen. Durch das Beweissicherungsverfahren soll der Zustand der an- grenzenden Gebäude, Einfriedigungsmauern, Zugänge und Zufahrten, sowie angrenzenden Verkehrswege, die durch das Baugeschehen in Mitleidenschaft gezogen werden können, fest- gehalten und dokumentiert werden. Gleiches gilt für vorübergehend beanspruchte Flächen. Das Beweissicherungsverfahren ist rechtzeitig abzuschließen und die Dokumentation ist noch vor Baubeginn dem AG zu übergeben. Das Beweissicherungsverfahren umfasst die Feststel- lung des baulichen Zustandes der gefährdeten Anlagen vor Baubeginn und nach Bauende. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Schlussbesichtigung durchzuführen. Der AG ist über Art und Umfang der beabsichtigten Beweissicherungsmaßnahmen vorab zu informieren. Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in die Position Baustelleneinrichtung miteinzurech- nen.

Der AN haftet für alle Schäden am Eigentum Dritter und am Eigentum des AG, die von der Bauausführung herrühren.

3.8 Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist insgesamt vorschriftsmäßig abzusichern. Sicherungsmaßnahmen wie Schutzgeräte etc. sind je nach Leistungsart durch den AN kalkulativ zu berücksichtigen.

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Auf die Einhaltung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (Unfallverhütungsvorschriften u.ä.) wird besonders hingewiesen. Für die Sicherung der Leitungen im Baustellenbereich sind die Schutzanweisungen der zuständigen Leitungsträger zu beachten.

Die Verkehrssicherung erfolgt nach den in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Leis- tungspositionen und entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 - 3.

3.9 Belastungsannahmen

– entfällt –

3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Alle vermessungstechnischen Arbeiten, die für die Ausführung der Leistung und für die Bau- abrechnung erforderlich sind, hat der AN ohne gesonderte Vergütung zu erbringen. Es gelten die Anforderungen der ZTV Verm-StB 01.

Die Abrechnung hat unter Berücksichtigung des „Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau HVA-StB, Teil 3: Vertragsabwicklung“ zu er- folgen.

Die für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Vermessungsarbeiten (Festlegung der Höhenlage der bituminösen Schichten in Längs- und Querrichtung, eventuelle Änderung des Quergefälles der Fahrbahn, eventuell zu ersetzende Rinnenplatten oder Bordsteine), spe- ziell auch das Erstellen eines Deckenhöhenplans werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Bereits ab der ersten Abschlagsrechnung sind vom AN alle in Rechnung gestellten Positionen durch Aufmaße und Mengennachweise zu belegen, andernfalls wird die Zahlung verweigert.

Die Abrechnung erfolgt nach Abrechnungsplänen, örtlichen Aufmaßen, Skizzen und Liefer- scheinen. Für die Aufmaße sind für jede OZ gesonderte Formblätter zu verwenden, die vom AG unterzeichnet sein müssen. Sie sind getrennt mit Einlageblättern für jede OZ in einfacher Fertigung in einem Ordner nach Positionen geordnet, mit allen Abrechnungsplänen und Auf- maßen in einfacher Fertigung zu übergeben.

Die örtlichen Aufmaße sind durch den AN und den AG gemeinsam unmittelbar nach Fertig- stellung der Teilleistung durchzuführen und zu protokollieren. Aufgemessen wird grundsätzlich die tatsächlich erbrachte Leistung. Bei Überschreiten der Sollabmessungen gelten nur die pla- nerisch vereinbarten Maße. Die Form der Aufmaße richtet sich nach dem HVA B-StB.

Der Nachweis der Einbaugewichte muss mit Original-Lieferscheinen belegt werden.

Ohne Mehrforderung sind Leistungen für die Kommunen, Versorgungsträger, Zweckverbände und Private als getrennte Rechnung über die Bauleitung des AG an die Bauherren zu stellen. Dies gilt für Leistungen, die massenmäßig in dieser Ausschreibung enthalten sind oder dazu- gehörende Nachträge.

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Die Abnahme ist vom AN schriftlich zu beantragen. Sie kann erst beantragt werden, wenn die Schlussrechnung einschließlich aller vom AG geforderten Unterlagen vorliegt.

3.11 Prüfung und Nachweise

Nach Erteilung des Zuschlages sind vom AN sofort sämtliche erforderlichen Eignungs- bzw. Erstprüfungen aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzureichen.

Die nach den gültigen technischen Vorschriften erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen sind ordnungsgemäß und regelmäßig durchzuführen und dem AG vorzulegen. Der AG ist über die Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen jeweils so rechtzeitig zu unterrichten, dass ihm eine Teilnahme daran möglich ist. Die Probenentnahmen sind auf einem Entnahme- protokoll von beiden Seiten anzuerkennen und die Prüfungsergebnisse spätestens am nach- folgenden Tag dem AG unaufgefordert vorzulegen. Werden Abweichungen von den vertragli- chen Anforderungen festgestellt, so sind deren Ursachen umgehend zu beseitigen. Die Kosten für unterlassene Eigenüberwachungsprüfungen werden einbehalten.

Von sämtlichen Prüfungen, insbesondere der Plattendruckversuche, ist die Bauüberwachung frühzeitig in Kenntnis zu setzen. Als (indirektes) Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad bzw. für das Verformungsmodul ist - auch für die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß ZTV E-StB und ZTV SoB-StB - ausschließlich der statische Plattendruckversuch nach DIN 18 134 zuge- lassen.

Kontrollprüfungen des eingebauten Mischgutes sind für jede Mischgutart und Einbautag in ausreichendem Umfang nach Angaben des AG zu nehmen.

Die Ebenflächigkeit der Fahrbahndecke wird mit einem elektronischen Planographen durch den AG geprüft. Bezüglich der Griffigkeit gelten die Grenzwerte der ZTV-Asphalt-StB 07 für das Messverfahren nach SKM.

Der Nachweis der Einbaudicke der Asphaltschichten erfolgt mit der elektromagnetischen Di- ckenmessung. Dazu müssen nach einem vorgegebenen Verlegeschema Messfolien (Messre- flektoren) ausgelegt werden. Der Abstand darf dabei maximal 50 m betragen. Die Messreflek- toren (Material = Alu / Dicke = 0,1mm-0,3mm / Format = 1,00m x 0,30m) sind vom AN zur Verfügung zu stellen. Die Messungen erfolgen gemeinsam durch AG und AN ohne weitere Vergütung. Über die Messungen ist vom AN ein Abnahmeprotokoll zu fertigen.

3.12 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplanes (SiGe-Plan)

Die Erstellung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung wird durch den AG auf den AN übertragen. Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer gemäß RAB 31 aufzustellen.

Hierfür relevante Gegebenheiten auf der Baustelle sind:

 Verkehrssicherung lt. Baubeschreibung  Fräsarbeiten bituminöse Schichten

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Landratsamt Rastatt – Straßenbauamt K 3701 – FDE von L 78 Ri. Gernsbach

 Vorprofilierung und Einbau der bituminösen Schichten  Ggf. Tätigkeiten verschiedener Subunternehmer

Die Aufgaben des SiGeKo gemäß Baustellenverordnung werden dem AN für die in den Ver- dingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme übertragen. Die RAB 30 beschreibt die für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation und seine Aufgabe.

3.13 Kalkulations- und Abrechnungsgrundlage Standardleistungskatalog (STLK)

Für die Kalkulation und die Abrechnung der Straßenbauarbeiten sind die Umrechnungsfakto- ren für die gebräuchlichsten Baustoffe sowie die Angaben im beiliegenden Standardleistungs- katalog (STLK) zugrunde zu legen.

4. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Folgende Unterlagen liegen der Ausschreibung bei:

 Übersichtskarte  Lageplan  Verkehrszeichenpläne  Prüfbericht BPI Wagenmann

Die Prüfung der Unterlagen hat durch den AN vor Baubeginn zu erfolgen. Einwände werden nach Baubeginn nicht mehr berücksichtigt.

4.2 Vom AN zu erstellende bzw. beschaffene Ausführungsunterlagen

Der AN hat folgende Unterlagen zu erstellen bzw. zu beschaffen:

 Baustelleneinrichtungsplan  Bauzeitenplan ist bereits mit dem Angebot vorzulegen  Abrechnungsskizzen und /-pläne  Aufmaße, Lieferscheine, Rapporte, etc.

Der AN erstellt einen detaillierten Baustelleneinrichtungsplan, in dem die Baustelleneinrich- tung, Baucontainer, Mannschaftsunterkünfte, Lagerflächen und Depots darzustellen sind. Ins- besondere sind auch die Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge darzustellen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit dem SiGe-Koordinator abzustimmen und vom AG genehmi- gen zu lassen. Die Kosten für den Baustelleneinrichtungsplan werden nicht gesondert vergütet und sind in die Position „Baustelle einrichten“ einzukalkulieren.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung