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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Vergabestelle Verbandsgemeinde Oberes Glantal Vergabeart Rathausstr. 8 Öffentliche Ausschreibung 66901 Schönenberg-Kübelberg Ablauf der Angebotsfrist Datum 04.11.2026 Uhrzeit 10:10 Tel. 0 63 73/504-241 Eröffnungstermin Fax 0 63 73/50422-241 Datum 04.11.2026 Uhrzeit 10:10 E-Mail vergabestelle@vgog.de Ort Rathausstraße 8, 66901 Schöneberg-Kübelberg Raum Zimmer S1-5.04 Bindefrist endet am 16.12.2026
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A)
Bezeichnung der Bauleistung: Maßnahmennummer Maßnahme Erneuerung Elektroschränke am Ohmbachsee
Vergabenummer Leistung 900-OA-26-25 Lieferung und Einbau von Elektroschränken
Anlagen
A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: 212 Teilnahmebedingungen (Ausgabe 2019) 216 Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen 211a Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Merkblatt zum LTTG Rheinland-Pfalz
B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: Teile der Leistungsbeschreibung: Baubeschreibung, Pläne, sonstige Anlagen 214 Besondere Vertragsbedingungen 241 Abfall 244 Datenverarbeitung 244a Ergänzung Datenverarbeitung
C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: 213 Angebotsschreiben Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm 124 Eigenerklärung zur Eignung 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Formblatt 221 oder 222 233 Nachunternehmerleistungen 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) Mustererklärung 1 nach § 4 Abs. 1 LTTG
Mustererklärung 3 nach § 4 Abs. 2 LTTG
GAEB Dateiaustauschformat (d.84, x.84,...)
Erklärung Vermeidung Erwerb Produkte aus Kinderarbeit
D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind:
1 Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung der Verbandsgemeinde Oberes Glantal zu vergeben. Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistungen im Namen und für Rechnung ./. zu vergeben.
2 Kommunikation Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform auf andere Weise (schriftlich/Textform) in Kombination: bis zur Angebots(er)öffnung elektronisch über die Vergabeplattform; danach schriftlich oder in Textform
3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise) 3.1 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:
siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
3.2 - frei -
3.3 Nachforderung
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert. teilweise nachgefordert, und zwar folgende Unterlagen: nicht nachgefordert.
3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
siehe Formblatt Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
4 Losweise Vergabe nein ja, Angebote sind möglich 5 Mehrere Hauptangebote Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. § 13 Absatz 1 Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen.
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211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Einheitliche Fassung) 6 Nebenangebote 6.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nummer 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. 6.2 Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Teilnahmebedingungen) - ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche: mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche: unter folgenden weiteren Bedingungen: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot Pauschalangebote sind nicht zugelassen.
7 Angebotswertung
Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote
Zuschlagskriterium Preis
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.
Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien
Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 Prozent eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.
8 Zugelassene Angebotsabgabe elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel mit qualifizierter/m Signatur/Siegel Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.
Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. schriftlich
9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A): Kreisverwaltung Kusel Trierer Straße 49-51 66869 Kusel
10 Sonstiges 10.1 Form der Angebotsabgabe Das Angebotsschreiben 213 muss zusammen mit dem Angebot eingereicht werden. Elektronische Angebote sind in Textform gem. § 126b BGB mit eindeutiger Namensnennung einzureichen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Elektronische Angebote sind über die Vergabeplattform Subreport einzureichen. Per E-Mail oder Fax übermittelte Angebote können aufgrund von § 11a VOB/A nicht berücksichtigt werden und sind von der Wertung auszuschließen.
10.2 Vergabeprüfstelle Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Stiftsstraß 9, 55116 Mainz
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211a (Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Ergänzung zur Aufforderung zur Abgebe eines Angebots
- Ergänzung Angebotswertung (Ziffer 7 – Angebotsaufforderung)
1.1. Bevorzugungsregelung nach dem Sozialgesetzbuch IX Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht bevorzugten Bieters, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Wertung der Angebote wird der von bevorzugten Unternehmen angebotene und zur Wertung herangezogene Preis a) bei anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannten Blindenwerkstätten mit einem Abschlag von 15 v. H., b)bei anerkannten Inklusionsbetrieben mit einem Abschlag von 10 v. H. berücksichtigt.
Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, so wird nur der Anteil berücksichtigt, den die bevorzugten Einrichtungen an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Bei der Angebotsabgabe ist der Anteil der bevorzugten Einrichtungen anzugeben.
Der Nachweis der Bevorzugungseigenschaft ist mit dem Angebot zu führen.
1.2. Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben Bei der Wertung der Angebote wird im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag erteilt, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu den mitbietenden Unternehmen Ausbildungsplätze bereitstellt oder sich an der beruflichen Erstausbildung beteiligt. Diese Voraussetzungen sind auf gesondertes Verlangen durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde.
1.3. Berücksichtigung von Unternehmen mit Frauenfördermaßnahmen Bei der Wertung der Angebote wird im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag erteilt, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu den mitbietenden Unternehmen umfassendere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben durchführt. Diese Voraussetzungen sind auf gesondertes Verlangen durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde.
- Nachprüfungsstelle (Ziffer 9 der Angebotsaufforderung)
2.1. Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Dieses Vergabeverfahren fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen. Bieter müssen erkannte oder erkennbare Verstöße innerhalb der jeweils geltenden Fristen des § 10 Abs. 3 dieser Verordnung gegenüber dem Auftraggeber rügen, anderenfalls können sie vor der Vergabeprüfstelle in der Sache nicht gehört werden. Hinsichtlich der Rügeobliegenheiten hat der Bieter die Regelungen des § 10 Abs. 3 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen zu beachten.
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211a (Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Die Vergabeprüfstelle weist in ihrer Entscheidung das Nachprüfungsbegehren des beanstandenden Bieters oder Bewerbers zurück,
- soweit der beanstandende Bieter oder Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor der Information über die Nichtberücksichtigung seines Angebotes bzw. die Ablehnung seiner Bewerbung erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen gerügt hat,
- soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- soweit mehr als sieben Kalendertage nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vergabeprüfstelle, an die der Auftraggeber eventuelle Beanstandungen des Bieters weiterleitet, sofern der Bieter nicht ausdrücklich auf eine Weiterleitung verzichtet hat:
Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftstraße 9 55116 Mainz
E-Mail: vergabepruefstelle@mwvlw.rlp.de, Telefon: 06131 / 16 25 46
2.2. Aufsichtsbehörde Kreisverwaltung Kusel Trierer Str. 49-51 66869 Kusel
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212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Einheitliche Fassung
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuwei- sen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.
3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzuge- ben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Nebenangebote
4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Er- füllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschrei- ben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleis- tung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertrags- bedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen auf- zugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 2
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212 (Teilnahmebedingungen) 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlos- sen. 5 Bietergemeinschaften
5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben
5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zu- gelassen. 6 Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 7 Eignung
7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf geson- dertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqua- lifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärun- gen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachun- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vor- zulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Beschei- nigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bau- unternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftrags- spezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 2 von 2
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 900-OA-26-25
Maßnahme Erneuerung Elektroschränke am Ohmbachsee
Leistung
Lieferung und Einbau von Elektroschränken
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am 01.03.2027 spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am 03.05.2027 innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
(ohne Umsatzsteuer)
0,10 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,00 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. „Abschlagszahlungs-/ § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
11 Besondere Vertragsbedingungen LTTG zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung nach § 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftraggebern
11.1 Vertragsstrafen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung (Mustererklärungen 1 und 3) hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswertes zu zahlen.
(2) Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten.
(3) Der AN ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. S. d. Abs. (1) verpflichtet, wenn der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 11.2 Kündigung aus wichtigem Grund Die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6 LTTG durch den AN berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
- Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber keine illegal beschäftigte Arbeitnehmer einzusetzen und die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit einzuhalten.
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216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen)
| Vergabenummer | Datum | |
|---|---|---|
| 900-OA-26-25 | 02.10.2026 | |
| Maßnahme Erneuerung Elektroschränke am Ohmbachsee | ||
| Leistung Lieferung und Einbau von Elektroschränken |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise)
1 Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind
1.1 Formblätter 213 Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) 221/2 Angaben zur Preisermittlung entsprechend den Formblättern 221 oder 222 (bei Abgabe 22 mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot) 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen) 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft)
1.2 unternehmensbezogene Unterlagen Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung zur Eignung
1.3 leistungsbezogene Unterlagen Leistungsverzeichnis mit den Preisen
1.4 sonstige Unterlagen Erfüllung von Mindestanforderungen, z.B. Datenblätter, Muster, spezielle Nachweise Mustererklärung 1 nach § 4 Abs. 1 LTTG Mustererklärung 3 nach § 4 Abs. 2 LTTG GAEB Dateiaustauschformat (d.84, x.84,...) Erklärung Vermeidung Erwerb Produkte aus Kinderarbeit
2 Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind
2.1 Formblätter
2.2 unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen) Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
subreport Formulare (nach VHB 2017 Ausgabe 2019) Seite 1 von 2
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216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen)
2.3 leistungsbezogene Unterlagen Produktdatenblätter benannter Fabrikate
2.4 sonstige Unterlagen
subreport Formulare (nach VHB 2017 Ausgabe 2019) Seite 2 von 2
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241 (Abfall)
| Vergabenummer | ||
|---|---|---|
| 900-OA-26-25 | ||
| Maßnahme Erneuerung Elektroschränke am Ohmbachsee | ||
| Leistung Lieferung und Einbau von Elektroschränken |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen
1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass
-
die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird,
-
bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfall- wirtschaftsbehörde vorliegt,
-
die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,
-
die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können. 1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass
-
die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen,
-
die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungs- gemäßen Abfallentsorgung erteilt,
-
die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw.
-
die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.
2 Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).
2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).
2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.
subreport Formulare (nach VHB 2017 Ausgabe 2019) Seite 1 von 1
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244 (Datenverarbeitung)
| Vergabenummer | ||
|---|---|---|
| 900-OA-26-25 | ||
| Maßnahme Erneuerung Elektroschränke am Ohmbachsee | ||
| Leistung Lieferung und Einbau von Elektroschränken |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
1 Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen:
- Angebotsanforderung
- Angebotsabgabe
- Abrechnung.
2 Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemein- samen Ausschusses Elektronik im Bauwesen – GAEB, Schnittstelle DA XML. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren. Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens über eine Vergabeplattform ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
subreport Formulare (nach VHB 2017 Ausgabe 2019) Seite 1 von 1
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244a (Ergänzung zur Datenverarbeitung)
Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Zentrale Vergabestelle der Verbandsgemeinde Oberes Glantal
Die zentrale Vergabestelle der Verbandsgemeinde Oberes Glantal verarbeitet im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge neben unternehmensbezogenen auch personenbezogene Daten. Mit diesem Da- tenschutzhinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren.
- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Verbandsgemeinde Oberes Glantal Zentrale Vergabestelle Rathausstraße 8 66901 Schönenberg-Kübelberg Telefon: 06373-504-0 Vergabestelle@vgog.de www.vgog.de
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Verbandsgemeinde Oberes Glantal Datenschutzbeauftragter Rathausstraße 8 66901 Schönenberg-Kübelberg Telefon: 06373-504-0 Datenschutz@vgog.de www.vgog.de
- Rechtsgrundlagen und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Die Vergabestelle der Verbandsgemeinde Oberes Glantal hat bei der Vergabe öffentlicher Auf- träge Vergaberecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere • das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), • Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO), • Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwas- serversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO), • Konzessionsverordnung (KonzVO), • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), • Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), • Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO RP), • Gemeindehaushaltsverordnung Rheinland-Pfalz (GemHVO RP),
Stand: 01.04.2026
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244a (Ergänzung zur Datenverarbeitung)
• Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG-), • Mittelstandsförderungsgesetz Rheinland-Pfalz, • Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüf- stellen (NachprVO RLP), • Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“, • Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur „Korruptionsprävention in der öffent- lichen Verwaltung“, • Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG), • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzar- beitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), • Die Rundschreiben des fachlich zuständigen Ministeriums.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Ihnen oder Ihren Mitarbeitenden dient der Durchführung des Vergabeverfahrens und erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und e DSGVO i. V. m. § 3 LDSG RLP i. V. m. §§ 97 ff GWB: • Bereitstellung der Vergabeunterlagen über die Plattform „Subreport“, • Bereitstellung von Bieterfragen, • Abfrage und Überprüfung der Eignung, • Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschließungsgründen, • An- und Nachforderung von Unterlagen, • Vergaberechtliche Transparenz- und Bekanntmachungspflichten, • Vertragsunterlagen, • Informations- und Absageschreiben, • evtl. durchzuführende Nachprüfverfahren.
Ihre Daten werden gem. Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO im Rahmen des Vergabeverfahrens doku- mentiert und der Vergabeakte beigelegt. Ohne die Daten sowie die erforderlichen Auskünfte kann kein Zuschlag erteilt werden, da abgegebene Angebote unvollständig und damit auszu- schließen sind.
- Kategorien und Empfänger personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)
Kategorien
Wir erheben, verarbeiten und nutzen die Daten, die Sie uns im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen. Das sind insbesondere: • Persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern, soweit es sich um natürliche Per- sonen oder Personengesellschaften handelt, und Kontaktdaten von Ansprechpartne- rinnen und Ansprechpartnern der Bieter (z.B. Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail- Adresse, Telefonnummer), • Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Mitarbeiter des Bieters und • Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen. Empfänger
Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen verarbeitet werden, werden nur dann weitergegeben, wenn die Übermittlung gesetzlich zulässig ist oder Sie in die Übermittlung eingewilligt haben. Zu den Empfängern aufgrund einer gesetzlich zu- lässigen Übermittlung können insbesondere gehören: • Zuständige Sachbearbeiter der Fachbereiche,
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244a (Ergänzung zur Datenverarbeitung)
• Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen, • Beauftragte Fachpersonen im Verfahren (Planer, Ingenieure, etc.), • Gremien, • Bundeskartellamt zur Abfrage aus dem Wettbewerbsregister, • Verbandsgemeindekasse • Ggf. in einem Nachprüfungs-/Beschwerdeverfahren an die Vergabekammer/Vergabe- prüfstelle/Oberlandesgericht, • Rechnungsprüfungsamt/Rechnungshof, • Bietersupport und Techn. Support (Subreport), • Veröffentlichungsorgane des Bundes/der EU je nach Vergabeverfahren, • Mitbieter im Rahmen der Informations- und Berichtspflicht vergebener Aufträge, • Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. zur Prüfung der Eignung, • Interne Bieterliste.
- Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Or- ganisation (Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation findet durch die Zentrale Vergabestelle der Verbandsgemeinde Oberes Glantal nicht statt.
- Speicherdauer der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)
Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ge- setzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Maßstab für die Dauer der Speicherung per- sonenbezogener Daten sind die vergabe- und haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen ins- besondere die Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz in der der- zeit geltenden Fassung. Die Vergabeunterlagen werden mindestens fünf Jahre lang nach Vor- lage der Schlussrechnung aufbewahrt.
- Ihre Rechte (Art. 13 Abs. 2 lit. c – d DSGVO)
• Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), • Recht auf Löschen „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), Das Recht auf Löschen besteht gem. Art. 17 Abs. 3 lit. a – e DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung erforderlich ist o zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; o zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; o aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; o für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder histo- rische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 o Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder o zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Stand: 01.04.2026
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o Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung we- gen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig ho- hem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO. • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO), • Recht auf Beschwerde (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Verbandsge- meinde Oberes Glantal, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Be- schwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auskunft gebende Stelle ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Hintere Bleiche 34 55116 Mainz Postfach 30 40 (55020 Mainz) Telefon: 06131-8920-0 Telefax: 06131-8920-299 E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de https://www.datenschutz.rlp.de/
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 lit. c DSGVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Be- handlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).
Stand: 01.04.2026
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Merkblatt
für die Abgabe einer Tariftreueerklärung und/oder
Mindestentgelterklärung nach dem rheinland-pfälzischen
Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und
Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
(Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S.
426), zuletzt geändert durch das Landes- gesetz zur Änderung
haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften vom
- November 2019 (GVBl. S. 334)
Das Landestariftreuegesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 20.000 Euro nur an solche Unternehmen zu vergeben, die bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung bzw. eine Min- destentgelterklärung vorlegen.
Das Merkblatt soll die betroffenen Unternehmen bei der Abgabe der notwendigen Erklärungen unterstützen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Merkblatt sowie die bereitgestellten Mustererklärungen lediglich Arbeitshilfen darstellen, für die keine Haftung übernommen wird.
1. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt für jeden
öffentlichen Auftrag?
Nein. § 2 LTTG beschränkt den Anwendungsbereich auf öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 20.000 Euro. Bei der Schätzung des Auftragswer- tes gilt § 3 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV). Danach ist von der geschätzten Ge- samtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
LTTG – Merkblatt – Stand: Dezember 2025 Seite 1 von 7
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Wenn danach das LTTG grundsätzlich anwendbar ist, kann der öffentliche Auftragge- ber beim Einsatz von Nachunternehmern oder Beschäftigten eines Verleihers durch den Auftragnehmer oder Nachunternehmer auf die Vorlage von Tariftreue- bzw. Min- destentgelterklärungen verzichten, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunterneh- mers oder Verleihers weniger als 10.000 Euro beträgt. Dieser Verzicht tritt jedoch nicht kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer gesonderten Erklärung des öffentlichen Auftraggebers.
2. Welche Erklärung muss ich/müssen wir als Bieter/Bewerber abgeben?
2.1 Tariftreueerklärung Es ist vorrangig zu prüfen, ob nach § 4 Abs. 1 oder 3 LTTG eine Tariftreueerklärung abzugeben ist.
a) Tariftreueerklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG Eine Pflicht zur Abgabe einer Tariftreuerklärung besteht nach § 4 Abs. 1 LTTG für solche Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfasst werden. Diese Unternehmen müssen sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.
Eine Bindung durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz besteht, wenn der Tarifvertrag als Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 AEntG für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG vorliegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 AEntG können Tarifverträge in folgenden Branchen zwingend Anwendung finden:
■ des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baube- triebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils gel- tenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Bau- stellen außerhalb des Betriebssitzes,
■ der Gebäudereinigung,
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■ für Briefdienstleistungen,
■ für Sicherheitsdienstleistungen,
■ für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
■ für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
■ der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
■ für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
■ für Schlachten und Fleischverarbeitung.
Voraussetzung dafür, dass ein solcher Tarifvertrag Anwendung findet, ist jedoch, dass der Betrieb überwiegend in einer dieser Branchen tätig ist. Dies muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Verhältnisse vom Auftragnehmer geprüft werden.
Für alle anderen als die in § 4 Abs. 1 AEntG genannten Branchen können Tarifverträge nach § 4 Abs. 2 AEntG zwingend Anwendung finden. Auch hier muss eine Einzelfallprüfung durch den Bieter/Bewerber erfolgen.
Ein Muster zur Abgabe der Tariftreuerklärung ist auf den Internetseiten der Servicestelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als „Mustererklärung 1“ abzurufen.
Eine Aufstellung der tariflichen Mindestlöhne im Sinne des AEntG wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegeben und stichtagsbezogen aktualisiert. Die Übersicht ist über die Internetseite der Servicestelle LTTG unter https://lsjv.rlp.de/themen/arbeit/landestariftreue-nach-dem-lttg/gesetze-und- verordnungen#c75737 über den Link „Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz“ abrufbar.
Bei der Verwendung der vorgenannten Übersicht ist indes Folgendes zu beachten:
■ Da die Allgemeinverbindlichkeit zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen wird, wird der Beginn der Allgemeinverbindlichkeit manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag im Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein
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Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
■ Allgemeinverbindlicherklärungen aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt. Führt eine solche Ausnahme dazu, dass im konkreten Fall der öffentliche Auftrag nicht vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst wird, ist keine Tariftreue-, sondern eine Mindestentgelterklärung abzugeben.
■ Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales stichtagsweise erstellte Übersicht stellt lediglich eine Arbeitshilfe dar, so dass eine Haftung für die in- haltliche Richtigkeit nicht übernommen werden kann. Dem Bieter obliegt daher weiterhin die jeweils eigenverantwortliche Prüfung, ob ein tariflicher Mindestlohn im Sinne des AEntG für das Unternehmen gilt.
Es empfiehlt sich deshalb im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Referat IIIa8 in 53107 Bonn einzuholen.
Wichtig: Wird im Rahmen eines öffentlichen Auftrages nur ein Teil der eingesetzten Arbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung vom AEntG in der jeweils geltenden Fassung erfasst, gilt Folgendes:
Der Bieter/Bewerber hat zu prüfen, ob hinsichtlich der restlichen, von der Tariftreueerklärung nicht erfassten Arbeitnehmer, zusätzlich auch eine Mindestentgelterklärung abzugeben ist.
Keine Verpflichtung besteht vor allem in folgenden Fällen:
■ bei der Leistungserbringung durch Auszubildende,
■ wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beab- sichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmern auszuführen;
■ falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
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Die „Mustererklärung 1“ sieht auch ein Feld für die zusätzliche Mindestentgelterklärung vor.
b) Tariftreuerklärung nach § 4 Abs. 3 LTTG Nach § 4 Abs. 3 LTTG müssen sich Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bewerben, zur Tariftreue verpflichten.
Die Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen im Bereich des öffentli- chen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bezieht sich auf einschlägige und repräsentative, mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarte Tarifverträge. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrages benannt. Die Liste wird vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie als Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz veröffentlicht und von der Servicestelle im Inter- net zur Verfügung gestellt.
Beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist eine Servicestelle eingerichtet, die über das Landestarifreuegesetz informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Auf der Internetseite der Servicestelle können weitere Informationen entnommen wer- den: https://lsjv.rlp.de/themen/arbeit/landestariftreue-nach-dem-lttg
Ein Muster zur Abgabe der Tariftreuerklärung ist auf den Internetseiten der Servicestelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als „Mustererklärung 2“ abzurufen.
2.2 Pflicht zur Abgabe einer Mindestentgelterklärung: Wenn und soweit nach dem unter 2.1 Gesagten keine Tariftreue gefordert werden kann, müssen sich Unternehmen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 LTTG verpflichten, eine Mindestentgelterklärung abzugeben.
Mindestentgelterklärung nach § 4 Abs. 2 LTTG (ab 01.01.2019) Da die Höhe des nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung zu zahlenden Mindestlohns seit 01.01.2019 den Betrag von 8,90 € gemäß § 3 Abs. 2 LTTG übersteigt (Mindestlohn ab 01.01.2019: 9,19 €; ab
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01.01.2020: 9,35 €; ab 01.01.2021: 9,50 €; ab 01.07.2021: 9,60 €; ab 01.01.2022: 9,82 €; ab 01.07.2022: 10,45 €; ab 01.10.2022: 12,00 €; ab 01.01.2024:12,41 €; ab 01.01.2025: 12,82 €; ab 01.01.2026: 13,90 €; ab 01.01.2027: 14,60 € brutto
je Zeitstunde), muss sich der Bieter/Bewerber, bei Leistungen, die vom Mindestlohn- gesetz in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, bei Angebotsabgabe ver- pflichten, seinen Beschäftigten, die nicht dem AEntG unterfallen oder auf die der Tarif- vertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den jeweils geltenden Vorgaben des Mindest- lohngesetzes und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht und Änderungen während der Ausführungslaufzeit gegenüber den Beschäf- tigten nachzuvollziehen.
Keine Verpflichtung besteht in folgenden Fällen:
■ bei der Leistungserbringung durch Auszubildende,
■ wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beab- sichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmern auszuführen;
■ falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
Ein Muster zur Abgabe der Mindestentgelterklärung nach § 4 Abs. 2 LTTG ist auf den Internetseiten der Servicestelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als „Mustererklärung 3“ abzurufen.
3. Gelten die Regelungen zur Tariftreue und zum Mindestentgelt auch für
Nachunternehmer bzw. für eingesetzte Leiharbeitnehmer?
§ 5 Abs. 2 LTTG verpflichtet die Bieter/Bewerber, Mindestentgelt- und Tariftreueerklä- rungen auch für Nachunternehmer, deren Nachunternehmen und Beschäftigte eines Verleihers vorzulegen und die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen. Insbesondere ist/sind Bieter/Bewerber verpflichtet, die Kalkulationen der Nachunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der anzuwendenden Tarife bzw. des Mindestentgeltes kalkuliert sein können.
Die Abgabe einer Mindestentgelterklärung kann allerdings nicht gefordert werden, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die
LTTG – Merkblatt – Stand: Dezember 2025 Seite 6 von 7
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Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.
4. Was geschieht, wenn keine Tariftreueerklärung bzw.
Mindestentgelterklärung abgegeben wird?
§ 4 Abs. 6 LTTG ordnet an, dass dann, wenn die Tariftreueerklärung bei Angebotsab- gabe fehlt und sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wird, das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 3 LTTG ordnet an, dass dann, wenn die Mindestentgelter- klärung bei Angebotsabgabe fehlt und sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wird, das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
Herausgeber: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Servicestelle LTTG – Postfach 54229 Trier Telefon 0651 1447-210 Telefax 0651 1447-14210 servicestelle-LTTG@lsjv.rlp.de www.lsjv.rlp.de
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