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3.00.1_Baubeschreibung_Eue_Reichenbach_260827.pdf

Erneuerung der Eisenbahnüberführung Reichenbach in Pfronten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 13:07 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 6 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 6 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 6 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 7 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 7 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................. 7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ............................................................................ 7 0.1.3.9 Straßen und Wege........................................................................................ 7 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................... 7 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ...................................................... 8 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation................................................................... 8 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................... 8 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ....................................... 8 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ..................................................................... 8 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .......................................................................... 8 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................. 9 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................. 9 0.1.4 Verkehrsverhältnisse .................................................................................... 9 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ...............................................................................10 0.1.6 Transportwege .............................................................................................10 0.1.7 bleibt frei ......................................................................................................10 0.1.8 bleibt frei ......................................................................................................10 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................10 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................10 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ............................................10 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ................................................10 0.1.10.3 Entwässerung ..............................................................................................11 0.1.10.4 Wasserhaltung .............................................................................................11 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ...............................................11 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................12 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................12

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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................13 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................13 0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................13 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................14 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................14 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................14 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................14 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................14 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................14 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................14 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................14 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................15 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................16 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................16 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................16 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................17 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................17 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................17 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................17 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................18 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................18 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................18 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................18 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................18 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................18 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................18 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................18 0.2.13.2 bleibt frei ......................................................................................................20 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................20 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................21 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................21 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................22 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .22 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............23 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................24 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................25 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................25

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0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................26 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................27 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............28 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................28 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................29 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................30 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..31 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................32 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................32 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................33 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................33 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................33 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................34 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................34 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................34 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................34 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................35 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............35 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................35 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................35 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................36 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................36 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................36 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................37 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................37 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................38 0.6.1 Trassierung .................................................................................................38 0.6.2 Ingenieurbauwerke ......................................................................................38 0.6.3 Bauverfahren: ..............................................................................................40 0.6.4 Oberleitung/Bahnstrom ................................................................................40 0.6.5 Oberbau ......................................................................................................40 0.6.6 Erdbau/ Unterbau ........................................................................................40 0.6.7 Entwässerung ..............................................................................................41 0.6.8 Kabeltiefbau ................................................................................................41 0.6.9 Straßen und Wege.......................................................................................41 0.6.10 LBP-Maßnahmen ........................................................................................41

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0.6.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .....................................................41 0.6.12 Anlagen der Telekommunikation..................................................................41 0.6.13 Kabel und Leitungen Dritter .........................................................................41

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Die Baustelle befindet sich in Pfronten im bayerisch-schwäbischen Landkreis Ostallgäu im Bundesland Bayern. Die bestehende Eisenbahnüberführung überführt die eingleisige zum Teil elektrifizierte Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze bei km 34,340 über den Reichenbach, der auch die Grenze zwischen Deutschland und Österreich darstellt. Die Baustelle befindet sich im Streckenabschnitt Pfronten-Steinach - Pfronten-Steinach Grenze der Strecke 5403 und dem weiterführenden Streckenverlauf der Strecke 352 auf dem Staatsgebiet Österreichs in Richtung Vils (Tirol), dieser führt als sog. „Außerfernbahn“ über Reutte wieder nach Deutschland (Garmisch-Partenkirchen). Der Streckenabschnitt ist nicht als Teil des TEN-T Gesamtnetzes klassifiziert. Übersicht: Strecken-Nr. 5403 Streckenbezeichnung Kempten – Pfronten - Steinach Streckenabschnitt Pfronten-Steinach - Pfronten-Steinach Grenze Kilometer 34,340 Streckencharakteristik eingleisig Traktionsart Oberleitung Streckenklasse C4 20t 8,0t/m Streckenstandard keine TEN-Strecke Nutzungsart Pz/Gz zul. Geschwindigkeit 60 km/h Region Süd Regionalnetz Allgäu Bundesland Bayern (DE), Tirol (AT) Landkreis Ostallgäu (DE), Reutte (AT) Gemeinde Pfronten (DE), Vils (AT) Gemarkung Steinachpfronten (DE), Vils (AT) Höhenbezugssystem DB_Ref2003 Lagebezugssystem DB_Ref2003 GK 4. Streifen

Die EÜ befindet sich direkt auf der Grenze zwischen Deutschland und Österreich parallel zur Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße), welche die Ortschaften Pfronten-Steinach (Deutschland) und Vils (Österreich) verbindet. Links der Bahn grenzt Wald und Weideland an die Bahnstrecke. Rechts der Bahn grenzt direkt die parallelgeführte Staatsstraße 2520 an die Bahnstrecke. Parallel zur Staatsstraße 2520 verläuft ein Geh- und Radweg. Rechts der Bahn befinden sich direkt neben der Eisenbahnüberführung eine Straßenüberführung und eine Geh- und Radwegbrücke.

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0.1.2 Besondere Belastungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

Der Bahnkörper vor und hinter dem Bauwerk befindet sich in einseitiger Dammlage. Links der Bahn beträgt die Dammhöhe ca. 3 m. Rechts der Bahn beträgt die Dammhöhe zur parallelgeführten Staatsstraße ca. 0,3 – 0,5 m und ist durch einen Seitengraben (Tiefe ca. 1,0 m) getrennt. In km 34,231 quert ein Rohrdurchlass DN 1000 die Bahnstrecke sowie die parallelgeführte Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße). In km 34,319 quert ein Durchlass die Bahntrasse. Hierzu liegen keine Bestandsdaten vor.

0.1.3.2 Tunnel

entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

Ein unbefestigter Feldweg kreuzt die Bahn in km 33,837. Es handelt sich um einen unbeschrankten, technisch nicht gesicherten BÜ.

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

Zum Bauwerk liegen Bestandsunterlagen aus dem Jahr 1905 vor. Das Bauwerk wurde im Jahr 1905 in der Bauart WiB-Überbau als Einfeldbrücke errichtet. Der WIB-Überbau besteht aus 8 Walzträgern in Beton mit einem Achsabstand von ca. 0,56 m. Die Stützweite senkrecht zur Auflagerachse beträgt 7,545 m. Der Kreuzungswinkel sowie die Schiefe der Brückenenden beträgt ca. 92,7 gon. Die massiven Widerlager bestehen aus Stampfbeton mit einem für die Errichtungszeit typischen, stark unterschiedlichem Betongefüge. Nach außen bzw. zum Bachbett hin sind sie mit Kalksteinmauerwerk verkleidet. Die Widerlager sind flach gegründet. Die Gründungssohle beider Widerlager liegt bei ca. 836,700 m NHN. Die Stummelflügel sind in die Widerlager integriert und verlaufen parallel zur Bahn. Die Flügel und die Überbauten sind mit Kopfbalken aus Beton mit Fugen an den Überbauenden abgedeckt. Am Kopfbalken links der Bahn wurden Stahlkonsolen mit Holmgeländer aus Vierkantprofilen angedübelt. Der Geländerabstand zur Gleisachse l.d.B. beträgt 2,78 m. Das Holmgeländer wurde in der unteren Hälfte mit Gitterrostverkleidung versehen. Die Stahlkonsolen sind mit Holzbohlen als Randweg belegt. Rechts der Bahn ist kein Geländer im Bauwerksbereich vorhanden. Am Kopfbalken rechts der Bahn ist ein Kunststoffkabelkanal angehängt.

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Die Entwässerung des Bestandsbauwerks erfolgt über Versickerung hinter den beiden Widerlagern. Kenndaten des Bauwerkes: Bauart Überbau WiB

min. lichte Höhe ca. 1,66 m über Bachlauf

Stützweite 7,60 m

lichte Weite zw. d. WL 7,05 m (schief – entlang Gleisachse) 7,00 m (senkrecht zu Widerlagervorderkanten)

Widerlager massiv (Stampfbeton)

Gründung Flachgründung

Baujahr 1905

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

entfällt

0.1.3.6 Oberbau

Die Strecke ist aus Richtung Pfronten-Steinach bis zum Bestandsbauwerk mit Schotteroberbau der Oberbauform W - 49 - B 70 - 1667 ausgerüstet. Ab dem Bestandsüberbau ist ein Schotteroberbau mit Holzschwellen (KS - 49 – HH - 1667) vorhanden, der sich in Richtung Vils (Tirol) fortsetzt.

0.1.3.7 Hochbauten

In ca. 25 m Entfernung südlich der Staatsstraße (Tiroler Straße) befindet sich ein Gebäude einer Gasdruck-Regelstation.

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

entfällt

0.1.3.9 Straßen und Wege

Rechts der Bahn verläuft die parallelgeführte Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße) von Pfronten- Steinach nach Vils (Tirol).

0.1.3.10 Tiefbau

Die Kabeltrasse verläuft rechts der Bahn. Vor dem Bauwerk verläuft die Trasse im erdverlegten Schutzrohr DN110. Abschnittsweise sind Zugangsmöglichkeiten durch Beton-Kabelkanal Gr. II mit innenliegendem Deckel verbaut. Ab km 33,333 wird die Trasse als GFK-Kabelkanal Gr. II weitergeführt. Im Bereich der EÜ ist der GFK-Kabeltrog an der Gesimskappe angehängt.

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Direkt vor und hinter dem Bestandsbauwerk sind r.d.B. Schaltschränke auf den Kabeltrassen verbaut.

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Im Bereich der Baustelle verläuft rechts der Bahn ein LST-Kabel:

• Kabel-Nr. 0-92 (Signalkabel DB) Im Zuständigkeitsbereich der ÖBB Infra sind im Sicherungstechnischen Kabellage- und Kabelübersichtsplan rechts der Bahn folgende Kabel vermerkt:

• EK0439-76 Im direkten Bauwerksbereich am Widerlager Österreich ist ein LWL-Cu Umsetzer für Block- anpassung Pfronten angeordnet. Am Widerlager Deutschland sind zwei Schaltschränke vorhanden.

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

Links der Bahn befindet sich ein Fernmeldekasten , welcher nicht mehr in Betrieb ist.

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Die Strecke ist mit einer Oberleitung der Bauart RL ausgestattet. Die Kettenwerke werden an Einzelstützpunkten links der Bahn geführt. Die Fahrdrahthöhe beträgt 5,60 m. Die Eisenbahnüberführung liegt zwischen Mast-Nr. 34/6b (Deutschland) und Mast-Nr. 0/1 (Österreich). Auf der österreichischen Seite ist zwischen dem Mast 0/2 und Mast 0/3 ein Parallelfeld angeordnet. Die angrenzenden Maste 0/1 und 0/4 sind Abspannmaste. An den Oberleitungsmasten wird an den Außenseiten ein Rückleiter als Freileitung geführt. Der Oberleitungsmast 0/1 befindet sich links der Bahn im Abstand von ca. 7,0 m zum nordöstlichen Flügel des Bestandsbauwerks. Angaben zur Gründung der Oberleitungsmaste können der Anlage 3.3 entnommen werden.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

entfällt

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

entfällt

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

Südlich der Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße) verlaufen parallel zur Straße geführte Trassen der Elektrizitätswerke Reutte AG (EWR) mit folgenden Medienleitungen:

• PE LWL 50 [Strang: 512] ADQ(BN)2Y6x8 E9U

• TK-Kabel PMbc 1020,8

• Erdgasleitung DN200

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0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

In ca. 25 m Entfernung südlich der Staatsstraße (Tiroler Straße) befindet sich ein Gebäude einer Gasdruck-Regelstation.

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

entfällt

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Gleisgebunden: Die Strecke 5403 ist eine eingleisige Hauptbahn in Bayern. Sie führt von Kempten über Pfronten-Steinach bis nach Pfronten-Steinach Grenze und dem weiterführenden Streckenverlauf der Strecke 352 auf dem Staatsgebiet Österreichs in Richtung Vils (Tirol).

Streckenklasse D4 22,5t 8,0t/m

TEN-Kategorie keine TEN-Strecke

TEN-Klassifizierung keine TEN-Strecke

Nutzungsart Pz/Gz

Geschwindigkeit VzG 60 km/h

Hinterstellmöglichkeiten Keine vom AG gestellt

Nächtl. Betriebsruhe ca. 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr

Sperrzeiten Siehe Anlage 3.15

Zugzahl / Tag Insgesamt max. 18 / Tag für beide Richtungen

Straßengebunden: Die Baustelle grenzt an die Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße). Eine straßengebundene Zufahrt ist nur von der bahnrechten (südliche) Seite über die angrenzende Staatsstraße 2520 möglich. Es besteht keine Zufahrt von der bahnlinken (nördlichen) Seite. Andienung der bahnlinken Seite ist nur von der Südseite unter Querung der Bahnstrecke in geeigneten Zugpausen möglich. Die Staatsstraße 2520 verbindet die Orte Pfronten und Vils in Österreich über die Landesgrenze. Parallel zur Eisenbahnüberführung befindet sich eine Straßenüberführung aus Stahlbetonfertigteilplatten mit Aufbeton, welche die Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße) über den Reichenbach führt. Die Straßenüberführung befindet sich in der Unterhaltungslast des Staatlichen Bauamtes Kempten. Parallel dazu befindet sich eine Geh- und Radwegbrücke als Holzkonstruktion. Während der Sperrpause (Anlage 3.15) zur Herstellung der neuen Eisenbahnüberführung ist eine Vollsperrung der Staatsstraße zwischen der Tiroler Straße Hausnummer 206 auf deutscher Seite und Schönbichl (Österreich) einzurichten.

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Die Umleitungsstrecke (Anlage 3.3.5) ist mit dem Landratsamt Ostallgäu, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf vorabgestimmt. Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre. Für die Beschilderung der Umleitungsstrecke ist zu berücksichtigen, dass diese bereits überörtlich auf der Autobahn A 7 mit entsprechender Vorwegweisung auszuschildern ist, ebenfalls in Österreich aus Richtung Reutte auf der B 179 kommend.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

entfällt

0.1.6 Transportwege

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

siehe Anlage 3.5 Baugrund und Gründungsgutachten

0.1.10 Hydrologie

0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,

Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -

risikogebiete

Der Reichenbach ist ein klassischer Gebirgsbach, der bei Starkregen und Gewitterereignissen zu einer Überflutung des Vorhabensbereiches führen kann. Der bestehende Abflussquerschnitt darf zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt werden. Der Maßnahmenbereich befindet sich im Wildbachgefährdungsbereich (Überschwemmungsgebiet). Bekanntmachung, Erläuterungsbericht sowie Übersichts- und Detailkarten finden Sie unter https://www.buerger-ostallgaeu.de/wasserrecht > hochwasser > überschwemmungsgebiete. Die Wasserführung des Reichenbachs darf weder durch Ein- oder Überbauten behindert werden. Dies gilt auch für den Hochwasserfall, hier sind ggf. störende Anlagen rechtzeitig abzubauen

0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern

Während sämtlicher Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Wasserabführung der Gewässer stets gewährleistet bleibt. Es ist mind . 12 AT vor Baubeginn durch den AN ein Alarmplan sowie ein Havariekonzept aufzustellen, der zusammen mit dem AG und mit dem Wasserwirtschaftsamt Kempten und dem Land Tirol, Abteilung Wasser-, Forst- und

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Energierecht abzustimmen ist, der Aufwand hierfür ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Im Bauablaufplan ist eine Woche Puffer infolge Stillstandszeit wegen Hochwasser einzuplanen, die Kosten hieraus werden nicht gesondert vergütet und sind einzukalkulieren. siehe Anlage 3.5 Baugrund und Gründungsgutachten

0.1.10.3 Entwässerung

Die Entwässerung der Widerlager wird gemäß RiZ-Ing Was 7 hergestellt. Die Ausläufe der Grundrohre werden durch die Widerlager geführt. Sie enden mit Frosch-/Rückstauklappen gesichert mittig vor den Widerlagern über mit einer 30 cm starken Kiesschüttung befestigten Flächen.

0.1.10.4 Wasserhaltung

Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang. Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen

Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen. Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann. Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im

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Falle des Einholens einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen. Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

keine besonderen Anmerkungen

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen werden unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Gewässerschutz

• Beginn und Ende der Brückenarbeiten sind dem Wasserwirtschaftsamt Kempten und dem Fischereiberechtigten im entsprechenden Gewässerabschnitt spätestens 14 Tage vor Baubeginn mitzuteilen.

• Eine Einengung des Abflussquerschnittes während der Baumaßnahme ist nicht zulässig. Während sämtlicher Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Wasserabführung des Reichenbaches stets gewährleistet bleibt. Bei Hochwasserereignissen kann es zu Überflutungen im Baubereich kommen. Dies ist beim Bau zu beachten.

• Beim Bau der Brücke sind Verschmutzungen des Gewässers zu vermeiden. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine gewässer- oder fischschädlichen Substanzen in das Gewässer gelangen können. Lärmschutz Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen. Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Belange des Hochwasserschutzes

• Bodenabtrag zur Herstellung von BE-Flächen und Baustraße möglich gewässerfern lagern zur Vermeidung von Dammwirkung im Gelände

• keine Container entlang von Gewässern aufstellen zur Vermeidung von Dammwirkung im Gelände

• Geräteabstellung nahe der Staatsstraße (Tiroler Straße)

• Bereithaltung von Sandsäcken und Big-Packs

• keine wassergefährdenden Stoffe im Baustellenbereich lagern Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.15 bleibt frei

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen und die vom AG im Vorfeld erstellten Reptilienschutzzäune dar.

0.1.18 Kampfmittel

Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen hat die DB InfraGO AG den Bereich der Baustelle auf einen möglichen Kampfmittelverdacht bei einer fachlich dafür qualifizierten Stelle untersuchen lassen. Nach Feststellung 230118501 der LUFTBILDDATENBANK DR. CARLS GMBH hat sich ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht. Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen oder Arbeiten sind hiernach nicht vorgesehen.

0.1.19 Baustellenverordnung

keine besonderen Anmerkungen

0.1.20 Auflagen Dritter

keine besonderen Anmerkungen

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Rodungsarbeiten finden im Auftrag des AG im Vorfeld statt. Im Jahr 2027 erfolgt im gesonderten Auftrag des AG eine Vergrämungsmahd im Baubereich der EÜ. Direkt im Anschluss an die Vergrämungsmahd erfolgt die Aufstellung eines Reptilien- und Amphibienschutzzaunes um diese Vergrämungsflächen. Dieser wird dann an den AN übergeben und ist von diesem zu unterhalten und rückzubauen.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:

• AN , OLA

• AN , LST

• AN , TK

• AN , SICH

• AN , SiGeKo

• AN , Umweltfachliche BÜW

• AN , Geotechnische BÜW

• AN , Deklarationsanalyse

• AN Entsorgung AG,

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• AN Sparten Dritter Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht. Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden. Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

0.2.2 Erschwernisse

• Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.

Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Krananweisungen sind jeweils min. 5 Wochen vor der geplanten Aufstellung des zu beantragenden Gerätes dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

• Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 4,0 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten sowie Verschwenken der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.

• Alle Baufahrzeuge und Baumaschinen müssen mit Tropf- und Spritzsicherung ausgestattet sein. Es sind umweltverträgliche Öle und Schmierstoffe zu verwenden.

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• Die Ausführung der Mengen einzelner Leistungspositionen erfolgt ggf. jeweils in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten.

• Die Zufahrten zur Baustelle werden zeitweise auch durch die unter 0.1.23 genannten Unternehmer genutzt.

• Für eine gleisgebundene Logistik sind Arbeitszugtrassen erforderlich. Diese sind nur in Sperrpausen möglich und vom AN über die BÜW zu beantragen.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Beim Rückbau ist mit kontaminierten Bauteilen zu rechnen. Das Bestandsbauwerk ist mit einer Asphaltfilzdecke versehen. Die Stahlbauteile sind u.a. mit Bleifarben beschichtet wurden. Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/ Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern zu befolgen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Die vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind in den Planunterlagen dargestellt (siehe Anlage 3.3.3).Eine Fläche liegt rechts der Bahn südlich der Staatsstraße 2520 (Tiroler Straße) und des parallelgeführten Geh- und Radweges (Fl-Nr. 1256, Größe ca. 2850 m2). Die Flächen werden gegenwärtig als Wiesen und Weide genutzt. Die vom AN während der Bauzeit in Anspruch genommenen Flächen sind durch eine Tragschicht zu schützen. Die Tragschicht ist durch Auslegen einer Trennlage aus Geotextil oder durch Stahlplatten von der ursprünglichen Oberfläche zu trennen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine Bodenverdichtung ist zu vermeiden. Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Bereitstellung Absetzmulden durch AN: Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 7 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition. Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien: Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle).

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Die Freihaltung des Abflussquerschnitts des Reichenbachs ist während der gesamten Bauzeit sicherzustellen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

entfällt

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Die Baustraßen des AN als Zufahrten zur Baustelle werden zeitweise auch durch die unter 0.1.23 genannten Unternehmer genutzt. Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m² der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein. Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten

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Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind.

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RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  1. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden. Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern. Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist, um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben. Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen. Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

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Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

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Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO AG, Regionalbereich Süd Richelstraße 1 80634 München
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen

für Abfälle

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und

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Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der

Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:

• AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

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Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 bzw. länderspezifischer Regelungen aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVEinstufung nach dem bay. Eckpunktepapier (EPP)
Boden17 05 04EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Gleisschotter17 05 08EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Beton(bruch)17 01 01EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 170106 fallen17 01 07

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analyseleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 24 von 41

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß LAGA bzw. länderspezifische Regelungen untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk außerhalb dieses Bauvorhabens, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer Z2) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen 0 - III aus.

0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations- Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 25 von 41

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab EPP Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen. Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 27 von 41

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von

Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische

Abfall-Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz • Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 28 von 41

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Projektbezeichnung: Ern. EÜ km 34,340 ü. d. Reichenbach, Strecke 5403 Kempten – Pfronten-Steinach Grenze Vergabevorgangs-Nr.: 25FEI84636 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

• Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll • die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

Verbleibskontrolle

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 29 von 41

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Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche

Abfälle

Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG, Region Süd, PIng Umweltschutz, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

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Verbleibskontrolle Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 31 von 41

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Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster- Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert. Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

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• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

keine besonderen Anmerkungen

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

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0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 DB-spezifische Angaben

Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs: Die Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebes erfolgt durch den AG auf der Basis der Festlegungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS). Die Sicherung erfolgt durch Einbau von festen Absperrungen, SiPo/ Sakra bzw. Sperrpausen.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

Notfallplan – Sperrpausen: Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen.

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Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart: Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.19) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen. Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen. Webcam für Langzeitdokumentation: Die vom AN gewählten Aufstellorte und Sichtbereiche der Web-Cam müssen die Erstellung des gesamten Bauwerkes sowie die maßgeblichen Bauphasen (z.B. Verschub) zwingend nachvollziehen lassen. Der Sichtbereich darf zu keiner Zeit, insbesondere durch Gegenstände der Baustelleneinrichtung, abgestellter Baugeräte sowie Baumaterialien usw. eingeschränkt werden. Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten: In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und

Besonderen Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

keine besonderen Anmerkungen

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0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren. Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn- Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne. Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen. Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Festpunktfeld: Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen. Soll/Ist-Vergleich: Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben. Trassenplan: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen. Gleisnetzdaten: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern. Topographie: Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind

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einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden. Lichtraumdaten: Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Die Bauwerksbücher sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. • Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen. Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
  9. Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
  10. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  11. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)

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  1. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  2. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  3. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
  4. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  5. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  6. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  7. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
  8. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
  9. Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind in digitaler Form zu liefern.

0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Trassierung

Die Herstellung der Gleislage im Endzustand erfolgt entsprechend SOLL-Trassierung.

0.6.2 Ingenieurbauwerke

Allgemeines Das neue Bauwerk befindet sich hälftig in Deutschland (DB) und in Österreich (ÖBB). Es wurde mit der ÖBB vereinbart, dass die Baumaßnahme vollständig gemäß DB-Regelwerk realisiert wird. Die bestehende Eisenbahnüberführung bei Bahn-km 34,340 ist rückzubauen und durch ein neues Bauwerk in gleicher Lage zu ersetzen.

Das neue Bauwerk ist auf folgende Anforderungen auszulegen und zu bemessen:

• Streckenklasse: D4 (DB)

• - Bruttotonnen je Gleis/Jahr: 5 Mio. to/a

• - maximale Gesamtzuglänge: 740 m

• - Lichtraumprofil: GC

• Stützweite: 11,80 m

• Lichte Weite: 10,80 m

• Lichte Höhe: >=1,85 m

• Kreuzungswinkel: ca. 92,7 gon

• Entwurfsgeschwindigkeit: 120 km/h

• Lastbild: LM71, DIN EN 1991-2

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• Klassifizierungsbeiwert α: 1,00

Überbau Der Ersatzneubau ist als Trogbrücke mit „dickem“ Blech nach Ril 804.9010 Abs. 5.4 (Richtzeichnung S-TRO 11) auszuführen.

Widerlager/ Flügel Die Widerlager sind als Kastenwiderlager mit Parallelflügeln auszuführen. Die Flügel gründen auf der Fundamentplatte.

Die Widerlager sind hinter den Bestandswiderlagern anzuordnen. Die Bestandswiderlager sind im Kopfbereich in der Baugrube teilweise abzubrechen. Die Bestandswiderlager verbleiben als Stützelemente zur Sicherung des Bachquerschnitts während der Herstellung der Widerlagerbaugruben.

Die Widerlager sind flach auf einer 10 cm dicken Sauberkeitsschicht zu gründen. Die Gründungssohle entspricht damit etwa dem Bestand (ca. 836,70 m NHN).

Ausstattung Lager

Die Lagerung des Überbaus erfolgt in Längsrichtung schwimmend auf Elastomerlagern. Auf beiden Lagerachsen sind ein querfestes und ein allseits bewegliches Elastomerlager anzuordnen.

Auf den Widerlagern und am Überbau sind Pressenansatzpunkte nach A-Lag 1 anzuordnen.

Für die Herstellung des Lagervergusses mittels Schnellvergussmörtel ist die Anlage 3.21 zu berücksichtigen.

Übergangskonstruktion

Die Querfuge zwischen Stahltragwerk und Widerlager istals wasserdichte Übergangskonstruktion Typ 40 in Anlehnung an Ril 804.9010, Kapitel 9, Richtzeichnung S- ÜF 22 auszuführen.

Randwege/ Geländer

Die Randkappen sind gleichzeitig mit dem Widerlager zu betonieren. Der Stahlüberbau erhält je Seite eine Gehwegkonsole mit Gitterrostabdeckung nach Ril 804.9010 gemäß Richtzeichnungen S-KON 11, S-KON 20 und S-KON 21.

In die Konsolen sind Kabeltröge gemäß Richtzeichnungen S-KAB 20 und S-KAB 30 anzuordnen.

Die Konsolen sind an den Stegblechaussteifungen der Hauptträger zu befestigen.

Als Absturzsicherung sind auf beiden Seiten 1,0 m hohe Füllstabgeländer nach A-Gel 1 mit angeschweißten Fußleisten nach A-Gel 11 vorzusehen. Die Geländerpfosten sind nach RZ A-GEL 30 bzw. 31 zu befestigen.

Korrosionsschutz

Das Bauwerk ist mittels Anstriche vor Korrosion zu schützen. Der Korrosionsschutz ist entsprechend Korrosionsschutzplan auf dem Bauwerksplan herzustellen.

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Abdichtungsarbeiten

Die Unterbauten sind aus WU-Beton auszuführen. Eine zusätzliche vertikale Flächenabdichtung ist nicht erforderlich.

Die horizontale Abdichtung der Kammerwände ist nach Ril 804.6101, Abs. 4 zweilagig mit Bitumendichtungsbahnen oder Bitumen-Schweißbahnen auszuführen.

Der Abdichtungsanschluss im Bereich der Überganskonstruktionen ist in Anlehnung an die Richtzeichnung S-ÜF 22 mit Verweis auf die Richtzeichnung S-ÜF 1 auszubilden.

Der Abdichtungsabschluss am Bauwerksende (erdseitig Kammerwand) ist gemäß Ril804.6101, Abs. 8 (1), Bild 16 herzustellen.

0.6.3 Bauverfahren:

Der Überbau ist als Stahltrog mit dickem Fahrbahnblech herzustellen, auf die Baustelle zu liefern und in einer Sperrpause in die Endlage einzuheben.

Die Widerlager sind in Seitenlage, rechts der Bahn, auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen herzustellen und in einer Sperrpause in die Endlage einzuheben."

0.6.4 Oberleitung/Bahnstrom

Der Oberleitungsmast 0-1 auf der österreichischen Seite hinter der Widerlagerachse 20 ist bauzeitlich zu sichern. Abgrabungen, die die Standsicherheit des Oberleitungsmastes gefährden, sind nicht zulässig. Die Standsicherheit ist über den gesamten Bauzeitraum zu gewährleisten. Während der Sperrpause wird die Oberleitung für die Erneuerung der EÜ durch den ANOLA verschwenkt. Die vorhandene Rückstromleitung (RL) bleibt in ihrer Lage unverändert, Maßnahmen sind hier nicht vorgesehen.

0.6.5 Oberbau

Der Oberbau ist im Zuge der Erneuerung im Bereich der EÜ zurückzubauen und nach Fertigstellung der EÜ wieder herzustellen.

Schotter und Schwellen sind zu erneuern durch neues Material zu ersetzen. Die vorhandenen Schienen werden nicht erneuert. Im Bereich der neuen Eisenbahnüberführung werden Betonschwellen B70 vorgesehen. Diese werden im Baubereich bis an den Bestand der ÖBB herangeführt. Die Schienen sind wieder einzubauen und mit dem sich anschließenden Gleis lückenlos zu verschweißen. Im Baubereich ist der Bettungsquerschnitt nach Ril 820 herzustellen. Der Schwellenabstand hat 60 cm zu betragen. Vor den Schwellenköpfen sind 40 cm Schotter vorzusehen.

0.6.6 Erdbau/ Unterbau

In den Übergangsbereichen vor und hinter dem Bauwerk ist der Regelquerschnitt nach Ril 836.4101 herzustellen. Die Regelböschungen sind in ca. 10 m langen Übergangsbereichen an den Bestand anzupassen. Der Übergang zwischen Erd- und Kunstbauwerk ist gemäß Ril 836.4106A01 Bild 2 herzustellen. Der Bereich unterhalb der Ebene, unter der die Hinterfüllung wegen fehlender Vorflut nicht mehr entwässert werden kann, ist mit Beton zu verfüllen.

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Der Bereich zwischen neues Bauwerk und verbleibendes Bestandsbauwerk ist mit Beton zu verfüllen.

0.6.7 Entwässerung

Die Entwässerung Widerlager-Hinterfüllung erfolgt mit Filtersteinen und Grundrohr.. Die Ausläufe der Grundrohre sind durch die Widerlager zu führen. Sie enden mit Frosch- /Rückstauklappen gesichert mittig vor den Widerlagern über mit einer 30 cm starken Kiesschüttung befestigten Flächen. Die Oberflächen der Versickerungsbereiche sind mit Wasserbausteinen zu befestigen.

0.6.8 Kabeltiefbau

Rechts der Bahn sind die im Bestand verlegten Kabel in den Kabeltrog einzulegen und entsprechend an den Bestand anzubinden. Auf deutscher Seite ist die an das Bauwerk anschließende Kabeltrogtrasse über einen Kabelaufbauschacht an die erdverlegte Leerrohrtrasse anzubinden. Auf der österreichischen Seite ist die an das Bauwerk anschließende Kabeltrogtrasse an den vorhandenen aufgeständerten GFK-Kabelkanal anzubinden. Die im Baubereich befindlichen Kabelschränke werden durch die Kabelfachdienste der DB InfraGO und der ÖBB umgesetzt.

0.6.9 Straßen und Wege

Zur Reduzierung der Verschmutzung der Staatsstraße 2520 und des hochfrequentierten begleitenden Geh- und Radwegs ist der Zufahrtsbereich der Baustraße auf einer Länge von 10 m zu asphaltieren. Der Aufwand hierfür ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

0.6.10 LBP-Maßnahmen

Mit Beginn der Baumaßnahme sind Vegetationsschutzzäune und Reptilien- und Amphibienschutzzäune zu ergänzen sowie die Vergrämungsmahd zu erneuern.

0.6.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Die bauzeitige Umverlegung der Kabel und das Versetzen der Schaltschränke aus dem Baufeld erfolgt durch ÖBB Infra.

0.6.12 Anlagen der Telekommunikation

Der Fernmeldekasten l.d.B. ist durch den ANzurückzubauen und zu entsorgen.

0.6.13 Kabel und Leitungen Dritter

Vor Aufnahme von Arbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen muss rechtzeitig eine schriftliche Grabungsmitteilung im Zuge der Einholung von Leitungsauskunft und Planeinsicht gemacht werden.

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