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Bieter/in: Sachbearbeiter/in
Telefon
Stadt Bielefeld 190.1 – Zentrale Vergabestelle 33597 Bielefeld
Angebot für Bauleistungen
Bauvorhaben Erneuerung der Brauchwasseranlage auf der Kläranlage Bielefeld-Brake
Baustelle Elsener Str. 20, 33729 Bielefeld
Angebot für Wasserinstallationsarbeiten
Projekt-Nr. ausschreibende Stelle ZVS 2026 0384 | 2233 ZVS Art des Vergabeverfahrens nach § 75 a GO NRW: Submissionsstelle der Stadt Bielefeld öffentlich (uneingeschränkter Bieterkreis)
beschränkt (vorausgewählter Bieterkreis)
Direktvergabe
Eröffnungstermin am (Datum, Uhrzeit) 16.11.2026 10:30 Ende der Bindefrist (Datum) 26.02.2027 Auskunft in diesem Verfahren erteilt: Herr Günther, Tel. 0521 51 - 5097, Fax 0521 51 - 3350, Mario.guenther@bielefeld.de
Angaben zum Angebot:
Nettopreis: €
ggfs. Preisnachlass in % (wertbar nur ohne Bedingungen) %
Nettopreis einschließlich Nachlass €
Mehrwertsteuer (19 %) €
Angebotssumme einschl. Nachlass (brutto): €
Anzahl der Nebenangebote oder Alternativangebote:
100.31/219 national GO 01.26
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| Ich bin / Wir sind | Nummer | |
|---|---|---|
| im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen | ||
| bevorzugte/r Bieter/bevorzugte Bieterin/innen. Der Nachweis ist beigefügt.2) |
Ich erkläre / Wir erklären hiermit:
-
Die Datenschutzerklärung der Stadt Bielefeld habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen und stimme/n der dort dargestellten Verarbeitung meiner/unserer Daten zu.
-
Die Ausführung der vorgenannten Leistung wird zu den eingesetzten Preisen angeboten.
-
Das Angebot gilt bis zum Ablauf der Bindefrist.
-
Bestandteil des Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben einschl. der in der Angebotsaufforderung genannten Anlagen und den vollständigen Preisangaben folgende Unterlagen:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961 - (VOB/B) in der je- weils gültigen Ausgabe
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils gültigen Ausgabe
Alle die Art der Leistung betreffenden EN- und DIN-Vorschriften, technischen Vorschriften, gültigen Richt- linien und Merkblätter
Ich versichere / Wir versichern, dass
a) das Angebot in keinem Zusammenhang steht mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden oder Vereinbarungen ähnlicher Art, sondern das Ergebnis eigenbetrieblicher Kalkulation und Preisbildung ist - siehe ZVB-Stadt Bielefeld, Ziffer 16,
b) der Betrieb gegen Unfälle und Schadensersatzansprüche Dritter haftpflichtversichert ist und
c) die in § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäfti- gung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) genannten, einen Ausschluss von der Auftragserteilung rechtferti- genden Voraussetzungen nicht vorliegen.
d) keine Ausschlussgründe gem. § 123 und § 124 GWB vorliegen
Es ist mir / uns bekannt, dass
a) wissentliche falsche Angaben in dieser Erklärung den Ausschluss von weiteren Leistungen zur Folge haben kann,
b) der Auftraggeber / die Auftraggeberin weitere Nachweise zur Feststellung der Eignung oder zur Konkretisie- rung des Angebots anfordern kann, die innerhalb einer festgelegten Frist einzureichen sind.
c) sämtliche Verpflichtungen auch für mögliche Nachunternehmer gelten.
- Bevorzugte Bieter im Sinne des Runderlasses des Landes NRW zur „Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträgen“ vom 28.08.2018 sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und Blindenwerkstätten (§ 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Inklusionsbetriebe im Sinne der §§ 215, 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Gleiches gilt für Einrichtungen in anderen Staaten, die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind.
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d) eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz spätestens mit der ersten Rechnungs- stellung einzureichen ist. Mir ist bewusst, dass bei einer Nichtvorlage 15 % von der Rechnung einbehalten werden und an das für mein Unternehmen zuständige Finanzamt überwiesen werden.
d) die Bevorzugungsregelung des Runderlasses des Landes NRW zur „Berücksichtigung von Werkstätten be- hinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 28.08.2018 bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte angewandt wird. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksich- tigt.
f) die Stadt Bielefeld Informationen zu meinem Unternehmen und meinem Angebot in Einzelfällen an andere Kommunen zur aktuellen Markteinschätzung weitergeben kann.
Hinweis für vorübergehend in Bielefeld tätige Unternehmen:
Es ist bekannt, dass Beginn, voraussichtliche Dauer, Umfang und Beendigung der Bauarbeiten im Falle der Auf- tragserteilung gem. § 138 Abgabenordnung (AO 1977) in Verbindung mit § 12 Abgabenordnung dem Steueramt der Stadt Bielefeld, Neues Rathaus, Niederwall 23, 33597 Bielefeld, mitzuteilen sind.
Hiermit erkläre ich ausdrücklich, dass diesem Angebot ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Bielefeld zugrunde liegen. Meine eigenen, evtl. auf meinem Geschäftspapier abgedruckten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden versehentlich bzw. aus Vereinfachungsgründen mitübersandt und sollen keine Geltung für diesen Vertrag entfalten.
(Ort und Datum) (Name, ggfs. Stempel) (Unterschrift, sofern die Abgabe in Papierform vorgesehen ist)
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124 (Eigenerklärung zur Eignung)
Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen in folgendem
Vergabeverfahren
Maßnahmennummer Vergabenummer
Vergabeart
Öffentliche Ausschreibung Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren Freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren Internationale NATO-Ausschreibung Wettbewerblicher Dialog
Baumaßnahme
Leistung
Bewerber Bieter Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft Nachunternehmer anderes Unternehmen
| Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen Euro betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Euro Unternehmen ausgeführten Leistungen Euro | Euro |
|---|---|
| Euro | |
| Euro |
Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten fünf Kalenderjahren bzw. dem in der Auftragsbekanntmachung angegebenen Zeitraum1 vergleichbare Leistungen ausgeführt habe/haben. Bei einem Teilnahmewettbewerb füge(n) ich/wir meinem/unserem Teilnahmeantrag eine Referenzliste bei.
Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir drei Referenznachweise mit mindestens folgenden Angaben vorlegen: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
zutreffendes ankreuzen 1 Der längere Zeitraum ist maßgebend.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 1 von 3
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124 (Eigenerklärung zur Eignung)
Angaben zu Arbeitskräften Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben.
Registereintragungen Ich bin/Wir sind im Handelsregister eingetragen. für die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen. bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen. zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.
Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen. ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind. für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt. zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zu- schlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundes- amt für Justiz anfordern.
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse2, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen3 sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.
2 soweit mein Betrieb beitragspflichtig ist 3 soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 2 von 3
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124 (Eigenerklärung zur Eignung)
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorlegen.
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden müssen und mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
(Ort, Datum, Unterschrift)4
4 nur erforderlich, wenn diese Eigenerklärung nicht Bestandteil eines unterschriebenen Angebotes ist
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 3 von 3
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Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
gem. §§ 123 ff GWB
-
Ich/Wir erkläre(n), dass − keine Person, deren Verhalten1 meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach2:
-
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
-
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
-
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
-
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
-
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
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§ 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
-
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
-
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung), − mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich/wir mich/uns zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe(n).
1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
2 Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
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- Ich/wir erkläre(n),
dass mein/unser Unternehmen nicht − bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, − zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, − im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens3 infrage gestellt wird und dass andere Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2 GWB ebenfalls nicht erfüllt sind.4
Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen. zu meinem/unserem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen kann.
Sofern diese Erklärung für Bewerber-/Bietergemeinschaften gelten soll, sind alle Mitglieder der Gemeinschaft in Form von Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung aufzuführen.
Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung
Hinweis: Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür erbringen, ausreichende Maßnahmen getroffen zu haben, sodass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
(Ort und Datum) (Unterschrift der Bieter/d. Bieters/Bieterin mit Firmenstempel)
Hinweis für Angebote in Schriftform: Die Erklärung ist zu unterschreiben. Hinweis für elektronische Angebote: Die Unterschrift auf diesem Vordruck entfällt.
3 siehe Fußnote 1 auf vorheriger Seite
4 Dies betrifft Ausschlussgründe nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c des Aufenthaltsgesetzes § 19 Mindestlohngesetz und § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, sofern der Anwendungsbereich des § 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (u. a. mind. 1.000 Mitarbeiter im Inland) eröffnet ist.
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Seite 1 Leistungsverzeichnis 1 2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1 3 Preise, Einsichtnahme in die Preisermittlung 1 4 Stundenlohnarbeiten 1 5 Ausführungsunterlagen 1 6 Veröffentlichungen 1 7 Werbung 1 8 Bautagesberichte 1 9 Sprache 1 10 DIN-Vorschriften 2 11 Berufsgenossenschaft 2 12 Baustelleneinrichtungsplan, Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzungen, Mit- Zusätzliche benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen 2
Vertragsbedingungen
13 Baustellenräumung 2 14 Stoffprüfungen 2
für die Ausführung
15 Nachunternehmer/innen 2
von Bauleistungen
16 Wettbewerbsbeschränkungen 3 17 Auftragsentziehung, Kündigung, Rücktritt (§ 8); Ausschluss von der (ZVB-StBi) Vergabe weiterer Aufträge 3 18 Haftung, Mitteilung von Bau- unfällen 4 19 Abnahme 4 19 A Verjährungsfrist der Mängelan- sprüche 4 20 Rechnungen, Abrechnungszeich- nungen 4 21 Nachweis und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten und Lieferungen 5 22 Zahlungsweise 6 23 Abtretung 6 24 Erstattungen 7 25 Vertragserfüllungs-, Mängelanspruchs- Stand: 05/2018 und Abschlags- oder Vorauszahlungs- bürgschaften 7 26 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 7 27 Vertragsänderungen 7 28 Erfüllungsort 7 29 Gerichtsstand 7
Vorbemerkung: Die §§ ohne Zusatz beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B - DIN 1961)
110.4/235 05.18**
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- Leistungsverzeichnis
Der Wortlaut des von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer für ihr/sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet hat.
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (zu § 1 Abs. 2)
In den Vergabeunterlagen genannte Technische Vertragsbedingungen, die im Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbe- dingungen für Bauleistungen (ATV) - nicht angeführt sind, sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 d.
- Preise, Einsichtnahme in die Preisermittlung (zu § 2)
3.1 Für die Leistungen wird der Preis vergütet, der sich nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistun- gen ergibt (Einheitspreisvertrag), soweit keine andere Berechnungsart vereinbart worden ist.
3.2 Wenn nach § 2 Abs. 3, 5, 6 oder 7 neue Preise zu vereinbaren sind, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlungen für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die gesamte Leistung zur Einsicht vorzulegen und die erforderli- chen Auskünfte zu erteilen.
Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 zusteht.
- Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Abs. 10) (vgl. Nr. 21)
Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich; § 2 Abs. 3 gilt nicht. Bezahlt werden nur die von der Arbeitgeberin/vom Auftraggeber schriftlich angeordneten oder genehmigten tatsäch- lich geleisteten Stunden.
- Ausführungsunterlagen (zu § 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind; über Art und Umfang dieser Unterlagen ist Einvernehmen herzustellen.
Die Verantwortung und Haftung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers nach dem Vertrag, insbesondere nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 13, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
- Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6)
Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin/des Auftraggebers zuläs- sig.
- Werbung (zu § 4 Abs. 1)
7.1 Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin/des Auftraggebers zulässig.
7.2 Über die Art und das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen Auftraggeberin/Auftraggeber und Auftragnehme- rin/Auftragnehmer herzustellen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber behält sich vor, an geeigneter Stelle eine Tafel mit einem Ver- zeichnis aller beteiligten Auftragnehmerinnen/Auftragnehmer aufstellen zu lassen.
- Bautagesberichte (zu § 4)
Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräf- te, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2, Unterbre- chung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstiger Vorkommnisse.
Eintragungen im Bautagebuch oder ähnlichen Aufzeichnungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers (mit oder ohne Sichtvermerk der Auftraggeberin/des Auftraggebers bzw. ihres/seines Erfüllungsgehilfen) ersetzen nicht die schriftliche Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1.
- Sprache (zu § 4 Abs. 1)
9.1 Alle schriftlichen Äußerungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachli- che schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
9.2 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwe- send ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber nicht nach, so ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber berechtigt, eine Dol- metscherin/einen Dolmetscher auf Kosten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers heranzuziehen.
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- DIN-Vorschriften
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961 - VOB/B, die Allgemeinen Technischen Vertragsbindungen - ATV - VOB/C und die weiteren in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungs-/Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden ist.
Dies gilt ebenso für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ (z. B. ZTV- Asphalt-StB, ZTV-SA).
- Berufsgenossenschaft
Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer jede Änderung in ihrer/seiner Zugehörigkeit zur Be- rufsgenossenschaft unverzüglich der Auftraggeberin/dem Auftraggeber mitzuteilen. Auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftragge- bers hat sie/er jederzeit den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass sie ihrer/seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.
- Baustelleneinrichtungsplan, Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplatzbenutzung, Mitbenutzung fremder Gerüste und Einrich- tungen (zu § 4 Abs. 4 und § 3 Abs. 4)
12.1 Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftragge- bers einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.
12.2 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden.
12.3 Baumschutz: Soweit im Bereich des Baufeldes Bäume vorhanden sind, sind bei der Planung der Baustelleneinrichtung und der Baustellenabläufe die Regelungen der DIN 18920 bzw. der RAS-LP 4 zu beachten. Das hierzu von der Stadt Bielefeld zur Verfügung gestellte Merkblatt „Baumschutz auf Baustellen“ ist auf der Baustelle auszulegen.
12.4 Treten bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden durch Verschulden der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ein, so ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Auftraggeberin/dem Auftraggeber dafür schadensersatzpflichtig.
12.5 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmerinnen/Unternehmer ist von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren.
- Baustellenräumung (zu § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1)
13.1 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers räumen lassen. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin/den Auftraggeber 10 Tage vor der Räumung der Baustelle hiervon zu unterrichten.
13.2 Von der Auftraggeberin/Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind bei der Räu- mung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert.
13.3 Erfolgt die Anzeige gem. Nr. 13.1 nicht, verbleibt die Verkehrssicherungspflicht bis zur Kenntnisnahme der Auftraggeberin/des Auf- traggebers bei der Auftragnehmerin/beim Auftragnehmer.
- Stoffprüfungen (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Verlangt die Auftraggeberin/der Auftraggeber Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen, die über die in den Allge- meinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) vorgeschriebenen oder sonst vertraglich vereinbarten nach Art und Umfang hinausgehen, so erhält die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hierfür eine besondere Vergütung; sie/er hat in diesen Fällen nach Weisung der Auftraggeberin/des Auftraggebers die Proben zu entnehmen oder herzustellen und diese prüfen zu lassen. Die Bestimmungen von § 18 Abs. 3 bleiben unberührt.
- Nachunternehmerinnen/Nachunternehmer (zu § 4 Abs. 8)
15.1 Nachunternehmerinnen/Nachunternehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
15.2 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmerin- nen/Nachunternehmer nach §§ 2, 7 bis 9, 15 und 16 VOB/A und bei der Weitervergabe von Lieferleistungen nach §§ 2, 9 bis 11 sowie 15 und 16 VOL/A zu verfahren. Sie/Er hat den Verträgen mit Nachunternehmern die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Bauleistungen (VOB/B) bzw. die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zugrunde zu le- gen.
15.3 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer darf der Nachunternehmerin/dem Nachunternehmer keine - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihr/ihm und der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vereinbart sind.
15.4 Die Nachunternehmerin/Der Nachunternehmer darf die ihr/ihm übertragenen Teilleistungen nicht weitervergeben, es sei denn, die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat der Weiterübertragung zuvor schriftlich zugestimmt.
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- Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4)
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -) sind insbesondere Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bieterinnen/Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Rundungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung und andere Abgaben sowie
- Empfehlungen,
es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr/ihm beauftragt oder für sie/ihn tätig sind.
- Auftragsentziehung, Kündigung, Rücktritt (zu § 8); Ausschluss von der Vergabe weiterer Aufträge
17.1 Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin/der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin/des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten der Auftrag- nehmerin/des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
Was unter Vorteilen im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB).
17.2 Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin/der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kung nach der Nr. 16 dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen darstellt.
17.3 Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber ist berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer gegen Nr. 11 dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen verstößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebots- schreiben abgibt.
17.4 Kündigt die Auftraggeberin/der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Abs. 1, so sind Auftraggeberin/Auftraggeber und Auftragnehme- rin/Auftragnehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und dies zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Ver- gütungsanspruchs zu bemessen.
17.5 Vor der Kündigung nach Nrn. 17.1 und 17.2 dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen wird der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, zu dem Kündigungsgrund Stellung zu nehmen.
17.6 Wird nach Nrn. 17.1 oder 17.2 gekündigt, gilt § 8 Abs. 3 bis 7 entsprechend. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
17.7 Liegt eine Verfehlung im Sinne der Nr. 17.1 oder 17.2 vor, so entscheidet die Auftraggeberin/der Auftraggeber in jedem Einzelfall, ob eine Bewerberin/ein Bewerber oder Bieterin/Bieter wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem laufenden Vergabeverfah- ren bzw. der Teilnahme an künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden soll. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bleibt unberührt.
Bei nachgewiesenen Verfehlungen ist die Bewerberin/der Bewerber oder Bieterin/Bieter in der Regel auszuschließen.
Der Nachweis ist erbracht, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen keine begründeten Zweifel an der Verfehlung bestehen. Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), z. B. bei Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, kommt für den Nachweis auch ein Bußgeldbescheid der Kartellbehörde in Betracht. Verdachtsmomente allein können nicht ausschlaggebend sein.
Bei einem Ausschluss wird die Bewerberin/der Bewerber bzw. Bieterin/Bieter im Regelfall für die Teilnahme an weiteren Ausschrei- bungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers mit einer Mindestsperrfrist von 2 Jahren belegt. In Ausnahmefällen kann mit außeror- dentlicher Begründung die Ausschlussfrist verkürzt oder verlängert werden. Die betroffenen Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterin- nen/Bieter werden vor ihrem beabsichtigten Ausschluss angehört. Die Entscheidung wird ihnen schriftlich mitgeteilt.
Bei der Ausschlussentscheidung sind etwaige Auskünfte der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse sowie die der Auftraggebe- rin/dem Auftraggeber bekannten Feststellungen anderer Stellen, etwa des Rechnungsprüfungsamtes, der Strafverfolgungsbehörden und der Landeskartellbehörden und die Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen. Im Falle des Ausschlusses wird darauf hin- gewiesen, dass die Ausschlussentscheidung der Informationsstelle des Landes mitgeteilt wird.
Wer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, darf auch nicht als Nachunternehmerin/Nachunternehmer oder in Arbeitsgemeinschaften zugelassen werden.
17.8 Tritt die Auftraggeberin/der Auftraggeber gem. Nr. 17.1 oder 17.2 dieser Bedingungen vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin/der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen höchstens aber zu marktüblichen Preisen abzurechnen. Die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer auf deren/dessen Kosten zurückgewährt. Schadensersatzansprüche der Auftraggebe- rin/des Auftraggebers bleiben unberührt. Mit diesen kann die Auftraggeberin/der Auftraggeber gegenüber den vertraglichen Ansprü- chen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers aufrechnen.
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17.9 Wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an die Auftraggeberin/den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
- Haftung, Mitteilung von Bauunfällen (zu § 10)
18.1 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhü- tungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Sie/Er ver- pflichtet sich, die für die Auftraggeberin/den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Sie/Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Auftraggeberin/dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
18.2 Bewachung und Verwahrung der Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers oder ih- rer/seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers; die Auftraggebe- rin/der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf ihren/seinen Grundstücken befinden.
18.3 Hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin/des Auftragneh- mers Schadenersatz zu leisten, so steht ihr/ihm der Rückgriff gegen die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers oder ihrer/seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Ver- schulden der Auftraggeberin/des Auftraggebers oder ihrer/seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
18.4 Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer der Auftraggebe- rin/dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung ist von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
- Abnahme (zu § 12)
19.1 Die Leistung ist grundsätzlich förmlich abzunehmen.
19.2 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin/dem Auftraggeber schriftlich in jedem Falle die Fertigstellung der Leistung oder einer Teilleistung (§ 12 Abs. 2) oder das Verlangen einer technischen Abnahme (§ 4 Abs. 10) unverzüglich mitzuteilen und die Abnahme rechtzeitig zu beantragen. Unterlässt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer diese Mitteilung, so gilt eine Leistung oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber sie in Benutzung genommen hat.
19 A. Verjährungsfrist der Mängelansprüche (zu § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3)
Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung ver- einbarten Verjährungsfrist.
- Rechnungen, Abrechnungszeichnungen (zu § 14 Abs. 1 und 3)
A) Allgemeines
20.1 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann.
20.2 Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnungen zu bezeich- nen; die Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren.
20.3 Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses.
Die Bezeichnungen dürfen abgekürzt wiedergegeben werden, wenn die Ausführung nicht von der Leistungsbeschreibung abweicht.
20.4 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmit- telbar zu ersehen sein.
Die Abrechnung (Ermittlung der Leistung) erfolgt gemäß DIN 18299 Nr. 5 VOB/C. Werden Aufmaße erforderlich, wird nur das „körper- liche Aufmaß“ (Aufmaß an Ort und Stelle) von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber anerkannt.
Für alle Leistungen oder Teile derselben, die mit Liefernachweisen abgerechnet werden, müssen die Liefer- und Wiegescheine fol- gende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Lieferwerkes b) Name oder Bezeichnung der Baustelle c) Lieferdatum d) Lieferscheinnummer der Ausstellerin/des Ausstellers e) Art des Liefergutes f) amtliches Kennzeichen des Lieferfahrzeuges g) Gewichtsangaben in Brutto, Netto und Tara h) Wiegezeiten für die Brutto-, Netto- und Tarawägung i) Name und Unterschrift der verantwortlichen Vertreterin/des verantwortlichen Vertreters der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers auf der Baustelle.
Erfolgt die Lieferung von einem Zwischenlager, so ist zusätzlich die Angabe des Kastenmaßes des beladenen Fahrzeuges anzuge- ben. Dieses soll die Ausnahme sein!
Alle Liefer- und Wiegescheine sind im Original unmittelbar während oder nach erfolgter Lieferung der Bauleitung vorzulegen und in eine ständig auf der Baustelle vorzuhaltende Liste der Reihe nach einzutragen.
Liefer- und Wiegescheine sind von der Bauleitung abzuzeichnen, ebenfalls ist die Eintragung in die Liste fortlaufend zu bescheinigen. Diese Listen sind jeweils getrennt nach den verschiedenen Materialien zu führen.
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Verspätete oder unvollständig ausgefüllt vorgelegte Liefer- und Wiegescheine werden nachträglich nicht anerkannt.
Die Lieferung von Oberboden und Füllboden ist jeweils nach Einzellieferscheinen mit Angabe der Füllmasse der Lieferfahrzeuge abzurechnen.
Für jede Lieferung ist ein Einzellieferschein zu erstellen. Sammellieferscheine sind nicht zulässig und werden nicht anerkannt.
Wiegeprotokolle gem. den besonderen Vorschriften für nicht selbständige Waagen sind auf Verlangen vorzulegen.
Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin/dem Auftraggeber jederzeit die Durchführung von Kontrollwägungen zu ermöglichen. Für Ausfallzeiten wird keine Vergütung gewährt.
Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
-
Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt und die Zulassungsauflagen einge- halten werden.
-
Anstelle des Ausdruckes von Tara und Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufella- der-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
-
Der Wiegeschein muss Name und Unterschrift des Bedienungspersonals der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen enthalten.
20.5 Die Beteiligung der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.
B) Aufstellen und Prüfen von Rechnungen mit Automatisierter Datenverarbeitung (ADV)
20.6 Stellt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihre/seine Rechnung mit ADV-Programmen auf, müssen die verwendeten Rechenpro- gramme den REB-Verfahrensbeschreibungen (Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung) entsprechen. Liegen keine REB-Verfahrensbeschreibungen vor, dürfen mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin/des Auftraggebers auch andere Programme verwendet werden.
Vor Beginn der Ausführung (gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist gegebenenfalls getrennt für einzelne Positionen eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an die Auftraggeberin/den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeich- nen. In der Mengenberechnung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.
20.7 Werden Rechnungen von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber mit ADV geprüft und ergeben sich hierbei Abweichungen von der Rechnung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers, so gelten die sich aus der Berechnung der Auftragnehmerin/des Auftragneh- mers ergebenden Beträge als vereinbart, wenn die Summe der Prüfberechnung von der Rechnungssumme nicht mehr als 0,1 von Tausend abweicht bzw. größeren Abweichungen, wenn in beiden Berechnungen die Mengen jeweils eine Position um nicht mehr als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma voneinander abweichen.
Wenn Abweichungen bei jeweils einer Position größer als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma sind, teilt die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihr/ihm Gele- genheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung.
Es gilt das jeweils niedrigere Ergebnis, falls nicht auf Grund einer von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer verlangten gemein- samen Aufklärung der Abweichungen Fehler in der Rechnung bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.
20.8 Stellt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer in den Eingabebelegen Fehler fest, die Auswirkungen auf den Rechengang haben können, hat sie/er diese der Auftraggeberin/dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
C) Abschlagsrechnungen, Teilschlussrechnungen, Schlussrechnungen
20.9 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeich- nisses aufzuführen, die Nettopreise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) anzugeben und der Umsatzsteuerbetrag unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatzes hinzu- zusetzen.
Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatz- steuerbetrages zu berücksichtigen.
Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind am Schluss der Rechnungen einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzuset- zen.
20.10 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den aktuellen Leistungsstand – aufgegliedert nach Leistungen entspre- chend dem Leistungsverzeichnis und Zusätzlichen Leistungen – der Auftraggeberin/dem Auftraggeber spätestens in einem 4- Wochen-Rhythmus vorzulegen.
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- Nachweis und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten und Lieferungen (§ 15)
21.1 Über Stundenlohnarbeiten hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer arbeitstäglich Stundenlohnzettel im Original einzureichen. Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen; die Nrn. 20.9 und 20.4 sind anzuwenden.
Die Stundenlohnabrechnungspreise müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln nach Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppen aufge- gliedert werden.
21.2 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer ist auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers verpflichtet, die tatsächlichen Lohn- kosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, soweit nicht Stundenverrechnungssätze vereinbart worden sind.
- Zahlungsweise (zu § 16)
22.1 Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den die Auftraggebe- rin/der Auftraggeber nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei der Nennung der Bankverbindung ist von der Auftragnehmerin/vom Auftrag- nehmer auch die Bankleitzahl anzugeben.
Zahlungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer und umgekehrt sind in Euro zu leisten.
22.2 Erklärungen, dass die Zahlungen in bestimmter Weise bewirkt werden sollen, sind für die Auftraggeberin/den Auftraggeber nicht verbindlich.
22.3 Als Tag der Zahlung gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag der Übergabe oder der Einlieferung,
b) bei Bezahlung durch Zahlkarte oder Postanweisung der Tag der Einlieferung,
c) bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto der Auftraggeberin/des Auftraggebers der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder Geldanstalt.
22.4 Abschlagszahlungen, für die Leistungen überschläglich übermittelt sind, werden bis höchstens 90 v. H. der Aufstellung gewährt.
22.5 Auf Antrag werden Abschlagszahlungen gewährt
für Stoffe und Bauteile, die auf der Baustelle angeliefert, aber noch nicht eingebaut sind, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind,
sowie für Bauteile, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt sind.
22.6 Abschlagszahlungen nach Nr. 22.5 werden in Höhe von 70 v. H. des Wertes der Stoffe und Bauteile gewährt; diese werden bewertet, soweit für sie nicht Vertragspreise vereinbart sind.
a) bei Fremdbezug zu Einkaufspreisen, bei Entnahme aus dem Lager der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers zu Wiederbeschaf- fungspreisen;
b) bei Eigenfertigung zu Herstellungskosten (Werkstoffkosten, Fertigungslohnkosten und Fertigungsgemeinkosten).
22.7 Für Abschlagszahlungen nach Nr. 22.5 hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffen und Bauteile her- vorgehen.
22.8 Für Abschlagszahlungen nach Nr. 22.5 ist stets ausreichende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaften nach vorgeschrie- benem Muster der Stadt Bielefeld zu leisten.
22.9 Von der Auftragnehmerin/Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrechnungsbetrag abge- zogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden.
Soweit Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofristen mit dem Tag des Eingangs der prüfbaren Rechnungen (Eingangsstempel der Empfangsstelle).
22.10 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin/den Auftraggeber an die/den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreterin/bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (federführendes Mitglied) oder nach deren/dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Abtretung (zu § 16)
23.1 Forderungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin/den Auftraggeber können unter folgenden Bedin- gungen abgetreten werden:
a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfasst außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.
b) Eine weitere Abtretung durch die neue Gläubigerin/den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.
c) Die Abtretung wirkt gegenüber der Auftraggeberin/dem Auftraggeber - und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum ab - erst, wenn sie der Auftraggeberin/dem Auftraggeber von der alten Gläubigerin/vom alten Gläubiger (Auftragnehmerin/Auftragnehmer) und von der neuen Gläubigerin/vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen abgetreten worden, so muss jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.
23.2 Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber bestätigt der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.
23.3 Nach § 354 a HGB kann die Auftraggeberin/der Auftraggeber auch nach Anzeige der Abtretung mit befreiender Wirkung an die/Auftragnehmerin/den Auftragnehmer (bisherige Gläubigerin/bisheriger Gläubiger) leisten.
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23.4 Werden im Hinblick auf die abgetretene Forderung von mehreren Dritten Rechte geltend gemacht, so ist die Auftraggeberin/der Auf- traggeber berechtigt, ohne weitere Begründung zwecks Befreiung von ihrer/seiner Verbindlichkeit bei einer zuständigen Stelle zu hin- terlegen oder mit befreiender Wirkung an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer zu leisten.
23.5 Bei Abtretungen verlängert sich die Frist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 um 4 Monate.
- Erstattungen (zu § 16)
24.1 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen; Auftraggeberin/Auftraggeber und Auftragnehmerin/Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
Fehler im Sinne von Absatz 1 sind:
a) Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder unter- einander;
b) Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten (einschl. Kommafehler);
c) Übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehlern.
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 2.
24.2 Sonstige Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus § 812 ff. BGB werden durch Nr. 24.1 nicht berührt.
24.3 Bei Rückforderungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
24.4 Im Falle der Überzahlung hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet sie/er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet sie/er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zah- lungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
- Vertragserfüllungs-, Mängelanspruchs- und Abschlags- oder Vorauszahlungsbürgschaft (zu § 17)
25.1 Hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine Bürgschaft zu stellen, so muss sie nach dem vorgeschriebenen Muster der Stadt Bielefeld von einem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer gestellt werden. Die Auf- traggeberin/Der Auftraggeber kann einen von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Bürgen ablehnen.
25.2 Urkunden über Vertragserfüllungsbürgschaften werden nach Empfang der Schlusszahlung auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Leistungen vertragsgemäß erfüllt, etwa erhobene Ansprüche auf Schadenersatz oder Erstat- tung von Überzahlungen befriedigt und die Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet hat.
25.3 Urkunden über Mängelanspruchsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprü- che einschließlich Schadenersatz abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche - auch auf Erstattung von Überzahlungen - er- füllt worden sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt.
25.4 Urkunden über Abschlagszahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicher- heit geleistet worden ist, eingebaut worden sind.
25.5 Urkunden über Vorauszahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
Bedingungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nur dann, wenn sie von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
- Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
-
Erfüllungsort ist Bielefeld.
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Gerichtsstand ist Bielefeld.
Sind die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so gilt Bielefeld als Gerichtsstand uneingeschränkt.
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Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Bielefeld zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
110.41/BVB-Tariftreue 04/18
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- Kontroll- und Prüfrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.
3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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Bielefeld
Seite
1 Objektüberwachung 1
2 Preise und Vertragsform 1
Besondere
3 Ausführungsfristen 1
Vertragsbedingungen
4 Vertragsstrafen 2
5 Abnahme 2
für die Ausführung
6 Mängelansprüche 2
von Bauleistungen
7 Rechnungen 2
8 Sicherheitsleistung 2
9 Weitere „Besondere
Vertragsbedingungen“ 3
Projekt-Nr. 2233
Bauvorhaben: Ertüchtigung der Brauchwasseranlage auf der Kläranlage Brake
Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B.
60/221 06.10**
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- Objektüberwachung und Anordnungsbefugnis nach § 4 Abs. 1
Soweit die Auftraggeberin/der Auftraggeber diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, bedient sie/er sich zu deren Durchführung
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
Die Auftragnehmer/in/der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, nicht oder nur ungenügend über- wacht worden zu sein.
- Preise und Vertragsform (§ 2 Abs. 2)
2.1 Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart. unter den beigefügten Bedingungen vereinbart.
2.2 Eine Stoffpreisgleitklausel wird nicht vereinbart. unter den beigefügten Bedingungen vereinbart.
2.3 Für die Leistungen wird die Vergütung berechnet, die sich nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen ergibt (Einheitspreisvertrag). wird der angebotene Gesamtpreis als Pauschalpreis vergütet (Pauschalpreisvertrag).
- Ausführungsfristen (§ 5)
3.1 Mit den Vertragsarbeiten ist zu beginnen gemäß VOB/B § 5 Abs. 2 (innerhalb 12 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung). innerhalb Werktagen/Wochen nach Auftragserteilung. am 01.03.2027.
3.2 Fertigstellung der Vertragsarbeiten Werktage/Wochen nach Beginn der Arbeiten gem. Ziffer 3.1. am . nach gemeinsam zw. AN und AG festgelegtem Terminplan
3.3 Änderungsvorschläge zur Ausführungszeit sind nicht zulässig. auf beizufügender Anlage zulässig, mit Angabe des dadurch möglichen Nachlasses auf die Ange- botssumme.
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- Vertragsstrafen (§ 11)
Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. Gerät die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer bei der Einhaltung der in Ziff. 3.2 genannten Vertragsfris- ten in Verzug, wird für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe von € vereinbart, jedoch insgesamt max. bis zu einem Betrag von 5 % der Auftragssumme (einschl. Umsatzsteuer).
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Abnahme (§ 12) Eine förmliche Abnahme wird vereinbart. Eine förmliche Abnahme bleibt vorbehalten.
-
Verjährung der Mängelansprüche (§ 13)
Hinsichtlich der Verjährung der Mängelansprüche wird Folgendes vereinbart:
Ergänzend zu den Regelungen der VOB werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.
- Rechnungen (§ 14)
Alle Rechnungen mit den notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Massenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen) sind einzureichen:
Stadt Bielefeld Amt:
Umweltbetrieb Stadt Bielefeld, Schelpmilser Weg 21, Haus 2
Die Maßnahme ist voraussichtlich in Abschnitten abzurechnen.
Abweichend von Nr. 20 der ZVB sind die Rechnungsunterlagen wie folgt einzureichen:
- Sicherheitsleistung (§ 17)
Eine Sicherheitsleistung wird nicht vereinbart.
Eine Sicherheitsleistung wird vereinbart: Als Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme. Diese Bürgschaft ist bei Auftragserteilung (Zug um Zug) zu erbringen. Als Mängelanspruchsbürgschaft in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme. Diese Bürgschaft ist beizubringen, sobald mehr als 97 v. H. des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen ausgezahlt werden sollen und der Auftraggeber dieses verlangt, spätestens vor Leistung der Schlusszahlung. Als Vertragserfüllungs- und Mängelanspruchsbürgschaft in Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme. Diese Bürgschaft ist bei Auftragserteilung (Zug um Zug) zu erbringen.
Bürgschaftsurkunden müssen gem. ZVB Ziffer 25.1 dem(n) beigefügten Muster(n) entsprechen (siehe Anlage Seite ).
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- 3 -
- Weitere Besondere Vertragsbedingungen
9.1 Nachweis Haftpflichtversicherung
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über das wirksame Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit der Auftragserfüllung für ihren/seinen Be- trieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
für Personenschäden 1.000.000,00 €
für sonstige Schäden 500.000,00 € (Sach- und / oder Vermögensschäden)
Mitversichert sein müssen allmähliche Einwirkung (§ 415 AHB), Mangelfolgeschäden, Bearbeitungs- schäden mit 5.000,00 € pro Schadensereignis (§ 416 b AHB).
Durch die Unterhaltung der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung der Auftragnehme- rin/des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vor Be- ginn der Arbeiten den Nachweis des Bestehens der Haftpflichtversicherung im vorgenannten Umfang nachzuweisen.
9.2 Nachweis Bauleistungsversicherung
Für die Baumaßnahme ist von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer eine Bauleistungsversi- cherung, die Versicherungsschutz für das Bauobjekt bis zur Fertigstellung gewährt, in Höhe der Angebotssumme abzuschließen.
Hierüber hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer, noch nicht bei Angebotsabgabe aber vor Auftragserteilung, einen Nachweis zu erbringen.
Für die Baumaßnahme wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung, die Versiche- rungsschutz für das Bauobjekt bis zur Fertigstellung gewährt, abgeschlossen, die die Auftrag- nehmerin/den Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm/ihr zu erbringenden Leistungen einschließt.
Die anteiligen Kosten von v. T. ihrer/seiner Bruttoabrechnungssumme werden der Auf- tragnehmerin/dem Auftragnehmer von der Schlussabrechnung einbehalten. Die Selbstbeteiligung je Schaden von 150,00 Euro ist von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer zu tragen.
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, Versicherungsleistungen für solche Schäden, für die die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Gefahr trägt, an diese/n auszahlen zu lassen, wenn nach Auffassung des Auftraggebers die Beseitigung des Schadens durch die Auftragneh- merin/den Auftragnehmer gewährleistet erscheint. Die abschließende Entscheidung behält sich der Auftraggeber ausdrücklich unter Ausschluss des Rechtsweges vor.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer kann aus der Mitversicherung in der Bauleistungsversi- cherung gegenüber dem Auftraggeber keine Forderungen oder sonstigen Rechte herleiten.
Für die Baumaßnahme wird vom Auftraggeber keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer wird der Abschluss einer Bauleistungsversicherung empfohlen.
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LV Erneuerung Brauchwasseranlage
Leistungsverzeichnis über die Erneuerung der Brauchwasseranlage
auf der Kläranlage Bielefeld-Brake
Bauvorhaben : Nr. 107002233
Ertüchtigung der Brauchwasseranlage auf der Kläranlage Brake
Bauort: Bielefeld, KA Brake
Bauherr: Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld Geschäftsbereich Stadtentwässerung Eckendorfer Straße 57 33597 Bielefeld
Planung und Bauüberwachung: Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld Geschäftsbereich Stadtentwässerung Eckendorfer Straße 57 33597 Bielefeld
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1 Baubeschreibung
Auf der Kläranlage in Bielefeld Brake ist eine Erneuerung der Brauchwasseranlage geplant. Die alte Anlage ist im Un- tergeschoss der Flockungsfiltration positioniert und ist saugseitig an den Ablauf der Reinwasserkammer angeschlos- sen. Sie erreicht die erforderliche Förderleistung nicht mehr und ist zudem unter einer Treppe nur schwer zugänglich. Die neue Anlage wird in einem nicht mehr benötigten Nachbarraum mit ausreichend Platz aufgestellt. Die Anlagenteile können von außen über eine Deckenöffnung mit vorhandenem Portalkran (max. 1,5t) eingebracht werden.
Leistungsumfang dieses Leistungsverzeichnisses: • Lieferung und Montage der Pumpenanlage mit Aufstellrahmen am neuen Standort • Rohrleitungsbau (Saug- und Druckseite) von den bestehenden Anschlusspunkten zum neuen Standort • Rückbau der Altanlage • Die Programmierung und Anbindung an das PLS ist explizit NICHT im Umfang gefordert
Ablauf: • Aufbau und Verrohrung der neuen Anlage • Rohrleitungsbau (Saug- und Druckseite) von den bestehenden Anschlusspunkten zum neuen Standort • Erst nach Inbetriebnahme Demontage der Altanlage
Ausführungszeitraum: Start ab 01.03.2027 2 Lage der Baumaßnahme
Sämtliche hier ausgeschriebenen Bauleistungen sind auf dem Werksgelände der Kläranlage Bielefeld Brake auszuführen.
Die Adresse lautet: Stadtentwässerung Abt. Klärwerke Elsener Str. 20 33729 Bielefeld
3 Allgemeine vertragliche Forderungen
Bestandteile des Vertrages für die Ausführung der hier ausgeschriebenen Leistungen sind:
-
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B
-
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen nach VOB/C jeweils in der letzten Fassung bis 4 Wochen vor Submissionstermin.
Es gelten die Allgemeinen und Technischen Vertragsbedingungen der VOB. Sie werden gemäß VOB/A § 8 Nr. 4 durch Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen ergänzt.
-
Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Stadt Bielefeld
-
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Stadt Bielefeld (ZVB-StBi)
-Alle die Art der Leistung betreffenden DIN-Vorschriften, technischen Vorschriften, gültigen Richtlinien und Merkblätter
- Die Datenschutzerklärung der Stadt Bielefeld
Auf die nachfolgend aufgeführten Regelwerke wird besonders hingewiesen:
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-
Unfallverhütungsvorschriften der GUV, insbesondere der GUV 7.4 und 10.4 für Arbeiten im Bereich abwassertechni- scher Anlagen
-
Aktuelle Richtlinien der BGI 5033 (Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundeit),gleich lau- tend mit der GUV I 8594 (Gemeinde-Unfallversicherungsverband), sowie die Einhaltung der Betriebssicherheitsverord- nung vom 3.02.2015 mit den darin gültigen TRB`en, (Technische Richtlinien Betriebssicherheit), in denen auch die Explosionsschutzrichtlinien enthalten sind.
Eine losweise Vergabe der hier ausgeschriebenen Leistungen ist nicht möglich. Sondervorschläge oder Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Die in der Ausschreibung verwendeten Abkürzungen bedeuten:
AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer NU = Nachunternehmer
Die in den Angebots- bzw. Vertragsbestandteilen generell angewandte Bezeichnung Auftragnehmer (AN) schließt im Fall, dass mehrere Unternehmer ein Angebot gemeinschaftlich abgegeben haben oder einen Auftrag gemeinschaftlich übernehmen, z. B. als Arbeitsgemeinschaft, jeden der beteiligten Unternehmer ein.
Soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist, sind folgende Leistungen im Angebotspreis enthalten:
- Sämtliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Das gesamte Montagepersonal hat bei den Arbei- ten innerhalb der Kläranlage eine persönliche Schutzausrichtung (PSA) zu tragen. Die gesetzlichen und berufsgenos- senschaftlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzrichtlinien sind während der gesamten Bauausführung zwingend einzuhalten.
-Sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Verunreinigungen oder Beschädigungen angrenzender Bauteile und Installationseinrichtungen.
-
Die Baustelle ist jederzeit in einen aufgeräumten Zustand zu halten. Baustellenzuwegungen sowie Flucht- und Ret- tungswege sind ständig frei zu halten. Baustellenabfälle sind unverzüglich in Container zu sammeln und gemäß den gültigen Abfallentsorgungsrichtlinie zu entsorgen.
-
Sämtliche für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Bauwerksmaße sind vor Ort zu prüfen und mit den Anga- ben in den Plänen zu vergleichen.Bei Unstimmigkeiten ist der AG zu informieren.
-
Teilnahme der Bauleitung des AN an Besprechungsterminen auf dem Kläranlagengelände, zwecks technischer Detailklärungen / Abstimmung des Bauablaufs. Besprechungstermine in Abstimmung mit dem AG
Der Bieter hat die Möglichkeit, sich an Ort und Stelle und anhand der beigefügten Planunterlagen über die Örtlichkeit und ihre Zugangsmöglichkeiten zu unterrichten. Die Terminvereinbarung für eine Ortsbegehung kann mit der Zentralen Vergabestelle der Stadt Bielefeld abgestimmt werden.
Spätere Forderungen, die sich auf Unkenntnis der Örtlichkeit bzw. der Vertrags- und Planunterlagen stützen, werden nicht anerkannt. Der Bieter hat für den Fall, dass in den Ihm überlassenen Unterlagen und Vorgaben Fehler und vermeintliche Wider- sprüche festgestellt werden, bzw. sich bei Angebotsausarbeitung oder Bauausführung Unklarheiten ergeben, den Pla- ner und Auftraggeber umgehend und umfassend darauf hinzuweisen und alle Schritte zur Abstimmung und Klärung zu veranlassen.
Ist eine notwendige Leistungsposition in dem entsprechenden Bereich oder Titel nicht enthalten, so wird diese Leis- tung, sofern in einem anderen Bereich oder Titel eine vergleichbare Leistungsposition ausgeschrieben ist, mit dem Ein- heitspreis dieser Position vergütet.
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4 Sicherheitsanforderungen bei Arbeiten auf KA-Gelände
Das Betreten von abwassertechnischen Bauwerken und das Arbeiten an oder in diesen Bereichen ist dem AN und sei- nen Arbeitskräften wegen der damit verbundenen Gefahren ohne vorherige Erlaubnis durch den AG nicht gestattet.
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Sicherheitseinweisung zu Thema „Aufenthalt / Arbeitsausführung im Bereich ab- wassertechnische Anlagen" durch die Sicherheitsfachkraft des AG für alle auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter des AN.
a Schutzimpfung Dem AN wird empfohlen, dafür Sorge zu tragen, dass alle auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter (auch alle Mitar- beiter der vom AN evtl. beauftragten Nachunternehmer) über einen ausreichenden Impfschutz für den Einsatz in und an abwassertechnischen Anlagen verfügen. Die Einhaltung der allgemeinen rechtlichen und berufsgenossenschaftli- chen Vorschriften zum Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bereich abwassertechnischer Anlagen für das Personal hat der AN eigenverantwortlich zu gewährleisten.
b Explosionsschutzzonen auf dem Werksgelände Auf dem Gelände der Kläranlage befinden sich diverse Bauwerke mit ausgewiesenem Ex-Schutzbereich (Faulbehälter, Gasbehälter, Gasfackel etc.). Die Sicherheitszone für diese gesonderten Gefährdungsbereichen beträgt 6 m, gemes- sen als umlaufender Abstand zum jeweiligen Bauwerk/Bauteil. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften in den Ex-Be- reichen sind vom AN zwingend einzuhalten.
5 Eingriff in den Klärbetrieb
Es wird darauf hingewiesen, dass betriebstechnische Einrichtungen der Kläranlage, wie z.B. Schieber, Schalter, Pumpen, Aggregate u.ä., ausschließlich durch Angehörige des Klärwerkbetriebs bzw. vom AG autorisierte Personen betätigt werden dürfen. Bei Zuwiderhandlungen durch Mitarbeiter des AN werden die betreffenden Personen unverzüglich der Baustelle verwiesen. Im Rahmen der allgemeinen Haftung werden sämtliche hieraus resultierenden Schäden und Folgekosten voll zu Lasten des AN geltend gemacht.
Um Zuwiderhandlungen aus Unkenntnis vorzubeugen, wird der AN aufgefordert, sein gesamtes auf der Baustelle ein- gesetztes Personal über den o. g. Sachverhalt aufzuklären. Für die Einweisung von Subunternehmer ist der AN als Vertragspartner des AG allein verantwortlich.
Bei Beeinträchtigungen von Geräten und Anlagenteilen des Klärbetriebs durch den Bauablauf ist der AN nach Auffor- derung durch den AG verpflichtet, unverzüglich durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Die volle Funktions- tüchtigkeit der Kläranlage (unter Einschränkung der in den jeweiligen Bauabschnitten außer Betrieb gesetzten / de- montierten Anlagenbereiche) muss jederzeit gewährleistet bleiben.
6 Baustelleneinrichtung
Für die Baustelleneinrichtung auf dem KA-Gelände stehen dem AN befestigte und unbefestigte Flächen im unmittelbaren Baustellenbereich kostenlos zur Verfügung. Darüber hinaus benötigte Flächen muss sich der AN selbst und auf eigene Kosten beschaffen.
Mitarbeiter des AN und seiner Erfüllungsgehilfen müssen das Werksgelände nach Arbeitsende verlassen. Übernachten auf dem Werksgelände ist nicht zulässig.
Für den Baustrom wird dem AN ein Anschluss auf dem Werksgelände mit einer Anschlussleistung von bis zu 160 A zur Verfügung gestellt. Baustromverteilung unter Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nach DIN VDE 0100-704 ist Sache des AN.
Für die Entnahme von Stadtwasser kann dem AN ein Anschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilung ist Sache des AN.
In Abstimmung mit dem AG kann des Weiteren für die Ausführung von Reinigungsarbeiten / Hochdruckstrahlarbeiten
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27 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 4 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
e tc. eine Entnahme von Betriebswasser (kein Trinkwasser) über im Baustellenbereich vorhandene Unterflur-Hydranten erfolgen. Anschluss / Verteilung ist Sache des AN.
Die Verbrauchskosten für Strom und Wasser werden vom AG übernommen. Mögliche Bauunterbrechungen / Still- standszeiten und deren Folgekosten aufgrund von Betriebsstörungen im Stadtwassernetz / im öffentlichen Stromnetz werden vom AG nicht vergütet.
Die sanitären Anlagen (Toiletten) auf dem Kläranlagengelände können vom AN im Rahmen der Bauausführung genutzt werden.
Zur Gewährleistung eines störungsfreien Klärbetriebs sind sämtliche befestigten Verkehrswege ständig frei zu halten. Kurzzeitige temporäre Sperrungen einzelner Straßenabschnitte sowie zwingend notwendige, längerfristige Sperrungen von Verkehrsflächen aufgrund von Bauausführungen im unmittelbaren / im angrenzenden Straßenbereich sind vom AN rechtzeitig mit der Betriebsleitung der Kläranlage und der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Das Kläranlagenwerksgelände ist komplett eingezäunt. Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungshilfen auch während der Arbeitsruhe ist Angelegenheit des AN,auch wenn sich die Gegenstände auf dem KA-Grundstück befinden. Der AG übernimmt keinerlei Haftung bei Beschädigung, Entwendung usw. auf der Baustelle gelagerten oder bereits verlegten und montierten Materialien.
Auf dem gesamten Werksgelände herrscht striktes Rauchverbot.Das Rauchen ist nur an bestimmten Stellen (z.B. vor dem Betriebsgebäude gestattet). Bei Nichteinhaltung des Rauchverbots behält sich der AG das Recht vor, den ent- sprechenden Mitarbeiter dauerhaft für die gesamte Bauzeit vom Werksgelände zu verweisen.
7 Immissionsschutz
Die technische und bauliche Ausführung der Bauarbeiten ist so zu gestalten, dass die Nachbarschaft und die Allge- meinheit durch Immissionen (Lärm, Gase, Gerüche) weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.
Sollten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit von der Ausführung der Bauarbeiten ausgehen, so sind diese vom AN durch geeignete Maßnahmen unverzüglich und wirkungsvoll abzustellen.
Die Beurteilungspegel der durch die Arbeiten verursachten Geräusche dürfen im gesamten Einwirkungsbereich die dort zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Maschinen und Geräte sind soweit als möglich in arbeits- freien Zeiten und bei Arbeitsunterbrechungen abzuschalten.
Die Geräuschemissionen durch den Baubetrieb der Baustelle dürfen, gemessen von den nächst bewohnten Gebäuden (Entfernung ca. 100 m) und beurteilt gem. Nr. 6 ff der VV Bau-Lärm G, folgende Werte nicht überschreiten:
tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB (A) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr.
8 Abnahme der Leistung
Es erfolgen Abnahmen, die Abnahme erfolgt nach kompletter Fertigstellung der Baumaßnahme und Überga- be aller Dokumentationsunterlagen. Unmittelbar nach Ausführung der beauftragten Leistungen hat der AN die Betriebsabnahme schriftlich zu be- antragen. Diese Überprüfung ist keine Abnahme im Sinne der VOB, sondern eine technische Prüfung der er- stellten Leistungen. Die förmliche Abnahme muss innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Betrieb- sabnahme beantragt werden. Die zur Abnahme erforderlichen Geräte und Hilfskräfte sind ohne besondere Vergütung vom AN zu stellen. Die Abnahme vertragsmäßiger Ausführungen von Teilleistungen, die bei der endgültigen Abnahme nicht mehr zugänglich sind, ist so rechtzeitig zu beantragen, dass eine einwandfreie Feststellung möglich ist.
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9 Organisatorisches
Der AN benennt bei Auftragsvergabe den Projektleiter, seinen Vertreter sowie die Kernmannschaft des Projektteams.Die Angaben je Person müssen enthalten:
- Firma
- Name
- Funktion
- Anschrift
- Telefon / Fax / E-Mail
Diese Angaben sind vom AN auch für Subunternehmer zu erstellen.
Der AN-Projektleiter übernimmt die gesamte Koordination des AN und ist für den AG einzige Ansprechperson in Bezug auf die Projektabwicklung. Sämtlicher Schriftverkehr läuft über den Projektleiter.
Der Auftragnehmer muss sich alle für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Genehmigungen, Arbeits- und Einrei- seerlaubnisse für sein Personal usw. selbst besorgen. Er ist für die Einhaltung aller in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Erlasse usw. voll verantwortlich.
Für die Baustelle ist ein erfahrener Fachbauleiter einzusetzen, der die fachgerechte Ausführung der Bauleistungen vor Ort regelmäßig kontrolliert und gewährleistet. Sollte eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Fachbauleiter aus ge- wichtigen Gründen nicht möglich sein, so kann der AG einen Wechsel des Fachbauleiters verlangen.
10 Baustellenverordnung
Für das gesamte Bauvorhaben beabsichtigt der AG die gesonderte Beauftragung eines Koordinators gem. § 3 BaustellV. Der AN hat durch termingerechte Beistellung von Informationen und Planunterlagen daran mitzuwirken, dass der AG und der Koordinator seinen Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung nachkommen kann.
Der AN ist verpflichtet, bis spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung die erforderlichen Angaben nach Anhang I der BaustellV beim AG einzureichen. Der AG wird mit den Angaben des AN die nach §2 BaustellV vor- geschriebene Vorankündigung der zuständigen Stelle zuleiten.
Zur Aktualisierung des vom AG aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) hat der AN die An- gaben zum geplanten Bauablauf / zur Bauausführung / Abbruchanweisungen / Personaleinsatz etc. zusammenzustel- len und die Unterlagen vor Beginn der Bauausführung dem AG zu überreichen.
Der AN (bzw. sein Koordinator) bleibt für die Koordination im Sinne der BaustellV seiner Unterauftragnehmer im Rah- men des SiGe-Plans allein verantwortlich.
Die einzelnen Unternehmer bleiben in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten / Baustellenab- sicherung voll verantwortlich. Diese Verantwortung geht nicht etwa auf den SiGe-Ko des Bauherren über.
11 Arbeitszeiten auf dem Werksgelände der Kläraanlage
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen auf dem Werksgelände der Kläranlage Bielefeld Brake gel- ten die nachfolgend aufgeführten Arbeitszeiten.
Generelle Arbeitszeit: Montags bis Donnerstags: 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitags: 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Notwendige Arbeitszeitänderungen gegenüber der vorgenannten Regelarbeitszeit für Umschlussarbeiten / Inbetrieb- nahmen einzelner Anlagenbereiche etc. sind vom AN rechtzeitig mit mindestens zwei Werktagen Vorlauf anzumelden. Die vorgesehenen Arbeitsabläufe hat der AN gemeinsam mit dem AG abzustimmen. Bei Arbeiten in den Abend- und
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29 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 6 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
N achtstunden hat der AN für die erforderliche Beleuchtung des Baustellenbereiches Sorge zutragen.
Zustimmung zu geänderten Arbeitszeiten erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. Gleiches gilt für Sonderarbeits- zeiten an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen.
12 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß der VOB Teil C sind grundsätzlich gültig und werden nicht gesondert vergütet.
Sämtliche Aufwendungen und Erschwernisse, die aus den Forderungen und Vorgaben der nachfolgend aufge- führten Sachverhalte (Punkt a – h) resultieren, werden nicht gesondert vergütet. Hieraus resultierende Kosten sind vom AN in die Einheitspreise der ausgeschriebenen Leistungspositionen mit einzurechnen. Die Einhaltung der hieraus resultierenden Forderungen und Vorgaben sind vom AN bei der Bauausführung zwingend einzuhalten.
a) Der AN hat für die Dauer der gesamten Baumaßnahme einen verantwortlichen, qualifizierten Bauleiter zu stellen. Der Bauleiter muss arbeitstäglich auf der Baustelle erscheinen und neben der Überwachung der fachgerechten Ar- beitsausführung für technische Klärungen und Detailterminabstimmungen dem AG / der örtlichen Bauüberwachung zur Verfügung stehen. Des Weiteren ist vom AN ein Bautagebuch zu führen.
b) Durchführung aller Maßnahmen zur Sicherung des Baustellenbetriebes gegen Unfälle. Die konsequente Einhaltung der Forderungen aus den gesetzlichen und den bauberufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und Ar- beitsschutzvorschriften (jeweils neuster Stand) sind hierbei zwingend einzuhalten.
c) Teilnahme an einer Sicherheitseinweisung. Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Sicherheitseinweisung zu Thema „Aufenthalt / Arbeitsausführung im Bereich abwassertechnische Anlagen “durch die Sicherheitsfachkraft des AG für al- le auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter des AN. Über die Sicherheitseinweisung wird ein Protokoll erstellt.
d) Für Arbeiten in Bereich abwassertechnischer Anlagen, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, hat der AN rechtzeitig vor Arbeitsbeginn beim AG einen Erlaubnisschein einzuholen (Vordruck wird vom AG gestellt). Die erforder- lichen sicherheitstechnischen Ausrüstungsgegenstände sind vom AN zu stellen und vorzuhalten.
e) Schmutzzulagen für die Durchführung der Reinigungsarbeiten innerhalb abwassertechnischer Bauwerke.
f) Wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern und zu sichern (dichte Wanne), dass eine Verunreinigung des Bodens nicht zu besorgen ist. Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen. Öl- und Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen.
g) Die Verkehrsflächen auf dem Werksgelände sowie öffentliche Straßen, welche durch die Baumaßnahme / den Bau- stellenverkehr verunreinigt werden, sind zeitnah zu reinigen. Dies gilt sowohl bei trockenen als auch nassen Witte- rungsphasen während der Baumaßnahme. Die Verkehrssicherheit auf den Zufahrtsstraßen und Wegen ist jederzeit zu gewährleisten.
Die Ausbreitung von Verunreinigungen auf weitere Verkehrsflächen ist vom AN durch zeitnahe Reinigung zwingend zu gewährleisten. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung veranlasst der AG die Durchführungder Reinigungsarbeiten. Hierbei anfallenden Kosten werden dem AN in Rechnung gestellt.
h) Zusammenstellung und Übergabe der Detailangaben nach Anhang I der BaustellV für die bauseitige Erstellung eines SiGe-Plans.
Sollten beim Bieter Unklarheiten über Abgrenzung der Hauptleistungen, Einbeziehung von Nebenleistungen sowie Ab- rechnungen usw. bestehen, so hat er diese schon vor Abgabe seines Angebotes zu klären, andernfalls aber die von ihm zugrunde gelegte Auffassung in einem besonderen Schriftsatz zum Angebot zu erläutern. Vorbemerkungen
Die vorliegende Ausschreibung beschreibt den Leistungsumfang des Auftragnehmers zur Umsetzung der Beschaffungsmaßnahme "mobile Brauchwasseranlage".
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Z ur Beurteilung der Gesamtmaßnahme sowie der örtlichen Situation wird dem Bieter nach Terminab- sprache mit dem AG empfohlen, eine Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen, um sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen. Unkenntnisse aus einer nicht durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung gehen zu Lasten des Bieters.
Ein Besichtigungstermin ist rechtzeitig beim AG anzumelden, Termine werden dann zugewiesen.
Nachforderungen zur nachträglichen Abdeckung von Schnittstellengrauzonen sind ausgeschlossen bzw. werden nicht anerkannt. An verschiedenen Stellen des Leistungsverzeichnisses werden vom Bieter Angaben zu Anlagenteilen (Hersteller, Typ, Leistungsdaten etc.) verlangt. Die mit * gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter verbindlich auszufüllen.
Koordination: Für die Durchführung der elektro-, regelungs- und maschinentechnischen Arbeiten im Bereich der Kläranlage ist sowohl die Aufsichtsführung als auch die weisungsbefugte Koordination vor Ort sicherzustellen. Dieser Koordinator (deutschsprachig) hat die Arbeiten jeweils beim Klärwerksleiter an- und abzumelden und mit dem Organisator des Auftraggebers abzustimmen. Er ist für die interne Koordination (auch der vom AN beauftragten Fachfirmen) verantwortlich und steht dem AG als An- sprechpartner zur Verfügung. Es gelten die Regelungen der DBA-Klärwerke.
Neben der Koordination von Bauabläufen, ist dieser Koordinator auch verantwortlich für die Weitergabe und Umsetzung der An- und Einweisungen des AG an die vom AN beauftragten Fach- und Fremdfir- men. Dies betrifft auch den Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Alle Arbeiten sind durch das Personal des AN bzw. vom AN beauftragten Fachfirmen durchzuführen. Arbeiten, die von beauftragten Fachfirmen durchgeführt werden, sind durch das Personal des AN (deutschsprachig) bauleitend vor Ort zu überwachen.
Arbeitszeiten: Nach Vorgaben durch den Auftraggeber sind auf der Anlage für die Durchführung der Baumaßnahmen folgende Arbeitszeiten einzuhalten: Mo.-Do. 7.00-16.00 Uhr und Fr. 7.00-13.00 Uhr. Diese Zeiten können nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber nach vorne und hinten verlängert wer- den.
Kalkulationshinweis: Strom und Wasser für die vertragsgemäße Durchführung der Bauleistungen wird dem AN auf der Baustelle vom AG im normalen, den durchzuführenden Maßnahmen entsprechendem Umfang kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Übergabepunkte sowie Art und Ausführung der Zulei- tung sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Betriebspersonal des AG abzustimmen.
Elektrische Einrichtungen des AN dürfen nur mit Zustimmung und unter Beteiligung des AG an die Sta- tion angeschlossen werden. Selbstständige Eingriffe sind verboten. Bei der Kalkulation der nachfol- gend beschriebenen Leistungen sind die Vorgaben der Baubeschreibung sowie der jeweils angegebe- ne Ausführungszeitraum zwingend zu beachten.
Sicherheitshinweise: Es müssen die Unfallverhütungsvorschriften des Auftraggebers eingehalten wer- den. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Arbeitsschutzgesetz, die für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheitstech- nischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die vom Auftraggeber erlassenen Sicherheitsanwei- sungen beachtet werden. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet sich nach dem Erhalt des Auftrages bzw. vor dessen Durchführung mit der zuständigen Person des Auftraggebers in Verbindung zu setzen. Die An- und Abmeldung vor Ort ist zwingend notwendig. Dieses gilt uneingeschränkt auch für Dritte oder vom Auftragnehmer beauftragte Subunternehmer. Er haftet für sämtliche aus der Unter- lassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. Der laufende Betrieb auf der Kläranlage muss stets aufrecht erhalten bleiben und darf durch die Maßnahmen vom AN nicht beein- trächtigt werden. Der AN muss deshalb Baustelle und Baustelleneinrichtung derart anlegen und absi- chern, dass das Personal des AN sowie des AG keine Unfallschäden durch den Baubetrieb erleiden.
Bei elektrischen Arbeiten muss die verantwortliche Elektrofachkraft vom AN genannt werden und ein Befähigungsnachweis an den AG übermittelt werden.
Benachbarte Bauwerke, Maschinen, Anlagenteile, Rohrleitungen usw. sind vor jeglicher Beschädigung
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31 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 8 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
z u schützen. Die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sind genauestens einzuhalten. Die Si- cherheitsmaßnahmen und -regeln für die auf dem Kläranlagengelände befindlichen Bauwerke und Ein- richtungen sind zwingend zu beachten. Die betrieblich genutzten Bauwerke und Anlagen der Kläranla- ge dürfen nur zur Durchführung von Arbeiten und erst nach Freigabe durch das Betriebspersonal der Kläranlage betreten werden. Desgleichen ist dem AN und seinen Mitarbeitern jegliche Tätigkeit an und in unmittelbarer Nähe von Betriebseinrichtungen untersagt, soweit diese nicht zur Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich ist. In diesem Falle sind solche Arbeiten vorher mit dem AG detailliert abzusprechen. Für Sicherheitsmaßnahmen und die Einhaltung der UVV bei den Arbeiten an Betrieb- seinrichtungen ist der AN voll verantwortlich. Eine entsprechende Belehrung der Arbeitskräfte des AN oder in seinem Auftrag arbeitende Fremd- oder Nachunternehmerkräfte usw. hat durch den AN zu er- folgen. Die Maßnahmen/Belehrungen sind zu dokumentieren.
Der Abtransport aller Verpackungs- und Restmaterialien gehört zu den vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers. Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers gehören die ord- nungsgemäße Räumung der genutzten Bereiche nach Abschluss der Arbeiten und die Zurückverset- zung aller Flächen in ihren Urzustand vor Beginn der Nutzung.
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32 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 9 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
Position Beschreibung Menge Einh EP GP
1 Demontage
1.1 Die vorhandenen Brauchwasserfilter sollen demontiert und fachgerecht entsorgt werden.
Die Zulaufleitungen sollen durch je einen passenden Blindflansche verschlossen werden. (1 Blindflansch pro Filter) 2 St .................... ....................
1.2 Rohrleitung DN50 (1.4571) Rohrleitung aus dem Bestand soll demontiert und fachgerecht entsorgt werden. 35 m .................... ....................
1.3 Vorhandene Wanddurchführung durch F90-Wand, nach Demontage der DN 50 Leitung, wieder fachgerecht schließen. 2 St .................... ....................
1 Demontage ....................
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33 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 10 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
Position Beschreibung Menge Einh EP GP
2 Brauchwasserstation
2.1 Gefordert wird eine Rumpfanlage bestehend aus Pumpen und einem Aufstell- rahmen.
Einsatzbedingungen:
- Förderleistung maximal Qmax: ca. 50 m³/h
- Förderleistung Regelbetrieb Qreg: ca. 25m³/h
- Förderduck P: ca. 9 bar
Funktion: Druckerhöhungsanlage für einstellbaren, konstanten Versorgungdruck zum Ein- satz im Trinkwasserbereich. Jede Pumpe ist drehzahlgeregelt und im Wechsel im Betrieb zur Sicherstellung gleicher Laufzeit bei allen Pumpen.
Fördermedium: Wasser Frequenz: 50Hz Netzspannung: 400V Motorschutzart: IP55 Motorwirkungsgrad: IE5
Werkstoffe:
- Pumpe: fördermediumberührte Bauteile aus Edelstahl
- Verrohrung: Edelstahl
- Armaturen: Messing, Edelstahl oder Grauguss, trinkwassergeeignet
- Grundplatte: Stahl pulverbeschichtet
psch ....................
2.2 Alle Bauteile, die die Brauchwasserstation komplettieren, sollen auf einem Rah- men aus nichtrostendem Stahl (1.4571 oder höherwertig) montiert werden. Die Pumpen sollen schwingungsgedämpft montiert werden. 1 St .................... ....................
2.3 Im Drucksammler soll ein Windkessel montiert werden. Dieser soll für eine Ver- gleichmäßigung des Drucks sorgen und min. 8l Fassungsvermögen haben. Der Druckbehälter soll separat absperrbar und entleerbar sein. 1 St .................... ....................
2 Brauchwasserstation ....................
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34 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 11 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
Position Beschreibung Menge Einh EP GP
3 Armaturen
3.1 Liefern und Montieren je Pumpe:
· 1 Rückflussverhinderer (Druckseite)
· 1 Absperrarmatur Saugseite
· 1 Absperrarmatur Druckseite
Ausführung:
· Medium: Brauchwasser
· Nennweite: DN entsprechend Pumpen / Nenndruck: PN >=10
· Gehäusewerkstoff: 1.4404 oder hochwertiger
· Anschlussart: Flansch nach DIN EN 1092-2, Baulänge nach DIN EN 558
· Absperrarmatur: Kugelhahn
· Rückflussverhinderer: Rückschlagklappe / Rückschlagventil
Stellungsrückmeldung: Alle Armaturen sind mit Stellungsrückmeldung für die Endlagen „Geöffnet" und „Geschlossen" auszustatten. Die Rückmeldung erfolgt über potenzialfreie End- lagenschalter bzw. induktive Näherungsinitiatoren (Schutzart mind. IP 65). Die Signale sind bis zum Klemmenkasten bzw. zur Steuerung zu führen und anzu- schließen.
Einschließlich aller Dichtungen, Schrauben, Muttern, Passstücke und Befesti- gungsmittel sowie Einbau, Funktionsprüfung und Dokumentation. psch ....................
3.2 Liefern und Montieren einer Absperrarmatur im Saugsammler zur vollständi- gen hydraulischen Trennung der Pumpenanlage vom Brauchwassernetz.
Ausführung: wie Pos. 1, Nennweite DN entsprechend Sammlerdimension, PN
=10.
Stellungsrückmeldung: Endlagenrückmeldung „Geöffnet" und „Geschlossen" wie Pos. 1, Signalaufschaltung auf die Anlagensteuerung.
Einschließlich Dichtungen, Verbindungsmittel, Einbau und Funktionsprüfung. 1 St .................... ....................
3.3 Liefern und Montieren einer Absperrarmatur im Drucksammler zur vollständi- gen hydraulischen Trennung der Pumpenanlage vom Brauchwassernetz.
Ausführung und Stellungsrückmeldung: wie Pos. 2, Nennweite DN entspre- chend Sammlerdimension, PN >=10. 1 St .................... ....................
3 Armaturen ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
4 Sensoren
4.1 • 1 Manometer zur Vor-Ort-Anzeige des Betriebsdrucks im Drucksammler • Ausführung: Rohrfedermanometer, Gehäuse Edelstahl, Messbereich: Be- triebsdruck im oberen Drittel des Skalenbereichs • Anschluss: mit Manometerabsperrhahn bzw. Prüfanschluss • Fabrikat: gemäß Referenzliste der Hersteller und Modelle
Leistungsumfang: Einschließlich Passstücken, Dichtungen, Schrauben, Mut- tern, Messstutzen bzw. Einschweißmuffen, Verdrahtung bis Klemmenkasten bzw. Steuerung, Inbetriebnahme, Kalibrier- bzw. Werksprüfzeugnis und Doku- mentation. 1 St .................... ....................
4.2 • 2 Drucksensoren (in Summe) in der Sammelleitung Druckseite • Ausführung wie Pos. 4.2, Messbereich 0-12 bar(abs) • Fabrikat: gemäß Referenzliste der Hersteller und Modelle
Leistungsumfang: Einschließlich Passstücken, Dichtungen, Schrauben, Mut- tern, Messstutzen bzw. Einschweißmuffen, Verdrahtung bis Klemmenkasten bzw. Steuerung, Inbetriebnahme, Kalibrier- bzw. Werksprüfzeugnis und Doku- mentation. 2 St .................... ....................
4.3 Magnetisch-induktiver Durchflussmesser DN 80 – Brauchwasser
Liefern eines magnetisch-induktiven Durchflussmessers (MID) zur kontinuierli- chen Erfassung des Volumendurchflusses und der aufsummierten Durchfluss- menge in einer Brauchwasserleitung.
Technische Mindestanforderungen:
• Fabrikat: ABB • Typ: ProcessMaster FEP630 oder gleichwertig • Messprinzip: magnetisch-induktiv, ohne bewegliche Teile • Messmedium: Brauchwasser, elektrisch leitfähig • Nennweite: DN 80 • Betriebsdruck: 8 bar • Nenndruckstufe: mindestens PN 16 • Prozessanschluss: Flanschanschluss nach DIN EN 1092-1, PN 16 • Messrohrauskleidung: für Brauchwasser geeignet, z. B. Hartgummi oder gleichwertig, entsprechend Herstellerausführung • Elektroden: korrosionsbeständiger Edelstahl, z. B. 1.4571, sofern für die Wasserbeschaffenheit geeignet • Messgenauigkeit: gemäß Herstellerdatenblatt der angebotenen Ausführung • Messumformer: digital, mit Anzeige für Momentandurchfluss und Mengen- zähler • 1 × Analogausgang 4–20 mA zur Übertragung des aktuellen Volumendurch- flusses an die SPS • 1 × digitaler, passiver Impulsausgang zur Übertragung der aufsummierten Brauchwassermenge • Impulswertigkeit einstellbar, werkseitig bzw. bei Inbetriebnahme auf 1 Im- puls je m³ zu parametrieren • Impulsbreite parametrierbar, passend zum angeschlossenen Zähleingang • Ausgang geeignet zur Anbindung an einen 24-V-DC-Zähleingang • Beide Ausgänge müssen gleichzeitig nutzbar sein • Bei geforderter separater galvanischer Trennung ist ein entsprechendes Ausgangsmodul mitzuliefern.
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: .................... • Ausgangssignal: 4–20 mA, vorzugsweise mit HART-Kommunikation • Schutzart: mindestens IP 65, vorzugsweise IP 67 für den Messaufnehmer • Spannungsversorgung: 24 V DC oder entsprechend Anlagenstandard • Einbaulage: nach Herstellervorgaben, für vollständig gefüllte Rohrleitung • Ausführung: kompakt, Messumformer direkt am Messaufnehmer
Lieferumfang:
Komplettes Messgerät einschließlich Messaufnehmer, Messumformer, erforder- licher Dokumentation, Werkskalibrierung und Kalibrierzertifikat gemäß Herstel- lerstandard.
Das Gerät muss für den Einsatz in einer Brauchwasseranlage bei einem Be- triebsdruck von 8 bar geeignet sein. Die Werkstoffverträglichkeit ist unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Wasserbeschaffenheit sicherzustellen.
1 St .................... ....................
4 Sensoren ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
5 Anlagenverrohrung
5.1 Die Anlagenverrohrung muss folgende Leistungsmerkmale aufweisen:
· Die komplette Verrohrung besteht aus 1.4404 Stahlrohren · Saug- und Druckseite werden gemäß der beigefügten Pläne eingebunden · Saug- und Druckseite verfügen über Absperrarmaturen · Saugseite DN150 · Druckseite DN80 · Einbindung von zusätzlichen Rohrleitungseinbauten (gestellt durch AG)
siehe Punkte "Saugseite" & "Druckseite" psch ....................
5.2 Liefern und fachgerecht einbauen einer geprüften Brandschutzabschottung für die Durchführung einer Rohrleitung DN 150 aus nichtrostendem Stahl (Werkstoff-Nr. 1.4404) durch eine raumabschließende Wand mit Feuerwider- standsklasse F90, Wandstärke 20 cm. Leistung umfasst: • Herstellen der Kernbohrung/Aussparung im erforderlichen Durchmesser ge- mäß Zulassung des vom Auftragnehmer gewählten Abschottungssystems • Verfüllen des Ringspalts zwischen Rohr und Wandöffnung mit nichtbrenn- baren Material gemäß Zulassung • Beidseitiger Verschluss mit zugelassenem Brandschutzmörtel bzw. -spach- tel in der laut Zulassung erforderlichen Mindestdicke • Einhaltung der in der Zulassung festgelegten Mindestabstände zu anderen Durchführungen, Bauteilkanten und brennbaren Bauteilen • Dauerhafte Kennzeichnung der Abschottung (Schild mit Ausführendem, Da- tum, System-/Zulassungsnummer, Bauteil) • Produkt und System sind vom Auftragnehmer frei wählbar, müssen jedoch der o. g. Klassifizierung und dem Verwendungszweck (Rohrwerkstoff, DN, Wandaufbau) exakt entsprechen; entsprechender Nachweis ist vor Ausfüh- rung vorzulegen 1 St .................... ....................
5 Anlagenverrohrung ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
6 Saugseite
6.1 Formstücke (Bögen, Abzweige, Reduzierungen, T-Stücke) DN 150, PN >=10, Material [1.4404 nach DIN EN 10088], liefern und in die Rohrleitung fachgerecht einbinden, einschließlich Ausrichten, Herstellen der Verbindung zu den anschlie- ßenden Rohrleitungsabschnitten sowie erforderlicher Widerlager/Zuganker nach statischem Nachweis. Rohrgüte durch Werkszeugnis nachzuweisen. Abrech- nung nach Stück, unterschieden nach Nennweite und Formstücktyp. 10 St .................... ....................
6.2 Rohrleitung DN 150, PN >=10, Material [1.4404 nach DIN EN 10088], liefern und fachgerecht verlegen, einschließlich Ausrichten, Verbinden, Anschluss an Bestand. Rohrgüte durch Werkszeugnis nachzuweisen. Abrechnung nach Rohrachse, ohne Abzug für Formstücke. 35 m .................... ....................
6.3 Rohrverbindung DN 150 herstellen als [Muffenverbindung mit Gleitringdichtung / Stumpfschweißverbindung / Elektroschweißmuffenverbindung], einschließlich Vorbereiten der Rohrenden (Anfasen, Reinigen), fachgerechtes Zusammenfü- gen gemäß Herstellervorgabe sowie Sichtprüfung der Verbindung. Bei Schweiß- verbindungen: Ausführung durch zertifiziertes Schweißpersonal (DVS- Richtlinie), Dokumentation je Schweißnaht (Schweißprotokoll) beistellen. Bei Schweißverbindungen: Beizen der Schweißnähte und angrenzenden Wärme- einflusszonen nach DIN EN ISO 8044/2081 zur Entfernung von Anlauffarben und Wiederherstellung der Passivschicht, einschließlich Neutralisation und fach- gerechter Entsorgung der Beizmittel nach den einschlägigen Vorschriften (Gefahrstoffverordnung, Abwasserverordnung). Abrechnung nach Stück, unter- schieden nach Nennweite und Verbindungsart. psch ....................
6.4 Flanschverbindung DN 150, PN >=10, Bauart nach DIN EN 1092-1, herstellen, einschließlich Liefern und Einbau der Flansche (Vorschweißflansch/Losflansch je nach Rohrmaterial), Dichtung (Material gemäß Medium, z. B. EPDM/Klingersil) sowie Schraubengarnitur in Werkstoffausführung nach Bean- spruchung (nichtrostend). Verbindung mit dem nach Herstellerangabe vorge- schriebenen Anzugsdrehmoment über Kreuz anziehen, Dichtheit durch Sicht- /Funktionsprüfung nachweisen. Bei Vorschweißflanschen an Rohrleitungen aus nichtrostendem Stahl: Beizen der angrenzenden Schweißnähte gemäß Position 2.2.3. Abrechnung nach Stück, unterschieden nach Nennweite und Druckstufe. 2 St .................... ....................
6.5 Absperrarmatur DN 150, PN >=10, Bauart [Absperrschieber/Klappe] nach DIN EN 1074, liefern und in die Rohrleitung fachgerecht einbinden, einschließlich Ausrichten, Herstellen der Anschlussverbindungen zu den angrenzenden Rohr- leitungsabschnitten, Funktionsprüfung (Öffnen/Schließen) vor Inbetriebnahme. Armatur durch Werkszeugnis nachzuweisen. Abrechnung nach Stück, unter- schieden nach Nennweite und Bauart. 1 St .................... ....................
6 Saugseite ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
7 Druckseite
7.1 Formstücke (Bögen, Abzweige, Reduzierungen, T-Stücke) DN 80, PN >=10, Material [1.4404 nach DIN EN 10088], liefern und in die Rohrleitung fachgerecht einbinden, einschließlich Ausrichten, Herstellen der Verbindung zu den anschlie- ßenden Rohrleitungsabschnitten sowie erforderlicher Widerlager/Zuganker nach statischem Nachweis. Rohrgüte durch Werkszeugnis nachzuweisen. Abrech- nung nach Stück, unterschieden nach Nennweite und Formstücktyp. 2 St .................... ....................
7.2 Rohrleitung DN 80, PN >=10, Material [1.4404 nach DIN EN 10088], liefern und fachgerecht verlegen, einschließlich Ausrichten, Verbinden, Anschluss an Be- stand. Rohrgüte durch Werkszeugnis nachzuweisen. Abrechnung nach Rohrachse, ohne Abzug für Formstücke. 10 m .................... ....................
7.3 Rohrverbindung DN 80 herstellen als [Muffenverbindung mit Gleitringdichtung / Stumpfschweißverbindung / Elektroschweißmuffenverbindung], einschließlich Vorbereiten der Rohrenden (Anfasen, Reinigen), fachgerechtes Zusammenfü- gen gemäß Herstellervorgabe sowie Sichtprüfung der Verbindung. Bei Schweiß- verbindungen: Ausführung durch zertifiziertes Schweißpersonal (DVS- Richtlinie), Dokumentation je Schweißnaht (Schweißprotokoll) beistellen. Bei Schweißverbindungen: Beizen der Schweißnähte und angrenzenden Wärme- einflusszonen nach DIN EN ISO 8044/2081 zur Entfernung von Anlauffarben und Wiederherstellung der Passivschicht, einschließlich Neutralisation und fach- gerechter Entsorgung der Beizmittel nach den einschlägigen Vorschriften (Gefahrstoffverordnung, Abwasserverordnung). Abrechnung nach Stück, unter- schieden nach Nennweite und Verbindungsart. psch ....................
7.4 Flanschverbindung DN 80, PN >=10, Bauart nach DIN EN 1092-1, herstellen, einschließlich Liefern und Einbau der Flansche (Vorschweißflansch/Losflansch je nach Rohrmaterial), Dichtung (Material gemäß Medium, z. B. EPDM/Klingersil) sowie Schraubengarnitur in Werkstoffausführung nach Bean- spruchung (nichtrostend). Verbindung mit dem nach Herstellerangabe vorge- schriebenen Anzugsdrehmoment über Kreuz anziehen, Dichtheit durch Sicht- /Funktionsprüfung nachweisen. Bei Vorschweißflanschen an Rohrleitungen aus nichtrostendem Stahl: Beizen der angrenzenden Schweißnähte gemäß Position 3.3.3. Abrechnung nach Stück, unterschieden nach Nennweite und Druckstufe. 2 St .................... ....................
7.5 Absperrarmatur DN 80, PN >=10, Bauart [Absperrschieber/Klappe] nach DIN EN 1074, liefern und in die Rohrleitung fachgerecht einbinden, einschließlich Ausrichten, Herstellen der Anschlussverbindungen zu den angrenzenden Rohr- leitungsabschnitten, Funktionsprüfung (Öffnen/Schließen) vor Inbetriebnahme. Armatur durch Werkszeugnis nachzuweisen. Abrechnung nach Stück, unter- schieden nach Nennweite und Bauart. 1 St .................... ....................
7 Druckseite ....................
[Seite 40]
40 von 41 1 9.10.2026 Leistungsverzeichnis Blankett Seite 17 von 18 2233 - Brauchwasser Brake LV Brauchwasser Brake
Zusammenstellung
1 Demontage ....................
2 Brauchwasserstation ....................
3 Armaturen ....................
4 Sensoren ....................
5 Anlagenverrohrung ....................
6 Saugseite ....................
7 Druckseite ....................
Summe ....................
zzgl. MwSt ......... % ....................
Gesamtsumme ....................
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Inhaltsverzeichnis
1 Demontage.............................................................................................. 9
2 Brauchwasserstation............................................................................. 10
3 Armaturen............................................................................................... 11
4 Sensoren................................................................................................. 12
5 Anlagenverrohrung................................................................................ 14
6 Saugseite................................................................................................ 15
7 Druckseite............................................................................................... 16