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Anlage 1a Belehrung für anstaltsfremde Personen.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 08:00 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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Anlage 1a zur Verwaltungsvorschrift Fremdpersonenüberprüfung vom 25. Juli 2017

Belehrung für anstaltsfremde Personen zum Verhalten in der Justizvollzugsanstalt und gegenüber Gefangenen

  1. Allgemeine Hinweise

1.1 Die besondere Zweckbestimmung einer Justizvollzugsanstalt erfor- dert die strikte Beachtung der nachfolgenden Regeln zur Aufrechter- haltung der Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz aller Perso- nen, die sich hier aufhalten. Bitte befolgen Sie auch alle Anweisun- gen der Justizvollzugsbediensteten.

1.2 Beim Betreten der Anstalt legen Sie ein auf Sie ausgestelltes amtli- ches Ausweisdokument vor.

Sie dürfen nur Gegenstände mit sich führen, die

  • üblicherweise zum persönlichen oder geschäftsmäßigen Ge- brauch mitgeführt werden, ungefährlich sind und deren Mitnah- me nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist, oder

  • deren Mitnahme ausdrücklich gestattet worden ist.

Ein Mobiltelefon darf nicht mitgeführt werden.

Nicht zugelassene Gegenstände sind gegebenenfalls unaufgefordert abzugeben und einzuschließen.

1.3 Eingebrachte Gegenstände und Behältnisse können zur Sicherstel- lung dieser Auflagen überprüft werden.

  1. Umgang mit den Gefangenen

2.1 Der Umgang mit den Gefangenen ist auf das durch Ihre Tätigkeit ge- botene Maß zu beschränken. Jeder private Verkehr mit Gefangenen ist zu unterlassen.

2.2 Geschäfte jeglicher Art mit Gefangenen sind verboten. Sie dürfen insbesondere von Gefangenen keine Gegenstände oder Geld an- nehmen oder diesen Gegenstände, Geld und dergleichen übergeben. Auch der Erhalt oder die Übergabe von Geschenken ist untersagt. Sie dürfen auch keine Nachrichten an Gefangene oder von Gefange- nen übermitteln oder Aufträge von Gefangenen gleich welcher Art annehmen oder gar durchführen (also kein Befördern von Briefen u.a.).

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Ein Verstoß gegen diese Verhaltensvorschrift stellt eine Ord- nungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

2.3 Über Gefangene, die Sie in der Anstalt gesehen haben, ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Auch dürfen Sie über An- staltsangelegenheiten und Anstaltseinrichtungen nicht mit Dritten sprechen. Dies gilt ebenso nach Beendigung Ihrer Tätigkeit.

2.4 Wahrnehmungen über Fluchtvorbereitungen, Tätlichkeiten, strafbare Handlungen oder sonstige Vorkommnisse haben Sie umgehend zu melden. Ein Unterlassen könnte strafbar sein.

2.5 Sind Ihnen Schlüssel ausgehändigt worden, haben Sie diese stets in der von der Anstalt vorgegebenen Weise bei sich zu führen. Schlüs- sel dürfen in keinem Fall

  • Gefangenen zugänglich gemacht,
  • offen für jedermann sichtbar abgelegt,
  • für einen anderen als den vorgesehenen Zweck (Einhaltung des vorgeschriebenen Weges) benutzt,
  • Dritten ausgehändigt oder
  • mit aus der Anstalt genommen

werden. Ein Schlüsselverlust ist sofort zu melden.

2.6 Ein von der Anstalt ausgehändigter Ausweis ist sorgfältig aufzube- wahren und bei Aufforderung durch Anstaltsbedienstete vorzuzeigen. Ein Verlust ist sofort zu melden.

2.7 Anstaltsschlüssel und -ausweis sind nach Beendigung der Tätigkeit in der Anstalt persönlich der ausgebenden Dienststelle zurückzugeben. Bei Verlust oder Nichtrückgabe von Schlüsseln haften Sie auch für Schäden, die beispielsweise durch einen deshalb notwendigen Aus- tausch der Schließanlage entstehen.

  1. Hinweise für baulich-technisches Personal

3.1 Sie sind für Ihr Werkzeug und dessen Verbleib verantwortlich. Führen Sie daher nur das Notwendigste an Werkzeug mit sich, beaufsichti- gen es und sorgen für dessen sichere Verwahrung. Dies gilt beson- ders für Sägen, Feilen, Trennschleif- und Bohrgeräte und derglei- chen. Nicht genutzte Werkzeuge sind unter Verschluss zu halten und für Gefangene unzugänglich aufzubewahren. Bewahren Sie den Überblick über Ihren Werkzeugbestand. Werkzeugkisten sind stets zu verschließen.

3.2 Eine Leiter dürfen Sie nur nach vorheriger Genehmigung durch die Anstalt einbringen. Die Leiter müssen Sie ständig beaufsichtigen und für die Zeitdauer der Nichtbenutzung unter Verschluss halten. Die

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Leiter ist nur solange im Anstaltsbereich zu belassen, als dies zur Durchführung von Arbeiten unabweisbar notwendig ist.

3.3 Angefangene Arbeiten müssen bei Arbeitsende ordnungsgemäß ab- gesichert werden.

3.4 Die bei der Arbeit anfallenden sicherheitsrelevanten Abfälle (zum Beispiel Drahtreste, Nägel, Schrauben, unbrauchbar gewordenes Werkzeug u.a.) müssen unter Ihrer Kontrolle bleiben und spätestens bei Arbeitsende beseitigt werden.

3.5 In den Höfen darf die Übersicht nicht behindert werden. Nahe der Umfassungsmauer darf nichts gelagert oder aufgestellt werden, wodurch das Übersteigen der Umfassungsmauer erleichtert würde.

3.6 Vorübergehend abgelegte Zivilkleider, Ausweise, Taschen und der- gleichen müssen während der Arbeitszeit ständig unter Verschluss gehalten werden.

3.7 Der Verlust von Arbeitsgeräten, Bekleidungsstücken und dergleichen ist sofort zu melden.

3.8 Das Einbringen alkoholischer Getränke ist auch für den eigenen Ge- nuss nicht erlaubt.

  1. Fahrzeugverkehr

4.1 Einfahrt in die Anstalt

4.1.1 Vor Einfahrt in die Anstalt sind Name und Grund der Einfahrt zu nennen. Ihre Identität wird in der Schleuse anhand Ihres Ausweises überprüft. Das Lichtbild muss noch mit Ihrem tatsächlichen Aussehen übereinstimmen. Geben Sie dem kontrollierenden Beamten Auskunft darüber, ob Sie in der Anstalt nicht zugelassene Gegenstände (ver- gleiche Nummer 1.2) mitführen. Ihr Fahrzeug wird sodann von dem Beamten kontrolliert.

4.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit im gesamten Anstaltsbereich ist 15 km/h.

4.2 Abstellen des Fahrzeugs in der Anstalt

4.2.1 Stellen Sie Ihr Fahrzeug nur auf dafür vorgesehenen Plätzen ab.

4.2.2 Schließen Sie Ihr Fahrzeug sorgfältig ab. Dies gilt auch für ange- brachte Staukästen für Werkzeug, Abschleppseil oder Ähnliches. Die Planen des Fahrzeugs und des Anhängers sind vor und nach dem Be- und Entladen geschlossen zu halten. Sollten Sie Anzeichen dafür feststellen, dass an Ihrem Fahrzeug oder an dem Anhänger manipu- liert wurde, melden Sie dies sofort der nächsten Beamtin oder dem nächsten Beamten.

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4.2.3 Halten Sie sich soweit möglich während des gesamten Aufenthalts in der unmittelbaren Nähe Ihres Fahrzeugs auf. So kann am besten verhindert werden, dass es einer Gefangenen oder einem Gefange- nen gelingt, mit Hilfe Ihres Fahrzeugs aus der Anstalt zu entweichen.

4.3 Ausfahrt aus der Anstalt

4.3.1 Fahren Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich nach Beendigung des Ent- oder Beladevorgangs aus der Anstalt. Im Schleusenbereich muss die zuständige Beamtin oder der zuständige Beamte erneut die notwen- digen Kontrollen durchführen.

4.3.2. Sollten Sie nach der Ausfahrt aus der Anstalt in Ihrem Fahrzeug einen Gefangenen entdecken, rufen sie bitte sofort die Anstalt (Tel.: 07171 9126 0) an und alarmieren Sie die Polizei.

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