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Vorhaben: Unterlage 15.1
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5)
und "Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Strecke 6726 km 19,251 bis km 22,370
Untersuchung zu den betriebs- und
baubedingten Schallimmissionen
| 0 | Ausgangsverfahren: Antragsfassung | 05.08.2025 | |
|---|---|---|---|
| Index | Änderungen bzw. Ergänzungen | Planungsstand | |
| Vorhabenträgerin: DB InfraGO AG Anlagen- und Instandhaltung- management Netz Erfurt Bahnhofstr. 23 99084 Erfurt Datum Unterschrift: Datum Unterschrift Datum Unterschrift | |||
| Vertreter der Vorhabenträgerin: DB InfraGO AG Projekt STE Leipzig/Halle Großer Brockhaus 5 04103 Leipzig Datum: 05.08.2025 Unterschrift: i.V. Kuhnt | Verfasser: AFRY Deutschland GmbH Lazarettstraße 15 45127 Essen Datum: 05.08.2025 Unterschrift: i. V. Thiel | ||
| Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt |
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Vorhaben: Unterlage 15.1 Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und "Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf Strecke 6726 km 19,251 bis km 22,370
Ausschnitt Lageplan KTB, 2025 WSP Infrastructure Engineering GmbH
Kunde: DB InfraGO
Projekte Region Leipzig / Halle, I.II-SO-L-S
Großer Brockhaus 5
04103 Leipzig
Projekt: Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5)
und "Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Strecke 6726 km 19,251 bis km 22,370
Untersuchung zu den betriebs- und baubedingten Schallimmissionen
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Autor Datum Holger Thiel/Bastian Schmülling 05.08.2025 Mobil 0172/6306487 E-Mail holger.thiel@afry.com
Revisionsliste
| Ver. 01 | Änderungsvermerk Abgabeexemplar | Geprüfte Status 26/02/2025 | Kürzel IPR483 | Genehmigt 24/03/2025 | Kürzel GHB449 |
|---|---|---|---|---|---|
| 02 | Abgabeexemplar Rev 02 | 26.03.2025 | IPR483 | 04.04.2025 | GHB449 |
| 02a | Abgabeexemplar Rev 02a – Anpassung Aufgabenstellung und Streckenbezeichnung | 05.08.2025 | IPR483 | 05.08.2025 | GHB449 |
Projektnummer: 33X280825-059
AFRY Deutschland GmbH
i.V. Holger Thiel i.A. Bastian Schmülling
DB InfraGO, Projekte Region Leipzig / Halle Copyright© AFRY Deutschland GmbH ESTW Karsdorf, 33X280825-059 Datum 05.08.2025, Revisionsnummer 2a
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Inhaltsverzeichnis
1 Projektbeschreibung und Aufgabenstellung ............................................................ 5
2 Örtliche Gegebenheiten und bauliche Nutzungen .................................................... 6
3 Verwendete Unterlagen ...................................................................................... 7
4 Grundlagen der schalltechnischen Untersuchung .................................................... 8
4.1 Besonderheiten des Verkehrslärms ............................................................. 8
4.2 Rechtliche Grundlagen .............................................................................. 8
4.2.1 Betriebsbedingte Schallemissionen ................................................ 8
4.3 Immissionsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ........................................ 11
4.4 Untersuchungsbereich Straße .................................................................. 12
4.5 Schalltechnische Untersuchung Straße ...................................................... 12
4.5.1 Berechnungsverfahren .............................................................. 12
4.5.2 Schallemissionen ...................................................................... 14
4.5.3 Schallimmissionen .................................................................... 15
4.5.4 Zusammenfassung der Ergebnisse .............................................. 15
5 Baubedingte Schallemissionen ........................................................................... 17
5.1 Allgemeine Maßnahmenbeschreibung ........................................................ 19
5.2 Abwägungsgrundsätze der AVV Baulärm.................................................... 20
5.3 Lärmvorbelastung .................................................................................. 21
5.4 Schallemissionen ................................................................................... 22
5.4.1 Bauablauf / Baumaschineneinsatz ............................................... 22
5.4.2 Emissionspegel Baumaschinen ................................................... 24
5.5 Schallimmissionen.................................................................................. 25
5.5.1 Baulärmprognose ..................................................................... 25
5.5.2 Berechnungsverfahren .............................................................. 25
5.5.3 Szenario 1 – Ramm-/Gründungsarbeiten ..................................... 26
5.5.4 Szenario 2 – Rückbau Stellwerk W4 ............................................ 30
5.5.5 Szenario 3 – Neubau Modulgebäude ............................................ 31
5.5.6 Szenario 4 – Herstellung/Erneuerung Kabelkanäle ......................... 32
5.5.7 Szenario 5 – Umbau BÜ km 20,5 und km 21,3 .............................. 34
6 Zusammenfassung und Schutzmaßnahmen ......................................................... 36
6.1 Zusammenfassung der Berechnungsergebnisse .......................................... 36
6.2 Abwägung/Beurteilung der Zumutbarkeit................................................... 38
6.2.1 Maßnahmendiskussion .............................................................. 39
6.3 Zusammenfassung der Maßnahmen und Fazit ............................................ 41
7 Grundlagenverzeichnis ..................................................................................... 42
8 Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................... 44
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Tabellen
Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ....................................................... 9
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte für Sondergebiete die der Erholung dienen .................... 9
Tabelle 3: Beurteilungsmatrix zur Lärmvorsorge bei wesentlichen Änderungen [5]........... 11
Tabelle 4: Lärmemissionen Straßenverkehr................................................................ 14
Tabelle 5: Einzelpunktberechnungen für den Verkehrsweg Straße ................................. 15
Tabelle 6: Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm ...................................................... 17
Tabelle 7: Schallleistungspegel der in der Untersuchung angesetzten Baumaschinen ........ 25
Tabelle 8: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 1 ............................... 27
Tabelle 9: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 2 ............................... 31
Tabelle 10: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 3 ............................. 31
Tabelle 11: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 4 ............................. 32
Tabelle 12: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 5 ............................. 34
Tabelle 13: Zusammenfassung der Berechnungsergebnisse .......................................... 37
Tabelle 14: Szenario 2, verbleibende Betroffenheiten mit mobiler LSW........................... 39
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Auszug FNP Karsdorf, Quelle: Verbandsgemeinde Unstruttal ........................ 7
Abbildung 2: Ablaufschema Prüfung auf Lärmvorsorgeansprüche .................................. 10
Abbildung 3: Definition des Lärmschutzbereiches [5]................................................... 12
Abbildung 4: Bereich des erheblichen baulichen Eingriffs (Straße) ................................. 12
Abbildung 5: Änderung Verkehrsweg „Straße“, Auswirkungsbereich............................... 15
Abbildung 6: Lageplan 1 Bf Karsdorf ......................................................................... 22
Abbildung 7: Lageplan 2 Bf Karsdorf ......................................................................... 22
Abbildung 8: Szenario 1a – Auswirkungsbereich ......................................................... 28
Abbildung 9: Szenario 1b – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude ....................... 29
Abbildung 10: Szenario 1g – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude ..................... 30
Abbildung 11: Szenario 3 – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude ....................... 32
Abbildung 12: Szenario 4a – Auswirkungsbereich ....................................................... 33
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Abbildung 13: Szenario 4d – Auswirkungsbereich ....................................................... 34
Abbildung 14: Szenario 5b – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude ..................... 35
Anlagen
Anlage 1 Tabelle 3-6 Baubedingte Schallimmissionen (Szenario 1c-f/Rammrohrgründungen) Bewertung nach AVV Baulärm
Blatt 3-6 Baubedingte Schallemissionen: Prognoseszenario 1c-f Rammrohrgründungen, Darstellung des Auswirkungsbereiches
Aufgrund keiner/geringfügiger Betroffenheiten entfallen die Tabellen und Blätter 1, 2 und 7 und werden im Bericht dargestellt
Anlage 2 Tabelle 1 Baubedingte Schallimmissionen (Szenario 2/Rückbau Stellwerk) Bewertung nach AVV Baulärm
Blatt 1 Baubedingte Schallemissionen: Prognoseszenario 2 Rückbau Stellwerk, Darstellung des Auswirkungsbereiches
Blatt 1a Baubedingte Schallemissionen: Prognoseszenario 2 Rückbau Stellwerk mit mobiler LSW, Darstellung des Auswirkungsbereiches
Anlage 3 Prognoseszenario 3 entfällt aufgrund von geringfügiger Betroffenheiten. Die Ergebnisse werden im Bericht dargestellt.
Anlage 4 Tabelle 2 und 3 Baubedingte Schallimmissionen (Szenario 4b und 4c/Herstellung/Erneuerung Kabelkanäle) Bewertung nach AVV Baulärm
Blatt 2 und 3 Baubedingte Schallemissionen: Prognoseszenario 4b und 4c Herstellung/Erneuerung Kabelkanäle, Darstellung des Auswirkungsbereiches
Aufgrund keiner/geringfügiger Betroffenheiten entfallen die Tabellen und Blätter 1, 2 und 7 und werden im Bericht dargestellt.
Anlage 5 Tabelle 1 Baubedingte Schallimmissionen (Szenario 5a/Umbau BÜ km 20,5) Bewertung nach AVV Baulärm
Blatt 1 Baubedingte Schallemissionen: Prognoseszenario 5a Umbau BÜ km 20,5, Darstellung des Auswirkungsbereiches
Aufgrund geringfügiger Betroffenheiten entfallen Tabelle und Blatt 2 und werden im Bericht dargestellt.
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1 Projektbeschreibung und Aufgabenstellung
Die Leit- und Sicherungstechnik (LST) im Bahnhof Karsdorf an der Strecke 6726 entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und soll daher modernisiert werden. Neben der umfassenden Modernisierung der LST findet eine Erneuerung der Gleisfeldbeleuchtung im Bf. Karsdorf statt. Die vorhandenen Bahnübergänge km 20,512 sowie km 21,335 werden in das ESTW integriert und erhalten neue Schrankenwinde. Das künftig nicht mehr erforderliche Stellwerksgebäude W4 wird im Zuge der Maßnahme zurückgebaut und durch eine neues ESTW-Modulgebäude in km 21,413 ersetzt.
Die genannten Arbeiten sind mit dem Einsatz lärmintensiver Baumaschinen und Bauverfahren verbunden, so dass aufgrund der Nähe zu umliegender Wohnbebauung im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung eine Prognose der bauzeitlich bedingten Beeinträchtigungen nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm)“ aufzustellen ist.
Bauliche Eingriffe in den angrenzenden Schienenverkehrsweg (z.B. Gleisänderungen in Lage und/oder Höhe) verbunden mit Steigerungen der Leistungsfähigkeit (z.B. Mehrverkehr, höhere Geschwindigkeiten) sind im Rahmen der betrachteten Maßnahme nicht vorgesehen. Die geplanten Maßnahmen sind daher als nicht erheblich im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) - diese gilt u.a. für den Bau und/oder die wesentliche Änderung von Eisenbahninfrastruktur - einzustufen. Somit können keine Ansprüche auf Lärmvorsorgemaßnahmen abgeleitet werden und eine Untersuchung nach den Kriterien der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist nicht erforderlich.
Für den Ausbau des Bahnübergangs in km 21,335 ist eine Aufweitung der Reinsdorfer Straße erforderlich. Die geplanten Maßnahmen am Verkehrsweg „Straße“ (Aufweitung der Fahrspuren um bis zu 1,7 m mit Anpassung der Straßenführung auf ca. 130 m) sind als baulicher Eingriff zu betrachten, der eine Untersuchung des Verkehrslärms der Straße nach den Vorgaben der 16. BImSchV erfordert.
Im Zuge der Erneuerung der Sicherungstechnik am Bahnübergang BÜ in km 20,5 der Strecke 6726 Naumburg-Nebra wird nördlich des Straßenverkehrsweges in den Quadranten III und IV ein zusätzlicher Übergang für Fußgänger und Radfahrer neu errichtet. Der für Fußgänger und Radfahrer vorgesehene Überweg weist eine Breite von 1,8 m auf. Insgesamt vergrößert sich die befestigte Fläche des BÜ's auf der nördlichen Seite infolge des Abstandes von Straßenkante zu zum BÜF zwischen ca. 5,4 m und 6,1 m. Die Breite des Verkehrsweges Straße der Einheit bleibt hierbei nahezu unverändert, so dass diese Maßnahmen nicht als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung zu werten ist und eine schalltechnische Untersuchung zur Straßenplanung nicht erforderlich ist. Im Bereich von Bahnübergängen sind gem. Tabelle 7 der Berechnungsvorschrift Schall 03 Pegelkorrekturen (c1) vorzunehmen. Diese Pegelkorrektur für Bahnübergänge ist für Teilstücke, die der 2- fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen. Im konkreten Fall erfolgt jedoch keine Verbreiterung der Straße. Darüber hinaus kann auf eine Pegelkorrektur für Bahnübergänge, die nur als Fuß- und Radwege dienen, nach Zeile 5 (erhöhte Schienenrauheit) vollständig und nach Zeile 6 (Reflexion an der Fahrbahn) nach Tabelle 7 der Schall 03 bei einer Wegbreite des befestigten Bahnüberganges von ≤ 7 m verzichtet werden. Die befestigte Fläche für den Fuß- und Radweg BÜ liegt unterhalb dieser Toleranz. Darüber hinaus ist Länge des zu berücksichtigenden Teilstückes in Verbindung mit der Höhe eines Zuschlages nicht dazu geeignet eine Pegelerhöhung von > 2,1 dB(A) hervorzurufen, so dass auch keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vorliegen kann. Die baulichen Maßnahmen am BÜ Straße der Einheit können somit keine Ansprüche auf Lärmvorsorgemaßnahmen auslösen.
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2 Örtliche Gegebenheiten und bauliche Nutzungen
Der Betrachtungsbereich erstreckt sich entlang der Strecke 6726 von km 19,251 bis km 22,370. Die Einstufung der Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung erfolgte anhand des visuellen Abgleichs der erkennbaren Nutzungen in Luftbildern. Überwiegend handelt es sich im Auswirkungsbereich der Maßnahme um gewachsene Dorfstrukturen mit gemischten Nutzungen (nach Punkt 3.1.1 der AVV Baulärm Gebiete, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) an die Flächen mit Wohnbebauung (nach Punkt 3.1.1 der AVV BaulärmGebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind)neueren Datums anschließen.
Daneben sind auch Gewerbegebiete in Gleisnähe ohne erkennbare sensible Nutzungen (insbesondere im Nachtzeitraum) vorhanden.
Im Süden der Baumaßnahme folgen Kleingärten. Sondergebiete (z.B. Kleingartenanlagen etc.) nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) stellen eine Besonderheit dar, da diese Nutzungen sich nicht in die beschriebenen schutzwürdigen Nutzungen der AVV Baulärm nach Punkt 3.1.1 einordnen lassen. In Bezug auf den Verkehrslärm hat sich für diese Sondergebiete in der Verwaltungspraxis, gestützt durch Verwaltungsgerichtsentscheidungen [8], der Immissionsgrenzwert für MI-Gebiete ausschließlich im Beurteilungszeitraum Tag durchgesetzt. Ob diese Zuordnung auch bei temporären Beeinträchtigungen durch Baulärm übertragbar ist, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Dem entgegensprechend führt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock in einem Gutachten zum Neubau der Warnowbrücke in Rostock aus dem Jahr 2021 zu dieser Thematik folgendes aus [27]: „Anmerkung: Die AVV Baulärm schützt in der Nachbarschaft von Baustellen wohnende oder arbeitende Personen. Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nur diejenigen Personen, die sich dem Baulärm nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte bestimmt werden, dauerhaft ausgesetzt und daher qualifiziert betroffen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78). Nicht zur Nachbarschaft im Sinne der AVV Baulärm gehören damit Kleingärten (ausgenommen Dauerkleingärten), Anlagen zur Freizeitgestaltung (Sportplätze) und Parkanlagen.“
Für eine Abschätzung der Beurteilungspegel innerhalb der Kleingartenanlage werden für die Berechnungen die jeweils zu den Baumaßnahmen nächstgelegenen Parzellen betrachtet.
Die Nachfolgende Abbildung zeigt einen Auszug aus dem Flächennutzungsplan für den Abgleich der Flächennutzung.
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Abbildung 1: Auszug FNP Karsdorf, Quelle: Verbandsgemeinde Unstruttal
3 Verwendete Unterlagen
Angaben (Erläuterungsbericht, Lagepläne, vsl. Bauablauf und Maschineneinsatz) zu den geplanten Vorhaben, WSP Infrastructure Engineering GmbH, Februar 2025 Lageplan BÜ km 21,335, PlanSig GmbH, Bereitgestellt im Februar 2025 Verkehrserhebung BÜ km 21,355, Strecke 6726, DB InfraGO, September 2024 Flächennutzungsplan Karsdorf, zur Verfügung gestellt auf der Internetpräsenz der Verbandsgemeinde Unstruttal, Stand März 2025 https://www.verbgem- unstruttal.de/de/bauleitplanung.html Digitales Geländemodell (DGM) und 3D-Gebäudemodell (LoD1), Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (© GeoBasis-DE/LVermGeo LSA, dl-de/by-2-0), Dezember 2020/März 2022 Hintergrundkarten: © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2023, Datenquellen: https://sg.geodatenzentrum.de/web_public/gdz/datenquellen/Datenquellen_TopPlu sOpen.html
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4 Grundlagen der schalltechnischen Untersuchung
4.1 Besonderheiten des Verkehrslärms
Lästig empfundene Geräuschimmissionen werden als Lärm bezeichnet. Bei Lärm handelt es sich also nicht um einen physikalischen Begriff, sondern um einen Ausdruck für ein subjektives Empfinden. Dieses ist abhängig von verschiedenen Einflüssen, wie z.B. vom Informationsgehalt oder dem Spektrum (Frequenzzusammensetzung).
Der von der Quelle ausgehende Schall, die Schallemission und der an einem bestimmten Ort (Immissionsort) ankommende Schall, die Schallimmission, werden grundsätzlich berechnet. Zur zahlenmäßigen Beschreibung von zeitlich schwankenden Geräuschimmissionen wie dem Straßen- und Schienenverkehr wird der A-bewertete Mittelungspegel herangezogen. Der Mittelungspegel berücksichtigt sowohl die Intensität als auch die Dauer jedes Schallereignisses während des betrachteten Zeitraums. Die A-Bewertung ist eine Frequenzbewertung, die dem menschlichen Hörempfinden näherungsweise angepasst ist. In zahlreichen Untersuchungen wurde eine gute Korrelation des Mittelungspegels mit dem Lästigkeitsempfinden festgestellt. Daher dient diese Größe, getrennt für die Tageszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), generell als Bemessungsgröße für Schallimmissionen.
Der durch den Neubau und Ausbau von Straßen oder Schienenwegen verursachte Verkehrslärm ist zu vermeiden bzw. bei Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte durch Lärmvorsorgemaßnahmen zu mindern. Dabei ist dem aktiven Schallschutz in Form von Schallschutzwänden und Schallschutzwällen vor dem passiven Schallschutz (in erster Linie Schallschutzfenster) der Vorzug zu geben, sofern die Kosten des aktiven Schallschutzes in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielten Wirkung stehen.
4.2 Rechtliche Grundlagen
4.2.1 Betriebsbedingte Schallemissionen
Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen ist das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Hiernach gilt gemäß § 41 Abs.1: “... bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist ... sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“. § 41 Abs.2 BImSchG bestimmt, dass dies nicht gilt, soweit die Kosten für Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen.
Aufgrund von § 43 BImSchG wurde zur Durchführung des § 41 und des § 42 bei Straßen und Schienenwegen die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) erlassen. Darin sind die folgenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft festgesetzt:
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| Tag | Nacht | |
|---|---|---|
| 6 bis 22 Uhr | 22 bis 6 Uhr | |
| an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | 57 dB(A) | 47 dB(A) |
| in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 59 dB(A) | 49 dB(A) |
| in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
| in Gewerbegebieten | 69 dB(A) | 59 dB(A) |
Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
Wird die zu schützende Nutzung nur am Tag oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
Die Basis für die Ermittlung des jeweils anzuwendenden Grenzwertes ist die Einstufung des betroffenen Gebietes. Die Feststellung der Art der Gebietsnutzung ergibt sich aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan bzw. in Ausnahmefällen aus der tatsächlichen Bebauung einer Fläche, wenn diese deutlich von den Festsetzungen im Bebauungsplan abweicht.
Bei unbeplanten bebauten Gebieten werden die Kriterien der Baunutzungsverordnung – BauNVO [4] zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit einer tatsächlich vorhandenen Bebauung herangezogen. Grundlagen zur Festlegung der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit einer Fläche sind:
Die Erhebung der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit seitens des Gutachters, die Darstellung im Flächennutzungsplan und die Beurteilung der Flächennutzung seitens der Gemeinde bzw. Stadt.
Für Sondergebiete nach § 10 BauNVO haben sich in der Verwaltungspraxis, gestützt durch Verwaltungsgerichtsentscheidungen [8], folgende Immissionsgrenzwerte durchgesetzt:
| Tag | Nacht | |
|---|---|---|
| 6 bis 22 Uhr | 22 bis 6 Uhr | |
| Kleingartengebiete (wie Kern-, Dorf- und Mischgebiete) | 64 dB(A) | |
| Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete (wie Kern-, Dorf- und Mischgebiete) | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte für Sondergebiete die der Erholung dienen
Für Parkanlagen, Erholungswald, Sport- und Grünflächen, Friedhöfe oder vergleichbare Flächen kann nach der 16. BImSchV kein Schallschutz gewährt werden. Hier fehlt das Merkmal der Nachbarschaft, d.h. die Zuordnung zu einem bestimmten Personenkreis mit regelmäßigem und nicht nur vorübergehendem Aufenthalt.
Die genannten Immissionsgrenzwerte sind maßgeblich für den Neubau oder die wesentliche Änderung eines Verkehrsweges.
Eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV ist wie folgt definiert:
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Eine Änderung ist wesentlich, wenn
- eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff weiter erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.
Das Ablaufschema der Prüfung zur wesentlichen Änderung und auf Lärmvorsorgeansprüche ist in der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht.
Abbildung 2: Ablaufschema Prüfung auf Lärmvorsorgeansprüche
(Informationsschrift Nr. 038, DB Systemtechnik GmbH)
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Für den Verkehrsweg Schiene ergibt sich kein Anwendungsfall der 16. BImSchV.
In Bezug auf den Straßenverkehr findet sich eine Präzisierung des erheblichen baulichen Eingriffs in den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997). In Teil C, VI, Ziff. 10 Bau und wesentliche Änderung ist als Beispiel für erhebliche bauliche Eingriffe die „deutliche Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen“ sowie der Bau von zusätzlichen Fahrstreifen aufgeführt.
Die Zusammenhänge von wesentlicher Änderung in Verbindung mit den Immissionsgrenzwerten und den Ansprüchen auf Lärmvorsorge in den Beurteilungszeiträumen Tag und Nacht zeigt die nachfolgende Tabelle.
Tabelle 3: Beurteilungsmatrix zur Lärmvorsorge bei wesentlichen Änderungen [5]
4.3 Immissionsrechtliche Beurteilung des Vorhabens
Die baulichen Maßnahmen am BÜ km 21,335 mit einer Aufweitung der Straßenbreite um ca. 1,7 m ist als erheblicher baulicher Eingriff einzustufen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ist somit eine Prüfung auf wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV an der Straße durchzuführen. Bei der Prüfung zur wesentlichen Änderung erfolgen auf Grundlage der Prognoseverkehrszahlen Berechnungen und vergleichende Bewertungen der Beurteilungspegel für die Fälle Prognose-Ohne-Fall (POF / ohne bauliche Maßnahmen, d.h. mit bestehender Straßeninfrastruktur) und Prognose-Mit-Fall (PMF / mit baulichen Maßnahmen, d.h. geänderter Straßenführung) nach den entsprechenden Vorschriften. Auf Basis dieses Vergleichs werden Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen ermittelt.
Für innerhalb der baulich geänderten Abschnitte gelegene schutzwürdige Bebauung, werden die Immissionsberechnungen mit über den jeweiligen Bauabschnitt hinausgehenden („langen“) Verkehrsachsen durchgeführt. Immissionsberechnungen an schutzwürdiger Bebauung außerhalb des baulich geänderten Abschnittes werden nur mit den („kurzen“) Straßenachsen des jeweiligen Bauabschnittes durchgeführt. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die beschriebene Vorgehensweise.
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Abbildung 3: Definition des Lärmschutzbereiches [5]
4.4 Untersuchungsbereich Straße
Der für den Straßenverkehr maßgebliche Bereich des erheblichen baulichen Eingriffs ergibt sich durch den Umbaubereich der Reinsdorfer Straße mit ca. 130 m. Der sich ergebende Bereich ist in Abbildung 4 dargestellt.
Hintergrundkarte: © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2023, Datenquellen: https://sg.geodatenzentrum.de/web_public/gdz/datenquellen/Datenqu ellen_TopPlusOpen.html
Abbildung 4: Bereich des erheblichen baulichen Eingriffs (Straße)
4.5 Schalltechnische Untersuchung Straße
4.5.1 Berechnungsverfahren
Gemäß der RLS-19 wird die Schallemission bzw. der Schallemissionspegel einzelner Fahrzeuge durch den Schallleistungspegel LW in dB beschrieben, die Schallemission einzelner Fahrstreifen durch den längenbezogenen Schallleistungspegel LW’ in dB.
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Bei Straßen wird für jede Fahrtrichtung eine eigene Quelllinie für die Schallemission angesetzt. Steht für eine Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen zur Verfügung, so liegt die Quelllinie über der Mitte dieses Fahrstreifens. Stehen zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zur Verfügung, liegt die Quelllinie über der Mitte des äußeren Fahrstreifens, bei drei oder vier Fahrstreifen über der Trennlinie zwischen den beiden äußersten Fahrstreifen.
Die Stärke der Emission einer Straße hängt von den folgenden Faktoren ab und wird getrennt für die Beurteilungszeiträume 6.00 - 22.00 Uhr (Tag) und 22.00 - 6.00 Uhr (Nacht) nach den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.4 berechnet:
Der stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h, ermittelt aus der durchschnittlichen täglichen VerkehrsstärkeDTV1 in Kfz/24 h. Dem Anteilp1 undp2 an Fahrzeugen der Fahrzeuggruppen Lkw1 und Lkw2 sowie dem Anteil der Motorräder am DTV Den Geschwindigkeiten v der Fahrzeuggruppen, sofern projektspezifische Daten vorliegen.
Hinzu kommen gegebenenfalls Zuschläge/Korrekturen für
die Bauweise der Straßendeckschicht (DSD,SDT,FzG(v)) nach Abschnitt 3.3.5, der Längsneigung der Straße (DLN,FzG(g,vFzG)) nach Abschnitt 3.3.6, Mehrfachreflexionen (Drefl) nach Abschnitt 3.3.8 und die Störwirkung von lichtsignalgesteuerten Knoten (DK,KT) nach Abschnitt 3.3.7.
Die Stärke der Schallimmission am Immissionsort, wird durch den Beurteilungspegel Lr, getrennt für den Tag (Lr,T) und die Nacht (Lr,N), gekennzeichnet. Dieser berechnet sich nach Abschnitt 3.2 und 3.5 aus der Stärke der Schallquellen des Straßenverkehrs im Einzugsbereich des Immissionsortes und der Minderung/Erhöhung des Schalls auf dem Ausbreitungsweg. Dabei werden ein leichter (Mit-)Wind, etwa 3 m/s, zum Immissionsort und Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung fördern, zugrunde gelegt.
Pegeländerungen auf dem Ausbreitungsweg zum Immissionsort finden nach Abschnitt 3.5.1 Eingang durch
Minderung aufgrund des Abstandes (Ddiv) nach Abschnitt 3.5.2 und der Luftdämpfung (Datm) nach Abschnitt 3.5.3, Minderung aufgrund der Bodendämpfung (Dgr) nach Abschnitt 3.5.4, Minderung aufgrund von Abschirmung durch Gelände oder Bauwerke,(Dz) nach Abschnitt 3.5.5 und Erhöhung aufgrund von Reflexionen an z.B. Stützmauern, Hausfronten oder Lärmschutzwänden (Spiegelschallquellen) (DRV1,DRV2) nach Abschnitt 3.6.
Der Berechnung des Beurteilungspegels an einem Immissionsort liegen Punktschallquellen zugrunde. Zur Bildung der Punktschallquellen werden die Schallquellen des Straßenverkehrs im Einzugsbereich des Immissionsortes in Teilstücke einzelner Fahrstreifen unterteilt. Die Teilstücke sind so zu wählen, dass über die Länge jedes einzelnen die Emission und die Ausbreitungsbedingungen annähernd konstant sind. In der Mitte jedes Teilstücks ist in einer Höhe von 0,5 m über dem Boden eine Punktschallquelle anzusetzen. Der Beurteilungspegel Lr berechnet sich nach der Formel (2) der RLS-19 als energetische Summe über die Schalleinträge aller Fahrstreifenteilstücke (jeweils einschließlich etwaiger Spiegelschallquellen 2. Ordnung).
1 definiert als Mittelwert über alle Tage des Jahres
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Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten sind die Beurteilungspegel Lr,T und Lr,N auf ganze Dezibel aufzurunden.
4.5.2 Schallemissionen
Die stündliche Verkehrsstärke, die Lkw-Anteile p1 undp2 sowie der Anteil der Motorräder am DTV werden anhand einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2024 ermittelt.
Es werden die drei Fahrzeuggruppen Pkw (Pkw, Pkw mit Anhänger und Lieferwagen bis 3,5t zul. Gesamtmasse), Lkw1 (Lkw ohne Anhänger und Busse > 3,5t) und Lkw2 (Lkw mit Anhänger, Zugmaschinen mit Auflieger > 3,5t) unterschieden. Motorräder werden zugunsten der Lärmbetroffenen emissionsmäßig den Lkw2 zugeordnet.
Als Geschwindigkeiten sind richtliniengemäß, die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten anzusetzen. Auf der Reinsdorfer Straße liegt im Bereich des Bahnüberganges eine Geschwindigkeitsbegrenzung für POF und PMF von 40 km/h vor. Im weiteren Verlauf Richtung Norden beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h und in südlicher Richtung 50 km/h.
Erhöhte Schallemissionen auf Steigungs- und Gefällestrecken werden durch eine geschwindigkeitsabhängige Korrektur für die Längsneigung berücksichtigt, wenn die Längsneigung der Straße mehr als +2% oder weniger als -6% für Pkw bzw. weniger als -4% für Lkw1 und Lkw2 beträgt.
Die Korrekturwerte DSD,SDT,FzG(v) für unterschiedliche Straßendeckschichttypen werden getrennt für Pkw und Lkw sowie Geschwindigkeit (vFzg ≤ 60 km/h und vFzg > 60 km/h) für alle Straßenbeläge außer Pflaster nach der Tabelle 4a der RLS-19 vergeben. Die angegebenen Korrekturen tragen u. a. der Tatsache Rechnung, dass die Straßendeckschichten herstellungsbedingte Toleranzen aufweisen und berücksichtigen das akustische Verhalten über die Liegedauer. Den Berechnungen liegt der Straßendeckschichttyp „Nicht geriffelter Gussasphalt“ zugrunde.
Eine Störwirkung lichtsignalgesteuerter Knoten ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Ein Zuschlag für Mehrfachreflexionen ist aufgrund der Örtlichkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Die berechneten Lärmemissionen aus dem Straßenverkehr sowie die strecken- und streckenabschnittsbezogenen Eingangsdaten sind in der nachfolgenden Tabelle 4 dokumentiert.
Tabelle 4: Lärmemissionen Straßenverkehr
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4.5.3 Schallimmissionen
Die Berechnungen erfolgen auf Grundlage der Richtlinie RLS-19 mit Hilfe der Software SoundPLAN, Version 9.0.
Analog zum Schienenverkehr ist zu prüfen, ob durch den erheblichen baulichen Eingriff eine Erhöhung der Beurteilungspegel an schutzwürdiger Bebauung um mindestens 3 dB(A) (≥ 2,1 dB(A)) oder auf/von mindestens 70 dB(A) am Tag bzw. mindestens 60 dB(A) in der Nacht festzustellen ist.
4.5.4 Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen über alle Immissionsorte sind in der nachfolgenden Tabelle 5 dokumentiert. Sie enthält ebenfalls eine Bewertung der Beurteilungspegel nach den Kriterien der 16. BImSchV zur Prüfung auf Wesentliche Änderung.
| IO-Nr | Adresse | FID | Stockwerk | Nutzung | HR | Grenzwert IGW,T IGW,N [dB(A)] | POF LrT [dB(A)] | LrN | POF > IGW Tag Nacht | PMF LrT LrN [dB(A)] | PMF > IGW Tag Nacht | Diff PMF/POF Tag Nacht | Anspruch LV Tag Nacht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 114 | Reinsdorfer Straße 72 | B | EG | MI | O | 64 | 54 | 38 | 29 | - | - | 38 | 29 | - | - | - | - | ||
| E | EG | MI | N | 64 | 54 | 45 | 36 | - | - | 45 | 36 | - | - | - | - | ||||
| F | EG | MI | S | 64 | 54 | 51 | 42 | - | - | 51 | 42 | - | - | - | - | ||||
| C | EG | MI | S | 64 | 54 | 38 | 29 | - | - | 38 | 29 | - | - | - | - | ||||
| D | EG | MI | O | 64 | 54 | 35 | 26 | - | - | 35 | 26 | - | - | - | - | ||||
| A | EG | MI | S | 64 | 54 | 41 | 33 | - | - | 41 | 33 | - | - | - | - | ||||
| C | 1.OG | MI | S | 64 | 54 | 39 | 30 | - | - | 39 | 30 | - | - | - | - | ||||
| D | 1.OG | MI | O | 64 | 54 | 36 | 28 | - | - | 36 | 28 | - | - | - | - | ||||
| B | 1.OG | MI | O | 64 | 54 | 38 | 29 | - | - | 38 | 29 | - | - | - | - | ||||
| A | 1.OG | MI | S | 64 | 54 | 42 | 33 | - | - | 42 | 33 | - | - | - | - | ||||
| E | 1.OG | MI | N | 64 | 54 | 47 | 38 | - | - | 47 | 38 | - | - | - | - | ||||
| F | 1.OG | MI | S | 64 | 54 | 52 | 43 | - | - | 52 | 43 | - | - | - | - | ||||
| 113 | Reinsdorfer Straße 71 | A | EG | MI | O | 64 | 54 | 40 | 32 | - | - | 40 | 32 | - | - | - | - | ||
| C | EG | MI | S | 64 | 54 | 45 | 37 | - | - | 45 | 37 | - | - | - | - | ||||
| B | EG | MI | N | 64 | 54 | 48 | 39 | - | - | 48 | 39 | - | - | - | - | ||||
| A | 1.OG | MI | O | 64 | 54 | 40 | 32 | - | - | 40 | 32 | - | - | - | - | ||||
| C | 1.OG | MI | S | 64 | 54 | 46 | 38 | - | - | 46 | 38 | - | - | - | - | ||||
| B | 1.OG | MI | N | 64 | 54 | 48 | 40 | - | - | 48 | 40 | - | - | - | - | ||||
| B | 2.OG | MI | N | 64 | 54 | 49 | 41 | - | - | 49 | 41 | - | - | - | - | ||||
| A | 2.OG | MI | O | 64 | 54 | 41 | 32 | - | - | 41 | 32 | - | - | - | - | ||||
| C | 2.OG | MI | S | 64 | 54 | 47 | 38 | - | - | 47 | 38 | - | - | - | - |
Tabelle 5: Einzelpunktberechnungen für den Verkehrsweg Straße
Die nachfolgende Abbildung zeigt den zugehörigen Auswirkungsbereich.
Abbildung 5: Änderung Verkehrsweg „Straße“, Auswirkungsbereich
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Im Ergebnis über alle berechneten Immissionsorte ist festzustellen, dass infolge der geänderten Straßenführung an keinem Gebäude Pegelerhöhungen am Tag und in der Nacht zu erwarten sind. Die höchsten festgestellten Beurteilungspegel liegen bei 52 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht und somit deutlich unterhalb der vorstehenden Grenzwerte.
Auch eine signifikante Erhöhung der Verkehrsbelastung würde ebenfalls nicht zu einer Pegelerhöhung zwischen POF und PMF und folglich nicht zu einer wesentlichen Änderung führen.
Somit ergeben sich nach den Regeln der Verkehrslärmschutzverordnung aus den Änderungen am Verkehrsträger Straße keine Ansprüche auf die Durchführung von Lärmvorsorgemaßnahmen.
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5 Baubedingte Schallemissionen
Baustellen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach § 22 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG muss der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sicherstellen, dass schädliche Umweltwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß dem Stand der Technik sind Verfahren oder Geräte anzuwenden, die eine Minimierung der Lärmbelastung für die betroffene Nachbarschaft gewährleisten. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Für Art und Ausmaß des Baulärms ist gemäß § 66 BImSchG die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm 1970)“ maßgebend. Sie konkretisiert für Baumaschinengeräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen aus § 3 Abs. 1 BImSchG.
In Punkt 3.1.1 der AVV Baulärm sind folgende Immissionsrichtwerte (IRW) festgelegt:
| Immissionsrichtwerte | ||
|---|---|---|
| Tag | Nacht | |
| Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
| Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (entspricht WR, reines Wohngebiet) | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (entspricht WA, allgemeines Wohngebiet) | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (entspricht MI, Misch-, Dorf-,Kerngebiet) | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind (entspricht GE, Gewerbegebiet) | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal untergebracht sind (entspricht GI, Industriegebiet) | 70 dB(A) |
Tabelle 6: Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm
Als Nachtzeitraum gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
Für die Nachtzeit gilt der Immissionsrichtwert auch als überschritten, wenn kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreiten (Spitzenpegel). Die Zuordnung der Gebiete ist entsprechend den Festsetzungen in Bebauungsplänen zu entnehmen. Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich von den Festsetzungen im Bebauungsplan ab oder ist kein Bebauungsplan vorhanden, so ist von der tatsächlichen Nutzung auszugehen.
Zur Bildung des Beurteilungspegels sieht die AVV Baulärm hinsichtlich der durchschnittlichen Betriebszeit einer Baumaschine bei Tage (07:00 – 20:00 Uhr) folgende Zeitkorrektur vor:
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Betriebszeit Zeitkorrektur
bis 2½ h 10 dB(A)
über 2½ h bis 8 h 5 dB(A)
über 8 h 0 dB(A)
und für den Nachtzeitraum (20:00 – 07:00 Uhr)
Betriebszeit Zeitkorrektur
bis 2 h 10 dB(A)
über 2 h bis 6 h 5 dB(A)
über 6 h 0 dB(A)
Die Zeitkorrektur ist vom Wirkpegel abzuziehen.
Nach der AVV Baulärm ist der Wirkpegel der Geräusche einer Baumaschine nach dem Taktmaximalpegelverfahren (LAFTm,5) mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bilden. Dadurch wird die Impulshaltigkeit der Geräusche berücksichtigt.
Überschreitet der nach Nummer 6 (der AVV Baulärm) ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert, sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden. Zur Minderung der Geräusche aus dem Baustellenbetrieb kommen insbesondere in Betracht:
a) Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle,
b) Maßnahmen an den Baumaschinen,
c) die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,
d) die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,
e) die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen,
f) baubegleitendes Baulärmmanagement und -monitoring, Benennung eines Baulärmverantwortlichen.
Keine Lärmminderungsmaßnahme im physikalischen Sinne, aber zur Erhöhung der Akzeptanz einer geplanten Baumaßnahme und den damit einhergehenden bauzeitlichen Belästigungen ist die:
g) Information der Anwohner
Im nachfolgenden Kapitel werden die die vorstehend genannten Minderungsmaßnahmen allgemein (nicht projektbezogen) beschrieben.
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5.1 Allgemeine Maßnahmenbeschreibung
Baustelleneinrichtung und Abschirmung
Bei der Einrichtung einer Baustelle ist grundsätzlich darauf zu achten, eine bestmögliche Abschirmung (durch Positionierung von Baucontainern und Geräten) bzw. einen größtmöglichen Abstand stationär betriebener Geräte und Maschinen zu umliegender schutzwürdiger Bebauung hin zu erreichen. Für mobile Maschinen wie Bagger hingegen lassen sich durch eine optimierte Baustelleneinrichtung keine Lärmminderungen erzielen.
Mobile Lärmschutzeinrichtungen sind geeignet, die bauzeitlichen Beeinträchtigungen der dahinter liegenden Bereiche durch Abschirmung zu reduzieren, wenn diese möglichst nah an der Quelle aufgestellt werden können, die lärmintensiven Baumaschinen überragen und es sich um überwiegend stationäre Tätigkeiten handelt. Die Umsetzbarkeit oder Wirksamkeit mobiler Schallschutzeinrichtungen ist im Einzelfall zu bewerten.
Bei nicht-ortsfesten Wanderbaustellen ist der Einsatz mobiler Abschirmungen (auch wenn technisch realisierbar) in der Regel nicht sinnvoll, da diese an den täglich wechselnden Einsatzorten neu aufgebaut und am Ende jeder Schicht wieder abgebaut werden müssten. Dies würde die zur Verfügung stehenden Arbeitszeiträume und damit den Baubetrieb massiv einschränken, was wiederum eine unnötige Verlängerung der Bauzeit und damit der Belästigungen für die Anwohner zur Folge hätte.
Verlaufen Verkehrswege in Dammlage, so wäre eine Aufstellung nur im Bereich des Dammfußes realisierbar, was jedoch zur Abschirmung der Arbeiten eine entsprechend große Aufstellfläche und Bauwerkshöhen von 8 m oder mehr erfordern würde.
Maßnahmen an Baumaschinen / Verwendung geräuscharmer Baumaschinen
Maßnahmen zur Verminderung der Geräuschemissionen von Baumaschinen sind meist nur herstellerseitig zu bewerkstelligen. Es sind daher bei Baumaßnahmen an Schienenwegen des Bundes dem Stand der Technik entsprechend geräuscharme Baumaschinen einzusetzen. Die eingesetzten Baumaschinen (soweit einschlägig) müssen den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG Stufe II, ergänzt durch die Richtlinie 2005/88/EG, entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV [7].
Beschränkung der Betriebszeiten
Die Beschränkung der Betriebszeiten reicht von der Minderung der bauzeitlichen Belästigungen durch Reduzierung der Einsatzzeiten einzelner, besonders lauter Geräte/Maschinen, über die Reduzierung der täglichen Einsatzzeiten aller Baumaschinen (z.B. nicht mehr als 8/6 Stunden Nettoeinsatzzeit am Tag/in der Nacht) bis hin zur vollständigen (zeitlich begrenzten) Vermeidung von Baulärm durch Verzicht auf Nachtarbeit und/oder Wochenend- sowie Feiertagsarbeit.
Jedoch sind einer Lärmminderung durch Betriebszeitenbeschränkungen Grenzen gesetzt, wenn mit diesen eine deutliche Verlängerung der Gesamtbauzeit einhergeht.
Grundsätzlich aber sind die Betriebszeiten der (insbesondere der lautstarken) Baumaschinen sowie der Bauablauf unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Interessenausgleichs auf das mögliche Mindestmaß zu reduzieren bzw. zu optimieren.
Verwendung geräuscharmer Bauverfahren
Beeinträchtigungen aus Baulärm sind zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Es sind dem Stand der Technik entsprechend geräuscharme Bauverfahren zu verwenden. Geräuscharme Bauverfahren können zu längeren Bauzeiten führen, so dass in
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diesen Fällen eine Lärmminderung mit einer Verlängerung der Gesamtbelastungsdauer für die Anwohner einhergeht. Bei vielen Baumaßnahmen sind der Auswahl der Bauverfahren zudem bautechnische Grenzen gesetzt.
Baulärmmonitoring und Baulärmmanagement
Bei mehrmonatigen (ortsfesten) Baumaßnahmen in innerstädtischen Bereichen mit einer hohen Anzahl potentiell von bauzeitlichen Belästigungen betroffener Anwohner, kann ein baubegleitendes Baulärmmanagement mit Installation eines Baulärmverantwortlichen sinnvoll sein. Der Baulärmverantwortliche übernimmt die Funktion eines örtlichen Bauüberwachers, führt dabei (i.d.R. auf der Grundlage von Wochen- und/oder Quartalsprognosen sowie Sonderprognosen zum Baulärm) Baustellenkontrollen durch und überwacht den bei der Baudurchführung entstehenden Baulärm. Dabei nimmt er aktiv Einfluss auf die Belange des Schallschutzes. Außerdem ist er Ansprechpartner und Vermittler für die von Baulärm betroffenen Anwohner auf der einen Seite und für den Vorhabenträger, die ausführenden Bauunternehmen und die Behörden auf der anderen Seite.
Information der Anwohner
Die frühzeitige Information der Anwohner über
Art, Dauer und Zweck der Baumaßnahme, den Umfang und die Unvermeidbarkeit möglicherweise zu erwartender Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zur Reduzierung der bauzeitlichen Beeinträchtigungen,
trägt zwar nicht zu einer tatsächlichen Minderung von Geräuschbelastungen bei, führt jedoch erfahrungsgemäß zu einer Erhöhung der Akzeptanz von bauzeitlichen Belästigungen bei. Hiermit wird den Betroffenen außerdem die Möglichkeit gegeben, sich für die Dauer der Baumaßnahme mit ihrer persönlichen Planung für den Tagesablauf auf die besondere Situation einzustellen.
5.2 Abwägungsgrundsätze der AVV Baulärm
Das Bundesverwaltungsgericht hat ergänzend mit Urteil vom 10.07.2012 – 7 A 11.11 [18] – wesentliche Grundsätze für die Anwendung der AVV Baulärm zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baustellenlärm formuliert. In der Entscheidungsbegründung zu [18] wird ausgeführt, dass „nachteilige Wirkungen“ im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [20] bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte Dritter im Sinne des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen ausgehen, „die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle.“
Demnach kann also eine dauerhaft hohe Lärmvorbelastung eines Gebietes im Einwirkungsbereich einer Baustelle, eine geringere Bemessung der Schutzwürdigkeit als in den gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten festgelegt, rechtfertigen. Die Immissionsrichtwerte stellen also nicht grundsätzlich die Schwelle der Zumutbarkeit oder erheblichen Belästigung dar. Ob sich die Zumutbarkeitsschwelle erhöhen kann, bedarf einer konkreten Beurteilung im Einzelfall unter Einbezug möglicher Minderungsmaßnahmen nach Nr. 4.1 der AVV Baulärm. In die Abwägungsentscheidung über die Zumutbarkeit baubedingter Beeinträchtigungen fließen außerdem ein:
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Die Dauer lärmintensiver Bauphasen bzw. der Baumaßnahme ist ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Schädlichkeit der Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Die Höhe ermittelter Richtwertüberschreitungen und der Beurteilungspegel. Nach Ziffer 5.2.2 Nr. 2 der AVV Baulärm kann von einer Stilllegung von Baumaschinen trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte abgesehen werden, wenn die Bauarbeiten im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.
Neben der AVV Baulärm ist auch die 32. BImSchV zu beachten, die Anforderungen an die verwendeten Baumaschinen (§§ 3 bis 6 der 32. BImSchV) regelt. Ganz wesentlich ist der § 7, der Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes vom Nacht- und Wochenendarbeitsverbot in Wohngebieten ausnimmt. Da der Fernstraßenbetrieb auch während der Bauzeit im Interesse der Allgemeinheit möglichst aufrechterhalten werden soll, kann es unvermeidlich sein, dass ein Teil der Bauarbeiten in Teil- und oder Vollsperrungen an Sonn- und Feiertagen und/oder der Nachtzeit durchgeführt werden muss. In diesen Fällen können die Bauarbeiten Vorrang vor den Belangen der Anwohner haben, wenn sie auf die unvermeidbaren Fälle beschränkt werden.
5.3 Lärmvorbelastung
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der im Betrachtungsgebiet vorhandenen Straßen und der geringen Belastung und Streckengeschwindigkeit auf der eingleisigen Strecke 6726 kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere keine schutzmindernd anzurechnende Lärmvorbelastung vorliegt.
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5.4 Schallemissionen
5.4.1 Bauablauf / Baumaschineneinsatz
Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung ist die Entwurfsplanung zur Modernisierung der LST mit ESTW-Technik im Abschnitt km 19,251 bis km 22,370. Die Lagepläne für die Maßnahmen im Bf. Karsdorf sind in den folgenden Abbildungen dargestellt (Quelle: © WSP Infrastructure Engineering GmbH).
Abbildung 6: Lageplan 1 Bf Karsdorf
Abbildung 7: Lageplan 2 Bf Karsdorf
Die Realisierung des Vorhabens ist nach derzeitigem Planungsstand für das Jahr 2027 vorgesehen. Die Gesamtbauzeit im Bf. Karsdorf soll etwa drei Monate betragen und während einer Vollsperrung stattfinden.
Folgende Bautätigkeiten werden durchgeführt:
Aufbau ESTW-Z Karsdorf einschließlich Modulgebäude und ESTW-Außenanlage Anpassung und Erweiterung des Kabelgefäßsystems auf der betroffenen Strecke 6726 (Verlegung neuer Kabelkanäle, Stahlschutzrohre und Rohrzüge sowie Herstellung von Querungen) Gründung und Aufstellung von Signalen und Beleuchtungsmasten (Gleisfeld-, Dienstweg- und BÜ-Beleuchtung) Änderung der Bahnübergangssicherungsanlagen km 20,5 und km 21,3 Rückbau des Stellwerksgebäudes W4 in Karsdorf (ca. km 21,300)
Die Bautätigkeiten werden nur tagsüber von 07:00 – 20:00 Uhr durchgeführt. Nacht oder Wochenendarbeiten sind ausgeschlossen.
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Aus den Angaben zu den geplanten Bautätigkeiten und voraussichtlichen Maschineneinsätzen werden für die Prognose der bauzeitlich zu erwartenden Beeinträchtigungen die lärmintensiven Tätigkeiten wie folgt zusammengefasst, die Arbeiten sind für den Tagzeitraum geplant:
Gründung und Aufstellung von Signalen und Beleuchtungsmasten (Gleisfeld-, Dienstweg- und BÜ-Beleuchtung): Für mehrere Signale und Leuchtmasten werden im Regelbetrieb Rammrohrgründungen mittels Hochfrequenzvibrationsramme (als Anbaugerät an einem Zweiwegebagger (ZWB)) durchgeführt. Die Rammarbeiten verteilen sich über den gesamten Bahnhofsbereich in Karsdorf. Die anschließende Aufstellung der Maste erfolgt ebenfalls durch den ZWB. Für mindestens 6 der Signale ist eine Gründung mittels Betonfuß/-pfosten oder -Monolith vorgesehen. Rückbau des Stellwerks W4 in km 21,335: Das bestehende, zweigeschossigen Stellwerks wird zurückgebaut. Neben einem Abbruchbagger (mit Zange) sind für Verladung und Abtransport des Abbruchmaterials ein Bagger oder Radlader und Lkw sowie außerdem ggf. der punktuelle Einsatz eines Trennschleifers (oder ähnlich lauten Kleingeräts) notwendig. Neubau Modulgebäude in km 21,413: Das neue Stellwerk ist als Modulgebäude aus Fertigteilelementen geplant und wird per LKW angeliefert und mittels Mobilkran auf die vorbereitete Baufläche gehoben. Parallel dazu wird die Zufahrt zum Gebäude hergerichtet. Hierbei kommen als pegelbestimmende Geräte ein Verdichter und ein Bagger mit Greifer zum Einsatz. Weitere gelegentlich auftretende Geräusche, z.B. durch das Bohren oder Schweißen von Verbindungselementen, können vor dem Hintergrund der Schallleistungspegel der genannten Baumaschinen vernachlässigt werden. Neubau von Kabeltrassen und Einbau von Gleisquerungen: Wesentliche Lärmquelle ist hierbei ein Zweiwegebagger mit Greifer oder Schaufel für die Tief-/Erdbauarbeiten und das Einheben der Kabelkanäle (KK). Daneben ist immer wieder der kurzzeitige Einsatz eines Trennschleifers für Schneidearbeiten an den KK und auch eines Verdichters für den Untergrund bei erdverlegten KK anzunehmen. Beide Geräte werden nicht parallel im Einsatz sein, so dass in den Berechnungen nur der emissionsbestimmende Trennschleifer berücksichtigt wird. Da der Untergrund z.T. felsartig ist, wird stellenweise zusätzlich ein handgeführter Abbruchhammer zum Einsatz kommen. Die Herstellung der Gleisquerungen soll in offener Bauweise durchgeführt werden. Die pegelbestimmenden Baumaschinen unterscheiden sich daher nicht von den restlichen Tiefbauarbeiten. Umbau BÜ km 20,5 und km 21,3: Die Bahnübergänge sollen umgebaut und an den Stand der Technik angepasst werden. Für die Asphaltarbeiten kommen ein Bagger mit Greifer, eine Tandemwalze sowie eine Rüttelplatte zum Einsatz. Zusätzlich sind kurzeitige Arbeiten mit einem Bohrhammer, einem Trennschleifer sowie einer Erdfräse notwendig. Der Materialtransport erfolgt mittels LKW.
Hieraus werden die nachfolgend aufgeführten Berechnungsszenarien abgeleitet:
Szenarien 1a bis 1g: Rammrohrgründungen im Bf. Karsdorf zwischen km 19,251 – 22,370 (Dauer: ca. 2 Wochen in Karsdorf)
Szenario 2: Rückbau altes Stellwerk (Dauer: ca. 2 Wochen)
Szenario 3: Neubau Modulgebäude ESTW (Dauer: ca. 2-3 Wochen)
Szenarien 4a bis 4d: Herstellung/Erneuerung Kabelkanäle im Bereich Bf. Karsdorf (Dauer: ca. 3-4 Wochen)
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Szenario 5a und 5b: Umbau BÜ km 20,5 und km 21,3 (Dauer: jeweils ca. 3 Wochen)
Alle anderen durchzuführenden Bauarbeiten sind weniger lärmintensiv und werden daher nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung der Richtwerte bei diesen Bautätigkeiten kann ausgeschlossen werden.
5.4.2 Emissionspegel Baumaschinen
Die Emissionen und Messergebnisse von Baumaschinen werden in der Regel als Schallleistungspegel (LWA) angegeben. Der Schallleistungspegel beschreibt die Geräuschemission einer Schallquelle. Er ist ein Kennwert für die akustische Leistung.
Das Verfahren zur Bestimmung der garantierten Schallleistungspegel für Erd-, Straßen- und sonstige Baumaschinen ist in der EG-Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen beschrieben. In Abhängigkeit der Leistung (in kW) sowie des Zeitpunktes der Inbetriebnahme der jeweiligen Baumaschine (Stufe I ab dem 3. Januar 2002 / Stufe II ab dem 3. Januar 2006) errechnet sich der garantierte Schallleistungspegel.
Nicht alle Baumaschinen und auch Bautätigkeiten sind in der EG-Richtlinie 2000/14/EG enthalten. Zudem sind die konkreten zum Einsatz kommenden Maschinen oder deren Leistung in kW zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt. Daher müssen Angaben vergleichbarer Geräte und Verfahren herangezogen werden. Als maßgebliche Literaturquellen sind die Technischen Berichte zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (Heft 247 - 1998 [12] und Heft 2 – 2004 [11]) zu benennen.
In Tabelle 7 sind die für diese Untersuchung verwendeten Schallleistungspegel der relevanten Baumaschinen, -geräte und -verfahren dargestellt. Gegebenenfalls zusätzlich zur Anwendung kommende (Klein-) Geräte können aufgrund ihrer Einsatzzeit und Schallentwicklung als nicht relevant angesehen werden und sind daher in den Berechnungen nicht berücksichtigt worden. Der den Berechnungen zu Grunde gelegte Maschineneinsatz sowie die daraus resultierende Schallleistungsbilanz inklusive Korrekturen für Einsatzzeit oder Anzahl nach AVV Baulärm sind im entsprechenden Kapitel der Baulärmprognose dargestellt.
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| Lfd. Nr. | Baumaschine (Gerät / Fahrzeug) gemäß | LWA in dB(A) | KI* in dB(A) | LWA max |
|---|---|---|---|---|
| [11, 12] | in dB(A) | |||
| 1 | 2-Wege-Bagger mit Greifer/Schaufel | 100,8 | 4,8 | 106 |
| 2 | Hydraulik-/Vibrationsramme | 126,0 | 1,5 | 128 |
| 3 | Abbruchhammer/Stemmhammer | 108,7 | 3,5 | 113 |
| 4 | (Schienen-)Trennschleifer/Flex/Betonsäge | 116,6 | 1,5 | 119 |
| 5 | Bagger mit Greifer/Zange | 102,8 | 5,0 | 108 |
| 6 | Bagger mit Abbruchzange | 116,3 | 4,0 | 121 |
| 7 | LKW (stehend, hohe Drehzahl) | 95,8 | 3,0 | 99 |
| 8 | Rüttelplatte/Verdichter | 107,1 | 1,4 | 109 |
| 9 | Mobil-/Gleiskran | 104,3 | 3,2 | 108 |
| 10 | LKW (langsam fahrend) | 100,7 | 0,0 | 101 |
| 11 | Bohrhammer | 100,5 | 3,7 | 105 |
| 12 | Asphaltfertiger | 102,2 | 1,5 | 104 |
| 13 | Tandemwalze | 104,5 | 1,0 | 106 |
- KI = Zuschlag für Impulshaltigkeit
Tabelle 7: Schallleistungspegel der in der Untersuchung angesetzten Baumaschinen
5.5 Schallimmissionen
5.5.1 Baulärmprognose
Die Qualität einer Prognose wird im Wesentlichen von folgenden Faktoren bestimmt:
Qualität der beigestellten Betriebsdaten Genauigkeit/Qualität der Schallleistungspegel aller (angenommenen) Lärmquellen Genauigkeit der Ausbreitungsrechnung des Prognosemodells
Hinsichtlich der Genauigkeit des Berechnungsmodells wird in Tabelle 5 der DIN ISO 9613 Teil 2 ein sehr pauschaler Wert von ± 3dB(A) angegeben. Diese hängt einerseits ab von der Ermittlung der akustischen Eingangsdaten (Literaturangaben, Messungen etc.) und zum anderen erfolgen die Prognoseberechnungen unter idealisierten Schallausbreitungsbedingen. Mit zunehmender Anzahl an Lärmquellen heben sich einzelne Ungenauigkeiten gegenseitig auf und die Modellgenauigkeit nimmt zu. Mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet sind die zu erwartenden Schallabstrahlungen der eingesetzten Baumaschinen, da diese von Anzahl, Typ, Einsatzort- und Einsatzzeit, Zustand sowie Alter abhängig sind. Aufgrund dieser Unsicherheiten werden daher im Rahmen von Prognoseberechnungen für Bautätigkeiten bewusst ungünstige Annahmen getroffen, so dass die ermittelten Beurteilungspegel auf der sicheren Seite liegen und eher eine Überschätzung der tatsächlich zu erwartenden Situation darstellen.
5.5.2 Berechnungsverfahren
Die AVV Baulärm ist ursprünglich eine Messvorschrift und enthält daher keine Angaben zu Berechnungsverfahren. Da im Rahmen von Immissionsprognosen keine Messungen durchgeführt werden können, wird die voraussichtlich zu erwartende Schallausbreitung analog zu den Berechnungsvorschriften der TA Lärm ermittelt. Hierzu wird über das
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Untersuchungsgebiet ein rechtwinkliges Koordinatensystem gelegt. Die Koordinaten aller schalltechnisch relevanten Elemente werden dreidimensional eingegeben. Dies sind im vorliegenden Fall:
Punkt, Linien- und Flächenschallquellen Abschirmkanten Immissionsorte Immissionsorte
Die Ausbreitungsrechnung für Baulärmgeräusche erfasst die Pegelminderungen durch
Abstandsvergrößerung und Luftabsorption, Abschirmung durch das Gelände und Gebäude (die Pegelzunahme durch Reflexionen an den eingegebenen Gebäuden wird für alle Geräuscharten bis zur 3. Ordnung berücksichtigt)
und erfolgt entsprechend den Vorschriften der Norm DIN ISO 9613-2 [15] unter folgenden Randbedingungen:
die Bodendämpfung wird nach Kap. 7.3.2. („alternatives Verfahren“) ermittelt
Eine Pegelminderung für die Meteorologiedämpfung (Cmet) wird im Sinne eines konservativen Prognoseansatzes nicht berücksichtigt.
Zur Bestimmung der zu erwartenden Immissionsbelastung werden mithilfe der Software SoundPLAN, Version 9.0, Einzelpunktberechnungen an Gebäuden mit schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld der Baumaßnahmen durchgeführt. Dabei werden die (überwiegend) stationär betriebenen Maschinen als Punktschallquellen an einem möglichen Einsatzort und die mobilen Maschinen entsprechend ihres Aktionsradius als Linien- oder Flächenschallquellen berücksichtigt. Außerdem werden Rasterberechnungen in einer Höhe von 5,6 m über Gelände (~1. OG) durchgeführt und anschließend der Auswirkungsbereich in Bezug zu den Immissionsrichtwerten dargestellt Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen sind gefiltert auf Gebäude mit ermittelten Richtwertüberschreitungen in den Tabellen der Anlage 1 bis 5 dokumentiert. Der Auswirkungsbereich, die Lage der untersuchten Gebäude mit ermittelten Immissionskonflikten und der Schallquellen sowie die zugehörige Objektnummer werden in den zugehörigen Blättern der jeweiligen Anlagen dargestellt.
5.5.3 Szenario 1 – Ramm-/Gründungsarbeiten
Das erste Szenario untersucht die Rammrohrgründungen für Signale und Beleuchtungsmasten. Laut technischer Planung sind 3 Rammrohrgründungen pro Tag vorgesehen. Das Einbringen eines einzelnen Rammrohres benötigt dabei in der Regel weniger als eine Stunde, so dass davon auszugehen ist, dass die Rammarbeiten an täglich wechselnden Standorten stattfinden werden. Aufgrund der räumlichen Verteilung der Rammarbeiten werden 7 Teilszenarien gebildet:
a. km 19,251 b. km 19,951 c. km 20,200 bis km 20,333 d. km 20,532 bis km 20,780 e. km 20,935 bis km 20,978 f. km 21,255 bis km 21,670 g. km 22,370
Da die Nettoeinsatzzeiten der Vibrationsramme bei einzelnen oder zwei angrenzenden Rammrohrgründungen 2,5 Stunden nicht überschreiten, können in den entsprechenden
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Szenarien Pegelkorrekturen von -10 dB(A) angesetzt werden. Bei 3 oder mehr zusammenhängenden Rammvorgängen wird aufgrund von Rüstzeiten und Pausen eine Nettoarbeitszeit unterhalb von 8 Stunden pro Tag angesetzt. Die zu berücksichtigende Pegelkorrektur beträgt -5 dB(A).
In der nachfolgenden Tabelle sind die in den Berechnungen angesetzten Baumaschinen mit ihren Schallleistungspegeln und berücksichtigten Zeitkorrekturen (gem. AVV Baulärm) aufgelistet.
| Arbeitsgerät / Bauverfahren | LWA dB(A) | Einwirk- zeit bis zu [h] | Zeit- korrektur dB(A) | Anzahl | Anzahl Korrektur dB(A) | Emissionspegel LWA,r dB(A) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2-Wege-Bagger mit Greifer/Schaufel im Gleisbau | 109 | 8 | -5 | 1 | 0 | 104 |
| Hydraulik-/Vibrationsramme | 128 | 8 | -5 | 1 | 0 | 123 |
| 123 |
Tabelle 8: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 1
5.5.3.1 Immissionen Szenario 1a Während der Rammarbeiten in Bahn km 19,251 werden an keinem Gebäude die nutzungsspezifischen IRW überschritten. Der höchste Beurteilungspegel ist für den nächstgelegenen Kleingarten zu erwarten und beträgt 55,1 dB(A).
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 1a.
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Abbildung 8: Szenario 1a – Auswirkungsbereich
5.5.3.2 Immissionen Szenario 1b Überschreitungen der nutzungsspezifischen IRW werden für die angrenzenden Kleingärten mit Beurteilungspegeln von bis zu 94,7 dB(A) festgestellt. Zusätzlich ist eine Überschreitung des Richtwertes für das Gebäude Breite Straße 9 zu erwarten. Hier beträgt der Beurteilungspegel 62,1 dB(A). Weitere Gebäude sind nicht von Richtwertüberschreitungen betroffen.
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 1b und die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude für den Beurteilungszeitraum Tag.
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Abbildung 9: Szenario 1b – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude
5.5.3.3 Immissionen Szenario 1c Während des Szenarios 1c sind insgesamt 124 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. An 4 Gebäuden sind zudem Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) zu erwarten.
Tabelle 3 der Anlage 1 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 3 der Anlage 1 zu finden.
5.5.3.4 Immissionen Szenario 1d
Während des Szenarios 1d sind insgesamt 137 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. An 24 Gebäuden sind zudem Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) zu erwarten.
Tabelle 4 der Anlage 1 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 4 der Anlage 1 zu finden.
5.5.3.5 Immissionen Szenario 1e Während des Szenarios 1e sind insgesamt 35 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. An 5 Gebäuden sind zudem Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) zu erwarten.
Tabelle 5 der Anlage 1 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 5 der Anlage 1 zu finden.
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5.5.3.6 Immissionen Szenario 1f Während des Szenarios 1f sind insgesamt 47 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. An 2 Gebäuden sind zudem Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) zu erwarten.
Tabelle 6 der Anlage 1 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 6 der Anlage 1 zu finden.
5.5.3.7 Immissionen Szenario 1g
Während der Rammarbeiten im Szenario 1g werden an keinem Gebäude die nutzungsspezifischen IRW überschritten. Der höchste Beurteilungspegel ist für das Haus Wiesenstraße 11 zu erwarten beträgt 47,7 dB(A).
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 1g.
Abbildung 10: Szenario 1g – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude
5.5.4 Szenario 2 – Rückbau Stellwerk W4
Mit einer Dauer von rund 2 Wochen wird der Rückbau des alten Stellwerksgebäudes angegeben.
In der nachfolgenden Tabelle sind die dabei voraussichtlich zum Einsatz kommenden und in den Berechnungen angesetzten Baumaschinen mit ihren Schallleistungspegeln und berücksichtigten Zeitkorrekturen (gem. AVV Baulärm) aufgelistet.
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| Arbeitsgerät / Bauverfahren | LWA dB(A) | Einwirk- zeit bis zu [h] | Zeit- korrektur dB(A) | Anzahl | Anzahl Korrektur dB(A) | Emissionspegel LWA,r dB(A) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bagger mit Greifer/Zange | 108 | 8 | -5 | 1 | 0 | 103 |
| Bagger mit Abbruchzange | 121 | 8 | -5 | 1 | 0 | 116 |
| (Schienen-)Trennschleifer/Flex/Betonsäge | 119 | 2,5 | -10 | 1 | 0 | 109 |
| LKW (stehend, hohe Drehzahl) | 99 | 8 | -5 | 1 | 0 | 94 |
| 117 |
Tabelle 9: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 2
5.5.4.1 Immissionen Szenario 2 Während des Szenarios 2 sind insgesamt 8 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. An 2 Gebäuden sind zudem Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) zu erwarten.
Tabelle 1 der Anlage 2 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 1 der Anlage 2 zu finden.
5.5.5 Szenario 3 – Neubau Modulgebäude
Das neue ESTW wird in Fertigteilbauweise nördlich des bisherigen Stellwerks in km 21,413 errichtet. Das dafür erforderliche Grundstück sowie eine Anbindung an die Reinsdorfer Straße sind in diesem Zuge herzustellen. Die Dauer dieser Arbeiten wird mit 3 bis 4 Wochen angegeben.
In der nachfolgenden Tabelle sind die dabei voraussichtlich zum Einsatz kommenden und in den Berechnungen angesetzten Baumaschinen mit ihren Schallleistungspegeln und berücksichtigten Zeitkorrekturen (gem. AVV Baulärm) aufgelistet.
| Arbeitsgerät / Bauverfahren | LWA dB(A) | Einwirk- zeit bis zu [h] | Zeit- korrektur dB(A) | Anzahl | Anzahl Korrektur dB(A) | Emissionspegel LWA,r dB(A) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bagger mit Greifer/Zange | 108 | 13 | 0 | 1 | 0 | 108 |
| Rüttelplatte/Verdichter | 109 | 13 | 0 | 1 | 0 | 109 |
| Mobil-/Gleiskran | 108 | 13 | 0 | 1 | 0 | 108 |
| LKW (stehend, hohe Drehzahl) | 99 | 13 | 0 | 1 | 0 | 99 |
| 113 |
Tabelle 10: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 3
5.5.5.1 Immissionen Szenario 3 Für das nächstgelegene Wohngebäude (Reinsdorfer Straße 72) ist eine Überschreitung der Richtwerte bei einem Beurteilungspegel von 60,9 dB(A) zu erwarten. Weitere Gebäude sind nicht betroffen.
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 3.
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Abbildung 11: Szenario 3 – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude
5.5.6 Szenario 4 – Herstellung/Erneuerung Kabelkanäle
In Szenario 4 wird die Erneuerung der Kabeltrassen sowie der Gleisquerungen untersucht. Die Dauer dieser Maßnahme beträgt etwa 3 bis 4 Wochen. Dabei erstreckt sich das Baufeld über den gesamten Bahnhofsbereich und die Einsatzbereiche der Baumaschinen werden täglich wechseln. Für die Bewertung der maximal zu erwartenden Beeinträchtigungen werden daher Prognoseberechnungen für insgesamt vier Einsatzbereiche durchgeführt. Im Detail werden folgende Bereiche betrachtet:
a. km 20,189 bis km 20,505 b. km 20,495 bis km 20,195 c. km 20,195 bis km 21,230 d. km 21,230 bis km 21,547
In der nachfolgenden Tabelle sind die in den Berechnungen angesetzten Baumaschinen mit ihren Schallleistungspegeln und berücksichtigten Zeitkorrekturen (gem. AVV Baulärm) aufgelistet.
| Arbeitsgerät / Bauverfahren | LWA dB(A) | Einwirk- zeit bis zu [h] | Zeit- korrektur dB(A) | Anzahl | Anzahl Korrektur dB(A) | Emissionspegel LWA,r dB(A) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2-Wege-Bagger mit Greifer/Schaufel im Gleisbau | 109 | 8 | -5 | 1 | 0 | 104 |
| Abbruchhammer/Stemmhammer | 113 | 2,5 | -10 | 1 | 0 | 103 |
| (Schienen-)Trennschleifer/Flex/Betonsäge | 119 | 2,5 | -10 | 1 | 0 | 109 |
| 111 |
Tabelle 11: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 4
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5.5.6.1 Immissionen Szenario 4a Während der Rammarbeiten im Szenario 4a werden an keinem Gebäude die nutzungsspezifischen IRW überschritten. Der höchste Beurteilungspegel ist für das Haus Straße der Einheit 21 zu erwarten beträgt 58,0 dB(A).
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 4a.
Abbildung 12: Szenario 4a – Auswirkungsbereich
5.5.6.2 Immissionen Szenario 4b
Während des Szenarios 4b sind insgesamt 7 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) sind nicht zu erwarten.
Tabelle 2 der Anlage 4 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 2 der Anlage 4 zu finden.
5.5.6.3 Immissionen Szenario 4c Während des Szenarios 4c sind insgesamt 7 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) sind nicht zu erwarten.
Tabelle 3 der Anlage 4 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 3 der Anlage 4 zu finden.
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5.5.6.4 Immissionen Szenario 4d Während der Rammarbeiten im Szenario 4a werden an keinem Gebäude die nutzungsspezifischen IRW überschritten. Der höchste Beurteilungspegel ist für das Haus Straße der Reinsdorfer Straße 71 zu erwarten beträgt 59,1 dB(A).
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 4a.
Abbildung 13: Szenario 4d – Auswirkungsbereich
5.5.7 Szenario 5 – Umbau BÜ km 20,5 und km 21,3
Über einen Zeitraum von jeweils 3 Wochen sollen die Bahnübergänge in km 20,512 und km 21,335 jeweils ausgebaut und an den Stand der Technik angepasst werden.
In der nachfolgenden Tabelle sind die voraussichtlich zum Einsatz kommenden und in den Berechnungen angesetzten Baumaschinen mit ihren Schallleistungspegeln und berücksichtigten Zeitkorrekturen (gem. AVV Baulärm) aufgelistet.
| Arbeitsgerät / Bauverfahren | LWA dB(A) | Einwirk- zeit bis zu [h] | Zeit- korrektur dB(A) | Anzahl | Anzahl Korrektur dB(A) | Emissionspegel LWA,r dB(A) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| LKW (langsam fahrend) | 101 | 8 | -5 | 1 | 0 | 96 |
| Bohrhammer | 105 | 2,5 | -10 | 1 | 0 | 95 |
| (Schienen-)Trennschleifer/Flex/Betonsäge | 119 | 2,5 | -10 | 1 | 0 | 109 |
| Erdfräse | 105 | 2,5 | -10 | 1 | 0 | 95 |
| Asphaltfertiger | 104 | 8 | -5 | 1 | 0 | 99 |
| Bagger mit Greifer/Zange | 108 | 8 | -5 | 1 | 0 | 103 |
| Tandemwalze | 106 | 8 | -5 | 1 | 0 | 101 |
| Rüttelplatte/Verdichter | 109 | 8 | -5 | 1 | 0 | 104 |
| 112 |
Tabelle 12: Maschineneinsatz und Schallleistungspegel – Szenario 5
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5.5.7.1 Immissionen Szenario 5a (BÜ km 20,5) Während des Umbaus des BÜ in Bahn-km 20,5 sind insgesamt 6 Gebäude von Richtwertüberschreitungen betroffen. Beurteilungspegel oberhalb von 70 dB(A) werden an 3 Gebäuden überschritten.
Tabelle 1 der Anlage 5 führt die von Richtwertüberschreitungen betroffenen Gebäude mit ihrem jeweils höchsten Beurteilungspegel auf. Eine grafische Darstellung der Immissionssituation ist in Blatt 5 der Anlage 1 zu finden.
5.5.7.2 Immissionen Szenario 5b (BÜ km 21,3) Während des Umbaus des BÜ in Bahn-km 20,5 werden 2 Gebäuden (Reinsdorfer Straße 71 und 72) die IRW überschritten. Die jeweils höchsten Beurteilungspegel Betragen 64,0 dB(A) (Reinsdorfer Straße 71) sowie 65,0 dB(A) (Reinsdorfer Straße 71). Weitere Gebäude sind nicht betroffen.
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Auswirkungsbereich des Szenario 5b.
Abbildung 14: Szenario 5b – Auswirkungsbereich und betroffene Gebäude
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6 Zusammenfassung und Schutzmaßnahmen
6.1 Zusammenfassung der Berechnungsergebnisse
Die Leit- und Sicherungstechnik (LST) an der Strecke 6726 entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und soll daher im Bahnhof Karsdorf mit ESTW-Technik modernisiert werden. Neben der umfassenden Modernisierung der LST findet eine Erneuerung der Gleisfeldbeleuchtung statt. Die vorhandenen Bahnübergänge km 20,512 sowie km 21,335 werden in das ESTW integriert und erhalten je eine neue Schrankenwinde. Das künftig nicht mehr erforderliche Stellwerksgebäude W4 wird im Zuge der Maßnahme zurückgebaut und durch eine neues ESTW-Modulgebäude in km 21,413 ersetzt.
Für eine Einschätzung der bauzeitlich zu erwartenden Beeinträchtigungen werden Berechnungen nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm)“ durchgeführt. In der nachfolgenden Tabelle sind die in vorstehenden Kapiteln erläuterten Berechnungsergebnisse zusammengefasst.
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| Szenario 1 | Szenario 2 | Szenario 3 | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Szenario 1 | Szenario 2 | Szenario 3 | |||||||||||
| Rammarbeiten | Rückbau STW | Neubau | |||||||||||
| Modulgeb. | |||||||||||||
| a) | b) | c) | d) | e) | f) | g) | |||||||
| Dauer ca. | < 2,5 Stunden | < 2,5 Stunden | < 2 Tage | 4 Tage | < 2,5 Stunden | < 6 Tage | < 2,5 Stunden | 2 Wochen | 3-4 Wochen | ||||
| Betroffene Gebäude insgesamt Tag | 0 | 1/2* | 124 | 137 | 35 | 47 | 0 | 8 | 1 | ||||
| Davon Lr > 70 dB(A) Tag | 0 | 0/1* | 4 | 24 | 5 | 2 | 0 | 2 | 0 | ||||
| Davon Lr > 67 dB(A) Tag | 0 | 0 | 21 | 51 | 7 | 2 | 0 | 2 | 0 | ||||
| Maximaler Lr Tag [in dB(A)] | 51,7/55,1* | 62,1/94,7* | 72,5 | 83,8 | 81,4 | 77,9 | 47,7 | 81,8 | 60,9 |
*betrifft Kleingärten
| Szenario 4 | Szenario 5 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Szenario 4 | Szenario 5 | ||||||||
| Herstellung/Erneuerung KK | Umbau BÜ | ||||||||
| a) | b) | c) | d) | a) km 20,5 | b) km 21,3 | ||||
| Dauer ca. | < 3 Tage | < 3 Tage | ca. 10 Tage | < 2 Tage | 3 Wochen | 3 Wochen | |||
| Betroffene Gebäude insgesamt Tag | 0 | 7 | 7 | 0 | 6 | 2 | |||
| Davon Lr > 70 dB(A) Tag | 0 | 0 | 0 | 0 | 3 | 0 | |||
| Davon Lr > 67 dB(A) Tag | 0 | 1 | 0 | 0 | 4 | 0 | |||
| Maximaler Lr Tag [in dB(A)] | 58,0 | 68,6 | 66,0 | 59,1 | 78,7 | 65,0 |
Tabelle 13: Zusammenfassung der Berechnungsergebnisse
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Insgesamt sind je Szenario kein Gebäude bis 137 Gebäude betroffen. Die Gesamtmaßnahme im Bf Karsdorf wird voraussichtlich nicht mehr als 3 Monate betragen und es ist von nahezu täglich wechselnden Einsatzorten auszugehen. Sehr hohe Beurteilungspegel beschränken sich auf einzelne, direkt am Gleis/Baufeld gelegene Gebäude.
6.2 Abwägung/Beurteilung der Zumutbarkeit
Die durchgeführten Prognoseberechnungen dienen der Abschätzung bauzeitlicher Beeinträchtigungen und sollen einen Hinweis darauf geben, ob während der Bauzeit erhebliche bzw. unzumutbare Belästigungen auftreten können. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer erheblichen oder gar unzumutbaren Belästigung. Die Zumutbarkeitsschwelle ist im Rahmen der Maßnahmenabwägung festzulegen.
In die Beurteilung über die Zumutbarkeit der bauzeitlich zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Abwägung über die Umsetzbarkeit, Notwendigkeit und den Nutzen von Maßnahmen zur Minderung der Geräusche fließt ein:
Eine (hier nicht vorhandene) abwägungsrelevante Lärmvorbelastung, die Höhe der ermittelten Beurteilungspegel, die Dauer der Maßnahme und zusätzlich, ob der Baulärm voraussichtlich über einen längeren Zeitraum Pegel von 70 dB(A) tags überschreitet.2
Insgesamt sind je Szenario 0 bis 137 Gebäude betroffen. Die Gesamtmaßnahme im Bf Karsdorf wird voraussichtlich nicht mehr als 3 Monate betragen und es ist von nahezu täglich wechselnden Einsatzorten auszugehen. Sehr hohe Beurteilungspegel beschränken sich auf einzelne, direkt am Gleis/Baufeld gelegene Gebäude. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Tagzeitraum wird der folgende Ansatz gewählt:
Bei Beurteilungspegeln bis zu 67 dB(A) (tags) kann davon ausgegangen werden, dass mit geschlossenem Fenster der Schallschutzklasse 2 (heutiger Stand der Technik im Wärmeschutz) ein Innenpegel von nicht mehr als 40 dB(A)3 eingehalten werden kann. Den Anwohnern ist in diesen Fällen zuzumuten, auch vor dem Hintergrund des geringen Abstands zu einer Schienenstrecke, die Frischluftzufuhr am Tag durch Stoßbelüftung in Zeiten, in denen die Bauarbeiten unterbrochen sind oder die Räume nicht genutzt werden, sicherzustellen und die Fenster ansonsten geschlossen zu halten. Für Büro- oder Geschäftsräume sind ein bis zu 5 dB(A) höherer Innenpegel und damit ein Außenpegel von bis zu 72 dB(A) zumutbar.
Bedingt durch die geringen Abstände zwischen dem Baufeld und einzelnen Gebäuden können die Beurteilungspegel den Wert von 67 dB(A) an einigen Arbeitstagen während der Rammarbeiten, dem Rückbau des STW, dem Umbau am BÜ in km 20,5 und der Arbeiten an den Kabelkanälen überschritten werden. Dabei sind auch Pegel von mehr als 70 dB(A) möglich.
2 In Anlehnung an die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelte grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für dauerhaft vorhandene Belastungen aus dem Verkehrslärm (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 – 7 A 11.10 –), da keine konkreten Festlegungen existieren, ab wann Belästigungen aus Baulärm unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls (ggf. vorhandene Vorbelastung etc.) als unzumutbar gelten. 3 Angelehnt an VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“, 24. BImSchV (Korrektursummand „D“ (= 37 dB(A) für Wohnräume) hat unter Hinzurechnung von 3 dB(A) die Bedeutung eines „zumutbaren Innenraumpegels“)
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6.2.1 Maßnahmendiskussion
Baustelleneinrichtung und Abschirmung
Bei der Einrichtung der Baustelle ist grundsätzlich darauf zu achten, eine bestmögliche Abschirmung bzw. einen größtmöglichen Abstand stationär betriebener Geräte und Maschinen zu umliegender schutzwürdiger Bebauung hin zu erreichen. Die BE-Flächen sollten in Karsdorf möglichst bahnrechts im Bereich des Gewerbegebietes vorgesehen werden.
Die Errichtung temporärer mobiler Abschirmungen ist im Fall der „wandernden“ Kabeltiefbauarbeiten und Signalgründungen auf dem gesamten Abschnitt keine sinnvolle Lösung, da dies den Auf- und Wiederabbau an täglich wechselnden Standorten erfordern würde. Neben den zu erwartenden Behinderungen im Bauablauf, scheint eine Aufstellung in den kritischen Bereichen, aufgrund der unmittelbar angrenzenden Privatgrundstücke auch gar nicht ohne Weiteres umsetzbar.
Während des Umbaus des Bahnübergangs in km 20,5 sind Überschreitungen oberhalb von 70 dB(A) nicht ausgeschlossen. Eine mobile Lärmschutzwand wäre hier jedoch nicht sinnvoll, da die Arbeiten über einen Bereich von ca. 70 m stattfinden, sodass die festgestellten Beurteilungspegel nicht über den gesamten Zeitraum der Maßnahme auftreten. Zusätzlich würden am Straßenrand aufgestellte mobile Schallschutzwände den Zugang der Baustelle deutlich erschweren.
Es verbleiben die eher stationären Tätigkeiten im Bf. Karsdorf zum Rückbau des alten Stellwerks, sowie der Neubau des ESTW, wobei der Standort des neuen ESTW ausreichend weit von den beiden Gebäuden Reinsdorfer Straße 71 und 72 entfernt ist und nur geringfügige Konflikte während der Bauzeit zu erwarten sind. Im Zuge des Rückbaus des Stellwerks ist hingegen mit hohen Beurteilungspegeln, die 80 bzw. 70 dB(A) überschreiten können, an den Gebäuden Reinsdorfer Straße 71 und 72 zu rechnen. Daher wird für diese Tätigkeit der Aufbau einer mobilen Lärmschutzwand (LSW) an der Grundstücksgrenze des Gebäudes Reinsdorfer Straße 71 empfohlen. Mit einer Bauwerkshöhe von mindestens 5 m könnten die Beurteilungspegel signifikant gesenkt werden. Die verbleibenden Betroffenheiten mit den jeweils höchsten Beurteilungspegeln pro Gebäude sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
| IO-Nr. | Adresse | FID | Etage | Nutzung | HR | IRW RW,T [dB(A)] | Beurteilungspegel Lr LrT [dB(A)] | Lr > IRW LrT [dB(A)] | Lr > IRW 70 dB(A) Tag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 111 | Reinsdorfer Straße 69 | G | EG | WA | W | 55 | 55,4 | 0,4 | - |
| 113 | Reinsdorfer Straße 71 | C | 2.OG | MI | S | 60 | 71,9 | 11,9 | x |
| 114 | Reinsdorfer Straße 72 | F | 1.OG | MI | S | 60 | 71,9 | 11,9 | x |
114 Reinsdorfer Straße 72 F 1.OG MI S 60 71,9 11,9 x
Tabelle 14: Szenario 2, verbleibende Betroffenheiten mit mobiler LSW
In Blatt 1a der Anlage 2 sind die Betroffenheiten sowie ein möglicher Standort einer mobilen Lärmschutzeinrichtung mit ca. 35 m Länge sowie die damit zu erreichenden Beurteilungspegel dargestellt. Eine Verlängerung der LSW Richtung Norden würde die Zufahrt zu den Gebäuden versperren.
Ergänzend wird empfohlen, für den Fall, dass Bauzäune errichtet werden, diese mit Lärmschutzmatten auszustatten. Neben einer gewissen Reduzierung der Schallimmissionen für die unmittelbar angrenzende Bebauung, sorgen diese ebenfalls für einen Sicht- und Staubschutz.
Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Bauverfahren
Beeinträchtigungen aus Baulärm sind zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Grundsätzlich sind dem Stand der Technik entsprechend geräuscharme
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Baumaschinen einzusetzen und geräuscharme Bauverfahren zu verwenden. Die eingesetzten Baumaschinen (soweit einschlägig) müssen den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG Stufe II, ergänzt durch die Richtlinie 2005/88/EG, entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV. Es wird davon ausgegangen, dass die geplanten Bauverfahren dem Stand der Technik entsprechen und somit alternativlos sind. Auf den Einsatz akustischer Warnsysteme sollte verzichtet werden.
Im Fall der Rammrohrgründungen für die Signal- und Beleuchtungsmaste gilt, dass dieses Verfahren zwar kurzzeitig etwas lauter ist, als die erforderlichen Arbeiten für eine Flachgründung mit z.B. Betonmonolithen, jedoch gleichzeitig deutlich weniger Zeit je Gründung (i.d.R. nicht mehr als 1 Stunde/Gründung) in Anspruch nimmt, was wiederum die Dauer der Beeinträchtigungen für die Anwohner verringert und somit auch aus schalltechnischer Sicht vorzuziehen ist.
Beschränkung der Betriebszeiten
Grundsätzlich sind die Betriebszeiten der (insbesondere der lautstarken) Baumaschinen sowie der Bauablauf unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Interessenausgleichs auf das mögliche Mindestmaß zu reduzieren bzw. zu optimieren. Die besonders lärmintensiven Arbeiten sollten in möglichst unkritische Tagzeiträume gelegt werden und nicht direkt frühmorgens oder am Abend durchgeführt werden. Der Leerlaufbetrieb ungenutzter Maschinen und Geräte ist zu untersagen.
Der Vorhabenträger plant, auf Nachtarbeit und Sonn- sowie Feiertagsarbeit zu verzichten. Somit kann Baulärm in diesen Zeiten vermieden werden. Es ist vorgesehen, im Tagzeitraum zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr zu arbeiten. Unter Berücksichtigung von Stillstandzeiten der einzelnen Maschinen und Pausenzeiten der Arbeitskräfte, wäre ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Maschinen und Geräte im normalen Tagbetrieb dauerhaft parallel und länger als 8 Stunden in Betrieb sind. Dies wurde in den Berechnungsansätzen durch Ansatz von Pegelkorrekturen entsprechend berücksichtigt.
Die besonders lauten Kleingeräte (Trennschleifer, Abbruchhammer etc.), welche an einigen Tagen für Beurteilungspegel von mehr als 70 dB(A) verantwortlich sein können, werden nur kurzzeitig und punktuell eingesetzt werden, was ebenfalls bereits in den Berechnungen berücksichtigt wurde. Hier ist also durch Betriebszeitenbeschränkungen kein weiteres Minderungspotential vorhanden. Im Fall der Ramm- und auch der Abbrucharbeiten am Stellwerk ist eine Beschränkung der täglichen Einsatzzeiten der Hauptlärmquellen (Vibrationsramme und Abbruchbagger) auf maximal 2,5 Stunden nicht zu empfehlen, da sich so die Gesamtbauzeit mehr als verdoppeln würde.
Information der Anwohner
Die frühzeitige Information der Anwohner über
Art, Dauer und Zweck der Baumaßnahme, den Umfang und die Unvermeidbarkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zur Reduzierung der bauzeitlichen Beeinträchtigungen,
wird zur Erhöhung der Akzeptanz von bauzeitlichen Belästigungen unbedingt empfohlen. Hiermit wird den Betroffenen außerdem die Möglichkeit gegeben, sich für die Dauer der Baumaßnahme auf die besondere Situation einzustellen.
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Baulärmmanagement
Vor dem Hintergrund der vergleichsweise kurzen Bauzeit und der geringen Abstände zur Bebauung wird ein baubegleitendes Baulärmmanagement auf Seiten des Vorhabenträgers als nicht erforderlich oder sinnvoll erachtet. Hierdurch würden sich voraussichtlich keine weiteren Verbesserungs- oder Minderungspotentiale ergeben.
Es wird jedoch empfohlen, den Anwohnern der Gebäude mit erwartbaren Beurteilungspegeln von mehr als 70 dB(A) während der Arbeiten einen Ausweichwohnraum anzubieten, wenn diese an den betreffenden Tagen nicht ohnehin abwesend sind (Arbeit, Schule etc.).
6.3 Zusammenfassung der Maßnahmen und Fazit
Im Ergebnis der durchgeführten Abwägung zur Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots sowie zur Erhöhung der Akzeptanz der geplanten Bautätigkeiten sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
Verzicht auf Arbeiten in der Nacht und an den Wochenenden. Die Arbeiten finden am Tag zwischen 07:00 – 20:00 statt (8h Netto-Arbeitszeit) Frühzeitige und umfassende Information der Anwohner/Anlieger der Baustellen vor Beginn der Baumaßnahme über deren Art und Dauer. Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden geräuscharmen Baumaschinen und Bauverfahren. Es gelten außerdem die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV. Bestmögliche Abschirmung bzw. größtmöglicher Abstand stationär betriebener Geräte/Maschinen zur umliegenden Wohnbebauung. Errichtung einer mobilen LSW mit mindestens 5 m Höhe gem. Kapitel 6.2.1 während des Rückbaus des STW Ausstattung von Bauzäunen mit Lärmschutzmatten, wenn eine Aufstellung in Richtung der Bebauung vorgesehen ist. Einsatz von besonders lärmintensiven Maschinen in weniger sensiblen Tagzeiträumen (nicht früh morgens, abends). Angebot von Ausweichwohnraum für Tage mit erwartbaren Beurteilungspegeln von mehr als 70 dB(A). Der Leerlaufbetrieb ungenutzter Maschinen ist zu untersagen. Benutzung akustischer Warnsysteme nur wenn alternativlos.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen in Verbindung mit Nummer 5.2 der AVV Baulärm gilt, „dass in bestimmten Fällen trotz einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von einer Stilllegung von Baumaschinen […] abgesehen werden kann, wenn im konkreten Fall keine anderen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung baubedingter Schallimmissionen (mehr) zur Verfügung stehen.“ In diesem Fall sind die baubedingten Schallimmissionen also ungeachtet einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nummer 3 der AVV Baulärm zumutbar. Sie stellen demnach unter den in Nummer 5.2.2 der AVV Baulärm genannten Tatbestandsvoraussetzungen keine zu vermeidenden bzw. zu vermindernden schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG dar und sind nach dem für die Beurteilung durch den Baubetrieb ausgelöster Schallimmissionen einschlägigen Fachrecht mithin hinzunehmen.
Ende des Berichts
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7 Grundlagenverzeichnis
[1] Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der aktuell gültigen Fassung
[2] Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 16. BImSchV– Verkehrslärmschutzverordnung in der aktuell gültigen Fassung
[3] Richtlinie zur Berechnung des Beurteilungspegels von Schienenwegen“ – Schall 03 neue Fassung
[4] Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)
[5] Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen von Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Schienenwegen, Teil VI Schutz vor Schallimmissionen aus Schienenverkehr, Stand: Dezember 2012, aufgehoben Januar 2021 Fachstelle Umwelt, Eisenbahn- Bundesamt ersetzt durch: Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung – Teil VI Schallimmissionen aus Bau und Betrieb von Betriebsanlagen der Eisenbahn, Januar 2021, Referat 51, Eisenbahn-Bundesamt
[6] Verfügung zur Auslegung des Begriffs „erheblicher baulicher Eingriff“ i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV, 23. Juli 2014, Sachbereich 1, Eisenbahn- Bundesamt
[7] Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung) - (24. BImSchV), 23.09.1997
[8] Kleingartengebiete: BVerwG 4 B 230.91, Beschluss vom 17. März 1992 Wochenendhausgebiete: BVerwG 4 B 170/93, Beschluss vom 20. Oktober 1993 Campingplatzgebiete: OVG Lüneburg 7 K3383/92, Urteil vom 15. April 1993
[9] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970
[10] Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, 32. BImSchV vom 29.08.2002 – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
[11] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Heft 2 – 2004
[12] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Heft 247 – 1998
[13] Ausbau Flughafen Frankfurt Main, Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren, Gutachten G15.1 Bauimmissionen – Lärm, TÜV Süd Industrie Service GmbH, 8. Dezember 2006
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[14] GE-DAT 2005, Handbuch Geräuschemissionsdaten für Baugeräte, ISDAT Ingenieurbüro für schalltechnische Daten Dr. Trautmann, Berlin
[15] Empfehlungen für die Durchführung schalltechnischer Untersuchungen als Teil der wasserbaulichen Planung, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn 2006
[16] Richtlinie 200/14/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Mai 2000
[17] ÖAL Industrierichtlinie Nr. 111/April 1985 – Lärmarmer Baubetrieb
[18] DIN ISO 9613-2 – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Februar 1999
[19] Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich (Anhang 6 - Störschallpegel von Gleisbaumaschinen), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Ausgabe Mai 2013
[20] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom August 1998
[21] Urteil des BVerwG 9 A 15.03 vom 3. März 2004
[22] Urteil des BVerwG 7 A 11.11 vom 10. Juli 2012
[23] Fachbeitrag: Grundsätze für die Anwendung der AVV Baulärm, Köhler & Klett Rechtsanwälte, 16.09.2013
[24] Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)
[25] VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ (August 1987) Beuth Verlag, Berlin
[26] Verfügung zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 3 AVV Baulärm: Mehr als unwesentliche Beeinträchtigung der Rechte anderer (§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 VwVfG), Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 1 S. 3 bzw. § 9 Abs. 1 oder 3 UVPG), Eisenbahn- Bundesamt, Januar 2021
[27] Neubau Warnowbrücke, Ermittlung der Baulärmimmissionen, Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Projekt-Nr. 30644-00 vom 23.03.20
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8 Abkürzungsverzeichnis
A
A Wohnhaus im Außenbereich (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
Ao oberer Anhaltswert zur Beurteilung des KBFmax-Wertes (DIN 4150-2)
Ar Anhaltswert zur Beurteilung des KBFTr-Wertes (DIN 4150-2)
Au unterer Anhaltswert zur Beurteilung des KBFmax-Wertes (DIN 4150-2)
AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
B
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
Bbf Betriebsbahnhof
BE Baustelleneinrichtung
Bf Bahnhof
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
- BImSchV 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung
BÜ Bahnübergang
BW Betriebswerk
C
c Zähler für Pegelkorrekturen c 1 und c 2 in dB
c1 Pegelkorrektur für Fahrbahnen in dB
c2 Pegelkorrektur für Fahrflächenzustand in dB
D
dB (A) Dezibel (A bewerteter Schallpegel)
DB AG Deutsche Bahn AG
DIN® Verbandzeichen des Deutschen Instituts für Normung e.V.
E
EBA Eisenbahn-Bundesamt
EBO Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung
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EG Erdgeschoss
EN Euro-Norm
EU Europäische Union
EÜ Eisenbahnüberführung
F
Fpl Fahrplan
Fz Zähler für Fahrzeugkategorie
G
G Gewerbegebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
GE Gewerbegebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
GEt Gewerbegebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen, Nutzung tags
GG Grundgesetz
GOK Geländeoberkante
H
HFront Himmelsrichtung Gebäudeseite (in Ergebnistabellen)
HB Hilfsbrücke
H I-A Höhenunterschied Immissionsort – Schallquelle (in Ergebnistabellen)
Hp Haltepunkt
Hz Hertz (Einheit der Frequenz)
I
IGW Immissionsgrenzwert (nach 16. BImSchV)
IO Immissionsort
IRW Immissionsrichtwert (TA Lärm, AVV Baulärm)
K
K Pegelkorrekturen in dB
KBFmax Maximale bewertete Schwingstärke (DIN 4150-2)
KBFTr Beurteilungs-Schwingstärke (DIN 4150-2)
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KBr Pegelkorrektur für Brücken in dB
KI Zuschlag für Impulshaltigkeit von Geräuschen
KT Zuschlag für Tonhaltigkeit von Geräuschen
KLM Pegelkorrektur für minderungsmaßnahmen an Brücken
KL Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen
KLA Pegelkorrektur gegen das Auftreten von Quietschgeräuschen
KS Pegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringen Störwirkung des Schienenverkehrslärms
KTB Kabeltiefbau
L
LAFTm,5 Taktmaximalpegel 5 sec
LWA A-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung in dB
LW‘A A-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung in dB
lg Dekadischer Logarithmus (Basis 10)
Lr Beurteilungspegel in dB(A)
LSW Lärmschutzwand
M
M Maßstab
M Misch-, Kern- und Dorfgebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
MD Dorfgebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
MI Mischgebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
MIt Mischgebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen, Nutzung tags
MK Kerngebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
N
NN Normal Null
O
OG Obergeschoss
OK Oberkante
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
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P
Pbf Personenbahnhof
POF Prognose-Ohne-Fall
PMF Prognose-Mit-Fall
PU Personenunterführung
R
R Radius
Rbf Rangierbahnhof
ROV Raumordnungsverfahren
S
SA Orthogonaler Abstand Immissionsort – Schallquelle (in Ergebnistabellen)
SO Schienenoberkante
SPNV Schienenpersonennahverkehr
SSM Schallschutzmaßnahmen
SSW Schallschutzwand
Stw Stellwerk
SÜ Straßenüberführung
SU Straßenunterführung
S-V Sondergebiet Verwaltung
S-Sch Sondergebiet Schule
SW Stockwerk (in Ergebnistabellen)
T
TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
TÖB Träger öffentlicher Belange
U
UA Unterabschnitt
UG Untergeschoss
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UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung
V
v Geschwindigkeit
VD Vergrößerungsfaktor der Schwingungen vom Fundament auf die Decke
VDI Verbandzeichen des Vereins Deutscher Ingenieure e.V.
VF Vergrößerungsfaktor der Schwingungen vom Baugrund auf das Fundament
ve, v (Entwurfs-) Geschwindigkeit
vmax Maximale Schwinggeschwindigkeit in mm/s (DIN 4150-3)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
W
W Reines bzw. Allgemeines Wohngebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
WA Allgemeines Wohngebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
WE Wohneinheit
WR Reines Wohngebiet (Nutzungsart) in Immissionsergebnistabellen
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