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13-1_Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.pdf

Erneuerung der Bahninfrastruktur im Bahnhof Karsdorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 23:41 (Europe/Berlin)

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Digital signiert von Kolleck, Julian

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Unterlage 13.1 A r t e n schutzfachbeitrag Vorhabenbezeichnung: Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof
Vorhabenbezeichnung:Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof
Karsdorf sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und "Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Streckennummer/Strecke:

Auftraggeber: DB InfraGO AG Projekte STE Leipzig/Halle I.II-SO-L-S Großer Brockhaus 5 04103 Leipzig

Auftragnehmer: PTB Magdeburg GmbH Unternehmensbereich Umweltmanagement Genthiner Straße 26/27 39114 Magdeburg

Ansprechpartner PTB: B.Sc. Naturschutz und Landschaftspflege E-Mail: Martin.Kunze@ptb-ingenieure.de Tel.: 0152 23770695 Standort: Niederlassung Magdeburg

Projektnr. PTB: 1120038-001

Datum: 13.06.2025

bearbeitet: geprüft: freigegeben i.A. Kunze i. V. J. Kolleck i.V. J. Kolleck

„PTB“ – Ingenieurbüro für Planung, Geschäftsführer: Bankverbindung: Technologie und Bauüberwachung Dipl.-Ing. Reiner Dudda Sparkasse Magdeburg Magdeburg GmbH Dipl.-Ing. AlexanderDudda DE49 8105 3272 0641 0571 13 AG Stendal HRB 104081 NOLADE21MDG Genthiner Straße 26 / 27 www.PTB-Ingenieure.de 39114 Magdeburg Info@PTB-Ingenieure.de

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):

Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

Inhaltsverzeichnis

Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................................5

1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens............................................................................... 5

1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung ............................................................................. 5

1.3 Rechtliche Grundlage .............................................................................................. 5

Definition planungsrelevanter Arten .................................................................... 6

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ........................................................... 7

Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG (§ 45 BNatSchG) .................. 8

Hinweise und Erläuterungen zu Rechtsbegriffen ................................................. 9

Methodik des Artenschutzfachbeitrags ...............................................................11

1.4 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens ........................................13

Baubedingte Wirkfaktoren ..................................................................................13

Anlagedingte Wirkfaktoren .................................................................................13

Betriebsbedingte Wirkfaktoren ...........................................................................13

Zusammenfassung der Wirkfaktoren .................................................................13

Methodisches Vorgehen ............................................................................................. 14

2.1 Untersuchungsraum ...............................................................................................14

Ableitung der Effektdistanz und des Wirkraums .................................................15

2.2 Daten- und Methodengrundlagen ...........................................................................16

Relevanzprüfung ................................................................................................16

Zu Grunde liegende Daten .................................................................................17

Eigene Erfassungen ...........................................................................................18

Methodik zur Prüfung der Verbotstatbestände ...................................................19

Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten .... 19

3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ...............................................19

3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums ..........................................20

Säugetiere .........................................................................................................21

Europäische Vogelarten .....................................................................................21

Reptilien und Amphibien ....................................................................................23

Fische und Rundmäuler .....................................................................................26

Insekten .............................................................................................................26

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):

Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

Weichtiere ..........................................................................................................26

Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen .......................................................26

3.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des

Erhaltungszustandes ..............................................................................................28

Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur

Sicherung des Erhaltungszustandes ......................................................................... 28

4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-

Maßnahmen) ..........................................................................................................28

01_VA: Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) .............................................28

03_VA: Bauzeitenregelung ................................................................................29

04_VA: Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von

Schutzzäunen ....................................................................................................29

05_VA: Schaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere ..........................................30

4.2 CEF-Maßnahmen ...................................................................................................30

4.3 FCS-Maßnahmen ...................................................................................................31

4.4 Maßnahmenübersicht .............................................................................................31

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ................ 31

5.1 Fehlen zumutbarer Alternativen..............................................................................31

5.2 Auswirkung des Vorhabens und benötigte FCS-Maßnahmen zur Sicherung des

Erhaltungszustandes der Population einer Art ........................................................31

FCS-Maßnahmen ..............................................................................................31

5.3 Zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses .................................32

Risikomanagement ..................................................................................................... 32

Fazit .............................................................................................................................. 32

Literaturverzeichnis .................................................................................................... 33

Anhang ......................................................................................................................... 35

9.1 Tabellarische Übersicht aller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ..............................35

9.2 Tabellarische Übersicht der Kartierergebnisse .......................................................35

9.3 Artenblätter ............................................................................................................36

9.4 Karten ....................................................................................................................41

Untersuchungsraum ...........................................................................................41

Maßnahmenkarten .............................................................................................41

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Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

9.5 Abkürzungsverzeichnis ..........................................................................................42

9.6 Tabellenverzeichnis ................................................................................................43

9.7 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................43

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Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

Anlass und Aufgabenstellung

1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens

Die signaltechnischen Anlagen der beiden momentan im Bahnhof Karsdorf vorhandenen Stellwerksbereiche befinden sich in einem nicht mehr zeitgemäßen Zustand. Die Stellwerke sollen daher im Rahmen dieses Projekts auf den derzeitigen Stand der Technik erneuert und entsprechend durch ein elektronisches Stellwerk ersetzt werden. Dies umfasst insbesondere der Neubau eines entsprechenden Modulgebäudes und der Rückbau des bestehenden Stellwerkes W4 (ca. km 21,300). Dies ermöglicht die Zusammenlegung beider momentan im Bahnhof Karsdorf vorhandenen Stellwerksbereiche. Folgemaßnahmen dieses Vorhabens sind die Änderungen von zwei vorhandenen Bahnübergangssicherungsanlagen (BÜSA) im Stellbereich des neuen ESTWs zur Anpassung an die neue Stellwerkstechnik. Zur Umsetzung der o.g. Projektziele sind neben der signaltechnischen Neuausrüstung der Bahnhöfe auch Anpassungen bzw. Erweiterungen des Kabelführungssystems, der elektrischen Energieanlagen sowie der Telekommunikationsanlagen notwendig.

Angaben zum Standort des Bauvorhabens:

Strecke: 6726, Naumburg (Saale) - Nebra

Landkreis: Burgenlandkreis

Gemeinde: Karsdorf

Bundesland: Sachsen-Anhalt

1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung

Um die artenschutzrechtlichen Belange und die Anforderungen des Bundes- und

Landesnaturschutzgesetzes [1] [2] sicherzustellen, wurde dieser entsprechende Fachbeitrag

erstellt. Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient zur Bewertung der

anstehenden Baumaßnahme. Hierzu wird der Einfluss auf das örtlich vorkommende

Arteninventar dargestellt und analysiert.

Des Weiteren werden entstehende Konflikte aufgezeigt, sowie Maßnahmen die diese ggf.

vermeiden, vermindern bzw. ausgleichen und ersetzen. Sie dient gleichermaßen als

Behördengrundlage zur Entscheidung der Ausweisung einer naturschutzfachlichen

Genehmigung für das geplante Bauvorhaben.

1.3 Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage zur Bewertung des Konfliktpotenzials, der oben beschriebenen

Baumaßnahme bildet zum einen das BNatSchG sowie ergänzend § 4 der

Bundeskompensationsverordnung (BKompV) [3].

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):

Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

Definition planungsrelevanter Arten

Im § 7 BNatSchG ist definiert, welche Tier- bzw. Pflanzenarten besonders bzw. streng

geschützt sind.

Besonders geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:

  • „Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr.

338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren

wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom

3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom

27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2117 (ABl. L 320

vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind“ (BNatSchG)

  • Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH – Richtlinie)

[4]

  • Europäische Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)

(Hierzu zählen alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten!)

  • Tier- und Pflanzenarten, welche in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG

verzeichnet wurden (derzeit nicht existent).

Ergänzend gelten Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung [5] als

besonders geschützt.

Streng geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG:

  • Arten des Anhangs A der EG – Verordnung 338/97 (EG – Artenschutzverordnung)

  • Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH - Richtlinie)

  • besonders geschützte Arten, die in einer Rechtsverordnung nach

§ 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind (derzeit nicht existent)

Ergänzend gelten Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung [5] als streng

geschützt.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG sind alle in Deutschland vorkommenden

Fledermausarten besonders geschützte und gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 b)

BNatSchG streng geschützte Arten. Fledermäuse fallen unter das besondere nationale und

europäische Artenschutzrecht.

Alle europäischen Vogelarten erlangen pauschal den Schutzstatus einer „besonders

geschützten Art“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). Darüber hinaus werden einige dieser Arten

zugleich als „streng geschützte Arten“ ausgewiesen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Hierbei

handelt es sich um alle Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-

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Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

Artenschutzverordnung) oder Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung

aufgeführt sind.

Alle Reptilienarten in Deutschland sind besonders geschützt, einige Arten zählen zu den

„streng geschützten“ Arten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG). In der Bundesrepublik

Deutschland zählen Zauneidechsen (Lacerta agilis), Mauereidechsen (Podarcis muralis) und

Schlingnattern (Coronella austriaca), als Bahn-relevante Arten, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 b)

BNatSchG zu den streng geschützten Arten. Im Rahmen der Europäischen Union (EU) sind

sie in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) [4] gelistet. Die Mitgliedsstaaten

der EU haben unter anderem die Aufgabe, den Erhaltungszustand der gelisteten Arten zu

überwachen.

Alle einheimischen Amphibienarten stehen seit 1980 in Deutschland nach BNatSchG unter

Artenschutz, selbst wenn sie in ihrem Bestand nicht gefährdet sind. Einige Arten zählen laut

§ 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG zu den streng geschützten Arten.

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG

Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

Nr.1. wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur

zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,

Nr.2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen

Vogelarten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor,

wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population

einer Art verschlechtert,

Nr.3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders

geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören

Nr.4 wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre

Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu

beschädigen oder zu zerstören

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und

Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde

durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die

Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang

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IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder

solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2

aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

  1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die

Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und

Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und

diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten

Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

  1. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme,

Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1

nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen

Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer

Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung

der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen

Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen

unvermeidbar sind,

  1. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für

Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG

aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte

Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein

Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG (§ 45 BNatSchG)

Sofern trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen vom Eintreten artenschutzrechtlicher

Verbotstatbestände auszugehen ist, muss im Rahmen der Ausnahmeprüfung geklärt werden,

ob eine Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verb. mit Art. 16 FFH-RL und

Art. 9 VSch-RL beantragt werden kann. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können für Verbote

nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, sofern bestimmte

Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 i.V.m. S. 2

BNatSchG der Fall, wenn:

  • andere als die in § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG genannten, zwingenden Gründe

des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder

wirtschaftlicher Art vorliegen,

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  • zumutbare Alternativen nicht gegeben sind,

  • sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert

  • bezüglich der Arten des Anhang IV der FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der

Populationen der Art gewahrt bleibt, sich ein etwaig ungünstiger Erhaltungszustand

zumindest nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen

Erhaltungszustandes nicht behindert wird.

In Betracht kommen die Ausnahmegründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und

maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG). Nach

der Rechtsprechung des EuGHs ist unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit im

Habitatschutz auch die Versorgungssicherheit zu subsumieren (EuGH, Urt. v. 29.07.2019, C-

411/17, Rn. 158). Für den Artenschutz kann daher nichts Anderes gelten.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind

und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht

Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel

16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind

zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch

Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch

Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Hinweise und Erläuterungen zu Rechtsbegriffen

Tötungs- und Verletzungsverbote

Das Tötungs- und Verletzungsverbot wird bei Bahn-Bauvorhaben gemäß des

Umweltleitfadens des EBA von 2023 generalisiert als Präventionsmaßnahme angenommen.

Zu beachten gilt, dass unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen einzelner Individuen durch

u.a. Kollision o.ä. bei Inbetriebnahme nicht zu den Inhalten dieses Verbotstatbestandes

gehören. Die Verwirklichung findet erst bei einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr bzw.

einer Konzentration des Tötungsrisikos für Individuen betroffener Arten statt [6]. Signifikant

erhöht sind die Gefahren, wenn das allgemeine Lebensrisiko übertroffen wird. Als

unvermeidbar versteht sich in diesem Kontext, dass im Rahmen der Eingriffsbeurteilung

bereits artgerechte, dem Verbotstatbestand entgegenwirkende, Vermeidungsmaßnahmen

ausgewiesen wurden und im Zuge der Baumaßnahme realisiert werden.

Störungsverbote

Eine erhebliche Störung kann u.a. durch Beunruhigung und Vergrämungswirkung

baubedingter Maßnahmen, Bewegungen, Lärm- und Lichtemissionen und Verhaltensweisen

eintreten. Zudem inkludiert der Tatbestand der Störung u.a. auch die Barrierewirkung durch

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z.B. Zerschneidung von Habitaten und negativen optischen Wirkungen, insofern eine

Silhouetten-Wirkung (Schattenwurf) negative Folgen auf den Bestand einer Art haben kann.

Als erhebliche Störungen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten gelten Auswirkungen, welche

auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu einem Quartiersverlust bzw. einer Brutaufgabe

führen würden oder Störungen, die den Erhaltungszustand einer lokalen Population nachhaltig

und andauernd negativ beeinflussen können [6]

Verschlechterung des Erhaltungszustandes

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Art definiert sich als Folge von

erheblichen Störungen, Verletzungen und Tötungen, die zu einer signifikanten Dezimierung

der lokalen Populationsgröße führen sowie den Reproduktionserfolg nachhaltig, langfristig und

signifikant verschlechtern. Die Einstufung der Erheblichkeit auch kleinerer Eingriffe ist an die

Bestandsgröße, Lebensraumqualität und Empfindlichkeit der jeweiligen betroffenen Art

gebunden [6].

Fortpflanzungs- und Ruhestätte

Eine generalisierte Definition ist gem. EU-Leitfaden Artenschutz nicht möglich, da in Anhang

IV der FFH-RL Artengruppen mit sehr differenzierten Lebenszyklen und -strategien

zusammengefasst wurden [7]. Dennoch wurde die nachfolgende Definition während einer

Länderabstimmung als Interpretationsstütze ausgewiesen:

  • Fortpflanzungsstätten inkludieren demnach alle Stätten in einem Gesamtlebensraum

einer Art, welche im Verlauf einer Reproduktionsphase benötigt werden, so u.a.

Balzplätze, Paarungsgebiete, Reproduktionsstätten (Nester, Brutplätze), Wurfbaue,

Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze sowie Lebensstätten und –bereiche,

welche von juvenilen Individuen in Anspruch genommen werden Regelmäßig genutzte

Fortpflanzungsstätten sind auch während der Abwesenheit der Arten unter Schutz

gestellt (Wochenstuben, Bruthöhlen, Horste, Eiablageplätze, Wurfbaue [7].

  • Ruhestätten beschreiben gem. EU-Leitfaden alle Orte, an welchen sich Individuen

einer Art regelmäßig zur Ruhe- und Schlafphase zurückziehen oder ihre inaktiven

Phasen überbrücken (Winterruhe/Winterschlaf). Als Ruhestätten gelten somit u.a.

Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Schlafbaue und -nester, sowie

Schutzbauten, Verstecke, Sommer- und Winterquartiere [8].

  • Nahrungs- und Jagdhabitate sowie Wanderkorridore und Flugrouten sind nicht dem

Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG unterlegen, können jedoch einen

Verbotstatbestand auslösen, wenn die o.g. Teillebensräume erheblich in ihrer Funktion

beeinträchtigt und gestört werden und diese Störung erheblichen Einfluss auf die

Population hat.

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  • Lokale Population

Für die Bezeichnung „Lokale Population“ gibt es rechtswissenschaftlich keine

festgelegte Definition. Allerdings wird gem. §7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG der Begriff

„Population“ gesetzlich definiert und beschreibt „eine biologisch oder geographisch

abgegrenzte Anzahl von Individuen einer Art“. Weiterführende Betrachtungen und

Begriffsinterpretationen bietet der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzentwurf vom

25.04.2007 zur Änderung des BNatSchG „Eine lokale Population umfasst diejenigen

(Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die

Lebens- und Habitatansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen

Zusammenhang stehen“ (Bundesregierung 2007). Das Wort „lokal“ bildet dabei die

Eingrenzung der Definition auf „eine Gruppe von Individuen einer Art, die eine

Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen

zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen“ [6].

Methodik des Artenschutzfachbeitrags

Die angewandte Methodik lehnt sich im Wesentlichen an den Teil V – „Behandlung besonders

und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung“ (2023) – des vom

EBA erstellten Umwelt-Leitfadens [9] Ziel dieses Fachbeitrages ist die Ermittlung und

Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5

BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können und ggf. die Prüfung der

naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45

Abs. 7 BNatSchG. Dazu erfolgt zunächst eine Relevanzprüfung (Auswahl des zu prüfenden

Artenspektrums) sowie eine Potenzialanalyse und eigene Arterfassungen in Form von

Kartierungen.

Die, in der Unterlage behandelten, Inhalte betrachten die nach § 15 Abs. 1 BNatSchG

zulässigen unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft.

Daher gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der § 45 Abs. 5

Sätze 2 bis 5 BNatSchG nur für

  • alle Arten des Anhang IV der FFH-RL

  • alle europäischen Vogelarten (Brut- und Rastvögel)

Dies entspricht den für Sachsen-Anhalt festgelegten „planungsrelevanten Arten“ [10]. Neben

diesen Arten wären auch Arten zu berücksichtigen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG als sog. „Verantwortungsarten“ aufgeführt sind, d. h. Arten, die in ihrem

Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Zum

Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz von dieser Verordnungsermächtigung keinen

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Gebrauch gemacht und keine Verantwortungsarten festgelegt. Aufgrund dieser fehlenden

Konkretisierung können Verantwortungsarten im vorliegenden Dokument nicht berücksichtigt

werden.

Die weiteren geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz BNatSchG von den

artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden im Zuge der Abarbeitung der

Eingriffsregelung (vgl. LBP) berücksichtigt. Diese werden dort zumeist generalisiert mit Bezug

auf die entsprechenden Biotoptypen erfasst und dargestellt.

Bei diesen Schutzkategorien ergeben sich jedoch grundlegende Probleme für die

Planungspraxis. So müssten bei einer Planung streng genommen auch Irrgäste oder

sporadische Zuwanderer berücksichtigt werden. Des Weiteren gelten die

artenschutzrechtlichen Verbote bei den Vögeln dann auch für zahlreiche „Ubiquitäre Arten“

(z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise). Aus diesem Grund wurde vom Landesamt für

Umweltschutz Sachsen-Anhalt eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen

geschützten Arten getroffen, die im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten

sind [10].

Aus den planungsrelevanten Arten erfolgt eine projektspezifische Auswahl der zu

betrachtenden Arten. Als Grundlage dienen Arten, welche im Messtischblatt und den Kreis

bezogenen Daten vorzufinden sind. Zunächst werden die Arten herausgefiltert, die keine

Lebensräume oder potenziellen Habitate im Untersuchungsraum des Vorhabens belegen. Bei

den Arten, welche Lebensräume oder potenzielle Lebensräume im Untersuchungsraum

aufweisen, wird danach geprüft, ob hier ein (potenzielles) Vorkommen der Art gegeben ist.

Hieraus werden weitere Arten ermittelt und ausgeschieden, deren Wirkungsempfindlichkeit

vorhabenbedingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen/ Gefährdungen mit

hinreichender Sicherheit ausschließen lassen.

Nur für die nach der Relevanzprüfung verbleibenden relevanten Arten erfolgen dann die

weitergehenden Prüfschritte, d. h. zunächst die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß §

44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG. Hierbei werden u.a. bau-, anlage- oder betriebsbedingte

Wirkfaktoren in Augenschein genommen. Abschließend werden die naturschutzrechtlichen

Voraussetzungen für die Ausweisung einer Ausnahmegenehmigung von Verboten nach § 45

Abs. 7 BNatSchG geprüft (Prüfung der Ausnahmetatbestände) und ggf. Vermeidungs- und

Schutzmaßnahmen ausgewiesen. Da sich Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen

der betroffenen potenziellen Lebensräume temporär nicht vermeiden lassen, wird ggf. auf die

Durchführung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG)

hingewiesen (CEF - Maßnahmen). Diese sollen den Erhalt der kontinuierlichen Funktionalität

betroffener Lebensstätten gewährleisten. Kann auf Grund dieser Maßnahmen in Verbindung

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):

Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

mit dem räumlichem Bezug zu betroffenen Lebensstätten der dauerhafte Erhalt der

Habitatfunktion sowie eine gewisse Habitatqualität erreicht werden, liegt gemäß § 44 Abs. 5

BNatSchG ein Verstoß gegen die einschlägigen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 nicht

vor.

1.4 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens

Baubedingte Wirkfaktoren

Durch das geplante Vorhaben ergeben sich unter Beachtung der Angaben aus der

Baubeschreibung nachfolgend dargelegte potentielle negative Wirkfaktoren:

Temporäre Flächeninanspruchnahme

Baubedingt kommt es durch die Errichtung der BE-Fläche und Zuwegung zu einer temporären

Flächeninanspruchnahme. Die geplanten BE-Flächen befinden sich auf ruderalisierten und

gehölzbestandenen Flächen sowie auf Grünland, welche Lebensraum für planungsrelevante

Arten darstellen. Folgerichtig kann es dort zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen. Die

Flächen stellen ein potentielles Ausbreitungshabitat für Reptilien sowie Brutstätten und

Nahrungshabitate für häufige gehölzbrütende Vogelarten dar.

Kollisions- und Tötungsgefahr von Tieren

Der Einsatz von Maschinen kann im Zuge der Bautätigkeit zu Kollisionen mit Bodenbrütern,

Reptilien führen. Des Weiteren besteht bei der Entnahme von Gehölzen die Gefahr eines

Besatzes und damit der Störung bis hin zur Verletzung und Tötung von Individuen.

Anlagedingte Wirkfaktoren

Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine anlagebedingten Wirkfaktoren zu

erwarten.

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Durch die Realisierung des Bauvorhabens ist kein betriebsbedingter Wirkfaktor zu erwarten.

Zusammenfassung der Wirkfaktoren

Tabelle 1 Zusammenfassung der Wirkfaktoren

Baubedingte Wirkfaktoren
Temporäre Flächeninanspruchnahme
Kollisions- und Tötungsgefahr
Anlagebedingte Wirkfaktoren
-
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
-

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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

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Methodisches Vorgehen

2.1 Untersuchungsraum

Der UR zum Planvorhaben definiert sich über den Streckenverlauf des der Strecke 6726 in

der Ortslage Karsdorf von Bahn-km 20,35 bis 21,45 und unmittelbar angrenzenden Flächen.

Der UR beginnt im Süden der Ortslage Karsdorf vor dem Bahnübergang an der Straße der

Einheit, verläuft weiter durch die Gemeinde Karsdorf entlang des Haltepunktes und endet bei

ca. Bahn-Km 21,4 in etwa 100 m Entfernung zum Bahnübergang an der Landestraße

Reinsdorfer Straße / L177. Der UR ist nicht kongruent mit den Planfeststellungsgrenzen.

Aufgrund der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurde vorab die Eingrenzung

des UR auf das Gebiet in Karsdorf reduziert. Für die zuzüglich geplanten

Rammrohrgründungen bei Bahn-Km ca. Bahn-Km 19,26 und 22,36 wurde eine Erweiterung

des UR um diesen Bereich herum durchgeführt. Diese Bereiche schließen an das UR an und

wurde in Abb. 1 nicht mit dargestellt. Die Darstellung findet sich in den Unterlagen Konflikt-

und Bestandsplänen 12.1.1, 12.1.2, 12.1.3, 12.1.4 sowie den zugehörigen Maßnahmenplänen

wieder.

Überwiegend ist die Bahnstrecke im UR von Acker- bzw. Grünland, Ruderalfluren oder

kleineren Gehölzstreifen begrenzt. Zum Großteil verläuft es bahnlinks durch Siedlungsgebiete

sowie Industriegebiete auf der bahnrechten Seite.

Nach Sichtung der Fotodokumentation, Aufnahmen im Zuge der Übersichtsbegehung,

faunistischen Kartierungen im Zusammenhang des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und

Auswertung von Luftbildaufnahmen diverser Geoportale lassen sich angrenzend an die

Strecke folgende Biotope/ Strukturen ausweisen:  Bahnbetriebsanlagen  Straßenverkehrsanlagen  Ruderalfluren & Gehölzstreifen  Acker- und Grünlandflächen  Siedlungs- & Industriebereiche

Orientierend an § 4 Abs. 1 Nr. 1 der BKompV ist eine zielgerichtete Erfassung von Natur und

Landschaft, die den Einwirkbereich des Vorhabens umfasst, durchzuführen. Der

Einwirkbereich des Vorhabens geht über den Bereich der bau- und anlagenbedingten

Flächeninanspruchnahme hinaus und umfasst den Raum aller anlage-, bau- und

betriebsbedingten Wirkungen des speziellen Vorhabens. Für das vorliegende Vorhaben

wurden in der Abschätzung der potenziellen Einwirkbereiche der Untersuchungsradius von 50

m, gemessen von der Streckenachse ermittelt. Der ermittelte Untersuchungsradius gilt

ebenfalls für geplante BE-Flachen.

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Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Lage-Ausweisung der nachfolgenden Daten per

Bahn-km, empfiehlt es sich, den entsprechenden Bahn-km im Zusammenhang mit der

Streckennummer im bahnspezifischen Kilometrierungskartenprogramm auf folgender

Webseite einzugeben [11]:

http://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3

Abbildung 1 Untersuchungsraum 50 m beiderseits der Strecke im Bereich der Ortslage Karsdorf, nicht maßstäblich.

Ableitung der Effektdistanz und des Wirkraums

Ausgehend von den beschriebenen Wirkfaktoren, wird die art- bzw. artengruppenbezogene

Effektdistanz entsprechend der unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Fluchtdistanzen

definiert. Die Effektdistanz beschreibt die Distanz innerhalb welcher ein Individuum eine

nachteilige Auswirkung durch den jeweiligen Eingriff erlebt.

Der Wirkraum hingegen beschreibt jenen Raum innerhalb welchen die Wirkfaktoren eines

Eingriffes ausstrahlen können.

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Somit können auch Individuen außerhalb des Wirkraumes negativ beeinträchtigt werden,

sofern deren Effektdistanz die Grenzen des Wirkraumes überschneiden und nicht genügend

Ausweichräume zur Verfügung stehen.

Tabelle 2: Ableitung der zu betrachtenden Wirkräume im Vorhaben

ArtengruppeEffektdistanz [m]Wirkraum (m)Begründung
Brutvögel50100 mDie Artspezifische Störungssensibilität ist unterschiedlich, Abweichend von dem planerischen Maximalansatz zu Störreichweiten von 500 m (vgl. Gassner et al. 2010) ist der Wirkraum aufgrund Lage des Eingriffs entlang bestehender Bahntrassen auf 100 m reduziert.
Reptilien10100 mDie Artengruppe gilt als nicht störungsempfindlich. Bei Reptilien ist damit insbesondere eine direkte Betroffenheit im Baufeld zu betrachten.

2.2 Daten- und Methodengrundlagen

Relevanzprüfung

Im Rahmen der Relevanzprüfung werden die Arten ermittelt, die im Wirkraum des Vorhabens

vorkommen und für die eine Betroffenheit entsprechend der einschlägigen Verbotstatbestände

anzunehmen bzw. ohne vertiefte Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen

ist. Im Rahmen des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurden Kartierungen

im UR innerhalb der Hauptaktiva der planungsrelevanten Arten durchgeführt. Zusätzlich

erfolgten Potenzialabschätzungen zu den planungsrelevanten Arten. Dazu wurde eine

Datenrecherche zum Vorkommen der Arten durchgeführt und geprüft, ob geeignete

Lebensraumstrukturen für die Arten im UR vorhanden sind. So wurde auch das potenzielle

Vorkommen nicht verzeichneter / kartierter Arten aufgrund von vorherrschenden Habitaten und

vorhandenen Strukturen (Lebensraumrequisiten) miteinbezogen. Ein Augenmerk lag dabei

u.a. auf den folgenden bedeutsamen Gegebenheiten:  Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten  Augenscheinlich auffällige Habitatbäume (Altbaumbestand, Höhlenbäume)  Vorhandensein von Besonderheiten an Brückenbauwerken, Gebäuden, Durchlässen  Vorhandensein von Eiablage- und Sonnenplätzen sowie Versteckmöglichkeiten  Vorhandensein linearer Grenzstrukturen (Waldrandbereiche, Säume)  Vorhandensein von u.a. Altholzinseln, Totholz, Reisighaufen, Steinriegel, Hecken,

Böschungsstrukturen, Ruderalfluren mit Hochgräsern (abgetrocknete Vegetation)

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 Vorhandensein von potenziellen Leitstrukturen  Vorhandensein von potenziellen Laichgewässern und sonstiger Gewässerstrukturen  Vorhandensein von potenziellen Aufenthaltsgewässern  Wasserführung von Gewässern

Arten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung als nicht prüfrelevant eingestuft und nicht

weiter geprüft, wenn:  notwendige Habitatstrukturen wie z.B. Gewässer für Fische, Steilwände für den

Eisvogel o.Ä. im Wirkraum fehlen und ein Vorkommen damit ausgeschlossen werden

kann  das natürliche Areal der Art nach Auswertung der Verbreitungskarten des BfN bzw. der

Länder oder Atlanten zur Verbreitung der Arten nicht im Untersuchungsraum liegt  sie gegenüber den erwarteten Wirkfaktoren keine oder nur eine sehr geringe

Empfindlichkeit aufweisen und der Eintritt von Verbotstatbeständen sicher

ausgeschlossen werden kann.

Im Hinblick auf die vorangegangenen Auflistungen der Abschichtungskriterien, ob eine Art-Art-

Betrachtung Bestandteil der vorliegenden Unterlage sein muss, wurde sich weiterführend auf

die Arten/Artgruppen konzentriert für welche ein Vorkommen tatsächlich durch eigene

Kartierarbeiten nachgewiesen oder bei denen ein Vorkommen im UR realistisch ist. Hierzu

zählen die Gilden der gehölz- und der bodenbrütenden Vogelarten sowie die Art Zauneidechse

(vgl. Punkt 9.4 Artenblätter).

Zu Grunde liegende Daten

Der Prüfung von Vorkommen planungsrelevanter Arten im UR wurde diesem Fachbeitrag

folgende Literatur und Daten zugrunde gelegt:  Eigene Kartierungen der Artengruppen aus den Jahren 2021, 2023 und 2024 (vgl. Kap.

2.2.3)  Daten des Bundesamtes für Naturschutz zur Verbreitung von Anhang IV-Tier- und

Pflanzenarten der FFH-RL [12]  Nationaler Bericht 2019 gemäß FFH-Richtlinie [12]  weitere verfügbare Quellen zur Verbreitung von Tierarten (u.a. LAU - Landesamt für

Umweltschutz Sachsen-Anhalt)  Datenabfrage bei Behörden

In der Prüfung berücksichtigte Artnachweise der Datenrecherche müssen hinreichend aktuell

sein. Nach allgemeiner Auffassung und diversen Leitfäden für bundeseigene Vorhaben ist die

Aktualität von tierökologischen Daten, die zum angesetzten Genehmigungszeitpunkt ein Alter

von 5 Jahren haben, zulässig. Ältere Daten müssen auf ihre Plausibilität überprüft werden. Als

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aktuelle Bestandsdaten werden für das Vorhaben Daten ab 2016 gewertet. Sofern die

entsprechenden Habitate noch vorhanden sind, wird auch noch ein aktuelles Vorkommen

unterstellt und beplant.

Eigene Erfassungen

Für das Vorhaben wurden folgende Kartierungen und Potenzialabschätzungen im Hinblick auf

die Lebensraumaustattungen durchgeführt:

Tabelle 3 Erfassung der Artgruppen

ArtgruppeArt der Erfassung
SäugetierePotenzialabschätzung
FledermäusePotenzialabschätzung, Gebäudekartierung (Stellwerk W4)
BrutvögelKartierung
ReptilienKartierung
AmphibienPotenzialabschätzung
Fische und RundmäulerPotenzialabschätzung
InsektenPotenzialabschätzung
WeichtierePotenzialabschätzung
Moose, Flechten, Farn- und BlütenpflanzenPotenzialabschätzung

Für die Brutvögel wurden Kartierungen zwischen Mai und Juli 2021 durchgeführt. Es wurde

das gesamte UR untersucht. Es fanden vier Tagbegehungen statt. Bei den Kartierungen wurde

auf revieranzeigende Merkmale wie singende Männchen, futtertragende Alttiere,

Paarungsverhalten, Balz oder besetzte Nester geachtet. Ein Brutverdacht oder Brutnachweis

wurde anschließend in Anlehnung an Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel in

Deutschland definiert.

Die Reptilienkartierung erfolgte durch Vor-Ort Begehungen und Sichtkontrolle. Dabei wurden

sämtliche artspezifisch günstige Lebensraumstrukturen im UR durch langsames Abschreiten

zu den Aktivitätszeiten der Reptilien untersucht. Insgesamt wurde das UR an 4 Terminen

zwischen Mai und Juli 2021 und an zwei Plausibilisierungsbegehungen im Mai und Oktober

2024 kartiert.

Eine Kartierung des Artinventars der Amphibien fand nicht statt; die Betrachtung der

Artgruppe findet anhand einer Potenzialanalyse auf Grundlage der Biotopkartierung und der

Eignung der Strukturen im UR als Laichhabitat und Wanderkorridor statt. Zusätzlich wurde

während den Begehungstermine für die Reptilien auf Zufallsfunde geachtet.

Für die Artengruppe der Fledermäuse wurde das UR auf Lebensraumrequisiten, welche die

Artgruppe übereinstimmend als Grundlage für die dauerhafte Ansiedlung nutzt, untersucht und

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am 30.Mai 2023 das abzureißende Stellwerk W4 begangen und auf mögliche Wochen- oder

Tagesstuben kontrolliert.

Zur Berücksichtigung der Artengruppe der Insekten wurde das UR auf Vorkommen von

Futterpflanzen der potentiell im UR vorkommenden planungsrelevanten Arten geprüft.

Für Fische und Rundmäuler bietet das UR auf Grund fehlender Gewässer keinen

Lebensraum.

Bei den Kartierungen für die weiteren Artgruppen wurde auf ein Vorkommen

planungsrelevanter Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen geachtet und diese bei

Fund notiert.

Eine vollständige Auflistung der Kartiertermine findet sich im Anhang (Kapitel 9.2).

Methodik zur Prüfung der Verbotstatbestände

Für die in der Relevanzprüfung als prüfrelevant eingestuften Arten wird ermittelt, ob eine

Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote bei der Vorhabenumsetzung zu befürchten ist. Bei

den Brutvögeln werden ubiquitäre Arten (häufige, weit verbreitete Arten) mit ähnlichen

Habitatansprüchen in sogenannten „Gilden“ zusammengefasst und in einem gemeinsamen

Artenblatt behandelt, da für diese Arten davon auszugehen ist, dass durch das Vorhaben keine

Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt. Hier reicht eine vereinfachte Betrachtung

in Form einer Zusammenfassung in ökologischen Gilden aus. Alle prüfrelevanten Arten gemäß

Anhang IV FFH-RL [12] werden in Tabellen im Kapitel behandelt und nochmals in den

Artenblättern gemäß EBA-Leitfaden [9] im Anhang behandelt.

Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich

geschützten Arten

3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Eine vollständige Auflistung der im UR vorhandenen Lebensräume findet sich im Anhang (9.1).

Die Beschreibung basiert auf Sichtung der Fotodokumentation, Aufnahmen im Zuge der

Kartierungen (Mai bis Oktober 2021 und zur Plausibilisierung im Mai und Oktober 2024) und

Auswertung von Luftbildaufnahmen diverser Geoportale.

In den Gleisanlagen bieten alle Bereiche, die einen Übergang vom Gleisschotter in die

bewachsenen Randstrukturen erlauben, geeignete Sommerhabitat für Reptilien. Sie sind von

Flächeninanspruchnahmen und damit dem temporären Verlust der Habitatstrukturen

betroffen. Die Feldgehölze im UR bieten Lebensraum für Brutvögel sowie Nahrungshabitate

und Leitstrukturen für Fledermäuse. In einigen Abschnitten ist eine Gehölzentfernung

erforderlich, etwa auf geplanten Baustelleinrichtungsflächen. Hier kann es im Zuge der

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Baufeldfreimachung zur erhöhten Lärmimmissionen kommen. Ebenfalls vom Bauvorhaben

betroffen, sind weitere Ruderalstandorte und Flächen mit Grünland.

3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums

Bei Tierarten besitzen dauerhafte Verluste von Lebensräumen insbesondere durch

Versiegelung und Überbauungen (Bahnübergang, Schalthaus, Stellplätze) eine hohe

Wirkintensität. Auch baubedingte Verluste von Lebensräumen oder Habitatstrukturen, die

durch lange Entwicklungszeiten schwer regenerierbar sind (bspw. Feldgehölze), sind hier

einzuordnen und zu berücksichtigen.

Für die umweltfachliche Betrachtung des Vorhabens sind alle besonders und streng

geschützten Arten nach § 7Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG einzubeziehen. Dies umfasst alle

Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten. Die

Relevanzprüfung für die Gruppe der Säugetiere ergab, dass aus dieser Gruppe keine Arten

oder Artgruppen betroffen sind. Bei der Gruppe der Fledermäuse fehlen Habitatstrukturen für

eine dauerhafte Besiedelung (Wochen- Oder Tagesstuben). Andere planungsrelevante

Säuger (Fischotter, Biber, Luchs, Wildkatze, Wolf) finden im UR ebenfalls keine

Lebensraumrequisiten (bspw. fehlende Oberflächengewässer oder s.g. Trittsteinbiotope) vor.

Eine Kontrolle der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Hinblick auf Feldhamster verlief

negativ. Es konnten keine Baue oder sonstige Nachweise für die Art erbracht werden.

Zusammenfassend sind keine Säugetiere durch das Vorhaben betroffen und werden im

Folgenden nicht weiter betrachtet.

Das Vorhaben betrifft Lebensräume der europäischen Vogelarten. Eine Relevanzprüfung

wurde für alle prüfrelevanten Anhang IV Arten der FFH RL und europäischen Vogelarten

durchgeführt, welche einen potenziellen Bezug zum UR (bzw. dessen Ausstattung und

Beschaffenheit) vorweisen können. Von der Baumaßnahme betroffen ist die Gilde der

häufigen gehölzbrütenden Vogelarten. Die Ergebnisse sind im Anhang (Kapitel 9.2)

dargestellt. Die Gruppe der Reptilien wird trotz eigenen negativen Kartierergebnissen

aufgrund von Vorplanungen weiterhin betrachtet. Im Folgenden werden die Auswirkung des

Vorhabens auf die Art Zauneidechse (Lacerta agilis) bezogen, da für andere Reptilienarten

die Lebensausstattung ungenügend ist bzw. keine Kartierergebnisse erbracht oder

recherchiert werden konnten. Amphibien werden wegen der Absenz von

Oberflächengewässern und Feuchtgebieten im UR und dem direkten Umfeld nicht weiter

betrachtet. Gleiches gilt für weitere planungsrelevante Fische und Rundmäuler.

Planungsrelevante Insekten und Weichtiere sowie Moose, Flechten, Farne und

Blütenpflanzen werden bedingt durch mangelnde Strukturen im Maßnahmenbereich oder

negativen Kartierergenissen (inkl. Recherche) nicht weiter betrachtet.

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Säugetiere

Entfällt.

Europäische Vogelarten

Informationen zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus

Der UR bietet durch das Vorhandensein von Gehölzen, Siedlungsbereiche und

Grünlandstrukturen grundsätzlich Möglichkeiten für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für

verschiedene Gilden von Brutvögeln. Nach Auswertung der Kartierergebnisse bleiben 5 Arten

der Gilde häufigen gehölzbrütenden Vogelarten mit Brutvogelrevieren im UR übrig:

Die Amsel (Turdus merula) kommt in nahezu allen Arten von Kulturlandschaft vor und ist somit

im 19. Jhd. vom Waldvogel zum Kulturfolger geworden. Ihre Habitate umfassen dabei

Vorgärten, Parks und parkähnliche Anlagen, Baum- und Strauchgruppen in Industriegebieten,

Streuobstwiesen, buschbestandene Heiden sowie die weitgehend offene Feldflur, sofern diese

mit Feldgehölzen oder Sträuchern aufgelockert ist.

Neben den Wäldern kommt die Blaumeise (Parus caeruleus) ebenfalls in der Nähe des

Menschen vor, dabei werden unterschiedliche, auch stärker anthropogen beeinflusste

Lebensräume besiedelt. Dazu zählen halboffene Kulturlandschaften mit eingestreuten

Bäumen und Hecken, Streuobstwiesen sowie Grünanlagen.

Der Lebensraum des Buchfinken (Fringilla coelebs) sind Wälder, Dickichte, Hecken, Gärten

und große Obstanbauflächen.

Goldammern (Emberiza citrinella) leben in der offenen Kulturlandschaft mit Feldgehölzen,

Hecken und Büschen. Im Winter ziehen sie in großen gemischten Trupps umher und suchen

auf Feldern nach verbliebenen Samen.

Die Nachtigall (Luscinia megarhynchos) besiedelt dichtes Gebüsch, oft am Waldrand und in

feuchtem Gelände, aber auch in Feldgehölzen (Gebüschwald).

Weitere Arten, die das UR als Nahrungsgast oder Wanderroute nutzen und während der

Begehungen gesichtet wurden, sind:

 Rotmilan (Milvus milvus),  Straßentaube (Columba livia forma domestica),  Haussperling (Passer domesticus),  Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros),  Elster (Pica pica),

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 Fitis (Phylloscopus trochilus) und  Kohlmeise (Parus major).

Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens

(Bestand und ggf. Erhaltungszustand der lokalen Population)

Eine ausführliche Übersicht über die Kartierergebnisse ist im Anhang (Kapitel 9.1) zu finden.

Während den Kartierungen wurden insgesamt 12 Vogelarten erfasst (vgl. Tabelle 4). Von

diesen 12 Arten wurden 5 im UR mit dem EOAC-Brutvogelstatus „mögliches Brüten“ bis

„sicheres Brüten“ nachgewiesen. Für diese erfolgt eine Einzelartbetrachtung. Die

nachgewiesenen Vogelarten lassen sich in die Nistgilde der häufigen gehölzbrütenden

Vogelarten (Kronen-, Busch-, und Strauchbrüter) einordnen.

Tabelle 4: Im UR nachgewiesen Vogelarten

Deutscher NameWissenschaftlicher NameRL DRL LSAEZKAnh. IStatus im UR
EU-
VSR
AmselTurdus merula**-NeinB
BlaumeiseParus caeruleus**-NeinB
BuchfinkFringilla coelebs**-NeinB
ElsterPica pica**-NeinNG
FitisPhylloscopus trochilus**-NeinNG
GoldammerEmberiza citrinella**gNeinB
HausrotschwanzPhoenicurus ochruros**-NeinNG
HaussperlingPasser domesticus*VuNeinNG
KohlmeiseParus major**-NeinNG
NachtigallLuscinia megarhynchos**-NeinB
StraßentaubeColumba livia forma domestica---NeinNG
RotmilanMilvus milvus*VgJaNG
Legende: RL D Rote Liste Deutschland (2021) [13] RL LSA Rote Liste der Vögel Sachsen-Anhalt (2020) [14]

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0 ausgestorben oder verschollen, R durch extreme Seltenheit gefährdet, 1 vom

Aussterben bedroht, 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, V Vorwarnliste, * nicht gefährdet, D

Daten unzureichend, G Gefährdung unbekannten Ausmaßes

EZK Erhaltungszustand Kontinental: s: ungünstig/schlecht, u: ungünstig/unzureichend, g:

günstig, ?: Unbekannt

Anh. I EU-VSR Art des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009) [2]

Status im UR B: Brutvogelrevier, NG: Nahrungsgast

Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im

Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)

Entfällt.

Wirkprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG

Durch die Entfernung von Feldgehölzen und Ruderalflur und Grünländern sowie durch Lärm-

und Erschütterungsimmissionen kommt es zu Konflikten mit folgenden Brutvogelgilden:

Häufige gehölzgebundene Brutvogelarten

Die Gehölze entlang der Bahnstrecke und auf der BE-Fläche 6.2 werden von verschiedenen

Vogelarten als Bruthabitat genutzt. Demnach ist der Vorhabenbereich für häufige

gehölzbrütende Vogelarten von hoher Bedeutung. Im UR wurden folgende gehölzbrütende

Vogelarten nachgewiesen: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Goldammer und Nachtigall.

Im Zuge des Bauvorhabens werden Gehölze bahnrechts der Strecke von Bahn-Km 20,855 -

21,090 auf der BE-Fläche 6.2 entfernt. Sollten dabei besetzte Nester, unbesetzte Nester von

Arten, die ihre Nester öfter benutzen (Greifvögel) betroffen sein, kann ein Tötungstatbestand

ausgelöst werden. Durch Lärm- und Erschütterungen kann es zu Störungen von Brutvögeln

nahe dem Bauvorhaben kommen. Aufgrund der Lage des UR im Siedlungsbereich sind die

vorkommenden Arten bereits an ein gewisses Maß an Störung gewöhnt. Potentiell betroffene

Arten finden genügend geeignete Strukturen im direkten Umfeld des Eingriffsbereichs, auf

welche temporär ausgewichen werden kann.

Das Bauvorhaben kann Verbotstatbestände nach BNatSchG §44 Abs. 1 Nr. 1 für häufige

gehölzgebundene Brutvogelarten auslösen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um

einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden.

Reptilien und Amphibien

Informationen zur Lebensweise und Gefährdungsstatus

Im UR befinden sich kleinräumig günstige Habitatstrukturen für Reptilien. Generell wird die

Ruderalvegetation entlang der Bahntrasse von Eidechsen als Ausbreitungshabitat genutzt. Im

Zuge der Kartierungen im Jahr 2021 und den Plausibilisierungsbegehungen in 2024 wurden

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keine Zauneidechsen nachgewiesen bzw. kartiert. Aufgrund der vorgefundenen

Habitatrequisiten wird jedoch angenommen, dass das UR Lebensraum für Zauneidechsen

darstellt. Diese Annahme wird durch eine Umweltplanung aus dem Jahr 2016, in der 3

Nachweise erbracht wurden, gestützt.

Reptilien

Die Zauneidechse (Lacerta agilis) besiedelt ein breites Biotopspektrum bestehend aus einem

strukturreichen Gebüsch-Offenland-Mosaik. Besiedelt werden etwa Uferbereiche, Waldränder

und Böschungen. Bahnanlagen sind von der Art gern genutzte Lebensräume. Hier nutzen sie

den Gleisschotter und die vegetationsreichen Saumstrukturen zur Thermoregulation

(Schlumprecht, 2020). Die Nahrungssuche erfolgt innerhalb der vegetationsreicheren

Randbereiche der Bahnanlagen. Die Tiere sind ab März/April aktiv, ab Ende Mai erfolgt die

Eiablage in vegetationsarmen, wärmebegünstigten Bereichen. Die Alttiere begeben sich

bereits zu Herbstbeginn in die frostfreien Winterquartiere im Boden (Kleinsäugerbauten,

Erdlöcher), während Jungtiere mitunter bis November anzutreffen sind.

Amphibien

Entfällt.

Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens

(Bestand und ggf. Erhaltungszustand der lokalen Population)

Eine ausführliche Übersicht über die Kartierergebnisse ist im Anhang (Kapitel 9.1) zu finden.

Reptilien

Durch die eigenen Kartierungen konnten keine Nachweise von Reptilien im UR erbracht

werden. Im Jahr 2016 wurden im Rahmen eines anderen Bauvorhabens im Bereich Karsdorf

jedoch 3 Individuen im Gleisbereich nachgewiesen.

Potentiell geeignete Lebensräume für Reptilien finden im sich gesamten UR bahnlinks und -

rechts, wo eine ausgeprägte Ruderalvegetation entlang der Gleise vorliegt.

In der folgenden Tabelle ist die potentiell vorkommenden Art Zauneidechse beschrieben:

Tabelle 5: Im UR nachgewiesene und potentiell vorkommende Reptilienarten

DeutscherWissenschaftlicher NameRL DRLFFHSchutzEHZ
NameLSA
ZauneidechseLacerta agilisV3IV§§U
Legende: RL D Rote Liste Deutschland (2021) [15] RL LSA Rote Liste Sachsen-Anhalt (2019) [16] 0 = ausgestorben oder verschollen, r = durch extreme Seltenheit gefährdet, 1 = vom

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Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, * = nicht

gefährdet,

D = daten unzureichend, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, II = Durchzügler, (neu) =

nicht berücksichtigt

FFH RL FFH-Richtlinie: II = Art des Anhang II, IV = Art des Anhangs IV

Schutz § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt, §§§ - streng geschützte Art gemäß

EG-ArtSchVO Nr.338/97

EZK Erhaltungszustand Kontinental: S = ungünstig/schlecht, U = ungünstig/unzureichend,

G = günstig, ? = Unbekannt

Amphibien

Entfällt.

Getroffene Annahme für das unterstellte Vorhaben im UR („Worst-Case“)

Entfällt.

Wirkprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG

Reptilien

Das Bauvorhaben kann Verbotstatbestände nach BNatSchG §44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 auslösen.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Reptilienarten können temporär auf

der Lagerfläche beeinträchtigt werden. Jedoch wird im Zuge der Baustelleneinrichtung nur

jeweils ein kleiner Teil der den Reptilien zur Verfügung stehenden und potentiell attraktiven

Flächen in Anspruch genommen. Das bedeutet, dass im Gebietszusammenhang ausreichend

Raum für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, in den die Tiere während der Baumaßnahme

ausweichen können, besteht. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden sich die Bereiche der

BE-Flächen mit der Ergreifung einer Wiederherstellungsmaßnahme und durch natürliche

Sukzession relativ zeitnah wieder als attraktiv für Reptilien darstellen, sodass einer

Wiederbesiedelung aus den unberührten Bereichen im Umfeld nichts entgegensteht. Vor

diesem Hintergrund wird der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.

Der Einsatz von schweren Baumaschinen kann eine Tötung von Reptilien nach sich ziehen.

Aufgrund der geringen Mobilität der Art steigt auch bei geringen Geschwindigkeiten der

Baustellenfahrzeuge das Tötungsrisiko.

Es müssen geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um ein Verbotstatbestand nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.

Die Maßnahmen sind unter Kapitel 3.3 dargestellt.

Amphibien

Entfällt.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):

Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf

Fische und Rundmäuler

Entfällt.

Insekten

Entfällt.

Weichtiere

Entfällt.

Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen

Entfällt.

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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):

Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

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Tabelle 6 Tabellarische Darstellung der Arten im Wirkbereich des Vorhabens, den Wirkungsprognosen und Verbotsverletzungen sowie den getroffenen Maßnahmen

Art / Gilde (Trivialname)Wissenschaftlicher NameVorkommen im URVerbot nach BNatschGWirkungsprognoseVerbotsverletzung erfülltMaßnahmenVerbot nach
Umsetzung der
Maßnahmen
erfüllt
Häufige gehölzbrütende Vogelarten-kartiert§ 44 Abs. 1 Nr. 1Tötungsrisiko bei BaufeldfreimachungJa01_VA Umweltfachliche Bauüberwachung; 03_VA BauzeitenregelungNein
§ 44 Abs. 1 Nr. 2----
§ 44 Abs. 1 Nr. 3Beseitigung von FortpflanzungsstättenNein--
ZauneidechseLacerta agiliskartiert§ 44 Abs. 1 Nr. 1Tötungsrisiko bei Baufeldfreimachung und BauaktivitätJa01_VA Umweltfachliche Bauüberwachung; 04_VA Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von Schutzzäunen; 05_VA Schaffung von Ausstiegshilfen für KleintiereNein
§ 44 Abs. 1 Nr. 2----
§ 44 Abs. 1 Nr. 3Beseitigung von FortpflanzungsstättenNein--

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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

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3.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur

Sicherung des Erhaltungszustandes

Um einen möglichst geringen Schaden an Flora und Fauna zu verursachen, werden geeignete

Maßnahmen aufgeführt, welche dazu beitragen, einzelne Verbotstatbestände des § 44

BNatSchG hinsichtlich der zu betrachtenden Arten auszuschließen. An dieser Stelle erfolgt die

Darstellung der in Kapitel 3.3 ermittelten, notwendigen Maßnahmen. Die

Maßnahmennummerierung orientiert sich an der des LBP.

Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung von

Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustandes

4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-

Maßnahmen)

01_VA: Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ)

Zur Überprüfung und Sicherung der Umsetzung der ausgewiesenen Maßnahmen sowie

sonstiger umweltrelevanter Vorkommnisse, ist eine umweltfachliche Bauüberwachung: (UBÜ)

Generalist (Natur-, Gewässer-, Emissionsschutz sowie Boden- und Abfall) zu bestellen. Die

UBÜ hat unter anderem zur Aufgabe, das Baufeld freizugeben und erforderliche

Baumfällungen und Gehölzrodungen zu prüfen.

Gemäß EBA Umweltleitfaden Teil VII (8) hat die umweltfachliche Bauüberwachung die

Aufgabe, die Durchführung der Bauarbeiten unter umwelt- und naturschutzfachlichen

Aspekten zu begleiten und zu kontrollieren

Fachliche Herleitung und Maßgaben

Die gesamte Baumaßnahme ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung zu betreuen,

um die Einhaltung und Durchführung der geplanten Maßnahmen des Artenschutzes zu

überwachen. Schwerpunkte sind hier die Kontrolle der Maßnahmen zum Artenschutz (vgl.

Maßnahmen 04_VA und 05_VA) und die Kontrolle des Stellwerks W4 auf Fledermausbesatz

vor Abriss.

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Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für

relevante Arten

Durch die Maßnahme wird sichergestellt, dass alle Vermeidungsmaßnahmen den am Bau

Beteiligten dargestellt und erklärt werden. Weiterhin hat die UBÜ durch Kontrollen

sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen eingehalten werden. Im Falle einer

notwendigen Anpassung muss die UBÜ in der Lage sein, Änderungswünsche umweltfachlich

einzuschätzen, ggf. umsetzen zu lassen und zu dokumentieren.

03_VA: Bauzeitenregelung

Die Schnitt-, Fäll- und Rodungsarbeiten von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Gebüschen

sowie der Rückschnitt von Röhricht ist nach § 39 BNatSchG im Zeitraum zwischen 01. März

und 30. September eines jeden Jahres nicht zulässig.

Fachliche Herleitung und Maßgaben

Um Tötungen von Zauneidechsen oder brütenden Vögeln während der Bauvorbereitung zu

vermeiden, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume einzuhalten.

Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für

relevante Arten

Mit dieser Maßnahme wird für die Baufeldfreimachung dem Tötungsverbot nach §44

BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 entsprochen.

04_VA: Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von

Schutzzäunen

Im Bereich der geplanten BE-Flächen und allen Baufeldbereichen ist Pessimierung der

Biotope und dadurch Vergrämung von Reptilien auf den ruderalisierten Bereichen der

geplanten BE-Flächen umzusetzen. Anschließend sind die Bereiche mit Schutzzäunen

einzufrieden um eine Wiederbesiedelung zu unterbinden.

Fachliche Herleitung und Maßgaben

Vor Einrichtung der BE-Flächen ist im März eine Vergrämungsmahd durchzuführen, um

geeignete Habitatstrukturen zu entfernen. Anschließend ist der vergrämte Bereich mittels

Reptilien-/Amphibienschutzzaun einzufrieden um eine Wiederbesiedelung vor und während

des Bauvorhabens zu vermeiden. Um einer gleichzeitigen Beeinträchtigung von

bodenbrütenden Vogelarten nach Anbruch des Brutgeschäfts zu vermeiden, ist mit der

Vergrämung ab März im Jahr vor Baubeginn zu beginnen.

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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf Vor Baubeginn sind die Flächen durch die eingesetzte UBÜ (vgl. Maßnahmen 01_VA) auf

Reptilienfreiheit zu kontrollieren. Sollten sich noch Individuen im Baufeld oder den BE-Flächen

befinden, sind diese abzusammeln und in unmittelbarer Nähe außerhalb der

Reptilienschutzzäune umzusetzen.

Der Abstand zwischen Mähwerk und Bodenoberfläche darf zum Schutz vorhandener

Individuen 10 cm nicht unterschreiten. Die Zauneidechsenfreiheit wird durch UBÜ festgestellt

und die Flächen freigegeben.

Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für

relevante Arten

Durch die Maßnahme wird vermieden, dass sich zum Zeitpunkt der Baufeldfreimachung und

danach Reptilien auf dem Baufeld und den BE-Flächen befinden und getötet werden. Damit

wird das Tötungsverbot nach §44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 eingehalten.

05_VA: Schaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere

Während der Bauphase kann es dazu kommen, dass Kabeltröge für längere Zeit geöffnet

werden und so verbleiben. Weiterhin kann es bei dem Aushub von Baugruben dazu kommen,

dass diese eine Fallenwirkung auf Kleintiere haben können. Hier können Kleintiere gefangen

sein und dadurch über längere Zeit sterben.

Fachliche Herleitung und Maßgaben

Um einer Fallenwirkung durch länger geöffnete Kabelführungssysteme oder Baugruben zu entgehen, sind nach Einschätzung der UBÜ Ausstiegshilfen (z.B.: Jutebahnen oder Äste) an den entsprechenden Stellen anzubringen, sodass die Tiere diese Bereiche selbstständig verlassen können. Diese Maßnahme ist nur notwendig, wenn längere Zeit (mind. 12 Stunden) keine Arbeiten an diesen Stellen stattfinden. Die Umsetzung der Maßnahme wird durch die UBÜ festgelegt.

Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für

relevante Arten

Durch die Maßnahme wird vermieden, dass im Baubetrieb Kleintiere, die die Bereiche nicht

aus eigener Kraft wieder verlassen können, gefangen und getötet werden. Damit wird das

Tötungsverbot nach §44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 eingehalten.

4.2 CEF-Maßnahmen

Entfällt.

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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 4.3 FCS-Maßnahmen

Entfällt.

4.4 Maßnahmenübersicht

Tabelle 7 Übersicht über die angesetzten artenschutzfachlichen Maßnahmen

Vermeidungsmaßnahmen
01_VAUmweltfachliche Bauüberwachung (Generalist)
03_VABauzeitenregelung
04_VAVergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von Schutzzäunen
05_VASchaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7

BNatSchG

Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 können aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen

Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art Ausnahmen von den

Verboten des § 44 BNatSchG von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn

zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population

einer Art nicht verschlechtert.

Mit der vollumfänglichen Umsetzung aller in Kapitel 4 aufgeführten Maßnahmen wird das

Eintreten aller potenziellen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, hinsichtlich der

betrachteten Arten ausgeschlossen und eine Ausnahmegenehmigung gem. §45 Abs. 7

BNatSchG nicht notwendig.

5.1 Fehlen zumutbarer Alternativen

Aufgrund der Art und Weise der Baumaßnahme und der Notwendigkeit von BE-Flächen sind

die ergriffenen Maßnahmen alternativlos und decken das gesamte ermittelte und

angenommene Artenspektrum ab.

5.2 Auswirkung des Vorhabens und benötigte FCS-Maßnahmen zur

Sicherung des Erhaltungszustandes der Population einer Art

FCS-Maßnahmen

Entfällt.

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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und

"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 5.3 Zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses

Entfällt.

Risikomanagement

Ein Risikomanagement kommt dann in Betracht, wenn begründet von der ausreichenden

prognosesicheren bestmöglichen Lösung abgewichen wird oder vom Weg in die Ausnahme

abgesehen wird.

Dies ist für das betrachtete Vorhaben nicht der Fall.

Fazit

Durch die Baumaßnahme Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf

sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und "Reinsdorfer Str. /

L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf können Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1

Nr. 1-3 BNatSchG ausgelöst werden.

Reptilien können durch Baufahrzeuge überfahren oder in offenen Kabeltrögen und Baugruben

gefangen werden. Brutvögel inkl. Bruten können ihre Nistplätze verlieren oder bei der

Gehölzentfernung verletzt oder getötet werden.

Durch die beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen lassen sich Verbotstatbestände

verhindern. Kontrollen der Fläche vor Baubeginn stellen sicher, dass bei Vorkommen von

Reptilien und anderen Kriechtieren weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Vögel werden u.a. durch die Bauzeitenregelung geschützt.

Es wird eine umweltfachliche Bauüberwachung (Generalist) eingesetzt, die die Maßnahmen

überwacht und bei Abweichungen im Baubetrieb weitere Maßnahmen in Absprache mit der

unteren Naturschutzbehörde festlegt.

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Literaturverzeichnis

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Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/DAS-LAU/

Publikationen/Berichte_des_LAU/Dateien/2020_Rote_Listen_Sachsen-

Anhalt_2020/Kapitel_12_Brutvogelarten_Rote_Listen_LSA_BF.pdf.

[3] BKompV, Bundeskompensationsverordnung - BKompV, 2020.

[4] L. f. U. S.-A. (LAU), „Arten (FFH-Richtlinie und EU-Vogelschutzrichtlinie),“

[Online]. Available: https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/arten-und-biotopschutz/

arten-ffh-richtlinie-und-eu-vogelschutzrichtlinie. [Zugriff am August 2024].

[5] B. Deutschland, BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005

(BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013

(BGBl. I S. 95) geändert worden ist.

[6] Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz - LANA, „Hinweise zu zentralen

unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes,“ Thüringer

Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz , 2009.

[7] Froelich, Sporbeck, „Leitfaden Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern. Hauptmodul

Planfeststellung/ Genehmigung.,“ 2010. [Online]. Available: https://www.lung.mv-regie-

rung.de/static/LUNG/dateien/fachinformationen/natur/artenschutz/artenschutz_

leitfaden_planfeststellung_genehmigung.pdf. [Zugriff am 2024 11 11].

[8] H. Runge, M. Simon, T. Widdig und H. W. Louis, „Rahmenbedingungen für die

Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben,“

BfN, Bonn, 2010.

[9] Fachstelle Umwelt des Eisenbahn Bundesamtes, „Umwelt-Leitfaden zur

eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für

Magnetschwebebahnen. Teil V: Behandlung besonders und streng geschützter

Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung

[10] RANA - Büro für Ökologie und Naturschutz Frank Meyer, „Artenschutzliste

Sachsen-Anhalt - Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden,

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im Artenschutzbeitrag zu berücksichtigenden Arten,“ Halle/S., 2018.

[11] Geo++® GmbH, „http://www.geopp.de,“ 2020. [Online].

Available: http://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3.

[12] BfN - Bundesamt für Naturschutz, „https://www.bfn.de,“ 2024. [Online].

Available: https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/natura2000/Dokumente/

Nationaler_FFH_Bericht_2019/Verbreitungskarten/rep_kombination.pdf.

[Zugriff am 02 2024].

[13] Dachverband Deutscher Avifaunisten, „Rote Liste der Brutvögel, 6. gesamtdeutsche

Fassung (Juni 2021),“ [Online]. Available: https://www.dda-web.de/voegel/

rote-liste-brutvoegel. [Zugriff am 14 08 2023].

[14] M. S. M. Schönbrodt, „Rote Liste der Brutvögel des Landes Sachsen-Anhalt,“

Ornithologenverband Sachsen-Anhalt e.V. (OSA), 2017.

[15] Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien, „NaBiV Heft 170/3:

Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Reptilien,“ 2020.

[16] M. S. Grosse, „Rote Liste Sachsen-Anhalt, Lurche (Amphibia) und Kriechtiere

(Reptilia)," 2019.

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Anhang

9.1 Tabellarische Übersicht aller Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Tabelle 8: Fortpflanzungs- und Ruhestätten

ArtgruppeFortpflanzungs- und Ruhestätteim UR vorhandenBeeinträchtigung
VögelBaumhöhlennein-
GehölzeBE-FlächeGehölzentfernung
Gebüsche / dichte Bodenvegetationnein-
ReptilienSonnenplätze und bewuchsfreie FlächenGleisböschungBaustelleinrichtung
Ruderalisierte, niedrigwüchsige Vegetationsbereichs mit geringem StrauchbewuchsBE-FlächeBaustelleinrichtung

9.2 Tabellarische Übersicht der Kartierergebnisse

Tabelle 9: Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Reptilien

mutaDnetiezrhUni:rereitraKrutarepmeT ]C°[.whcsegdniW ]tfB[galhcsredeiNgnuklöweB
25.05.202110:00 - 12:30PTB MD201Trocken2/8
28.05.202108:30 - 14:30PTB MD181Trocken7/8
08.06.202112:00 - 16:00PTB MD215Trocken8/8
01.07.202113:00 - 17:00PTB MD192Trocken8/8
29.05.202410:00 - 15:30PTB MD195Leichter Regen4/8
22.10.202408:30 - 13:30PTB MD173Trocken7/8

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Tabelle 10 Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Brutvögel

mutaDnetiezrhUni:rereitraKrutarepmeT ]C°[.whcsegdniW ]tfB[galhcsredeiNgnuklöweB
25.05.20218:00 - 10:00PTB MD111Trocken2/8
28.05.202106:30 - 08:30PTB MD91Trocken7/8
08.06.202105:00 - 07:30PTB MD125Trocken8/8
01.07.202106:00 - 07:45PTB MD92Trocken8/8
29.05.202408:00 - 10:00PTB MD105Leichter Regen4/8
22.10.202406:30 - 08:30PTB MD73Trocken7/8

9.3 Artenblätter

In diesem Unterpunkt werden die Artenblätter der avifaunistischen Gilde der häufigen

gehölzbrütenden Vogelarten sowie der Art Zauneidechse aufgeführt.

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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 9.4 Karten

Untersuchungsraum

In der Abbildung 2 wird das UR (rote Linie) in der Ortslage Karsdorf dargestellt. Aufgrund der

zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurde vorab die Eingrenzung des UR auf

das Gebiet in Karsdorf reduziert. Für die zuzüglich geplanten Rammrohrgründungen bei ca.

Bahn-Km 19,26 und 22,36 außerhalb des eigentlichen UR wurden zwei Erweiterungen des

UR um diese Bereiche herum durchgeführt. Die Bereiche schließen an das UR an und wurde

in Abb. 1 nicht mit dargestellt. Die Darstellung findet sich in den Konflikt- und Bestandsplänen

sowie den zugehörigen Maßnahmenplänen wieder.

Abbildung 2 Lage des UR, Quelle: https://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3, bearbeitet, abgerufen am 28.02.2025.

Die Brutvogelkartierung mit den dazugehörigen Revieren wird in den Bestands- und Konfliktplänen (Unterlagen 12.1.1 bis 12.1.4) dargestellt.

Maßnahmenkarten

Die Darstellung der Maßnahmen ist Bestandteil der Unterlage 12 LBP und wird in zugehörigen

Maßnahmenplänen aufgezeigt.

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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 9.5 Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AFB Artenschutzfachbeitrag BE Baustelleneinrichtung BfN Bundesamt für Naturschutz BKompV Bundeskompensationsverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbe- reich der Bundesverwaltung) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BÜ Bahnübergang BÜSA Bahnübergangssicherungsanlage BV Bauvorhaben CEF-Maßnahme continuous ecological functionality-measures, übersetzt: Maßnahme zum Erhalt der ökologischen Funktion DB Deutsche Bahn EBA Eisenbahn-Bundesamt ESTW Elektronisches Stellwerk EU Europäische Union EÜ Eisenbahnüberführung EuGH Europäischer Gerichtshof FFH-RL Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) FSC-Maßnahme measures to ensure a favorable conservation status, übersetzt: Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes GOK Geländeoberkante HP Haltepunkt MTB Messtischblatt NHN Normalhöhennull NP Naturpark NSG Naturschutzgebiet RiL Richtlinie RL Rote Liste UR Untersuchungsraum VDE Verkehrsprojekt Deutsche Einheit VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 9.6 Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Zusammenfassung der Wirkfaktoren ....................................................................13

Tabelle 2: Ableitung der zu betrachtenden Wirkräume im Vorhaben ....................................16

Tabelle 3 Erfassung der Artgruppen .....................................................................................18

Tabelle 4: Im UR nachgewiesen Vogelarten .........................................................................22

Tabelle 5: Im UR nachgewiesene und potentiell vorkommende Reptilienarten .....................24

Tabelle 6 Tabellarische Darstellung der Arten im Wirkbereich des Vorhabens, den

Wirkungsprognosen und Verbotsverletzungen sowie den getroffenen

Maßnahmen ....................................................................................................27

Tabelle 7 Übersicht über die angesetzten artenschutzfachlichen Maßnahmen .....................31

Tabelle 8: Fortpflanzungs- und Ruhestätten .........................................................................35

Tabelle 9: Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Reptilien ..............................35

Tabelle 10 Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Brutvögel ............................36

9.7 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Untersuchungsraum 50 m beiderseits der Strecke im Bereich der Ortslage

Karsdorf, nicht maßstäblich. ............................................................................15

Abbildung 2 Lage des UR, Quelle:

https://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3, bearbeitet,

abgerufen am 28.02.2025. .....................................................41

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