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Digital signiert von Kolleck, Julian
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| Unterlage 13.1 A r t e n schutzfachbeitrag Vorhabenbezeichnung: Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof | |
|---|---|
| Vorhabenbezeichnung: | Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof |
| Karsdorf sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und "Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf | |
| Streckennummer/Strecke: |
Auftraggeber: DB InfraGO AG Projekte STE Leipzig/Halle I.II-SO-L-S Großer Brockhaus 5 04103 Leipzig
Auftragnehmer: PTB Magdeburg GmbH Unternehmensbereich Umweltmanagement Genthiner Straße 26/27 39114 Magdeburg
Ansprechpartner PTB: B.Sc. Naturschutz und Landschaftspflege E-Mail: Martin.Kunze@ptb-ingenieure.de Tel.: 0152 23770695 Standort: Niederlassung Magdeburg
Projektnr. PTB: 1120038-001
Datum: 13.06.2025
bearbeitet: geprüft: freigegeben i.A. Kunze i. V. J. Kolleck i.V. J. Kolleck
„PTB“ – Ingenieurbüro für Planung, Geschäftsführer: Bankverbindung: Technologie und Bauüberwachung Dipl.-Ing. Reiner Dudda Sparkasse Magdeburg Magdeburg GmbH Dipl.-Ing. AlexanderDudda DE49 8105 3272 0641 0571 13 AG Stendal HRB 104081 NOLADE21MDG Genthiner Straße 26 / 27 www.PTB-Ingenieure.de 39114 Magdeburg Info@PTB-Ingenieure.de
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Inhaltsverzeichnis
Anlass und Aufgabenstellung ......................................................................................5
1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens............................................................................... 5
1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung ............................................................................. 5
1.3 Rechtliche Grundlage .............................................................................................. 5
Definition planungsrelevanter Arten .................................................................... 6
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ........................................................... 7
Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG (§ 45 BNatSchG) .................. 8
Hinweise und Erläuterungen zu Rechtsbegriffen ................................................. 9
Methodik des Artenschutzfachbeitrags ...............................................................11
1.4 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens ........................................13
Baubedingte Wirkfaktoren ..................................................................................13
Anlagedingte Wirkfaktoren .................................................................................13
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ...........................................................................13
Zusammenfassung der Wirkfaktoren .................................................................13
Methodisches Vorgehen ............................................................................................. 14
2.1 Untersuchungsraum ...............................................................................................14
Ableitung der Effektdistanz und des Wirkraums .................................................15
2.2 Daten- und Methodengrundlagen ...........................................................................16
Relevanzprüfung ................................................................................................16
Zu Grunde liegende Daten .................................................................................17
Eigene Erfassungen ...........................................................................................18
Methodik zur Prüfung der Verbotstatbestände ...................................................19
Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten .... 19
3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ...............................................19
3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums ..........................................20
Säugetiere .........................................................................................................21
Europäische Vogelarten .....................................................................................21
Reptilien und Amphibien ....................................................................................23
Fische und Rundmäuler .....................................................................................26
Insekten .............................................................................................................26
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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Weichtiere ..........................................................................................................26
Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen .......................................................26
3.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des
Erhaltungszustandes ..............................................................................................28
Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur
Sicherung des Erhaltungszustandes ......................................................................... 28
4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-
Maßnahmen) ..........................................................................................................28
01_VA: Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ) .............................................28
03_VA: Bauzeitenregelung ................................................................................29
04_VA: Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von
Schutzzäunen ....................................................................................................29
05_VA: Schaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere ..........................................30
4.2 CEF-Maßnahmen ...................................................................................................30
4.3 FCS-Maßnahmen ...................................................................................................31
4.4 Maßnahmenübersicht .............................................................................................31
Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ................ 31
5.1 Fehlen zumutbarer Alternativen..............................................................................31
5.2 Auswirkung des Vorhabens und benötigte FCS-Maßnahmen zur Sicherung des
Erhaltungszustandes der Population einer Art ........................................................31
FCS-Maßnahmen ..............................................................................................31
5.3 Zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses .................................32
Risikomanagement ..................................................................................................... 32
Fazit .............................................................................................................................. 32
Literaturverzeichnis .................................................................................................... 33
Anhang ......................................................................................................................... 35
9.1 Tabellarische Übersicht aller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ..............................35
9.2 Tabellarische Übersicht der Kartierergebnisse .......................................................35
9.3 Artenblätter ............................................................................................................36
9.4 Karten ....................................................................................................................41
Untersuchungsraum ...........................................................................................41
Maßnahmenkarten .............................................................................................41
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
9.5 Abkürzungsverzeichnis ..........................................................................................42
9.6 Tabellenverzeichnis ................................................................................................43
9.7 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................43
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Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Anlass und Aufgabenstellung
1.1 Kurzdarstellung des Vorhabens
Die signaltechnischen Anlagen der beiden momentan im Bahnhof Karsdorf vorhandenen Stellwerksbereiche befinden sich in einem nicht mehr zeitgemäßen Zustand. Die Stellwerke sollen daher im Rahmen dieses Projekts auf den derzeitigen Stand der Technik erneuert und entsprechend durch ein elektronisches Stellwerk ersetzt werden. Dies umfasst insbesondere der Neubau eines entsprechenden Modulgebäudes und der Rückbau des bestehenden Stellwerkes W4 (ca. km 21,300). Dies ermöglicht die Zusammenlegung beider momentan im Bahnhof Karsdorf vorhandenen Stellwerksbereiche. Folgemaßnahmen dieses Vorhabens sind die Änderungen von zwei vorhandenen Bahnübergangssicherungsanlagen (BÜSA) im Stellbereich des neuen ESTWs zur Anpassung an die neue Stellwerkstechnik. Zur Umsetzung der o.g. Projektziele sind neben der signaltechnischen Neuausrüstung der Bahnhöfe auch Anpassungen bzw. Erweiterungen des Kabelführungssystems, der elektrischen Energieanlagen sowie der Telekommunikationsanlagen notwendig.
Angaben zum Standort des Bauvorhabens:
Strecke: 6726, Naumburg (Saale) - Nebra
Landkreis: Burgenlandkreis
Gemeinde: Karsdorf
Bundesland: Sachsen-Anhalt
1.2 Gutachterliche Aufgabenstellung
Um die artenschutzrechtlichen Belange und die Anforderungen des Bundes- und
Landesnaturschutzgesetzes [1] [2] sicherzustellen, wurde dieser entsprechende Fachbeitrag
erstellt. Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient zur Bewertung der
anstehenden Baumaßnahme. Hierzu wird der Einfluss auf das örtlich vorkommende
Arteninventar dargestellt und analysiert.
Des Weiteren werden entstehende Konflikte aufgezeigt, sowie Maßnahmen die diese ggf.
vermeiden, vermindern bzw. ausgleichen und ersetzen. Sie dient gleichermaßen als
Behördengrundlage zur Entscheidung der Ausweisung einer naturschutzfachlichen
Genehmigung für das geplante Bauvorhaben.
1.3 Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage zur Bewertung des Konfliktpotenzials, der oben beschriebenen
Baumaßnahme bildet zum einen das BNatSchG sowie ergänzend § 4 der
Bundeskompensationsverordnung (BKompV) [3].
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Definition planungsrelevanter Arten
Im § 7 BNatSchG ist definiert, welche Tier- bzw. Pflanzenarten besonders bzw. streng
geschützt sind.
Besonders geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:
- „Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom
3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom
27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2117 (ABl. L 320
vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind“ (BNatSchG)
- Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH – Richtlinie)
[4]
- Europäische Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
(Hierzu zählen alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten!)
- Tier- und Pflanzenarten, welche in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG
verzeichnet wurden (derzeit nicht existent).
Ergänzend gelten Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung [5] als
besonders geschützt.
Streng geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG:
-
Arten des Anhangs A der EG – Verordnung 338/97 (EG – Artenschutzverordnung)
-
Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH - Richtlinie)
-
besonders geschützte Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind (derzeit nicht existent)
Ergänzend gelten Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung [5] als streng
geschützt.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG sind alle in Deutschland vorkommenden
Fledermausarten besonders geschützte und gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 b)
BNatSchG streng geschützte Arten. Fledermäuse fallen unter das besondere nationale und
europäische Artenschutzrecht.
Alle europäischen Vogelarten erlangen pauschal den Schutzstatus einer „besonders
geschützten Art“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). Darüber hinaus werden einige dieser Arten
zugleich als „streng geschützte Arten“ ausgewiesen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Hierbei
handelt es sich um alle Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-
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Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Artenschutzverordnung) oder Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung
aufgeführt sind.
Alle Reptilienarten in Deutschland sind besonders geschützt, einige Arten zählen zu den
„streng geschützten“ Arten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG). In der Bundesrepublik
Deutschland zählen Zauneidechsen (Lacerta agilis), Mauereidechsen (Podarcis muralis) und
Schlingnattern (Coronella austriaca), als Bahn-relevante Arten, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 b)
BNatSchG zu den streng geschützten Arten. Im Rahmen der Europäischen Union (EU) sind
sie in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) [4] gelistet. Die Mitgliedsstaaten
der EU haben unter anderem die Aufgabe, den Erhaltungszustand der gelisteten Arten zu
überwachen.
Alle einheimischen Amphibienarten stehen seit 1980 in Deutschland nach BNatSchG unter
Artenschutz, selbst wenn sie in ihrem Bestand nicht gefährdet sind. Einige Arten zählen laut
§ 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG zu den streng geschützten Arten.
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
Nr.1. wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
Nr.2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-
und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
Nr.3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören
Nr.4 wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und
Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang
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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
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IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2
aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die
Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und
Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und
diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
- das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1
nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen
Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer
Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung
der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen
unvermeidbar sind,
- das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für
Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte
Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein
Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG (§ 45 BNatSchG)
Sofern trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen vom Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände auszugehen ist, muss im Rahmen der Ausnahmeprüfung geklärt werden,
ob eine Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verb. mit Art. 16 FFH-RL und
Art. 9 VSch-RL beantragt werden kann. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können für Verbote
nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, sofern bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 i.V.m. S. 2
BNatSchG der Fall, wenn:
- andere als die in § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG genannten, zwingenden Gründe
des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art vorliegen,
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
-
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind,
-
sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert
-
bezüglich der Arten des Anhang IV der FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der
Populationen der Art gewahrt bleibt, sich ein etwaig ungünstiger Erhaltungszustand
zumindest nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
In Betracht kommen die Ausnahmegründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt (§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG). Nach
der Rechtsprechung des EuGHs ist unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit im
Habitatschutz auch die Versorgungssicherheit zu subsumieren (EuGH, Urt. v. 29.07.2019, C-
411/17, Rn. 158). Für den Artenschutz kann daher nichts Anderes gelten.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind
und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel
16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind
zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch
Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Hinweise und Erläuterungen zu Rechtsbegriffen
Tötungs- und Verletzungsverbote
Das Tötungs- und Verletzungsverbot wird bei Bahn-Bauvorhaben gemäß des
Umweltleitfadens des EBA von 2023 generalisiert als Präventionsmaßnahme angenommen.
Zu beachten gilt, dass unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen einzelner Individuen durch
u.a. Kollision o.ä. bei Inbetriebnahme nicht zu den Inhalten dieses Verbotstatbestandes
gehören. Die Verwirklichung findet erst bei einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr bzw.
einer Konzentration des Tötungsrisikos für Individuen betroffener Arten statt [6]. Signifikant
erhöht sind die Gefahren, wenn das allgemeine Lebensrisiko übertroffen wird. Als
unvermeidbar versteht sich in diesem Kontext, dass im Rahmen der Eingriffsbeurteilung
bereits artgerechte, dem Verbotstatbestand entgegenwirkende, Vermeidungsmaßnahmen
ausgewiesen wurden und im Zuge der Baumaßnahme realisiert werden.
Störungsverbote
Eine erhebliche Störung kann u.a. durch Beunruhigung und Vergrämungswirkung
baubedingter Maßnahmen, Bewegungen, Lärm- und Lichtemissionen und Verhaltensweisen
eintreten. Zudem inkludiert der Tatbestand der Störung u.a. auch die Barrierewirkung durch
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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
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z.B. Zerschneidung von Habitaten und negativen optischen Wirkungen, insofern eine
Silhouetten-Wirkung (Schattenwurf) negative Folgen auf den Bestand einer Art haben kann.
Als erhebliche Störungen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten gelten Auswirkungen, welche
auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu einem Quartiersverlust bzw. einer Brutaufgabe
führen würden oder Störungen, die den Erhaltungszustand einer lokalen Population nachhaltig
und andauernd negativ beeinflussen können [6]
Verschlechterung des Erhaltungszustandes
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Art definiert sich als Folge von
erheblichen Störungen, Verletzungen und Tötungen, die zu einer signifikanten Dezimierung
der lokalen Populationsgröße führen sowie den Reproduktionserfolg nachhaltig, langfristig und
signifikant verschlechtern. Die Einstufung der Erheblichkeit auch kleinerer Eingriffe ist an die
Bestandsgröße, Lebensraumqualität und Empfindlichkeit der jeweiligen betroffenen Art
gebunden [6].
Fortpflanzungs- und Ruhestätte
Eine generalisierte Definition ist gem. EU-Leitfaden Artenschutz nicht möglich, da in Anhang
IV der FFH-RL Artengruppen mit sehr differenzierten Lebenszyklen und -strategien
zusammengefasst wurden [7]. Dennoch wurde die nachfolgende Definition während einer
Länderabstimmung als Interpretationsstütze ausgewiesen:
- Fortpflanzungsstätten inkludieren demnach alle Stätten in einem Gesamtlebensraum
einer Art, welche im Verlauf einer Reproduktionsphase benötigt werden, so u.a.
Balzplätze, Paarungsgebiete, Reproduktionsstätten (Nester, Brutplätze), Wurfbaue,
Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze sowie Lebensstätten und –bereiche,
welche von juvenilen Individuen in Anspruch genommen werden Regelmäßig genutzte
Fortpflanzungsstätten sind auch während der Abwesenheit der Arten unter Schutz
gestellt (Wochenstuben, Bruthöhlen, Horste, Eiablageplätze, Wurfbaue [7].
- Ruhestätten beschreiben gem. EU-Leitfaden alle Orte, an welchen sich Individuen
einer Art regelmäßig zur Ruhe- und Schlafphase zurückziehen oder ihre inaktiven
Phasen überbrücken (Winterruhe/Winterschlaf). Als Ruhestätten gelten somit u.a.
Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Schlafbaue und -nester, sowie
Schutzbauten, Verstecke, Sommer- und Winterquartiere [8].
- Nahrungs- und Jagdhabitate sowie Wanderkorridore und Flugrouten sind nicht dem
Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG unterlegen, können jedoch einen
Verbotstatbestand auslösen, wenn die o.g. Teillebensräume erheblich in ihrer Funktion
beeinträchtigt und gestört werden und diese Störung erheblichen Einfluss auf die
Population hat.
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- Lokale Population
Für die Bezeichnung „Lokale Population“ gibt es rechtswissenschaftlich keine
festgelegte Definition. Allerdings wird gem. §7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG der Begriff
„Population“ gesetzlich definiert und beschreibt „eine biologisch oder geographisch
abgegrenzte Anzahl von Individuen einer Art“. Weiterführende Betrachtungen und
Begriffsinterpretationen bietet der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzentwurf vom
25.04.2007 zur Änderung des BNatSchG „Eine lokale Population umfasst diejenigen
(Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die
Lebens- und Habitatansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen
Zusammenhang stehen“ (Bundesregierung 2007). Das Wort „lokal“ bildet dabei die
Eingrenzung der Definition auf „eine Gruppe von Individuen einer Art, die eine
Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen
zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen“ [6].
Methodik des Artenschutzfachbeitrags
Die angewandte Methodik lehnt sich im Wesentlichen an den Teil V – „Behandlung besonders
und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung“ (2023) – des vom
EBA erstellten Umwelt-Leitfadens [9] Ziel dieses Fachbeitrages ist die Ermittlung und
Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5
BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können und ggf. die Prüfung der
naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45
Abs. 7 BNatSchG. Dazu erfolgt zunächst eine Relevanzprüfung (Auswahl des zu prüfenden
Artenspektrums) sowie eine Potenzialanalyse und eigene Arterfassungen in Form von
Kartierungen.
Die, in der Unterlage behandelten, Inhalte betrachten die nach § 15 Abs. 1 BNatSchG
zulässigen unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft.
Daher gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der § 45 Abs. 5
Sätze 2 bis 5 BNatSchG nur für
-
alle Arten des Anhang IV der FFH-RL
-
alle europäischen Vogelarten (Brut- und Rastvögel)
Dies entspricht den für Sachsen-Anhalt festgelegten „planungsrelevanten Arten“ [10]. Neben
diesen Arten wären auch Arten zu berücksichtigen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG als sog. „Verantwortungsarten“ aufgeführt sind, d. h. Arten, die in ihrem
Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Zum
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz von dieser Verordnungsermächtigung keinen
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Gebrauch gemacht und keine Verantwortungsarten festgelegt. Aufgrund dieser fehlenden
Konkretisierung können Verantwortungsarten im vorliegenden Dokument nicht berücksichtigt
werden.
Die weiteren geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz BNatSchG von den
artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden im Zuge der Abarbeitung der
Eingriffsregelung (vgl. LBP) berücksichtigt. Diese werden dort zumeist generalisiert mit Bezug
auf die entsprechenden Biotoptypen erfasst und dargestellt.
Bei diesen Schutzkategorien ergeben sich jedoch grundlegende Probleme für die
Planungspraxis. So müssten bei einer Planung streng genommen auch Irrgäste oder
sporadische Zuwanderer berücksichtigt werden. Des Weiteren gelten die
artenschutzrechtlichen Verbote bei den Vögeln dann auch für zahlreiche „Ubiquitäre Arten“
(z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise). Aus diesem Grund wurde vom Landesamt für
Umweltschutz Sachsen-Anhalt eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen
geschützten Arten getroffen, die im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten
sind [10].
Aus den planungsrelevanten Arten erfolgt eine projektspezifische Auswahl der zu
betrachtenden Arten. Als Grundlage dienen Arten, welche im Messtischblatt und den Kreis
bezogenen Daten vorzufinden sind. Zunächst werden die Arten herausgefiltert, die keine
Lebensräume oder potenziellen Habitate im Untersuchungsraum des Vorhabens belegen. Bei
den Arten, welche Lebensräume oder potenzielle Lebensräume im Untersuchungsraum
aufweisen, wird danach geprüft, ob hier ein (potenzielles) Vorkommen der Art gegeben ist.
Hieraus werden weitere Arten ermittelt und ausgeschieden, deren Wirkungsempfindlichkeit
vorhabenbedingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen/ Gefährdungen mit
hinreichender Sicherheit ausschließen lassen.
Nur für die nach der Relevanzprüfung verbleibenden relevanten Arten erfolgen dann die
weitergehenden Prüfschritte, d. h. zunächst die Ermittlung der Verbotstatbestände gemäß §
44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG. Hierbei werden u.a. bau-, anlage- oder betriebsbedingte
Wirkfaktoren in Augenschein genommen. Abschließend werden die naturschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Ausweisung einer Ausnahmegenehmigung von Verboten nach § 45
Abs. 7 BNatSchG geprüft (Prüfung der Ausnahmetatbestände) und ggf. Vermeidungs- und
Schutzmaßnahmen ausgewiesen. Da sich Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen
der betroffenen potenziellen Lebensräume temporär nicht vermeiden lassen, wird ggf. auf die
Durchführung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG)
hingewiesen (CEF - Maßnahmen). Diese sollen den Erhalt der kontinuierlichen Funktionalität
betroffener Lebensstätten gewährleisten. Kann auf Grund dieser Maßnahmen in Verbindung
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
mit dem räumlichem Bezug zu betroffenen Lebensstätten der dauerhafte Erhalt der
Habitatfunktion sowie eine gewisse Habitatqualität erreicht werden, liegt gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG ein Verstoß gegen die einschlägigen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 nicht
vor.
1.4 Darstellung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
Baubedingte Wirkfaktoren
Durch das geplante Vorhaben ergeben sich unter Beachtung der Angaben aus der
Baubeschreibung nachfolgend dargelegte potentielle negative Wirkfaktoren:
Temporäre Flächeninanspruchnahme
Baubedingt kommt es durch die Errichtung der BE-Fläche und Zuwegung zu einer temporären
Flächeninanspruchnahme. Die geplanten BE-Flächen befinden sich auf ruderalisierten und
gehölzbestandenen Flächen sowie auf Grünland, welche Lebensraum für planungsrelevante
Arten darstellen. Folgerichtig kann es dort zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen. Die
Flächen stellen ein potentielles Ausbreitungshabitat für Reptilien sowie Brutstätten und
Nahrungshabitate für häufige gehölzbrütende Vogelarten dar.
Kollisions- und Tötungsgefahr von Tieren
Der Einsatz von Maschinen kann im Zuge der Bautätigkeit zu Kollisionen mit Bodenbrütern,
Reptilien führen. Des Weiteren besteht bei der Entnahme von Gehölzen die Gefahr eines
Besatzes und damit der Störung bis hin zur Verletzung und Tötung von Individuen.
Anlagedingte Wirkfaktoren
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine anlagebedingten Wirkfaktoren zu
erwarten.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Durch die Realisierung des Bauvorhabens ist kein betriebsbedingter Wirkfaktor zu erwarten.
Zusammenfassung der Wirkfaktoren
Tabelle 1 Zusammenfassung der Wirkfaktoren
| Baubedingte Wirkfaktoren | ||
|---|---|---|
| Temporäre Flächeninanspruchnahme | ||
| Kollisions- und Tötungsgefahr | ||
| Anlagebedingte Wirkfaktoren | ||
| - | ||
| Betriebsbedingte Wirkfaktoren | ||
| - |
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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Methodisches Vorgehen
2.1 Untersuchungsraum
Der UR zum Planvorhaben definiert sich über den Streckenverlauf des der Strecke 6726 in
der Ortslage Karsdorf von Bahn-km 20,35 bis 21,45 und unmittelbar angrenzenden Flächen.
Der UR beginnt im Süden der Ortslage Karsdorf vor dem Bahnübergang an der Straße der
Einheit, verläuft weiter durch die Gemeinde Karsdorf entlang des Haltepunktes und endet bei
ca. Bahn-Km 21,4 in etwa 100 m Entfernung zum Bahnübergang an der Landestraße
Reinsdorfer Straße / L177. Der UR ist nicht kongruent mit den Planfeststellungsgrenzen.
Aufgrund der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurde vorab die Eingrenzung
des UR auf das Gebiet in Karsdorf reduziert. Für die zuzüglich geplanten
Rammrohrgründungen bei Bahn-Km ca. Bahn-Km 19,26 und 22,36 wurde eine Erweiterung
des UR um diesen Bereich herum durchgeführt. Diese Bereiche schließen an das UR an und
wurde in Abb. 1 nicht mit dargestellt. Die Darstellung findet sich in den Unterlagen Konflikt-
und Bestandsplänen 12.1.1, 12.1.2, 12.1.3, 12.1.4 sowie den zugehörigen Maßnahmenplänen
wieder.
Überwiegend ist die Bahnstrecke im UR von Acker- bzw. Grünland, Ruderalfluren oder
kleineren Gehölzstreifen begrenzt. Zum Großteil verläuft es bahnlinks durch Siedlungsgebiete
sowie Industriegebiete auf der bahnrechten Seite.
Nach Sichtung der Fotodokumentation, Aufnahmen im Zuge der Übersichtsbegehung,
faunistischen Kartierungen im Zusammenhang des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und
Auswertung von Luftbildaufnahmen diverser Geoportale lassen sich angrenzend an die
Strecke folgende Biotope/ Strukturen ausweisen: Bahnbetriebsanlagen Straßenverkehrsanlagen Ruderalfluren & Gehölzstreifen Acker- und Grünlandflächen Siedlungs- & Industriebereiche
Orientierend an § 4 Abs. 1 Nr. 1 der BKompV ist eine zielgerichtete Erfassung von Natur und
Landschaft, die den Einwirkbereich des Vorhabens umfasst, durchzuführen. Der
Einwirkbereich des Vorhabens geht über den Bereich der bau- und anlagenbedingten
Flächeninanspruchnahme hinaus und umfasst den Raum aller anlage-, bau- und
betriebsbedingten Wirkungen des speziellen Vorhabens. Für das vorliegende Vorhaben
wurden in der Abschätzung der potenziellen Einwirkbereiche der Untersuchungsradius von 50
m, gemessen von der Streckenachse ermittelt. Der ermittelte Untersuchungsradius gilt
ebenfalls für geplante BE-Flachen.
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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
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Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Lage-Ausweisung der nachfolgenden Daten per
Bahn-km, empfiehlt es sich, den entsprechenden Bahn-km im Zusammenhang mit der
Streckennummer im bahnspezifischen Kilometrierungskartenprogramm auf folgender
Webseite einzugeben [11]:
http://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3
Abbildung 1 Untersuchungsraum 50 m beiderseits der Strecke im Bereich der Ortslage Karsdorf, nicht maßstäblich.
Ableitung der Effektdistanz und des Wirkraums
Ausgehend von den beschriebenen Wirkfaktoren, wird die art- bzw. artengruppenbezogene
Effektdistanz entsprechend der unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Fluchtdistanzen
definiert. Die Effektdistanz beschreibt die Distanz innerhalb welcher ein Individuum eine
nachteilige Auswirkung durch den jeweiligen Eingriff erlebt.
Der Wirkraum hingegen beschreibt jenen Raum innerhalb welchen die Wirkfaktoren eines
Eingriffes ausstrahlen können.
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Somit können auch Individuen außerhalb des Wirkraumes negativ beeinträchtigt werden,
sofern deren Effektdistanz die Grenzen des Wirkraumes überschneiden und nicht genügend
Ausweichräume zur Verfügung stehen.
Tabelle 2: Ableitung der zu betrachtenden Wirkräume im Vorhaben
| Artengruppe | Effektdistanz [m] | Wirkraum (m) | Begründung |
|---|---|---|---|
| Brutvögel | 50 | 100 m | Die Artspezifische Störungssensibilität ist unterschiedlich, Abweichend von dem planerischen Maximalansatz zu Störreichweiten von 500 m (vgl. Gassner et al. 2010) ist der Wirkraum aufgrund Lage des Eingriffs entlang bestehender Bahntrassen auf 100 m reduziert. |
| Reptilien | 10 | 100 m | Die Artengruppe gilt als nicht störungsempfindlich. Bei Reptilien ist damit insbesondere eine direkte Betroffenheit im Baufeld zu betrachten. |
2.2 Daten- und Methodengrundlagen
Relevanzprüfung
Im Rahmen der Relevanzprüfung werden die Arten ermittelt, die im Wirkraum des Vorhabens
vorkommen und für die eine Betroffenheit entsprechend der einschlägigen Verbotstatbestände
anzunehmen bzw. ohne vertiefte Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
ist. Im Rahmen des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurden Kartierungen
im UR innerhalb der Hauptaktiva der planungsrelevanten Arten durchgeführt. Zusätzlich
erfolgten Potenzialabschätzungen zu den planungsrelevanten Arten. Dazu wurde eine
Datenrecherche zum Vorkommen der Arten durchgeführt und geprüft, ob geeignete
Lebensraumstrukturen für die Arten im UR vorhanden sind. So wurde auch das potenzielle
Vorkommen nicht verzeichneter / kartierter Arten aufgrund von vorherrschenden Habitaten und
vorhandenen Strukturen (Lebensraumrequisiten) miteinbezogen. Ein Augenmerk lag dabei
u.a. auf den folgenden bedeutsamen Gegebenheiten: Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Augenscheinlich auffällige Habitatbäume (Altbaumbestand, Höhlenbäume) Vorhandensein von Besonderheiten an Brückenbauwerken, Gebäuden, Durchlässen Vorhandensein von Eiablage- und Sonnenplätzen sowie Versteckmöglichkeiten Vorhandensein linearer Grenzstrukturen (Waldrandbereiche, Säume) Vorhandensein von u.a. Altholzinseln, Totholz, Reisighaufen, Steinriegel, Hecken,
Böschungsstrukturen, Ruderalfluren mit Hochgräsern (abgetrocknete Vegetation)
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Vorhandensein von potenziellen Leitstrukturen Vorhandensein von potenziellen Laichgewässern und sonstiger Gewässerstrukturen Vorhandensein von potenziellen Aufenthaltsgewässern Wasserführung von Gewässern
Arten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung als nicht prüfrelevant eingestuft und nicht
weiter geprüft, wenn: notwendige Habitatstrukturen wie z.B. Gewässer für Fische, Steilwände für den
Eisvogel o.Ä. im Wirkraum fehlen und ein Vorkommen damit ausgeschlossen werden
kann das natürliche Areal der Art nach Auswertung der Verbreitungskarten des BfN bzw. der
Länder oder Atlanten zur Verbreitung der Arten nicht im Untersuchungsraum liegt sie gegenüber den erwarteten Wirkfaktoren keine oder nur eine sehr geringe
Empfindlichkeit aufweisen und der Eintritt von Verbotstatbeständen sicher
ausgeschlossen werden kann.
Im Hinblick auf die vorangegangenen Auflistungen der Abschichtungskriterien, ob eine Art-Art-
Betrachtung Bestandteil der vorliegenden Unterlage sein muss, wurde sich weiterführend auf
die Arten/Artgruppen konzentriert für welche ein Vorkommen tatsächlich durch eigene
Kartierarbeiten nachgewiesen oder bei denen ein Vorkommen im UR realistisch ist. Hierzu
zählen die Gilden der gehölz- und der bodenbrütenden Vogelarten sowie die Art Zauneidechse
(vgl. Punkt 9.4 Artenblätter).
Zu Grunde liegende Daten
Der Prüfung von Vorkommen planungsrelevanter Arten im UR wurde diesem Fachbeitrag
folgende Literatur und Daten zugrunde gelegt: Eigene Kartierungen der Artengruppen aus den Jahren 2021, 2023 und 2024 (vgl. Kap.
2.2.3) Daten des Bundesamtes für Naturschutz zur Verbreitung von Anhang IV-Tier- und
Pflanzenarten der FFH-RL [12] Nationaler Bericht 2019 gemäß FFH-Richtlinie [12] weitere verfügbare Quellen zur Verbreitung von Tierarten (u.a. LAU - Landesamt für
Umweltschutz Sachsen-Anhalt) Datenabfrage bei Behörden
In der Prüfung berücksichtigte Artnachweise der Datenrecherche müssen hinreichend aktuell
sein. Nach allgemeiner Auffassung und diversen Leitfäden für bundeseigene Vorhaben ist die
Aktualität von tierökologischen Daten, die zum angesetzten Genehmigungszeitpunkt ein Alter
von 5 Jahren haben, zulässig. Ältere Daten müssen auf ihre Plausibilität überprüft werden. Als
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aktuelle Bestandsdaten werden für das Vorhaben Daten ab 2016 gewertet. Sofern die
entsprechenden Habitate noch vorhanden sind, wird auch noch ein aktuelles Vorkommen
unterstellt und beplant.
Eigene Erfassungen
Für das Vorhaben wurden folgende Kartierungen und Potenzialabschätzungen im Hinblick auf
die Lebensraumaustattungen durchgeführt:
Tabelle 3 Erfassung der Artgruppen
| Artgruppe | Art der Erfassung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Säugetiere | Potenzialabschätzung | ||||
| Fledermäuse | Potenzialabschätzung, Gebäudekartierung (Stellwerk W4) | ||||
| Brutvögel | Kartierung | ||||
| Reptilien | Kartierung | ||||
| Amphibien | Potenzialabschätzung | ||||
| Fische und Rundmäuler | Potenzialabschätzung | ||||
| Insekten | Potenzialabschätzung | ||||
| Weichtiere | Potenzialabschätzung | ||||
| Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen | Potenzialabschätzung |
Für die Brutvögel wurden Kartierungen zwischen Mai und Juli 2021 durchgeführt. Es wurde
das gesamte UR untersucht. Es fanden vier Tagbegehungen statt. Bei den Kartierungen wurde
auf revieranzeigende Merkmale wie singende Männchen, futtertragende Alttiere,
Paarungsverhalten, Balz oder besetzte Nester geachtet. Ein Brutverdacht oder Brutnachweis
wurde anschließend in Anlehnung an Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel in
Deutschland definiert.
Die Reptilienkartierung erfolgte durch Vor-Ort Begehungen und Sichtkontrolle. Dabei wurden
sämtliche artspezifisch günstige Lebensraumstrukturen im UR durch langsames Abschreiten
zu den Aktivitätszeiten der Reptilien untersucht. Insgesamt wurde das UR an 4 Terminen
zwischen Mai und Juli 2021 und an zwei Plausibilisierungsbegehungen im Mai und Oktober
2024 kartiert.
Eine Kartierung des Artinventars der Amphibien fand nicht statt; die Betrachtung der
Artgruppe findet anhand einer Potenzialanalyse auf Grundlage der Biotopkartierung und der
Eignung der Strukturen im UR als Laichhabitat und Wanderkorridor statt. Zusätzlich wurde
während den Begehungstermine für die Reptilien auf Zufallsfunde geachtet.
Für die Artengruppe der Fledermäuse wurde das UR auf Lebensraumrequisiten, welche die
Artgruppe übereinstimmend als Grundlage für die dauerhafte Ansiedlung nutzt, untersucht und
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am 30.Mai 2023 das abzureißende Stellwerk W4 begangen und auf mögliche Wochen- oder
Tagesstuben kontrolliert.
Zur Berücksichtigung der Artengruppe der Insekten wurde das UR auf Vorkommen von
Futterpflanzen der potentiell im UR vorkommenden planungsrelevanten Arten geprüft.
Für Fische und Rundmäuler bietet das UR auf Grund fehlender Gewässer keinen
Lebensraum.
Bei den Kartierungen für die weiteren Artgruppen wurde auf ein Vorkommen
planungsrelevanter Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen geachtet und diese bei
Fund notiert.
Eine vollständige Auflistung der Kartiertermine findet sich im Anhang (Kapitel 9.2).
Methodik zur Prüfung der Verbotstatbestände
Für die in der Relevanzprüfung als prüfrelevant eingestuften Arten wird ermittelt, ob eine
Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote bei der Vorhabenumsetzung zu befürchten ist. Bei
den Brutvögeln werden ubiquitäre Arten (häufige, weit verbreitete Arten) mit ähnlichen
Habitatansprüchen in sogenannten „Gilden“ zusammengefasst und in einem gemeinsamen
Artenblatt behandelt, da für diese Arten davon auszugehen ist, dass durch das Vorhaben keine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt. Hier reicht eine vereinfachte Betrachtung
in Form einer Zusammenfassung in ökologischen Gilden aus. Alle prüfrelevanten Arten gemäß
Anhang IV FFH-RL [12] werden in Tabellen im Kapitel behandelt und nochmals in den
Artenblättern gemäß EBA-Leitfaden [9] im Anhang behandelt.
Bestand und Betroffenheiten von gemeinschaftsrechtlich
geschützten Arten
3.1 Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Eine vollständige Auflistung der im UR vorhandenen Lebensräume findet sich im Anhang (9.1).
Die Beschreibung basiert auf Sichtung der Fotodokumentation, Aufnahmen im Zuge der
Kartierungen (Mai bis Oktober 2021 und zur Plausibilisierung im Mai und Oktober 2024) und
Auswertung von Luftbildaufnahmen diverser Geoportale.
In den Gleisanlagen bieten alle Bereiche, die einen Übergang vom Gleisschotter in die
bewachsenen Randstrukturen erlauben, geeignete Sommerhabitat für Reptilien. Sie sind von
Flächeninanspruchnahmen und damit dem temporären Verlust der Habitatstrukturen
betroffen. Die Feldgehölze im UR bieten Lebensraum für Brutvögel sowie Nahrungshabitate
und Leitstrukturen für Fledermäuse. In einigen Abschnitten ist eine Gehölzentfernung
erforderlich, etwa auf geplanten Baustelleinrichtungsflächen. Hier kann es im Zuge der
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Baufeldfreimachung zur erhöhten Lärmimmissionen kommen. Ebenfalls vom Bauvorhaben
betroffen, sind weitere Ruderalstandorte und Flächen mit Grünland.
3.2 Darstellung des prüfgegenständlichen Artenspektrums
Bei Tierarten besitzen dauerhafte Verluste von Lebensräumen insbesondere durch
Versiegelung und Überbauungen (Bahnübergang, Schalthaus, Stellplätze) eine hohe
Wirkintensität. Auch baubedingte Verluste von Lebensräumen oder Habitatstrukturen, die
durch lange Entwicklungszeiten schwer regenerierbar sind (bspw. Feldgehölze), sind hier
einzuordnen und zu berücksichtigen.
Für die umweltfachliche Betrachtung des Vorhabens sind alle besonders und streng
geschützten Arten nach § 7Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG einzubeziehen. Dies umfasst alle
Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten. Die
Relevanzprüfung für die Gruppe der Säugetiere ergab, dass aus dieser Gruppe keine Arten
oder Artgruppen betroffen sind. Bei der Gruppe der Fledermäuse fehlen Habitatstrukturen für
eine dauerhafte Besiedelung (Wochen- Oder Tagesstuben). Andere planungsrelevante
Säuger (Fischotter, Biber, Luchs, Wildkatze, Wolf) finden im UR ebenfalls keine
Lebensraumrequisiten (bspw. fehlende Oberflächengewässer oder s.g. Trittsteinbiotope) vor.
Eine Kontrolle der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Hinblick auf Feldhamster verlief
negativ. Es konnten keine Baue oder sonstige Nachweise für die Art erbracht werden.
Zusammenfassend sind keine Säugetiere durch das Vorhaben betroffen und werden im
Folgenden nicht weiter betrachtet.
Das Vorhaben betrifft Lebensräume der europäischen Vogelarten. Eine Relevanzprüfung
wurde für alle prüfrelevanten Anhang IV Arten der FFH RL und europäischen Vogelarten
durchgeführt, welche einen potenziellen Bezug zum UR (bzw. dessen Ausstattung und
Beschaffenheit) vorweisen können. Von der Baumaßnahme betroffen ist die Gilde der
häufigen gehölzbrütenden Vogelarten. Die Ergebnisse sind im Anhang (Kapitel 9.2)
dargestellt. Die Gruppe der Reptilien wird trotz eigenen negativen Kartierergebnissen
aufgrund von Vorplanungen weiterhin betrachtet. Im Folgenden werden die Auswirkung des
Vorhabens auf die Art Zauneidechse (Lacerta agilis) bezogen, da für andere Reptilienarten
die Lebensausstattung ungenügend ist bzw. keine Kartierergebnisse erbracht oder
recherchiert werden konnten. Amphibien werden wegen der Absenz von
Oberflächengewässern und Feuchtgebieten im UR und dem direkten Umfeld nicht weiter
betrachtet. Gleiches gilt für weitere planungsrelevante Fische und Rundmäuler.
Planungsrelevante Insekten und Weichtiere sowie Moose, Flechten, Farne und
Blütenpflanzen werden bedingt durch mangelnde Strukturen im Maßnahmenbereich oder
negativen Kartierergenissen (inkl. Recherche) nicht weiter betrachtet.
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Säugetiere
Entfällt.
Europäische Vogelarten
Informationen zur Lebensweise und zum Gefährdungsstatus
Der UR bietet durch das Vorhandensein von Gehölzen, Siedlungsbereiche und
Grünlandstrukturen grundsätzlich Möglichkeiten für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
verschiedene Gilden von Brutvögeln. Nach Auswertung der Kartierergebnisse bleiben 5 Arten
der Gilde häufigen gehölzbrütenden Vogelarten mit Brutvogelrevieren im UR übrig:
Die Amsel (Turdus merula) kommt in nahezu allen Arten von Kulturlandschaft vor und ist somit
im 19. Jhd. vom Waldvogel zum Kulturfolger geworden. Ihre Habitate umfassen dabei
Vorgärten, Parks und parkähnliche Anlagen, Baum- und Strauchgruppen in Industriegebieten,
Streuobstwiesen, buschbestandene Heiden sowie die weitgehend offene Feldflur, sofern diese
mit Feldgehölzen oder Sträuchern aufgelockert ist.
Neben den Wäldern kommt die Blaumeise (Parus caeruleus) ebenfalls in der Nähe des
Menschen vor, dabei werden unterschiedliche, auch stärker anthropogen beeinflusste
Lebensräume besiedelt. Dazu zählen halboffene Kulturlandschaften mit eingestreuten
Bäumen und Hecken, Streuobstwiesen sowie Grünanlagen.
Der Lebensraum des Buchfinken (Fringilla coelebs) sind Wälder, Dickichte, Hecken, Gärten
und große Obstanbauflächen.
Goldammern (Emberiza citrinella) leben in der offenen Kulturlandschaft mit Feldgehölzen,
Hecken und Büschen. Im Winter ziehen sie in großen gemischten Trupps umher und suchen
auf Feldern nach verbliebenen Samen.
Die Nachtigall (Luscinia megarhynchos) besiedelt dichtes Gebüsch, oft am Waldrand und in
feuchtem Gelände, aber auch in Feldgehölzen (Gebüschwald).
Weitere Arten, die das UR als Nahrungsgast oder Wanderroute nutzen und während der
Begehungen gesichtet wurden, sind:
Rotmilan (Milvus milvus), Straßentaube (Columba livia forma domestica), Haussperling (Passer domesticus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Elster (Pica pica),
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Fitis (Phylloscopus trochilus) und Kohlmeise (Parus major).
Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens
(Bestand und ggf. Erhaltungszustand der lokalen Population)
Eine ausführliche Übersicht über die Kartierergebnisse ist im Anhang (Kapitel 9.1) zu finden.
Während den Kartierungen wurden insgesamt 12 Vogelarten erfasst (vgl. Tabelle 4). Von
diesen 12 Arten wurden 5 im UR mit dem EOAC-Brutvogelstatus „mögliches Brüten“ bis
„sicheres Brüten“ nachgewiesen. Für diese erfolgt eine Einzelartbetrachtung. Die
nachgewiesenen Vogelarten lassen sich in die Nistgilde der häufigen gehölzbrütenden
Vogelarten (Kronen-, Busch-, und Strauchbrüter) einordnen.
Tabelle 4: Im UR nachgewiesen Vogelarten
| Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name | RL D | RL LSA | EZK | Anh. I | Status im UR | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EU- | ||||||||
| VSR | ||||||||
| Amsel | Turdus merula | * | * | - | Nein | B | ||
| Blaumeise | Parus caeruleus | * | * | - | Nein | B | ||
| Buchfink | Fringilla coelebs | * | * | - | Nein | B | ||
| Elster | Pica pica | * | * | - | Nein | NG | ||
| Fitis | Phylloscopus trochilus | * | * | - | Nein | NG | ||
| Goldammer | Emberiza citrinella | * | * | g | Nein | B | ||
| Hausrotschwanz | Phoenicurus ochruros | * | * | - | Nein | NG | ||
| Haussperling | Passer domesticus | * | V | u | Nein | NG | ||
| Kohlmeise | Parus major | * | * | - | Nein | NG | ||
| Nachtigall | Luscinia megarhynchos | * | * | - | Nein | B | ||
| Straßentaube | Columba livia forma domestica | - | - | - | Nein | NG | ||
| Rotmilan | Milvus milvus | * | V | g | Ja | NG | ||
| Legende: RL D Rote Liste Deutschland (2021) [13] RL LSA Rote Liste der Vögel Sachsen-Anhalt (2020) [14] |
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0 ausgestorben oder verschollen, R durch extreme Seltenheit gefährdet, 1 vom
Aussterben bedroht, 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, V Vorwarnliste, * nicht gefährdet, D
Daten unzureichend, G Gefährdung unbekannten Ausmaßes
EZK Erhaltungszustand Kontinental: s: ungünstig/schlecht, u: ungünstig/unzureichend, g:
günstig, ?: Unbekannt
Anh. I EU-VSR Art des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009) [2]
Status im UR B: Brutvogelrevier, NG: Nahrungsgast
Getroffene Annahme für das unterstellte Vorkommen im
Untersuchungsgebiet („Worst-Case“)
Entfällt.
Wirkprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG
Durch die Entfernung von Feldgehölzen und Ruderalflur und Grünländern sowie durch Lärm-
und Erschütterungsimmissionen kommt es zu Konflikten mit folgenden Brutvogelgilden:
Häufige gehölzgebundene Brutvogelarten
Die Gehölze entlang der Bahnstrecke und auf der BE-Fläche 6.2 werden von verschiedenen
Vogelarten als Bruthabitat genutzt. Demnach ist der Vorhabenbereich für häufige
gehölzbrütende Vogelarten von hoher Bedeutung. Im UR wurden folgende gehölzbrütende
Vogelarten nachgewiesen: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Goldammer und Nachtigall.
Im Zuge des Bauvorhabens werden Gehölze bahnrechts der Strecke von Bahn-Km 20,855 -
21,090 auf der BE-Fläche 6.2 entfernt. Sollten dabei besetzte Nester, unbesetzte Nester von
Arten, die ihre Nester öfter benutzen (Greifvögel) betroffen sein, kann ein Tötungstatbestand
ausgelöst werden. Durch Lärm- und Erschütterungen kann es zu Störungen von Brutvögeln
nahe dem Bauvorhaben kommen. Aufgrund der Lage des UR im Siedlungsbereich sind die
vorkommenden Arten bereits an ein gewisses Maß an Störung gewöhnt. Potentiell betroffene
Arten finden genügend geeignete Strukturen im direkten Umfeld des Eingriffsbereichs, auf
welche temporär ausgewichen werden kann.
Das Bauvorhaben kann Verbotstatbestände nach BNatSchG §44 Abs. 1 Nr. 1 für häufige
gehölzgebundene Brutvogelarten auslösen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um
einen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden.
Reptilien und Amphibien
Informationen zur Lebensweise und Gefährdungsstatus
Im UR befinden sich kleinräumig günstige Habitatstrukturen für Reptilien. Generell wird die
Ruderalvegetation entlang der Bahntrasse von Eidechsen als Ausbreitungshabitat genutzt. Im
Zuge der Kartierungen im Jahr 2021 und den Plausibilisierungsbegehungen in 2024 wurden
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
keine Zauneidechsen nachgewiesen bzw. kartiert. Aufgrund der vorgefundenen
Habitatrequisiten wird jedoch angenommen, dass das UR Lebensraum für Zauneidechsen
darstellt. Diese Annahme wird durch eine Umweltplanung aus dem Jahr 2016, in der 3
Nachweise erbracht wurden, gestützt.
Reptilien
Die Zauneidechse (Lacerta agilis) besiedelt ein breites Biotopspektrum bestehend aus einem
strukturreichen Gebüsch-Offenland-Mosaik. Besiedelt werden etwa Uferbereiche, Waldränder
und Böschungen. Bahnanlagen sind von der Art gern genutzte Lebensräume. Hier nutzen sie
den Gleisschotter und die vegetationsreichen Saumstrukturen zur Thermoregulation
(Schlumprecht, 2020). Die Nahrungssuche erfolgt innerhalb der vegetationsreicheren
Randbereiche der Bahnanlagen. Die Tiere sind ab März/April aktiv, ab Ende Mai erfolgt die
Eiablage in vegetationsarmen, wärmebegünstigten Bereichen. Die Alttiere begeben sich
bereits zu Herbstbeginn in die frostfreien Winterquartiere im Boden (Kleinsäugerbauten,
Erdlöcher), während Jungtiere mitunter bis November anzutreffen sind.
Amphibien
Entfällt.
Darstellung der Erfassungsergebnisse des nachgewiesenen Vorkommens
(Bestand und ggf. Erhaltungszustand der lokalen Population)
Eine ausführliche Übersicht über die Kartierergebnisse ist im Anhang (Kapitel 9.1) zu finden.
Reptilien
Durch die eigenen Kartierungen konnten keine Nachweise von Reptilien im UR erbracht
werden. Im Jahr 2016 wurden im Rahmen eines anderen Bauvorhabens im Bereich Karsdorf
jedoch 3 Individuen im Gleisbereich nachgewiesen.
Potentiell geeignete Lebensräume für Reptilien finden im sich gesamten UR bahnlinks und -
rechts, wo eine ausgeprägte Ruderalvegetation entlang der Gleise vorliegt.
In der folgenden Tabelle ist die potentiell vorkommenden Art Zauneidechse beschrieben:
Tabelle 5: Im UR nachgewiesene und potentiell vorkommende Reptilienarten
| Deutscher | Wissenschaftlicher Name | RL D | RL | FFH | Schutz | EHZ | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Name | LSA | |||||||||
| Zauneidechse | Lacerta agilis | V | 3 | IV | §§ | U | ||||
| Legende: RL D Rote Liste Deutschland (2021) [15] RL LSA Rote Liste Sachsen-Anhalt (2019) [16] 0 = ausgestorben oder verschollen, r = durch extreme Seltenheit gefährdet, 1 = vom |
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Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, * = nicht
gefährdet,
D = daten unzureichend, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, II = Durchzügler, (neu) =
nicht berücksichtigt
FFH RL FFH-Richtlinie: II = Art des Anhang II, IV = Art des Anhangs IV
Schutz § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt, §§§ - streng geschützte Art gemäß
EG-ArtSchVO Nr.338/97
EZK Erhaltungszustand Kontinental: S = ungünstig/schlecht, U = ungünstig/unzureichend,
G = günstig, ? = Unbekannt
Amphibien
Entfällt.
Getroffene Annahme für das unterstellte Vorhaben im UR („Worst-Case“)
Entfällt.
Wirkprognose und Konfliktermittlung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
Reptilien
Das Bauvorhaben kann Verbotstatbestände nach BNatSchG §44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 auslösen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Reptilienarten können temporär auf
der Lagerfläche beeinträchtigt werden. Jedoch wird im Zuge der Baustelleneinrichtung nur
jeweils ein kleiner Teil der den Reptilien zur Verfügung stehenden und potentiell attraktiven
Flächen in Anspruch genommen. Das bedeutet, dass im Gebietszusammenhang ausreichend
Raum für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, in den die Tiere während der Baumaßnahme
ausweichen können, besteht. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden sich die Bereiche der
BE-Flächen mit der Ergreifung einer Wiederherstellungsmaßnahme und durch natürliche
Sukzession relativ zeitnah wieder als attraktiv für Reptilien darstellen, sodass einer
Wiederbesiedelung aus den unberührten Bereichen im Umfeld nichts entgegensteht. Vor
diesem Hintergrund wird der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.
Der Einsatz von schweren Baumaschinen kann eine Tötung von Reptilien nach sich ziehen.
Aufgrund der geringen Mobilität der Art steigt auch bei geringen Geschwindigkeiten der
Baustellenfahrzeuge das Tötungsrisiko.
Es müssen geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um ein Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Die Maßnahmen sind unter Kapitel 3.3 dargestellt.
Amphibien
Entfällt.
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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
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Fische und Rundmäuler
Entfällt.
Insekten
Entfällt.
Weichtiere
Entfällt.
Moose, Flechten, Farn- und Blütenpflanzen
Entfällt.
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Tabelle 6 Tabellarische Darstellung der Arten im Wirkbereich des Vorhabens, den Wirkungsprognosen und Verbotsverletzungen sowie den getroffenen Maßnahmen
| Art / Gilde (Trivialname) | Wissenschaftlicher Name | Vorkommen im UR | Verbot nach BNatschG | Wirkungsprognose | Verbotsverletzung erfüllt | Maßnahmen | Verbot nach | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Umsetzung der | |||||||||
| Maßnahmen | |||||||||
| erfüllt | |||||||||
| Häufige gehölzbrütende Vogelarten | - | kartiert | § 44 Abs. 1 Nr. 1 | Tötungsrisiko bei Baufeldfreimachung | Ja | 01_VA Umweltfachliche Bauüberwachung; 03_VA Bauzeitenregelung | Nein | ||
| § 44 Abs. 1 Nr. 2 | - | - | - | - | |||||
| § 44 Abs. 1 Nr. 3 | Beseitigung von Fortpflanzungsstätten | Nein | - | - | |||||
| Zauneidechse | Lacerta agilis | kartiert | § 44 Abs. 1 Nr. 1 | Tötungsrisiko bei Baufeldfreimachung und Bauaktivität | Ja | 01_VA Umweltfachliche Bauüberwachung; 04_VA Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von Schutzzäunen; 05_VA Schaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere | Nein | ||
| § 44 Abs. 1 Nr. 2 | - | - | - | - | |||||
| § 44 Abs. 1 Nr. 3 | Beseitigung von Fortpflanzungsstätten | Nein | - | - |
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3.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur
Sicherung des Erhaltungszustandes
Um einen möglichst geringen Schaden an Flora und Fauna zu verursachen, werden geeignete
Maßnahmen aufgeführt, welche dazu beitragen, einzelne Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG hinsichtlich der zu betrachtenden Arten auszuschließen. An dieser Stelle erfolgt die
Darstellung der in Kapitel 3.3 ermittelten, notwendigen Maßnahmen. Die
Maßnahmennummerierung orientiert sich an der des LBP.
Darlegung der Maßnahmen zur Vermeidung von
Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustandes
4.1 Darlegung der artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen (ohne CEF-
Maßnahmen)
01_VA: Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ)
Zur Überprüfung und Sicherung der Umsetzung der ausgewiesenen Maßnahmen sowie
sonstiger umweltrelevanter Vorkommnisse, ist eine umweltfachliche Bauüberwachung: (UBÜ)
Generalist (Natur-, Gewässer-, Emissionsschutz sowie Boden- und Abfall) zu bestellen. Die
UBÜ hat unter anderem zur Aufgabe, das Baufeld freizugeben und erforderliche
Baumfällungen und Gehölzrodungen zu prüfen.
Gemäß EBA Umweltleitfaden Teil VII (8) hat die umweltfachliche Bauüberwachung die
Aufgabe, die Durchführung der Bauarbeiten unter umwelt- und naturschutzfachlichen
Aspekten zu begleiten und zu kontrollieren
Fachliche Herleitung und Maßgaben
Die gesamte Baumaßnahme ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung zu betreuen,
um die Einhaltung und Durchführung der geplanten Maßnahmen des Artenschutzes zu
überwachen. Schwerpunkte sind hier die Kontrolle der Maßnahmen zum Artenschutz (vgl.
Maßnahmen 04_VA und 05_VA) und die Kontrolle des Stellwerks W4 auf Fledermausbesatz
vor Abriss.
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Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für
relevante Arten
Durch die Maßnahme wird sichergestellt, dass alle Vermeidungsmaßnahmen den am Bau
Beteiligten dargestellt und erklärt werden. Weiterhin hat die UBÜ durch Kontrollen
sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen eingehalten werden. Im Falle einer
notwendigen Anpassung muss die UBÜ in der Lage sein, Änderungswünsche umweltfachlich
einzuschätzen, ggf. umsetzen zu lassen und zu dokumentieren.
03_VA: Bauzeitenregelung
Die Schnitt-, Fäll- und Rodungsarbeiten von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Gebüschen
sowie der Rückschnitt von Röhricht ist nach § 39 BNatSchG im Zeitraum zwischen 01. März
und 30. September eines jeden Jahres nicht zulässig.
Fachliche Herleitung und Maßgaben
Um Tötungen von Zauneidechsen oder brütenden Vögeln während der Bauvorbereitung zu
vermeiden, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume einzuhalten.
Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für
relevante Arten
Mit dieser Maßnahme wird für die Baufeldfreimachung dem Tötungsverbot nach §44
BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 entsprochen.
04_VA: Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von
Schutzzäunen
Im Bereich der geplanten BE-Flächen und allen Baufeldbereichen ist Pessimierung der
Biotope und dadurch Vergrämung von Reptilien auf den ruderalisierten Bereichen der
geplanten BE-Flächen umzusetzen. Anschließend sind die Bereiche mit Schutzzäunen
einzufrieden um eine Wiederbesiedelung zu unterbinden.
Fachliche Herleitung und Maßgaben
Vor Einrichtung der BE-Flächen ist im März eine Vergrämungsmahd durchzuführen, um
geeignete Habitatstrukturen zu entfernen. Anschließend ist der vergrämte Bereich mittels
Reptilien-/Amphibienschutzzaun einzufrieden um eine Wiederbesiedelung vor und während
des Bauvorhabens zu vermeiden. Um einer gleichzeitigen Beeinträchtigung von
bodenbrütenden Vogelarten nach Anbruch des Brutgeschäfts zu vermeiden, ist mit der
Vergrämung ab März im Jahr vor Baubeginn zu beginnen.
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sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf Vor Baubeginn sind die Flächen durch die eingesetzte UBÜ (vgl. Maßnahmen 01_VA) auf
Reptilienfreiheit zu kontrollieren. Sollten sich noch Individuen im Baufeld oder den BE-Flächen
befinden, sind diese abzusammeln und in unmittelbarer Nähe außerhalb der
Reptilienschutzzäune umzusetzen.
Der Abstand zwischen Mähwerk und Bodenoberfläche darf zum Schutz vorhandener
Individuen 10 cm nicht unterschreiten. Die Zauneidechsenfreiheit wird durch UBÜ festgestellt
und die Flächen freigegeben.
Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für
relevante Arten
Durch die Maßnahme wird vermieden, dass sich zum Zeitpunkt der Baufeldfreimachung und
danach Reptilien auf dem Baufeld und den BE-Flächen befinden und getötet werden. Damit
wird das Tötungsverbot nach §44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 eingehalten.
05_VA: Schaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere
Während der Bauphase kann es dazu kommen, dass Kabeltröge für längere Zeit geöffnet
werden und so verbleiben. Weiterhin kann es bei dem Aushub von Baugruben dazu kommen,
dass diese eine Fallenwirkung auf Kleintiere haben können. Hier können Kleintiere gefangen
sein und dadurch über längere Zeit sterben.
Fachliche Herleitung und Maßgaben
Um einer Fallenwirkung durch länger geöffnete Kabelführungssysteme oder Baugruben zu entgehen, sind nach Einschätzung der UBÜ Ausstiegshilfen (z.B.: Jutebahnen oder Äste) an den entsprechenden Stellen anzubringen, sodass die Tiere diese Bereiche selbstständig verlassen können. Diese Maßnahme ist nur notwendig, wenn längere Zeit (mind. 12 Stunden) keine Arbeiten an diesen Stellen stattfinden. Die Umsetzung der Maßnahme wird durch die UBÜ festgelegt.
Auswirkungen der Maßnahme auf die Beurteilung der Verbotstatbestände für
relevante Arten
Durch die Maßnahme wird vermieden, dass im Baubetrieb Kleintiere, die die Bereiche nicht
aus eigener Kraft wieder verlassen können, gefangen und getötet werden. Damit wird das
Tötungsverbot nach §44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 eingehalten.
4.2 CEF-Maßnahmen
Entfällt.
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 4.3 FCS-Maßnahmen
Entfällt.
4.4 Maßnahmenübersicht
Tabelle 7 Übersicht über die angesetzten artenschutzfachlichen Maßnahmen
| Vermeidungsmaßnahmen | |
|---|---|
| 01_VA | Umweltfachliche Bauüberwachung (Generalist) |
| 03_VA | Bauzeitenregelung |
| 04_VA | Vergrämung durch Strukturentfernung und Stellung von Schutzzäunen |
| 05_VA | Schaffung von Ausstiegshilfen für Kleintiere |
Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG
Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 können aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art Ausnahmen von den
Verboten des § 44 BNatSchG von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population
einer Art nicht verschlechtert.
Mit der vollumfänglichen Umsetzung aller in Kapitel 4 aufgeführten Maßnahmen wird das
Eintreten aller potenziellen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, hinsichtlich der
betrachteten Arten ausgeschlossen und eine Ausnahmegenehmigung gem. §45 Abs. 7
BNatSchG nicht notwendig.
5.1 Fehlen zumutbarer Alternativen
Aufgrund der Art und Weise der Baumaßnahme und der Notwendigkeit von BE-Flächen sind
die ergriffenen Maßnahmen alternativlos und decken das gesamte ermittelte und
angenommene Artenspektrum ab.
5.2 Auswirkung des Vorhabens und benötigte FCS-Maßnahmen zur
Sicherung des Erhaltungszustandes der Population einer Art
FCS-Maßnahmen
Entfällt.
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 5.3 Zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses
Entfällt.
Risikomanagement
Ein Risikomanagement kommt dann in Betracht, wenn begründet von der ausreichenden
prognosesicheren bestmöglichen Lösung abgewichen wird oder vom Weg in die Ausnahme
abgesehen wird.
Dies ist für das betrachtete Vorhaben nicht der Fall.
Fazit
Durch die Baumaßnahme Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und "Reinsdorfer Str. /
L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf können Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1
Nr. 1-3 BNatSchG ausgelöst werden.
Reptilien können durch Baufahrzeuge überfahren oder in offenen Kabeltrögen und Baugruben
gefangen werden. Brutvögel inkl. Bruten können ihre Nistplätze verlieren oder bei der
Gehölzentfernung verletzt oder getötet werden.
Durch die beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen lassen sich Verbotstatbestände
verhindern. Kontrollen der Fläche vor Baubeginn stellen sicher, dass bei Vorkommen von
Reptilien und anderen Kriechtieren weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Vögel werden u.a. durch die Bauzeitenregelung geschützt.
Es wird eine umweltfachliche Bauüberwachung (Generalist) eingesetzt, die die Maßnahmen
überwacht und bei Abweichungen im Baubetrieb weitere Maßnahmen in Absprache mit der
unteren Naturschutzbehörde festlegt.
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Literaturverzeichnis
[1] Gesetz, BNatschG - Bundesnaturschutzgesetz, 2009.
[2] Landesamt für Umweltschutz, „https://lau.sachsen-anhalt.de,“ [Online].
Available: https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/
Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/DAS-LAU/
Publikationen/Berichte_des_LAU/Dateien/2020_Rote_Listen_Sachsen-
Anhalt_2020/Kapitel_12_Brutvogelarten_Rote_Listen_LSA_BF.pdf.
[3] BKompV, Bundeskompensationsverordnung - BKompV, 2020.
[4] L. f. U. S.-A. (LAU), „Arten (FFH-Richtlinie und EU-Vogelschutzrichtlinie),“
[Online]. Available: https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/arten-und-biotopschutz/
arten-ffh-richtlinie-und-eu-vogelschutzrichtlinie. [Zugriff am August 2024].
[5] B. Deutschland, BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005
(BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 95) geändert worden ist.
[6] Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz - LANA, „Hinweise zu zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes,“ Thüringer
Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz , 2009.
[7] Froelich, Sporbeck, „Leitfaden Artenschutz in Mecklenburg-Vorpommern. Hauptmodul
Planfeststellung/ Genehmigung.,“ 2010. [Online]. Available: https://www.lung.mv-regie-
rung.de/static/LUNG/dateien/fachinformationen/natur/artenschutz/artenschutz_
leitfaden_planfeststellung_genehmigung.pdf. [Zugriff am 2024 11 11].
[8] H. Runge, M. Simon, T. Widdig und H. W. Louis, „Rahmenbedingungen für die
Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben,“
BfN, Bonn, 2010.
[9] Fachstelle Umwelt des Eisenbahn Bundesamtes, „Umwelt-Leitfaden zur
eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für
Magnetschwebebahnen. Teil V: Behandlung besonders und streng geschützter
Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung
[10] RANA - Büro für Ökologie und Naturschutz Frank Meyer, „Artenschutzliste
Sachsen-Anhalt - Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden,
Seite 33 von 43
[Seite 35]
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB):
Errichtung eines elektronischen Stellwerks im Bahnhof Karsdorf
sowie Änderung der Bahnübergänge "Str. d. Einheit" (Bahn-km 20,5) und
"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf
im Artenschutzbeitrag zu berücksichtigenden Arten,“ Halle/S., 2018.
[11] Geo++® GmbH, „http://www.geopp.de,“ 2020. [Online].
Available: http://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3.
[12] BfN - Bundesamt für Naturschutz, „https://www.bfn.de,“ 2024. [Online].
Available: https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/natura2000/Dokumente/
Nationaler_FFH_Bericht_2019/Verbreitungskarten/rep_kombination.pdf.
[Zugriff am 02 2024].
[13] Dachverband Deutscher Avifaunisten, „Rote Liste der Brutvögel, 6. gesamtdeutsche
Fassung (Juni 2021),“ [Online]. Available: https://www.dda-web.de/voegel/
rote-liste-brutvoegel. [Zugriff am 14 08 2023].
[14] M. S. M. Schönbrodt, „Rote Liste der Brutvögel des Landes Sachsen-Anhalt,“
Ornithologenverband Sachsen-Anhalt e.V. (OSA), 2017.
[15] Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien, „NaBiV Heft 170/3:
Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Reptilien,“ 2020.
[16] M. S. Grosse, „Rote Liste Sachsen-Anhalt, Lurche (Amphibia) und Kriechtiere
(Reptilia)," 2019.
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Anhang
9.1 Tabellarische Übersicht aller Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Tabelle 8: Fortpflanzungs- und Ruhestätten
| Artgruppe | Fortpflanzungs- und Ruhestätte | im UR vorhanden | Beeinträchtigung |
|---|---|---|---|
| Vögel | Baumhöhlen | nein | - |
| Gehölze | BE-Fläche | Gehölzentfernung | |
| Gebüsche / dichte Bodenvegetation | nein | - | |
| Reptilien | Sonnenplätze und bewuchsfreie Flächen | Gleisböschung | Baustelleinrichtung |
| Ruderalisierte, niedrigwüchsige Vegetationsbereichs mit geringem Strauchbewuchs | BE-Fläche | Baustelleinrichtung |
9.2 Tabellarische Übersicht der Kartierergebnisse
Tabelle 9: Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Reptilien
| mutaD | netiezrhU | ni:rereitraK | rutarepmeT ]C°[ | .whcsegdniW ]tfB[ | galhcsredeiN | gnuklöweB |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 25.05.2021 | 10:00 - 12:30 | PTB MD | 20 | 1 | Trocken | 2/8 |
| 28.05.2021 | 08:30 - 14:30 | PTB MD | 18 | 1 | Trocken | 7/8 |
| 08.06.2021 | 12:00 - 16:00 | PTB MD | 21 | 5 | Trocken | 8/8 |
| 01.07.2021 | 13:00 - 17:00 | PTB MD | 19 | 2 | Trocken | 8/8 |
| 29.05.2024 | 10:00 - 15:30 | PTB MD | 19 | 5 | Leichter Regen | 4/8 |
| 22.10.2024 | 08:30 - 13:30 | PTB MD | 17 | 3 | Trocken | 7/8 |
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Tabelle 10 Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Brutvögel
| mutaD | netiezrhU | ni:rereitraK | rutarepmeT ]C°[ | .whcsegdniW ]tfB[ | galhcsredeiN | gnuklöweB |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 25.05.2021 | 8:00 - 10:00 | PTB MD | 11 | 1 | Trocken | 2/8 |
| 28.05.2021 | 06:30 - 08:30 | PTB MD | 9 | 1 | Trocken | 7/8 |
| 08.06.2021 | 05:00 - 07:30 | PTB MD | 12 | 5 | Trocken | 8/8 |
| 01.07.2021 | 06:00 - 07:45 | PTB MD | 9 | 2 | Trocken | 8/8 |
| 29.05.2024 | 08:00 - 10:00 | PTB MD | 10 | 5 | Leichter Regen | 4/8 |
| 22.10.2024 | 06:30 - 08:30 | PTB MD | 7 | 3 | Trocken | 7/8 |
9.3 Artenblätter
In diesem Unterpunkt werden die Artenblätter der avifaunistischen Gilde der häufigen
gehölzbrütenden Vogelarten sowie der Art Zauneidechse aufgeführt.
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 9.4 Karten
Untersuchungsraum
In der Abbildung 2 wird das UR (rote Linie) in der Ortslage Karsdorf dargestellt. Aufgrund der
zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurde vorab die Eingrenzung des UR auf
das Gebiet in Karsdorf reduziert. Für die zuzüglich geplanten Rammrohrgründungen bei ca.
Bahn-Km 19,26 und 22,36 außerhalb des eigentlichen UR wurden zwei Erweiterungen des
UR um diese Bereiche herum durchgeführt. Die Bereiche schließen an das UR an und wurde
in Abb. 1 nicht mit dargestellt. Die Darstellung findet sich in den Konflikt- und Bestandsplänen
sowie den zugehörigen Maßnahmenplänen wieder.
Abbildung 2 Lage des UR, Quelle: https://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3, bearbeitet, abgerufen am 28.02.2025.
Die Brutvogelkartierung mit den dazugehörigen Revieren wird in den Bestands- und Konfliktplänen (Unterlagen 12.1.1 bis 12.1.4) dargestellt.
Maßnahmenkarten
Die Darstellung der Maßnahmen ist Bestandteil der Unterlage 12 LBP und wird in zugehörigen
Maßnahmenplänen aufgezeigt.
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 9.5 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AFB Artenschutzfachbeitrag BE Baustelleneinrichtung BfN Bundesamt für Naturschutz BKompV Bundeskompensationsverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbe- reich der Bundesverwaltung) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BÜ Bahnübergang BÜSA Bahnübergangssicherungsanlage BV Bauvorhaben CEF-Maßnahme continuous ecological functionality-measures, übersetzt: Maßnahme zum Erhalt der ökologischen Funktion DB Deutsche Bahn EBA Eisenbahn-Bundesamt ESTW Elektronisches Stellwerk EU Europäische Union EÜ Eisenbahnüberführung EuGH Europäischer Gerichtshof FFH-RL Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) FSC-Maßnahme measures to ensure a favorable conservation status, übersetzt: Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes GOK Geländeoberkante HP Haltepunkt MTB Messtischblatt NHN Normalhöhennull NP Naturpark NSG Naturschutzgebiet RiL Richtlinie RL Rote Liste UR Untersuchungsraum VDE Verkehrsprojekt Deutsche Einheit VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
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"Reinsdorfer Str. / L177" (Bahn-km 21,3) in der Gemeinde Karsdorf 9.6 Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Zusammenfassung der Wirkfaktoren ....................................................................13
Tabelle 2: Ableitung der zu betrachtenden Wirkräume im Vorhaben ....................................16
Tabelle 3 Erfassung der Artgruppen .....................................................................................18
Tabelle 4: Im UR nachgewiesen Vogelarten .........................................................................22
Tabelle 5: Im UR nachgewiesene und potentiell vorkommende Reptilienarten .....................24
Tabelle 6 Tabellarische Darstellung der Arten im Wirkbereich des Vorhabens, den
Wirkungsprognosen und Verbotsverletzungen sowie den getroffenen
Maßnahmen ....................................................................................................27
Tabelle 7 Übersicht über die angesetzten artenschutzfachlichen Maßnahmen .....................31
Tabelle 8: Fortpflanzungs- und Ruhestätten .........................................................................35
Tabelle 9: Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Reptilien ..............................35
Tabelle 10 Kartiertermine und Witterung für die Kartierung der Brutvögel ............................36
9.7 Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Untersuchungsraum 50 m beiderseits der Strecke im Bereich der Ortslage
Karsdorf, nicht maßstäblich. ............................................................................15
Abbildung 2 Lage des UR, Quelle:
https://db.geopp.de/gnrailnav_servlet/GNOpenLayersV3, bearbeitet,
abgerufen am 28.02.2025. .....................................................41
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