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3.0.1_Baubeschreibung-16.9.26.pdf

Erneuerung der Bahninfrastruktur im Bahnhof Karsdorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 23:41 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ..................................................................................................7 0.1 Angaben zur Baustelle ..........................................................................................7 0.1.1 Lage der Baustelle ................................................................................................7 0.1.2 Besondere Belastungen ........................................................................................8 0.1.3 Vorhandene Anlagen ............................................................................................8 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ........................................................8 0.1.3.2 Bahnkörper..........................................................................................................9 0.1.3.3 Tunnel .................................................................................................................9 0.1.3.4 Bahnübergänge.................................................................................................. 10 0.1.3.4.1 Bahnübergang 13,4 ........................................................................................ 10 0.1.3.4.2 Bahnübergang 20,5 ........................................................................................ 10 0.1.3.4.3 Bahnübergang 21,3 ........................................................................................ 11 0.1.3.5 Ingenieurbauwerke ............................................................................................ 12 0.1.3.6 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ............................................................. 12 0.1.3.1 Angaben zur Strecke / zu den Strecken ................................................................ 12 0.1.3.2 Oberbau ............................................................................................................ 13 0.1.3.3 Hochbauten ....................................................................................................... 15 0.1.3.4 Personenverkehrsanlagen .................................................................................. 15 0.1.3.5 Straßen und Wege ............................................................................................. 16 0.1.3.5.1 Bahnübergang km 20,5 – „Straße der Einheit“ in Karsdorf ............................. 16 0.1.3.5.2 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“ in Karsdorf .......................... 16 0.1.3.6 Tiefbau .............................................................................................................. 16 0.1.3.7 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ............................................................. 17 0.1.3.8 Anlagen der Telekommunikation......................................................................... 17 0.1.3.8.1 Allgemein ...................................................................................................... 17 0.1.3.8.2 Streckenfernmeldekabel ................................................................................. 18 0.1.3.8.3 Betriebsfernmeldeanlagen .............................................................................. 18 0.1.3.8.4 Zugfunk ......................................................................................................... 19 0.1.3.8.5 Meldeanlagensystem...................................................................................... 19 0.1.3.8.6 Übertragungstechnik ...................................................................................... 19 0.1.3.9 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ........................................................... 19 0.1.3.10 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom............................................... 19 0.1.3.10.1 Stromversorgung............................................................................................ 19 0.1.3.10.2 Gleisfeldbeleuchtung ...................................................................................... 19 0.1.3.10.3 Weichenheizung............................................................................................. 20 0.1.3.11 Maschinentechnische Anlagen ............................................................................ 20

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0.1.3.12 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 20 0.1.3.13 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ...................................... 20 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ................................................................ 20 0.1.4.1 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ........................................................................ 21 0.1.5 Verkehrsverhältnisse .......................................................................................... 21 0.1.6 Freizuhaltende Flächen....................................................................................... 21 0.1.7 Transportwege................................................................................................... 21 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ................................................. 22 0.1.9 Baugrund........................................................................................................... 22 0.1.10 22 0.1.11 bleibt frei........................................................................................................... 22 0.1.12 Baugrund........................................................................................................... 22 0.1.13 Besondere Vorgaben für die Entsorgung.............................................................. 22 0.1.14 Hydrologie ......................................................................................................... 23 0.1.14.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete .............................................................. 23 0.1.14.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ......................................................... 23 0.1.14.3 Entwässerung .................................................................................................... 23 0.1.14.4 Wasserhaltung ................................................................................................... 23 0.1.14.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ........................................................ 24 0.1.15 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................ 24 0.1.16 Besondere Vorgaben für die Entsorgung.............................................................. 24 0.1.17 Schutzgebiete oder Schutzzeiten......................................................................... 24 0.1.18 Schutzmaßnahmen ............................................................................................ 24 0.1.19 bleibt frei........................................................................................................... 28 0.1.20 bleibt frei........................................................................................................... 28 0.1.21 Hindernisse........................................................................................................ 28 0.1.21.1 Kampfmittel....................................................................................................... 28 0.1.22 Baustellenverordnung ........................................................................................ 28 0.1.23 Auflagen Dritter ................................................................................................. 28 0.1.24 Bleibt frei........................................................................................................... 28 0.1.25 Vorarbeiten des AG ............................................................................................ 28 0.1.26 Arbeiten anderer Unternehmer .......................................................................... 29 0.1.27 Besondere Auflagen ........................................................................................... 29 0.2 Angaben zur Ausführung .................................................................................... 30 0.2.1 Bauablauf .......................................................................................................... 30 0.2.2 Erschwernisse .................................................................................................... 30 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .............................................................................. 31

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0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................... 31 0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG ......................................................... 31 0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ......................................................... 31 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...................................................................................... 31 0.2.6 Besondere Einrichtungen.................................................................................... 31 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ................................................................ 31 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ................................................................. 31 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ................................................................... 31 0.2.10 bleibt frei........................................................................................................... 32 0.2.11 bleibt frei........................................................................................................... 32 0.2.12 bleibt frei........................................................................................................... 32 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ............................................................................ 32 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial ............................................................................................ 32 0.2.13.2 bleibt frei........................................................................................................... 33 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ....................................................................... 33 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen............................................... 34 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers.................................... 34 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept.............................................................. 36 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen ............................................. 37 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik ....................................................................................... 37 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ........................................................ 37 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 38 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ........................ 39 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .................................................................................................. 40 0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ........................................................... 41 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................ 41 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung..................................................................... 41 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik.............................................................................................. 43 0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen......................... 43 0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren ... 43 0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ........................................ 44 0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 45 0.2.15.2.10.4 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ............................................................ 46 0.2.15.5.1 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ........... 47 0.2.15.6 Abrechnung von Entsorgungsleistungen .............................................................. 47

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0.2.15.7 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ............................................. 47 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber .............................................................. 48 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan ........................................................................... 49 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ................................................................... 49 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .................................................... 49 0.2.20 bleibt frei........................................................................................................... 50 0.2.21 bleibt frei........................................................................................................... 50 0.2.22 bleibt frei........................................................................................................... 50 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) ............................. 50 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) .................................................................... 50 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ........................................ 50 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten......................................................... 50 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung ...................................................................... 51 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung................................................................ 51 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ......................................................... 51 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen .................................................................................. 51 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich .............................. 51 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung .................................................... 51 0.2.32.1 Absteckung ........................................................................................................ 51 0.2.32.2 Abnahmevermessung......................................................................................... 51 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ............................................. 52 0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen.............................................................. 52 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV.................................................... 52 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ........................... 52 0.4.1 Nebenleistungen................................................................................................ 52 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................ 52 0.5 Technische Bearbeitung ..................................................................................... 53 0.5.1 Ausführungsunterlagen ...................................................................................... 53 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................ 53 0.5.3 Bauwerksdokumentation.................................................................................... 54 0.5.4 Bauzeitenplan .................................................................................................... 54 0.6 Baubeschreibung ............................................................................................... 56 0.6.1 Gleisbau ............................................................................................................ 56 0.6.1.1 Bahnkörper........................................................................................................ 56 0.6.1.2 Linienführung und Gradiente Gleis ...................................................................... 56 0.6.1.3 Oberbau Gleise und Weichen.............................................................................. 56 0.6.2 Tiefbau/Kabeltiefbau.......................................................................................... 57 0.6.2.1 Allgemeines ....................................................................................................... 57

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0.6.2.2 Kabelkanäle ....................................................................................................... 57 0.6.2.3 Querungen ........................................................................................................ 58 0.6.2.4 Kabelschächte.................................................................................................... 58 0.6.2.5 Gründungen ...................................................................................................... 59 0.6.2.6 Randwege/Rangiererwege.................................................................................. 59 0.6.3 Bahnübergänge.................................................................................................. 59 0.6.3.1 BÜ km 20,5 „Straße der Einheit“ ......................................................................... 59 0.6.3.2 BÜ km 21,3 „Reinsdorfer Straße / L177“ .............................................................. 61 0.6.3.3 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“............................................... 61 0.6.3.4 Straßen und Wege ............................................................................................. 62 0.6.3.4.1 Bahnübergang km 20,5 – „Straße der Einheit“ in Karsdorf................................. 62 0.6.3.4.2 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“ ........................................... 63 0.6.3.5 Entwässerung .................................................................................................... 64 0.6.3.5.1 Entwässerung Modulgebäude (ESTW-Z)........................................................... 64 0.6.3.5.2 Entwässerung Stellfläche und Zufahrt (ESTW-Z) ............................................... 65 0.6.3.5.3 Bahnübergang km 20,5 – „Straße der Einheit“ in Karsdorf................................. 65 0.6.3.5.4 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“ ........................................... 65 0.6.3.6 Rückbau und Entsorgung .................................................................................... 66 0.6.3.6.1 Tlw. Stilllegung Stellwerk B3............................................................................ 66 0.6.3.6.2 Rückbau Stellwerk W4 .................................................................................... 66 0.6.4 Leit- und Sicherungstechnik ................................................................................ 67 0.6.4.1 Allgemein .......................................................................................................... 67 0.6.4.2 Anschluss Zementwerk ....................................................................................... 67 0.6.4.3 Trassierung/Gleisnetzdaten ................................................................................ 67 0.6.4.4 Signale............................................................................................................... 67 0.6.4.5 Geschwindigkeitssignalisierung und verkürzte Bremswege ................................... 68 0.6.4.6 Zug- und Rangierstraßen .................................................................................... 68 0.6.4.7 Bedieneinrichtung ESTW-ZLB-Schnittstelle........................................................... 69 0.6.4.8 Weichen und Gleissperren .................................................................................. 69 0.6.4.9 Gleise und Bahnsteige ........................................................................................ 69 0.6.4.10 Streckenblock und Anpassung Nachbarbetriebsstellen ......................................... 69 0.6.4.11 Gleisfreimeldeanlage.......................................................................................... 69 0.6.4.12 Bedienplatz........................................................................................................ 69 0.6.4.13 Anpassung TuZ................................................................................................... 70 0.6.4.14 Abhängigkeiten zu Bahnübergangsanlagen .......................................................... 70 0.6.4.14.1 Abhängigkeiten zum BÜ 20,5 für Fahrten aus Richtung Laucha.......................... 70 0.6.4.14.2 Abhängigkeiten zum BÜ 20,5 für Fahrten aus Richtung Vitzenburg .................... 71 0.6.4.14.3 Abhängigkeiten zum BÜ 21,3 für Fahrten aus Richtung Laucha.......................... 72

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0.6.4.14.4 Abhängigkeiten zum BÜ 21,3 für Fahrten aus Richtung Vitzenburg .................... 72 0.6.4.15 Rückbau (LST) .................................................................................................... 74 0.6.5 TK ..................................................................................................................... 74 0.6.5.1 Allgemein .......................................................................................................... 74 0.6.5.2 Streckenfernmeldekabel „F 2336“ ....................................................................... 74 0.6.5.3 Streckenfernmeldekabel F 5362 96‘ .................................................................... 74 0.6.5.4 FB-Kabelanlage .................................................................................................. 74 0.6.5.5 Betriebsfernmeldeanlagen.................................................................................. 75 0.6.5.6 Zugfunk ............................................................................................................. 75 0.6.5.7 Übertragungstechnik .......................................................................................... 76 0.6.5.8 Meldeanlagensystem ......................................................................................... 76 0.6.5.9 EMA/BMA ......................................................................................................... 76 0.6.6 EEA ................................................................................................................... 76 0.6.6.1 Anlagen der DB Energie GmbH............................................................................ 76 0.6.6.2 Zähleranschlusssäule „ZAS VNB/DB Energie“ ....................................................... 77 0.6.6.3 Anlagen DB InfraGO Fahrwege ............................................................................ 77 0.6.6.4 ESTW................................................................................................................. 78 0.6.6.5 Beleuchtungsanlagen ......................................................................................... 78 0.6.6.6 Weichenheizung ................................................................................................ 79 0.6.6.7 BÜ 20,5 ............................................................................................................. 80 0.6.6.8 BÜ 21,3 ............................................................................................................. 80 0.6.6.9 Ladesäulen ........................................................................................................ 80 0.6.6.10 Blitz-/Überspannungsschutz und Erdung ............................................................. 81 0.6.6.11 Rückbau (EEA).................................................................................................... 82 0.6.7 Anlagen Dritter .................................................................................................. 82

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A. Projektübersicht

Bauab- schnitt Nr.:Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
1.- Gleiserneuerung konventionell (GEoS/ GE) - Weichenerneuerung - Bettungserneuerung konventionell - tlws. Einbau PSS/ Verlegung Geotextil - Stopf- und Richtarbeiten - Schweißarbeiten - Rangiererwege herstellen - Aus-/ Einbau BÜ-Befestigung (Gummiplatten, Asphalt)

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Sachsen-Anhalt

Stadt/Landkreis: Burgenlandkreis Strecke: 6726, Naumburg - Artern

Bahnhof: Karsdorf, Gl. 2, 3, 5, 6, W A60, 65, 87, 88, 89

von km 19,251 bis km 22,370

Lage des Bahnkörpers:

geländegleich

An den Baubereich grenzen:

landwirtschaftliche Nutzflächen, Mischgebiete

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht über die Bahnübergänge km 20,3 und km 21,3, den Bahnsteig, die ehem. Ladestraße und die Rangiererwege.

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:

  • per Schiene über Naumburg (via Artern nicht möglich)
  • per Straße (ohne Einschränkungen) – Von der B180 über die L177 bzw. L213 gelangt man zur Ortslage Karsdorf. In Karsdorf führen die Straße der Einheit und die Reinsdorfer Straße direkt zur Baustelle.

Aufgleisungsmöglichkeiten:

Aufgleisstelle: beide BÜ im Bf Karsdorf

Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise:

Abstellgleise im Bf Großheringen (Gl. 9, 16) und Naumburg (S.) Hbf. (Gl. 32, 33)

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Der Bahnhof Karsdorf befindet sich auf der eingleisigen, nicht elektrifizierten Strecke Naumburg - Nebra (Streckennummer 6726) von km 19,951 bis km 21,670.

Diese Nebenbahn wird als „Unstrutbahn“ bezeichnet und verläuft in Sachsen-Anhalt durch den west- lichen Teil des Burgenlandkreises und durchquert in Thüringen den Ostteil des Kyffhäuserkreises.

Die Bedeutung der Strecke liegt im Wesentlichen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Im Güter- verkehr wird der Bahnhof Karsdorf unregelmäßig mit Sonderzügen bedient. Die Strecke ist Bestandteil des Regionalnetzes Elbe-Saale, wobei die Anlagenverantwortung bis km 22,5 durch den Bereich In- standhaltung der DB InfraGO Fahrwege Erfurt (Netzbezirk Naumburg) wahrgenommen wird. Danach geht die Zuständigkeit an den Netzbezirk Sangerhausen der DB InfraGO Fahrwege Halle über.

Diese Baumaßnahmen werden im Bundesland Sachsen-Anhalt, im Burgenlandkreis mit der Gemeinde Karsdorf durchgeführt.

(Quelle: DB GeoViewer)

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen.

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m k n o Vm k s iB] m [ e g n ä LHindernis / Anlagene t i e Sf u a n e g o z e b () g n u r e ir t e m o liKr u z ] m [ d n a t s b Ae s h c a s i e l GBemerkung
20,50720,52114BahnübergangGl. 2, 5
20,54120,63190Bahnsteiglinks1,67Gl. 2
21,33021,34414BahnübergangGl. 2, 3

An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben ge- nannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.

Die eingleisige Strecke 6726 erstreckt sich von Naumburg bis Nebra mit einem Bremswegabstand von 400 m und einer maximalen Geschwindigkeit von 50 km/h. An den Bf Karsdorf grenzen der Bahnhof Laucha und die Awanst Vitzenburg.

Der Bahnhof Karsdorf befindet sich auf der eingleisigen, nicht elektrifizierten Strecke Naumburg - Nebra (Streckennummer 6726) von km 19,951 bis km 21,670.

Im östlichen Bahnhofskopf von Karsdorf befindet sich die Anschlussbahn in Richtung Thomas Zement GmbH, Werk Karsdorf. Der Anschluss erfolgt über die Weichen 1 und 59.

In den folgenden Beschreibungen werden auch Anlagenteile aufgelistet, die sich außerhalb des ausge- schriebenen Baubereiches befinden.

Diese Informationen sind zum Verständnis für den Gesamtkomplex.

0.1.3.2 Bahnkörper

Der betrachtete Bereich liegt im Talbereich und kann daher als größtenteils eben bezeichnet werden. Durch die innerörtliche Lage grenzt unmittelbar an den Bahnkörper Wohnbebauung an.

Im Bahnhof Karsdorf befindet sich ein Durchlass bei km 21,133.

Im Bereich der Maßnahme Komplex Karsdorf befinden sich weiterhin:

  • 10,148 Durchlass –
  • 10,272 Rohrdurchlass
  • 10,974 Plattendurchlass

0.1.3.3 Tunnel

Im Bahnhof Laucha befindet sich im km 13,205 ein Personentunnel.

Im Bahnhof Karsdorf befinden sich keine Tunnel.

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0.1.3.4 Bahnübergänge

0.1.3.4.1 Bahnübergang 13,4

Der Bahnübergang 13,4 liegt in der Verbandsgemeinde Unstruttal und kreuzt die Streckengleise der Strecke 6726 und die stillgelegte Strecke 6727. Die höhengleiche Kreuzung liegt im Bereich einer Bun- desstraße. Der Bahnübergang ist mit einer mVs- Anlage mit Vollabschrankung und Andreaskreuzen gesichert. Die Anlage ist aus beiden Richtungen mit einer Signalabhängigkeit ausgerüstet. Im Quadrant II ist der be- dienende Fahrdienstleiter im Stellwerk Lw vorhanden. Eine Ausschaltung mit Kontakten ist nicht vor- handen. Der Gefahrenraum wird durch den Fahrdienstleiter überwacht.

Die Fahrbahnbreite (innerhalb und außerhalb der Kreuzungsbefestigung) beträgt ca. 8,60 m bis 11,30 m. Der Kreuzungswinkel beträgt ca. 66,8°. Die den BÜ querende Bundesstraße ist beidseitig der Gleis- anlage asphaltiert. Der unmittelbare Kreuzungsbereich ist ebenfalls asphaltiert. Beidseitig sind schmale Gehwege bis zum BÜ-Bereich vorhanden und im Kreuzungsbereich abmarkiert.

Die max. Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, der BÜ liegt innerorts. Am BÜ-Bereich ist keine Kuppen- und Wannenproblematik vorhanden, der BÜ weist keine Kratzspuren auf. Die Entwässerung erfolgt über vorhandene Entwässerungseinrichtungen in die Anlagen der Straßen- entwässerung. Der Kreuzungsbereich stellt einen Hochpunkt dar.

Im unmittelbaren BÜ- Bereich befinden sich keine Fernsprechanlagen. Es ist z.Z. analoger Zugfunk auf der Strecke vorhanden (kein GSM-R).

Im Bereich des Bahnüberganges ist ein Stellwerksgebäude im Quadrant II sowie angrenzende Wohn- bebauung vorhanden.

0.1.3.4.2 Bahnübergang 20,5

Am Bahnkilometer 20,512 wird die Gleisanlage durch eine innerörtlich gelegene kommunale Straße mit dem Namen „Straße der Einheit“ höhengleich gekreuzt.

Der BÜ km 20,5 (2-gleisig im BÜ-Bereich) wird durch eine mechanische Vollschrankenanlage mit elektrischer Winde“ und durch vier Andreaskreuze (ohne Blinklichter/Lichtzeichen) technisch gesi- chert. Die auf der Straße zugelassene Geschwindigkeit beträgt im BÜ-Bereich 50 km/h.

Die querende „Straße der Einheit“ besitzt eine bituminös gebundene Befestigung. Die befestigte Breite der kreuzenden Straße beträgt links der Bahn ca. 6,0 m zwischen den vorhandenen Bordbegrenzun- gen. Im Quadranten III schließt sich ab der Einmündung der Bahnhofstraße hinter der Bordbegrenzung ein Gehweg mit Befestigung durch Betonsteinpflaster an, der sich in Richtung Bahnhofstraße auf ca. 20 m Länge und ca. 1,20 m Breite fortsetzt.

Die befestigte Breite der kreuzenden Straße beträgt rechts der Bahn ca. 7,0 m, die nur im Quadranten IV durch einen Bord begrenzt wird und die Trennung zum hier ebenfalls vorhandenen Gehweg dar- stellt. Der ca. 1,50 m breite Gehweg ist bituminös befestigt. Der Bahnübergang ist mit Großflächenbetonplatten befestigt. Am Bahnübergang sind nur Innenplatten verbaut. Die Breite der BÜ-Platten in den Gleisen beträgt 10,40 m. Im BÜ-Quadrant I mündet unmit- telbar am BÜ eine Zufahrt zu einer wasserwirtschaftlichen Anlage in die „Straße der Einheit“ ein. Die Breite dieser Zufahrt beträgt ca. 3 m.

Ein ungehindertes aneinander Vorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge ist in diesem Zufahrtsweg nicht möglich. Im Quadranten III mündet die „Bahnhofstraße“ in die die Gleisanlage kreuzende Straße ein. Die Bahnhofsstraße ist als Einbahnstraße mit einer von der „Straße der Einheit“ wegführenden

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Fahrtrichtung ausgewiesen. In den BÜ-Quadranten III und IV gibt es weiterhin straßenbegleitende Geh- wege, welche jedoch nicht über den Gleisbereich fortgeführt werden.

Eine Verbindung zwischen den Gehwegen über die Bahn existiert nicht. Fußgänger müssen für die Querung der Gleise die Fahrbahn der Straße benutzen. Laut durchgeführter Verkehrszählung vom 24. bis 27.09.2014 wurden am BÜ km 20,5 „Straße der Einheit“ auf der kreuzenden Straße im täglichen Durchschnitt 1215 Pkw sowie 178 Lkw und Lkz gezählt. Als gesamte DTV (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) für den BÜ km 20,5 wurde somit ein Wert von 1393 Kfz/24h ermittelt.

Gemäß § 11 Abs. 13 EBO handelt es sich somit um einen BÜ mit mäßigem Verkehr. Eine Beseitigung des BÜ km 20,5 ist nicht möglich, da es im näheren Umfeld keine alternativen Que- rungsmöglichkeiten der Bahnlinie gibt, welche geeignet wären, um die vorhandenen Verkehrsströme aufzunehmen.

Entlang der „Straße der Einheit“ ist sowohl rechts als auch links der Bahn eine kommunale Straßenbe- leuchtung vorhanden. Unmittelbar am BÜ km 20,5 erfolgt die Ausleuchtung des Kreuzungsstücks durch zwei bahneigene Beleuchtungskörper.

Im Bereich der BL-Seite mit Drahtzugleitung ist auf einer Länge von ca. 30,00m auf einer Breite von 4,00m ein Zwischenlager von Grün- und Strauchwerk zu entfernen.

0.1.3.4.3 Bahnübergang 21,3

Am Bahnkilometer 21,336 der Strecke Naumburg – Nebra mit der Streckennummer 6726 wird die Gleisanlage durch die „Reinsdorfer Straße bzw. der L177“ höhengleich gekreuzt.

Der BÜ km 21,3 (2-gleisig im BÜ-Bereich) wird durch eine Bahnübergangsanlage der Bauart „mechani- sche Vollschranke mit elektrischer Winde“ technisch gesichert. Die auf der Straße zugelassene Ge- schwindigkeit beträgt im BÜ-Bereich 40 km/h.

Die querende Straße besitzt eine bituminöse Befestigung, ebenso die im Quadranten I einmündende, untergeordnete kommunale Straße. Der im Quadranten III einmündende Feldweg besitzt keine gebun- dene Befestigung.

Die befestigte Breite der kreuzenden Straße links und rechts der Bahn weist eine mittlere Breite von 6,60 m auf. Nur links der Bahn wird die L 177 bogeninnenseitig (Quadrant II) durch eine Bordrinne begrenzt. Ansonsten schließen sich Bankette an die Fahrbahn an. Da die Straße in einem S-Bogen über den BÜ km 21,3 verläuft, ist die vorhandene Straßenbreite nicht ausreichend, um für die hier verkehrenden Fahrzeuge jederzeit ein ungehindertes aneinander Vorbei- fahren sich begegnender Fahrzeuge zu ermöglichen. Der BÜ km 21,3 ist mit Großflächenbetonplatten (nur Innenplatten) befestigt.

Die Breite der BÜ-Platten in den Gleisen beträgt 10,40 m. Im BÜ-Quadrant I mündet unmittelbar am BÜ km 21,3 eine kommunale Straße in die „Reinsdorfer Str. / L177“ ein. Im Bereich dieser Einmündung ist ein ungehindertes aneinander Vorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht möglich. Im BÜ- Quadrant III mündet unmittelbar am BÜ km 21,3 ein Feldweg in die „Reinsdorfer Str. / L177“ ein. Die Breite des Einmündungsbereiches zu diesem Feldweg sowie die Breite des Feldweges selbst sind zu gering, um ein ungehindertes aneinander Vorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge zu ermöglichen. Straßenbegleitende Gehwege sind am BÜ km 21,3 nicht vorhanden. Der BÜ km 21,3 befindet sich au- ßerorts.

Laut durchgeführter Verkehrszählung vom 24. bis 27.09.2014 wurden am BÜ km 21,3 auf der kreuzen- den Straße im täglichen Durchschnitt 770 Pkw sowie 126 Lkw und Lkz gezählt. Als gesamte DTV (durch- schnittliche tägliche Verkehrsstärke) für den BÜ km 21,3 wurde somit ein Wert von 896 Kfz/24h ermit-

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telt. Gemäß § 11 Abs. 13 EBO handelt es sich somit um einen BÜ mit mäßigem Verkehr. Eine Beseiti- gung des BÜ km 21,3 ist nicht möglich, da es im näheren Umfeld keine alternativen Querungsmöglich- keiten der Bahnlinie gibt, welche geeignet wäre, die vorhandenen Verkehrsströme aufzunehmen.

Entlang der Landesstraße „Reinsdorfer Straße“ ist in Nähe des Bahnübergangs keine kommunale Stra- ßenbeleuchtung vorhanden. Unmittelbar am BÜ km 21,3 erfolgt die Ausleuchtung des Kreuzungs- stücks durch zwei bahneigene Beleuchtungskörper.

0.1.3.5 Ingenieurbauwerke

Im Planungsbereich befinden sich folgende Brücken:

  • 6,655 Grabenbrücke
  • 8,693 Bachbrücke
  • 8,812 Wegunterführung
  • 8,962 Bachbrücke
  • 19,457 Grabenbrücke
  • 21,450 Eisenbahnüberführung
  • 22,231 Grabenbrücke

0.1.3.6 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

Im Baubereich sind keine Lärmschutzanlagen vorhanden.

0.1.3.1 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Streckenstandard R 80

Streckenklasse CM4

Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag

Abweichende maximale Last - auf Bauwerken (Brücken/ Durchlässe/ Viadukte) im Baugleis und zuführenden Streckenabschnitten für Maschinen in Arbeitsstellung.

VzG-Streckengeschwindigkeit:

Umbaugleis: vzg= Gl. 2: 50, Gl. 3, 5: 40 km/h (NeiTech - km/h)

Nachbargleis vzg= Km/h (NeiTech km/h)

Gleisgeometrie:

Kleinster Radius: 190 m

Größte Überhöhung: 80 mm

Größte Längsneigung: <= 7,0 ‰

Gleisabstände:

= 4,50 m

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0.1.3.2 Oberbau

Folgende Oberbauanordnungen sind momentan im Bf Karsdorf vorhanden.

Gl. 2

  • km 20,227 – km 20,245: W 49 – B 70 – 1667
  • km 20,245 – km 20,251: Ks 49 – H – 1667
  • km 20,251 – km 20,258: Ks 49 – H (W-Sw W A60)
  • km 20,258 – km 20,286: EW 49 – Pa – 190 – 1:9 H l (W A60)
  • km 20,286 – km 20,292: K 49 – H (W-Sw W A60)
  • km 20,292 – km 20,293: W 49 – B (W-Sw W 61)
  • km 20,293 – km 20,320: EW 49 – 190 – 1:9 B r (W 61)
  • km 20,320 – km 20,327: W 49 – B (W-Sw W 61)
  • km 20,327 – km 20,344: W 49 – B 70 – 1667
  • km 20,344 – km 20,491: K 49 – BS 65 – 1667
  • km 20,491 – km 20,497: K 49 – H – 1667
  • km 20,497 – km 20,504: K 49 – St – 1667
  • km 20,504 – km 20,696: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,696 – km 20,700: W 49 – B 70 – 1667
  • km 20,700 – km 20,714: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,714 – km 20,729: K 49 – BS 65 – 1667
  • km 20,729 – km 20,763: EW 49 – 300 – 1:9 H r (W 65)
  • km 20,763 – km 20,770: K 49 – H (W-Sw W 65)
  • km 20,770 – km 20,812: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,812 – km 20,857: K 49 – BS 65 – 1667
  • km 20,857 – km 20,872: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,872 – km 20,932: K 49 – BS 65 – 1667
  • km 20,932 – km 21,052: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 21,052 – km 21,126: K 49 – BS 65 – 1667
  • km 21,126 – km 21,317: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 21,317 – km 21,350: K 49 – H – 1667
  • km 21,350 – km 21,374: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 21,374 – km 21,378: K 49 – H – 1667
  • km 21,378 – km 21,384: K 49 – H (W-Sw W 89)
  • km 21,384 – km 21,417: EW 49 – 300 – 1:9 H l (W 89)
  • km 21,417 – km 21,420: K 49 – H (W-Sw W 89)
  • km 21,420 – km 21,432: W 49 – B 70 – 1667

Gl. 3

  • km 20,763: WE` W 65 (EW 49 – 300 – 1:9 H r)
  • km 20,763 – km 20,770: K 49 – H (W-Sw W 65)
  • km 20,770 – km 20,780: K 49 – H – 1667
  • km 20,780 – km 21,288: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 21,288 – km 21,291: K 49 – H – 1667
  • km 21,291 – km 21,295: K 49 – St (W-Sw W 87)
  • km 21,295 – km 21,322: EW 49 – Pa – 190 – 1:9 St r (W 87)
  • km 21,322 – km 21,323: K 49 – St (W-Sw W 87)
  • km 21,323 – km 21,328: K 49 – H – 1667
  • km 21,328 – km 21,347: Ks 49 – H – 1667
  • km 21,347 – km 21,349: K 49 – St (W-Sw W 88)
  • km 21,349 – km 21,376: EW 49 – 190 – 1:9 St l (W 88)

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Gl. 5

  • km 20,320: WE` W 61 (EW 49 – 190 – 1:9 B r)
  • km 20,320 – km 20,327: W 49 – B (W-Sw W 61)
  • km 20,327 – km 20,372: W 49 – B 70 – 1667
  • km 20,372 – km 20,504: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,504 – km 20,527: Ks 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,527 – km 20,769: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 20,769 – km 21,211: K 49 – BS 65 – 1667
  • km 21,211 – km 21,285: K 49 – BS 66 – 1667
  • km 21,285 – km 21,288: K 49 – H – 1667
  • km 21,288 – km 21,295: K 49 – St (W-Sw W 87)
  • km 21,295: WE W 87 (EW 49 – Pa – 190 – 1:9 St r)

Gl. 6

  • km 21,376 – km 21,382: K 49 – St (W-Sw W 88)
  • km 21,382 – km 21,549: C 49 – B 020 – 1667
  • km 21,549 – km 21,551: K 49 – H – 1667

zukünftige Oberbauanordnung:

Gl. 1 (alt 2)

  • km 20,227 – km 20,237: W 49 – B 70 – 1667 (nur SiE)
  • km 20,237 – km 20,252: W 49 – B 70 – 1667
  • km 20,252 – km 20,258: W 49 – B (W-Sw W 1 (alt A 60))
  • km 20,258 – km 20,286: EW 49 – 190 – 1:9 B l (W 1 (alt A60))
  • km 20,286 – km 20,292: W 49 – B (W-Sw W 1 (alt A 60))
  • km 20,292 – km 20,293: W 49 – B (W-Sw W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,293 – km 20,320: EW 49 – 190 – 1:9 B r (W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,320 – km 20,327: W 49 – B (W-Sw W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,327 – km 20,344: W 49 – B 70 – 1667 (Bestand)
  • km 20,344 – km 20,492: KS 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 20,492 – km 20,533: W 49 – B 90 – 1667 (BÜ-Bereich) (GEoS)
  • km 20,533 – km 20,712: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 20,712 – km 20,727: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 20,727 – km 20,729: W 49 – B (W-Sw W 3 (alt 65)) (GEoS)
  • km 20,729 – km 20,763: EW 49 – 300 – 1:9 B r (W 3 (alt 65)) (nur SwE, W-Fahrbahn ist neu)
  • km 20,763 – km 20,770: W 49 – B (W-Sw W 3 (alt 65)) (GEoS)
  • km 20,770 – km 20,785: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 20,785 – km 21,315: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 21,315 – km 21,355: W 49 – B 90 – 1667 (BÜ-Bereich) (GEoS)
  • km 21,355 – km 21,378: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 21,378 – km 21,384: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 89)) (GEoS)
  • km 21,384 – km 21,417: EW 49 – 300 – 1:9 B l (W 5 (alt 89))
  • km 21,417 – km 21,419: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 89)) (GEoS)
  • km 21,419 – km 21,432: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)

Gl. 12 (alt 3)

  • km 20,763 – km 20,770: W 49 – B (W-Sw W 3 (alt 65)) (GEoS)
  • km 20,770 – km 20,785: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 20,785 – km 21,278: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 21,278 – km 21,293: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

  • km 21,293 – km 21,297: W 49 – B (W-Sw W 4 (alt 87)) (GEoS)
  • km 21,297 – km 21,326: EW 49 – 190 – 1:9 B r (W 4 (alt 87))
  • km 21,326 – km 21,347: W 49 – w 10003 - 1667
  • km 21,347 – km 21,376: EW 49 – 190 – 1:9 B l (W 5 (alt 88))
  • km 21,376 – km 21,382: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 88))

Gl. 3 (alt 5)

  • km 20,320 – km 20,327: W 49 – B (W-Sw W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,327 – km 20,372: W 49 – B 70 – 1667 (Bestand)
  • km 20,372 – km 20,495: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 20,495 – km 20,536: W 49 – B 90 – 1667 (BÜ-Bereich) (GEoS)
  • km 20,536 – km 21,276: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 21,276 – km 21,291: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 21,291 – km 21,297: W 49 – B (W-Sw W 4 (alt 87))

Gl. 22 (alt 6)

  • km 21,376 – km 21,382: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 88))
  • km 21,382 – km 21,397: W 49 – B 70 – 1667
  • km 21,397 – km 21,551: Ks 49 – BS 66 – 1539

0.1.3.3 Hochbauten

Im Bahnhof Karsdorf befinden sich die beiden örtlich besetzten Stellwerke B3 (km 20,5) und W4 (km 21,3).

Die Gebäude wurden 1961 bzw. 1962 errichtet.

Denkmalschutz besteht für keines der beiden Gebäude. Die Wasserversorgung erfolgt durch das öf- fentliche Netz.

Der Absperrschieber befindet sich im jeweiligen Heizungsraum. Die Energieversorgung erfolgt durch das öffentliche Netz, Sicherungskästen befinden sich in den Diensträumen.

Stellwerk B3 ist an die öffentliche Fernwärme angeschlossen, Stellwerk W4 wird elektrisch beheizt.

0.1.3.4 Personenverkehrsanlagen

Der Bahnhof Karsdorf verfügt über einen ca. 90 m langen Bahnsteig am Gleis 2.

Auf dem Bahnsteig zwischen dem BÜ 20,5 und dem Wetterschutzhaus wurde mit dem Neubau der Verkehrsstation im Jahre 2011 am km 20,55 eine neue Zähleranschlusssäule VNB/DB Energie, ein Ka- belverteilerschrank KV DB Energie, eine Zählerverteilung ZV DB Netz und ein AVT DB S&S errichtet.

Aus dem Kabelverteiler KV DB Energie wird neben dem AVT DB S&S auch die ZV DB Netz versorgt. Die ZV DB Netz hat einen Eingangszähler und versorgt zurzeit die im Stellwerk B3 befindlichen UV 1 und den im Jahre 2019 errichteten TUZ-Schrank mit Elektroenergie.

Der Haltepunkt Bf Karsdorf der DB InfraGO GB Personenbahnhöfe wird im vorliegenden Planheft nicht weiter betrachtet.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 15 von 83

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

0.1.3.5 Straßen und Wege

0.1.3.5.1 Bahnübergang km 20,5 – „Straße der Einheit“ in Karsdorf

Die querende „Straße der Einheit“ besitzt eine bituminös gebundene Befestigung. Links der Bahn wird die Fahrbahn beidseitig durch Bordrinnen begrenzt. Im Quadrant III schließt sich ab der Einmündung der Bahnhofstraße hinter der Bordbegrenzung ein Gehweg mit Befestigung durch Betonsteinpflaster an, der sich in Richtung Bahnhofstraße auf ca. 20 m Länge und ca. 1,20 m Breite fortsetzt. Rechts der Bahn liegt eine überbreite Fahrbahn (ca. 9,0 m) vor, die nur im Quadrant IV durch einen Bord begrenzt wird und die Trennung zum hier ebenfalls vorhandenen Gehweg darstellt. Der ca. 1,50 m breite Geh- weg ist bituminös befestigt.

Eine Verbindung zwischen den Gehwegen über die Bahn existiert nicht. Fußgänger müssen derzeit für die Querung der Gleise die Fahrbahn der Straße benutzen.

Der Bahnübergang ist mit zwei Lichtmasten für die BÜ-Beleuchtung ausgerüstet.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt im Bahnübergangsbereich 50 km/h. Auf der Straße besteht ein Durchfahrtsverbot für LKW.

0.1.3.5.2 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“ in Karsdorf

Die querende Straße besitzt eine bituminöse Befestigung, ebenso die im Quadrant I einmündende, untergeordnete kommunale Straße. Der Im Quadrant III einmündende Feldweg besitzt keine gebun- dene Befestigung.

Nur links der Bahn wird die L 177 bogeninnenseitig (Quadrant II) durch eine Bordrinne begrenzt. An- sonsten schließen sich Bankette an die Fahrbahn an.

Entlang der Landesstraße „Reinsdorfer Straße“ ist in Nähe des Bahnübergangs keine kommunale Stra- ßenbeleuchtung vorhanden. Unmittelbar am BÜ km 21,3 erfolgt die Ausleuchtung des Kreuzungs- stücks durch zwei bahneigene Beleuchtungskörper.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kfz beträgt im Bahnübergangsbereich 40 km/h.

0.1.3.6 Tiefbau

Entlang den Strecken 6726 vom Bf Freyburg bis einschließlich Bahnhof Karsdorf sind teilweise Kabel- gefäßsysteme, bestehend aus Kabelkanälen, Kabelschächten und Rohrtrassen, vorhanden. Deren Lage ist in den bautechnischen Kabeltrassenplänen dargestellt.

Vorhanden sind folgende Systeme:

  • Betonkabelkanal i. F. (verschiedene Größen)
  • Kabelaufbauschächte (verschiedene Größen)
  • Aufgeständerte Kunststoff-Kabelkanäle (verschiedene Größen)
  • Rohrzugtrassen in den Bahnübergängen und Bahnsteigen
  • Kabelführungssysteme in bzw. an den Ingenieurbauwerken
  • Gleisquerungen

Die Anlagen befinden sich in sehr unterschiedlichem Zustand. Teilweise sind die Kabelkanäle zuge- wachsen, Deckel fehlen oder sind defekt. Für die technischen Anlagen des TuZ (technisch unterstützter Zugleitbetrieb) auf dem Streckenabschnitt Karsdorf – Nebra sowie zur Verlegung des neuen Strecken- kabels zwischen Vitzenburg und Nebra wurden 2019 neue Kabeltrassen hergestellt.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 16 von 83

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Rechts der Bahn liegt eine Straßenlängsneigung mit Gefälle zum BÜ km 20,5 vor. Zur Abfangung von Niederschlagswasser befindet sich ca. 15 m vor den Gleisen eine Entwässerungsrinne schräg über die Straßenfahrbahn und ca. 6 m vor den Gleisen ein zusätzlicher Straßenablaufschacht mit Anbindung an vorhandene Anlagen der Mischwasserkanalisation.

Links der Bahn liegt eine vom BÜ km 20,5 wegführende Straßenlängsneigung vor. Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen werden in den vorhandenen Bordrinnen gesammelt und bestehenden Stra- ßenablaufschächten zugeführt. Links der Bahn wird infolge der vom BÜ km 21,3 wegführenden Straßenlängsneigung und der Fahr- bahnquerneigung Niederschlagswasser in der vorhandenen Bordrinne gesammelt und durch einen Straßenablaufschacht gefasst. Dieser entwässert breitflächig in das angrenzende Gelände im Quadran- ten III.

Rechts der Bahn liegt eine Straßenlängsneigung mit Gefälle zur Bahn vor. Dadurch wird Niederschlags- wasser teilweise in Richtung des Bahnkörpers geführt. Entwässerungseinrichtungen sind hier nicht vor- handen. Überwiegend entwässern die Verkehrsflächen jedoch breitflächig über die angrenzenden Ban- kette in das Gelände.

0.1.3.7 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Der Bf Karsdorf wird von den beiden örtliche besetzten Stellwerken B3 und W4 der Bauform Einheit und Einheit mit Bahnhofsblock 51 (laut Stellwerke.info) gesteuert. Sämtliche Signale sind als Lichtsig- nale des Signalsystems Hl ausgeführt. Die Weichen werden mechanisch mittels Drahtzugleitungen ge- stellt. Es ist keine Gleisfreimeldeanlage vorhanden. Im Planungsbereich ist PZB vorhanden. Zwischen den Stellwerken besteht Bahnhofsblock 51. Zwischen Karsdorf und Laucha (Unstrut) ist kein Strecken- block vorhanden. Zwischen Karsdorf und Vitzenburg wird Zugleitbetrieb durchgeführt. Der örtlich zu- ständige Fahrdienstleiter (özF) des Bf Karsdorf übernimmt zugleich die Funktion des Zugleiters in Rich- tung Vitzenburg und Nebra.

Der Nachbarbahnhof Laucha wird vom örtlich besetzten Stellwerk „Lw“ der Bauform Jüdel und GS II DR gesteuert. Im Bf Laucha befinden sich Formhauptsignale und HL-Lichtsignale. Die Weichen werden sowohl mechanisch mittels Drahtzug als auch mit elektrischen Weichenantrieben gestellt. Eine Gleis- freimeldeanlage mit Achszählern ist in Teilen des Bf vorhanden. Der Abschnitt Karsdorf – Vitzenburg - Nebra ist mit technisch unterstützten Zugleitbetrieb (TuZ) AU- ZLB der Fa. FES Bahntechnik ausgerüstet. Im Stellwerk B3 des Bf Karsdorf befindet sich ein Visualisie- rungssystem zur Überwachung der TuZ.

Der BÜ km 20,5 wird durch eine Bahnübergangsanlage der Bauart „mechanische Vollschranke mit elektrischer Winde“ technisch gesichert. Die Bedienung erfolgt durch den Fahrdienstleiter im Stw B3 des Bf Karsdorf.

Der BÜ km 21,3 wird durch eine mechanische Vollschrankenanlage mit elektrischer Winde“ und durch 4 Andreaskreuze technisch gesichert. Die Bedienung erfolgt durch den Weichenwärter im Stw W4 des Bf Karsdorf.

0.1.3.8 Anlagen der Telekommunikation

0.1.3.8.1 Allgemein

Maßnahmen zur Telekommunikation werden hier nicht ausgeschrieben.

Der Vollständigkeit halber werde die Informationen mit aufgenommen.

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Bei den Erläuterungen des IST-Zustandes werden nur die von der ESTW-Maßnahme betroffenen TK- Anlagen betrachtet. Bahnsteigausrüstungen werden nicht betrachtet, da an diesen keine Anpassungs- maßnahmen vorgesehen sind.

Die Bestandsdokumentation Tk ist unvollständig (Lagepläne Strecke 6726 und Kabellängenpläne F 2336 erst ab ca. km 21,3) und nicht aktuell bzw. nicht konsistent untereinander. Eine Rückmeldung über die erfolgte Aktualisierung der NeDocS-Eintragungen des Streckenfernmeldekabels zwischen Freyburg und Karsdorf steht derzeit noch aus.

0.1.3.8.2 Streckenfernmeldekabel

Im Planungsabschnitt ist das Streckenfernmeldekabel „F 2336“ abschnittsweise im Trog, in der Erde oder am Schienenfuß verlegt. Es besteht aus einer Stückelung unterschiedlicher Hilfs- und Bahnhofs- fernmeldekabel mit unterschiedlichen Kabelnummern und Kabeltypen.

Das Streckenfernmeldekabel in den Abschnitten wie folgt benannt:

  • FB 103-106 20x2x0,8 mm
  • Stw B1 Freyburg KAG (km 5,834) - KVz Bstg Freyburg (km 6,500)
  • Schienenfußkabel A-02YSTF(L)2YV 5x4x0,7 (Verlegung 2022)
  • KVz Bstg Freyburg (km 6,500) - Verteiler (ca. km 10,280)
  • FB 103 10x2x0,8 mm
  • Verteiler (ca. km 10,280) - Verteiler (ca. km 12,300)
  • Schienenfußkabel A-02YSTF(L)2YV 7x4x0,7 (Verlegung 2023)
  • Verteiler (ca. km 12,300) - Verteiler (ca. km 13,000)
  • FB 103 30x2x0,8 mm Stw
  • Verteiler (ca. km 13,000) - Lw Laucha (km 13,470)
  • FB ÜEV Karsdorf 20x2x0,8 mm (Kabel defekt)
  • Lw Laucha (km 13,470) - ÜEV (ca. km 14,020)
  • Überführungskabel 6x2x0,8 mm (Kabel verläuft zurück)
  • ÜEV (ca. km 14,020) - Verteiler (ca. km 13,990)
  • Schienenfußkabel A-02YSTF(L)2YV 5x4x0,7 (Verlegung 2022)
  • Verteiler (ca. km 13,990) - Stw B3 Karsdorf (km 20,530)
  • FB 104a 30x2x0,8 mm
  • Stw B3 Karsdorf (km 20,530) - EG Karsdorf (km 20,650)
  • FB 104b 30x2x0,8 mm
  • EG Karsdorf (km 20,650) - Stw W4 Karsdorf (km 21,325)
  • F 2336 20“
  • Stw W4 Karsdorf (km 21,325) - Stw B1 Vitzenburg (km 28,954)

Im Rahmen des Parallelprojekts „Glasfaserkabelausbau DB InfraGO AG“ (G.016200923) soll entlang der Strecke 6726 zwischen der ESTW-UZ Naumburg (km -0,135) und dem BSH Nebra (km 29,015) das F 5362, 96‘ verlegt werden. In folgenden Teilabschnitten soll dabei auch das vorhandene „F 2336“ er- neuert werden:

  • Stw Lw Laucha (km 13,470) – BSH BÜ 14,5 (km 14,530)
  • Stw B3 Karsdorf (km 20,530) – ESTW Karsdorf (km 21,390)

Die Hauptknotenpunkte der Kabelanlage im Bahnhof Karsdorf sind laut vorliegenden Unterlagen die Stellwerke „Z W1“ (km 18,875) und „Z W2“ (km 19,755). Weitere Überschaltstellen sind das Stw „B3“ (km 20,530) sowie das Stw „W4“ (km 21,325)

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0.1.3.8.3 Betriebsfernmeldeanlagen

Die Abstände der Fernsprecher auf der Strecke im Streckenabschnitt Karsdorf – Freyburg sind teilweise größer als 2 km und somit nicht richtlinienkonform nach Ril 859.0103 Abschnitt 4. Weiterhin sind nicht vor allen Hauptsignalen Fernsprecher vorzufinden (Ril 859.0103 Abschnitt 6).

Die technisch gesicherten Bahnübergänge und die Haltepunkte Balgstädt und Kirchscheidungen sind mit Fernsprechern ausgerüstet. Die nicht technisch gesicherten Bahnübergänge und der Reisenden- übergang in Laucha (km 13,080) sind nicht mit Fernsprechern ausgerüstet.

0.1.3.8.4 Zugfunk

Im Planungsbereich ist analoger Zugfunk aktiv. Eine Ausstattung der Strecke mit GSM-R ist nicht ge- plant.

0.1.3.8.5 Meldeanlagensystem

Der Bf Karsdorf ist nicht in MAS90/DBMAS eingebunden. Eine Anbindung an MAS90/DBMAS ist nicht geplant.

0.1.3.8.6 Übertragungstechnik

Der Bf Karsdorf ist nicht mit Übertragungstechnik ausgestattet. Der nächstliegende Anknüpfungspunkt ist die ESTW-UZ Naumburg (km -0,135).

0.1.3.9 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Im Bereich Bahnhof Karsdorf gibt es keine Oberleitungsanlagen sowie Fernwirktechnik DB Energie.

0.1.3.10 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

0.1.3.10.1 Stromversorgung

Im IV. Quadrant des BÜ 20,5 befindet sich das Stellwerk B3. Die UV 1, die das Stw B3 und die Signal- und Fernmeldeanlagen im Stw versorgt, ist im Erdgeschoss des Stellwerkes als eine Wandverteilung in Mehrfach-Kastenbauform installiert. Im Dienstraum des 1. OG befindet sich die UV 2 als Wandvertei- lung. Diese wird aus der UV 1 versorgt. Die UV 2 dient zur Versorgung der Hausinstallation im Stellwerk sowie der Steuerspannung der Diesel-WHZ am km 20,75, Gas-WHZ am km 20,51 und der Schranken- antriebe des BÜ 20,5.

Es werden die nachfolgend genannten Verteilungen / Anlagen aus dem Stw B3 mit Elektroenergie ver- sorgt:

  • Steuerspannung Diesel-WHZ
  • Steuerspannung Gas-WHZ
  • BÜ-Beleuchtung
  • Gleisfeldbeleuchtung Gl. 2/5 und Überweg
  • Schrankenantriebe BÜ 20,5

Am nördlichen Ende des Bahnhofs Karsdorf am BÜ 21,335 befindet sich das Stellwerk W4. An der Au- ßenseite des Stw W4 existiert ein Schaltschrank „ZAS DB Netz“.

In diesem befindet sich der Übergabepunkt des VNB als Hausanschlusskasten und der VNB-Zähler. Au- ßerdem sind im gleichen Schrank die Abgänge zur Versorgung des Stw W4 und der Gleisfeldbeleuch- tung.

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0.1.3.10.2 Gleisfeldbeleuchtung

Zwischen den Gleisen 2 und 5 vom BÜ 20,512 bis zur Weiche 65 existiert eine Gleisfeldbeleuchtung mit 14m Lichtpunkthöhe und Natriumdampf-Hochdrucklampen an Flachgittermasten. Diese wird aus dem Stellwerk B3 versorgt und gesteuert. Die Gleisfeldbeleuchtung, die zwischen den Gleisen 2 und 3 von km 21,0 bis zum Stw W4 (km 21,335) angeordnet, wird über einen Dämmerungsschalter und einen Taster des Fdl im Stw W4 gesteuert. Südlich des Bahnhofs Karsdorf am km 20,3 wird das Werksgleis des Zementwerks Karsdorf in das DB- Gleis eingeschwenkt. An diesem Ort sind 2 Mastleuchten vorhanden, die die Weichen an diesem Punkt beleuchten.

0.1.3.10.3 Weichenheizung

Im gesamten Bahnhofsbereich existieren 6 Weichen. Die Weichen besitzen 2 Arten von Weichenhei- zungen.

Die Weichen 60 und 61 am Südende des Bahnhofs und die Weichen 87 und 89 am Nordende sind mit Erdgas beheizt. Die Steuerungen und Gastanks stehen für die südlichen Weichen am BÜ 20,512 und für die nördlichen Weichen neben dem Stellwerk W4. Die Weiche 65 am km 20,75 ist mit einer Dieselheizung ausgerüstet, deren Tank und Steuerung sich bahnlinks der Gleise befindet.

0.1.3.11 Maschinentechnische Anlagen

Siehe Abschnitt 0.1.3.14.3 Weichenheizung

0.1.3.12 Kabel und Leitungen Dritter

Im Baufeld sind Kabel und Leitungen Dritter vorhanden.

Insbesondere trifft das auf die unmittelbaren Bahnübergangsbereich zu.

Im Bereich der Bahnübergänge kreuzen folgende Kabel die Bahnstrecke:

  • Strom und Gas
  • Fernmeldekabel
  • Abwasserleitung

Die LINA-Nachweise sind beim AG einsehbar.

Die Lage der Medien dritter sind in Anlage 3.5.7 verzeichnet.

0.1.3.13 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

Im östlichen Bahnhofskopf von Karsdorf mündet eine, durch die Fa. Erfurter Bahnservice GmbH betrie- bene, Anschlussbahn in den Bf Karsdorf ein. Die Weiche W59 ist Bestandteil der Anschlussbahn, wird jedoch vom Stellwerk B3 gesteuert.

Die Gleise 3 und 5 der DB Netz AG des Bahnhofes Karsdorf werden als Übergabestellen genutzt. Die Bedienung erfolgt als Rangierfahrt durch die Anschlussbahn. Die Gleise 3 und 5

werden durch die DB Netz AG und die Anschlussbahn gemeinsam genutzt.

Die Anschlussbahn wird durch die Weiche A59 begrenzt. Die Anschlussweiche ist die Weiche

60 der DB InfraGO AG.

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0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffent- licher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Be- zug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

Angaben zu den Bahnübergängen während der Bauarbeiten:

BÜ km 20,512 – „Straße der Einheit“

  • Streckenkilometer 20,512
  • Kommunale Straße „Straße der Einheit“
  • Vollsperrung, aber nicht zeitgleich mit BÜ km 21,335
  • Straßenlastträger: Burgenlandkreis

BÜ km 21,335 – „Reinsdorfer Straße“

  • Streckenkilometer 21,335
  • Landesstraße L177 „Reinsdorfer Straße“
  • Vollsperrung, aber nicht zeitgleich mit BÜ km 20,512
  • Straßenlastträger: LSBB

0.1.4.1 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

0.1.5 Verkehrsverhältnisse

Gleisgebunden:

  • Strecke (Nr.): Naumburg - Nebra (6726)
  • Streckenart: 1-gleisige Nebenbahn
  • Streckenklasse: CM4
  • Elektrifiziert (j/n): n
  • Streckengeschwindigkeit (km/h): 50 km/h
  • Geschwindigkeitsbeschränkung: nicht bekannt
  • Langsamfahrstelle: nicht bekannt
  • Zuständiger Fahrdienstleiter (Fdl): Bf Karsdorf, Stw B3
  • Kreis: Burgenlandkreis
  • Bundesland: Sachsen-Anhalt

Straßengebunden:

Die Zufahrtsmöglichkeiten bestehen über die BÜ km 20,5 Straße der Einheit und über den BÜ

21,3 Reinsdorfer Straße in Karsdorf.

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffent- licher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Be- zug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

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Die Baustelle kann über die Bundesstraße 180 und anschließend über die Landesstraße L177 bzw. L213 erreicht werden. In der Ortslage Karsdorf führen die Straße der Einheit und die Reinsdorfer Straße über die Bahnstrecke.

Beide Straßen sind über die Bahnhofsstraße verbunden. Diese Straße ist eine Einbahnstraße.

0.1.6 Freizuhaltende Flächen

Es sind stets Zugangsmöglichkeiten zu den Grundstücken der betroffenen Anlieger freizuhalten.

0.1.7 Transportwege

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Bereitstellungsflächen, Montage-/ Demontageflächen:

km 20,865 - km 21,135 links der Bahn

Größe: ca. 2.000 m2, ehem. Ladestraße Im Bereich des künftigen ESTW kann ebenfalls eine Bereitstellungsfläche geschaffen werden, allerdings nur bis das Umfeld des Modulgebäudes hergerichtet und das Modulgebäude platziert wird.

Soweit der AN weitere Flächen als der vom AG zugewiesenen Flächen zur Bereitstellung oder Aufbe- reitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - recht- lichen Genehmigungen (z.B. 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen.

Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmi- gungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV An- hang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktionalen Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderun- gen zu beachten und Genehmigungen des Umweltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Arten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorge- nannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen. (min. Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll)

0.1.9 Baugrund

Der Baugrund wurde teilweise untersucht. Das Baugrundgutachten liegt als Anlage 3.5 bei.

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0.1.10

0.1.11 bleibt frei

0.1.12 Baugrund

Für die Baumaßnahme wurden zwei Baugrundgutachten erstellt:

  • Modulgebäude ESTW Karsdorf (Stand 23.10.2020)
  • Gründungen Signale LST und Maste Gleisfeldbeleuchtung (Stand 14.03.2025) Die Gutachten sind als Anlage 3.5 in der Ausschreibung enthalten.

0.1.13 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.14 Hydrologie

Die hydrologischen Verhältnisse sind der Anlage 3.5 zu entnehmen.

0.1.14.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwem-

mungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete

Im Maßnahmenbereich bestehen wasserrechtlich keine besonderen Auflagen.

0.1.14.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern

Der Schutz von Gewässern umfasst alle Maßnahmen zur Reinhaltung und ökologischen Sicherung von Grundwasser und Oberflächengewässern.

0.1.14.3 Entwässerung

Rechts der Bahn liegt eine Straßenlängsneigung mit Gefälle zum BÜ km 20,5 vor. Zur Abfangung von Niederschlagswasser befindet sich ca. 15 m vor den Gleisen eine Entwässerungsrinne schräg über die Straßenfahrbahn und ca. 6 m vor den Gleisen ein zusätzlicher Straßenablaufschacht mit Anbindung an vorhandene Anlagen der Mischwasserkanalisation.

Links der Bahn liegt eine vom BÜ km 20,5 wegführende Straßenlängsneigung vor. Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen werden in den vorhandenen Bordrinnen gesammelt und bestehenden Stra- ßenablaufschächten zugeführt. Links der Bahn wird infolge der vom BÜ km 21,3 wegführenden Straßenlängsneigung und der Fahr- bahnquerneigung Niederschlagswasser in der vorhandenen Bordrinne gesammelt und durch einen Straßenablaufschacht gefasst. Dieser entwässert breitflächig in das angrenzende Gelände im Quadran- ten III.

Rechts der Bahn liegt eine Straßenlängsneigung mit Gefälle zur Bahn vor. Dadurch wird Niederschlags- wasser teilweise in Richtung des Bahnkörpers geführt. Entwässerungseinrichtungen sind hier nicht vor- handen. Überwiegend entwässern die Verkehrsflächen jedoch breitflächig über die angrenzenden Ban- kette in das Gelände.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 23 von 83

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0.1.14.4 Wasserhaltung

Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Was- ser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasser- leiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.

Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche För- dermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung be- inhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.1.14.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen

Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaub- nisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehen- den Aufwendungen.

Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/lan- desspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautä- tigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmi- gungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann. Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzu- holen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisen- bahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammen- hang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig.

Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, wel- che nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestal- tung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer wasser- rechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internet- seite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen.

Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.

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0.1.15 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

0.1.16 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.17 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Der Baubereich befindet sich im Naturraum D18 „Thüringer Becken und Randplatten“. Der Naturraum inkludiert den Landschaftstyp 3.7 Gehölz- bzw. waldreiche ackergeprägte Kulturlandschaft und ist Teil der Großlandschaft Zentraleuropäisches Mittelgebirgs-/Stufenland.

Detaillierte Angaben zum Landschaftspflegerischen Begleitplan sind der Anlage 3.5.2 zu entnehmen.

0.1.18 Schutzmaßnahmen

Rammarbeiten für das Aufstellen von Signal- und Beleuchtungsmasten Rammarbeiten (und Verdichtungsarbeiten) sind grundsätzlich als kritisch zu betrachten, da diese Arbeitsvorgänge sehr erschütterungsintensiv sind. Je nach Abstand zum nächstgelege- nen Gebäude müssen die verwendeten Geräte gemäß Unterlage 15.1 Tabelle 10-1, Seite 36 angepasst werden. Wenn der Abstand zu umliegenden Gebäuden weniger als 12 m beträgt, wird das Bauverfahren geändert. Der Einsatz größerer Geräte ist messtechnisch vor Ort an- hand von Proberammungen zu prüfen. Es werden Gebäude mit Abständen bis 20 m visuell beweisgesichert.

Rück- und Neubau des Stellwerkes in Karsdorf Aufgrund der Nähe zum Gebäude Reinsdorfer Straße 71 in Karsdorf werden für den Rückbau des Stellwerks in Karsdorf nur Vibrationsplatten mit einem Eigengewicht von max. 500 kg ver- wendet. Für den Neubau des ESTW können auch größere Geräte verwendet werden. Das Gebäude Reinsdorfer Straße 71 in Karsdorf ist vor Beginn der Bauarbeiten visuell beweiszu- sichern.

Erneuerung Kabelkanäle Es werden hierfür nur kleine Vibrationsplatten (G < 200 kg) benötigt, was erschütterungstech- nisch kein Problem darstellt. Lediglich bei Arbeiten in der Nähe von Gebäuden, insbesondere bei Abbrucharbeiten mit Abständen < 8 m, muss vorsichtig gearbeitet werden. Erneuerung der Bahnübergänge

Maßgeblich werden bei der Erneuerung der Bahnübergänge Verdichtungsarbeiten für den Unterbau der Straße. Insbesondere für den Bahnübergang am km 20,5 gibt es strenge Begrenzungen für den Nahbereich der Gebäude. Dort darf in unmittelbarer Nähe (Abstand kleiner 7 m) nur kurzzeitig (1 Std pro Tag) mit einer kleinen Hochfrequenz-Vibrationsplatten mit G < 200 kg verdichtet werden. Ab 8 m Entfernung ist kurzzeitig auch eine Vibrationsplatte mit G < 500 kg einsetzbar. Alternativ kann statisch verdichtet werden. Ab 7 m Entfernung darf mit kleinen Hochfrequenz-Vibrationsplatten mit G < 200 kg auch dauerhaft (8 Std pro Tag) gearbeitet werden.

Für den Bahnübergang am km 21,3 gibt es weniger strenge Beschränkungen. Dort kann mit Vibrations- walzen mit einem Eigengewicht von 1,3 t gearbeitet werden. Allgemeines Unabhängig von den gemachten Aussagen werden die direkten Anwohner rechtzeitig und um- fangreich über die geplanten Bauaktivitäten und den zu erwartenden Erschütterungseinwir- kungen informiert. Bei Beschwerden der Anwohner über Erschütterungsbelästigungen wird

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 25 von 83

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den Hinweisen direkt nachgegangen und ggf. eine messtechnische Überprüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt. Der Bauunternehmer wird darauf hingewiesen, dass er die Verantwortung über Schäden an den umliegenden Gebäuden trägt und dementsprechend das Bauverfahren bzw. die Auswahl der Baugeräte an die Gegebenheiten anpassen muss.

Belange des Denkmalschutzes: Es werden keine denkmalgeschützten Anlagen beeinträchtigt. Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.

Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP):

Für die Bewertung und genaue Bilanzierung der Eingriffsfolgen ist die Ausgangssituation der unmittel- bar vom Eingriff betroffenen Flächen und der zu erwartende Zustand nach Durchführung des Eingriffs zu erfassen. Der Kompensationsbedarf wurde gemäß § 5 BKompV ermittelt (Unterlage 13.1 Anhang I Bilanzierung).

Die Entfernung von Ruderalflur und Strauch-Baumhecken im Zuge der Baustelleneinrichtung und des Bauvorhabens stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Nach Beendigung der Baumaßnahme wer- den die beeinflussten Biotope gemäß seinem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Darüber hin- aus müssen die Wertpunkte durch den Wertverlust der neugepflanzten Hecken und der Neuversiege- lung im Zuge der Errichtung des ESTW-Z ausgeglichen werden (vgl. Maßnahme 09_A).

06_A: Wiederherstellung der Ruderalfluren bauzeitlich genutzter Flächen

Nach Abschluss der Bauleistungen sind alle temporär genutzten Flächen (BE-Flächen, Baustraßen) zu beräumen und in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dies inkludiert auch die vollständige Beseitigung des aufgebrachten Fremdmaterials. Hierzu erfolgen als vorbereitende Maßnahme ggf. die Tiefenlockerung der Fläche zur Unterstützung der Wiedereinstellung durch Ansaat. Im Anschluss an diese Arbeiten wird die Fläche, welche vor Beginn der Baustelleneinrichtung mit Ruderalflur bewach- sen war, mit einer gebietsheimischen Saatgutmischung (nach DIN 18917 | 2018-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten) angesät. Die Ansaat hat sich nach den, im Zuge der Baufeldfreimachung, entfernten Biotopen zu orientieren. Genutzt wird dabei ausschließlich regionales Saatgut des Naturraums D18.

07_A: Rückbau des Stellwerks W4 mit anschließender Anpflanzung von Ruderalflur

Im Zuge der Bauarbeiten kommt es zum Abriss des Stellwerks W4. Auf der dadurch entsiegelten Fläche werden bodenvorbereitende Maßnahmen durchgeführt. Und im Anschluss eine autochthone Re- giosaatgut-Mischung des Naturraums D18 „Thüringer Becken und Randplatten“ aufgebracht.

Hierzu zählen:

• Tiefenlockerung des verdichteten Bodens

• Entfernen von Steinen, Siedlungsmüll, etc. • Aufbringen von Oberboden nach DIN 18915 | 2018-07 (Vegetationstechnik im Land- schaftsbau - Bodenarbeiten)

08_A: Wiederherstellung der Feldgehölze bauzeitlich genutzter Flächen

Nach Abschluss der Bauleistungen sind alle temporär genutzten Flächen (BE-Flächen, Baustraßen) zu beräumen und in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dies inkludiert auch die vollständige Beseitigung des aufgebrachten Fremdmaterials. Hierzu erfolgen als vorbereitende Maßnahme ggf. die Tiefenlockerung der BE-Fläche 6.2 zur Unterstützung der Anpflanzung von Sträuchern. Die Pflanzen- auswahl hat sich an den gebietstypischen (Feld-) Gehölzen des Naturraums D18 zu orientieren. Genutzt werden dabei ausschließlich gebietseigene Gehölze gemäß Runderlass des Landes Sachsen-Anhalt. Für

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diese Pflanzungen ist der Anwuchs und die Entwicklung durch geeignete Maßnahmen (Bewässern, Verbissschutz, Wildzaun etc.) zu sichern.

09_A: Anpflanzung von Feldgehölzen

Nach Abschluss der Bauarbeiten werden im Bereich der BE-Fläche 6.3 neben dem Modulgebäude 950 m² Feldgehölze in zwei Teilflächen (Teilflächen A und B) angepflanzt. Dies inkludiert auch die vollstän- dige Beseitigung des aufgebrachten Fremdmaterials. Hierzu erfolgen als vorbereitende Maßnahme ggf. die Tiefenlockerung Flächen zur Unterstützung der Anpflanzung von Sträuchern. Die Pflanzenaus- wahl hat sich am Runderlass des Landes Sachsen-Anhalt zum Einsatz gebietseigener Gehölze des Na- turraums D18 zu orientieren. Für diese Pflanzungen ist der Anwuchs und die Entwicklung durch geeig- nete Maßnahmen (Bewässern, Verbissschutz, Wildzaun etc.) zu sichern. Damit wird dem funktionsspe- zifischen Ausgleich hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung besonderer Schwere von landes- rechtlich geschützten Biotopen Rechnung getragen und ausgeglichen.

Lärmschutz:

Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der über- tragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erar- beiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, An- zeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 8 Wochen vorher, bei den zustän- digen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maß- nahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneinge- schränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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Im Ergebnis der durchgeführten Abwägung zur Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots sowie zur Erhöhung der Akzeptanz der geplanten Bautätigkeiten werden folgende Maßnahmen umge- setzt:

• Verzicht auf Arbeiten in der Nacht und an den Wochenenden ausgeschlossen sind Oberbauarbeiten

• Die Arbeiten finden am Tag zwischen 07:00 – 20:00 statt (8h Netto-Arbeitszeit) • Frühzeitige und umfassende Information der Anwohner/Anlieger der Baustellen vor Beginn der Baumaßnahme über deren Art und Dauer.

• Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden geräuscharmen Bauma- schinen und Bauverfahren. Es gelten außerdem die Bestimmungen der

• Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV.

• Bestmögliche Abschirmung bzw. größtmöglicher Abstand stationär betriebener Ge- räte/Maschinen zur umliegenden Wohnbebauung. • Errichtung einer mobilen LSW mit mindestens 5 m Höhe während des Rückbaus des Stellwerkes

• Ausstattung von Bauzäunen mit Lärmschutzmatten, wenn eine Aufstellung in Rich- tung der Bebauung vorgesehen ist.

• Einsatz von besonders lärmintensiven Maschinen in weniger sensiblen Tagzeiträu- men (nicht früh morgens, abends).

• Angebot von Ausweichwohnraum für Tage mit erwartbaren Beurteilungspegeln von mehr als 70 dB(A). • Der Leerlaufbetrieb ungenutzter Maschinen ist zu untersagen.

• Benutzung akustischer Warnsysteme nur wenn alternativlos. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen in Verbindung mit Nummer 5.2 der AVV Baulärm gilt, „dass in bestimmten Fällen trotz einer Überschreitung der Immissionsricht- werte von einer Stilllegung von Baumaschinen […] abgesehen werden kann, wenn im konkre- ten Fall keine anderen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung baubedingter Schal- limmissionen (mehr) zur Verfügung stehen.“ In diesem Fall sind die baubedingten Schallimmis- sionen also ungeachtet einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Nummer 3 der AVV Baulärm zumutbar. Sie stellen demnach unter den in Nummer 5.2.2 der AVV Baulärm genann- ten Tatbestandsvoraussetzungen keine zu vermeidenden bzw. zu vermindernden schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG dar und sind nach dem für die Beurtei- lung durch den Baubetrieb ausgelöster Schallimmissionen einschlägigen Fachrecht mithin hin- zunehmen.

0.1.19 bleibt frei

0.1.20 bleibt frei

0.1.21 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

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0.1.21.1 Kampfmittel

Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen hat die DB InfraGO AG den Bereich der Baustelle auf einen möglichen Kampfmittelverdacht bei einer fachlich dafür qualifizierten Stelle untersuchen lassen.

Nach Ergebnisbericht vom 27.11.2020 durch die Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH hat sich ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht.

Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen oder Arbeiten sind hiernach nicht vorgesehen.

0.1.22 Baustellenverordnung

Ob für die Baustelle ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt wird, wird dem AN zu einem späte- ren Zeitpunkt mitgeteilt.

0.1.23 Auflagen Dritter

Es sind die Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss und den Erwiderungen zwingend einzuhalten und umzusetzen.

Die Unterlagen werden dem AN beigestellt.

0.1.24 Bleibt frei

0.1.25 Vorarbeiten des AG

Die erforderliche geprüften und freigegebene Ausführungsplanung wird beigestellt.

Die Bauüberwachung und alle weiteren AG-seitigen Freigabe- und Überwachungsprozesse

werden kostenfrei beigestellt.

0.1.26 Arbeiten anderer Unternehmer

Siehe 0.2.1

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:

• AN Tk

• AN ESTW • AN BÜSA

• AN , SiLei

• AN , SiGeKo • AN , Umweltfachliche BÜW

• AN , Geotechnische BÜW

• AN , Abfalltechnische BÜW

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• AN Entsorgung AG,

• AN Baulärmverantwortlicher

Die Baustelleneinrichtung inklusive Koordinierung der AN obliegt dem AN . Bau

Der AN koordiniert ebenfalls den Kabeltiefbau inkl. Auf- und Zudeckeln und Kabelverlegung. Bau Sollten Kabelgefäßsysteme über einen längeren Zeitraum frei zugänglich sein (Kabeltrog aufgedeckelt, Kabelschacht offen), so sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen (Absturzsicherung, Aus- stiegshilfen).

Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus, beispiel- weise AN Durchlass

0.1.27 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

Eine Kreuzungsvereinbarung mit der Gemeinde Karsdorf und der Landesstraßenbehörde

Sachsen-Anhalt ist in Abstimmung und Vorbereitung.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Den Ausschreibungsunterlagen ist ein Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 beigefügt.

Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforder- lich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.

Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätz- lichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen ange- meldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.

Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.

Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jewei- lige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vor- her) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

0.2.2 Erschwernisse

Im Bereich Bf Karsdorf befindet sich ein Anschließer.

Dieser Anschließer muss auch während der Totalsperrung bedienbar bleiben.

In Abstimmung mit dem Anschließer ist vor allem die Oberbaumaßnahme so zu koordinieren, dass die Bedienung gewährleistet bleibt.

Bzgl. der Leit- und Sicherungstechnik, die während der Totalsperrung außer Betrieb ist, sind Ersatz- maßnahme zu schaffen um eine sichere Bedienung zu gewährleisten.

• Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetrie- bes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Ge- fahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befol- gen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich. • Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbe- sondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind. Krananweisungen sind jeweils min. 5 Wochen vor der geplanten Aufstellung des zu beantra- genden Gerätes dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. • Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Be- gleitarbeiten des AG und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.

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Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht ge- sondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und

bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Die Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb wird durch den AG (BzS) fest- gelegt.

Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten gemäß Sipla-Workflow anmelden.

Die Anmeldung muss fristgerecht vor Baubeginn angemeldet, so dass diese die erforderlichen Siche- rungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen und/oder durchfüh- ren kann.

Die Ril 132 ist hierzu zwingend zu beachten.

0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und

bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN

Bleibt frei.

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Keine kontaminierten Bereiche bekannt.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

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0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatz-

baustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in techni- sche Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwer- kes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelba- ren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Mate- rialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.

Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise ge- mäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.

Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.

Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunk- tionen nicht verschlechtern.

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditier- ten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzu- führen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachwei- sen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteig- nung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

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Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG sei- tiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils hö- herer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder hö- her eingebaut werden oder
  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Der AN hat dem AG für die zugelieferte MEB unaufgefordert die vollständig ausgefüllten und unter- schrieben Lieferscheine gemäß Anlage 7 EBV sowie das ausgefüllte Deckblatt gemäß Anlage 8 EBV in elektronischer Form durch das System Zedal zu übergeben.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Ver- mischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.

Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schad- stoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Ein- bringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Unter- suchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wie- dereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysika- lische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen. Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu er- gänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.

Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorha- bens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich,

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ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlver- träglich zu beseitigen.

Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG sei- tiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine geson- derte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2

In nachfolgender Tabelle ist beschrieben wer für die Entsorgung welchen Materials verantwortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen beschrieben werden:

MaterialEntsorgung der Stoffe durchRegelung im Punkt der Bau- beschreibung
Schrott (Schienen, Weichenfahr- bahnen, Stahlschwellen, Kleinei- sen), LST-ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
Altschwellen (Holz / Beton)Auftraggeber0.2.15.1
AltschotterAuftraggeber0.2.15.1
BodenaushubAuftragnehmer0.2.15.2
ZwAuftragnehmer0.2.15.2
Asphalt aus BahnübergängenAuftragnehmer0.2.15.2
Material aus dem Rückschnitt von Vegetation, Wurzelwerk., Stub- benAuftragnehmer0.2.15.2

Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt.

Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13:

Asphalt, Zwischenlagen (Zw), BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

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Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein ge- wonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikali- schen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachungzu infor- mieren.

Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzei- tig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transport- unternehmen.

Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN

Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein ver- bindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG

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Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarifpunkt oder BE-Fläche):

AbholterminMaterialVerwendungAbholung perOrtOrt
nach Bauab- lauf des ANAltschwellen (Holz)EntsorgungLKWBE-Fläche
nach Bauab- lauf des ANAltschwellen (Beton)AufbereitungLKWBE-Fläche
nach Bauab- lauf des ANAltschwellen (Stahl)VerwertungLKWBE-Fläche
nach Bauab- lauf des ANAltschienen + Wei- chenfahrbahnVerwertungLKWBE-Fläche
nach Bauab- lauf des ANKleineisenschrottVerwertungLKWBE-Fläche
nach Bauab- lauf des ANAltschotterEntsorgungLKWBE-Fläche

In die Aufbereitung gehen aus wirtschaftlichen Gründen nur Abschnitte, die einen aufarbei- tungsfähigen Anteil von >40% haben. Es gehen nur bestimmte Schwellen in die Aufarbeitung, wie z.B. B70, B58, BS66. Vorher Abstimmung mit I.NAW auf Grundlage des Altstoffe-Bege- hungsprotokoll erforderlich.

Transport und Übergabe durch den AN

Übersicht der Materialien und der Übergabeorte:

Übergabe-ter-MaterialÜbergabe perOrt
min
nach Bauablauf des ANBodenLKWEntsorgungsbetrieb des AN

Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: • Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

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0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Zur Information, Trennung und Kennzeichnung bei Ausbau, Übergabe und Entsorgung gilt Anlage 2.13 zum Bauvertrag für alle Abfälle.

Haufwerksbildung und Bereitstellung

Die Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken ordnungsgemäß bereitzustellen. Für Bereitstellungsflächen und die Sicherungsmaßnahmen auf Bereitstellungsflächen gilt Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

Bei Haufwerken bestehend aus Abfällen größer/gleich LAGA-Klasse Z 1.2 allgemein wassergefährdend bzw. aus gefährlichen Abfällen sind zur Vermeidung einer möglichen Schadstoffverfrachtung entspre- chende Untergrund- und Oberflächenabdichtungen gemäß nachfolgender Darstellung erforderlich. Die AwSV ist zu beachten.

Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes

Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienver- wendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt.

Der Altschotter und Boden im Umbaubereich wurde untersucht.

Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO, Region Südost, Projekt Bf Karsdorf GEoS Gl. 2, 3, 5, GE Gl. 6, WE W A60, 65, 87, 88, 89
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

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Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stam- men (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrneh- mung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.

Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.

Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunter- nehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungs- fachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätes- tens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.

Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vor- gesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Geneh- migungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behör- den erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbau- materialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selb- ständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsor- gen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für

Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflä- chen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehen- den Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufberei- tung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtli- chen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nach- weisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.

Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.

Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefähr- liche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf bau- stellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu bean- tragen.

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In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planän- derungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zu- ständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vor- gesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderun- gen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Über- wachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: • AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische. Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stel- len, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzu- führen.

Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufberei- tungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.

Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragneh- mer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließ- lich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsor- gung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

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0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für minerali-

sche Bau- und Abbruchabfälle

AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVEinstufung nach LAGA M 20
Boden17 05 04LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Gleisschotter17 05 08LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Beton(bruch)17 01 01LAGA Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analy- tikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer LAGA Z2) auf Grundlage der Depo- nieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständi- gen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigun- gen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschrei- ben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der ver- bleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schad- stoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbre- chen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbe- lange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

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0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständi- gen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigun- gen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschrei- ben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der ver- bleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schad- stoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbre- chen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbe- lange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken auf- zuhalden und bis ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu tren- nen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch- kubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer,

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Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -be- wertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswas- ser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitu- men oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bau- werk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen). Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht ge- sondert vergütet.

0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder ein- zelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Alt- schotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bau- ablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.

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Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortli- chen des AN zu erfolgen.

Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschot- terrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Sieb- schnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsor- gungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durch- geführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).

Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu ge- währleisten.

Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfall- beförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsor- gungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanage- ment“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Ent- sorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nach-

weis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordi- nierungsstelle der Länder (ZKS) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nach- weisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Be- teiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provi- der) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz • Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

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Die DB Netz AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Daten- verarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständi- gen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnach- weises.

Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

• Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbe- hörde (BB). Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll • die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Genehmi- gung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Be- förderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG be- auftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.

Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmi- gung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertrans- portdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und sig- niert diese.

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Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Ent- sorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbe- förderers“.

Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Ent- sorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzule- gen bzw. im eANV einzustellen:

• die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger wei- ter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in an- dere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmi- gung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Ar- beitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Vorausset- zung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

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Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.

Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Ver- bleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.

Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unter- schiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Ab- fallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unter- schriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumen- tationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

0.2.15.2.10.4 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind dem AG die folgenden Unterlagen unaufgefordert vorzulegen:

• Abfallrechtliche Verbleibsnachweise wie beschrieben (Kopien ausreichend) • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.5.1 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffver-

ordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Boden- material in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je

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nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervoll- ständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.

Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, erset- zen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Vor- anzeige generiert.

Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

0.2.15.6 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unauf- gefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfall- stelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll. Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vor- liegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.7 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifi- ziert sind.

Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleich- bare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverord- nung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

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• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggebersei- tig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“

Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/ BereitstellungMaterialTransportmittelOrtVerwendung
nach Bauablauf des ANBetonschwellenöffentliche WagenTarifpunkt
Schienenöffentliche WagenTarifpunkt
Weichenöffentliche WagenTarifpunkt
Bremsprellbock Typ 8LKWBE-FlächeGl. 6

Typ 8

Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforder- lich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abweichend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.

Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrückführung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschwei- ßen zu unterhalten.

Ausnahme – Beistellung Oberbaumaterial durch AN: Abweichend von VOB C DIN 18325 – Gleisbauarbeiten, ergänzend zu den „Besondere Vertragsbedin- gungen“ Ziffer 16.4 und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumateri- alien (Ver- und Entsorgung)“ werden folgende Materialien und Stoffe durch den AN gestellt bzw. durch diesen angeliefert.

Liefertermin/MaterialTransportmittelTransportmittelAbholortVerwendung
Bereitstellung
an Baustelle
nach Bauablauf des ANPSSnach Wahl des ANLieferwerk des ANW 65, 87, 88, 89
nach Bauablauf des ANRandwegmate- rialnach Wahl des ANLieferwerk des ANGl. 2

Tarifpunkte

Übergabe-/Tarifbahnhöfe: • Erfurt Gbf

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0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 10 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzutei- len.

Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefertermine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hinausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkosten, Fracht, Entsor- gung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Es sind durch den Bau-AN keine Leistungen fur Unternehmen vorgesehen.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mit- wirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnah- men die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Ar- beitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleicherma- ßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwick- lung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkei- ten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstim- mungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klä- rungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt wer- den können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftser- teilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Ar- beitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mög- liche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leis- tung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusam- menhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftrag- geberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis:

Baugleisregelung

Sperrabschnitte und Sperrzeiten:

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforder- lich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 beschrieben. Ver- änderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig.

Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbedingte Ände- rungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Bedarfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis jeweils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund betrieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet.

Schutz-La / Nachlauf-La:

Es sind keine Langsamfahrstellen angemeldet.

Betriebliche Besonderheiten:

Es finden mehrmals wöchentlich Bedienungsfahrten für die Anschließer statt. Folgende Zeiten sind dafür im Bauablauf freizuhalten (Einstellung der Arbeiten, siehe auch Anl. 3.1):

  • montags 07:00 – 17:00 Uhr
  • freitags: ganztags
  • sonntags: 12:00 – 14:00 Uhr

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Bleibt frei.

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

gemäß Leistungsverzeichnis

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

gemäß Leistungsverzeichnis

0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

gemäß Leistungsverzeichnis

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0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

gemäß Leistungsverzeichnis

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei.

0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei.

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Bleibt frei.

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“

Der AN erhält die Daten in folgender Form: • Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format • Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Papierkopie

Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Absteckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden.

Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu er- stellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richtlinie 883 durchzuführen.

Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorgaben der Ril 883.3400 mit ein.

Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodäti- schen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.

0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein:

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Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfesten Anlagen zum Zeit- punkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaß- nahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.

Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB Netz AG, I.NA-SO-I 3, Datenmanagement Region Südost (isd-suedost@deutschebahn.com). Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.

Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Das mit der Bestandsdokumentation beauftragte Ingenieurbüro hat sich im Vorfeld der Messung mit der Ab- teilung Datenmanagement in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Schritte abzustimmen (Grundlagen für die Bestimmung der Nachbargleisbedingungen, Erfassungsrichtung Knoten-Kanten- modell aus DB-GIS, „Lü-Gleise“, Koordinaten). Die der Datenbankstruktur bei Datenmanagement ent- sprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit einer unterschriebe- nen Prüfungs- und Eignungsbestätigung an die Abteilung Datenmanagement zu übergeben. Die Übergabe hat 2 Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistun-

gen

0.4.1 Nebenleistungen

Bleibt frei.

0.4.2 Besondere Leistungen

Bleibt frei.

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0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben.

Alle baufreigegebenen Ausführungsrelevanten Planunterlagen werden durch den AG dem AN recht- zeitig zur Verführung gestellt. Sofern für die Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen zusätzliche Planungen, Werkstattzeich- nungen, statische Berechnungen, Nachweise oder sonstige ausführungsrelevante Unterlagen erfor- derlich werden, sind diese durch den AN eigenverantwortlich zu erstellen, mit den zuständigen Stellen abzustimmen und zum Freigabeprozess dem AG vorzulegen.

Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.

Mit Übergabe jedes Plansatzes der freigegebenen Ausführungsunterlagen hat der AN die Planung mit dem Vertragsleistungsverzeichnis abzugleichen, Abweichungen hinsichtlich Leistungsumfang und Mengenansätzen zu identifizieren sowie diese dem AG schriftlich und nachvollziehbar anzuzeigen

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

keine besonderen Anmerkungen

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdo- kumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.

Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten so- wie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.

Gleisvermarkung: Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprü- fen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.

Festpunktfeld:

Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.

Soll/Ist-Vergleich:

Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben.

Trassenplan: Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwer- ken sind neue Trassenpläne zu erstellen.

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Gleisnetzdaten:

Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDE- dit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.

Topographie:

Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingeni- eurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.

Lichtraumdaten:

Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Aus- wertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entspre- chend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Vom AN sind die bestehenden BÜ-Pässe fortzuschreiben. Davon ausgenommen sind die Ver- kehrsschauen; diese sind nicht den BÜ-Pässen beizufügen. Die Lagepläne der BÜ’s sind im Zuge der Bestandsplanerstellung vom AN zu erstellen, und den jeweiligen BÜ-Pässen beizufügen. • Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzule- gen. • Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Be- standsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

0.5.4 Bauzeitenplan

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan:

Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeiten- plan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage des Rahmenterminplans des AG / der Aus- schreibungsunterlagen – einzureichen. Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienenge- bundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffenen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB Netz AG (Internetauftritt der DB Netz AG: http://www.dbnetze.com/fahrweg) veröffentlicht.

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Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in jeweils 10-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend genehmigte Bauablaufplan ebenfalls in 10-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen.

In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen enthalten: • Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges • Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unterlagen und Erhebungen.

Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Betriebsablaufplan vorliegen.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:

Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.

Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
  9. Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
  10. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  11. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
  12. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  13. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  14. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
  15. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  16. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  17. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  18. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
  19. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
  20. Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt

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Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist-Ver- gleich) und dem AG zu übergeben.

Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 2-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.

0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Gleisbau

0.6.1.1 Bahnkörper

Es sind keine grundsätzlichen Änderungen am Bahnkörper geplant.

0.6.1.2 Linienführung und Gradiente Gleis

Die Linienführung die Gleisgradiente kann dem Trassierungsentwurf entnommen werden.

0.6.1.3 Oberbau Gleise und Weichen

Folgende Oberbauanordnungen sind geplant (in Klammern die jeweils alte Gleis-/ Weichen- bezeichnung).

Gl. 1 (alt 2)

  • km 20,227 – km 20,237: W 49 – B 70 – 1667 (nur SiE)
  • km 20,237 – km 20,252: W 49 – B 70 – 1667
  • km 20,252 – km 20,258: W 49 – B (W-Sw W 1 (alt A 60))
  • km 20,258 – km 20,286: EW 49 – 190 – 1:9 B l (W 1 (alt A60))
  • km 20,286 – km 20,292: W 49 – B (W-Sw W 1 (alt A 60))
  • km 20,292 – km 20,293: W 49 – B (W-Sw W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,293 – km 20,320: EW 49 – 190 – 1:9 B r (W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,320 – km 20,327: W 49 – B (W-Sw W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,327 – km 20,344: W 49 – B 70 – 1667 (Bestand)
  • km 20,344 – km 20,492: KS 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 20,492 – km 20,533: W 49 – B 90 – 1667 (BÜ-Bereich) (GEoS)
  • km 20,533 – km 20,712: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 20,712 – km 20,727: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 20,727 – km 20,729: W 49 – B (W-Sw W 3 (alt 65)) (GEoS)
  • km 20,729 – km 20,763: EW 49 – 300 – 1:9 B r (W 3 (alt 65)) (nur SwE, W-Fahrbahn ist neu)
  • km 20,763 – km 20,770: W 49 – B (W-Sw W 3 (alt 65)) (GEoS)
  • km 20,770 – km 20,785: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 20,785 – km 21,315: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 21,315 – km 21,355: W 49 – B 90 – 1667 (BÜ-Bereich) (GEoS)
  • km 21,355 – km 21,378: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 21,378 – km 21,384: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 89)) (GEoS)
  • km 21,384 – km 21,417: EW 49 – 300 – 1:9 B l (W 5 (alt 89))
  • km 21,417 – km 21,419: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 89)) (GEoS)
  • km 21,419 – km 21,432: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)

Gl. 2 (alt 3)

  • km 20,763 – km 20,770: W 49 – B (W-Sw W 3 (alt 65)) (GEoS)

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  • km 20,770 – km 20,785: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 20,785 – km 21,278: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 21,278 – km 21,293: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 21,293 – km 21,297: W 49 – B (W-Sw W 4 (alt 87)) (GEoS)
  • km 21,297 – km 21,326: EW 49 – 190 – 1:9 B r (W 4 (alt 87))
  • km 21,326 – km 21,347: W 49 – w 10003 - 1667
  • km 21,347 – km 21,376: EW 49 – 190 – 1:9 B l (W 5 (alt 88))
  • km 21,376 – km 21,382: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 88))

Gl. 3 (alt 5)

  • km 20,320 – km 20,327: W 49 – B (W-Sw W 2 (alt 61)) (Bestand)
  • km 20,327 – km 20,372: W 49 – B 70 – 1667 (Bestand)
  • km 20,372 – km 20,495: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 20,495 – km 20,536: W 49 – B 90 – 1667 (BÜ-Bereich) (GEoS)
  • km 20,536 – km 21,276: Ks 49 – BS 66 – 1539 (GEoS)
  • km 21,276 – km 21,291: W 49 – B 70 – 1667 (GEoS)
  • km 21,291 – km 21,297: W 49 – B (W-Sw W 4 (alt 87))

Gl. 22 (alt 6)

  • km 21,376 – km 21,382: W 49 – B (W-Sw W 5 (alt 88))
  • km 21,382 – km 21,397: W 49 – B 70 – 1667
  • km 21,397 – km 21,551: Ks 49 – BS 66 – 1539 Die Oberbauarbeiten erfolgen in konventioneller Bauweise (Einzelstoffe). In den Hauptgleisen erfolgt überwiegend eine GEoS, da die Schienen bereits vorab erneuert wurden. Das Gleis 22 (alt 6) wird komplett umgebaut. Die Bettung wird bis 20 cm unter Schwellenunterkante erneu- ert. Der vorhandene Festprellbock im Gleis 6 wird durch einen Bremsprellbock Typ 8 (11 m Brems- weg) ersetzt. Unter der Weiche 2 (alt 61) wird ein Geotextil verlegt. Im Bereich der Weichen 3, 4, 5 und 7 (alt 65 und 87 bis 89) wird eine 20 cm starke PSS (KG 1) eingebaut und an eine herzustellende Entwässerungsmulde bzw. die vorhandenen Bahngräben angebunden. Neben Gl. 1 (alt 2) wird bahnlinks im Zuge der Oberbauerneuerung ein Rangiererweg ange- legt.

0.6.2 Tiefbau/Kabeltiefbau

0.6.2.1 Allgemeines

Durch den AN sind rechtzeitig vor Baubeginn umfangreiche Suchschachtungen zur Bestimmung des erdverlegten Kabel- und Leitungsbestandes durchzuführen. Grundlage hierfür sind die bereit gestell- ten Kabelbestandspläne der DB AG, die Informationen in den Lageplänen, die Angaben unter Punkt 0.1.3.16 und die vom AN im Rahmen seiner Informationspflicht bei Kabel- und Leitungsträgern ermit- telten Bestände.

Die vorhandenen und neu zu errichtenden Kabelführungssysteme sind in den Lageplänen gekennzeich- net und beschrieben. Grundlage für die Planung und Errichtung von Kabeltrassenanlagen bilden die Ril 819.2101 „Planung von Kabeltrassen“ und für Querungen die Ril 836.4501 / 4502.

Das Kabelführungssystem soll als Vorlaufmaßnahme erfolgen, um die Kabelwege für die ESTW- und BÜ-Technik zu gewährleisten.

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0.6.2.2 Kabelkanäle

Die einzubauenden Betonkabeltröge müssen für den Einsatz bei der Deutschen Bahn AG freigegeben sein.

Die Kabeltrogtrassen sind überwiegend im Randweg in einem Abstand von mindestens 3,25 m zur Gleisachse und zwischen den Gleisen mit einem Abstand von 2,20 m zur Gleisachse bzw. mittig in der Gleisgasse auf OK-Schwelle zu errichten. Weitere Trogabschnitte sind oberhalb der Böschungskante anzuordnen. Die Kabeltröge sind in ein durchlässiges Baustoffgemisch (z. B. KG 2) einzubetten. Bei den erneuerten Gleisen ist die bestehende Randwegabdeckung auszubauen und nach Einbau der Kabeltröge wieder herzustellen. Wenn sich die Rangierwegebene zwischen unterschiedlich hoch liegenden Gleisen befin- det, ist die Oberkante des Troges höhenmäßig zu vermitteln und beidseitig die Querneigung auszuglei- chen.

Zur Ausführung von Kabeln, sind Trogunterteile mit Bodenaussparungen bzw. Sollbruchstellen einzu- bauen. In regelmäßigen Abständen sind Deckel mit Aushebehilfen einzubauen.

0.6.2.3 Querungen

Kabelschutzrohre müssen den einschlägigen technischen Regeln entsprechen und sind als tragende Rohre zu bemessen. Die Rohre müssen nach Arbeitsblatt ATV-A 127 bzw. ATV-DVWK-A 161 mit Nach- weis der Dauerfestigkeit gegen Beanspruchung aus nicht vorwiegend ruhenden Lasten bemessen wer- den. Der Tragfähigkeitsnachweis für Rohre kann entfallen, wenn diese den jeweiligen Bemessungstabellen der Anlage 15, „Tabellen für Wasserrohre“ Ril 877.2203A02 der Ril 877 entsprechen. Die Querungen werden in offener Bauweise hergestellt. Kunststoffrohre im inneren Druckbereich von Eisenbahnlasten bedingen eine Zulassung durch das EBA mit Nachweis des Schwingfestigkeitsverhaltens. Kabelschutzrohre bis zu einem maximalen Außendurchmesser von 200 mm aus PE-HD nach DIN 8074 / DIN 8075 mit einem SDR-Wert ≤ 17,6 bzw. aus PVC-U nach DIN 8061 / DIN 8062 mit einem SDR-Wert ≤ 21 dürfen ohne Zulassung durch das EBA verwendet werden. In diesem Fall kann der Tragfähigkeits- nachweis entfallen.

Straßenquerungen für einen vorübergehenden Bauzustand sollen sachgemäß verfüllt und im Asphalt- bereich mit einer überfahrbaren Schottertragschicht bis OK Anschlussasphalt verfüllt werden.

0.6.2.4 Kabelschächte

Die Gleisquerungen sind entsprechend den Darstellungen in den Querungen durch Kabelauf- bauschächte der Größen IV, V und VII einzufassen. Die Kabelaufbauschächte müssen eine Typenzulassung des EBA für den Einbau zwischen und außer- halb von Gleisen für die entsprechende Bauhöhe besitzen. Bei Anschluss von Kabelschutzrohren sind entsprechende Einführungselemente in die Öffnungen der Unterteile einzubauen. Die Gründung der Kabelschächte ist mit nicht bindigen, steinfreien und wasserdurchlässigen Erdstof- fen in einer Stärke von mindestens 10 cm vorzunehmen.

Die Anfüllung der Schächte und die Auffüllung der Schachtbaugruben ist entsprechend denen der Be- tontröge mit Kies K ≥ 1 x 10-4 auszuführen. Die Schächte sind in Abhängigkeit des Grundwasserstandes gegen drückendes Wasser zu schützen und mit Steigeisen oder Leitern zu versehen. Die Standsicher- heit der Baugruben ist zu gewährleisten. Hierbei ist die DIN 4124 zu beachten.

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Die genaue Lage der jeweiligen Kabelschächte ist den Lageplänen zu entnehmen. Weiterhin sind Ka- belanschlussbausätze Typ 1 bis 3 zu verwenden.

0.6.2.5 Gründungen

Für die Gründungen von Signalen, Schranken und Beleuchtung sind folgende Gründungstypen zu ver- wenden:

→ Rammrohrgründung mit Adapter – große Bauform → Rammrohrgründung mit Adapter – kleine Bauform → Betonmonolithe – große Bauform → Betonmonolithe – kleine Bauform

Für die Gründung der Signale sind Mastfußadapter mit EBA-Zulassung, große und kleine Bauform, auf Rammrohren oder an ausgewählten Stellen Betonmonolithe einzubauen. Die Rammrohre sind ent- sprechend den örtlichen Verhältnisse und der bestehenden Vorschriften einschließlich Korrosionszu- schlag dimensioniert, zu liefern und am Signalstandort einzubringen.

Die Mastfußadapter sind gemäß Angaben im LV zu bestellen, zu liefern, vorzumontieren und nach DB- Regelzeichnung bzw. Signaltabelle einzubauen. Der AN hat die Korrosionsfreiheit der überstehenden Gewindeteile an den Rammrohren zu berücksichtigen.

Masten und Pfosten

Der Boden für Spannbetonpfosten ist auszuheben, (soweit geeignet) zu verfüllen und zu verdichten. Überschüssiger Boden wird Eigentum des AN und ist zu entsorgen. Die Spannbetonpfosten sind gemäß DB-Vorschrift zu liefern und gemäß örtlichen Erfordernissen einzubauen.

Einfassungsrahmen für Standplätze Der AN liefert alle Bauteile, montiert diese einschl. aller Erdarbeiten und Betonarbeiten. Die Einfassungsrahmen für Standplätze aus Betonfertigteilen sind in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen in entsprechender Größe und Höhe festzulegen und herzustellen. Gründung Betonschalthaus

Der AN liefert alle Bauteile für die Gründung der Betonschalthäuser, einschl. aller Erdarbeiten und Be- tonarbeite. Die Gründung soll auf Einzelfundamenten aus Betonfertigteilen erfolgen. Die Fundamente sind auf einer mind. 30 cm starken Frostschutzschicht aufzusetzen.

0.6.2.6 Randwege/Rangiererwege

Die Randwege sind nach den Kabeltiefbauarbeiten zu reprofilieren und die Abdeckung neu herzustel- len.

Die Abdeckung ist aus trittfestem und verwitterungsbeständigem Material mit einer Mindestbreite von 0,80 m und einer Mindestdicke von 0,10 m einzubauen. Als Auffüllung ist ein wasserdurchlässiger Kiessand von mindestens 0,15 cm Dicke einzubauen und die Filterstabilität zum Schotter ist mit dem Einbau eines Geokunststoffes sicherzustellen.

Es sind ausschließlich Aufwuchs hemmende Materialien als Randwegmaterial gemäß Ril 836.4101 Ab- schnitt 5, Absatz 4 einzubauen.

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0.6.3 Bahnübergänge

0.6.3.1 BÜ km 20,5 „Straße der Einheit“

Die Umbauarbeiten am BÜ km 20,5 finden ausnahmslos auf Flächen der DB InfraGO AG bzw. auf Flä- chen des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers statt. Die an der Änderung der Kreuzungsanlage beteiligten Baulastträger haben gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz die Änderungen gegenseitig zu dul- den. Insoweit ist durch die Umbaumaßnahmen am BÜ km 20,5 kein Grunderwerb erforderlich. Im Kreuzungsbereich des BÜ 20,5 wird am Kabeleinführungsschacht am BÜ-Schalthaus eine unterirdi- sche Rohrzugtrasse angeschlossen und in Richtung der Gleise geführt. In dieser Rohrzugtrasse wird ein Kabel der ESTW-Stellwerkstechnik geführt, welche einen hier am Gleis installierten Achszählpunkt an- bindet. Die besagte Rohrzugtrasse verläuft auf dem Flurstück 228/42 (der Gemarkung Karsdorf, Flur 4), welches sich im Eigentum der Gemeinde Karsdorf befindet. Da diese Rohrzugtrasse ausschließlich für die ESTW-Technik benötigt wird, greift hier nicht das Duldungsrecht gemäß Eisenbahnkreuzungs- gesetz. Für den Einbau dieser Rohrzugtrasse soll dingliche Sicherung vereinbart werden.

Der BÜ 20,5 wird als neue Lichtzeichenanlage mit Halbschranken als Anlage der Bauart LzH/F-Hp er- richtet. Der rechts und links der Bahn vorhandene straßenbegleitende Gehweg wird über die Gleisan- lagen weitergeführt und in die technische BÜ-Sicherung einbezogen. Das Kreuzungsstück wird mit 2 Fahrbahnhalbschranken, mit zwei Gehwegschranken, mit 4 Lichtzei- chen zur Sicherung des Straßenverkehrs und mit zwei weiteren Lichtzeichen zur Sicherung des Fußgän- gerverkehrs sowie mit 6 Andreaskreuzen technisch gesichert. Das Lichtzeichen S6 wird an einem Peit- schenmast oberhalb des Verkehrsraumes der Straße montiert, weil eine Aufstellung am linken Stra- ßenrand wegen der hier einmündenden Bahnhofstraße nicht möglich ist. Um zu verhindern, dass Fuß- gänger, welche die Bahnhofstraße überqueren, die vom BÜ kommenden Rechtsabbieger beim Verlas- sen des Gefahrenraumes der Bahn behindern, wird die Fußgängerquerungsstelle außerhalb des Ein- mündungsbereiches der Bahnhofstraße verschoben, sodass querende Fußgänger wartepflichtig ge- genüber dem Kfz-Verkehr auf der Bahnhofstraße sind. Um zu verhindern, dass Fußgänger die Bahn- hofsstraße bereits im Einmündungsbereich queren, werden beiderseits der Bahnhofstraße bis zur Que- rungsstelle Schutzgeländer mit Querholm eingebaut. Für die Aufnahme der Stromversorgung mit Batterie und Gleichrichter und zur Unterbringung der Steu- erung der BÜ-Anlage wird ein Rechteck-Betonschalthaus bahnrechts im I. Quadranten aufgestellt. Das Betonschalthaus wird von der Signalbaufirma vorverdrahtet geliefert. Anlagen zur Regenentwässerung sind nicht erforderlich. Zur Aufrechterhaltung der Funktionen auch bei kalter Witterung wird das Schalthaus mit einem Frostwächter ausgerüstet. Neben dem Schalthaus wird eine Stellfläche mit einer Größe von ca. 2 m x 6 m sowie ein Zugang zwischen Stellfläche und Betonschalthaus errichtet. Eine Entwässerung des Zugangs zum BSH und der Stellfläche sind somit ebenfalls nicht erforderlich.

Die Einschaltung des Bahnübergangs erfolgt durch das ESTW-Z Karsdorf. Für das zeitgerechte Einschal- ten des BÜ werden durch den Zug beim Befahren von Gleisschaltmitteln Anrückmeldungen generiert. Diese Anrückmeldungen werden an das ESTW übertragen und stoßen die BÜ-Einschaltung an. Die BÜ- Ausschaltung erfolgt zugbewirkt mit Befahren und wieder freifahren des Ausschaltabschnittes am Bahnübergang.

Für den Anschluss der Lichtzeichen und Halbschranken müssen zwischen dem BÜ-Schalthaus und den anzuschließenden Elementen neue Signalkabel verlegt werden.

Das Verlegen dieser Kabel im Kreuzungsbereich erfolgt im Kabelkanal bzw. im Kabelschutzrohr in Erd- verlegung. Im Kreuzungsbereich werden Straßen- und Gleisquerungen benötigt, damit die BÜ-Außen- anlagen in den vier Quadranten an das Betonschalthaus angeschlossen werden können. Die benötig- ten Gleis- und Straßenquerungen im Kreuzungsstück sind in der Kabeltiefbauplanung für die Gesamt- baumaßnahme vorgesehen. Für das Verlegen des BÜ-Streckenkabels zwischen dem BÜ-Schalthaus und dem ESTW-Z Karsdorf werden ebenfalls die Kabelführungssysteme genutzt, welche im Rahmen der

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Gesamtbaumaßnahme bereits vorgesehen sind. Die Anrückmeldepunkte längs der freien Strecke wer- den mit Funkanrückmeldern realisiert. Somit sind für diese Anrückmeldepunkte keine Kabeltiefbau- maßnahmen erforderlich.

0.6.3.2 BÜ km 21,3 „Reinsdorfer Straße / L177“

Die Umbauarbeiten am BÜ km 21,3 finden auf Flächen der DB InfraGO AG, auf Flächen des kreuzungs- beteiligten Straßenbaulastträgers bzw. auf Flächen der Gemeinde Karsdorf statt. Die die Gleisanlagen kreuzende Straße am BÜ km 21,3 ist die Landesstraße 177. Kreuzungsbeteiligter Straßenbaulastträger ist die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt.

Die an der Änderung der Kreuzungsanlage beteiligten Baulastträger haben gemäß Eisenbahnkreu- zungsgesetz die Änderungen gegenseitig zu dulden. Insoweit ist durch die Umbaumaßnahmen am BÜ km 21,3 kein Grunderwerb für die Flächen vorgesehen.

Von den Umbauarbeiten am BÜ km 21,3 sind auch Straßenflächen betroffen, die sich im Eigentum der Gemeinde Karsdorf befinden. Da die Gemeinde Karsdorf beim BÜ km 21,3 nicht der kreuzungsbetei- ligte Straßenbaulastträger ist, unterliegen diese Flächen auch nicht der Duldungspflicht.

Ein Teil der Landesstraße 177 verläuft zurzeit durch das Flurstück 288 (Gemarkung Karsdorf, Flur 3). Dieses Flurstück befindet sich jedoch im Eigentum der Gemeinde Karsdorf. Im Zusammenhang mit den Änderungen am BÜ km 21,3 erfolgt hier eine Verbreiterung der Landesstraße. Für die betroffene Teil- fläche des Flurstück 288 wird Grunderwerb für Dritte getätigt. Nach Abschluss der Baumaßnahme geht diese Fläche dann in das Eigentum des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers über. Am BÜ km 21,3 erfolgen weiterhin Arbeiten zur Straßenanpassung auf Teilflächen der Flurstücke 290 und 352 (Gemarkung Karsdorf, Flur 3). Bei diesen betroffenen Flächen handelt es sich sowohl im Bestand als auch nach Abschluss der Baumaßnahme um Straßenflächen. Für die Baumaßnahmen auf diesen Flä- chen wird eine Nutzungsbefugnis vereinbart.

Infolge der Anbindung der ESTW-Zuwegung an die Landesstraße 177 sind Teilflächen des Flurstücks 289 (Gemarkung Karsdorf, Flur 3) betroffen. Dieses Flurstück befindet sich im Besitz der Landesstra- ßenbaubehörde Sachsen-Anhalt. Für die Bereiche der neuen ESTW-Zuwegung, welche sich auf Flächen des Flurstücks 289 befinden, wird die Grundstücksnutzung von der Landesstraßenbaubehörde zuge- stimmt

0.6.3.3 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“

Der BÜ 21,3 wird als neue Lichtzeichenanlage mit Halbschranken als Anlage der Bauart LzH-Hp errich- tet. Das Kreuzungsstück wird mit zwei Fahrbahnhalbschranken, mit sechs Lichtzeichen, davon zwei Seitenlichtern sowie mit fünf Andreaskreuzen technisch gesichert. Wegen der Nähe der Feldwegein- mündung im Quadrant III zum BÜ wird die Halbschranke A2 parallel zur Gleisachse eingebaut. Das Lichtzeichen S6 wird in Richtung des im Quadranten III einmündenden Seitenweges ausgerichtet. Aus diesem Seitenweg ist für alle Fahrzeuge das Abbiegen in Richtung BÜ untersagt. Das Lichtzeichen S6 ist aber trotzdem erforderlich, damit Fußgänger, welche aus diesem Weg kommen, die Einschaltung der BÜ-Anlage erkennen können. Für die Aufnahme der Stromversorgung mit Batterie und Gleichrichter und zur Unterbringung der Steu- erung der BÜ-Anlage wird ein Rechteck-Betonschalthaus bahnrechts im I. Quadranten aufgestellt. Das Betonschalthaus wird von der Signalbaufirma vorverdrahtet geliefert. Anlagen zur Regenentwässerung sind nicht erforderlich. Zur Aufrechterhaltung der Funktionen auch bei kalter Witterung wird das Schalthaus mit einem Frostwächter ausgerüstet. Die befestigte Fläche neben dem zurückzubauenden Stellwerk W4 wird zukünftig als Stellfläche für das Servicefahrzeug der Bahn genutzt. Zwischen dieser Fläche und dem BÜ-Schalthaus wird ein neuer, gepflasterter Zugang hergestellt.

Die Einschaltung des Bahnübergangs erfolgt durch das ESTW-Z Karsdorf. Für das zeitgerechte Einschal- ten des BÜ werden durch den Zug beim Befahren von Gleisschaltmitteln Anrückmeldungen generiert.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 62 von 83

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Diese Anrückmeldungen werden an das ESTW übertragen und stoßen die BÜ-Einschaltung an. Die BÜ- Ausschaltung erfolgt zugbewirkt mit Befahren und wieder freifahren des Ausschaltabschnittes am Bahnübergang.

Für den Anschluss der Lichtzeichen und Halbschranken müssen zwischen dem BÜ-Schalthaus und den anzuschließenden Elementen neue Signalkabel verlegt werden. Das Verlegen dieser Kabel im Kreu- zungsbereich erfolgt im Kabelkanal bzw. im Kabelschutzrohr in Erdverlegung. Im Kreuzungsbereich werden Straßen- und Gleisquerungen benötigt, damit die BÜ-Außenanlagen in den vier Quadranten an das Betonschalthaus angeschlossen werden können. Die für den BÜ benötigten Gleis- und Straßen- querungen im Kreuzungsstück sind bereits in der Kabeltiefbauplanung für die Gesamtbaumaßnahme berücksichtigt.

Für das Verlegen des BÜ-Streckenkabels zwischen dem BÜ-Schalthaus und dem ESTW-Z Karsdorf wer- den ebenfalls die Kabelführungssysteme genutzt, welche im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme be- reits vorgesehen sind. Die Anrückmeldepunkte längs der freien Strecke werden mit Funkanrückmel- dern realisiert. Somit sind für diese Anrückmeldepunkte keine Kabeltiefbaumaßnahmen erforderlich.

0.6.3.4 Straßen und Wege

0.6.3.4.1 Bahnübergang km 20,5 – „Straße der Einheit“ in Karsdorf

An der Linienführung der querenden „Straße der Einheit“ und der einmündenden Bahnhofstraße wer- den keine grundlegenden Änderungen vorgenommen, lediglich an der Querschnittsgestaltung. Links der Bahn wird analog dem Bestand und dem weiterführenden Straßenquerschnitt eine 6,0 m breite Fahrbahn zwischen den Bordbegrenzungen (Bordrinnen) beibehalten.

Rechts der Bahn wird die überbreite Fahrbahn auf eine Fahrbahnbreite von 7,0 m verjüngt, um eine eindeutigere Fahrstreifenzuordnung zu realisieren. Der linke Fahrbahnrand wird beibehalten. Am rech- ten Fahrbahnrand wird die Bordbegrenzung um ca. 2 m zur Straße verschoben und der entstehende Zwischenraum zwischen der neuen Bordführung und dem vorhandenen Gehweg entsiegelt. Nach Ab- stimmung mit dem Straßenbaulastträger soll dieser Seitentrennstreifen nicht begrünt werden, son- dern eine ungebundene Befestigung (Kies) erhalten. Der im Quadrant IV ankommende Gehweg wird in der von der Straße abgerückten Lage zukünftig mit einer Breite von 1,80 m über den BÜ bis zur Einmündung der Bahnhofstraße fortgesetzt, und ab hier eine neue Gehwegverbindung entlang der Bahnhofstraße bis zum Bahnsteigzugang am Haltepunkt Karsdorf auf ca. 23 m Länge mit 2,0 m Breite hergestellt. Die Fußgängerquerung über die Bahnhof- straße wird um ca. 12,5 m vom Fahrbahnrand der Straße der Einheit abgerückt. Hier werden entspre- chende Bordabsenkungen vorgenommen und westlich der Bahnhofstraße ein Aufstellbereich von 3,0 m Breite und 2,5 m Tiefe geschaffen. Die Gehwege werden mit entsprechenden taktilen Elementen für ungesicherte Fußgängerquerungen versehen.

Entlang der Bahnhofstraße werden beidseitig bis zur neuen Fußgängerquerung Geländer errichtet, um die Querung der Bahnhofstraße außerhalb der neuen Fußgängerquerungsstelle zu unterbinden. In die- sem Zusammenhang ist zur Sicherstellung einer nutzbaren Gehwegbreite von mindestens 1,50 m au- ßerdem eine Einfassungsmauer als rückwärtiger Gehwegabschluss zu versetzen. Im Bereich vor den Fußgängerschranken werden Aufmerksamkeitsfelder gemäß DIN 32984 ausgebildet. Der im Quadrant I einmündende Seitenweg wird örtlich angepasst und dient gleichzeitig als Zuwegung zur vorgesehe- nen Stellfläche am neuen Betonschalthaus.

Die im Quadrant III einmündende Bahnhofstraße ist als Einbahnstraße mit Fahrtrichtung von der Straße der Einheit kommend ausgewiesen. Diese Regelung bleibt unverändert. Daher kann auch wei- terhin auf eine vorfahrtregelnde Beschilderung verzichtet werden. Am Fahrbahnrand der den BÜ que- renden „Straße der Einheit“ wird eine Fahrbahnbegrenzungslinie als unterbrochener Breitstrich mar- kiert.

Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 63 von 83

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Mit der Verjüngung des Fahrbahnquerschnittes sind rechts der Bahn und über den BÜ fortführend neue Fahrbahn- und Fahrstreifenbegrenzungslinien aufzubringen. In einem Abstand von 2,50 m vor den Lichtzeichen werden neue Haltelinien markiert. Das Abbiegen in den einmündenden Wirtschafts- weg (Grundstückszufahrt) im Quadrant I wird über den BÜ kommend durch Zeichen 209-30 untersagt. Somit ist die Einmündung für die Räumung des BÜ unschädlich. Aus dem Weg wird durch Zeichen 209 ein Rechtsabbiegegebot beschildert. Durch die Aufstellung von Zeichen 250 in Verbindung mit Zusatz- zeichen 1026-39 wird unterstrichen, dass für den Weg keine Nutzung durch den Individualverkehr vor- liegt.

Folgende Befestigungsarten sind vorgesehen:

Fahrbahn Hauptstraße Asphaltbauweise Bk3.2 - Befestigungsaufbau 65 cm 4 cm Splittmastixasphaltdeckschicht SMA 8 S, 50/70 abgesplittet mit vorbituminiertem Edelsplitt 1/3 6 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S, 30/45 10 cm Asphalttragschicht AC 32 T N, 50/70 15 cm Brechkorngemisch STS 0 / 22, EV2>= 150 MN/m2 30 cm Brechkorngemisch FSS 0 / 32, EV2>= 120 MN/m2 65 cm Dicke Straßenaufbau auf Planum EV2>= 45 MN/m2

Fahrbahn Einfahrten/Stellflächen Asphaltbauweise - Befestigungsaufbau 50 cm 10 cm Asphalttragdeckschicht AC 16 TD, 70/100 abgesplittet mit vorbituminiertem Edelsplitt 1/3 15 cm Brechkorngemisch STS 0 / 22, EV2>= 120 MN/m2 25 cm Brechkorngemisch FSS 0 / 32, EV2>= 100 MN/m2 50 cm Dicke Straßenaufbau auf Planum EV2>= 45 MN/m2

Gehbahnen Asphaltbauweise - Befestigungsaufbau 30 cm 2 cm Asphaltdeckschicht AC 8 D N, 70/100 8 cm Asphalttragschicht AC 16 T N, 70/100 20 cm Brechkorngemisch FSS 0 / 32, EV2>= 80 MN/m2 60 cm Dicke Straßenaufbau auf Planum EV2>= 45 MN/m2

Wiederherstellung Gehbahnen Pflasterbauweise 10 cm Betonpflaster Fugenpflaster 200/ 100/ 80, grau 4 cm Bettung Gesteinskörnung 0/5 26 cm Brechkorngemisch FSS 0 / 32, EV2>= 80 MN/m2 40 cm Dicke Befestigungsaufbau auf Planum EV2>= 45 MN/m2

0.6.3.4.2 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“

Infolge des Verlaufs der die Bahnanlage querenden L 177 (Reinsdorfer Straße) in einer S-Kurve mit Radien von ca. 40 m bzw. 60 m besteht in den Räumstrecken des BÜ im Ist-Zustand keine ausreichende Fahrbahnbreite für den Begegnungsverkehr durch Last- bzw. Sattelzüge. Um dies zukünftig zu gewähr- leisten, wird die Fahrbahn in Richtung Quadrant II bogeninnenseitig um bis zu 1,50 m verbreitert. Die

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Verziehung auf den Bestandsquerschnitt erfolgt im Bereich der vorhandenen Klothoide. Der Fahrbahn- rand zum Quadrant III bleibt unverändert. Es erfolgt eine Fahrbahnbefestigung in bituminöser Bau- weise nach Belastungsklasse Bk 3,2 RStO 12/24.

Die Einmündung der rechts der Bahn im Quadrant I einmündenden kommunalen Straße wird um durchschnittlich 5 m vom BÜ weg verschoben, sodass ein über den BÜ kommender Lastzug/Sattelzug den BÜ auch dann räumen kann, wenn aus der Einmündung ein wartepflichtiger Lastzug/Sattelzug im Gegenverkehr vorhanden ist. Mit den straßenbaulichen Anpassungen wird gleichzeitig der unstete Gradientenverlauf rechts Bahn im Anschluss an die Gleise verbessert. Der im Quadrant III einmündende Wirtschaftsweg bleibt unverändert. Die querende L 177 erhält im Kreuzungsstück und Umbaubereich der Straße die erforderlichen Markierungen in Form von Fahrbahn- und Fahrstreifenbegrenzungslinien und in Form der Haltelinien im Abstand von ca. 2,50 m vor den neuen Lichtzeichen der BÜ-Sicherung.

Mit der Verschiebung der Einmündung im Quadrant I ist auch die vorhandene vorfahrtregelnde Be- schilderung anzupassen. Das Abbiegen in den einmündenden Wirtschaftsweg (Grundstückszufahrt) im Quadrant III wird über den BÜ kommend durch Zeichen 209-30 untersagt. Somit ist die Einmündung für die Räumung des BÜ unschädlich. Aus dem Weg wird durch Zeichen 209 ein Rechtsabbiegegebot beschildert.

Folgende Befestigungsarten sind vorgesehen:

Fahrbahn Hauptstraße Asphaltbauweise Bk3.2 - Befestigungsaufbau 65 cm 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D N, 50/70 abgesplittet mit vorbituminiertem Edelsplitt 1/3 6 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S, 30/45 10 cm Asphalttragschicht AC 32 T N, 50/70 15 cm Brechkorngemisch STS 0 / 22, EV2>= 150 MN/m2 30 cm Brechkorngemisch FSS 0 / 32, EV2>= 120 MN/m2 65 cm Dicke Straßenaufbau auf Planum EV2>= 45 MN/m2

Zuwegung Pflasterbauweise 8 cm Betonpflaster Fugenpflaster 200/ 100/ 80, grau 4 cm Bettung Gesteinskörnung 0/5 18 cm Brechkorngemisch FSS 0 / 32, EV2>= 80 MN/m2 30 cm Dicke Befestigungsaufbau auf Planum EV2>= 45 MN/m2

0.6.3.5 Entwässerung

0.6.3.5.1 Entwässerung Modulgebäude (ESTW-Z)

Gemäß DWA-A 138 ist ein Versickerungsschacht DN 2500 (Schachttiefe 2,70 m) und einem Bodenaus- tausch von 60 cm (Kies-Sand-Gemisch (kf=1x10-4/m/s) erforderlich.

Als Vorbehandlungsmaßnahme wurde ein Schacht Sedipoint 600 geplant. Im Zuge der Bemessung der Versickerungsanlage nach DWA-A 138 und DWA M-153 wurden folgende Grunddaten angenommen:

  • Niederschlagspende nach KOSTRA-DWD 2010R
  • Angeschlossene Fläche: 149,0 m2

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  • Durchlässigkeit anstehender Boden: 0,0001 m/s*
  • Bemessungshäufigkeit: 0,5/a
  • Zuschlagfaktor: 1,2
  • Innendurchmesser Sickerschacht: 2,50 m
  • Außendurchmesser Sickerschacht: 2,80 m
  • Bodenaustausch von 60 cm (Kies-Sand- Gemisch (kf=1x10-4/m/s)

Detaillierte Angaben sind in Anlage 6.4.2 „Berechnung Entwässerungsanlagen“ zu entnehmen.

0.6.3.5.2 Entwässerung Stellfläche und Zufahrt (ESTW-Z)

Gemäß DWA-A 138 ist grundsätzlich ein Versickerungsschacht DN 2500 (Schachttiefe 2,70 m) und ei- nem Bodenaustausch von 110 cm (Kies-Sand- Gemisch (kf=1x10-4/m/s) vorzusehen.

Als Vorbehandlungsmaßnahme wurde ein SediSubstration-Basic 400/6 geplant.

Im Zuge der Bemessung der Versickerungsanlage nach DWA-A 138 und DWA M-153 wurden folgende Grunddaten angenommen:

  • Niederschlagspende nach KOSTRA-DWD 2010R

  • Angeschlossene Fläche: 118,0 m2

  • Durchlässigkeit anstehender Boden: 0,0001 m/s*

  • Bemessungshäufigkeit: 0,5/a

  • Zuschlagfaktor: 1,2

  • Innendurchmesser Sickerschacht: 2,50 m

  • Außendurchmesser Sickerschacht: 2,80 m

  • Bodenaustausch von 110 cm (Kies-Sand- Gemisch (kf=1x10-4/m/s)

Detaillierte Angaben sind in Anlage 6.4.2 „Berechnung Entwässerungsanlagen“ zu entnehmen.

0.6.3.5.3 Bahnübergang km 20,5 – „Straße der Einheit“ in Karsdorf

Links der Bahn erfolgen keine Änderungen an der Entwässerung. Niederschlagswasser wird wie bisher in den Bordrinnen gesammelt und über bestehende Straßenabläufe der Mischwasserkanalisation zu- geführt. Rechts der Bahn wird der vorhandene Straßenablaufschacht abgebrochen und durch eine Entwässe- rungsrinne mit Anschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal ersetzt. Mit der Verringerung der Straßenbreite wird auch die bereits vorhandene Entwässerungsrinne entsprechend eingekürzt.

0.6.3.5.4 Bahnübergang km 21,3 – „Reinsdorfer Str. / L177“

Mit der erforderlichen Fahrbahnverbreiterung im Quadrant II wird die hier vorhandene Bordrinne seit- lich verschoben. Niederschlagswasser wird wie im Bestand in dieser Bordrinne gesammelt und über Straßenablaufschächte der freien Ableitung in das Gelände im Quadrant III zugeführt. Infolge der mit der Fahrbahnverbreiterung einhergehenden größeren Flächenversiegelung werden 3 Straßenabläufe errichtet, um unter den gegebenen Gefälleverhältnissen (Längs- und Querneigung) die anfallenden Niederschlagswassermengen gemäß den REwS (Richtlinien für die Entwässerung von Straßen) aufneh- men zu können.

Rechts der Bahn liegt weiterhin eine Straßenlängsneigung zum BÜ vor. Um die Ableitung von Nieder- schlagswasser von den Fahrbahnflächen in den Bahnkörper zukünftig zu reduzieren, wird eine Entwäs- serungsrinne quer über die Straßenfahrbahn hergestellt. Hier gesammeltes Niederschlagswasser wird

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über eine Anschlussleitung DN 150 einem im Quadrant IV vorhandenen Schacht der Kanalisation zu- geführt. Entsprechende Abstimmungen wurden mit dem Wasser- und Abwasserverband Saale-Un- strut-Finne geführt. Der geplanten Einleitung in die Kanalisation wurde durch den Abwasserverband zugestimmt.

0.6.3.6 Rückbau und Entsorgung

0.6.3.6.1 Tlw. Stilllegung Stellwerk B3

Im Bahnhof Karsdorf befindet sich im km 20,5 der Strecke 6726 das zweistöckige Stellwerksgebäude B3, welches 1961 errichtet und in Betrieb genommen wurde. Das Stellwerk B3 ist ein verputztes Stein- gebäude. Denkmalschutz besteht nicht für das Stellwerk B3.

Die Abmaße des Stellwerkes B3 betragen ca. 14,50 m x 7,30 m x 7,40 m (Länge x Breite x Höhe).

Die Wasserversorgung und Energieversorgung erfolgen durch das öffentliche Netz. Der Absperrschie- ber (Wasser) befindet sich im Heizungsraum und die Sicherungskästen (Energie) befinden sich in den Diensträumen. Die Betriebsstelle Fahrdienstleiter B3 ist an die öffentliche Fernwärme-versorgung an- geschlossen. Nach Inbetriebnahme des neuen ESTW-Z wird das Stellwerk B3 außer Betrieb genommen. Das Gebäude wird für den Betrieb des Zugfunks weitergenutzt. Des Weiteren erfolgt eine Sicherung des Gebäudes gegen Vandalismus (z.B. Sicherheitsschlösser an Türen und Verschließung der Fenster).

0.6.3.6.2 Rückbau Stellwerk W4

In Karsdorf befindet sich im km 21,3 der Strecke 6726 das zweistöckige Stellwerk Gebäude W4, welches 1961 errichtet und in Betrieb genommen wurde. Das Stellwerk W4 ist ein verputztes Steingebäude. Denkmalschutz besteht nicht für das Stellwerk W4. Die Abmaße des Stellwerkes W4 betragen ca. 14,50 m x 7,30 m x 7,40 m (Länge x Breite x Höhe).

Die Wasserversorgung und Energieversorgung erfolgen durch das öffentliche Netz. Der Absperrschie- ber (Wasser) befindet sich im Heizungsraum und die Sicherungskästen Energie) befinden sich in den Diensträumen. Die Betriebsstelle Weichenwärter W4 wird elektrisch beheizt.

Nach Inbetriebnahme des neuen ESTW-Z ist das Gebäudes in km 21,335 Karsdorf gesamthaft zurück- zubauen. Vor Beginn der Abrissarbeiten hat der AN den Abriss beim örtlich zuständigen Bauamt anzumelden.

Im zweiten Schritt ist das Gebäude zu entkernen. Hierzu gehören:

  • Am und im Gebäude vorhandene elektrische Anlagen der Haustechnik (z.B. Beleuchtungskör- per, Klingel, Schalter, Uhr, usw.) sind zu demontieren. Die Kabel sind zu kappen und zu sichern.
  • Die vorhandene Heizungsanlage (z.B. Ofen, Heizkörper, Rohre, usw.) ist zu demontieren und dem AG zu übergeben.
  • Der Trinkwasseranschluss und die Abwasserleitung sind zu trennen und abzumelden. Die vor- handenen Leitungen sind fachgerecht zu demontieren.
  • Entstehender Hausmüll (z.B. Bodenbeläge, Möbel, usw.) sowie Sondermüll gehen in das Eigen- tum des AN über und sind fachgerecht zu entsorgen.
  • Demontage der Dachkonstruktion, Fenster und Türen.

Der restliche Brennstoff im Stw Karsdorf ist durch den AG abzupumpen.

Im dritten Schritt ist die Gebäudehülle inkl. Fundament zu entfernen:

  • Rückbau der Gebäudehülle
  • Trennen von Holz und Beton/Mauerwerk
  • Abtransport zur Bereitstellungsfläche
  • Rückbau des Fundaments

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0.6.4 Leit- und Sicherungstechnik

0.6.4.1 Allgemein

Die bestehenden Stellwerke in Karsdorf sollen durch ein ESTW-Z ersetzt werden. Der Bedienplatz wird im Modulgebäude des ESTW-Z eingerichtet. Die südliche Stellbereichsgrenze befindet sich am ESig Q des Bf Laucha. Die nördliche Stellbereichsgrenze befindet sich am ESig F des Bf Karsdorf. Der Stellbe- reich des ESTW-Z Karsdorf erhält die Kennzahl 62. Für den Übergang in die Zugleitstrecke in Richtung Vitzenburg wurde die ESTW-ZLB-Schnittstelle bestellt. Die Funktion des Zugleiters obliegt weiterhin dem özF des Bf Karsdorf. Mit der ESTW-ZLB-Schnittstelle soll die Möglichkeit bestehen, den Bedien- platz des özF perspektivisch in eine Bedienzentrale oder regionale Bedienzentrale zu verlegen (Tren- nung der Funktionen des Fahrdienstleiters und des Zugleiters).

Im Bereich des Bf Karsdorf soll mit Inbetriebnahme des ESTW die 700 m Bremswegtafel angewendet werden. Die abgestimmten Wechsel zwischen der 400 m und 700 m Bremswegtafel können dem Si- cherungstechnischen Lageplan entnommen werden (Unterlagen 6.1).

Für die Entwurfsplanung wurde ESTW-R-Technik mit einem eingeschränkten Funktionsumfang ange- nommen. Auf folgende Funktionen wurde bei der Planung verzichtet:

  • durchgängige Rangierstraßenrestauflösung,
  • Rangierstraßen ohne Startsignal und
  • Mittelweichenteilfahrstraßen.

In Abstimmung mit der Projektleitung der DB InfraGO wurde im Rahmen der EP keine detaillierte Orts- begehung durchgeführt. Die Projektleitung der DB InfraGO trägt das Risiko, falls Bestandteile der Ent- wurfsplanung nicht realisierbar sind. Ein erneuter Ortsbegang u.a. zur Prüfung der Signalsichten und Signalstandorte ist im Rahmen der Ausführungsplanung durchzuführen.

0.6.4.2 Anschluss Zementwerk

Auf dem Gelände der Anschlussbahn werden im Bereich von W59 neue LST-Anlagen (Lichtsperrsignal, Achszähler und Weichenantrieb) erforderlich.

0.6.4.3 Trassierung/Gleisnetzdaten

Im Bereich des Bf Karsdorf ist die Erneuerung des Oberbaus geplant. Die Entwurfsplanung wurde auf Grundlage der Entwurfsplanung Oberbau erstellt. Die Trassierung für die Oberbaumaßnahme wurde übergeben.

0.6.4.4 Signale

Der gesamte Stellbereich des ESTW-Z wird mit KS-Signalen ausgerüstet. Die Einfahr- und Zwischensig- nale werden mit dem Vorsichtssignal Zs 7 ausgestattet. Die Ausfahrsignale erhalten das Ersatzsignal Zs

  1. Aufgrund der Rangiertätigkeiten werden alle Zwischen- und Ausfahrsignale mit dem Signal Ra 12 ausgerüstet. Für das Rangieren sind diverse Lichtsperrsignale (Ls) vorgesehen. Die Ls im Gleis 11 und 12 dienen der Erhöhung der Gleisnutzlänge.

Bei der Bemessung der Signalstandorte, Durchrutschwege und Gefahrpunktabstände wurde bereits eine perspektivische Streckengeschwindigkeit von 80 km/h berücksichtigt. Für die Optimierung des Betriebes wurden die Durchrutschwege nach Ril 819.1502 verkürzt.

Im Gleis 3 wurden, nach Rücksprache mit dem Betrieb, alleinstehende Signale Ne 2 gemäß Ril 815.1503 geplant. Die Einhaltung des erforderlichen Bremsweges wurde fahrdynamisch nachgewiesen.

Eine Blockteilung auf der freien Strecke ist nicht vorgesehen. Die Signalstandorte wurden im Planungs- prozess mit dem Betrieb, der betrieblichen Infrastrukturplanung und der Projektleitung abgestimmt.

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0.6.4.5 Geschwindigkeitssignalisierung und verkürzte Bremswege

Die Geschwindigkeitssignalisierung im Bf Karsdorf erfolgt mit den Signalen Zs 3 und Zs 3v. Die Ermitt- lung der zulässigen Weichengeschwindigkeiten erfolgt auf Grundlage der verwendeten Weichenbau- formen. Die Projektleitung der DB InfraGO muss bis zum Beginn des PT 1 geprüfte Weichengeschwin- digkeiten vorlegen.

Bis zum Beginn des PT 1 muss ein GeKo-Entwurf vorliegen. Die Durchrutschwege und Wahl-Durch- rutschwege wurden für eine perspektivische Streckengeschwindigkeit von 80 km/h ausgelegt. Im Rah- men der Geschwindigkeitserhöhung wird eine Anpassung der in der Außenanlage vorbereiteten Zs 3 und Zs 3v-Signalisierung erforderlich.

0.6.4.6 Zug- und Rangierstraßen

Es wurden alle topologisch möglichen Zug- und Rangierstraßen geplant.

Gemäß Ril 436 besteht ein Durchfahrverbot für Zugmeldestellen, welche mit einer ESTW-ZLB-Schnitt- stelle ausgerüstet sind. Die Umsetzung des Durchfahrverbots ist sowohl betrieblich als auch technisch zu regeln:

Betriebliche Regelungen:

  • Gleis 1 (ausschließlich in b-Richtung)
  • Gleis 11 (ausschließlich in b-Richtung)

Technische Regelungen: Das Einstellen einer anschließenden Zugstraße kann erst mit Ablauf der Ver- zögerungszeit für die Durchrutschwegauflösung erfolgen.

  • Gleis 1 (ausschließlich in a-Richtung)
  • Gleis 11 (ausschließlich in a-Richtung)
  • Gleis 12
  • Gleis 3

Für den Regelverkehr des SPNV wurde eine Langausfahrt ab ZR1 in Richtung Vitzenburg geplant. Eine Voraussetzung für die Fahrstellung von ZR1 ist die Bedienung von ZUZR1V, wodurch Durchfahrten im Bf Karsdorf in a-Richtung durch Gleis 1 und 11 technisch ausgeschlossen sind. Die zugehörige Bedieneinrichtung für die ESTW-ZLB-Schnittstelle befindet sich am Bahnsteig. Für Gü- terzüge in Richtung Laucha, welche im Gleis 11 oder 12 beginnen, wurden Langausfahrten von ZU11 und ZU12 nach Laucha geplant. Diese Langausfahrten wurden in Absprache mit dem Projekt und dem BÜ-Planer umgesetzt, um die erforderlichen Einschaltkriterien für den BÜ 20,5 in b-Richtung zu gene- rieren.

Die Zugstraßen:

  • A.ZR1 D1,
  • A.ZR1 D2 und
  • ZR1.N11 D2

wurden für die perspektivische VzG-Geschwindigkeit von 80 km/h ausgelegt. Eine Umsetzung der Zug- straßen bei einer VzG-Geschwindigkeit von 50 km/h hat keinen betrieblichen Mehrwert. Die Zugstra- ßen sind aus Gründen der vollständigen Abbildung des Zielzustandes mit 80 km/h in der Zugstraßen- tabelle aufgeführt.

Die aneinandergereihten Zugstraßen wurden im Planungsprozess abgestimmt. Es wurden keine anei- nandergereihten Rangierstraßen gefordert.

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0.6.4.7 Bedieneinrichtung ESTW-ZLB-Schnittstelle

Die Standorte der Bedieneinrichtungen für die ESTW-ZLB-Schnittstellen wurden mit dem Betrieb und der betrieblichen Infrastrukturplanung abgestimmt

0.6.4.8 Weichen und Gleissperren

Die Weichen und Gleissperren werden, mit Ausnahme der Schutzweiche der Anschlussbahn, neu num- meriert. Sämtlichen fernbediente Weichen werden mit elektrischen Weichenantrieben und Prüfern ausgerüstet. Die Gleissperre im Gleis 22 wird erneuert.

Die Erstellung des Havariekonzepts ist nicht Bestandteil der Entwurfsplanung.

0.6.4.9 Gleise und Bahnsteige

Die Gleise im Bf Karsdorf wurden neu nummeriert. Für die Signale P1 und ZR1 werden im Rahmen des PT 1 INA-Berechnungen erforderlich.

0.6.4.10 Streckenblock und Anpassung Nachbarbetriebsstellen

Zwischen dem Bf Laucha und dem Bf Karsdorf wird ein Zentralblock eingerichtet. Das auf dem Stellwerk „Lw“ vorhandene Bedienpult wird entsprechend erweitert. Die hierfür im Bf Laucha erforderliche In- nenanlage wird im dortigen Relaiscontainer errichtet.

Sowohl im Stellwerk Laucha als auch im Relaiscontainer ist kein Platz für die erforderliche Innenanlage des Zentralblockes und der Streckengleisfreimeldung vorhanden. Aus diesem Grund wird unmittelbar neben den Container ein zweiter Hochbau erforderlich. Der derzeit vorhandene Relaiscontainer stammt von der Fa. Kleusberg.

Nach Rücksprache mit der Fa. Kleusberg handelt es sich um eine Sonderbauform, welche in dieser Form nicht mehr angeboten wird. Es konnten aus dem Portfolio auch keine anderen Container ange- boten werden. Aufgrund dessen wurde im Rahmen der Entwurfsplanung auf ein Betonschalthaus aus- gewichen. Das Betonschalthaus und der Container werden mittels eines Stahlrohres miteinander ver- bunden. Die im Container vorhandene Stromversorgung wird in das neue Betonschalthaus umverlegt. Der dadurch freigeworden Platz im Container dient der Erweiterung der Relaisgestelle. Gegebenenfalls wird eine Leistungserhöhung der bereits vorhanden 60V Stromversorgung sowie der Batteriekapazität erforderlich. Zum Zeitpunkt der Planung lagen keine verlässlichen Bestandsunterlagen vor.

0.6.4.11 Gleisfreimeldeanlage

Es wird eine neue Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern errichtet.

0.6.4.12 Bedienplatz

Im ESTW-Z Karsdorf wird ein neuer Bedienplatz für den özF und den Zugleiter eingerichtet. Die Planung des Bedienplatzes ist nicht Bestandteil der Entwurfsplanung.

0.6.4.13 Anpassung TuZ

Der Schaltschrank S10 wird neben das Modulgebäude des ESTW-Z versetzt. Die Achszähler werden in ihrer Lage an die neuen Gegebenheiten angepasst. Das Visualisierungssystem und die Schlüsselsperre werden an den neue Bedienplatz umverlegt.

Die Lage der GM 2000 Hz wurden, gemäß Anlage 1.8 zur Weisung: 02-03-06-02-W-101, für eine VzG- Geschwindigkeit von 50 km/h und einen Bremsweg von 400 m ab den Ausfahrsignalen ermittelt. Für

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eine Geschwindigkeitserhöhung auf 80 km/h ist eine Änderung der Vorgaben der Weisung erforder- lich, da 500 Hz-Gleismagnete verlegt werden müssten.

0.6.4.14 Abhängigkeiten zu Bahnübergangsanlagen

Im Stellbereich des ESTW Karsdorf befinden sich der BÜ 20,5 und der BÜ 21,3. Beide Bahnübergänge werden zu Lichtzeichenanlagen mit Halbschranken mit der Überwachungsart Hp umgebaut.

0.6.4.14.1 Abhängigkeiten zum BÜ 20,5 für Fahrten aus Richtung Laucha

Für Fahrten aus Richtung Laucha ist das Einfahrsignal 62A das den BÜ deckende Signal. Zwischen dem BÜ 20,5 und diesem Signal wird eine Hp-Abhängigkeit hergestellt.

Für Zugfahrten aus Richtung Laucha soll für den BÜ 20,5 eine von der Zuggeschwindigkeit abhängige BÜ-Anrückmeldung unter Verwendung des Bahnübergang-Funkanrückmelders realisiert werden. Zur Erfassung der Zuggeschwindigkeit am Anrückpunkt sind dazu zwei Radsensoren in einem Abstand von genau 5 m einzubauen. Die Zuggeschwindigkeit wird durch den zeitlichen Versatz zwischen dem Be- fahren des ersten und dem Befahren des zweiten Radsensors ermittelt. Die Anrückmeldung ist ab Be- fahren des zweiten Radsensors gültig.

Die Entwurfsgeschwindigkeit für den BÜ 20,5 ist gemäß der betrieblichen Aufgabenstellung mit 50 km/h vorgegeben. Perspektivisch soll die Geschwindigkeit auf der Strecke jedoch auf 80 km/h angeho- ben werden. Aus diesem Grund ist die Lage des Anrückpunktes mit der perspektivischen Entwurfsge- schwindigkeit von 80 km/h berechnet. Der Funkanrückmelder stellt jedoch eine von der Geschwindig- keit abhängige Anrückmeldung bereit. Das bedeutet, dass die mit Befahren der Gleisschaltmittel ge- nerierte Anrückmeldung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Zuges verzögert an das Stellwerk weitergegeben wird. Somit wird die Anrückmeldung auch bei den Zügen, welche vor- erst nur mit 50 km/h fahren, zeitgerecht abgegeben.

Der Funkanrückmelder besitzt eine Batteriezelle, welche durch ein Solarpanel gespeist wird. Der Funk- anrückmelder kann damit autark von einer externen Stromversorgung betrieben werden. Um den Stromverbrauch des Funkanrückmelders zu minimieren, befindet sich der Funkanrückmelder in Grund- stellung im Schlafmodus. Erst wenn sich ein Zug dem Anrückmeldepunkt nähert, wird der Funkanrück- melder aufgeweckt. Bei Zugfahrten aus Richtung Laucha wird das Aufwecken des Funkanrückmelders mit Eintreffen des Vorblocks aus Richtung Laucha ausgelöst. Das Aufwecken wird dabei durch ein Auf- wecksignal ausgelöst, welches vom ESTW Karsdorf über das GSM-Netz (D1) an den Funkanrückmelder übertragen wird.

Der Funkanrückmelder benötigt nach Befahren der Gleisschaltmittel eine gewisse Zeit zur Übertragung der Funkanrückmeldung vom Meldestandort zum Stellwerk. Diese Zeit beträgt in der Regel 10 Sekun- den. Bei der Berechnung der Vorgabestrecke ist diese zusätzliche Zeit zu berücksichtigen.

Nachdem der Zug den in Fahrtrichtung zweiten Radsensor befahren hat und nach Ablauf der festge- legten Übertragungszeit sowie nach Ablauf der durch den Funkanrückmelder ermittelten Zusatzverzö- gerung bei Zuggeschwindigkeiten kleiner 80 km/h wird im ESTW Karsdorf die Anrückmeldung ausge- geben. Die Übertragung der Anrückmeldung vom Anrückmeldepunkt zum ESTW erfolgt über ein GSM-Netz. Gemäß der Planungshinweise für den Funkanrückmelder soll dazu vorzugsweise das bahneigene GSM- R-Netz genutzt werden. Wenn kein GSM-R-Netz zur Verfügung steht, ist die Übertragung alternativ auch im D1-Netz der Deutschen Telekom möglich.

Im Bereich des ESTW Karsdorf sowie zwischen dem ESTW und dem BÜ-Anrückpunkt ist kein GSM-R- Netz verfügbar. Aus diesem Grund wird für die Übertragung der Anrückmeldung das öffentliche Mo- bilfunknetz genutzt.

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Am Sende- und am Empfangsstandort wurde im Rahmen eines Ortsbegangs das Vorhandensein eines Mobilfunksignals im Netz D2 mit ausreichender Signalstärke festgestellt. Die Überprüfung der Verfüg- barkeit eines Mobilfunksignals im Netz D1 erfolgte im Rahmen dieses Ortsbegangs nicht. Durch die Projektleitung der DB InfraGO AG wurde jedoch festgelegt, dass für die Leistungsphase „Entwurfspla- nung“ von dem Vorhandensein eines nutzbaren D1-Netzes ausgegangen werden soll. In der Leistungs- phase „Ausführungsplanung“ muss das Vorhandensein eines D1-Signals mit einer für die Funkübertra- gung ausreichenden Güte noch einmal messtechnisch überprüft werden.

0.6.4.14.2 Abhängigkeiten zum BÜ 20,5 für Fahrten aus Richtung Vitzenburg

Die Ausfahrsignale 62P1 bzw. 62P3 und auch die Zwischensignale 62ZU11 bzw. 62ZU12 sind die den BÜ deckenden Signale. Zu diesen Signalen wird eine Hp-Abhängigkeit hergestellt.

Im Bahnhof Karsdorf wechseln die Züge vom Zugleitbetrieb in den signalgesteuerten Betrieb. Aus die- sem Grund halten alle Züge generell in Karsdorf. Dabei halten die Personenzüge in der Regel am Signal 62P1 und die Güterzüge halten an den Signalen 62ZU11 bzw. 62ZU12 oder auch am Signal 62P3.

Güterzüge, die nach dem Halt am Signal 62ZU11 bzw. 62ZU12 anschließend weiterfahren, halten nicht noch einmal am Signal 62P1, sondern fahren durch (Langausfahrt). Das Signal 62P1 zeigt in diesem Fall Kennlicht.

Weiterhin gibt es Personenzüge, welche sich in Karsdorf mit entgegenkommenden Zügen kreuzen. Diese Personenzüge halten an den Signalen 62ZU11 bzw. 62ZU12, um den entgegenkommenden Zug vorbeizulassen. Nach Weiterfahrt halten diese Züge dann aber noch einmal am Bahnsteig (am Signal 62P1), um den Fahrgastwechsel zu gewährleisten.

Für alle zuvor beschriebenen Züge soll der BÜ 20,5 zeitoptimiert eingeschaltet werden. Dies ist insbe- sondere deshalb wichtig, weil die Schranken am BÜ 20,5 möglichst spät geschlossen werden sollen, damit Reisende ihren Zug erreichen können. Würde der BÜ 20,5 zu früh geschlossen werden, würden die Reisenden vor der geschlossenen Schranke stehen und könnten somit nicht mehr rechtzeitig auf den Bahnsteig gelangen.

Um für alle möglichen Fälle eine zeitoptimierte BÜ-Einschaltung zu ermöglichen, wurden ab den Sig- nalen 62ZU11 bzw. 62ZU12 verschiedene Fahrstraßen eingerichtet. Für Züge, welche nach Start an den Signalen 62ZU11 bzw. 62ZU12 am Bahnsteig nicht mehr halten, sind die Fahrstraßen 62ZU11.62KALA bzw. 62ZU12.62KALA einzustellen. Mit dem Einstellen einer die- ser beiden Fahrstraßen wird der BÜ 20,5 (bei gleichzeitiger Belegung des Gleisabschnittes vor dem entsprechenden Signal) angeschaltet. Nachdem der BÜ vollständig gesichert wurde, erfolgt die Signal- freigabe an den Startsignalen. Das Signal 62P1 zeigt in diesem Fall Kennlicht.

Bei Zügen, welche nach Start an den Signalen 62ZU11 bzw. 62ZU12 noch einmal am Bahnsteig halten sollen, sind hingegen die Fahrstraßen 62ZU11.62P1 bzw. 62ZU12.62P2 einzustellen. Das Einstellen die- ser Fahrstraßen bewirkt keine Anschaltung des BÜ 20,5. In diesem Fall wird der BÜ 20,5 erst mit Ein- stellen der Ausfahrstraße 62P1.62KALA (bei gleichzeitiger Belegung des Gleisabschnittes vor dem Sig- nal) angeschaltet. Nachdem der BÜ vollständig gesichert wurde, erfolgt die Signalfreigabe am Signal 62P1. Bei Zugfahrten über Gleis 3 halten alle Züge am Signal 62P3. Somit ist für Fahrten über Gleis 3 keine Anrückmeldung erforderlich. Die Einschaltung des BÜ 20,5 erfolgt in diesem Fall mit dem Einstellen der Fahrstraße 62P3.62KALA (bei gleichzeitiger Belegung des Gleisabschnittes vor dem Signal).

0.6.4.14.3 Abhängigkeiten zum BÜ 21,3 für Fahrten aus Richtung Laucha

Die Ausfahrsignale 62N11, 62N12 bzw. 62N3 und auch das Zwischensignal 62ZR1 sind die den BÜ de- ckenden Signale. Zu diesen Signalen wird Hp-Abhängigkeit hergestellt.

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Im Bahnhof Karsdorf wechseln die Züge vom Zugleitbetrieb in den signalgesteuerten Betrieb. Aus die- sem Grund halten alle Züge generell in Karsdorf. Dabei halten die Personenzüge in der Regel am Bahn- steig (bei Signal 62ZR1) und die Güterzüge halten an den Signalen 62N11, 62N12 oder auch am Signal 62N3.

Reisezüge, die nach dem Halt am Signal 62ZR1 anschließend weiterfahren, halten nicht noch einmal am Signal 62N11 bzw. 62N12, sondern fahren durch (Langausfahrt). Das Signal 62N11 bzw. das Signal 62N12 zeigt in diesem Fall Kennlicht. Weiterhin gibt es Personenzüge, welche sich in Karsdorf mit entgegenkommenden Zügen kreuzen. Diese Personenzüge halten zuerst am Bahnsteig (bei Signal 62ZR1) zum Fahrgastwechsel und nach Weiterfahrt dann noch einmal an den Signalen 62N11 bzw. 62N12, um den entgegenkommenden Zug vorbeizulassen. Für alle zuvor beschriebenen Züge soll der BÜ 21,3 zeitoptimiert eingeschaltet werden.

Ab dem Signal 62ZR1 gibt es sowohl eine Fahrstraße 62ZR1.62VI als auch die Fahrstraßen 62ZR1.62N11 und 62ZR1.62N12. Somit kann für alle möglichen Fälle eine zeitoptimierte BÜ-Einschaltung realisiert werden. Für Züge, welche nach dem Start am Signal 62ZR1 nicht noch einmal halten sollen, ist die Fahrstraße 62ZR1.62VI einzustellen. Mit dem Einstellen dieser Fahrstraße wird der BÜ 21,3 (bei gleich- zeitiger Belegung des Gleisabschnittes am Bahnsteig) angeschaltet. Nachdem der BÜ vollständig gesi- chert wurde, erfolgt die Signalfreigabe am Signal 62ZR1. Das Signal 62N11 zeigt in diesem Fall Kenn- licht. Ein Anrückmeldekontakt wurde nicht geplant, weil es keine Züge gibt, die im Bahnhof Karsdorf durchfahren. Für Züge, welche am Signal 62N11 halten sollen, ist anstatt der Fahrstraße 62ZR1.62VI die Fahrstraße 62ZR1.62N11 einzustellen. Mit dem Einstellen dieser

Fahrstraße erfolgt keine Anschaltung des BÜ 21,3. In diesem Fall wird der BÜ 21,3 erst mit Einstellen der Ausfahrstraße 62N11.62VI (bei gleichzeitiger Belegung des Gleisabschnittes vor dem Signal) ange- schaltet. Nachdem der BÜ vollständig gesichert wurde, erfolgt dann die Signalfreigabe am Signal 62N11.

Die Züge über Gleis 12 bzw. über Gleis 3 halten alle am Signal 62N12 bzw. am Signal 62N3. Somit sind für Fahrten über die Gleise 12 und 3 keine Anrückmeldungen erforderlich. Die Einschaltung des BÜ 21,3 erfolgt in diesen Fällen mit dem Einstellen der Fahrstraße 62N12.62VI bzw. 62N3.62VI (bei gleich- zeitiger Belegung des Gleisabschnittes vor dem Signal).

0.6.4.14.4 Abhängigkeiten zum BÜ 21,3 für Fahrten aus Richtung Vitzenburg

Für Fahrten aus Richtung Vitzenburg ist das Einfahrsignal 62F das den BÜ deckende Signal. Zwischen dem BÜ 21,3 und diesem Signal wird eine Hp-Abhängigkeit hergestellt.

Für Zugfahrten aus Richtung Vitzenburg soll für den BÜ 21,3 eine von der Zuggeschwindigkeit abhän- gige BÜ-Anrückmeldung unter Verwendung des Bahnübergang Funkanrückmelders realisiert werden. Zur Erfassung der Zuggeschwindigkeit am Anrückpunkt sind dazu zwei Radsensoren in einem Abstand von genau 5 m einzubauen.

Die Zuggeschwindigkeit wird durch den zeitlichen Versatz zwischen dem Befahren des ersten und dem Befahren des zweiten Radsensors ermittelt. Die Anrückmeldung ist ab Befahren des zweiten Radsensors gültig.

Die Entwurfsgeschwindigkeit für den BÜ 21,3 ist gemäß der betrieblichen Aufgabenstellung mit 50 km/h vorgegeben. Perspektivisch soll die Geschwindigkeit auf der Strecke jedoch auf 80 km/h angeho- ben werden. Aus diesem Grund ist die Lage des Anrückpunktes mit der perspektivischen Entwurfsge- schwindigkeit von 80 km/h berechnet. Der Funkanrückmelder stellt jedoch eine von der Geschwindig- keit abhängige Anrückmeldung bereit. Das bedeutet, dass die mit Befahren der Gleisschaltmittel ge- nerierte Anrückmeldung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Zuges verzögert

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an das Stellwerk weitergegeben wird. Somit wird die Anrückmeldung auch bei Zügen, welche vorerst nur mit 50 km/h fahren, zeitgerecht abgegeben.

Der Funkanrückmelder besitzt eine Batteriezelle, welche durch ein Solarpanel gespeist wird. Der Funk- anrückmelder kann damit autark von einer externen Stromversorgung betrieben werden. Um den Stromverbrauch des Funkanrückmelders zu minimieren, kann der Funkanrückmelder in Grundstellung im Schlafmodus betrieben werden und vor Annäherung eines Zuges aufgeweckt werden. Da auf dem Streckenabschnitt zwischen Vienenburg und Karsdorf mit Zugleitbetrieb gefahren wird, gibt es kein technisches Kriterium für das Aufwecken des Funkanrückmelders. Somit kann der Funkanrückmelder für die Fahrten aus Richtung Vienenburg nicht im Schlafmodus betrieben werden. Der Funkanrückmel- der wird deshalb im daueraktiven Zustand betrieben. Die Kapazität der Batteriezelle wird jedoch so bemessen, dass immer eine ausreichende Versorgungsspannung bereitsteht.

Der Funkanrückmelder benötigt nach Befahren der Gleisschaltmittel eine gewisse Zeit zur Übertragung der Funkanrückmeldung vom Meldestandort zum Stellwerk. Diese Zeit beträgt in der Regel 10 Sekun- den. Bei der Berechnung der Vorgabestrecke ist diese zusätzliche Zeit zu berücksichtigen.

Nachdem der Zug den in Fahrtrichtung zweiten Radsensor befahren hat und nach Ablauf der festge- legten Übertragungszeit sowie nach Ablauf der durch den Funkanrückmelder ermittelten Zusatzverzö- gerung bei Zuggeschwindigkeiten kleiner 80 km/h wird im ESTW Karsdorf die Anrückmeldung ausge- geben. Die Übertragung der Anrückmeldung vom Anrückmeldepunkt zum ESTW erfolgt über ein GSM-Netz. Gemäß der Planungshinweise für den Funkanrückmelder soll dazu vorzugsweise das bahneigene GSM- R-Netz genutzt werden. Wenn kein GSM-R-Netz zur Verfügung steht, ist die Übertragung alternativ auch im D1-Netz der Deutschen Telekom möglich.

Im Bereich des ESTW Karsdorf sowie zwischen dem ESTW und dem BÜ-Anrückpunkt ist kein GSM-R- Netz verfügbar. Aus diesem Grund wird für die Übertragung der Anrückmeldung das öffentliche Mo- bilfunknetz genutzt.

Am Sende- und am Empfangsstandort wurde im Rahmen eines Ortsbegangs das Vorhandensein eines Mobilfunksignals im Netz D2 mit ausreichender Signalstärke festgestellt. Die Überprüfung der Verfüg- barkeit eines Mobilfunksignals im Netz D1 erfolgte im Rahmen dieses Ortsbegangs nicht. Durch die Projektleitung der DB InfraGO AG wurde jedoch festgelegt, dass für die Leistungsphase „Entwurfspla- nung“ von dem Vorhandensein eines nutzbaren D1-Netzes ausgegangen werden soll. In der Leistungs- phase „Ausführungsplanung“ muss das Vorhandensein eines D1-Signals mit einer für die Funkübertra- gung ausreichenden Güte noch einmal messtechnisch überprüft werden.

0.6.4.15 Rückbau (LST)

Die außer Betrieb gehenden sicherungstechnischen Anlagen werden zurückgebaut.

Die ausgebauten Teile sind der Signalwerkstatt Wuppertal zur Begutachtung vorzulegen. Bei Weiter- verwendbarkeit sind die Teile zur Aufarbeitung nach Wuppertal zu schicken. Die nicht weiterverwend- baren Anlagenteile und Signalkabel sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Hochbau des Stellwerks W4 ist zurückzubauen. Der Hochbau des Stellwerks B3 bleibt zum Weiterbetrieb der analogen Zug- funkantenne bestehen.

0.6.5 TK

0.6.5.1 Allgemein

Im Rahmen des Bauvorhabens wird im Bahnhof Karsdorf km 21,390 der Strecke 6726 ein neues ESTW errichtet.

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Hieraus ergibt sich die Auflassung der Stellwerke B3 und W4 und die Notwendigkeit der Anpassung der vorhandenen TK-Anlagen. Die nicht mehr benötigten TK-Anlagen sind zurückzubauen.

Die Tk-Anlagen sind nicht Umfang der Ausschreibung. Der Vollständigkeit halber werden die Inhalte trotzdem beschrieben um die Koordinierung auf der Baustelle sicherstellen zu können.

0.6.5.2 Streckenfernmeldekabel „F 2336“

Bestandspläne liegen für das F 2336 erst ab km 21,320 (Kabellagepläne, Kabellängenplan) vor. Es wird angestrebt das „F 2336“ zischen Bf Freyburg (Unstrut) und Bf Karsdorf aufzulassen. Das Stre- ckenfernmeldekabel soll für Verbindungen, die nicht über LWL-Kabel geschaltet werden können, ge- nutzt werden. Dies sind die Dienste analoger Zugfunk und die Fs-Linie.

Folgende Maßnahmen werden am „F 2336“ vorgesehen:

  • Rückbau Volleinführung Stw W4 (km 21,320)
  • Rückbau Kabelstück bis ca. km 21,415
  • Neubau Volleinführung ESTW-A Karsdorf (km 21,390)
  • Neubau Kabelstück ab Muffe M1A (ca. km 21,415)
  • Rückbau Stiche der nicht mehr benötigter Fernsprecher
  • Neubau Stiche zu den neuen Fernsprechern

Der Abschluss des F 2336 20“ erfolgt im Tk-Raum des ESTW auf einem neuen KAG.

0.6.5.3 Streckenfernmeldekabel F 5362 96‘

Für neue Verbindungen soll vorzugsweise das 2025 neu zu verlegende LWL-Streckenfernmeldekabel F 5362 96‘ (ESTW Naumburg – KVz Nebra) verwendet werden.

Folgende Maßnahme wird am F 5362 96‘ gemäß Kabellängenplan vorgesehen:

  • Neubau St1 F 5362 96‘ VM 10/11 48‘
  • VM 10/11 (km 21,506) – ESTW Karsdorf (km 21,390)

Der Abschluss des F 5362 96‘ erfolgt im Tk-Raum des ESTW auf einem neuen FIST-GR.

0.6.5.4 FB-Kabelanlage

Im Bahnhofsbereich Bf Karsdorf wird die FB-Kabelanlage den neuen Gegebenheiten angepasst. Rück- bau entsteht gemäß Kabelübersichtsplan Bf Karsdorf vor allem durch die Auflassung des Stw „W4“ Karsdorf (km 21,335). Die Kabelanlage im Stw „B3“ Bf Karsdorf (km 20,512) wird so weit zurückgebaut, dass die Funktion der Antennenstandortes für den analogen Zugfunk erhalten bleibt.

Im ESTW Karsdorf wird gemäß Kabelübersichtsplan Bf Karsdorf eine neue Kabelschaltstelle für die im Bahnhofsbereich verlegten Kabel aufgebaut.

Der Abschluss der FB-Kabel erfolgt im Tk-Raum des ESTW auf einem neuen KAG. Im Bf Laucha wird gemäß Kabelübersichtsplan Bf Laucha zwischen dem Stw „Lw“ (km 13,470) und dem Relaiscontainer (km 13,292) ein neues FB-Kabel verlegt.

Die Anbindung der Fernsprecher im Bahnhofsbereich Karsdorf erfolgt gemäß Kabelübersichtsplan über FB-Kabel. Die in der vorliegenden Planung verwendeten Kabelnummern stammen aus der ursprüngli- chen EP und wurden hinsichtlich ihrer Startpunkte angepasst. Für einige Kabel wurden noch keine Ka- belnummern beantragt. Dies ist in der nächsten Leistungsphase nachzuholen.

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0.6.5.5 Betriebsfernmeldeanlagen

Um die Abstände der Fernsprecher auf der Strecke im Streckenabschnitt Karsdorf –Freyburg richtli- nienkonform nach Ril 859.0103 Abschnitt 4 anzupassen wird ein Streckenfernsprecher bei km 18,025 errichtet.

Gemäß Ril 859.0103 Abschnitt 6) werden folgende Standorte von Signalfernsprechern angepasst:

  • 15x Neubau:
  • 6,160 Sig. "F" und "G"
  • o 10,665 Sig. "U"
  • o 12,260 Sig. "A"
  • o 12,635 Sig. "C" und "D"
  • o 13,230 Sig. "L" und "M"
  • o 13,870 Sig. "Q"
  • o 19,947 Sig. "A"
  • o 20,128 Sig. "W59A"
  • o 20,552 Sig. "P1" und "P3"
  • o 20,646 Sig. "ZR1"
  • o 20,945 Sig. "ZU12"
  • o 20,988 Sig. "ZU11"
  • o 21,245 Sig. "N12" und "N3"
  • o 21,283 Sig. "N11"
  • o 21,680 Sig. "F"
  • 2x Rückbau
  • o 19,956 Sig. "J"
  • o 21,745 Sig. "W"

Weiterhin werden ein Weichenfernsprecher (km 20,205), zwei BÜ-Fernsprecher (BÜ 20,5 und BÜ 21,3) und ein Fernsprecher am ZLB (km 20,590) neu errichtet.

0.6.5.6 Zugfunk

Der analoge Zugfunk entlang der Strecke bleibt weiterhin in Betrieb. Der Standort der Zugfunk-An- tenne auf dem Stw „B3“ Bf Karsdorf (km 20,512) bleibt weiterhin in Betrieb.

Die beiden FADA inkl. Bedienteil werden aus dem Stw „B3“ in das neue ESTW Karsdorf umgesetzt.

0.6.5.7 Übertragungstechnik

Für die Anschaltung des neuen ESTW Karsdorf und der damit verbundenen relevanten Tk-Anlagen wird der Neubau von einem Primärmultiplexer vom Typ XMC 25 vorgesehen. Dieser wird über STM1 an die ESTW-UZ Naumburg über das LWL Kabel F 5362 angebunden.

Das XMC25-Gerät im ESTW Karsdorf wird in einem aufzustellenden 19“-Systemschrank installiert und gemäß der Standardbestückungsvorgabe für ESTW bestückt. Die 48 V-Stromversorgung für das XMC-Gerät in Karsdorf ist mit einem 48 V-Gleichrichter in modularer (n+1) -Technik zu realisieren, so dass bei Ausfall eines Gleichrichtermoduls das System weiterhin be- triebsfähig bleibt. Die Bemessung der Gleichrichter erfolgt jeweils auf Grundlage der in der Ausfüh- rungsplanung durchzuführenden Strombedarfsberechnungen.

Da keine netzersatzgestützte 230 V-Einspeisung zur Verfügung steht, ist gemäß der Ril 919.0906 die Gleichrichteranlage durch eine Stützbatterie nach DIN EN 50272 für eine Stützzeit von bis zu vier Stun- den zu puffern. Die Montage der Gleichrichter- und Batterieanlagen erfolgt in separaten 19“-Strom- versorgungsschränken.

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Auf der im Tk-Raum zu installierenden TK-Erdungsschiene SS-PE-Tk sind sowohl die Erdverbindung zum SV-Schrank, zum Tk-Systemschrank und zum Pluspol 48V sternförmig anzuschließen und zu beschrif- ten.

Das XMC25-Gerät in der ESTW-UZ Naumburg wird in den vorhandenen 19“-Systemschrank installiert und gemäß der Standardbestückungsvorgabe für ESTW bestückt.

Im Rahmen der Ausführungsplanung ist zu klären, ob die vorhandene Stromversorgung für das neue XMC-Gerät ausreichend ist.

0.6.5.8 Meldeanlagensystem

Eine Anbindung des ESTW Karsdorf an MAS90/DBMAS ist nicht vorgesehen.

0.6.5.9 EMA/BMA

Das ESTW Karsdorf wird mit einer Einbruchmeldeanlage und einer Brandmeldeanlage ausgestattet.

Die BMZ wird an die EMZ angeschlossen und aus der EMZ heraus die Meldungen beider Systeme per IP-Mobilfunkverbindung (GSM, LTE) an die NSL in Berlin übermittelt. Zusätzlich muss dafür eine GSM- Außenantenne errichtet werden, da gemäß TM4-2024-10894 I.NVT3 ein Nutzungsverbot funkbasierter Datenübertragung in Technikräumen existiert.

0.6.6 EEA

0.6.6.1 Anlagen der DB Energie GmbH

Im Rahmen des Projekts ESTW-Karsdorf erfolgt keine Anlagentrennung hinsichtlich der Energieversor- gung und Energiezählung der elektrischen Betriebsmittel der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunter- nehmen (EIU).

Am Standort des neuen ESTW wird bahnrechts am km 21,385 auf Bahn-Grundstück ein neuer NS-An- schluss des örtlichen VNB mit bahneigener ZAS nach TAB DB Energie und TI07 als DB-Einkundenanlage errichtet.

Dafür wird eine neue Zähleranschlusssäule „ZAS VNB/DB Energie“ mit Wandlerzählung vorgesehen. Diese neue NS-Einspeisung soll die Stromversorgung (230/400V, AC 50Hz) insbesondere des neuen ESTW sowie der „UV Gleisfeldbeleuchtung“, BÜ 20,5, BÜ 21,3, des TUZ-Schranks, der „EWHA W1“, sowie der Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder sicherstellen.

Die Stromversorgung der obengenannten Verbraucher erfolgt jeweils über separate, gezählte Ab- gänge.

Lediglich die geplante elektrische Weichenheizung am Bahnhof Karsdorf wird in diesem Fall über einen ungezählten Abgang versorgt. Da die Weichenheizung standardmäßig am Einspeisepunkt mit einer ei- genen Wandlerzählung ausgestattet ist, kann auf eine zusätzliche Zählung innerhalb der „ZV/HV DB InfraGO Fahrwege“ verzichtet werden.

Folgender Energiebedarf der neuen VNB/DB Energie-Anlage ist vorgesehen:

über ZV HV InfraGO Fahrwege

  • ESTW 8,50 kVA
  • EWHA W1 46,50 kVA
  • UV Gleisfeldbeleuchtung 2,19 kVA
  • TuZ 1,00 kVA
  • BÜ 20,5 3,00 kVA
  • BÜ 21,3 3,00 kVA

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über ZV Ladesäulen

  • Ladesäule 1 (E-Bike) 0,25 kVA
  • Ladesäule 1 (E-Bike) 0,25 kVA
  • Ladesäule 1 (E-Mobil) 11,00 kVA
  • Ladesäule 1 (E-Mobil) 11,00 kVA

Summe Leistungsbedarf: 86,69 kVA

0.6.6.2 Zähleranschlusssäule „ZAS VNB/DB Energie“

Die neue Zähleranschlusssäule „ZAS VNB/DB Energie“ unterliegt der Zuständigkeit der DB Energie GmbH als Anlageneigentümerin und ist entsprechend auf einem Bahngrundstück zu errichten. Die Ein- speisung erfolgt durch den örtlichen VNB im TN-C-System. Die ZAS ist mit einer Wandlermessung als Freiluftverteilung im Außenschrank (SKII), entsprechend den Vorgaben der aktuellen TAB VNB und DB Energie, mit einem Doppelschließsystem VNB / DB Energie (in TN-C-System 3/PEN, 230/400V, 50Hz, AC) aufzubauen. Die in der ZAS integrierte Trennvorrichtung im HAK, Energiezähleinrichtung und Re- serveplatz für eine Zählerfernauslesung sind Eigentum des örtlichen VNB. Der AN hat sich mit dem Errichter der ZAS abzustimmen

Die ZAS erhält zwei Sicherungsabgänge:

  • Ein NH00 100A-Abgang für die „ZV/HV InfraGO Fahrwege“
  • Ein NH00 50A-Abgang für die „ZV Dritte“

0.6.6.3 Anlagen DB InfraGO Fahrwege

Für die Versorgung der neuen Anlagen der DB InfraGO Fahrwege am Bf Karsdorf wird neben der neuen „ZAS VNB/DB Energie“ eine neue Zählerverteilung der „ZV HV InfraGO Fahrwege“ am ESTW-Standort errichtet.

Hierfür wird die neue „ZV/HV InfraGO Fahrwege“ (in TN-C System 3/PEN, 230/400V, 50Hz, AC) als Frei- luftverteilung (SKII), bestehend aus einem Außenschrank mit gezählten Sicherungsabgängen (4x Di- rektzählung) mit PAS im Schranksockel, errichtet und über einen 100A abgesicherten Abgang, aus der neuen „ZAS VNB/DB Energie“ im TN-C System (3/PEN, 230/400V, 50Hz, AC), versorgt. Reserveab- gänge/-plätze sind in der „ZV/HV InfraGO Fahrwege“ vorzuhalten. Aus der neuen „ZV/HV InfraGO Fahrwege“ sollen nachfolgend die jeweiligen InfraGO Fahrwege mit anlagenbezogener Energiezählung nach Vorgabe der DB Energie versorgt werden.

0.6.6.4 ESTW

Im Zuge der baulichen Maßnahmen wird bahnrechts bei km 21,400 ein neues ESTW errichtet. Für die 50-Hz-Anlagen ist ein separates Modul mit den Abmessungen ca. 2,90 m × 4,00 m vorgesehen. In die- sem Raum werden unter anderem folgende EEA-Anlagen untergebracht: der 50-Hz-ÜSE-Schrank, ZE/KE-EWHA sowie weitere gewerkfremde Anlagen der LST, wie z. B. ein Trenntransformator und die N/NE-Umschaltung. Für den Anschluss an das Normalnetz wird in der „ZV HV InfraGO Fahrwege“ ein gezählter Sicherungs- abgang mit 50 A vorgesehen. Der Leistungsbedarf des ESTW wird vom LST-Planer mit 8,5 kVA angege- ben. Es ist davon auszugehen, dass ein 25-kVA-Trenntransformator für die Normalnetzversorgung vor- gesehen wird.

Zusätzlich wird im 50-Hz-Raum des ESTW ein Netzumschalter installiert, der die Umschaltung zwischen Normalnetzversorgung und Einspeisung über ein fahrbares Netzersatzaggregat ermöglicht.

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Im 50Hz Raum wird seitens LST eine USV-gestützte Verteilung für Eigenbedarf errichtet. Diese dient unter anderem der Stromversorgung LST-fremder Anlagen, wie ZEK, PAD, EWHA-Modem (für Wei- chenheizungssteuerung).

Alle EEA-Kabel, welche in das ESTW-Modulgebäude eingeführt werden oder dieses verlassen, sind nach Ril 819.0808 über den Überspannungsschutzschrank 50Hz-Üsp im 50Hz-Raum im ESTW zu führen.

Die ESTW-Anlage ist über die HES/HPAS 2fach am Gleis und 1fach über einen Tiefenerder zu erden.

0.6.6.5 Beleuchtungsanlagen

Die Stromversorgung und Steuerung der Beleuchtungsanlagen erfolgt von der neuen „UV Gleisfeldbe- leuchtung“. Hierfür wird die neue Unterverteilung (in TT-System 3/N/PE, 230/400V, 50Hz, AC) als Frei- luftverteilung (SKII), bestehend aus Schrank mit PAS im Schranksockel, errichtet und über einen abge- sicherten Abgang aus der neuen „ZV HV InfraGO Fahrwege“ in TT-System (3/N, 230/400V, 50Hz, AC) versorgt.

Die Steuerung der Beleuchtungsanlage ist durch einen Dämmerungsschalter, einen Zeitschaltuhr-Tas- ter oder die Fernsteuerung durch den Fahrdienstleiter am Arbeitsplatz für Weichenheizungs- und Gleisfeldbeleuchtungssteuerung möglich.

Vor dem Programmieren des Steuerbausteines für die „UV 1 Gfb“ ist die Realisierung der Steuerung und Schaltung der einzelnen Beleuchtungsgruppen mit dem Fahrdienstleiter und Anlagenverantwort- lichen abzustimmen. Die Zuleitungskabel werden aus dem Kabeltrog / Kabelschacht im Schutzrohr in die Kabelübergangssi- cherungskästen der Lichtmaste eingeschleift. Die Leuchtenabgänge in den Kabelübergangssicherungs- kästen sind mit 2 A gG Sicherungen zu bestücken. Die Betriebsspannung beträgt 3L/N AC 50 Hz 400/230 V. Die Kabelübergangskästen sind mit SPD Typ 2 auf Funkenstreckenbasis auszustatten. Die Schutzleiter aus den SPD sind an die Maste anzuschließen.

Bei den zu beleuchtenden Flächen handelt es sich um Rangierwege sowie um Gleisanlagen. Die zu erfüllenden Sehaufgaben sind „zeitweilige Arbeitsvorgänge“ i.S.d. Zugbehandlung auf Abstellgleisen sowie die Fahrwegprüfung im Rangierbetrieb. Daher sind auf allen zu beleuchtenden Flächen die Be- leuchtungsparameter nach Ril 954.9103A04 „Gütergleisanlagen (Gleisfelder) mit zeitweiligen Arbeits- vorgängen“ einzuhalten: 𝐸̅ ≥10𝑙𝑥,𝑈 ≥0,25(1:4),𝑈 ≥0,125(1:8). 𝑚 0 𝑑 Für folgende Bereiche muss im Rahmen des Bauvorhabens eine neue Rangierwegbeleuchtung vorge- sehen werden:

  • Rangierweg zwischen Gleis 1 und 12
  • Rangierweg zwischen Gleis 3 und 12
  • Rangierweg am Gleis 22

Zusätzlich ist aufgrund des Eingriffs in die Gleisfeldbeleuchtung die ausreichende Beleuchtung zur Fahr- wegbeobachtung im Weichenbereich nachzuweisen.

Dies betrifft die Weichen:

  • Beleuchtung des Weichenabzweigs zum Zementwerk (W59, W1, W2)
  • Beleuchtung der Weiche W7 (Ersatz der alten Leuchte)

Des Weiteren ist der Außenbereich des ESTW (Parkplatz und Zufahrt) zu beleuchten. Es werden generell neue LED-Leuchten eingesetzt. Als Beleuchtungsmaste im Außenbereich des ESTW werden Eingrab-Stahlrohrmaste mit einer Lichtpunkthöhe von 4,5 m und LED-Mastleuchten mit einer Leistung von je ca. 13 W aus der Leuchtenauswahlliste (LAWL-DB InfraGO Fahrwege) verwendet.

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Die Gleisfeldbeleuchtungen sind mit der niedrigen Gleisgassenbeleuchtung (nGgB) zu beleuchten. Diese besteht aus 4 m hohen Masten in Form von U-Stahlprofilen, auf denen horizontal 4 m lange U- förmige Stahlprofile als Ausleger befestigt sind. An jedem Ende der Ausleger ist eine LED-Leuchte nach LAWL DB Netz zu montieren. Die Beleuchtungsmaste sind nach TM in einem Abstand von 20 m mittig zwischen den Gleisen zu errichten. Die 4 m-Maste werden als Aufsetzmaste mittels Rammrohrgrün- dung für die niedrige Gleisgassenbeleuchtung gemäß EII 10.20.05 gegründet.

0.6.6.6 Weichenheizung

Die Stromversorgung der Weichenheizung erfolgt von der neuen „EWHA W1“. Hierfür wird die neue Unterverteilung (in TT-System 3/N/PE, 230/400V, 50Hz, AC) als Freiluftverteilung (SKII), bestehend aus Schrank mit PAS im Schranksockel, errichtet und über einen abgesicherten Abgang, aus der neuen „ZV HV InfraGO Fahrwege“ in TT-System (3/N, 230/400V, 50Hz, AC), versorgt.

Folgende fernbediente Weichen sind mit elektrischer Weichenheizung auszurüsten:

Neue WeichennummerAlte WeichennummerBauformLeistung
595949-1906,30kVA
16049-Pa-1906,30kVA
26149-1906,30kVA
36549-3007,50kVA
48749-1906,30kVA
58849-1906,30kVA
78949-3007,50kVA
Summe46,50 kVA

Die erforderlichen Meldungen und Befehle der EWHA sind nach Ril 954.9101 an die betriebliche Stelle (Fahrdienstleiter ESTW Karsdorf) und die technische Stelle (Erfurt, Bahnhofstr. 23) zu übertragen. Die Weichenheizverteilung wird mit einer intelligenten Steuerung und mit Hybridschützen ausgestattet. Die Kontrolleinheit der EWHZ ist an die USV des ESTW anzuschließen. Es wird eine gemeinsame Ba- ckenschienen/ Verschlussfachheizung realisiert, wobei die Verschlussfachheizungen mit 450 W-Heiz-

stäben auszurüsten ist.

Für den Standort der Wetterstation und des Schienentemperaturfühlers wird die Weiche 7 zur Füh- rungsweiche erklärt. Diese Weiche wird auf Grund ihrer Lage nicht durch Bebauung o.ä. witterungs- technisch geschützt.

Die Steuerung der Weichenheizanlage und der Beleuchtungsanlage erfolgt über einen seriellen Daten- bus. Die zugehörige Bedieneinheit wird im Fahrdienstleiterraum platziert. Im 50Hz Raum des ESTW wird eine EWHA-Zentraleinheit (ZEK) errichtet. Für Zugriff an die technische Stelle wird ein Webconnector mit Funkmodem vorgesehen. Das Signal wird über GSM-Mobilfunkverbindung an den Whz-Server in Leipzig übertragen.

0.6.6.7 BÜ 20,5

Der Leistungsbedarf des BÜ beträgt ca. 3 kVA 1-phasig. Der Bahnübergang wird aus der „ZV/HV In- fraGO Fahrwege“ bei km 21,4 mit einem neuen Kabel NYY-O 4x50 mm² unter Anwendung der Ader- verdopplung nach Ril 954.0107 eingespeist. Als Trennmöglichkeit und zur Querschnittsreduzierung ist unmittelbar am BÜ-BSH eine Säule mit Trennvorrichtung aufzustellen.

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Je nach BÜ-Bauart ist außerdem ein Überspannungsschutz Typ 1 für TT-Netz (1+1) in der Säule zu in- stallieren. Der PE der ÜSE ist auf der HPAS im BSH aufzulegen.

Die BÜ-Anlage ist über die HPAS 1fach mit am Gleis und 1fach über einen Tiefenerder zu erden.

Für die Gemeinde sind 3 neue Lichtmasten (1x Quadrant I, 2x Quadrant III) zu errichten. Mit diesen soll an der beleuchteten Straße ein „dunkles Loch“ am BÜ vermieden werden. Mit der dritten Leuchte im Quadrant III soll die Gehwegverbindung zwischen BÜ und Zuwegung zum Bahnsteig beleuchtet wer- den. Die Versorgung der Leuchten erfolgt aus dem vorhandenen Beleuchtungskabel der Gemeinde. Für den Anschluss der Leuchten im Quadrant III muss das Beleuchtungskabel verlängert werden. Die vorhandene Einspeisung, alle Kabel sowie die am BÜ vorhandene Beleuchtung (Eigentum der Ge- meinde) sind vollständig zurückzubauen.

0.6.6.8 BÜ 21,3

Der Leistungsbedarf des BÜ beträgt ca. 3 kVA 1phasig. Der Bahnübergang wird aus der „ZV/HV InfraGO Fahrwege“ bei km 21,4 mit einem neuen Kabel NYY-O 2x10 mm² eingespeist. Je nach BÜ-Bauart ist außerdem ein Überspannungsschutz Typ 1 für TT-Netz (1+1) in einem Gehäuse der Schutzklasse II im BSH zu installieren. Der PE der ÜSE ist auf der HPAS im BSH aufzulegen.

Die BÜ-Anlage ist über die HPAS 1fach mit am Gleis und 1fach über einen Tiefenerder zu erden.

Die vorhandene Einspeisung aus dem Stellwerk, alle Kabel, sowie die am BÜ vorhandene Beleuchtung sind vollständig zurückzubauen.

0.6.6.9 Ladesäulen

Im Außenbereich des ESTW sind Parkmöglichkeiten für DB-Personal vorgesehen, bestehend aus zwei Pkw-Stellplätzen und zwei Fahrradstellplätzen.

Für jeden Stellplatz ist eine entsprechende Ladesäule zu installieren:

  • Fahrradstellplätze: jeweils eine Wechselstrom-Ladesäule mit einer Leistung von 250 VA
  • Pkw-Stellplätze: jeweils eine Drehstrom-Ladesäule mit einer Leistung von 11 kVA

Alle Ladesäulen werden mit einem RFID-Kartenlesegerät zur Nutzeridentifikation ausgestattet. Die Kommunikation für Statusmeldungen und Software-Updates erfolgt über eine GSM-Mobilfunkverbin- dung. Zum Einsatz kommt eine M2M-SIM-Karte. Zur Energieversorgung der Ladesäulen wird unmittelbar neben den Stellplätzen eine separate Zählvor- richtung „ZV Ladesäulen“ (in TN-C-S System 3/PEN/PE, 230/400V, 50Hz, AC) als Freiluftverteilung (SKII), bestehend aus einem Außenschrank mit zentraler Zählung mit HPAS im Schranksockel, errichtet und über einen mit 50 A abgesicherten Abgang aus der neuen „ZAS VNB/DB Energie“ in TN-C System (3/PEN, 230/400V, 50Hz, AC), versorgt. Reserveabgänge/-plätze sind in der „ZV Ladesäulen“ nicht vor- zuhalten.

0.6.6.10 Blitz-/Überspannungsschutz und Erdung

Im 50Hz-Raum des ESTW ist ein Überspannungsschutz zu installieren, über den alle in den ESTW-50Hz- Raum von außen eingeführtem Kabel und Leitungen einzeln nach Ril 819.0808 gegen das Eindringen von Überspannungen abgesichert werden. Dies betrifft auch die Datenleitung der Weichenheizungs- und Beleuchtungssteuerung.

Die Außenverteilerschränke der Weichenheizung und der Beleuchtung werden jeweils an der Einspei- sung mit einem Überspannungsschutzmodul als Kombischutz versehen.

In den Anschlusskästen der Mastleuchten ist jeweils ein Überspannungsschutzmodul vom Typ 2 in Schaltung 1+1 einzubauen und der Erdungsanschluss des Ableiters an den Mast anzuschließen. Für den

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Anschluss eines Erdungskabels ist der außen am Beleuchtungsmast vorhandene Erdungsbolzen zu ver- wenden.

Alle Beleuchtungsmaste der Gleisfeldbeleuchtung werden nach Ril 954.9103 am Gleis geerdet. Im Be- reich der niedrigen Gleisgassenbeleuchtung wird ein Sammelerder verlegt, an den die Beleuchtungs- maste anzuschließen sind. Die Sammelerder werden an den jeweiligen Enden mit dem Gleis verbun- den. Wird eine Länge von 200 m überschritten, werden die Sammelerder zusätzlich etwa in der Mitte mit dem Gleis verbunden.

Im Bereich der Weiche (3-gleisiger Bereich) wird eine Gleisvermaschung errichtet. Die HES/HPAS des ESTW-Modulgebäude wird 2x am Gleis und 1x an einem Ringerder geerdet. Die Gleisanschlüsse sind mit Abdeckblech nach 2 Ebh 165 zu versehen.

Die PASen der „UV-Gleisfeldbeleuchtung“, „ZV/HV InfraGO Fahrwege“ und „EWHA W1“ werden an der HES/HPAS des ESTW angeschlossen.

Die HPAS der „ZV Ladesäulen“ erhält einen separaten Tiefenerder.

Als Tiefenerder sind Rundstäbe aus NIRO V4A mit einem Durchmesser von 20 mm einzuschlagen. Der Erdungswiderstand darf maximal 10 Ohm betragen und ist messtechnisch nachzuweisen. Die An- schlussstelle des Tiefenerder ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Kleinschacht abzudecken.

Im Bereich der Gleiserdung des ESTW wird im eingleisigen Bereich eine Vermaschung mittels Schie- nenverbinder realisiert. Die zu errichtenden Gleisanschlüsse sind gemäß Ril 997.9116 mittels EBA/DB AG bahnzugelassenem Anschlussverfahren (z. B. für Schienentyp S49 mit Kontakt-Typ AR 54 KA) zu realisieren. Dabei ist darauf zu achten, dass der Gleisanschluss in einem Abstand von mindestens 1,00 m zu Fahrzeugsensoren oder Gleisschaltmitteln zu montieren ist.

Die Montage einer Schienenverbindung hat unter Beachtung der 3 Ebs 15.01.24 oder 4 Ebs 15.01.34 zu erfolgen.

0.6.6.11 Rückbau (EEA)

Im Zuge der Außerbetriebnahme und des Rückbaus des Stellwerks W4 wird auch der zugehörige VNB- Anschluss vollständig zurückgebaut. Der VNB-Anschluss am Stellwerk B3 sowie sämtliche zugehörige Anlagenteile bleiben bestehen. Ledig- lich einzelne Verbraucher werden abgeklemmt und entsprechend abgesichert.

Die vorhandenen Bestandsleuchten werden vollständig demontiert, da durch die Baumaßnahme der Bestandsschutz entfällt und die vorhandenen Masten und Leuchten für Neubaumaßnahmen nicht mehr zugelassen sind.

Die bestehenden Gas- und Dieselweichenheizungen einschließlich der zugehörigen Tankanlagen, wenn sie der DB InfraGO AG gehören, sind vollständig zurückzubauen.

0.6.7 Anlagen Dritter

Bestandsleitungen Dritter wurden bei der Planung berücksichtigt. Im Umfeld von Bestandsleitungen sind bei Bedarf entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, um eine Beschädigung der Leitungen auszuschließen. Erforderliche Maßnahmen an den Leitungen sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Im geplanten Baubereich des neuen ESTW befindet sich eine Grundwassermessstelle vom Unterhaltungsverband Untere Unstrut. Das Modulgebäude und die Au- ßenanlagen wurden so angeordnet, dass ein Rückbau oder eine Verschiebung der Messstelle nicht erforderlich wird.

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Projektbezeichnung: Errichtung eines ESTW im Bahnhof Karsdorf sowie Änderung der BÜ 20,5 und 21,3 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI87619 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Es ergeben sich folgende Rück-, Umbau- oder Verlegearbeiten:

Anschluss Trink- und Schmutzwasser.

Im Rahmen der Abbruchmaßnahme Stellwerk W4 ist die Anbindung der Trink- und Schmutzwasserlei- tung gegen Beschädigung zu sichern und stillzulegen.

Am Standort des neuen Modulgebäude ist für den Bedienplatz ein neuer Trink- und Schmutzwasser- anschluss inklusive der hierfür erforderlichen Zu- und Ableitungen herzustellen. Die hierfür notwendi- gen Arbeiten sind mit dem Wasser- und Abwasserverband Saale-Unstrut-Finne abzustimmen und in Auftrag zu geben. Zur Wasserversorgung werden Sammelleitungen sowie ein Wasserzählerschacht (DN 1000, Tiefe: 2,20 m) herstellt, die in der öffentliche Trinkwasserleitung münden. Zur Wasserentsorgung werden Sam- melleitungen sowie ein Anschlussschacht (DN 1000, Tiefe: 2,20 m) herstellt, die in der öffentliche Mischwasserleitung münden.

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