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Anlage 2: Straßenraumkategorien (Regelquerschnitte)
- Beidseitiges Parken
1.1 Kategorie I: Beidseitiges Fahrbahnparken
Beschreibung: Beidseitiges Fahrbahnparken erfordert eine Mindestfahrbahnbreite von 7,05 m. Die Gehwege werden vom Parken freigehalten. Ihre barrierefreie Nutzung ist abhängig von den bestehenden Gehwegbreiten.
1.2 Kategorie II: Einseitiges Fahrbahnparken/ einseitig aufgesetztes Parken
Beschreibung: Fahrbahnbreiten von 6,55 – 7,05 m lassen einseitig Fahrbahnparken zu. Auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite wird aufgesetztes Parken mit einer Breite von 0,50 m angeordnet. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit ist eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m erforderlich. Die barrierefreie Nutzung des vom Parken freigehaltenen Gehweges ist abhängig von der bestehenden Gehwegbreite. Unterkategorie: In Fällen mit Restgehwegbreiten deutlich über 1,80 m kann aufgesetztes Parken auch mit Breiten über 0,50 m unter Berücksichtigung der erforderlichen Restgehwegbreite vorgesehen werden. In diesen Fällen wäre einseitig aufgesetztes Parken auch bei entsprechend geringeren Fahrbahnbreiten als 6,55 m möglich.
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Beschreibung: Wie II.1. Bei geringeren Restgehwegbreiten von 1,50 – 1,80 ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur ohne Begegnungen möglich. In diesem Fall werden Begegnungsstellen eingerichtet.
1.3 Kategorie III: Beidseitig aufgesetztes Parken
Beschreibung: Fahrbahnbreiten von 6,05 – 6,55 m lassen beidseitiges aufgesetztes Parken zu. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit sind beidseitig Restgehwegbreiten von mindestens 1,80 m erforderlich. Unterkategorie: In Fällen mit Restgehwegbreiten deutlich über 1,80 m kann aufgesetztes Parken auch mit Breiten über 0,50 m unter Berücksichtigung der erforderlichen Restgehwegbreite vorgesehen werden. In diesen Fällen wäre aufgesetztes Parken auch bei entsprechend geringeren Fahrbahnbreiten als 6,05 m möglich.
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Beschreibung: Wie III.1. Bei geringeren Restgehwegbreiten von 1,50 – 1,80 ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur ohne Begegnungen möglich. In diesem Fall werden Begegnungsstellen eingerichtet.
- Einseitiges Parken
2.1 Kategorie IV: Einseitiges Fahrbahnparken
Beschreibung: Fahrbahnbreiten 5,05 – 6,05 m lassen einseitig Fahrbahnparken zu. Die Gehwege werden vom Parken freigehalten. Ihre barrierefreie Nutzung ist abhängig von den bestehenden Gehwegbreiten.
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2.2 Kategorie V: Einseitig aufgesetztes Parken
Beschreibung: Fahrbahnbreiten von 4,55 – 5,05 m lassen einseitig aufgesetztes Parken zu. Aufgesetztes Parken wird mit einer Breite von 0,50 m angeordnet. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit ist eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m erforderlich. Unterkategorie: In Fällen mit Restgehwegbreiten deutlich über 1,80 m kann aufgesetztes Parken auch mit Breiten über 0,50 m unter Berücksichtigung der erforderlichen Restgehwegbreite vorgesehen werden. In diesen Fällen wäre aufgesetztes Parken auch bei entsprechend geringeren Fahrbahnbreiten unter 4,55 m möglich.
Beschreibung: Wie V.1. Bei geringeren Restgehwegbreiten von 1,50 – 1,80 ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur ohne Begegnungen möglich. In diesem Fall werden Begegnungsstellen eingerichtet.
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- Kategorie VI: Kein Parken
Beschreibung: Fahrbahnparken ist bei Fahrbahnbreiten unter 5,05 m, aufgesetztes Parken bei Fahrbahnbreiten unter 4,55 m oder Restgehwegbreiten unter 2,00 m ohne Einschränkung der Barrierefreiheit nicht mehr möglich. In solchen Fällen werden keine Stellplätze im Straßenraum angeordnet.
- Sonderfall: Aufgesetztes Parken mit einseitig verringerter Restgehwegbreite
Auflage: Straßenräume mit einseitig verringerter Restgehwegbreite bis 1,20 m sind nur für schwach frequentierte Gehwege geeignet. Straßen mit hohem Fußgängeraufkommen oder besonderen Anforderungen (anliegende Schulen, Kindergärten, Behinderteneinrichtungen, Alteneinrichtungen) sind ausgeschlossen.
4.1 Kategorie VII: Beidseitig aufgesetztes Parken
Beschreibung: Fahrbahnbreiten von 5,75 – 6,05 m würden regulär einseitiges Parken erfordern. Temporär wird beidseitig aufgesetztes Parken zugelassen. Zur Sicherstellung der einseitigen Barrierefreiheit ist eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m erforderlich. Die gegenüberliegende Gehwegseite wird untermaßig gestaltet (Mindestbreite 1,20 m) und
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ist nicht barrierefrei. Sie lässt aber Mindestbewegungsräume für mobilitätseingeschränkte Personen in der Regel zu. Für Begegnungen werden Begegnungsräume eingerichtet.
Beschreibung: Wie VII.1. Bei geringeren Restgehwegbreiten von 1,20 – 1,80 ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur ohne Begegnungen möglich. In diesem Fall werden beidseitig Begegnungsstellen eingerichtet.
4.2 Kategorie VIII: Einseitig aufgesetztes Parken
Beschreibung: Fahrbahnbreiten unter 4,55 m würden regulär kein Parken zulassen. Temporär wird einseitig aufgesetztes Parken zugelassen, wodurch Parken auch für Fahrbahnbreiten bis 4,25 m ermöglicht wird. Die Barrierefreiheit wird einseitig mit einer eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m sichergestellt. An dieser Seite wird nicht geparkt. Die gegenüberliegende Gehwegseite ist untermaßig gestaltet (Mindestbreite 1,20 m) und nicht barrierefrei. Sie lässt aber Mindestbewegungsräume für mobilitätseingeschränkte Personen in der Regel zu. Für Begegnungen werden Begegnungsräume eingerichtet.