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Ergänzende Vertragsbedingungen “ Kernarbeitsnormen ILO“
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind insbesondere verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnor- men der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182.
Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, so sind Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verpflich- tet, die betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten.
Dies bedeutet, dass bei der Gewinnung oder Herstellung der zu liefernden Ware
- keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und Gefängnisarbeit entgegen dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, (BGBl. 1956 II S. 641) und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangs- arbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442) geleistet wird;
- allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizu- treten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) und dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwen- dung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhand- lungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) gewährt wird;
- keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Mei- nung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft entgegen dem Über- einkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Ju- ni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) vorgenommen wird und gemäß diesem Übereinkom- men die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, nicht stattfindet;
- männlichen und weiblichen Arbeitskräften entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24) das gleiche Entgelt ge- zahlt wird.
- keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen entgegen dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms- ten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) und dem Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976 geleistet wird.
Unter den Begriff der Unterauftragnehmer fallen alle Unternehmen, die an der Herstellung oder Gewinnung der vertragsgegenständlichen Ware beteiligt sind.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens bei der Lieferung der Waren den in der Ei- generklärung zu den ergänzenden Vertragsbedingungen „Kernarbeitsnormen ILO“ zugesi- cherten Nachweis vorzulegen. Im Falle von Teillieferungen muss der Nachweis bei jeder einzelnen Lieferungen vorgelegt werden. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung dieser Nachweispflichten auch für den Fall zu, dass die Lieferung oder eine Teillieferung durch ei- nen Unterauftragnehmer erfolgt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen über die Herkunftsländer der von ihm gelieferten Waren bereitzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Auftraggebers legt der Auftrag- nehmer die Unterlagen in einer deutschen Übersetzung vor.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer
- eine Ware liefert, bei deren Gewinnung oder Herstellung die Arbeitsbedingungen gemäß Ziffer 1 nicht eingehalten worden sind,
- einen Nachweis gemäß seiner Eigenerklärung zu den ergänzenden Vertragsbedin- gungen „Kernarbeitsnormen ILO“ nicht vorlegt oder
- keine Unterlagen nach Ziffer 3 vorlegt, vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswer- tes. Die Vertragsstrafe erhöht sich mit jedem Verstoß gemäß Satz 1 um ein weiteres Pro- zent. Jede Teillieferung, die unter Verstoß gemäß Satz 1 erfolgt, ist als einzelner Verstoß zu werten. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen darf ins- gesamt zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.
Die Parteien vereinbaren, dass der öffentliche Auftraggeber in den Fällen der Ziffer 4 nach Maßgabe des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber in diesem Fall den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat und dass weitere gesetzliche Ansprüche unberührt bleiben.
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