Rahmenvereinbarung_143_2026_0074.pdf

Ergonomische Schichtdienst-Drehstühle für den Rund-um-die-Uhr-Betrieb

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 13:15 (Europe/Berlin)

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Vergabenummer 143-2026-0074 KdB-RV Bürodrehstühle in verstärkter Ausführung für Mehrschicht-Nutzung (Schichtdienstdrehstühle) und Zubehör GZ O 1090 B – 075/26 - D.III.B.143.09

Rahmenvereinbarung

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch die

Generalzolldirektion

Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung

  • Auftraggeberin -

und der

  • Auftragnehmerin -

wird folgende Rahmenvereinbarung über

den Kauf und die Lieferung von Bürodrehstühlen in verstärkter Ausführung für

Mehrschicht-Nutzung

(Schichtdienstdrehstühle) und Zubehör

geschlossen.

Hinweis:

Gelb markierte Stellen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand .......................................................................................................... 3

§ 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................................... 3

§ 3 Auftragnehmerleistungen ................................................................................................... 3

§ 4 Abnahmemenge ................................................................................................................ 4

§ 5 Laufzeit des Vertrages ....................................................................................................... 4

§ 6 Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ................................................................ 5

§ 7 Vertragspartner ................................................................................................................. 5

§ 8 Bestellungen ...................................................................................................................... 6

§ 9 Leistungstermine ............................................................................................................... 6

§ 10 Erfüllungsort / Lieferbedingungen ...................................................................................... 7

§ 11 Zahlungsbedingungen ....................................................................................................... 8

§ 12 Eigentumsverhältnisse....................................................................................................... 8

§ 13 Haltbarkeitsgarantie ........................................................................................................... 8

§ 14 Leistungsstörungen ........................................................................................................... 9

§ 15 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung .................................................................. 9

§ 16 Nachweise und Zertifikate ............................................................................................... 10

§ 17 Begriffsbestimmung ......................................................................................................... 10

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§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist der Kauf und die Lieferung von

Bürodrehstühlen in verstärkter Ausführung für Mehrschicht-Nutzung (Schichtdienstdrehstühle) und Zubehör

gemäß der Leistungsbeschreibung und dem Angebot der Auftragnehmerin.

§ 2 Vertragsbestandteile (1) Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Anlagen:

  • Anlage 1: abrufberechtigte Behörden und Einrichtungen (2) Vertragsbestandteile werden:
  • die Leistungsbeschreibung,
  • das von der Auftragnehmerin ausgefüllte Preisblatt,
  • das Angebot der Auftragnehmerin,
  • das Auftrags-/Zuschlagsschreiben der Generalzolldirektion, Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung,
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalzolldirektion, Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung (Stand 08.06.2022).

§ 3 Auftragnehmerleistungen (1) Die Auftragnehmerin veräußert mangelfreie Gegenstände frei von Rechten Dritter. (2) Zu einem Auftrag können Teilleistungen zwischen dem Besteller und der Auftragnehmerin vereinbart werden, z. B. Lieferung von Bürodrehstühlen/Zubehör zu verschiedenen Zeitpunkten. (3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die elektronischen Katalogdaten nach Vorgabe der Vergabestelle und der Katalogdatenverwaltung des Kaufhauses des Bundes in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) zu liefern. (4) Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen angegeben werden:

  1. Eindeutige Artikelnummer
  2. Artikelkurzbeschreibung
  3. Artikellangbeschreibung
  4. ECLASS-Nr. in der Version 10.1
  5. Bestelleinheit
  6. Verpackungseinheit
  7. Inhaltsmenge pro Bestelleinheit
  8. Preis (netto)
  9. Mindestens eine Abbildung der Produkte in einer Auflösung von mindestens 600 x 600 Bildpunkten im Format JPEG 10.soweit für die Leistung zutreffend: Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2

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Weitere Informationen können auf www.kdb.bund.de in der Rubrik „Informationen für Unternehmen“ eingesehen werden. (5) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes. (6) Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen aktualisierte Katalogdaten unverzüglich nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung durch die Auftraggeberin bedarf. Änderungen sind der Auftraggeberin mitzuteilen bzw. mit ihr abzustimmen. (7) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin bzw. einzelne weitere von ihr zu benennende Stellen auf Anforderung Informationen über die getätigten Bestellungen, den Liefergegenstand und die Fakturierung erhalten. (8) Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin außerdem sofort zu informieren, wenn 75 % und wenn 100 % der in § 4 Abs. 2 genannten geschätzten Abnahmemenge erreicht sind.

§ 4 Abnahmemenge (1) Die Mengenangaben / Stückzahlen wurden als Schätzmenge ermittelt. Die Stückzahlen müssen als unverbindliche, geschätzte Mengenangaben betrachtet werden. Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur Abnahme einer Mindestmenge besteht nicht. (2) Die geschätzte Abnahmemenge beträgt insgesamt 5.192 Stück. In die geschätzte Abnahmemenge sind die in einer Bedarfserhebung ermittelten, voraussichtlichen Bedarfsmengen der in Anlage 1 zu dieser Rahmenvereinbarung aufgeführten Behörden und Einrichtungen eingeflossen. (3) Die Auftraggeberin behält sich vor, bis zu 20 % mehr als die geschätzte Abnahmemenge durch die Besteller abrufen zu lassen (Höchstabnahmemenge). (4) Alle Abnahmemengen beziehen sich auf die Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoptionen.

§ 5 Laufzeit des Vertrages (1) Die Rahmenvereinbarung wird mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen, beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet spätestens mit Ablauf der Vertragslaufzeit. (2) Es besteht zunächst die Option der Verlängerung um bis zu 12 Monate zu gleichen Preisen und Konditionen durch die Auftraggeberin, sofern die geschätzte Abnahmemenge zum Zeitpunkt der Verlängerungsintention nicht bereits annähernd erreicht ist. Darüber hinaus besteht vonseiten der Auftraggeberin die Möglichkeit, den Vertrag nach Ablauf der

  1. Verlängerungsoptionum bis zu weitere 6 Monate zu gleichen Preisen und Konditionen zu verlängern, sofern die Höchstabnahmemenge gem. § 4 Abs. 3 nicht bereits erreicht wurde. Die jeweilige Verlängerungsoption wird durch die Auftraggeberin bis spätestens drei Monate vor Vertragsende in Schriftform (möglich auch per E-Mail oder Telefax) erklärt. (3) Im Falle des Erreichens der Höchstabnahmemenge endet dieser Vertrag unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit. (4) Die Besteller haben das Recht, bis zum Ende der Vertragslaufzeit Leistungen zu den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung abzurufen, auch wenn diese erst nach Ende der Vertragslaufzeit erfüllt werden können.

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§ 6 Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (1) Die Auftraggeberin hat das Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Auftragnehmerin

a) die Leistung wiederholt nicht zu den gemäß § 9 Abs. 2 vorgegebenen Leistungsterminen erbracht und der Leistungsverzug nach Ablauf der jeweils gesetzten Nachfrist angedauert hat, b) die Leistung wiederholt mangelhaft erbracht hat und die jeweils gesetzte Nacherfüllungsfrist fruchtlos abgelaufen ist oder c) ihre Verpflichtung zur Lieferung der Katalogdaten gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 oder zur Nachlieferung nach § 3 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und die jeweils gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

(2) Die Kündigungsrechte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der den Vertrag schließenden Stelle bleiben unberührt. (3) Für den Fall, dass die Auftragnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die verbleibenden Leistungen den übrigen Bieterinnen in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen.

§ 7 Vertragspartner (1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den in der Anlage 1 aufgeführten Behörden und Einrichtungen bestellt werden (Besteller). (2) Mit der Bestellung aus dieser Rahmenvereinbarung wird ein Einzelvertrag zwischen dem Besteller (bei Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung ist dies der Bund, bei der mittelbaren Bundesverwaltung bzw. Zuwendungsempfängern die entsprechende Einrichtung) und der Auftragnehmerin geschlossen. (3) Der Besteller ist Träger der sich aus dem Einzelvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Er ist somit auch Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Einzelvertrages (z.B. Auftreten von Mängeln). (4) Die Auftraggeberin behält sich vor, nach Prüfung der vorhandenen Kapazitäten der Rahmenvereinbarung, Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung und Verfassungsorgane, welche nicht in der Anlage 1 genannt wurden, nach Vertragsschluss zu benennen. (5) Bestellungen der genannten Behörden und Einrichtungen des Bundes erfolgen nur, soweit und solange diese keine kommerziellen Ziele verfolgen und keine Leistungen erbringen, welche mit vergleichbaren Leistungen von Unternehmen der Privatwirtschaft im Wettbewerb stehen.

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§ 8 Bestellungen (1) Bei der Bestellung werden folgende Daten übermittelt:

  1. Lieferantenbezeichnung mit Adresse
  2. Besteller mit Adresse und Nennung einer Ansprechperson, deren Tel.-Nr. und E-Mail- Adresse
  3. Kundennummer
  4. Bezeichnung der Rahmenvereinbarung
  5. Lieferantenseitige RV-Kennung
  6. Anzahl der Positionen, Stückzahl der einzelnen Artikel, Artikel-Nr., Beschreibung des Artikels
  7. Gesamtpreis je Artikel-Nr., Bestellwert gesamt netto, Umsatzsteuer gesamt, Bestellwert gesamt inklusive Steuern
  8. Lieferadresse und Kontaktdaten des Ansprechpartners bei der Empfangsstelle (Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
  9. Rechnungsadresse und Leitweg-ID für die elektronische Rechnungsabwicklung
  10. ggf. Wunschlieferdatum und andere zusätzliche wichtige Informationen (Besonderheiten bezüglich der örtlichen Gegebenheiten oder Verkehrswege wie z.B. Zufahrts- und Haltevorschriften an Flughäfen, vorgesehener fester Liefertermin, Geschäfts- bzw. Anlieferungszeiten bei der Empfangsstelle, besondere Zutritts-, Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen).

(2) Bestellungen, die von den Rahmenbedingungen abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen. (3) Die Mindestmenge pro Bestellung beträgt ein Stück. (4) Die Auftragnehmerin hat Bestellungen umgehend durch die Nutzung des im Kaufhaus des Bundes bereitgestellten Lieferantenportals zu bestätigen. (5) Der Besteller prüft eingehende Auftragsbestätigungen unverzüglich auf Übereinstimmung mit den Daten der Bestellung. Abweichungen und Änderungswünsche (insbesondere hinsichtlich Produktspezifikationen, Menge, Verwendungsstelle und Lieferzeitpunkt) sind der Auftragnehmerin innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang der Auftragsbestätigung mitzuteilen. (6) Erfolgt binnen 5 Arbeitstagen keine solche Mitteilung an die Auftragnehmerin, erfolgt die Lieferung entsprechend der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist grundsätzlich zur Abnahme der gelieferten Produkte verpflichtet.

§ 9 Leistungstermine (1) Die Auftragnehmerin wird die Katalogdaten gem. § 3 Abs. 3 dieser Rahmenvereinbarung in elektronischer Form binnen 20 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung bzw. binnen 20 Kalendertagen nach der Katalogdatenanforderung übermitteln. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Kalenderwochen nach Zugang der Bestellung, zu erbringen. Besteller und Auftragnehmerin können im Bestellvorgang abweichende Leistungstermine vereinbaren. Stand: 24.07.2026 Seite 6 von 10

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(3) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat sie dem Besteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt. (4) Die Auftragnehmerin avisiert die Lieferung schriftlich bei dem vom Besteller benannten fachlichen Ansprechpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Anlieferung. (5) Wenn die fristgerechte Avisierung unterbleibt, kann der Besteller bzw. die annahmeberechtigte Person bei der Empfangsstelle die Annahme der Ware verweigern. Mehrkosten, die durch die erneute Avisierung und Anlieferung entstehen (einschließlich evtl. Kosten für eine Zwischenlagerung), trägt die Auftragnehmerin. Ansonsten ist der Besteller bzw. die Empfangsstelle zur Abnahme der Ware zum vereinbarten Leistungstermin verpflichtet. (6) Individuelle Vereinbarungen mit der Auftragnehmerin bleiben unberührt. (7) Bei Bestellungen mit abweichenden Leistungsterminen gemäß Abs. 2 Satz 2 werden ggf. anfallende Zusatzkosten zwischen Auftragnehmerin und Bestellerin individuell vereinbart.

§ 10 Erfüllungsort / Lieferbedingungen (1) Erfüllungsorte sind die von den Bestellern in ihrer Bestellung genannten Bestimmungsorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. (2) In Einzelfällen können Lieferungen in das Ausland oder auf deutsche Inseln (z.B. Helgoland oder Langeoog) erforderlich werden. Die besonderen Liefermodalitäten und die zusätzlich anfallenden Kosten sind im Einzelfall einvernehmlich zwischen dem Besteller und der Auftragnehmerin zu vereinbaren. (3) Die Lieferung erfolgt gemäß DDP Incoterms 2020® einschließlich der Entladung am vertraglich festgelegten Bestimmungsort. Bestimmungsort ist der von der abrufenden Stelle zuvor bestimmte Ort (z.B. Gebäude oder Raum). Darüber hinaus erfolgt die Lieferung frei Verwendungsstelle, d.h. einschließlich verwendungsbereiter Aufstellung an der vorgesehenen Verwendungsstelle. Die Auftragnehmerin trägt sämtliche Kosten und Gefahren bis zur vollständigen Entladung und dem Aufstellen am Verwendungsort. Der Besteller bzw. die Empfangsstelle stellt einen freien Zugang zum Verwendungsort sicher. (4) Verpackungen sollen möglichst vermieden und umweltfreundliche Lösungen gewählt werden. Die Verpackung muss handelsüblich und den Erfordernissen des Liefergegenstandes und des Beförderungsmittels angepasst sein und den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes entsprechen. (5) Die Produkte sind so zu verpacken, dass ein Ausgasen flüchtiger Bestandteile nach der Herstellung ermöglicht wird. Das verwendete Verpackungsmaterial muss mindestens anteilig aus recycelten Materialien bestehen und nach der Verwendung leicht in einzelne Stoffgruppen (Papier, Pappe, Kunststoffe etc.) zerlegt werden können, um die Einzelbestandteile einer fachgerechten und getrennten Entsorgung zuführen zu können. Eingesetzte Kunststoffe müssen frei von halogenierten organischen Verbindungen sein. Transportverpackungen aus Karton müssen aus mind. 85% recyceltem Material bestehen, sofern die Auftragnehmerin Einfluss auf die Verpackung hat. (6) Transport- und Verpackungsmaterial sowie Reste und Abfälle, die im Zusammenhang mit der Lieferung und Aufstellung der Stühle entstehen, sind unmittelbar und kostenlos zurückzunehmen sowie umweltgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen.

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§ 11 Zahlungsbedingungen (1) Bestellungen werden mit dem jeweiligen Besteller einzeln abgerechnet. Rechnet der Besteller nicht selbst ab, so benennt er die abrechnende Dienststelle in der Bestellung. (2) Zu Teilzahlungen ist die abrechnende Dienststelle nur bei zulässigen Teilleistungen (vgl. § 3 Abs. 2) verpflichtet. (3) Bei Zahlung innerhalb von …Tagen gewährt die Auftragnehmerin …% Skonto.

§ 12 Eigentumsverhältnisse (1) Der Besteller erlangt das Eigentum an den entgegengenommenen Gegenständen. (2) In den Fällen der Bundesauftragsverwaltung erlangt der Bund das Eigentum an den durch den Besteller entgegengenommenen Gegenständen.

§ 13 Haltbarkeitsgarantie (1) Zusätzlich zur gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche des § 438 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine vollumfängliche Haltbarkeitsgarantie für 3 Kalenderjahre ab Auslieferungsdatum zu gewähren. (2) Die Haltbarkeitsgarantie erstreckt sich auf den Erhalt der vollen Funktionalität und Funktionsfähigkeit der Stühle und sämtlicher zugehöriger Komponenten, auf die sichere und uneingeschränkte Nutzung des erworbenen Bedarfsgegenstands im 24-Stunden- Betrieb an bis zu sieben Tagen die Woche (24/7- bzw. Permanentnutzung), sachgerechter Gebrauch vorausgesetzt; übliche und vorhersehbare, rein oberflächliche Abnutzungserscheinungen, die nicht die Sicherheit oder Funktionalität des erworbenen Stuhls oder seiner Komponenten beeinträchtigen, sind nicht von der Haltbarkeitsgarantie umfasst, wenngleich die Materialien grundsätzlich so zu wählen sind, dass sie aller Voraussicht nach und entsprechend belastbarer Erfahrungswerte eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Kalenderjahren im 24/7- bzw. im „Permanent-Betrieb“ unbeschadet überstehen müssen. (3) Der Besteller erklärt durch Übermittlung einer formlosen Schadensmeldung, schriftlich oder per E-Mail, an den im Kaufhaus des Bundes für die jeweilige Rahmenvereinbarung genannten Ansprechpartner des Auftragnehmers, das Vorliegen einer Nutzungs- einschränkung/ -beeinträchtigung bzw. Vorliegen/ Eintreten eines vermeintlichen Mangels („Reklamation“). Der Auftragnehmer bzw. dessen Vertreter bestätigt den Reklamationseingang spätestens binnen dreier Arbeitstage ab Zugang. (4) Sofern die Dauerhaltbarkeit und/ oder die vollumfängliche Funktionalität der verwendeten Materialien und Komponenten ausnahmsweise für die Dauer der zu gewährenden 3- jährigen Haltbarkeitsgarantie ab Lieferdatum nicht gegeben ist, erfolgt die Reparatur/die Instandsetzung oder der Austausch kostenlos und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Reklamationsdatum.

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(5) Bei einfacher Montagemöglichkeit reicht im beiderseitigen Einvernehmen die kostenlose Bereitstellung der auszutauschenden Komponente innerhalb der 15-Tages-Frist aus; bei Eigenmontage auf Betreiben der Auftragnehmerin bleiben die Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche für den jeweiligen Stuhl bis zum Ablauf der 3-jährigen Haltbarkeitsgarantie unberührt bestehen. Die Besteller können die Instandsetzung in eigener Zuständigkeit jedoch ohne Angabe von Gründen im Einzelfall ablehnen. (6) Für Service/Kundendienst/Mängelbehebung oder Instandsetzung während der Dauer der 36-monatigen Haltbarkeitsgarantie dürfen weder Materialkosten noch Anfahrts- oder Arbeitskosten oder sonstige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden. (7) Die Auftragnehmerin übermittelt der Vergabestelle auf deren Anforderung hin eine Übersicht über die eingegangenen Reklamationen zum Auftragsgegenstand und/oder Zubehör, über die / den ggf. durchgeführten Services / Kundendienst / Austausch / Nachbesserung, aus der Art und Umfang, Datum der Reklamation und Behebungsmaßnahme sowie die Skizzierung des behobenen Mangels/Defekts/des durchgeführten Services hervorgeht. Darüber hinaus ist in der Übersicht zu kennzeichnen, ob kostenneutral oder -pflichtig behoben wurde und im letzteren Fall die Gründe für die Kostenerhebung.

§ 14 Leistungsstörungen (1) Leistungsstörungen (bspw. Geltendmachung von Mängeln, Verzug etc.) werden grundsätzlich durch die Besteller geltend gemacht. (2) Der Besteller informiert die Auftraggeberin zeitnah über sämtliche Streitigkeiten, Vertragsverletzungen und groben Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Einzelverträgen bestehen. (3) Ansprüche der Auftraggeberin oder des Bestellers wegen Verletzung der Pflicht des Auftragnehmers zur Lieferung mangelfreier Gegenstände verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Ablieferung (Gewährleistung).

§ 15 Qualitätssicherung und -prüfung, Güteprüfung (1) Die Auftragnehmerin hat die Leistung auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren sowie weitergehende Qualitätssicherungsanforderungen aus sonstigen Vertragsbestandteilen zu beachten. (2) Die Auftragnehmerin stellt durch eine ordnungsgemäße Ausgangs- und Qualitätskontrolle sicher, dass nur vertragsgemäße, d.h. mit dieser Rahmenvereinbarung und allen Vertragsbestandteilen übereinstimmende Leistungen Gegenstand des Einzelvertrages werden. (3) Die Auftragnehmerin ist mindestens während der gesamten Vertragslaufzeit sowie während der Laufzeit der 3-jährigen Haltbarkeitsgarantie verpflichtet, die Reklamationen der Besteller sowie die erforderlichen Austausch-, Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen angemessen zu dokumentieren und regelmäßig und detailliert auf sicherheitsrelevante Vorkommnisse, Umstände oder vermeintlich flächendeckende Mängel oder Qualitätsbeeinträchtigungen zu überprüfen.

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(4) Bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen und/oder vermeintlich sicherheitsrelevanten Mängeln hat die Auftragnehmerin unverzüglich und unaufgefordert die Aufklärung und Gefahren- bzw. Mängelbehebung einzuleiten sowie die Auftraggeberin – ggf. in einem weiteren Schritt alle bisherigen Besteller und Empfangsstellen – unverzüglich über die mögliche Gefährdung zu unterrichten. (5) Bei gehäuftem Auftreten von Beeinträchtigungen mit nicht-sicherheitsrelevantem Charakter sind selbständig Qualitätsoptimierungen anzustreben und der Auftraggeberin im Voraus entsprechend zu unterbreiten, ggf. ist eine Nachrüstung der bereits ausgelieferten Stühle im beiderseitigen Einvernehmen vorzunehmen. (6) Die Auftraggeberin ist während der gesamten Vertragslaufzeit berechtigt, im Werk der Auftragnehmerin und deren Unterauftragnehmer Einsicht in den Produktionsablauf zu nehmen, die technischen und damit verbundenen organisatorischen Abläufe zu prüfen und Güteprüfungen durch sich oder eine unabhängige Prüfungsanstalt durchzuführen. (7) Die Auftraggeberin kann in die Ausführungsunterlagen Einsicht nehmen und alle erforderlichen Auskünfte verlangen.

§ 16 Nachweise und Zertifikate Vorgelegte Zertifikate müssen über die gesamte Vertragslaufzeit gültig sein. Endet die Gültigkeit während des Vertragszeitraums, so hat die Auftragnehmerin die Folgezertifizierung rechtzeitig und ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen.

§ 17 Begriffsbestimmung Arbeitstage sind Tage an denen nach allgemeinem Verständnis in den Behörden und Einrichtungen des Bundes regelmäßig und tatsächlich gearbeitet wird. Das sind alle Tage, ausgenommen Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage.

Freiburg, den …2026

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