Anlage_Umwelt_Gesundheitsschutz_143_2026_0074.pdf

Ergonomische Schichtdienst-Drehstühle für den Rund-um-die-Uhr-Betrieb

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 13:15 (Europe/Berlin)

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Anlage „Umwelt- und Gesundheitsschutz“

zum Vergabeverfahren 143-2026-0074

Ergänzend zum Leistungsverzeichnis sind hier für das Offene Verfahren „24/7-

Schichtdienstdrehstühle“ allgemein gültige Anforderungen bezüglich des

Umwelt- und Gesundheitsschutzes zentral beschrieben, vgl.

Leistungsverzeichnis Ziffer 2.4.

Die nachfolgenden Spezifikationen sind grundsätzlich verpflichtend

(Ausschlusskriterien), sofern im Leistungsverzeichnis nicht explizit etwas

Anderes gefordert/ beschrieben wird.

Der Umweltschutz ist ein wichtiges Ziel der Bundesverwaltung. Dazu zählen die

Verringerung des Ressourcenverbrauchs (Energie), die Vermeidung umweltbelastender

Stoffe, die Vermeidung von Abfällen sowie die Verminderung der Lärm- und

Schadstoffbelastung (geringe Emissionen).

Möbel können auf dem gesamten Lebensweg des Produktes Umweltbelastungen

verursachen. Daher beschreiben die folgenden Kriterien die Anforderungen an die umwelt-

und gesundheitsverträgliche Herstellung sowie Nutzung und Verwertung der

ausgeschriebenen Schichtdienststühle und an die verwendeten Materialien. Bei den

nachstehend formulierten Ausschlusskriterien handelt es sich um Mindestanforderungen, die

insbesondere unter Verwendung von Kriterien aus Umweltzeichen festgelegt wurden.

Weitere in diesem Zusammenhang stehende Eigenschaften (z. B. Materialeigenschaften,

Konstruktion, Verpackung) werden im Rahmen der Leistungs- und Funktionsbeschreibungen

(Leistungsverzeichnis) oder als Ausführungskriterium im Rahmenvertrag gefordert. Eine

hohe Gebrauchstauglichkeit verbunden mit einer langen Lebensdauer spielt ebenfalls eine

wichtige Rolle.

Sofern ein gültiges Umweltzeichen DE-UZ 117 (Blauer Engel für emissionsarme

Polstermöbel) mitsamt Prüfungsgrundlagen/-bericht und Prüfkriterien für das

angebotene Stuhlmodell vorgelegt werden kann, wird davon ausgegangen, dass

sämtliche gestellten Anforderungen dieser Anlage erfüllt sind - somit entfällt die hier

dargestellte Einzelnachweispflicht.

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Werden Stühle angeboten, für die eine andere als die Zertifizierung nach DE-UZ 117

als gleichwertig vorgelegt wird, ist der Nachweis der vollumfänglichen

Gleichwertigkeit in jedem Fall und abschließend vom Bieter (in der Regel unter

Einbindung der für die Alternativzertifizierung akkreditierten Stelle sowie unter

Vorlage der Prüfungsgrundlagen/des Prüfberichts und der Prüfkriterien) zu erbringen.

Sofern Stühle ohne Zertifizierung gemäß DE-UZ 117 oder gleichwertig angeboten

werden, ist die Einhaltung der nachfolgend unter A) – H) spezifizierten Kriterien

anhand der dort genannten Nachweise zu erbringen.

Alle Zertifizierungen und (Einzel-) Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Der Zeitpunkt der Vorlage ist in der Vergabeunterlage „Liste der im Vergabeverfahren

vorzulegenden Unterlagen und bereitzustellenden Muster“ genannt.

A) Allgemeine stoffliche Anforderungen

Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum europäischen und deutschen

Chemikalienrechts wird vorausgesetzt; hierzu gehören für Polstermöbel insbesondere die REACH-VO1 Anhang XIV und XVII, die POP-VO2 Anhang I GefStoffV, VdL-RL 013, die Industrieemissions RL4, die 25. BImSchV5, die Biozidprodukte-VO6, die Decopaint-Richtlinie7, CLP-VO8,9.

Darüber hinaus dürfen die verwendeten Materialien (Leder, Textilien, Polstermaterialien, Beschichtungsstoffe10, Kleber10 etc.) für das Produkt keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile11 enthalten:

  1. Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH-VO als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH1 Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“12) aufgenommen wurden.

  2. Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung8 in den folgenden Gefahrenkategorien eingestuft

sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:

 Krebserzeugend der Kategorie Carc. 1A oder Carc. 1B

 Erbgutverändernd der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B

 Fortpflanzungsgefährdend der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B

 Akut giftig der Kategorie Acute Tox.1 oder Acute Tox.2

 Giftig für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1, STOT SE 2, STOT RE 1 oder

STOT RE 2

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  1. Die den Gefahrenklassen und -kategorien entsprechenden H-Sätze sind dem Anhang A

(s. Vergabeunterlagen) zu entnehmen.

  1. Stoffe, die in der TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder

fortpflanzungsgefährdender Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe - AGS) eingestuft sind

als:

 Krebserzeugend (K1 oder 2)

 Erbgutverändernd (M1 oder 2)

 Fortpflanzungsgefährdend (RE/F 1oder 2)

Einzelnachweis A:

  • Vorlage einer Erklärung des Stuhlherstellers, dass die vorgenannten allgemeinen

stofflichen Anforderungen für alle beim angebotenen Schichtdienstdrehstuhlmodell

eingesetzten Materialien eingehalten werden.


1 Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, kurz

REACH (Registration, Evulation, Authorisation and Restriction of Chemicals) 2 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über peristente organische Stoffe 3VdL-Richtilinie 01 : Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten

http://www.wirsindfarbe.de/service-publikationen/vdl-richtlinien/ 4 Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 5 25. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus

der Titandioxid-Industrie) 6 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 7 Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aufgrund der

Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken 8 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, kurz CLP-VO (Classification,

Labelling and Packing). Sie ersetzt die alten Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-RL) und 1999/45/EG (Zubereitungs-RL) 9 Sofern für das spezifische Produkt weitere rechtliche Regelungen gelten, sind diese ebenfalls einzuhalten. 10 Die verwendeten Materialen für das Produkt müssen die Anforderungen unter Punkt 3.1.3 Allgemeine stoffliche

Anforderungen an Beschichtungssysteme der DE-UZ 38 erfüllen. 11Konstitutionelle Bestandteile sind Stoffe, die dem Produkt als solche oder als Bestandteil von Gemischen zugegeben werden,

um bestimmte Produkteigenschaften zu erreichen oder zu beeinflussen sowie Stoffe, die als chemische Spaltprodukte zur

Erzielung von Produkteigenschaften erforderlich sind. Auf ein Minimum reduzierte Restmonomere fallen beispielsweise nicht

darunter. 12 Die Kandidatenliste in der jeweils aktuellen Fassung findet sich unter:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

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B) Anforderungen an Metalle

Hinweis: Die folgenden Kriterien müssen nur eingehalten werden, wenn der jeweilige Anteil

der Metalle mehr als 50 Gewichts-% des Polstermöbels beträgt.

In Galvanisierungsprozessen an im Möbelendprodukt verwendeten Metallbestandteilen darf

kein Chrom(VI) oder Cadmium verwendet werden.

Nickel ist in Galvanisierungsprozessen nur zulässig, wenn die Nickelabgabe aus den

vernickelten Bestandteilen der Norm EN 1811 weniger als 0,5 μg/cm² pro Wochebeträgt.

Einzelnachweise B:

Falls die Metalle mehr als 50 Gewichts-% des Stuhls ausmachen, legt der Bieter

Herstellererklärung(en) bzw. Erklärungen des/der Lieferanten der Metallbestandteile

vor, dass die unter „Anforderung an Metalle“ genannten Vorgaben eingehalten

werden.

C) Textilien und beschichtete Textilien

Hinweis: Die folgenden Kriterien für beschichtete Textilien (Kunstleder) müssen nur

eingehalten werden, wenn die Kopfstütze mit diesem Material (statt mit Leder) bezogen ist.

Anforderungen:

 Der Einsatz von PVC in den beschichteten Bezugsstoffen (Kunstleder) ist nicht zulässig.

 Die im Anhang C zur DE-UZ 148 genannten Farbstoffe und Pigmente dürfen nicht

eingesetzt werden.

 Bei Bezugsstoffen aus pflanzlichen Naturfasern, Wolle und sonstigen tierischen Fasern

(bei Multifaser-Textilerzeugnissen ab > 5%) sind die Anforderungen zu Pestiziden des

Öko-Tex Standard 100 und/oder des GOTS (Global Organic Textile Standard)

einzuhalten.

 Es dürfen keine Chloralkane verwendet werden.

 Es dürfen keine per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC), beispielsweise

Fluorcarbonharze und -dispersionen, perfluorierte Sulfon- und Karbonsäuren sowie

Stoffe, die möglicherweise zu diesen abgebaut werden können, eingesetzt werden.

 Alkylphenolethoxylate (APEO) und deren Derivate dürfen nicht verwendet werden.

 Es darf kein Zinn in organischer Form (d.h. an ein Kohlenstoff gebundenes Zinn)

eingesetzt werden.

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 Die extrahierbaren Schwermetalle müssen dem Anhang 4 zum OEKO-TEX-Standard

100, Produktklasse II entsprechen.

 Es dürfen keine Flammschutzmittel eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind

halogenfreie reaktive Flammschutzmittel, die vollständig in das Polymer eingebaut

werden (kovalente Bindung).

 Die Konzentration von Dimethylformamid in Kunstleder oder Polymerbeschichtungen auf

Basis von Polyurethan darf den Wert von 10 mg/kg nicht übersteigen.

 Die Verwendung von synthetischen Nanomaterialen im Prozess oder in der Ausrüstung

ist nicht zulässig.

Einzelnachweise C:

  • Vorlage von Erklärungen des Herstellers/Vorlieferanten für den angebotenen

Bezugsstoff (sofern Kunstleder für die Kopfstütze verwendet wird, auch für dieses),

aus denen hervorgeht, dass die o. g. Anforderungen eingehalten werden -

insbesondere die, dass die im Anhang C zur DE-UZ 148 genannten Farbstoffe und

Pigmente nicht eingesetzt wurden.

 Sofern reaktive Flammschutzmittel eingesetzt werden, ist dieses anzugeben.

D) Polstermaterialien

Es dürfen keine Flammschutzmittel eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind

halogenfreie reaktive Flammschutzmittel, die vollständig in das Polymer eingebaut werden

(kovalente Bindung) sowie feste Flammschutzmittel (Aluminiumtrihydrat, Blähgraphit,

Ammoniumpolyphosphat).

Chlorphenole, Butadien, Nitrosamine und Schwefelkohlenstoff dürfen im Latexschaum oder

als Emission nicht nachweisbar sein. Hierfür gelten folgende, stoffspezifische Höchstwerte:

(cid:127) Chlorphenole (einschließlich Salze und Ester) < 1 mg/kg

(cid:127) Butadien < 1 mg/kg

(cid:127) N-Nitrosamine (Prüfkammermessung) < 1 µg/m³

(cid:127) Schwefelkohlenstoff (Prüfkammermessung) < 20 µg/m³

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Für organisches Zinn, Weichmacher und physikalische Treibmittel mit Polyurethanschaum

gelten folgende Anforderungen:

(cid:127) Zinn in organischer Form (an ein Kohlenstoffatom gebundenes Zinn) darf nicht verwendet

werden.

(cid:127) Weichmacher dürfen nicht absichtlich zugesetzt werden.

(cid:127) Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als physikalisches Treibmittel oder

Hilfstreibmittel eingesetzt werden.

Bei gummierten Kokosfasern müssen die für Latexschaum geltenden Kriterien eingehalten

werden.

Einzelnachweis D:

  • Vorlage einer Erklärung des Herstellers/Vorlieferanten des Polstermaterials, dass die

o.g. Anforderungen eingehalten werden.

E) Flüssige Beschichtungssysteme

In flüssigen Beschichtungssystemen dürfen die eingesetzten Beschichtungsstoffe ein Gehalt

von max. 420 g/l VOC nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Kleinteile mit einem

Anteil in der Summe von weniger als 5 Vol.-%. Diese Anforderung gilt unabhängig vom VOC-

Gehalt des einzelnen Beschichtungsstoffs als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass unter

Berücksichtigung der Auftragsmenge der eingesetzten Beschichtungsstoffe der VOC-Gehalt

für das gesamte Beschichtungssystem in der Summe max. 420 g/l VOC beträgt.

Ausgenommen hiervon sind Lackieranlagen, die über eine Abgasreinigung verfügen, die den Anforderungen der 31. BImSchV29) und der TA Luft30) entspricht.

Einzelnachweis E:

  • Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers/Vorlieferanten des

jeweiligen beschichteten Vorproduktes.


29 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen

flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom

  1. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656). 30Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der

Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002, GMBl. 2002, Heft 25 – 29, S. 511 – 605

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F) Innenraumluftqualität

Die angebotenen Stühle dürfen die Grenzwerte des Anhang B zum DE UZ-117 (s.

Vergabeunterlagen) nicht überschreiten.

Einzelnachweis F:

  • Vorlage einer Erklärung des Stuhlherstellers, dass die Grenzwerte des Anhangs B

zum Umweltzeichen DE-UZ 117 (s. Vergabeunterlagen) nicht überschritten werden.

G) Verpackung

Polstermöbel sind nach Möglichkeit so zu verpacken, dass ein Ausgasen flüchtiger

Bestandteile nach der Herstellung ermöglicht wird.

Einzelnachweis G:

  • Vorlage einer Erklärung des Stuhlherstellers, dass diese Anforderung eingehalten

wird.

H) Anforderungen an die Polstermöbel bei der Verwertung und Entsorgung

Im Hinblick auf die Verwertung und Entsorgung dürfen Polstermöbeln – einschließlich den für

die Herstellung eingesetzten Materialien (Leder, Textilien, Schaumstoffe, Holzwerkstoffe,

Klebstoffe usw.) - keine Materialschutzmittel (Fungizide, Insektizide, Flammschutzmittel) und

keine halogenorganischen Verbindungen (z. B. chlororganische Carrier in Textilien,

Chlorparaffine im Lederfett, halogenorganische Kunststoffe) zugesetzt werden.

Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen

Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden sowie Klebstoffe auf Basis wässriger

Dispersionen und die - wie oben unter Punkt „Textilien und beschichtete Textilien“ und

„Polstermaterialien“ beschrieben - ausnahmsweise zulässigen Flammschutzmittel. Für

Konservierungsmittel zur Transportkonservierung von Häuten und gegerbten Halbfabrikaten

gilt – abweichend von den „Allgemeinen stofflichen Anforderungen“ – der Anhang A zur DE-

UZ 148. Eine chemische Konservierung für den Transport und die Lagerung der Rohhäute

sowie der gegerbten Zwischenprodukte (wet blue, wet white) ist soweit wie möglich zu

vermeiden. Eine chemische Konservierung des fertigen Leders einschließlich der

Beschichtung ist nicht zulässig (Topfkonservierer der PT 6 werden nicht betrachtet).

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Einzelnachweis H:

  • Vorlage einer Erklärung des Stuhlherstellers, dass diese Anforderungen eingehalten

werden.


Quellangaben:

Vergabegrundlage für Umweltzeichen „Emissionsarme Polstermöbel“, DE-UZ 117,

Ausgabe Januar 2018 Version 4, s. auch: https://www.blauer-engel.de/ - auszugsweise –

s. auch Prüfkatalog nach OEKO-TEX® Standard 100, https://www.oeko-tex.com

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