14 Formblatt 123-124 GWB.pdf

Erdgaslieferung für H-Gas- und L-Gas-Abnahmestellen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:36 (Europe/Berlin)

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Formblatt Eigenerklärung zu §§ 123/124 GWB

Eigenerklärung zu §§ 123/124 GWB

Ich/Wir erkläre/n, dass keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB unserem Unter- nehmen zuzurechnen ist, nach einem der folgenden Tatbestände rechtskräftig verurteilt worden ist; zudem erklären wir, dass keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrig- keiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

a) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetz- buchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Krimi- nelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver- mögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haus- halt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße im oben genannten Sinne stehen eine Ver- urteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

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Ich/Wir erklären weiterhin, dass

a) das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, so- zial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

b) das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Er- öffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Un- ternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet und seine Tätigkeit nicht eingestellt hat,

c) das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt würde; 123 Absatz 3 ist ent- sprechend anzuwenden,

d) das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung, oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- ken,

e) kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unpar- teilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

f) keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vor- bereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

g) das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentli- chen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

h) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwie- gende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die er- forderlichen Nachweise zu übermitteln,

i) das Unternehmen

aa) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzu- lässiger Weise zu beeinflussen,

bb) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vor- teile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,

cc) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Verga- beentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, und nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Ich/Wir erkläre/n außerdem, dass weitere Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB oder § 124 GWB nicht vorliegen.

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Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Unterbeauftragung vorzulegen.

☐ Hiermit gebe(n) ich/wir die vorstehende Erklärung ab.

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