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Erdgaslieferung für H-Gas- und L-Gas-Abnahmestellen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:36 (Europe/Berlin)

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Erdgasliefervertrag

Erdgasliefervertrag

Los [Los-Nr.] [Los-Name]

über die Erdgaslieferung an

Abnahmestellen mit und ohne Leistungsmessung

zwischen

  • nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

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Erdgasliefervertrag

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand .....................................................................................................4

§ 2 Lieferzeitraum ..............................................................................................................4

§ 3 Abnahmestellen/Übergabestellen ...............................................................................4

§ 4 Netzanschluss und Netznutzung .................................................................................5

§ 5 Erdgaspreise (Begriffsbestimmungen) .......................................................................5

§ 6 Bestimmung der Lieferpreise für die Vertragslaufzeit ................................................7

§ 7 Steuern, Abgaben und Umlagen..................................................................................7

§ 8 Kosten der Netznutzung ..............................................................................................8

§ 9 Gasbeschaffenheit und Gasdruck ...............................................................................9

§ 10 Vertragsmengen ...........................................................................................................9

§ 11 Einsatz erneuerbarer Energien und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ..................................................................................... 10

§ 12 Messungen ................................................................................................................. 11

§ 13 Berechnungsfehler..................................................................................................... 11

§ 14 Unterbrechung der Erdgaslieferung, Lieferverzug und Haftung.............................. 12

§ 15 Rechnungsmodalitäten .............................................................................................. 12

§ 16 Unterauftragnehmer ................................................................................................... 15

§ 17 Vergabekartellbekämpfung ........................................................................................ 15

§ 18 Sicherheiten ............................................................................................................... 15

§ 19 Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 16

§ 20 Persönlicher Ansprechpartner .................................................................................. 16

§ 21 Vertragsbestandteile .................................................................................................. 17

§ 22 Schlussbestimmungen .............................................................................................. 17

Anlage Preisblatt .....................................................................................................................1

Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2025 .....................................1

Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2026 .....................................1

Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2027 .....................................1

Verlängerungszeitraum 2028 und 2029, Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2028 ......................................................................................................1

Verlängerungszeitraum 2028 und 2029, Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2029 ......................................................................................................1

Anlage Ansprechpartner.........................................................................................................1

Anlage Abnahmestellen ..........................................................................................................1

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Anlage Elektronische Rechnungsdaten .................................................................................1

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Vorbemerkung

Mit Zuschlagserteilung auf das Angebot des AN ist der nachfolgende Erdgasliefervertrag zu Stande gekommen und bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit deshalb keiner Unterschrift.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der AN verpflichtet sich zur Lieferung des gesamten leitungsgebundenen Erdgasbedarfs der Abnahmestellen gemäß § 3.

(2) Der AG verpflichtet sich zur Abnahme des gesamten Erdgasbedarfs der Abnahmestellen gemäß § 3.

(3) Die Vertragspartner vereinbaren eine Erdgaslieferung einschließlich Netznutzung (so genannter All-inclusive-Vertrag).

§ 2 Lieferzeitraum

(1) Die Aufnahme der Erdgaslieferung beginnt am 01.01.2025, 6:00 Uhr. Die Erstlaufzeit endet am 01.01.2028, 6:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist in der Anlage Abnahmestellen ein abweichender Lieferbeginn genannt, beginnt die Aufnahme der Erdgaslieferung für die betroffene Abnahmestelle mit dem dort genannten Lieferbeginn. Soweit bezüglich einzelner Abnahmestellen noch Verträge mit dem bisherigen Lieferanten bestehen, gelten die Regelungen dieses Erdgasliefervertrages erst mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, in dem für die jeweilige Abnahmestelle die Herstellung der Vertragsfreiheit durch den AG möglich ist.

(2) Das Lieferjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Für Lieferstellen, die gemäß § 3 Abs. (2) neu in den Vertrag aufgenommen werden, beginnt die Lieferung zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt und endet die Erstlaufzeit ebenfalls am 01.01.2028, 6:00 Uhr.

(4) Der Erdgasliefervertrag verlängert sich um zwei Jahre, sofern er nicht vom Auftraggeber zwölf oder vom Auftragnehmer dreizehn Monate vor Ablauf des Lieferendes schriftlich gekündigt wird. Der Erdgasliefervertrag endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, d.h. am 01.01.2030, 6:00 Uhr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 3 Abnahmestellen/Übergabestellen

(1) Die zu beliefernden Abnahmestellen mit den technischen Daten sind in Anlage Abnah- mestellen aufgeführt.

(2) Der AN wird dem AG die für die jeweilige Abnahmestelle in Anlage Abnahmestellen genannte Leistung bereitstellen. Der AN ist verpflichtet, auch eine höhere Leistung als die in Anlage Abnahmestellen genannte Leistung bereitzustellen, soweit dies mit den jeweils vorhandenen Einrichtungen technisch möglich ist.

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(3) Als Übergabestelle für die Erdgaslieferung gilt die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des Ausspeisenetzbetreibers und der jeweiligen Abnahmestelle des AG gemäß Netzanschlussvertrag.

(4) Neue Abnahmestellen (Zugänge aufgrund von Neuinstallationen oder Übernahme vorhandener Zählpunkte) werden auf Wunsch des AG in diesen Erdgasliefervertrag ein- bezogen. Mit Stilllegung, Änderung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus diesem Erdgasliefervertrag herausgenommen werden. Der AG wird dem AN die Änderungen möglichst 2 Monate vorher in Textform mitteilen. Der AN setzt die Änderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt um.

§ 4 Netzanschluss und Netznutzung

(1) Der Abschluss von Netzanschluss- und/oder Anschlussnutzungsverträgen ist Sache des AG.

(2) Für jede in diesen Vertrag einbezogene Abnahmestelle gelten die mit dem jeweiligen Ausspeisenetzbetreiber bezüglich der Netzanbindung/-vorhaltung getroffenen Vereinbarungen gemäß Netzanschlussvertrag, insbesondere hinsichtlich bereitgestellten Anschlussleistungen, Baukostenzuschüssen, Messungen sowie allein genutzten Betriebsmitteln. Erforderliche Anpassungen sind gesondert vom AG mit dem/den Netzbetreibern zu vereinbaren. Etwaige im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Änderung von Netzanschlussverträgen anfallende Entgelte, insbesondere Baukostenzuschüsse, sind vom AG zu tragen.

(3) Der AN verpflichtet sich, die für die Erdgaslieferung erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen zu schaffen. Der AN schließt dazu im eigenen Namen mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber zu dessen üblichen Bedingungen die erforderlichen Lieferantenrahmenverträge für alle Abnahmestellen des AG ab. Der AN schließt außerdem im eigenen Namen entsprechende Verträge mit dem zuständigen oder grundzuständigen Messstellenbetreibern ab, soweit diese bereits über standardisierte Bedingungen hierfür verfügen. Soweit erforderlich wird der AG dem AN die hierzu notwendigen Vollmachten erteilen. Der AN verpflichtet sich, die Netznutzungsentgelte mit befreiender Wirkung für den AG vollständig und fristgerecht zu zahlen. Der AN verpflichtet sich außerdem, die Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung, Ablesung und Abrechnung inklusive der Kosten für eventuelle Zusatzausrüstung mit befreiender Wirkung für den AG vollständig und fristgerecht zu zahlen. Dies gilt gleichermaßen auch für den Fall, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auf ein anderes Unternehmen übertragen hat.

§ 5 Erdgaspreise (Begriffsbestimmungen)

(1) Angebotspreise sind die Grundpreise und Aufschläge aus dem Angebot des AN.

(2) Lieferpreise sind die Grundpreise und Arbeitspreise.

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(3) Der Arbeitspreis je Preisregelung besteht aus dem Aufschlag des AN und dem fiktiven Beschaffungspreis.

(4) Der fiktive Beschaffungspreis des jeweiligen Lieferzeitraums ist das gemäß Anlage Berechnungsgrundlage gewichtete Mittel der zugrunde gelegten Settlementpreise am Terminmarkt der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig für die Kontrakte THE Natural Gas Futures Year der jeweiligen Lieferjahre.

(5) Die Arbeitspreise werden für die vereinbarte Erstlaufzeit des Vertrags fest vereinbart. Im Falle einer Vertragsverlängerung erfolgt eine Anpassung der Lieferpreise gemäß § 6 die- ses Vertrags.

(6) Die Lieferpreise verstehen sich einschließlich

• Entgelte für die Lieferung der Energie,

• Transportentgelte bis zum Hub im Marktgebiet der jeweiligen Abnahmestelle,

• Kosten der Abrechnung durch den AN,

• Konvertierungsentgelt,

• Konvertierungsumlage

und zuzüglich

• Netznutzungsentgelte des Ausspeisenetzbetreibers sowie der vorgelagerten Netzstrukturen (vom Ausspeisenetzbetreiber zum nächsten Hub im Marktgebiet der jeweiligen Abnahmestelle),

• Kosten für Messung, Abrechnung und Zähldatenbereitstellung durch den Ausspeisenetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber und Messdienstleister,

• veröffentlichte Bilanzierungsumlage des Marktgebiets,

• Kosten gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG),

• veröffentlichte Gasspeicherumlage (§ 35e EnWG)

• eventuell anfallende Kosten für allein genutzte Betriebsmittel, die zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten durch den Ausspeisenetzbetreiber berechnet werden,

• Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV),

• Energiesteuer sowie

• Umsatzsteuer.

(7) Die Zuordnung der Abnahmestellen zu Losen und Preisgruppen erfolgt in der Liste der Abnahmestellen. Die jeweils angegebene Loszuordnung und Preisgruppe bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert.

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(8) Sofern gemäß § 3 dieses Vertrags neue Abnahmestellen in den laufenden Vertrag aufgenommen werden sollen, so erfolgt die Zuordnung zu einer Preisgruppe anhand der in Anlage Preisblatt angegebenen Kriterien.

§ 6 Bestimmung der Lieferpreise für die Vertragslaufzeit

(1) Die Arbeitspreiskomponenten der Lieferpreise werden für jede Preisgruppe in Form einer strukturierten Beschaffung ermittelt.

P = B + A L Angebot

P = Arbeitspreis (Lieferzeitraum) L

A = Aufschlag des Lieferanten gemäß Angebot in ct/kWh Angebot

B = Arithmetischer gewichteter Mittelwert der Settlementpreise THE Natural Gas Futures an der EEX zu den vereinbarten Beschaffungsstichtagen

(2) Die Grundpreise werden nicht indiziert.

(3) Nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit gemäß § 2 Abs. (1) erfolgt bei Verlängerung des Erdgasliefervertrags eine Anpassung der Arbeitspreise nach den Regelungen des Absatz (1). Als fiktiver Beschaffungspreis sind die für den jeweiligen Verlängerungszeitraum in Anlage Berechnungsgrundlage angegebenen Werte maßgeblich. Als Grundlage für die Preise des Verlängerungszeitraums werden die Angebotspreise des letzten Lieferjahrs der festen Vertragslaufzeit herangezogen Bei weiteren Vertragsverlängerungen wird entsprechend verfahren.

(4) Fällt ein Beschaffungsstichtag auf einen Tag ohne Börsenhandel an der EEX, so sind die Settlement-Notierungen des nächsten Börsenhandelstags der EEX maßgebend.

§ 7 Steuern, Abgaben und Umlagen

(1) Das Entgelt für die Erdgaslieferung erhöht sich um die jeweilige Energiesteuer in der jeweils im Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe, es sei denn der AG weist nach, dass eine Energiesteuer auf die Lieferungen nicht oder teilweise nicht entsteht.

(2) Das Entgelt für die Erdgaslieferung erhöht sich um die Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe ist in ihrer jeweils geltenden Höhe zu zahlen. Maßgeblich ist die tatsächlich vom Netzbetreiber berechnete Konzessionsabgabe.

(3) Das Entgelt für die Erdgaslieferung erhöht sich um die Kosten der Bilanzierungsumlage. Die Bilanzierungsumlage ist in ihrer jeweils geltenden Höhe zu zahlen. Maßgeblich ist die tatsächlich vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber berechnete Bilanzierungsumlage. Erfolgt die Anpassung der Umlage unterjährig und liegen keine Ablesewerte vor, so werden für Abnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung

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die Abnahmemengen tagesgenau anhand Tabelle 1 unter Punkt 4.6 der Leistungsbeschreibung (Langform) aufgeteilt und die Kosten des jeweiligen Zeitraums entsprechend berechnet.

(4) Das Entgelt für die Erdgaslieferung erhöht sich um die den Auftragnehmer treffenden Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“) und soweit sie dem Auftragnehmer tatsächlich entstehen. Dieser Preisbestandteil umfasst die Mehrkosten, die vom Auftragnehmer als gesetzlich festgelegter Preis für Erdgas unter Anrechnung (anteilig) gelieferter biogener Brennstoffe i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden müssen. Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d. h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt auf Grundlage einer gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG zu erlassender Rechtsverordnung. Sollte die gesetzliche Regelung des BEHG hinsichtlich der Belastungen aus dem Kauf von Emissionszertifikaten für verfassungswidrig erklärt werden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die erhaltenen Zahlungen unverzüglich vollständig zurückzuerstatten.

(5) Das Entgelt für die Erdgaslieferung erhöht sich um die Kosten der Gasspeicherumlage. Die Gasspeicherumlage ist in ihrer jeweils geltenden Höhe zu zahlen. Maßgeblich ist die tatsächlich vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber berechnete Gasspeicherumlage. Erfolgt die Anpassung der Umlage unterjährig und liegen keine Ablesewerte vor, so werden für Abnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung die Abnahmemengen tagesgenau anhand Tabelle 1 Punkt 4.6 der Leistungsbeschreibung (Langform) aufgeteilt und die Kosten des jeweiligen Zeitraums entsprechend berechnet.

(6) Das Entgelt für die Erdgaslieferung einschließlich der Kosten für die Netznutzung und aller Steuern, Abgaben und Umlagen erhöht sich um die Umsatzsteuer in der im Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

(7) Verändern sich die unmittelbaren Kosten für die Erdgaslieferung durch Neueinführung oder Wegfall, Erhöhung oder Senkung von Steuern, Abgaben, gesetzlich oder behördlich angeordneten Umlagen oder sonstigen hoheitlich angeordneten Belastungen, so ist jeder der Vertragspartner berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzu- nehmen, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

§ 8 Kosten der Netznutzung

(1) Die dem AN vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich berechneten Kosten für die Netznutzung sind dem AG ohne Aufschlag in Rechnung zu stellen.

(2) Auf Verlangen des AG hat der AN die Netznutzungsrechnungen des Verteilnetzbetrei- bers, die Grundlage der Rechnungen des AN an den AG sind, innerhalb eines Monats nach Anforderung vorzulegen.

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(3) War die Netznutzungsrechnung des Verteilnetzbetreibers fehlerhaft oder vorläufig, so kann der AG vom AN verlangen, eine Rechnungskorrektur vom Verteilnetzbetreiber zu fordern. Im Falle fehlerhafter Netznutzungsrechnungen des Verteilnetzbetreibers tritt der AN etwaige ihm zustehende Rückzahlungsansprüche gegen den Verteilnetzbetreiber an den AG auf dessen Wunsch ab, sofern der AN nicht selbst ihm zustehende Rückzahlungsansprüche durchsetzt und im Wege einer korrigierten Rechnung an den AG auszahlt bzw. von der Folgerechnung in Abzug bringt. Gegebenenfalls sind die dem AG vom AN gestellten Rechnungen zu korrigieren. Rechnungskorrekturen sind – falls erforderlich – innerhalb eines Monats nach Anforderung vorzulegen.

§ 9 Gasbeschaffenheit und Gasdruck

(1) Erdgas im Sinne dieses Vertrages sind die Gase der 2. Familie nach den Technischen Regeln des DVGW e.V. für die Gasbeschaffenheit, DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Kenndaten für das gelieferte Gas liegen innerhalb der im DVGW-Arbeitsblatt G 260 festgelegten zulässigen Schwankungsbreite. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besitzt das Gas folgende Kennwerte:

Gasgruppe „H-Gas“ bzw. „L-Gas“

(3) Der AN ist berechtigt, ganz oder teilweise Gas anderer Beschaffenheit zu liefern. Sind derartige Veränderungen vorgesehen, so ist der AN zu frühestmöglichen Anzeige verpflichtet. Das andere Gas muss für den AG ohne Umstellung der Gasgeräte verwendbar sein, es sei denn, die Kosten der Umstellung werden vom AN übernommen. Wird die Umstellung vom Netzbetreiber veranlasst, ist der AN nicht zur Übernahme der Kosten der Umstellung verpflichtet.

§ 10 Vertragsmengen

(1) Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der in Anlage Abnahmestellen prog- nostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Bei unterjährigem Vertragsbeginn oder -ende gilt die zeitanteilige Vertragsmenge entsprechend der Tabelle 1 unter Punkt 4.6 der Leistungsbeschreibung (Langform) als vereinbart.

(2) Die Vertragsmenge kann einvernehmlich zwischen AG und AN angepasst werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Vertragsverlängerung.

(3) Die Vertragsmenge bleibt von Änderungen der Abnahmemengen durch den Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen, die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen sowie durch Zu- und Abgänge von Abnahmestellen unberührt.

(4) Als Jahresmenge (kWh) wird die Summe der in einem Kalenderjahr tatsächlich bezogenen Energiemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden.

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(5) Der AG ist berechtigt, die bereitgestellte Vertragsmenge über alle Abnahmestellen innerhalb eines Vertrages flexibel zu nutzen.

(6) Unterschreitet die Jahresmenge in einem Rechnungsjahr die Vertragsmenge um bis zu 10 %, so gelten die Lieferpreise gemäß § 6 unverändert. Unterschreitet die Jahresmenge die Vertragsmenge um mehr als 10 %, so kann der AN dem AG für die Unterschreitungsmenge (Differenz zwischen 90 % der Vertragsmenge und der tatsächlich abgenommenen Menge) die Differenz aus dem fiktiven Beschaffungspreis und dem fiktiven Wiederverkaufspreis für die Unterschreitungsmenge in Rechnung stellen.

(7) Für das jeweilige Lieferjahr gilt der fiktive Beschaffungspreis gemäß Anlage Berechnungsgrundlage.

(8) Als fiktiver Wiederverkaufspreis gilt der Jahresdurchschnitt des Börsenprodukts THE Natural Gas Spotmarkt Day-Ahead and Weekend (Durchschnitt der End of Day Preise des jeweils vorangehenden Handelstags für alle Tage des jeweiligen Lieferjahres an der EPEX Spot in Paris) abzüglich eines Bearbeitungszuschlags in Höhe von 2 Euro je Megawattstunde.

(9) Die Kosten, die für die Differenz aus 90 % der Vertragsmenge und der tatsächlich bezogenen Jahresmenge (= Unterschreitungsmenge) anfallen, sind verursachungsgerecht auf alle Abnahmestellen umzulegen, deren Erdgasbezug unter 90 % der Vertragsmenge liegt.

(10) Überschreitet die Jahresmenge in einem Rechnungsjahr die Vertragsmenge um bis zu 10 %, so gelten die Lieferpreise gemäß § 6 unverändert. Überschreitet die Jahresmenge die Vertragsmenge um mehr als 10 %, so kann der AN dem AG die Überschreitungsmenge (Jahresmenge oberhalb 110 % der Vertragsmenge) wie folgt in Rechnung stellen: Der Lieferpreis wird gem. § 6 Abs. (1) dahingehend angepasst, dass als fiktiver Beschaffungs-Arbeitspreis der Jahresdurchschnitt des Börsenprodukts THE Natural Gas Spotmarkt Day-Ahead and Weekend (Durchschnitt der End of Day Preise des jeweils vorangehenden Handelstags für alle Tage des jeweiligen Lieferjahres an der EPEX Spot in Paris) zuzüglich eines Bearbeitungszuschlags in Höhe von 2 Euro je Megawattstunde gilt. Die Kosten, die für die Überschreitungsmenge anfallen, werden verursachungsgerecht auf alle Abnahmestellen umgelegt, deren Erdgasbezug 10 % über der Vertragsmenge liegt.

§ 11 Einsatz erneuerbarer Energien und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen

(1) Der AG ist berechtigt, im Rahmen der vereinbarten Vertragsmengen den Wärmebedarf aus erneuerbaren Energien (Kraft-Wärme-Kopplung, Biomasse, Solarthermie etc.) oder Fernwärme zu decken sowie Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen und den Erdgasbedarf bei einzelnen Abnahmestellen dadurch ganz oder teilweise zu substituieren.

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(2) Der Einsatz von erneuerbaren Energien, Fernwärme und die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen sowie die sich daraus ergebenen Änderungen im Erdgasbedarf ändern die Vertragsgrundlage nicht.

(3) Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die von Dritten betrieben werden, sowie für Maßnahmen, die von Dritten durchgeführt werden (z.B. im Rahmen eines Contractings).

§ 12 Messungen

(1) Die Erfassung der Verbrauchs- und Leistungsdaten erfolgt grundsätzlich mit den vorhandenen Messeinrichtungen.

(2) Der AG kann eine Änderung der Messeinrichtungen beim Verteilnetzbetreiber veranlassen. Die dem AN vom Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellten Kosten für die Änderung können vom AN dem AG ohne Aufschlag in Rechnung gestellt werden.

(3) Bei Abnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung erfolgt für das jeweilige Lieferjahr eine rechnerische Abgrenzung der Verbrauchsmengen auf das Lieferjahr auf Grundlage der dem AN vom Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber mitgeteilten Zählerstände bzw. Verbrauchsmengen, die ggf. im rollierenden Verfahren vom Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber auch abweichend vom Lieferjahr ermittelt werden.

(4) Die Ablesung der Zählerstände erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber. Der AG ist in Abstimmung mit dem Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber auch zur Selbstablesung berechtigt. Soweit der jeweilige Verteilnetzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber keine Ablesung der Zählerdaten vornimmt, ist der AG zur Selbstablesung verpflichtet.

§ 13 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom AN innerhalb eines Monats nach Anforderung des AGs zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom AG nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der AN den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Mess- einrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem AG mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz (1) sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen

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größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

(3) Weist der AG einen geringeren Verbrauch nach, ist dieser der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

§ 14 Unterbrechung der Erdgaslieferung, Lieferverzug und Haftung

(1) Im Falle eines vom AN schuldhaft verursachten Lieferverzugs (z.B. verspäteter Lieferbeginn oder Lieferunterbrechung) erstattet der AN dem AG die Kostendifferenz zwischen einer Belieferung durch einen anderen Lieferanten (z.B. Grund- oder Ersatz- versorger) und den vereinbarten Lieferpreisen.

(2) Sollte der AN durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können, an der Erzeugung, dem Bezug, der Übertragung, der Durchleitung oder der Verteilung des Erdgases gehindert sein, so ruht die Verpflichtung des AN zur Lieferung des Erdgases, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. Der AN wird mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass er seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sobald wie möglich wieder nachkommen kann.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, der AN von der Leistungspflicht befreit. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Verteilnetzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Zu- sätzlich ist der AN von der Lieferpflicht befreit, soweit und solange der Verteilnetzbe- treiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses aus eigenen Rechten unterbrochen hat.

§ 15 Rechnungsmodalitäten

(1) Die Rechnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Für alle Abnahmestellen sind Abschlags- und Jahresrechnungen zu erteilen.

(4) Die Jahresrechnung ist für jede Abnahmestelle spätestens zum 15. Februar des Folgejahres zu erteilen.

(5) Die Höhe geleisteter Abschlagszahlungen ist in der Jahresrechnung auszuweisen.

(6) Für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung ist eine monatliche Ab- schlagsrechnung auf Grundlage und unter Angabe der in dem Rechnungsmonat ge-

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messenen Abnahmedaten und den in Anlage Preisblatt vereinbarten Preisen zu er- teilen.

(7) Für Abnahmestellen ohne Leistungsmessung leistet der AG zum 1. April und 1. Oktober jeden Lieferjahres halbjährliche Abschlagszahlungen auf Grundlage der vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber mitgeteilten Verbrauchsprognosen.

(8) Abweichend davon können AN und AG auch andere Abschlagspläne vereinbaren, soweit der AG dadurch wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird und sich der Bu- chungsaufwand beim AG nicht erhöht.

(9) Der AG ist bis zur Erteilung der Vorjahresrechnung von der Verpflichtung zur Zahlung der Abschläge im laufenden Lieferjahr befreit. Dies gilt nicht, soweit der AN gem. § 15 (10) von der Pflicht zur Erstellung der Jahresrechnung befreit ist.

(10) Der AN ist von der Pflicht zur Erstellung der Jahresrechnung bis zum oben genannten Termin befreit, sofern er nicht oder nicht rechtzeitig die Daten vom örtlichen Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber erhalten hat, die für eine fristgerechte Rechnungslegung erforderlich sind. Die Rechnung ist in solchen Fällen spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Daten vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu stellen. Der AN ist verpflichtet, den AG über Verzögerungen bei der Rechnungslegung zu informieren und hat die Gründe darzulegen. Auf Nachfrage des AG hat der AN dem AG mitzuteilen und ggf. nachzuweisen, wann ihm die Daten vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zugegangen sind.

(11) Die prüfbaren Rechnungen sind binnen 21 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(12) In den Rechnungen müssen alle für die Prüfung der Rechnung sowie die für die richtige Zuordnung erforderlichen Angaben enthalten sein.

(13) Jede Rechnung hat insbesondere Angaben zu den Verbrauchsdaten (in kWh) sowie den Entgelten gemäß Preisblatt (Anlage Preisblatt) zu enthalten. Rechnungen und Abschlagsrechnungen für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung haben Angaben zur gemessenen Leistung (in kW) und zum Verbrauch (in kWh) zu enthalten. Sind mehrere Messlokationen einer Marktlokation zugeordnet, so sind in der Rechnung alle Messlokationen unter Angabe der jeweils gemessenen Verbrauchs- und Leis- tungsdaten auszuweisen.

(14) Der AN hat in jeder Rechnung alle Preisbestandteile (wie z.B. Lieferpreise, Netznutzungspreise, Konzessionsabgabe, Bilanzierungsumlage, Energiesteuer, Umsatzsteuer) separat auszuweisen. Der AN hat die Möglichkeit, einzelne Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung aus abrechnungstechnischen Gründen zusammenzufassen. Sofern der AN einzelne Preise zum Zwecke der Abrechnung zusammenfassen will, so hat er den AG mindestens 4 Wochen vor Rechnungslegung in geeigneter, nachvollziehbarer und transparenter Weise schriftlich zu informieren, wie sich die abgerechneten Preise zusammensetzen.

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(15) Der AN stellt dem AG die Rechnungsdaten aus jeder Rechnung zusätzlich zu den Papier- rechnungen bzw. den elektronischen Rechnungen entsprechend der EU-Richtlinie 2014/55/EU (XRechnung oder vergleichbar) zum Zwecke der Rechnungskontrolle, der Zahlungsabwicklung und Verbuchung in einer elektronischen Datei im Excel- oder CSV- Format auf einem Datenträger oder auf elektronischem Wege gemäß den Vorgaben des AG (entsprechend Anlage Elektronische Rechnungsdaten) zur Verfügung. Die Überlassung der Daten an den AG erfolgt zeitgleich mit den Papierrechnungen.

(16) Für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung stellt der AN dem AG die Daten der registrierenden Leistungsmessung (Lastgangdaten) ohne Berechnung zu- sätzlicher Kosten auf elektronischem Wege (E-Mail oder Internet-Portal) oder auf einem gängigen Datenträger zur Verfügung. Die Daten sind auf Verlangen des AGs monatlich oder einmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Bei monatlicher Bereitstellung erfolgt diese zeitgleich mit der Rechnungslegung. Bei jährlicher Datenbereitstellung hat diese spätestens bis zum 15. Februar des auf das Lieferjahr folgenden Jahres zu erfolgen.

(17) Soweit in Anlage Abnahmestellen zu diesem Vertrag eine Zuordnung zu Sammelrech- nungen erfolgt ist oder der AG Sammelrechnungen für Abnahmestellen verlangt, wird der AN ohne Aufpreis Sammelrechnungen erteilen. Die Sammelrechnungen sind nach einem vom AG zu benennenden Kriterium (wie z.B. Sammelrechnungsnummer) zu gliedern. Eine Sammelrechnung fasst die Zahlungsaufforderungen aller Abnahmestellen mit einem identischen Kriterium zu einer gemeinsamen Zahlungsaufforderung zusammen. Die Zusammensetzung des Rechnungsbetrages der Sammelrechnung ist in einer vom AG nachvollziehbaren und prüfbaren Aufstellung aller in der Sammelrechnung zusammengefassten Abnahmestellen mit den entsprechenden einzelnen Rechnungsbeträgen darzustellen. Zusätzlich zur Sammelrechnung sind Einzel- rechnungen ohne Zahlungsverpflichtung für jede Abnahmestelle zu erstellen. Gleiches gilt für vereinbarte Abschlagszahlungen.

(18) Der AG kann dem AN pro Abnahmestelle einen für den Einzelfall zu benennenden Rechnungsempfänger mitteilen. Zur Erleichterung der internen Buchhaltung des AGs ist bei allen Rechnungen und Abschlagsaufforderungen ein Rechnungskennzeichen in Form eines Geschäftszeichens oder einer Haushaltsstellennummer vorzusehen.

(19) Soweit der Verteilnetzbetreiber auf Grundlage des mit dem AG abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Konzessionsabgaben- verordnung einen Gemeinderabatt auf den Rechnungsbetrag für den Netzzugang für den in Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch des AG gewährt und gegenüber dem AN entsprechend niedrigere Entgelte für die Netznutzung abrechnet, ist der Gemeinderabatt an den AG weiterzugeben. Der Gemeinderabatt ist bei der Rechnungslegung in Abzug zu bringen und gesondert auszuweisen.

(20) Die Vertragspartner können vor Lieferbeginn und während der Vertragslaufzeit einver- nehmlich abweichende Regelungen zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsbedin- gungen vereinbaren.

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§ 16 Unterauftragnehmer

Der AN ist mit Zustimmung des AG berechtigt, zur Durchführung dieses Vertrages Un- terauftragnehmer zu beauftragen, sofern die Unterauftragnehmer in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht hinreichend Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bieten. Der AN verpflichtet sich, dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstige- ren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheits- leistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG hat er dies nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird dem AG die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern rechtzeitig vorher schriftlich mitteilen. Der AN steht dafür ein, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.

§ 17 Vergabekartellbekämpfung

Wenn der AN oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt, hat der AN als Schadensersatz 15 % der Auftragssumme (Angebotssumme brutto multipliziert mit der Vertragslaufzeit) an den AG zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.

§ 18 Sicherheiten

(1) Für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag - insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Erdgaslieferung einschließlich der Abrechnung, Ge- währleistung und Schadenersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließ- lich der Zinsen ist vom AN eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheit ist über eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 5 % der erwarteten jährlichen Erdgasbezugskosten entsprechend dem den Ausschreibungsunterlagen beigefügen oder in Form einer dieser inhaltlich vergleichbaren selbstschuldnerischen Bürgschaft zu stellen. Die erwarteten jährlichen Erdgasbezugskosten errechnen sich aus der Brutto- Angebotssumme des ANs.

(2) Der AN ist berechtigt, anstelle einzelner Bürgschaften für jeden AG eine Sammelbürgschaft für alle Lieferverpflichtungen im Rahmen der Ausschreibung Erdgaslieferung Kreis Gütersloh und Kommunen 2025 ff. dem Kreis Gütersloh, Herzebrocker Straße 140 , 33334 Gütersloh als Treuhänderin der AG zu stellen.

(3) Die Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung dem AG auszuhändigen. Der Eingang der Bürgschaft obliegt der Kontrolle des AG, soweit keine Sammelbürgschaft gestellt wird.

(4) Die Bürgschaft ist von einem in der europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Be-

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Erdgasliefervertrag

schaffungswesens zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

(5) Die Bürgschaftsurkunde enthält folgende Erklärung des Bürgen:

• Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

• Auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Auf- rechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ge- genforderungen des Hauptschuldners.

• Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

• Die Bürgschaft verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjäh- rung der Hauptforderung zwischen dem AG und dem AN sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

• Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle.

(6) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

(7) Die Rückgabe erfolgt erst nach Eingang und Fälligkeit einer vertragsgemäßen, prüfbaren Schlussrechnung für das letzte Lieferjahr und Erfüllung aller bis dahin erhobene Ansprüche.

(8) Leistet der AN die Sicherheit nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 nicht, so ist der AG berechtigt, die Zahlungen zinslos einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Bei späterer Übergabe einer Bürgschaft wird der Einbehalt ausbezahlt.

§ 19 Rechtsnachfolge

Die Vertragschließenden sind berechtigt und im Falle des Übergangs ihrer Vermö- genswerte auf einen Dritten verpflichtet, den Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Vertragschließenden werden jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt in den Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten schriftlich erklärt und der andere Vertragschließende zustimmt. Die Zustimmung kann nur bei begründeten Einwendungen gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers verweigert werden. Diese Re- gelungen gelten nicht bei Maßnahmen gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG).

§ 20 Persönlicher Ansprechpartner

(1) Der AN ist verpflichtet, dem AG während der gesamten Vertragslaufzeit einen für die Betreuung der Erdgaslieferung zuständigen persönlichen Ansprechpartner sowie einen Vertreter zu benennen. Dieser steht dem AG für Rückfragen und Anliegen zur Verfügung, die im Zusammenhang mit allen Pflichten des AN im Rahmen der Erdgaslieferung auf

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Erdgasliefervertrag

der Grundlage dieses Vertrags entstehen. Hierfür ist dem AG vom AN der Name, die Funktion, die Anschrift, die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse des persönlichen Ansprechpartners und seines Vertreters vor Lieferbeginn schriftlich anzugeben.

(2) Die Beratungsleistung und sonstige Dienstleistungen des persönlichen Ansprechpart- ners haben kostenfrei zu erfolgen.

(3) Für telefonische Rückfragen ist dem AG vom AN eine Telefonnummer zum üblichen Festnetztarif anzugeben, unter der der persönliche Ansprechpartner zu erreichen ist.

(4) Die Angaben gemäß Abs. (1) und (3) sind in Anlage Ansprechpartner anzugeben. Bei Änderungen ist die Anlage Ansprechpartner durch den AN anzupassen und dem AG zu übersenden.

§ 21 Vertragsbestandteile

Dieser Vertrag hat folgende Anlagen:

• Anlage Preisblatt

• Anlage Berechnungsgrundlage

• Anlage Ansprechpartner

• Anlage Abnahmestellen

• Anlage Elektronische Rechnungsdaten

Insbesondere im Fall von Meinungsverschiedenheiten gelten die nachfolgend genannten Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

• dieser Erdgasliefervertrag einschließlich Anlagen

• das Angebot des AN

• die dem AN im Vergabeverfahren schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder über die Vergabeplattform durch den AG erteilten Auskünfte und Mitteilungen

• die Vergabeunterlagen

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

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Erdgasliefervertrag

(2) AN und AG werden eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich kommt.

(3) Sollten sich Vertragslücken herausstellen oder nachträglich ergeben, verpflichten sich AN und AG auf die Vereinbarung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzu- wirken, die dem am nächsten kommen, was AN und AG nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

(4) Es bestehen keine Nebenabreden zu diesem Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Änderung dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

(5) AN und AG werden den Inhalt dieses Vertrages und die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages erlangten Unterlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen ist die Weiterleitung von Daten an Dritte, die zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist.

(6) Gerichtsstand ist das für den AG zuständige Amts- oder Landgericht.

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Erdgasliefervertrag

Anlage Preisblatt

Diese Anlage wird auf Grundlage des Angebotes des Bieters sowie nach Feststellung der Lieferpreise gemäß § 6 des Erdgasliefervertrages bei Ausfertigung des Vertrages ergänzt.

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Stromliefervertrag – Anlage Berechnungsgrundlage

Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2025

THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas Futures Arithmetisches Mittel Futures Futures Futures

  1. Beschaffungstermin 2. Beschaffungstermin 3. Beschaffungstermin 4. Beschaffungstermin 06.11.2024 14.11.2024 25.11.2024 05.12.2024

Cal-25 _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh

Aus den Settlementpreisen der Börsenprodukte der Beschaffungsstichtage ist ein arithmetisches Mittel zu bilden.

Der so ermittelte Wert ist in der Einheit ct/kWh anzugeben und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Der gerundete Wert ist der Fiktive Beschaffungspreis (B) für den genannten Lieferzeitraum.

Fiktiver Beschaffungspreis (B ) _, ct/kWh 2025

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Stromliefervertrag – Anlage Berechnungsgrundlage

Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2026

THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas Futures Arithmetisches Mittel Futures Futures Futures

  1. Beschaffungstermin 2. Beschaffungstermin 3. Beschaffungstermin 4. Beschaffungstermin 06.11.2024 20.01.2025 18.03.2025 19.06.2025

Cal-26 _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh

Aus den Settlementpreisen der Börsenprodukte der Beschaffungsstichtage ist ein arithmetisches Mittel zu bilden.

Der so ermittelte Wert ist in der Einheit ct/kWh anzugeben und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Der gerundete Wert ist der Fiktive B eschaffungspreis (B) für den genannten Lieferzeitraum.

Fiktiver Beschaffungspreis (B) _, ct/kWh (Nach X und X gewichtet) Base Peak

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Stromliefervertrag – Anlage Berechnungsgrundlage

Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2027

THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas Futures Arithmetisches Mittel Futures Futures Futures

  1. Beschaffungstermin 2. Beschaffungstermin 3. Beschaffungstermin 4. Beschaffungstermin 14.11.2024 18.03.2025 22.07.2025 15.10.2025

Cal-27 _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh

Aus den Settlementpreisen der Börsenprodukte der Beschaffungsstichtage ist ein arithmetisches Mittel zu bilden.

Der so ermittelte Wert ist in der Einheit ct/kWh anzugeben und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Der gerundete Wert ist der Fiktive B eschaffungspreis (B) für den genannten Lieferzeitraum.

Fiktiver Beschaffungspreis (B) _, ct/kWh (Nach X und X gewichtet) Base Peak

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Stromliefervertrag – Anlage Berechnungsgrundlage

Verlängerungszeitraum 2028 und 2029, Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2028

THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas Futures Arithmetisches Mittel Futures Futures Futures

  1. Beschaffungstermin 2. Beschaffungstermin 3. Beschaffungstermin 4. Beschaffungstermin 06.01.2027 06.04.2027 31.05.2027 07.07.2027

Cal-28 _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh

Aus den Settlementpreisen der Börsenprodukte der Beschaffungsstichtage ist ein arithmetisches Mittel zu bilden.

Der so ermittelte Wert ist in der Einheit ct/kWh anzugeben und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Der gerundete Wert ist der Fiktive B eschaffungspreis (B) für den genannten Lieferzeitraum.

Fiktiver Beschaffungspreis (B) _, ct/kWh (Nach X und X gewichtet) Base Peak

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Stromliefervertrag – Anlage Berechnungsgrundlage

Verlängerungszeitraum 2028 und 2029, Anlage Berechnungsgrundlage SLP und RLM Lieferzeitraum 2029

THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas THE Natural Gas Futures Arithmetisches Mittel Futures Futures Futures

  1. Beschaffungstermin 2. Beschaffungstermin 3. Beschaffungstermin 4. Beschaffungstermin 06.01.2027 06.04.2027 31.05.2027 07.07.2027

Cal-29 _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh _, €/MWh

Aus den Settlementpreisen der Börsenprodukte der Beschaffungsstichtage ist ein arithmetisches Mittel zu bilden.

Der so ermittelte Wert ist in der Einheit ct/kWh anzugeben und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Der gerundete Wert ist der Fiktive B eschaffungspreis (B) für den genannten Lieferzeitraum.

Fiktiver Beschaffungspreis (B) _, ct/kWh (Nach X und X gewichtet) Base Peak

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Erdgasliefervertrag – Anlage Ansprechpartner

Anlage Ansprechpartner

Diese Anlage wird auf Grundlage der Angaben des erfolgreichen Bieters bei Vertragsausfertigung ergänzt.

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Erdgasliefervertrag – Anlage Abnahmestellen

Anlage Abnahmestellen

Diese Anlage wird auf Grundlage des Verzeichnisses der Abnahmestellen mit Vertragsausfertigung ergänzt.

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Erdgasliefervertrag – Anlage Elektronische Rechnungsdaten

Anlage Elektronische Rechnungsdaten

Anforderungen an den Umfang der elektronischen Datenbereitstellung

Die Rechnungsdaten sind in Form einer CSV- oder Excel-Tabelle bereit zu stellen und müssen je Abnahmestelle eine Zeile mit den folgenden Spalten enthalten (kursive Felder sind optional), dabei ist die Reihenfolge der Daten zu berücksichtigen:

Auftraggeber und Vertrag: 40. Rechnungsanschrift_Ort 41. Rechnungskennzeichen

  1. Name_Ausschreibung_Vertrag 42. Sammelrechnung_Nr
  2. LosNummer 43. Rechnungsnummer
  3. Auftraggeber_Name1 44. Rechnungsdatum
  4. Auftraggeber_Name2 45. Vertragsnummer
  5. Auftraggeber_Strasse 46. Kundennummer
  6. Auftraggeber_Haus-Nr
  7. Auftraggeber_Haus-Nr2 Abnahmemengen:
  8. Auftraggeber_PLZ
  9. Auftraggeber_Ort 47. Abrechnungszeitraum_von
  10. Abrechnungszeitraum_bis Abnahmestelle: 49. Betriebsvolumen (sofern bekannt)
  11. Zustandszahl (sofern bekannt)
  12. Abnahmestelle_Name1 51. Brennwert (sofern bekannt)
  13. Abnahmestelle_Name2 52. Abnahmemenge in kWh
  14. Abnahmestelle_Straße 53. gemessene Jahreshöchstleistung
  15. Abnahmestelle_Haus-Nr
  16. Abnahmestelle_Haus-Nr2
  17. Abnahmestelle_PLZ
  18. Abnahmestelle_Ort
  19. Netzbetreiber_Name
  20. Netzbetreiber_DVGW-Nummer
  21. Messstellenbetreiber_Name
  22. Messstellenbetreiber_DVGW- Nummer
  23. MaLo-ID
  24. Zaehlernummer
  25. Zaehlpunkt
  26. Zaehlerart (Balgen/Turbine/Kolben)
  27. Zählergröße
  28. Kategorie (SLP / RLM)
  29. Druckebene Entnahme
  30. Druckebene Messung
  31. Standardlastprofil
  32. Mengenumwerter (ja/nein)
  33. Fernauslesung (ja/nein)
  34. Zugang in den Vertrag am
  35. Abgang aus dem Vertrag am

Rechnung:

  1. Rechnungsanschrift_Name1
  2. Rechnungsanschrift_Name2
  3. Rechnungsanschrift_Strasse
  4. Rechnungsanschrift_Hausnr
  5. Rechnungsanschrift_Hausnr2
  6. Rechnungsanschrift_Plz

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Erdgasliefervertrag – Anlage Elektronische Rechnungsdaten

Soweit bei Abnahmestellen mit monatlicher Rechnungslegung zusätzlich eine Jahresrechnung gestellt wird, so sind in jedem Fall die monatlichen Leistungs- und Verbrauchsdaten in elektro- nischer Form bereit zu stellen. Verändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums einzelne Abrechnungspreise, so sind alle zur Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erforderlichen Infor- mationen ebenfalls mit den elektronischen Daten zur Verfügung zu stellen.

Soweit der AN bzgl. einzelner Daten darauf angewiesen ist, dass ihm diese vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber mitgeteilt werden, ist der AN nur in dem Umfang verpflichtet die Daten bereitzustellen, wie sie ihm vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber auch tatsächlich mitgeteilt worden sind.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung