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VOB/B-Bauvertrag
Auftrags-Nr. (….)
zwischen
Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wismann,
Steinfurter Straße 60, 48149 Münster
nachfolgend AG genannt
und
der Firma (…)
nachfolgend AN genannt
wird nachfolgender Bauvertrag für das Bauvorhaben
WIE: 419
Albachten Ost, Baufeld 6, Marga-Spiegel-Straße / Barbara-Renz-Weg / Lily-Braun-Weg
48163 Münster-Albachten
Neubau eines MFH mit 25 frei finanzierten WE, 5 Gewerbe und einer 5-Gruppen-Kita mit TG
geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der AG überträgt dem AN sämtliche für die
Erdarbeiten
gemäß der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen erforderlichen Arbeiten.
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§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsbestandteile sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Unterlagen, bei Widersprü-
chen in der nachfolgenden Rang- und Reihenfolge:
-
Die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde.
-
Das Vergabeprotokoll vom (…), Anlage 1
-
Das Angebot vom (… )
-
Die „Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kontrolle der
Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Verga-
begesetz Nordrhein-Westfalen und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen
(BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOB) für die Vergabe von Bau-
leistungen“, in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung, Anlage 2.
- Die Vorschriften der VOB/B und VOB/C in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages gelten-
den Fassung
- Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gül-
tigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allge-
mein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften,
jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung
§ 3 Ausführung
- Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen mangelfrei und gebrauchstauglich zu er-
stellen, soweit nicht einzelne Bestandteile aus seinem Leistungsumfang ausdrücklich
ausgenommen worden sind. Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Nebenleistun-
gen bzw. bei Vertragsschluss - in Kenntnis der Örtlichkeit, der vorliegenden Gutachten
und Pläne - erkennbare besondere Leistungen im Sinne der Ziffer 4.2 der DIN 18299
gehören zum Leistungsumfang des AN und werden vom Preis umfasst, soweit sie für
den Vertragserfolg notwendig sind.
- Der AN hat die ihm übergebenen Vertragsbestandteile gemäß § 2 dieses Vertrages voll-
ständig vor Unterschrift dieses Vertrages erhalten, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und
Eindeutigkeit geprüft, mit der Örtlichkeit verglichen und keine Unvollständigkeit, Fehler-
haftigkeit oder Widersprüchlichkeit festgestellt. Sollte sich im Nachhinein herausstellen,
dass einige Vertragsunterlagen unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, so
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hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages er-
kennt der AN an, dass er alle vereinbarten Leistungen fach- und fristgerecht zu dem in
§ 6 genannten Preis ausführen wird.
- Der AN hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen notwendigen
Unterlagen, Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen des AG beim AG so rechtzei-
tig anzufordern, dass der Bauablauf nicht gefährdet wird. Der AN hat sich dazu über
etwaige Vorlauffristen beispielsweise für Liefer- und Produktionszeiten eigenverant-
wortlich zu informieren bzw. diese zu kalkulieren. Der AN hat den AG über etwaige Vor-
lauffristen beispielsweise für Liefer- und Produktionszeiten zu informieren. Er hat diese
Unterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sollte
er auf Grund seiner Erfahrungen Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung der Ar-
beiten haben oder Unklarheiten feststellen, so ist er verpflichtet, diese dem AG sofort
schriftlich mitzuteilen.
- Er darf der Ausführung der Vertragsleistungen nur Unterlagen zu Grunde legen, die der
AG ausdrücklich als zur Ausführung freigegeben gekennzeichnet hat. Auch nach Prü-
fung und Freigabe von Unterlagen durch den AG bleibt die volle Verantwortung für die
fehlerfreie Ausführung der Vertragsleistung beim AN.
- Leitungen im Erdreich hat der AN, sofern sein Gewerk damit in Verbindung kommen
kann, festzustellen und zu schützen und, soweit notwendig, auf seine Kosten zu verle-
gen. Derartige Maßnahmen sind mit dem Preis abgegolten.
- Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN her-
gestellt wurden. Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten für die zu erbringenden Leis-
tungen sind vom AN verantwortlich durchzuführen. Soweit für die Leistungsabwicklung
die Abmessungen der Vorleistungen ausschlaggebend sind, hat der AN das örtliche Auf-
maß verantwortlich durchzuführen.
- Der AN hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Lan-
desbauordnung unterliegen. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen Anforderung
die Herkunft und Beschaffenheit der von ihm verwendeten Baustoffe und Bauteile, de-
ren Güteüberwachung und deren bautechnische Zulässigkeit nachzuweisen.
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- Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG verwen-
det werden. Der AG wird seine Zustimmung erteilen, wenn der AN nachweist, dass die
entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den
der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegenden Baustof-
fen gleichwertig sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Baustoffe, die in
Widerspruch zu den Regelungen des Leistungsverzeichnisses stehen. Den Nachweis für
die Güte und Gebrauchsfähigkeit von Arbeiten, Stoffen und Bauteilen hat der AN auf
seine Kosten zu erbringen.
- Der AN hat bis zur Abnahme in alleiniger Verantwortung alle Sicherungsvorkehrungen
zu treffen, um Sach- und Personenschäden abzuwenden. Der AN hat alle zur Verkehrs-
sicherung erforderlichen Maßnahmen, wie Abschrankungen, Beleuchtungen, Gerüste,
Geländer, Warntafeln und Stromsicherungen, zu treffen. Er übernimmt insbesondere
auch gegenüber dem AG das Risiko für Beschädigungen an angrenzenden Gebäuden,
ausgenommen deren Eigenstandsicherheit, und hält den AG von etwaigen Ansprüchen
Dritter frei.
- Der AN hat Anordnungen geänderter oder zusätzlicher Leistungen nur zu beachten,
wenn sie vom AG oder dessen Vertreter im Sinne von § 14 getroffen werden. Es wird
klargestellt, dass Anordnungen in diesem Sinne nicht vom Architekten getroffen werden
dürfen.
- Der AN stellt alle Bestands- und Revisionspläne (in Form von „as-built-Plänen“) aller bau-
lichen und technischen Anlagen, die seinen Leistungsbereich betreffen, einschließlich
der Kalt- und Warmwasserleitungen, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Elektroanlagen,
Abwasserleitungen, Beförderungsanlagen, Feuerlöschanlagen sowie Werkstattzeich-
nungen aller technischen Anlagen zusammen und händigt dem AG die Übersicht hier-
über nebst sämtlicher Pläne zum Zeitpunkt der Abnahme in dreifacher Ausfertigung
sowie in digitaler, bearbeitungsfähiger Form aus. Gleiches gilt für etwaige Fachunter-
nehmererklärungen, Entsorgungsnachweise, Zulassungen, Genehmigungen sowie
sämtliche Bedienungsanleitungen/Gebrauchsanweisungen und Vorschriften, welche
für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller technischen Anlagen und sonstiger war-
tungsbedürftiger Gebäudeteile erforderlich sind. Der AN hat vom AG noch zu benen-
nende Mitarbeiter rechtzeitig und ausreichend in die Bedienung aller technischen Anla-
gen einzuweisen.
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- Sollte der AN bei der Ausführung der Arbeiten seiner Leistung kampfmittelverdächtige
Gegenstände finden, hat er die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die zuständigen
Behörden zu informieren. In Abstimmung mit diesen Behörden und nach entsprechen-
der schriftlicher Beauftragung durch den AG hat der AN auf Kosten des AG den Boden
erneut zu untersuchen und etwaige Kampfmittel zu entsorgen.
- Der AN hat nachzuweisen, dass er im Zuge der Bauausführung kontaminierte oder
sonst umweltgefährdende Materialen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entsorgt hat.
- Für den Fall, dass der AG beabsichtigt, für dieses Projekt ein Dokumentenmanagement-
system für dieses Bauvorhaben zu verwenden, werden in diesem Dokumentenmana-
gementsystem verpflichtend sämtliche projektbezogenen Unterlagen für das Bauvor-
haben im Format .dxf /.dwg und .pdf hinterlegt. Der AG wird dem AN hierfür einen kos-
tenlosen Zugang zum Dokumentenmanagementsystem zur Verfügung stellen.
- Dateien, die im Dokumentenmanagementsystem hinterlegt sind und die sich auf das
Projekt beziehen, gehören dem AG.
- Der AN wird im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vornehmen,
die gegen anwendbare Datenschutzbestimmungen verstoßen. Sofern es im Rahmen
der Tätigkeit erforderlich wird, dass der AN im Auftrag vom AG personenbezogene Da-
ten erhebt, verarbeitet oder nutzt, so hat der AN den AG vorab hierüber zu informieren
und eine entsprechende separate Zusatzvereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
zu unterzeichnen.
§ 4 Ausführungsfristen
- Als Ausführungsfrist wird vereinbart: gemäß Vergabeprotokoll vom …………. und ge-
mäß Bauzeitenplan vom …………. sowie Leistungsverzeichnis.
- Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich ab-
geändert und schriftlich bestätigt werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen.
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- Die genannten Ausführungsfristen sind als Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
verbindlich.
- Sollte sich der AN in der Ausführung seiner Leistungen behindert sehen – zum Beispiel bei
Fehlen bauseitig zu erbringender Vorleistungen, notwendigen Plänen, notwendigen Be-
musterungen, notwendigen Angabe von Einzelheiten gleich welcher Art oder notwendigen
sonstigen Mitwirkungshandlungen –, so hat er einen Anspruch auf Verlängerung von Aus-
führungsfristen, wenn der AN dem AG unverzüglich die seiner Auffassung nach beste-
hende Behinderung in Textform angezeigt hat und die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2
VOB/B im Übrigen erfüllt sind. Hierbei hat der AN alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen
sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat
insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bau-
ablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen, ausgeführt
werden können. Einer Behinderungsanzeige bedarf es lediglich dann nicht, wenn dem AG
offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt sind.
§ 5 Vergütung, Preisanpassung, Überzahlung
- Die Vergütung für die unter § 1 beschriebenen Leistungen richtet sich nach dem Angebot
vom (…) auf Grundlage der angegebenen Einheitspreise und beträgt
(…) € brutto einschl. 19% MwSt.
inkl. ……% Nachlass
Die endgültige Vergütung richtet sich nach den tatsächlich verbrauchten Mengen und Mas-
sen.
- Vereinbarungen über etwaige nach Zeitaufwand abzurechnende Zusatz- und/oder Ände-
rungsleistungen sind ausschließlich mit dem AG durch seine/n in § 14 genannten Vertreter
zu treffen. Die örtliche Bauleitung des AG ist von diesem nicht bevollmächtigt, Vereinba-
rungen über Stundenlohnarbeiten abzuschließen und/oder abzuändern. Sollten Stunden-
lohnarbeiten vereinbart werden, ist die örtliche Bauleitung des AG nicht bevollmächtigt,
Stundenlohnzettel abzuzeichnen.
- Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese
nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt
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auch für Planungsleistungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung, Verschie-
bung oder Unterbrechung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen, es sei denn, die Leis-
tungen können in zumutbarer Weise vom AN nicht erbracht werden, insbesondere weil
der Betrieb des AN - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Nachunternehmer-
vergabe - hierfür nicht eingerichtet ist. Vergütungsfolgen von Leistungsänderungen oder
zusätzlichen Leistungen richten sich nach §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, hilfsweise nach §§ 650
b und c BGB, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Durch Änderungs- und/oder Zusatzleistungen entstehende Abweichungen von den nach
diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen sind vom AN in den jeweiligen Bestands-
und/oder Revisionsunterlagen zu erfassen und zu dokumentieren.
- Änderungs- und Zusatzleistungen sind vor der Ausführung möglichst in Textform zu ver-
einbaren. In den Änderungs- und Zusatzangeboten sind die Höhe des zusätzlich geforder-
ten Werklohns für die entsprechende vertragliche Leistung anzugeben. Änderungs- und
Zusatzangeboten ist eine nachvollziehbare und prüfbare Preisermittlung beizufügen. Der
AN hat den AG dabei auch auf Einsparmöglichkeiten hinzuweisen. Mit dem Änderungs- und
Zusatzangebot hat der AN den AG auch die Auswirkungen geänderter oder zusätzlicher
Leistungen auf die Vertragstermine auszuweisen.
- Über die vom AG angeordneten Leistungsänderungen oder verlangten zusätzlichen Leis-
tungen hinaus ist auf Basis des Angebots des AN gemäß diesem Absatz eine Vereinbarung
über die geänderte oder zusätzliche Leistung sowie die sich daraus ergebenden Änderun-
gen der vertraglich vereinbarten Preise (Änderungsvereinbarung) vor Ausführung in Text-
form zu vereinbaren.
- Die Änderungsvereinbarung muss die Frage der Vergütung, der Auswirkungen der geän-
derten oder zusätzlichen Leistung auf den Pauschalpreis (Mehr-/Minderkosten) und der
Auswirkung auf die Bauzeit regeln. Der AN wird auf Anforderung durch den AG die Ände-
rungsanzeige innerhalb von 12 Werktagen vorlegen. Bei umfangreichen Zusatzleistungen
kann sich die Bearbeitungszeit verlängern, was der AN anzuzeigen hat und deren Frister-
streckung der AG nur aus wichtigem Grund zurückweisen darf.
- Für angeordnete Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen gelten die Vertragsbe-
dingungen dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in der Änderungs-
vereinbarung vereinbart wird.
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- Sofern sich die Parteien im Einzelfall nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Ände-
rungsanzeige durch den AN auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 6.1 und § 6.2
dieses Vertrages verständigen können, ist der AN dennoch zur Ausführung der Leistungen
verpflichtet, wenn der AG dieses in Textform anordnet.
- Führen Änderungs- und Zusatzaufträge des AG zu Verzögerungen, so hat der AN hierauf
grundsätzlich mit der Anmeldung hinzuweisen, und zwar unter Angabe der voraussichtli-
chen Verzögerungsdauer. Erfolgt ein fristgerechter Hinweis in Textform oder war die ver-
zögernde Wirkung für den AG offenkundig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten
Termine, die jeweils neu zu vereinbaren sind.
- Der AN hat im Fall einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von 18 Werk-
tagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des AG zurückzubezahlen. Bei Rück-
forderungen aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung
(§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
- Im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe (Bau-
abzugssteuer) legt der AN dem AG eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG
im Original oder als beglaubigte Kopie vor. Sollte eine solche Erklärung bei Fälligkeit von
Forderungen aus einer Abschlags- oder Schlussrechnung fehlen, hat der AG gemäß §§ 48ff.
EStG einen Betrag von 15 % der jeweils fälligen Zahlung als Steuerabzug vorzunehmen.
Dasselbe gilt bei Ablauf, Rücknahme oder anderweitiger Ungültigkeit der Erklärung bis zur
Vorlage einer gültigen. Der AN ist verpflichtet, dem AG das für ihn zuständige Finanzamt
sowie seine dortige Steuernummer spätestens mit Einreichung der ersten Rechnung be-
kannt zu geben.
- Der AN muss diesen Betrag als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen. Soweit
der AG für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag vom Finanzamt in An-
spruch genommen wird, stellt der AN ihn von allen damit zusammenhängenden Ansprü-
chen frei.
§ 6 Abtretungen, Aufrechnungen
- Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den AN be-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG.
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- Eine Aufrechnung des AN gegen Ansprüche des AG aus diesem Vertragsverhältnis ist nur
mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
- Der AN tritt bereits jetzt seine gegenüber Nachunternehmern bestehenden Mängelansprü-
che sicherungshalber an den AG ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Daneben
bleibt der AN dem AG jedoch in vollem Umfang verpflichtet. Insbesondere ist der AG nicht
gehalten, vor einer Inanspruchnahme des AN dessen Nachunternehmer aufgrund dieser
Abtretung in Anspruch zu nehmen.
- Der AN verpflichtet sich, sämtliche seitens der bauausführenden Unternehmen sowie
sonstigen Baubeteiligten zur Verfügung gestellten Sicherheiten an den AG auszuhändigen.
Sollte eine Sicherheit durch Bürgschaft erbracht sein, bedeutet dies die Übergabe der Ori-
ginal-Bürgschaftsurkunde an den AG.
- Der AN bleibt bis zum wirksamen, schriftlichen Widerruf durch den AG und solange er
selbst seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG nachkommt berechtigt,
Mängelansprüche gegenüber den Subunternehmern im eigenen Namen geltend zu ma-
chen. Der AG ist insbesondere dann verpflichtet, die ihm sicherungshalber abgetretenen
Ansprüche an den AN zurück abzutreten, wenn der AG den AN wegen des Vorliegens sol-
cher Mängel erfolgreich in Anspruch genommen hat, die auch Gegenstand abgetretener
Gewährleistungsrechte sind bzw. waren.
§ 7 Arbeitskräfte und Nachunternehmer des AN
- Während der Dauer der Vertragsarbeiten hat der AN mindestens einen zuverlässigen, der
deutschen Sprache mächtigen Mitarbeiter, hier Herrn / Frau (……………..), als bevollmäch-
tigten und verantwortlichen Vertreter zur Verfügung zu stellen, der ohne Zustimmung des
AG nicht abgezogen werden kann.
- Der AN hat die „Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Kontrolle der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue-
und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen und Sanktionen bei Verstößen gegen diese Ver-
pflichtungen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOB) für die
Vergabe von Bauleistungen“ in der zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses gültigen Fas-
sung zur Kenntnis genommen und verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Bedingun-
gen.
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§ 8 Abnahme, Mängelhaftung
- Die Abnahme des Werkes richtet sich nach § 12 VOB/B. Die Parteien vereinbaren eine förm-
liche Abnahme, über die ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen
ist. Voraussetzung der Abnahmereife ist unter anderem auch die Vorlage der „as-built-
Pläne“.
- Der AN ist berechtigt, bei Baubereichen, die er endgültig verlassen möchte, technische Zwi-
schenfeststellungen beim AG in Textform zu beantragen, die den Zustand bei Verlassen
dieser Baubereiche einvernehmlich festhalten sollen. Mit der Unterzeichnung des Proto-
kolls über eine solche einvernehmliche Zwischenfeststellung wird kein Gewährleistungs-
lauf in Gang gesetzt.
- Der AN stellt den AG hiermit von Ansprüchen Dritter frei, bezüglich derer dem AG gegen-
über dem AN Ansprüche im Innenverhältnis zustehen.
-
Die Gewährleistungsfristen ergeben sich aus der VOB/B.
-
Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Die Kosten dieser Abnah-
men einschließlich der hierzu vom AG etwaig beauftragter Sachverständigen trägt der AN.
- Für den Fall, dass der AG zeitlichen Aufwand mit der Beseitigung von Mängeln/Schäden
haben sollte, für welche der AN mindestens fahrlässig verantwortlich ist, erstattet der AN
dem AG den personellen Aufwand eigener Mitarbeiter nach Maßgabe ortsüblicher Stun-
denverrechnungssätze für einen Mitarbeiter entsprechender Qualifikation (Maßstab: ex-
terne Beauftragungskosten für eine entsprechende Fachkraft abzüglich 25 % für Unterneh-
merzuschläge). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten. Vor-
stehendes gilt entsprechend, wenn die Abnahme zu Recht verweigert wird.
- Von seinen Mängelansprüchen kann der AG auch schon vor Abnahme Gebrauch machen,
sofern der AN die Mängel ungeachtet eines Nachbesserungsverlangens des AG im Sinne
von § 4 Abs. 7 VOB/B nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. Einer ganz oder teilwei-
sen Kündigung des Vertrages bedarf es hierzu nicht. Kommt der AN der Pflicht zur Beseiti-
gung eines Mangels während der Ausführung nicht nach, obgleich ihm der AG eine ange-
messene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat, so kann der AG folglich nach Ablauf
der Frist statt der Entziehung des Auftrages oder eines Teils des Auftrages nach seiner Wahl
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auch analog § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Mängel auf Kosten des AN beseitigen lassen. Dies
gilt nicht, soweit der AN den Mangel anerkannt und die Beseitigung bis zur Abnahme zu-
gesagt hat.
§ 9 Vertragsstrafe
- Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung des vertraglich
vereinbarten Fertigstellungstermins, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %
der Nettoabrechnungssumme pro Werktag geltend machen.
- Die nach Absatz 1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer
der Fristüberschreitung - auf höchstens 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt.
- Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches bleibt un-
berührt. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerech-
net.
§ 10 Sicherheitsleistung
- Der AG ist berechtigt, von jeder fälligen Zahlung als Sicherheit für die Vertragserfüllung 10
% einzubehalten, es sei denn, der AN leistet dem AG zuvor zur Sicherung der Erfüllung
sämtlicher dem AN aus diesem Vertragsverhältnis obliegenden Verpflichtungen, insbeson-
dere zur Sicherung von Erfüllungsansprüchen, etwaiger Überzahlungen sowie etwaiger Re-
gress- und Freistellungsansprüche von Sozialversicherungsträgern oder Arbeitnehmern (§
14 AEntG, § 28e IIIb SGB IV, § 150 SGB VII) eine Bürgschaft nach den Vorgaben von § 17
VOB/B gemäß beigefügten Muster (Anlage 3) in Höhe von 10 % der bei Vertragsschluss
vereinbarten Nettoauftragssumme. Der Bürge hat sich zu verpflichten, in begrenztem Um-
fang, bis maximal 10 % der Nettoauftragssumme, auch für die Erfüllung von Verpflichtun-
gen aufgrund geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen auf der Grundlage von § 1 Abs.
3 oder Abs. 4 VOB/B einzustehen. Die Sicherheit hat auch Ansprüche, die sich der Auftrag-
geber bis zur Abnahme und/oder bei Abnahme berechtigt vorbehalten hat, zu sichern.
- Die Erfüllungssicherheit ist nach erteilter Abnahme und vollständiger Erfüllung der bis zur
Abnahme und/oder bei Abnahme berechtigt vorbehaltenen Ansprüche Zug um Zug gegen
Sicherheitsleistung des AN nach § 10 Abs. 3 zurückzugeben. Sofern sich der AG jedoch zu
Recht bis und/oder bei Abnahme unerledigte Ansprüche gleich welcher Art vorbehalten
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hat, ist er berechtigt, bis zu deren Erfüllung die Rückgabe der Sicherheit zu verweigern und
zwar in Höhe eines Betrages, der den zweifachen Mängelbeseitigungskosten, im Übrigen
dem einfachen Wert der geltend gemachten Ansprüche entspricht, zuzüglich einer Pau-
schale von 10 % des je einfachen Betrages für Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten der
Rechtsverfolgung etc. Bei Stellung einer Bürgschaft hat der AG in Höhe des freizugebenden
Betrages eine Enthaftungserklärung abzugeben. Alternativ dazu kann er die Aushändigung
einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe der berechtigt vorbehaltenen Ansprüche Zug
um Zug gegen Rückgabe der ursprünglichen Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen.
- Zur Absicherung von im nachstehenden Absatz dieses Absatzes 3 spezifizierten Ansprü-
chen behält der AG nach Abnahme der Leistung des AN 5 % der Nettoschlussrechnungs-
summe (einschließlich etwaiger Nachträge gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B, jedoch ohne
bauzeitbezogene Ansprüche) ein. Der AN kann, soweit der Einbehalt nicht berechtigt ver-
wertet wurde, dessen Auszahlung gegen Stellung einer Mängelansprüchebürgschaft nach
den Vorgaben von § 17 VOB/B gemäß beigefügten Muster (Anlage 4) verlangen.
Diese Sicherheit – ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient im Zeitraum von der Ab-
nahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, auf Geldzahlung gerich-
tete Ansprüche des AG wegen Mängeln, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Er-
stattung etwaiger Überzahlungen sowie etwaige Regress- und Freistellungsansprüche von
Sozialversicherungsträgern oder Arbeitnehmern abzusichern.
- Für die Sicherheiten gilt im Übrigen § 17 VOB/B.
§ 11 Haftpflichtversicherung des AN sowie weitere vorzulegende Unterlagen
- Für die Dauer der Bauzeit und der Mängelhaftung schließt der AN die folgenden Versiche-
rungen bei einem renommierten deutschen Versicherer ab:
Eine Betriebshaftpflichtversicherung, deren Deckungssumme
(1) für Sach- und Personenschäden € 5.000.000,00 je Schadensfall (2) für Vermögensschäden € 3.000.000,00 je Schadensfall
beträgt und in jedem Versicherungsjahr 2-fach zur Verfügung stehen.
Der AN wird dem AG spätestens 2 Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages eine Er-
klärung des Versicherers beschaffen, in der dieser den Abschluss der Versicherungen mit
den vereinbarten Deckungssummen bestätigt und sich gegenüber dem AG verpflichtet, Seite 12 von 17 Entwurf-VOB-Vertrag-Gross-AlbO-BF 6-MFH FF+Gew.+Kita-WIE 419-Erdarbeiten
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diesen unverzüglich zu informieren, sollte der Versicherungsschutz infolge von Zahlungs-
verzug des AN oder aus sonstigen Gründen entfallen oder gefährdet sein.
Der AN ist verpflichtet, den AG über jegliche Änderungen und/oder Probleme im Versiche-
rungsverhältnis unverzüglich zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn er fällige Prä-
mien nicht rechtzeitig aufbringen kann. Er ist ferner verpflichtet, binnen zwei Wochen nach
Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode, über die der Versicherungsschein vorgelegt
wurde, unaufgefordert den Versicherungsschein für die nächste Versicherungsperiode vor-
zulegen.
- Folgende weitere Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen nach Unterzeichnung die-
ses Vertrages vorzulegen:
• Eintragung in die Handwerksrolle
• Gewerbeanmeldung
• Handelsregisterauszug
• Nachweis der Präqualifikation im Sinne des § 28 e Abs. 3 (b) SGB IV, alternativ Vor-
lage entsprechender qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen, wie folgt:
• Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse
• Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung Urlaubskasse
• Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
• Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung Zusatzversorgungskasse
- Solange der AN die vorstehend genannten Erklärungen/Unterlagen nicht vorgelegt hat,
kann der AG Zahlungen auf Rechnungen des AN zurückbehalten.
§ 12 Bautagesberichte
- Der AN verpflichtet sich, Bautagesberichte über seine Leistungen zu erstellen und diese
wöchentlich dem AG zur Kenntnis vorzulegen. Dieser hat die Kenntnisnahme durch seine
Unterschrift zu bestätigen. Die Bautagesberichte haben folgende Angaben zu enthalten:
• Anzahl der ständig auf der Baustelle beschäftigten Personen, ihr täglicher Arbeits-
beginn und -ende, die geleisteten Arbeitsstunden (Mann und Gerät),
• Angaben über die auf der Baustelle beschäftigten Subunternehmer,
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• Bericht über die wesentlichen Besprechungen mit den Behörden, den Architekten,
Fachingenieuren,
• alle besonderen Vorkommnisse auf der Baustelle, außergewöhnliche Ereignisse,
insbesondere Unfälle, Streiks etc. mit Angabe des Grundes und des Ausmaßes
• Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte
• Wetter und Temperaturen
• Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung, Arbeitseinstellung mit An-
gabe von Gründen
• Abnahmen
Der AG sowie ein ggf. beauftragter Architekt/Bauüberwacher können jederzeit Einsicht in
das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von Durschriften verlangen.
- Der AG ist berechtigt, eine vom Inhalt abweichende Sachdarstellung im Bautagesbericht zu
vermerken.
§ 13 Vertretung von AG und AN
AG und AN ermächtigen ausschließlich die folgenden Personen, sie in allen Fragen der Vertrags-
durchführung und -abwicklung zu vertreten.
a) AG: Herrn Walter Hinkenbrandt
b) AN: ……………………
Die Vertretungsvollmacht der vorgenannten Personen umfasst insbesondere die Befugnis, diesen
Vertrag zu ändern, ergänzen oder aufzuheben, sowie einseitige Erklärungen (z.B. Mitteilungen, An-
zeigen, Aufforderungen, Vorbehalte, Anerkennung von Ansprüchen und Verzicht hierauf) abzuge-
ben und entgegenzunehmen.
Der Vertreter des AN muss während der Ausführung der Leistungen des AN auf der Baustelle täg-
lich im Rahmen der Arbeitszeiten anwesend sein.
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§ 14 Arbeitsschutzbestimmungen und SiGeKo
- Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen,
die den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen sowie den Bestimmungen der berufsge-
nossenschaftlichen Gesamtvorschriften (VBG) und im Übrigen den allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
- Der AN hat nach den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen eine Gefährdungsbeurtei-
lung zu erstellen und seine Mitarbeiter anhand der Gefährdungsbeurteilung zu unterwei-
sen. Die Gefährdungsbeurteilung ist dem AG binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung vor-
zulegen.
- Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit sei-
ner Belegschaft verständlich dargelegt werden und Unterweisungen, wenn erforderlich, in
der jeweiligen Muttersprache erfolgen.
- Der AN hat alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkeh-
rungen zu treffen. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur
Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder unverzüg-
lich ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstel-
len durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Stellt der AN im Zuge der Ausführung seiner Leistungen Situationen fest, die nicht den For-
derungen der Unfallverhütungsvorschriften genügen, so ist unverzüglich der AG schriftlich
zu informieren.
- Auf die Belange von Anwohnern ist Rücksicht zu nehmen. Vermeidbare Belästigungen ha-
ben zu unterbleiben. Anwohner dürfen durch die Arbeiten des AN nicht gefährdet werden.
- Als SiGeKo im Sinne der BauStVO wird benannt: SWS Sickbert-Wähning-Sigeko
§ 15 Verzögerungen wegen Corona-Virus und Ukrainekrieg oder Lieferkettenproblemen aufgrund Strafzöllen o.ä. (Trump-Klausel)
Terminliche Auswirkungen der Corona-Pandemie oder der Ukrainekrieg oder von Strafzöllen und
Lieferkettenproblemen – seien sie aus heutiger Sicht bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder
nicht – können zu einer Verzögerung der Abwicklung der Baumaßnahme führen. Das Preisrisiko
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trägt wegen der bekannten Gesamtlage zum Zeitpunkt der Vergabe der AN. Die Parteien sind je-
doch einig, dass Sie versuchen werden, die terminlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen so
weit wie möglich zu reduzieren und in gemeinsamen Verhandlungen ggfls. neue, für beide Parteien
tragbare Termine zu finden. Der AG wird den AN nicht wegen adäquat kausal auf objektiv unab-
wendbare Verzögerungen durch behördliches Einschreiten (Baustopp, Ausbleiben von Material
oder Personal des AN oder seiner Sublieferanten) zurückzuführende Verzögerungen in Anspruch
nehmen. Der AN kann dem AG gegenüber nicht unter Berufung auf corona- oder kriegsbedingte
Verzögerungen mit Mehrforderungen wegen Bauablaufstörungen oder Bauzeitverlängerung in
Anspruch nehmen, soweit diese bei Vertragsabschluss klar absehbar waren. Der Abschluss dieses
Bauvertrages beruht maßgeblich auf dem gemeinsamen Verständnis der Parteien, dass den Par-
teien infolge der Durchführung dieses Vertrages möglichst keine corona- oder kriegsbedingten
Nachteile entstehen sollen.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Ver-
pflichtungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
-
Erfüllungsort für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist der Ort des Bauvorhabens.
-
Als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus oder im Zu-
sammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien Münster/Westfalen.
- Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle
Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammen-
hang mit diesem Bauvorhaben.
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzun-
gen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung. Die
Einhaltung der Schriftform wird durch Emails oder Nachrichten per sms nicht gewahrt,
wohl aber durch rechtsverbindlich unterzeichnete und per Telefax versandte Schreiben.
- Das Aufhängen von Werbung an der Baustelle ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
AG gestattet.
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- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen in diesem Vertrag bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in
diesem Fall eine wirksame Regelung zu treffen, die dem Vertragszweck und dem wirtschaft-
lich angestrebten Ergebnis am nächsten kommt.
Münster, ……… ……., …………..
Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH
Stefan Wismann i. V. Christian Schulte-Sienbeck Firmenstempel/Unterschrift (Auftraggeber) (Auftragnehmer)
Anlagen
- Vergabeprotokoll vom ………..
- BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
- Muster Vertragserfüllungsbürgschaft
- Muster Gewährleistungsbürgschaft
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