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Erdarbeiten für archäologische Voruntersuchungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 07:32 (Europe/Berlin)

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2140.Wa Fortsetzung WBVB

Donauausbau Straubing – Vilshofen Teilabschnitt 2 Deggendorf - Vilshofen Hochwasserschutz Polder Ruckasing-Endlau RuEn.7014 Erdarbeiten für archäologische Voruntersuchungen Ruckasing/Endlau Teil 2 Vergabenummer M-057-26

Weitere Besondere Vertragsbedingungen der Wasserwirtschaft (Fortsetzung)

Inhaltsverzeichnis

Die Paragraphen in den Klammern beziehen sich auf die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B-DIN 1961) Ausgabe 2016

  1. Bauherr und Auftraggeber 2

  2. Vertragsbestandteile (zu § 1) 2

  3. Abrechnung (zu § 14) 2

  4. Unfälle 2

  5. Anschlussmöglichkeiten an Wasser und Energie 3

  6. Vertragstermine 3

  7. Nachunternehmerwechsel 3

  8. Digitale Kommunikation 3

28.1 Allgemeines 3

28.2 Textform und qualifizierte elektronische Signatur 4

28.3 Rechnungsstellung und prüfbare Abrechnungsunterlagen 4

28.4 Nachtragsstellung und digitale Nachtragsunterlagen 5

  1. Sonstiges 5

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  1. Bauherr und Auftraggeber

Bauherr ist die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern.

Auftraggebende Stelle ist die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH, in den Vergabegrundlagen als Auftraggeber (AG) bezeichnet.

Örtliches Vollzugsorgan des AG zur Abwicklung des Bauvertrages ist das Baubüro Deggendorf.

  1. Vertragsbestandteile (zu § 1)

Die Vertragsbestandteile sind:

  1. Das Auftragsschreiben

  2. Die Leistungsbeschreibung, bestehend aus:

2.1 dem Leistungsverzeichnis

2.2 der Baubeschreibung

2.3 den Ausschreibungsplänen

  1. Die Besonderen Vertragsbedingungen

  2. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

4.1 ZTV-W LB 205 Erdarbeiten (Ausgabe 2025) 5. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C Ausgabe 2023).

  1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B Ausgabe 2016).

  2. Abrechnung (zu § 14)

Alle Bauleistungen sind durch den AN auf der Grundlage der vom AG gelieferten oder der vom AG mit Sichtvermerk versehenen Bauausführungspläne abzurechnen. Nur für Bauleistungen, deren Mengen aus diesen Plänen nicht bestimmt werden können, darf ein gemeinsames Aufmaß für die Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Die Bestätigung eines Aufmaßes durch den AG gilt als Anerkennung der örtlichen Situation. Ein Vergütungsanspruch des AN wird dadurch nicht anerkannt.

  1. Unfälle

Unfälle auf der Baustelle, bei denen der Einsatz eines Rettungsdienstes (Notarzt, Sanitäter, Feuerwehr o.ä.) erforderlich wird, sind unverzüglich nach Alarmierung des Rettungsdienstes dem AG zu melden.

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Unfälle oder sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung Dritter und/oder zu Schäden an Gewässern, Grundwasser oder Boden führen können, sind im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen den zuständigen Behörden und unverzüglich dem AG zu melden.

  1. Anschlussmöglichkeiten an Wasser und Energie

Der AG stellt einen Anschluss für elektrische Energie zur Verfügung Anschlusswert: Volt; Ampere.

Der AG stellt keinen Anschluss für elektrische Energie zur Verfügung

Der AG stellt einen Anschluss für Wasserversorgung zur Verfügung

Trinkwasser; maximale Entnahme: l/s

Brauchwasser; maximale Entnahme: l/s

Der AG stellt keinen Trinkwasseranschluss zur Verfügung

Der AG stellt einen Abwasseranschluss zur Verfügung: DN: ;

Der AG stellt keinen Abwasseranschluss zur Verfügung

  1. Vertragstermine

Siehe 214.StB BVB

  1. Nachunternehmerwechsel

Ein Wechsel des Nachunternehmers ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Folgende Mindestangaben bzw. Unterlagen sind für eine Zustimmung zu einem Nachunternehmerwechsel durch den Auftraggeber erforderlich und mit der Nachunternehmeranmeldung einzureichen:

  • Präqualifikationsnummer des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., oder

  • Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt gemäß Vergabeunterlagen). Die entsprechenden Bestätigungen / Nachweise sind erst nach Aufforderung durch den Auftraggeber einzureichen.

  1. Digitale Kommunikation

28.1 Allgemeines

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der gesamte vertragsbezogene Schriftverkehr grundsätzlich digital erfolgt.

(2) Für die elektronische Kommunikation von Erklärungen nach 28.2 (1) a – c ist ausschließlich folgende zentrale E-Mail-Adresse des Auftraggebers (AG) zu verwenden:

vertrag@wiges-gmbh.de

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Die für den darüberhinausgehenden vertraglichen Schriftverkehr zu verwendenden E-Mail- Adressen des AG werden dem AN nach Beauftragung mitgeteilt.

(3) Im Betreff jeder E-Mail ist zwingend die SAP-Bestellnummer anzugeben.

(4) Eine E-Mail gilt als zugegangen, sobald diese während der üblichen Geschäftszeiten auf dem E-Mail-Server des Empfängers abrufbar ist.

(5) Der Auftragnehmer (AN) hat dem AG nach Auftragserteilung eine verbindliche E-Mail- Adresse mitzuteilen, an welche der AG seinen vertragsbezogenen Schriftverkehr richtet. Änderungen dieser Adresse sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.

28.2 Textform und qualifizierte elektronische Signatur

(1) Textform (§ 126b BGB) ist für folgende Erklärungen und Mitteilungen ausreichend: a) Bedenkenanmeldungen b) Behinderungsanzeigen c) Nachtragsanzeigen sowie Übermittlung von Nachtragsunterlagen d) Übermittlung von Aufmaßen e) Bautagesberichte und weitere Dokumentationsunterlagen f) Mitteilungen nach §§ 4–7 VOB/B

(2) Für die nachfolgend genannten Erklärungen ist Schriftform gemäß § 126 BGB zwingend. Die Schriftform kann für die elektronische Kommunikation ausschließlich durch eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden:

  • Vertragsänderungen
  • Nachtragsvereinbarungen
  • Kündigungen
  • Erklärungen zur Sicherheitsleistung

(3) Dokumente, die ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt werden, erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

28.3 Rechnungsstellung und prüfbare Abrechnungsunterlagen

(1) Rechnungen sowie prüfbare Abrechnungsunterlagen sind ausschließlich digital einzureichen. Sie sind – abweichend von Ziffer 28.1 – an folgende Adresse zu übermitteln:

eingangsrechnung@wiges-gmbh.de

(2) Eine Rechnung ist erst dann prüfbar, wenn sämtliche rechnungsbegründenden Unterlagen vollständig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere:

  • prüfbare Aufmaße
  • Messdateien
  • Fotodokumentation

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  • Stundenlohnabrechnungen
  • Liefernachweise
  • EP-Aufgliederungen
  • Kalkulationsunterlagen

(3) Die Prüffrist nach § 14 VOB/B beginnt erst mit vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

28.4 Nachtragsstellung und digitale Nachtragsunterlagen

(1) Nachtragsanzeigen und Nachtragsangebote sind ausschließlich digital in Textform einzureichen.

(2) Ein Nachtrag ist erst prüfbar, wenn mindestens folgende Angaben vollständig vorliegen:

  • schriftliche Darstellung des Sachverhalts
  • Angabe der Anspruchsgrundlage nach der VOB/B
  • nachvollziehbare Preisermittlung einschließlich aller zugehörigen Nachweise (z. B. EP- Aufgliederungen, Lieferantenangebote, Messunterlagen)

(3) Die Prüfung eines Nachtrags beginnt erst nach vollständigem Eingang sämtlicher erforderlicher Unterlagen.

  1. Sonstiges

Ende der 2140.Wa Fortsetzung Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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