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54_ZVB _Bau-Stand 08-26.pdf

Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für die Sanierung und Erweiterung einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Zusätzliche Vertragsbedingungen

für die Erbringung von Bauleistungen (ZVB_Bau)

Stand 08/2026

Inhaltsübericht kunst und alle für den jeweiligen Leistungsbereich des 1 Vertragsgegenstand AN anzuwendenden DIN-Normen, gleich ob im Teil C der 2 Vertretung der Vertragspartner VOB enthalten oder nicht, in der bei Abnahme geltenden 3 Leistungsgegenstand Fassung, und der gewerblichen Verkehrssitte, 4 Vergütung 3.1.2 die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- 5 Abrechnung und Zahlung bzw. Lieferfirma, 6 Fristen und Vertragsstrafe 7 Mitwirkung des AG 3.1.3 alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestim- 8 Sicherheiten mungen, insbesondere die einschlägige Bauordnung ein- 9 Versicherungen schließlich vorhandener Baudurchführungsverord- 10 Kündigung nungen, die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft, 11 Geänderte und zusätzliche Leistungen die Baustellenverordnung, die Bestimmungen der Bau- aufsicht sowie der städtischen Versorgungsbetriebe, des 12 Abnahme Tiefbauamtes und die Bestimmungen zum Schutze des 13 Mängelansprüche des AG Baumbestandes, wobei jeweils der Zeitpunkt der Aus- 14 Behinderung und Unterbrechung der Aus- führung der Leistung entscheidend ist. führung 15 Bauabzugssteuer 3.2 Weitergehende Vertragsbestandteile werden 16 Nachunternehmerbeauftragung nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des 17 Mindestlohn AN werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn 18 Sonstige Bestimmungen sie im Angebot des AN beiliegen oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen worden ist.

3.3 Der AN hat ferner folgende Leistungen zu erbrin- 1 Vertragsgegenstand gen und Randbedingungen zu berücksichtigen: 1.1 Die Vertragsparteien verstehen sich als Partner, 3.3.1 Aufstellung aller Bestandsunterlagen und Revi- die vertrauensvoll, harmonisch, effizient und auf offener sionspläne, soweit erforderlich, Zusammenstellung und partnerschaftlicher Basis zusammenarbeiten, um das Übergabe der Schlussdokumentation mit Prüfberichten, Bauvorhaben fair, reibungslos und erfolgreich im beider- Lieferscheinen, Gewährsbescheinigungen bzw. Aufstel- seitigen Interesse realisieren und abwickeln zu können. lung der Produktdokumentationen mit Zertifikaten, Eig- Dazu gehört eine umfassende, zeitnahe und offene Kom- nungsnachweisen und technischen Zulassungen, munikation, insbesondere bei etwaigen auftretenden Störungen im Bauablauf oder sonstigen negativen Ent- 3.3.2 Schlussreinigung der Baustelle vor Abnahme, die wicklungen mit dem gemeinsamen Ziel, etwaige Konflik- Leistungen des AN betreffend, te schnellstmöglich und kooperativ zu bereinigen. 3.3.3 Prüfung der ihm überlassenen und noch zu über- 1.2 Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen lassenden Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im Bauver- und fachliche Geeignetheit. Der AN hat die Pflicht zur trag und ZVB_Bau und seinen Bestandteilen getroffenen Nachkontrolle aller Angaben. Ergeben sich aus Sicht des Vereinbarungen. AN Unstimmigkeiten, muss er den AG hierauf unverzüg- lich schriftlich hinweisen.

3.3.4 Teilnahme des Vertreters des AN an den statt- 2 Vertretung der Vertragspartner findenden Baubesprechungen, soweit die vom AN zu er- 2.1 Der vom AG gem. Ziffer 2.1 des Bauvertrages bringenden Leistungen Gegenstand der Baubesprechun- benannte Vertreter ist berechtigt, Anweisungen zu er- gen sind. teilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen 3.4 Der AN erbringt alle Leistungen und Lieferun- Aus-führung der Bauleistungen erforderlich sind. Wei- gen, die zur funktionsgerechten, technisch einwandfrei- tergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die zu einer en, termingerechten Ausführung der mit diesem Vertrag Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages führen, blei- beauftragen Leistungen erforderlich sind, auch wenn sie ben ausschließlich dem AG vorbehalten. in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich erwähnt 2.2 Der in Ziffer 2.1. des Bauvertrages genannte sind. Vertreter ist nicht berechtigt, zusätzliche Leistungen 3.5 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die oder Stundenlohnarbeiten im Namen des AG zu verge- Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die örtlichen ben. Verhältnisse auf der Baustelle und über die Einzelheiten des Angebots und seiner Grundlagen zu unterrichten. Die schuldhafte Unkenntnis von diesen Verhältnissen be- 3 Leistungsgegenstand rechtigt den AN nicht zur Geltendmachung zusätzlicher 3.1 Neben den Vertragsbestandteilen des Bauvertra- Vergütungsansprüche oder Anmeldung von Behinderun- ges sind Vertragsgrundlage für die vom AN auszuführen- gen. den Leistungen insbesondere: 3.6 Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustel- 3.1.1 die anerkannten Regeln der Technik, der Bau- leneinrichtungsplan und einen detaillierten Bauzeiten-

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spruch genommen, für die der AN im Innenverhältnis plan auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Ter- haftet, so ist der AN verpflichtet, den AG von diesen An- mine/den Vertragsterminplan und/Rahmenterminplan sprüchen freizustellen und etwaige gerichtliche und/oder zu erstellen und dem AG innerhalb einer Frist von zwei außergerichtliche Kosten zu übernehmen. Wochen ab Zugang der Aufforderung zu übergeben. 3.16 Durch die von dem AG beauftragte Bauleitung 3.7 Der AN wird den Bauablaufplan entsprechend wird regelmäßig eine Baubesprechung durchgeführt. Der des tatsächlichen Bauablaufs fortschreiben inkl. eines AN ist verpflichtet, zu den festgesetzten Baubesprechun- Soll/Ist-Abgleichs (d.h. Darstellung der Terminverände- gen einen Vertreter, in der Regel den Fachbauleiter, mit rungen gegenüber dem Ausführungs-Detailterminplan ausreichenden Entscheidungsbefugnissen zu entsenden. Stand Vertragsabschluss mit Begründung von Abwei- Dies gilt entsprechend Ziffer 3.3.4 nur, soweit die Leis- chungen zu diesem) und dem AG monatlich bzw. auf tungen Gegenstand der Baubesprechungen sind. gesonderten Wunsch des AG vorlegen. 3.17 Der AN ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu füh- 3.8 Der AN ist verpflichtet, für die gesamte Dauer ren und dieses der Bauleitung des AG wöchentlich zu seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem übergeben. Das Bautagebuch muss alle Angaben enthal- Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverstän- ten, insbesondere solche über Witterungsverhältnisse, dige, deutschsprachige Aufsicht (Bauleiter, Montagelei- Zahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, Art ter, Polier, Vorarbeiter) zu stellen, die mit allen für die der Geräte sowie Umfang der erbrachten Leistun-gen Leistungs- und Baustellenabwicklung erforderlichen Voll- unter Angabe des Einsatzortes. Ebenso besondere machten ausgestattet sein muss, auch im Verhältnis zu Vorkommnisse, Arbeitseinstellungen bzw. -unterbre- den vom AN beauftragten Nachunternehmer. chungen und deren Begründung, Planeingänge, Anord- 3.9 Der AN hat sich mit den anderen Fachfirmen ins nungen des AG, behördliche Kontrollen, Abnahmen und Benehmen zu setzen und genaue Angaben über Art und dergleichen, soweit die Leistungen des AN davon betrof- Umfang der durch ihn für diese Gewerke auszuführen- fen sind. den Arbeiten einzuholen. Ebenfalls hat er die Verpflich- 3.18 Der durch den AN verursachte Schutt oder Ab- tung, sich terminlich mit diesen Firmen abzusprechen, fall, auch von Ausschachtungsarbeiten, ist laufend abzu- um gegenseitige Behinderungen auf der Baustelle zu fahren und ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Gebäude vermeiden. und Baugelände sind stets aufzuräumen und zu reinigen. 3.10 Alle von den Bauaufsichtsbehörden, anderen Be- Alle benutzten öffentlichen Zu- und Abfahrtsstraßen sind hörden, insbesondere dem Prüfstatiker geforderten Mes- täglich von Verschmutzungen durch die Baufahrzeuge zu sungen, Druckversuche, Probebelastungen am Material reinigen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, und an Konstruktionen etc. hat der AN auf seine Kos-ten Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zu- zu veranlassen und die Ergebnisse in sachgerechter stand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts an- Form zu bescheinigen, soweit sie sich auf den ihm beauf- deres vereinbart ist. tragten Leistungsumfang beziehen. Die erforderlichen Beseitigt der AN Schutt, Verpackungsmaterialien und Ausfertigungen sind dem AG rechtzeitig zu übergeben. sonstige Bauabfälle trotz Aufforderung des AG nicht in- 3.11 Der AN hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auf nerhalb von drei Werktagen, ist der AG auf Kosten des dem Baugrundstück Flächen für die Baustellenein- AN zur Ersatzvornahme berechtigt. Für die Abfuhr von richtung zur Verfügung gestellt werden; es sei denn, Schutt, Verpackungsmaterialien und sonstigen Bau- dem AN wird ausdrücklich (beispielsweise über den Bau- abfällen im Wege der Ersatzvornahme erstattet der AN stelleneinrichtungsplan des AG o.ä.) eine Fläche zur dem AG die nachgewiesenen Kosten. Baustelleneinrichtung zugewiesen. 3.19 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheri- Benutzt der AN Flächen außerhalb des Grundstücks bei- ger Zustimmung des AG zulässig. spielsweise für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufent- 3.20 Zum Schutz der Anwohner, der Umwelt, der haltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen, hat er Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die hierfür die erforderlichen Genehmigungen einzuholen Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das und die Kosten hierfür zu übernehmen. unvermeidbare Maß einzuschränken. 3.12 § 7 VOB/B wird ausgeschlossen. Es gelten inso- Nach dem Stand der Technik vermeidbare Lärm-, Staub-, fern die Gefahrtragungsregeln des BGB (§§ 644 ff. BGB) Geruchsbelästigungen oder sonstige Störungen des öf- 3.13 Der AN hat ohne besondere Vergütung für die fentlichen Verkehrs, der Nachbarn oder der Anlieger sind Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Behördliche treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswir- zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen kungen von Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen sowie zur mitzuteilen. Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutz- 3.21 Der AN ist verpflichtet, alle für seine Leistun-gen vor-richtungen sind so lange vorzuhalten, bis jede Ge- erforderlichen Berechnungen und Ausführungsplä-ne fährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschrie- rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Auf Anforde- benen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. rung des AG hat der AN Anlagenbeschreibungen, Zeich- 3.14 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle nungsdetails bzw. Skizzen sowie Berechnungen etc., die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um dem AG vorgelegt werden müssen, kostenlos zu erstel- Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Bau- len. geländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrs- sicherungspflicht).

3.15 Wird der AG von Dritten für Schäden in An-

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Schlusszahlung geltend gemacht werden. 4 Vergütung 6.3 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatz- 4.1 Die Umsatzsteuer für diese steuerpflichtige Leis- ansprüche bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird je- tung schuldet der AG nach § 13b Absatz 2 Nr. 4 in Ver- doch auf entsprechende Schadensersatzansprüche an- bindung mit Absatz 4 Umsatzsteuergesetz. gerechnet. 4.2 Die vereinbarte Vergütung (Pauschalfestpreis 6.4 Werden die verbindlichen Vertragstermine in-fol- bzw. die vereinbarten Einheitspreise) versteht sich als ge von unverschuldeten Behinderungen des AN verlän- Festpreis. Der Festpreis wird von Lohn-, Materialpreis-, gert oder zwischen den Parteien neu festgelegt, so gilt Sozialabgaben- oder Steuererhöhungen und dergleichen die vorstehende Vertragsstrafenregelung gleichermaßen bis zum Ende der vertraglich vereinbarten oder zu ver- für die sich daraus ergebenden verlängerten oder neu einbarenden Bauzeit nicht berührt. Ausgenommen ist festgelegten Termine. Bereits verwirkte Vertragsstrafen eine Umsatzsteuererhöhung. Die Regelungen über die entfallen hierdurch jedoch nicht. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt. 6.5 Durch die Vereinbarung neuer Termine erkennt der AG darüber hinaus nicht an, dass er den bisherigen 4.3 Zulagen, wie z. B. Auslösungen, Überstunden-, Verzug zu vertreten hat. In der Vereinbarung neuer Sonn- und Feiertagszuschläge, werden nur gesondert vergütet, wenn die Parteien dies vorab schriftlich verein- Termine ist grundsätzlich keine Anordnung zur Bauzeit bart haben. zu sehen.

5 Abrechnung und Zahlung 7 Mitwirkung des AG 5.1 Alle Rechnungen sind elektronisch per E-Mail an- 7.1 Soweit der AN für die Ausführung seiner Leistun- folgende E-Mail-Adresse des AG zu senden: gen zusätzliche Details oder Ausführungsanweisungen benötigt, hat er sie so frühzeitig wie möglich vor Beginn hochbau@trier-land.de der Ausführung vom AG schriftlich anzufordern, so dass Soweit vereinbart, ist zusätzlich das Original beim AG die Übergabe durch den AG rechtzeitig erfolgen kann. und/oder in einfacher Kopie bei der im Bauvertrag be- Der AN hat dabei keinen Anspruch auf Übergabe sämt- nannten Person einzureichen. licher vom AG zu liefernder Planunterlagen zum Ausfüh- rungsbeginn Der AG wird sukzessive mit dem Baufort- Die Rechnungen müssen die Bezeichnung des Bauvor- schritt dem AN die jeweils notwendigen Planunterlagen habens, die Bestellnummer und den Leistungszeitraum mit ausreichendem Vorlauf zur Verfügung stellen. enthalten. Erfüllen die Rechnungen diese Anforderungen nicht, können sie nicht bearbeitet werden und werden 7.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde unbearbeitet an den AN zurückgesandt, ohne dass die gelegt werden, die vom AG zur Ausführung freigegeben Zahlungsfrist zu laufen beginnt. Des Weiteren sind die und entsprechend gekennzeichnet sind. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung ge- 7.3 Soweit der AN Ausführungs- und Detailzeich- mäß §§ 14, 14 a Absatz 5 Umsatzsteuergesetz zu be- nungen zu fertigen hat oder Änderungsvorschläge unter- achten. breitet, sind sie rechtzeitig vor Beginn der Ausführung 5.2 Die notwendigen Leistungsnachweise i. S. v § 14 dem mit der Objektüberwachung betrauten Architekten VOB/B sind mit den Rechnungen in zweifacher Aus- oder Fachingenieuren sowie dem AG zur Freigabe vorzu- fertigung einzureichen. Die Originale der Aufmaßblätter, legen. Durch die Freigabe wird der AN nicht aus seiner Wie-gescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält Planungsverantwortung entlassen. der AG, die Durchschriften der AN. 7.4 Auch wenn der AG mit der Überwachung der 5.3 Die Schlussrechnung ist innerhalb von vier Wo- Baudurchführung und der Terminabwicklung einen Ar- chen nach Abnahme in prüffähiger Form beim AG ein- chitekten, Projektsteurer oder Ingenieur beauftragt hat, zureichen. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird ab- wer-den der Leistungsumfang, die Verantwortlichkeit weichend von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B innerhalb von 30 und die Haftung des AG hierdurch nicht berührt. Der AN Werktagen fällig, es sei denn, der AG rügt zuvor die hat keinen Anspruch auf Überwachung. mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung.

Ansprüche aus Abschlagsrechnungen werden abwei- 8 Sicherheiten chend von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B in 28 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Für den Fall, dass die Parteien vereinbart haben, dass der AN dem AG eine Sicherheit zu stellen hat, gilt:

8.1 Vertragserfüllungssicherheit 6 Fristen und Vertragsstrafe Der AN hat dem AG für die Erfüllung seiner vertragli- Haben die Parteien eine Vertragsstrafe gem. Ziffer 7 des chen Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von 10 % Bauvertrages vereinbart gilt: der Bruttoauftragssumme zu leisten. Die Sicherheit wird 6.1 Auf vorangehende Zwischentermine verwirkte durch Einbehalt von der 1. Abschlagsrechnung bzw. bei Vertragstrafen werden bei der schuldhaften Überschrei- fehlender Auskömmlichkeit von weiteren geleistet und tung auch der nachfolgenden Zwischentermine oder des ist durch Bürgschaft gemäß Ziffer 8.3 ablösbar. Andere Fertigstellungstermins angerechnet, so dass eine Kumu- Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinter- lierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. legung von Geld – sind ausgeschlossen. 6.2 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des AN aus

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mit all-gemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik diesem Vertrag bis zum Zeitpunkt der Abnahme ein- Deutschland gestellt werden. schließlich geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen, insbesondere auf die vollständige, mangelfreie, termin- Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuld- gerechte und sonstige vertragsgemäße Ausführung und nerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft nach Erfüllung der Leistung einschließlich Abrechnung, Ver- deutschem materiellen Recht übernehmen. tragsstrafe, Mängelansprüche bis zur Abnahme ein- Die Bürgschaft muss Zinsen, Spesen und Kosten jeder schließlich aus bei Abnahme festgestellter bzw. gerüg- Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch ten Mängel, Schadensersatz jeglicher Art und auf die deren Geltendmachung entstehen, bis zum übernomme- Erstattung von Über-zahlungen einschließlich Zinsen. nen Höchstbetrag sichern. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst ferner Ansprüche des AG wegen Verletzung vertraglicher Pflich- Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass auf ten durch den AN gem. §§ 241, 280 BGB sowie Regress- die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und das Recht ansprüche des AG im Falle einer vom AN verschulde-ten auf Hinterlegung verzichtet wird. Inanspruchnahme des AG durch Dritte, wenn diese Die Bürgschaft muss ferner die Erklärung enthalten, dass Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Abnahme entstanden die Bürgenhaftung durch eine Änderung in der Person sind. des AN oder durch eine Änderung von dessen Sofern die Parteien die Beauftragung von Optionen, Rechtsform nicht berührt und auch nicht allein deshalb Eventualpositionen oder Stufen vereinbart haben, be- ausgeschlossen wird, weil die Abnahme der Leistungen stimmt sich die Höhe der zu leistenden Vertragserfül- des AN nicht entsprechend den vertraglichen Vorgaben lungssicherheiten gem. Ziff. 8.1 Absatz 1 allein nach dem erfolgt ist. Auftragswert der tatsächlich mit Vertragsschluss beauf- Die Bürgschaftserklärung muss mit dem weiteren Inhalt tragten Leistungen ohne Berücksichtigung der nicht be- auftragten Optionen, Eventualpositionen oder Stufen. ausgestellt sein, dass die Bürgschaftsforderung nicht frü- Bei diesen nachträglichen Auftragserweiterungen ist eine her als die gesicherte Forderung verjährt, die Vor- gesonderte Vertragserfüllungssicherheit durch den AN in schriften der §§ 767 Abs. 1 Satz 3, 768 BGB unberührt Höhe der jeweiligen Auftragserweiterung erst mit Beauf- bleiben und im Höchstfall die Frist des § 202 Abs. 2 BGB tragung durch den AG zu stellen. Die hiesigen Regelun- gilt. gen gem. Ziff. 8 ff. zur Stellung, Ablösung und Rückgabe Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit einer Vertragserfüllungssicherheit gelten entsprechend in nur einer Urkunde zu stellen. für die vom AN wegen der Auftragserweiterung zu stel- len-den Vertragserfüllungssicherheit. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass für Verpflichtungen aus der Bürgschaft ausschließlich das 8.2 Sicherheit für Mängelansprüche Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung fin- Der AN hat für die Dauer der Mängelhaftung dem AG det und Gerichtsstand der Ort des Bauvorhabens oder Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Ge- nach Wahl des AG auch dessen Sitz ist. samtabrechnungssumme (brutto) vor Abzügen wegen Der AN hat die Bürgschaftsmuster des AG gem. Anlage Umlagen, Gegenforderungen etc. zu leisten. Die Sicher- Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. Anlage Mängel- heit wird durch Einbehalt von der Schlussrechnung ge- bürgschaft zu verwenden. leistet und ist durch Bürgschaft gemäß Ziff. 8.3 ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die 8.4 Rückgabe von Sicherheiten Hinterlegung von Geld – sind ausgeschlossen. Für die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit gilt § Die Sicherheit umfasst alle Mängelansprüche wegen 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B. nach Abnahme festgestellter Mängel (Kostenvorschuss; Es ist dem AG zur Vermeidung einer Doppelbesicherung Selbstvornahmekosten), Schadensersatzansprüche jeg- verwehrt, wegen derselben und gleich abgesicherten An- licher Art, Minderungsansprüche und Ansprüche auf Er- sprüche einerseits die Vertragserfüllungssicherheit nicht stattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Die zurückzugeben und andererseits weitere ihm zu- Sicherheit erstreckt sich auch auf die Sicherung aller stehende Einwendungen zu erheben, insbesondere die vor-genannten Ansprüche aus Veränderungen und Er- dem AN zu-stehende Vergütung insoweit nicht auszu- weiterungen des Leistungsumfangs aufgrund ausgeführ- zahlen (z. B. Mängeleinbehalt gem. § 641 Abs. 3 BGB) ter Änderungs- und Zusatzleistungen nach § 1 Nr. 3 oder bzw. die Sicherheit für Mängelansprüche oder sonstige Nr. 4 Satz 1 VOB/B. Sicherheiten (z. B. Vorauszahlungsbürgschaft) in An- Umfasst ist auch die Absicherung von Regress-, Rück- spruch zu nehmen. griffs- und Freistellungsansprüchen sowie von Ansprü- Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist chen bei etwaiger Inanspruchnahme des AG durch Dritte vom AG nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängel- wegen pflichtwidrigen Verhaltens des AN oder dessen ansprüche auf Verlangen des AN zurückzugeben. Soweit Nachunternehmern, insbesondere bei Nichtzahlung des unterschiedliche Verjährungsfristen gelten, wird die Si- Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Bei- cherheit jeweils in der Höhe der Nettoabrechnungssum- träge zur Urlaubskasse ( § 14 AEntG), bei Nicht-zahlung me reduziert, die auf die Leistungen entfällt, für die die der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a-f Verjährungsfristen abgelaufen sind. SGBIV) sowie aus der Inanspruchnahme durch das Finanzamt oder anderer amtlicher Stellen wegen nicht Der AG ist unabhängig davon jeweils berechtigt, einen geleisteter Zahlungen. entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten, so- weit zu dem vorgenannten Zeitpunkt seine geltend ge- 8.3 Sicherheit durch Bürgschaft machten Ansprüche noch nicht erfüllt sind. Stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B wird ausgeschlossen. Mängelbürgschaft, so muss sie von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut

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Ver-träge, behördliche Genehmigungen und Bescheide sowie amtliche Pläne jeder Art, unverzüglich an den AG 9 Versicherungen heraus-zugeben. Die Planungsunterlagen sind in der in der Leistungsbeschreibung verlangten Form herauszu- 9.1 Der AN hat eine Bauleistungsversicherung auf geben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. seine Kosten abzuschließen. Der AN hat die notwendigen Voraussetzungen für die 9.2 Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, eine Be- Fortführung der Arbeiten durch den AG zu schaffen. rufs-/Betriebshaftpflichtversicherung auf seine Kosten 10.2 Der AG hat das Recht zu Teilkündigungen auch ab-zuschließen und für die Laufzeit des Vertrags aufrecht für nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung. zu erhalten. 10.3 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch 9.3 Der Versicherungsabschluss ist spätestens bis Rücktritt oder Kündigung schuldet der AG, bezogen auf Beginn der Tätigkeit und auf Verlangen jederzeit nach- Eventualpositionen oder Bedarfspositionen, nur die Zah- zuweisen. Kommt der AN dieser Pflicht nach Ablauf einer lung der bisher beauftragten und erbrachten Leistungen; vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist Mehrkosten, Schadenersatz oder Vergütung für nicht er- der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund brachte Leistungen können insoweit nicht gefordert wer- zu kündigen. Der AN hat erst nach erfolgtem Nachweis den. der Versicherung Anspruch auf (Abschlags-) Zahlungen. Dem AG sind vor Auszahlung der ersten Rate unaufge- fordert die Versicherungspolicen vorzulegen. 11 Geänderte und zusätzliche Leistungen Die Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung ist mit einer 11.1 Änderungen, Ergänzungen, Abweichungen und Deckungssumme je Versicherungsfall und Kalenderjahr Erweiterungen (Änderungs- und Zusatzleistungen, nach- von jeweils mindestens 3 Mio. Euro für Personen- und folgend auch insgesamt Leistungsänderung genannt) je-weils 1 Mio. Euro für Sachschäden sowie für Vermö- bedürfen einer vorherigen schriftlichen Beauftragung gens-schäden abzuschließen. durch den AG oder durch entsprechend bevollmächtigte 9.4 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des AN Personen (mindestens dem Grunde nach). bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungs- 11.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG auch etwaige schutzes unberührt. Die Haftung des AN wird auch da- Ansprüche bzw. entstehende Mehrkosten nach § 2 Abs. durch nicht beschränkt oder abgeändert, dass die Ver- 5 VOB/B in Anlehnung an die dem berechtigten (Dispo- tragsbedingungen eventuell Vereinbarungen über den sitions-) Interesse des AG dienende Ankündigungspflicht Abschluss von Versicherungsverträgen enthalten und nach § 2 Abs. 6 VOB/B unverzüglich schriftlich anzuzei- derartige Versicherungen Schäden nicht oder nur teil- gen, bevor er mit der Ausführung beginnt. weise decken. 11.3 Der AN ist – im eigenen Interesse am Zustande- kommen einer Nachtragsvereinbarung – im Rahmen des 10 Kündigung Zumutbaren verpflichtet, dem AG vor Beginn der Aus- führung der Leistung ein Nachtragsangebot vorzulegen. 10.1 Über die in der VOB/B vorgesehenen Kündi- Trägt der AG die Verantwortung für die Planung und ist gungsgründe hinaus ist der AG zur Kündigung aus wich- für die Erstellung eines Nachtragsangebots eine Ände- tigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der AN rung der Planung erforderlich, hat der AN die geänderte • der AN das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren be- Planung rechtzeitig vom AG zu verlangen. Ein verspä- antragt oder ein Dritter die Durchführung des Insol- tetes Verlangen geht zu Lasten des AN. Die Kosten für venzverfahrens beantragt und das Verfahren durch die Nachtragserstellung sind nicht erstattungsfähig. Eine das Insolvenzgericht eröffnet wird, Nachtrags- bzw. Preisvereinbarung hat alle etwaigen im Zusammenhang mit der Leistungsänderung bestehen- • die Werklohnforderungen des AN für gegenüber dem den oder daraus resultierenden Ansprüche und Folgen zu AG erbrachten Leistungen ganz oder teil-weise mit er-fassen. Solche Ansprüche und Folgen sind mit Ab- Arrest belegt oder gepfändet werden oder schluss der Vereinbarung berücksichtigt und abgegolten. • der AN ohne rechtfertigenden Grund seine Arbei-ten 11.4 Sollten die Parteien vor der Ausführung der be- unterbricht und dieses auch nach Mahnung und treffenden Leistung noch keine Preisvereinbarung getrof- Fristsetzung durch den AG nicht wie-der aufnimmt. fen haben, ist der AG ungeachtet von § 650b Abs. 1 Satz • oder einer ihrer Nachunternehmer nicht das je-weils 1 BGB berechtigt, die Leistungsänderung im Interesse gültige Mindestentgelt nach dem MiLoG zahlt und eines ungestörten Ausführungsprozesses unverzüglich den AN trotz Fristsetzung ihrer Verpflichtungen nach an-zuordnen, es sei denn, der AN weist nach, dass durch dem MiLoG nicht nachkommt. Bei Nichteinhaltung die Aufnahme oder die Fortführung von Preisverhandlun- der Bestimmungen nach dem MiLoG durch Nachun- gen keine Verzögerungen im Gesamtbauablauf drohen. ternehmer kann der AN die Kündigung durch den AG Der AN trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. aber abwenden, soweit sie vor Kündigung durch den 11.5 Haben die Parteien bezüglich der vom AG an- AG den Vertrag mit dem betreffenden Nachunter- geordneten Leistungsänderung noch keine Preisver- nehmer beendet hat. einbarung getroffen, steht dem AN ein Leistungsver- Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des weigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Ein Vertrages hat der AN seine Leistung so abzuschließen, etwaiger Anspruch des AN auf eine zusätzliche Vergü- dass der AG die Leistung ohne Schwierigkeiten überneh- tung bleibt jedoch unberührt. men und die Weiterführung derselben durch einen Drit- 11.6 Besteht allein Streit über die Höhe der dem AN ten veranlassen kann. Der AN hat nach erfolgter Kündi- zustehenden, zusätzlichen Vergütung, hat der AG die gung die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten von ihm im Rahmen der Nachtragsprüfung als dem AN erforderlichen Unterlagen, wie etwa Ausschreibungen,

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nische Teilabnahmen sind zugelassen. Diese dienen al- zu-stehend ermittelte Vergütung nach Ausführung und ler-dings nur zu Beweiszwecken und haben keine rechts- Ab-rechnung durch den AN auszuzahlen. Der AG kann geschäftliche oder rechtsverbindliche Wirkung. unter Hinweis auf die fehlende Gesamteinigung nicht die Aus-zahlung eines anerkannten bzw. nicht bestreitbaren 12.6 Der AN hat für die Durchführung der Abnahme Teil- bzw. Mindestbetrages verweigern. kostenlos das erforderliche Hilfspersonal und Gerät zur Verfügung zu stellen. 11.7 Verlangt der AN vom AG eine Zahlung gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB oder hat der AG aufgrund einer 12.7 Für die Vertragsleistung des AN vorgeschriebene einstweiligen Verfügung gemäß § 650d BGB eine Zah- oder erforderliche behördliche oder andere lung an den AN zu leisten, ist der AN verpflichtet, dem Abnahmen hat der AN zu beantragen und dem AG die AG beanstandungslose Abnahme vor der Abnahme nachzu- Zug-um-Zug gegen diese Zahlung eine Sicherheit in weisen. gleicher Höhe zu stellen. Die Sicherheit ist als Bürgschaft Sofern die Abnahme durch den AG vor erforderlichen in der Form und mit dem Inhalt gemäß Ziffer 8.3 Abs. 1 oder vorgeschriebenen behördlichen oder anderen Ab- bis 8 zu stellen. Der Sicherungszweck ist die teilweise nahmen erfolgt, gilt sie vorbehaltlich einschlägiger Auf- oder vollständige Rückerstattung der nach Maßgabe von lagen dieser behördlichen und technischen Abnahme. Satz 1 geleisteten Zahlung. 12.8 Kopien der erforderlichen behördlichen Abnah- 11.8 Soweit gefordert, hat der AN dem AG 1 Woche mebescheinigungen mit genauen Angaben über die nach Auftragserteilung die Angebotskalkulation in einem durch diese geforderten Auflagen und Maßnahmen sind verschlossenen Umschlag zu übergeben. In der Ange- dem AG unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. botskalkulation muss die Summe der Einzelkosten der Teilleistungen, die Summe der Baustellengemeinkosten, die Allgemeinen Geschäftskosten und Wagnis und Ge- winn getrennt ausgewiesen sein. 13 Mängelansprüche des AG Die Angebotskalkulation wird beim AG hinterlegt. Der AG 13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche be- ist berechtigt, die hinterlegte Kalkulation zur Prüfung von trägt grundsätzlich fünf Jahre, soweit nicht gem. Ziffer 9 Vergütungsänderungen nach vorheriger Benachrich- lit a) ff. des Bauvertrages etwas anderes geregelt ist. Die tigung des AN zu öffnen. Der AN hat das Recht, an der Verjährunggsfrist beginnt mit der Abnahme. Öffnung teilzunehmen. Der AG kündigt bereits jetzt an, 13.2 § 13 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 7 VOB/B werden aus- dass er beabsichtigt, unmittelbar nach Übergabe zu prü- geschlossen. Es gelten insofern die Regelungen des BGB. fen, ob die Urkalkulation den Anforderungen nach Abs. 1 entspricht. 13.3 Der AG behält sich vor, Mängelanzeigen per E- Mail an den AN zu versenden. AG und AN sind sich dar- 11.9 Für den Fall von abweichenden Massen (§ 2, Abs. über einig, dass in Bezug auf diese Erklärungen (Män- 3 VOB/B) sowie für geänderte/zusätzliche Leistun-gen (§ gel-anzeigen) etwaige gesetzliche oder vertragliche 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B) ist die Vergütung nach den Schriftformerfordernisse abbedungen sind. Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu ermitteln. Sie ist möglichst vor 14 Behinderung und Unterbrechung der Aus- Beginn der Ausführung zu vereinbaren. führung

14.1 Der AN hat unter den Voraussetzungen des § 6 12 Abnahme VOB/B Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfris- ten, wenn er in der Ausführung tatsächlich und nach- 12.1 Die Abnahme erfolgt förmlich durch Anfertigung weislich behindert ist. einer von beiden Parteien zu unterzeichnenden Nieder- schrift (Abnahmeprotokoll). 14.2 Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus vom AN zu vertretenden Gründen, hat er unaufge- Eine konkludente Abnahme oder eine Abnahme durch fordert alle Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen, um Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. diese Verzögerung und die daraus resultierende Be- Als angemessene Frist gemäß § 640 Abs. 2 BGB (fiktive hinderung auszugleichen und die Einhaltung der ver- Abnahme) werden 28 Tage vereinbart. einbarten Vertragstermine unter allen Umständen und Anstrengungen (insbesondere Aufhol- und Beschleuni- 12.2 Der AN hat die Abnahme unter Einhaltung einer gungsmaßnahmen) sicherzustellen. Frist von mindestens 12 Werktagen schriftlich zu bean- tragen. Der AN kann die Abnahme nur verlangen, wenn 14.3 Behinderungsanzeigen müssen den konkreten er dem AG sämtliche für die Abnahme notwendigen Prüf- Behinderungstatbestand mit allen Tatsachen (zu den be- bescheinigungen, Nachweise und Unterlagen etc. spä- hindernden Umständen) und auch Angaben zu den et- testens mit seinem Abnahmeverlangen übergibt. waigen Folgen enthalten, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe und die Auswirkun- 12.3 Der AN kann die Abnahme nicht verlangen, so- gen der Behinderung ergeben. Aus Beweisgründen und lange noch wesentliche Mängel vorhanden sind. zur Vermeidung etwaiger späterer Streitfälle bedürfen Behinderungsanzeigen auch dann der Schriftform, wenn 12.4 Für die Erledigung von Nacharbeiten wegen bei die Behinderung offenkundig ist. Sie sind nur dann der Abnahme festgestellter Mängel wird im Abnahme- wirksam, wenn sie den vorgenannten Vorgaben entspre- protokoll eine angemessene Frist festgesetzt. Auch Män- chen. gel-beseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. 14.4 Der AG ist berechtigt, Änderungen der Ausfüh- 12.5 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit der rungsfristen und -termine (Verschiebung, Verlängerung, AG diese nicht ausdrücklich schriftlich einfordert. Tech-

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zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Ar- Beschleunigung) anzuordnen. beitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Be- trieb des AN anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen. 15 Bauabzugssteuer 16.6 Beauftragt der AN Nachunternehmer, so stellt er Mit Wirkung ab 01.01.2002 muss bei Bauleistungen im den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber Inland vom AG, sofern der beauftragte AN keine Frei- den wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die stellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG von seinem Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu-ständigen Finanzamt vorlegen kann, ein Steuerabzug geltend gemacht werden. Der AN übernimmt im Innen- von 15 % des Entgelts vorgenommen und an die für den verhältnis zum AG die Verpflichtungen, welche den AN AN zuständigen Finanzbehörden abgeführt werden. gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und § 28 Abs. Der AN muss, damit der AG von der entsprechenden Ab- 3 a-f SGBIV treffen, allein und in vollem Umfang. Glei- zugsverpflichtung keinen Gebrauch machen muss, eine ches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanz- AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer dem amtes in Kopie an den AG senden bzw. gesandt haben. AN weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem Der AN ist verpflichtet, Änderungen oder einen Widerruf AÜG be-auftragen. seiner Freistellungsbescheinigung unverzüglich dem AG anzuzeigen. 17 Mindestlohn Darüber hinaus hat er dem AG folgende Informationen mitzuteilen: 17.1 Der AN verpflichtet sich, seinen Beschäftigten wenigstens das jeweils gültige Mindestentgelt zu gewäh- • die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung, ren. Er verpflichtet sich gegenüber dem AG, die Vorga- • das für ihn zuständige Finanzamt, ben des MiLoG stets einzuhalten.

• die dazugehörige Steuernummer des Finanzamtes, 17.2 Der AN wird ferner in geeigneter Weise sicher- stellen und überwachen, dass Nachunternehmen und • die Sicherheitsnummer, die der Freistellungsbe- Verleiher, die sie sorgfältig auszuwählen hat, ihrerseits scheinigung zu entnehmen ist, und die Verpflichtungen des MiLoG einhalten. Der AN wird • die Steuernummer seines Unternehmens, sofern sich von einem ihrerseits beauftragten Nachunterneh- keine Freistellungsbescheinigung vorliegt bzw. diese men oder Verleiher eine Verpflichtungserklärung im vor- widerrufen werden sollte. stehenden Sinne ebenso abgeben lassen, wie für alle weiteren Nachunternehmen und der von Nachunterneh- 16 Nachunternehmerbeauftragung men beauftragten Verleiher. Diese Verpflichtungserklä- 16.1 Der AN darf zur Erfüllung seiner Leistungs- rungen sind dem AG auf Anfordern vorzulegen. pflichten nur mit Zustimmung des AG Nachunternehmer 17.3 In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der ein-setzen. Er hat jedoch mindestens 10 Werktage vor AN, den AG von der Haftung gemäß § 13 MiLoG, die sich Beauftragung dem AG den Nachunternehmer und den daraus ergibt, dass der AN, ein Nachunternehmer oder Leistungsumfang der Nachunternehmerleistungen zu ein von dem AN oder von einem Nachunternehmer benennen. Der AG kann den Nachunternehmer ableh- beauftragter Verleiher seine Arbeitnehmer nicht wenigs- nen, wenn er begründete Einwände gegen dessen Leis- tens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns tungsfähigkeit oder dessen Zuverlässigkeit hat bzw. den bezahlt, freizustellen. Neben der Freistellung von einer Austausch des Nachunternehmers verlangen, wenn ein Inanspruchnahme durch Beschäftigte des AN, eines solcher begründeter Einwand vorliegt. Der AN verpflich- Nach-unternehmers oder eines von dem AN oder von tet sich, mit den Nachunternehmern Verträge abzu- einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf schließen, die mit diesem Vertragswerk korrespondieren, Lohnnach-zahlungen erklärt der AN weiter die Freistel- insbesondere in Bezug auf die technische Ausführung, lung des AG von gegen ihn verhängten Bußgeldern we- Termingestaltung sowie die Rechte bei Mängeln. gen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstöße gegen das 16.2 Ist seitens des ANs von vornherein der Einsatz MiLoG durch den AN, dessen Nachunternehmen oder von von Dritten zur Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der dem AN oder dessen Nachunternehmern beauftrag-te AN dies dem AG bereits in seinem Angebot mitzuteilen. Verleiher. 16.3 Die im Angebot des AN genannten Nachunter- 17.4 Der AN tritt bereits heute an den dies anneh- nehmer gelten als mit Auftragserteilung als vom AG ge- men-den AG alle Ansprüche aus und im Zusammenhang nehmigt. mit dem MiLoG gegen ihre Nachunternehmer oder von ihr oder ihren Nachunternehmern beauftragte Verleiher 16.4 Der AN stellt sicher, dass er und seine Nach- aus den jeweiligen Verträgen sowie aus und im Zusam- unternehmer ausschließlich Arbeitskräfte einsetzen, die men-hang mit den Verpflichtungserklärungen zwischen die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften, ins- dem AN und Nachunternehmen und Verleihunternehmen besondere die Vorschriften der Handwerksrolle und der ab. Der AG ist jederzeit zur Anzeige dieser Abtretung an Gewerbeordnung, einhalten. Der AN verpflichtet sich die Nachunternehmer und Verleihunternehmen berech- dar-über hinaus sicherzustellen, dass er und seine Nach- tigt. unternehmer nur solche Arbeitskräfte aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, einsetzen, die im 17.5 Soweit und solange der AN seine Verpflichtun- Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gen nach diesem Vertrag vertragsgerecht nachkommt, sind. Dies ist dem AG auf Verlangen für alle Arbeitskräfte bleibt der AN jedoch im Innen- und Außenverhältnis er- je-derzeit – auch wiederholt – nachzuweisen. mächtigt, die abgetretenen Ansprüche in vollen Umfang auszuüben. 16.5 Der AN verpflichtet sich auch gegenüber dem AG, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und 17.6 Der AN verpflichtet sich, monatlich geeignete

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Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns (Doku- mente nach § 17 MiLoG, z.B. Arbeitszeitnachweise sowie Belege über geleisteten Lohn) und der Abführung der

Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerent- sendegesetz und den danach auf den Betrieb des AN an- wendbaren tariflichen Bestimmungen an den AG zu über-mitteln. Der AN ist zudem verpflichtet, entspre- chende Nachweise der von ihm eingesetzten Nachunter- nehmen zu verlangen und zu überprüfen.

18 Sonstige Bestimmungen

18.1 Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Ver- trages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfor- dernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen wer- den.

18.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke her- ausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Be- stimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Regelung oder in Fällen einer Lücke sind die Vertragsschließenden verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zu-lässig ist und die wirtschaftlich der unwirk- samen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

18.3 Eine Abtretung von Forderungen des AN gegen- über dem AG bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zu- stimmung durch den AG; Gleiches gilt für die Verpfän- dung von Forderungen.

18.4 Der AN verpflichtet sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt. Die Weitergabe von In- formationen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung des AG gestattet.

18.5 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der verlängerte und weitergeleitete Eigentumsvorbehalt und jede Abtretung der Forderung des AN gegen den AG an Dritte ausgeschlossen sind. Werden dem AG vom AN Materialien beigestellt, verbleiben diese Materialien im Eigentum des AG. Der AN ist verpflichtet, diesen Eigen- tumsvorbehalt auch an Dritte weiterzuleiten und die Ma- terialien als Eigentum des AG zu kennzeichnen und vor den Rechten und Einflüssen Dritter zu schützen.

18.6 Gegen Ansprüche des AG kann der AN nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist. Dieser Ausschluss gilt nicht hinsichtlich synallagmatischen Gegenansprüchen des AN aus diesem Vertragsverhältnis.

18.7 Es gilt deutches Recht. Erfüllungsort und Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Trier.

ENDE ZVB_Bau

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