[Seite 1]
Brandschutzkonzept zum Bauantrag
zu Bauschein Nr.: ___________________________
Projekt: Sanierung und Anbau
der Kindertagesstätte Ralingen
Petrusstraße
54310 Ralingen
Bauherr: Ortsgemeinde Ralingen
Vertreten durch VGV Trier-Land
Gartenfeldstraße 12
54295 Trier
Planung: PUR+ Architekten
Stein Hemmes Partner GmbB
Bahnhofstraße 11
54317 Kasel
Grundlage: - Genehmigungsplanung PUR+ Architekten PartGmbB, Kasel
Stand: 27.10.2025
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998,
zuletzt geändert am 26. November 2024
- in Rheinland-Pfalz eingeführte technischen Baubestimmungen geregelt
in der VV TB – RLP (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)
zugehörige Unterlagen: Brandschutzpläne: BS1 & BS2
[Seite 2]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Inhaltsverzeichnis
1 Vorgang und Aufgabenstellung 4
2 Hinweise für Planer, Bauherr und ausführende Firmen 6
2.1 Hinweise für Planer ...................................................................................................................................... 6
2.2 Hinweise für den Bauherrn .......................................................................................................................... 6
2.3 Hinweise für die ausführenden Unternehmen .......................................................................................... 7
3 Technische Regeln, Planunterlagen und Angaben zum Objekt 8
3.1 Gesetzliche Bestimmungen und Technische Regelungen ..................................................................... 8
3.2 Planunterlagen ............................................................................................................................................ 9
3.3 Abstimmungen ............................................................................................................................................ 9
4 Objektbeschreibung 10
4.1 Lage des Objektes .................................................................................................................................... 10
4.2 Ausdehnung des Gebäudes .................................................................................................................... 11
4.3 Baukonstruktion ......................................................................................................................................... 11
4.4 Energieversorgung .................................................................................................................................... 11
4.5 Nutzung ...................................................................................................................................................... 12
5 Baurechtliche Einstufung 13
6 Erläuterung zur Brandschutzkonzeption 14
7 Baulicher Brandschutz 15
7.1 Baustelle ..................................................................................................................................................... 15
7.2 Abstandsflächen ....................................................................................................................................... 15
7.3 Zufahrt und Flächen für die Feuerwehr ................................................................................................... 15
7.4 Brandabschnitte ........................................................................................................................................ 16
7.5 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen ........................................................................................................... 18
7.6 Nutzungseinheiten ..................................................................................................................................... 18
7.7 Trennwände ............................................................................................................................................... 19
7.8 Außenwände ............................................................................................................................................. 20
7.9 Decken und ihre Unterstützungen ........................................................................................................... 21
7.10 Dächer ....................................................................................................................................................... 21
7.11 Notwendige Treppen und Treppenräume ............................................................................................. 22
7.12 Notwendiger Flur ....................................................................................................................................... 24
7.13 Aufzug ........................................................................................................................................................ 24
7.14 Rettungswege ........................................................................................................................................... 25
8 Anlagentechnischer Brandschutz 29
8.1 Feuer- und Rauchschutztüren .................................................................................................................. 29
8.2 Leitungsanlagen ........................................................................................................................................ 31
8.3 Lüftungsanlagen........................................................................................................................................ 32
8.4 Sicherheitsbeleuchtung/Sicherheitskennzeichen .................................................................................. 33
8.5 Blitz- und Überspannungsschutz ............................................................................................................... 35
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 2| 50
[Seite 3]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
8.6 Photovoltaikanlage ................................................................................................................................... 36
8.7 Allgemeine Elektroinstallation .................................................................................................................. 38
8.8 Brandwarnanlage/ Hausalarmierungsanlage ....................................................................................... 39
8.9 Elektrische Anlagen und Betriebsräume ................................................................................................. 42
9 Brandbekämpfung 43
9.1 Feuerwehr .................................................................................................................................................. 43
9.2 Löschwasserversorgung ............................................................................................................................ 43
9.3 Löscheinrichtungen ................................................................................................................................... 43
10 Organisatorischer und Betrieblicher Brandschutz 45
10.1 Brandschutzordnung ................................................................................................................................. 45
10.2 Belehrungen der Mitarbeiter .................................................................................................................... 45
10.3 Räumungsübungen / Alarmproben / Feststellung auf Vollzähligkeit................................................... 45
10.4 Brandschutzerziehung ............................................................................................................................... 46
10.5 Flucht- und Rettungswegpläne nach DIN ISO 23601 ............................................................................. 46
10.6 Feuerwehrplan nach DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen ............................................ 46
10.7 Technische Prüfungen .............................................................................................................................. 46
10.8 Sicherheit während der Bauzeit ............................................................................................................... 47
11 Abkürzungsverzeichnis 48
12 Abweichungen 49
13 Zusammenfassung 50
→ Zur Übersicht siehe Brandschutzpläne BS1 & BS2
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 3| 50
[Seite 4]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
1 Vorgang und Aufgabenstellung
Die Ortsgemeinde Ralingen in Vertretung der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land plant die
örtliche Kindertagesstätte zu sanieren und zu erweitern.
Der Unterzeichner wurde mit der Erstellung eines genehmigungsfähigen Brandschutzkonzeptes für
die geplante Baumaßnahme beauftragt.
Die Grundlage der Beauftragung bildet §56 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.
Das Brandschutzkonzept hat den Status einer Fachplanung.
Nach § 3 Absatz 1 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) sind bauliche Anlagen
so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit, Ordnung,
insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährden.
Darüber hinaus nimmt §15 der Landesbauordnung neben der brandschutztechnischen Beurteilung
auch Bezug auf die Möglichkeit der Flucht und Rettung von Personen sowie die Durchführbarkeit
von wirksamen Löscharbeiten für die Einsatzkräfte der Feuerwehr.
In diesem Brandschutzkonzept werden die für die geplante Nutzung erforderlichen Brandschutz-
anforderungen aus Brandschutzsachverständigensicht, unter Berücksichtigung der Belange des
vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, erläutert und beschrieben.
Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsicht der Kreis-
verwaltung Trier-Saarburg.
Neben der Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme soll das Brandschutzkonzept außerdem eine
Orientierungshilfe für Auftraggeber, Architekten, Fachingenieure und ausführende Firmen sein.
Aus Ausführungsvorschlägen oder Bewertungen des Sachverständigen kann kein Rechtsanspruch
abgeleitet werden.
Über die Zulässigkeit von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen aufgrund § 69 der Landes-
bauordnung (LBauO) bzw. Erleichterungen gemäß § 50 Abs. 1 LBauO, kann abschließend nur die
prüfende Bauaufsicht entscheiden.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 4| 50
[Seite 5]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Im Einzelnen werden in diesem Konzept behandelt:
• die bautechnischen Brandschutzmaßnahmen wie die Festlegung von Abschnitten,
die Festlegung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und Sonder-
bauteile nach DIN 4102, die Festlegung der erforderlichen Baustoffklassen (entspre-
chend DIN 4102) sowie die Ausführung und Anordnung der Rettungswege etc.
• anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen
• die äußere Erschließung für die Feuerwehr (Zugänglichkeit, Flächen für die Feuerwehr,
die Löschwasserversorgung etc.)
• Hinweise zum organisatorischen Brandschutz
Diesem Textteil ist ein Brandschutzkonzept in Form von einem Brandschutzplan beigefügt. Dieser
Brandschutzplan dient der Erläuterung und sinnvollen Ergänzung des Textteils und spiegelt aus-
schließlich die Anforderungen des baulichen Brandschutzes und den Verlauf der Rettungswege
wider.
Die brandschutztechnischen Anforderungen an die tragenden Bauteile sowie die Anforderungen
an die Materialität der Baustoffe werden zugunsten der Übersichtlichkeit in dem Brandschutzplan
nicht explizit dargestellt.
Das Konzept besitzt nur in Verbindung mit den angefügten Brandschutzplänen und der Entwurfs-
planung der PUR+ Architekten PartGmbB seine Gültigkeit.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 5| 50
[Seite 6]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
2 Hinweise für Planer, Bauherr und ausführende Firmen
2.1 Hinweise für Planer
Der Brandschutznachweis gilt nur für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegen-
den Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Es ist darauf zu achten, dass dieses Brand-
schutzkonzept bei allen künftigen Planungen berücksichtigt, fortgeschrieben und angepasst wird.
Für die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen sind im Konzept Lösungsmöglichkeiten aufgeführt,
mit denen der Brandschutz gewährleistet wird. Davon abweichende Umsetzungen müssen grund-
sätzlich als Abweichungen beantragt und behördlich genehmigt werden; eine entsprechende An-
passung bzw. Ergänzung des Brandschutzkonzeptes ist dann erforderlich. Für die jeweiligen Anfor-
derungen und ihre Umsetzung gelten die Vorgaben der VV TB Rheinland-Pfalz mit den dort aufge-
führten Gesetzen, Vorschriften und Normen (u.a. Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Ver-
ordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die DIN 4102, alle einschlägi-
gen Normen, Vorschriften und Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung).
Der verantwortliche Bauleiter muss sich von allen am Bau beteiligten Unternehmern die von ihnen
eingebauten Bauprodukte und Bauarten schriftlich zusammenstellen lassen. Er muss die Vollstän-
digkeit der An- und Verwendbarkeitsnachweise mit den tatsächlich eingebauten Bauprodukten
und Bauarten abgleichen und prüfen, ob die An- bzw. Verwendbarkeitsnachweise für die beschei-
nigten Bauprodukte zum Zeitpunkt der Abnahme noch gültig sind. Weiterhin muss er schon während
der Errichtung der baulichen Anlage prüfen, ob beim Einbau wesentlich von den Anforderungen
der An- und Verwendbarkeitsnachweise abgewichen wurde (i.d.R. sind in solchen Fällen Zustim-
mungen im Einzelfall gem. § 21 LBauO erforderlich).
Grundsätzlich muss bei der Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen die Kohärenz durch die Bau-
leitungen überwacht und bescheinigt werden. Die Dokumentation ist dem Bauherrn zu übergeben.
2.2 Hinweise für den Bauherrn
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Brandschutzkonzept – insbesondere auch der organi-
satorische Brandschutz - während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und bei Umplanungen
bzw. Nutzungsänderungen eine entsprechende Anpassung erfolgt.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 6| 50
[Seite 7]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
2.3 Hinweise für die ausführenden Unternehmen
Die ausführende/en Firma/en hat/haben zu beachten, dass ggf. Neuerungen, die im Planungskon-
zept nicht erfasst wurden und die über den Stand des Planungskonzeptes, unter sicherheitstechni-
schen Gesichtspunkten hinausgehen, zu berücksichtigen und mit einzuarbeiten sind. Entspre-
chende Informationen haben in schriftlicher Form sowohl an den Auftraggeber, als auch die ver-
antwortliche Bauleitung sowie den Brandschutzsachverständigen, zu erfolgen.
Die ausführenden Firmen müssen nachweislich qualifiziert sein.
Nach Abschluss ihrer Arbeiten sind über die eingebauten Anlagenteile und Materialien Errichter-
und Konformitätsbescheinigungen/Verwendbarkeitsnachweise vorzulegen und der Bauleitung zu
übergeben.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 7| 50
[Seite 8]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
3 Technische Regeln, Planunterlagen und Angaben zum Objekt
3.1 Gesetzliche Bestimmungen und Technische Regelungen
In der nachfolgenden Zusammenstellung werden nur die wesentlichen Rechtsgrundlagen bzw.
technischen Regelungen aufgeführt.
| Vorschrift/Regelwerk/ Leitfaden | Beschreibung | Gültige Fassung von: | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VV TB RP | VV TB RP | Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen (VV | 28. Februar.2025 | 28. Februar.2025 | ||||
| TB RP) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen | ||||||||
| vom 27. Juli 2023 | ||||||||
| LBauO-RP | Landesbauordnung Rheinland-Pfalz | 24. November 1998 Zuletzt geändert am 26.11.2024 | ||||||
| Rundschreiben ADD RLP | Hinweise zur brandschutztechnischen Beurteilung von Kin- | 28. Januar 2020 | ||||||
| dertagesstätten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion | ||||||||
| (Arbeitsgruppe Vorbeugender Brandschutz) | ||||||||
| LAR | Leitungsanlagenrichtlinie Rheinland-Pfalz | Januar 2020 | ||||||
| LÜAR | Lüftungsanlagenrichtlinie Rheinland-Pfalz | Januar 2020 | ||||||
| DIN 4102 | Brandverhalten von Baustoffen | September 1977ff, zuletzt geändert: November 2004 | ||||||
| DVGW 405 | Löschwasserversorgung | Februar 2008 | ||||||
| ASR A2.2 | Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern | März 2021 | ||||||
| DIN 14090 | Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr | 01. Juli 1998 | ||||||
| Zuletzt geändert am 01.05. 2021 | ||||||||
| DIN 18095 1-3 | Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen... | Oktober 1988; März 1991; Juni 1999 | ||||||
| DIN 4066 | Hinweisschilder für die Feuerwehr | Juli 1997 | ||||||
| DIN 4844 | Sicherheitskennzeichnung | Juni 2012 | ||||||
| DIN EN 7010 | Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszei- | November 2010 | ||||||
| chen - Registrierte Sicherheitszeichen | ||||||||
| DIN 14675 | Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb | April 2012, zuletzt geändert Januar 2020 | ||||||
| DIN EN 1838 | Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; Deutsche Fas- | März 2025 | ||||||
| sung EN 1838:2013 | ||||||||
| DIN 62305 | Blitzschutzanlagen | Oktober 2010 + Berichtigung März 2013 | ||||||
| DIN 14095 | Feuerwehrpläne für Bauliche Anlagen | August 2008 | ||||||
| DIN ISO 23601 | Flucht- und Rettungspläne | November 2021 | ||||||
| DIN 14096-1,-2,-3 | Brandschutzordnung | Mai 2014 | ||||||
| EltBauVO | Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen | 27. Juli 2023 |
Die Tatsache, dass bestimmte Einzelnormen nicht in der Auflistung angeführt sind, bedeutet nicht,
dass diese nicht zur Geltung kommen. Vielmehr ist von den Fachingenieuren und ausführenden
Unternehmen zu überprüfen, inwieweit hier nicht aufgeführte Normen noch heranzuziehen sind.
Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 8| 50
[Seite 9]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
3.2 Planunterlagen
Grundlage: PUR+ Architekten PartGmbB, Kasel - Planstand: 27. Oktober 2025.
| Inhalt | Plannummer | Index | Maßstab | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundrisse / Abbruch-Neubau | ARC-04-003-GR-A | A | 1:100 | |||||||
| Ansichten Nord/Süd | ARC-04-004-AN-A | A | 1:100 | |||||||
| Ansichten + Schnitte – Abbruch/Neubau | ARC-04-004-AN-SC-b | A | 1:100 | |||||||
| Lageplan / Dachentwässerung | ARC-04-00-LP-01 | A | 1:200 | |||||||
| Abstandsflächenplan | ARC-04-000-AP-02 | A | 1:200 |
3.3 Abstimmungen
Das Konzept wurde mit dem Bauherrn und dem Architekturbüro vorabgestimmt. Die Ergebnisse sind
in diesem Konzept berücksichtigt.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 9| 50
[Seite 10]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
4 Objektbeschreibung
4.1 Lage des Objektes
Das Kita-Gebäude befindet sich in zentraler Ortslage in direkter Nähe zur Sauer.
Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Petrusstraße.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 10| 50
[Seite 11]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
4.2 Ausdehnung des Gebäudes
Die Planung sieht einen zweigeschossigen Anbau des Bestandsgebäudes vor.
Die Erschließung erfolgt ebenerdig über das Erdgeschoss (Hauptzugang).
Die maximale Gebäudeausdehnung beträgt ca.:
L = 68,57 m ; B = 15,58 m ; H =7,17 m
4.3 Baukonstruktion
Der bestehende eingeschossige Baukörper wurde in massiver Bauweise errichtet.
Im Zuge der Baumaßnahmen soll das Bestandsgebäude saniert und geringfügig umgebaut wer-
den. Der Anbau auf der Süd-West-Seite soll zweigeschossig und überwiegend in Holzbauweise er-
folgen.
Das Dach des Anbaus ist als Flachdach geplant.
4.4 Energieversorgung
Das Gebäude soll mit einer Luft-Wärmepumpe beheizt werden. Die Außengeräte sollen auf dem
Grundstück vor dem Gebäude aufgestellt werden.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt dezentral mithilfe von Elektrischen Durchlauferhitzern (Untertisch-
geräten). Ggf. soll die Küche über eine Frischwasserstation versorgt werden.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 11| 50
[Seite 12]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
4.5 Nutzung
Die Kindertageseinrichtung ist für eine Belegung von 90 Kinder konzipiert, wovon max. 15 Plätze für
Kinder unter 2 Jahren berücksichtigt sind.
Die Kindertagesstätte ist werktags zwischen 7.30 – 16.30 Uhr in Betrieb.
Risikobewertung:
Innerhalb der Kita ist eine heterogene Nutzerqualität anzutreffen.
Krippenkinder (0-3 Jahre) sind in ihrer Aufmerksamkeit und ihrer Mobilität stärker eingeschränkt als
Kindergartenkinder (3-7 Jahre). In der Altersschicht von 0 bis 3 Jahren sind Kinder aufgrund fehlen-
der motorischer Fähigkeiten nicht in der Lage sich bei Gefahr selbst zu retten. Dagegen kann bei
Kindern ab 3 Jahren angenommen werden, dass sie sich unter Anleitung der betreuenden Perso-
nen eigenständig retten können.
Grundsätzlich neigen Kinder jedoch dazu, sich bei Gefahr unter Betten, hinter Möbeln oder in
Schränken zu verstecken. Sie versuchen nicht unbedingt vor der Gefahr zu flüchten, sondern bege-
ben sich oft unbewusst in eine lebensbedrohliche Lage.
Sofern auch Kinder mit körperlichen und/oder ggf. auch geistigen Behinderungen zum Nutzerkreis
gehören, erhöht sich das Gefährdungspotential noch weiter.
Grundsätzlich muss von einer verlängerten Evakuierungszeit ausgegangen werden.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 12| 50
[Seite 13]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
5 Baurechtliche Einstufung
Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig. Es unterliegt den Bestimmungen der Landesbauord-
nung (LBauO) von Rheinland-Pfalz.
Einstufung gemäß der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO):
- Gebäudeklasse 3 (sonstiges Gebäude) § 2 Abs. 2 Nr. 3 LBauO
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in
dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7m
über der Geländeoberfläche liegt.
- Bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung: § 50 Abs. 2 Nr. 7 LBauO
„Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagestätte)“
Für die geplante Nutzung ist in Rheinland-Pfalz keine eigene Sonderbauvorschrift von der Obersten
Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich eingeführt.
Gemäß § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz können für bauliche Anlagen und Räume be-
sonderer Art oder Nutzung - je nach Risikolage - besondere Anforderungen gestellt, aber auch Er-
leichterungen gestattet werden.
Diesbezüglich wurde seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, im 28. Januar 2020, von
der Arbeitsgruppe Vorbeugender Brandschutz (AG-VB), Az.: 30 612, ein Rundschreiben an die
Brandschutzdienststellen des Landes ausgegeben, in dem die wesentlichen Hinweise zur brand-
schutztechnischen Beurteilung von Kindertagesstätten enthalten sind.
Im nachfolgenden Brandschutzkonzept wurden diese Hinweise berücksichtigt.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 13| 50
[Seite 14]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
6 Erläuterung zur Brandschutzkonzeption
Die nachfolgende Brandschutzkonzeption beschreibt die brandschutztechnischen Anforderungen
nach Vorgaben der Landesbauordnung (LBauO) oder sonstige Verordnungen bzw. Richtlinien.
Vorgreifend auf die nachfolgenden Abschnitte dieser Ausarbeitung lassen sich die Grundzüge die-
ser Brandschutzkonzeption kurz zusammenfassen:
A. Baulicher Brandschutz (s. Abschnitt 7)
Es werden die brandschutztechnischen Anforderungen an die Baustoffe (tragende Bauteile,
raumabschließende Bauteile, Unterdecken, Verkleidungen, Dämmstoffe…) ausgewiesen und
bewertet.
B. Anlagentechnischer Brandschutz (Abschnitt 8)
Der anlagentechnische Brandschutz wird nach Vorgaben der Landesbauordnung beschrie-
ben (Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlage, natürliche Rauchableitung…)
C. Organisatorischer Brandschutz (Abschnitt 9)
Der Organisatorische Brandschutz umfasst den betrieblichen und den abwehrenden Brand-
schutz. Er bildet das Pendant zu den technischen Brandschutzmaßnahmen. Zu seinen Aufga-
ben zählen Maßnahmen, wie z.B. die Schulung bzw. Einweisung von Nutzern bzw. Mitarbeitern
über das Verhalten im Brandfall, die Organisation, Wartung und Pflege von Fluchtwegen oder
auch die regelmäßige Prüfung der Feuerlöscher, u.v.m.
Hinweise zu den nachfolgenden Abschnitten
Die wesentlichen baulichen Brandschutzmaßnahmen sind in den Brandschutzplänen (BS1 + BS2)
dargestellt.
Die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Brandschutzmaßnahmen dienen zur Erläuterung
und weiteren Präzisierung der Brandschutzauflagen.
Es werden nur die Brandschutzmaßnahmen bewertet, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Kon-
zeptes bereits feststanden und bei denen keine Änderungen zu erwarten sind.
Die Klassifizierung der Baustoffe und Bauprodukte erfolgt zum leichteren Verständnis und Lesbarkeit
- im Textteil und im BS-Plan - nach den bekannten nationalen Normen (Bezeichnungen nach DIN
4102); die bautechnisch eingeführten europäischen Normen besitzen parallel Gültigkeit und kön-
nen verwendet werden.
Die verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe sind am Ende des Abschnittes erklärt.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 14| 50
[Seite 15]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
7 Baulicher Brandschutz
Die baulichen Brandschutzmaßnahmen sind in den angefügten Brandschutzplänen (BS1 + BS2) dar-
gestellt.
Die Klassifizierung der Baustoffe und Bauprodukte erfolgt zum leichteren Verständnis und Lesbarkeit
nach im Textteil und dem BS-Plan nach den bekannten nationalen Normen (Bezeichnungen nach
DIN 4102); die bautechnisch eingeführten europäischen Normen besitzen parallel Gültigkeit und
können verwendet werden.
➔ Zur Übersicht dient der angefügte Brandschutzplan: BS1 + BS2
7.1 Baustelle
(§ 53 LBauO)
Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet werden kön-
nen und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen (§ 53 Abs. 1 LBauO).
7.2 Abstandsflächen
(§ 8 LBauO)
Die Abstandsflächen vor den Außenwänden oberirdischer Gebäudeteile entsprechen den Ausfüh-
rungen nach § 8 der Landesbauordnung (LBauO). Siehe Bauantragszeichnung Architekt.
7.3 Zufahrt und Flächen für die Feuerwehr
(§ 7 LBauO)
Bauliche Anlagen müssen von der Feuerwehr für die Durchführung von Rettungseinsätzen und wirk-
samen Löschmaßnahmen erreicht werden können.
Die Kindertagesstätte befindet sich an der Petrusstraße. Vor dem Gebäude ist auf der öffentlichen
Verkehrsfläche ausreichend Bewegungsfläche für Fahrzeuge der Feuerwehrwehr vorhanden. Von
dort kann auch die befestigte Zuwegung zum Haupteingang der Kita befahren werden.
Explizit ausgewiesene Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge entlang des Gebäudes sind auf-
grund der ebenerdigen Erreichbarkeit der Geschosse nicht erforderlich.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 15| 50
[Seite 16]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Die Schilder (DIN 4066 - weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“,
Größe 594 mm x 210 mm) sind rechts neben den Zufahrten in einer Höhe von 2,2 m Unterkante bis
2,5 m Oberkante anzubringen.
Die Hinweisschilder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.
Es muss eine geeignete Sammelstelle mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Gebäude aus-
gewiesen werden. Sie muss mit Hinweisschildern ausgewiesen und beleuchtet werden. Die Sam-
melstellen sind mit entsprechendem Abstand zu v.g. Bewegungsflächen für die Feuerwehr auszu-
weisen.
7.4 Brandabschnitte
(§ 30 LBauO)
Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden
(Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brand-
wand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhin-
dern [§ 30 Abs. 1 LBauO].
7.4.1 Äußere Brandwand
Die Abstände zu den Nachbargrundstücken betragen mehr als 2,5 m.
→ Brandwand als Gebäudeabschlusswand ist nicht erforderlich.
7.4.2 Innere Brandwand
Das Gebäude überschreitet die max. zulässigen Gebäudeabmessungen von 60 m. Eine innere
Brandwand ist demnach erforderlich.
Feuerwiderstandsklasse, Baustoffe:
Die Brandwand muss als tragendes und raumabschließendes Bauteil mind. hochfeuerhemmend
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
→ F 60-A
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 16| 50
[Seite 17]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Die statischen Nachweise sind dem zuständigen Prüfsachverständigen vorzulegen und müssen von
diesem geprüft werden.
Durchgängigkeit:
Die Brandwand muss durchgängig über alle Geschosse sein. Eine geschossweise versetzte Anord-
nung der Wände ist zulässig, wenn die Decke zwischen beiden Wänden in der gleichen Qualität (F
60-A) und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt wird und keine Öffnung hat.
→ Die vorliegende Planung erfüllt die Anforderung.
Ausbildung im Dachbereich
Die Brandwand ist bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dachhaut zu führen. Brennbare Teile
des Daches dürfen nicht darüber hinweggeführt werden.
Ausbildung im Außenwandbereich:
- Generelle Anforderungen:
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. (§ 30 Abs. 7
LBauO).
Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.
Vermeidung von Brandbrücken und Schwachstellen:
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in
Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt.
Für Leitungen, Anlagenteile der von PV-Anlagen, Lüftungsleitungen, Leitungsschlitze und u.ä. gilt
dies entsprechend.
Öffnungen in einer Brandwand:
Die in der Brandwand vorgesehenen Öffnungen sind zulässig, wenn es in mindestens der gleichen
Qualität der Wand eingebaut wird und rauchdicht und selbstschließend sind. Die Öffnung im Erd-
geschoss führen in einen brandlastfreien Treppenraum und im Obergeschoss zu einer Dachterrasse,
die aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wird. Daher ist eine F30-Verglasung neben der T30-
RS-Tür ausreichend.
→ mind. T 30-RS sowie
→ mind. F 30-Verglasung
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 17| 50
[Seite 18]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
7.5 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen
(§ 27 LBauO)
Schutzziel: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang
standsicher sein. (§ 15 Abs. 1 LBauO, § 27 LBauO)
Gemäß § 27 LBauO müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen im Brandfall ab
dem Erdgeschoss mindestens feuerhemmende Qualität (F 30-B) aufweisen.
Der eingeschossige Bestand-Baukörper wurde in massiver Bauweise (Mauerwerk bzw. Stahlbeton)
errichtet. Es wird unterstellt, dass der Bestand gemäß den zur Errichterzeit geltenden Anforderungen
errichtet wurde.
→ ≥ F 30-A
Die Planung für den Anbau sieht, mit Ausnahme des Treppenraumes, eine Holzkonstruktion vor. Die
Bauteile sind demnach feuerhemmend zu bemessen und auszuführen.
→ F 30-B
Die Prüfung des Feuerwiderstandes der Tragkonstruktionen erfolgt durch den Prüfsachverständi-
gen für das Tragwerk; ihm sind vor Ausführung die rechnerischen bzw. konstruktiven Nachweise
des Feuerwiderstandes in prüffähiger Form zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
7.6 Nutzungseinheiten
(§ 35 LBauO)
Aus Sachverständigensichtweise ist zur Gefahrenminimierung (Größe des Gebäudes, Verzicht auf
notwendige Flure) eine Unterteilung des Gebäudes in Nutzungseinheiten (= Brandschutzbereiche)
erforderlich.
Auf die Ausbildung notwendiger Flure innerhalb dieser Nutzungseinheiten (Brandschutzbereiche)
soll aufgrund der Nutzung als Kindertagesstätte (→ Nutzung der Flure als Spielflure) im Erdgeschoss
verzichtet werden.
Die vier der fünf ausgebildeten Nutzungseinheiten überschreiten die in der LBauO verankerte ma-
ximale Größenbeschränkung von max. A = 200 m² (NE 1=242 m², NE 2= 208 m², NE4 = 213 m², NE 5=
234 m²).
Für die Überschreitung der nach LBauO zulässigen Größe von Nutzungseinheiten ohne notwendi-
gen Flur wird ein Abweichungsantrag nach §69 LBauO gestellt.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 18| 50
[Seite 19]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Abweichungsantrag Nr. 1 gem. § 69 LBauO (Abweichung zu § 35 Abs.1 Nr. 3 LBauO)
Die Überschreitung der max. Nutzungseinheitengröße ist aus Sachverständigensicht, aufgrund der
günstigen Rettungswegsituation im Erdgeschoss (unabhängige, überwiegend direkte Ausgänge ins
Freie) und der gegenüber der LBauO brandschutztechnisch höherwertig, aus nicht brennbaren
Baustoffen hergestellten, abschnittsbildenden F 30-A Bauteile (massive Geschossdecke und Trenn-
wand) zwischen beiden Nutzungseinheiten im Bereich des Bestandsgebäudes, zu vertreten.
Zur Kompensation dient die installierte flächendeckende Brandwarnanlage (siehe Pkt. 8.8).
7.7 Trennwände
(§ 29 LBauO)
Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinhei-
ten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung
sein (§ 29 Abs. 1 LBauO).
Zur Umsetzung dieses Konzeptes sind Trennwände erforderlich. (§ 29 LBauO):
• Abschnittsbildende Trennwände der Nutzungseinheiten (Ausbildung der
Brandschutzbereiche):
Die Trennwände müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein (→ min-
destens F 30-B).
Die Wände im Bestand wurden als massive Mauerwerkswände errichtet, de-
nen die ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit unterstellt wird. Die Planung
der Wände des Anbaus sieht überwiegend Holzbauwände (Holzständer- oder
Massivholzwände) vor. Die sind mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit
zu bemessen und auszuführen.
Als Öffnungen sind nur feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte
Türen T30 DIN 18095-RS zulässig (§ 29 Abs. 3 LBauO); deren Einbau muss nach
Zulassung erfolgen.
• Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und Batterie-/Technikraum:
Die Trennwände müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Materialien
hergestellt sein (→F 90-A).
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 19| 50
[Seite 20]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Die Bestandswände wurden als massive Mauerwerkswände errichtet, denen
die ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit unterstellt wird. Leitungsdurchfüh-
rungen müssen entsprechend der LAR geschottet werden. (siehe Pkt. 8.2)
7.8 Außenwände
(§ 28 LBauO)
Schutzziel: Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden,
dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist (§ 15 Abs. 1
LBauO, § 28 LBauO)
Tragende Außenwände müssen analog den Anforderungen tragender Wände, Pfeiler und Stützen,
feuerhemmende Qualität besitzen.
→ mind. F 30-B
Außenflächen sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Un-
terkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen aus-
reichend lang begrenzt ist.
Die Gestaltung der Außenwandbekleidung mit einer hinterlüfteten Holzverschalung (B2) ist statthaft.
Die Unterkonstruktionen, Halterungen, Befestigungen sowie deren Dämmstoffe der Vorhangfas-
sade müssen aus nicht brennbaren Materialen (Metall, Mineralwolle,…) ausgeführt werden.
Fluchttreppe:
Hinsichtlich der Ausführung einer möglicherweise brennbaren Vorhangfassade im Bereich der
Fluchttreppe bestehen keine Bedenken, da bei Ausfall dieses Rettungsweges der notwendige Trep-
penraum zur Verfügung steht.
Alternativ kann anstelle der hinterlüfteten Fassade auch ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS)
ausgeführt werden.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 20| 50
[Seite 21]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
7.9 Decken und ihre Unterstützungen
(§ 31 LBauO)
Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im
Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Die Geschossdecken über EG muss mindestens feuerhemmend und raumabschließend sein. Der
vorhandenen Stahlbetondecke im Bereich des Bestandsbaukörpers kann unterstellt werden, die
Anforderung an den Feuerwiderstand zu erfüllen. Die neue Stahlbetondecke im Bereich des not-
wendigen Treppenraumes des Anbaus muss ebenfalls mind. feuerhemmend bemessen sein.
→ > F 30-A
7.10 Dächer
(§ 32 LBauO)
Schutzziel: Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein
(harte Bedachung). Ein Brandüberschlag auf höhere Gebäudeteile muss verhindert werden.
Harte Bedachung:
Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein → harte Be-
dachung gem. LBauO §32(1) nach DIN 4102, Teil 7.
Als harte Bedachung gelten u.a.:
- vollständige Schüttung mind. 5cm Kies, Körnung 16/32, Flächengewicht >80kg/m² (od.
mindestens 4cm dicke Betonwerksteinplatten)
- extensive Dachbegrünung (mind. 3 cm starke Substratschicht mit höchsten 20% organi-
schen Bestandteilen; vor Wänden mit Öffnungen muss ein mind. 50 cm breiter Streifen aus
Platten oder Grobkiesausgebildet werden; die Vegetation darf nur eine geringer Brandlast
besitzen)
- bzw. nach DIN 4102, Teil 7 od. TS 1187 in Verbindung mit DIN EN 13501-5 (B (t1)) ROOF
Die Anforderung der harten Bedachung gilt analog auch für die Flächen der Dachterrasse. Die
Ausführung eines Terrassenbelages aus brennbaren Baustoffen ist unzulässig.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 21| 50
[Seite 22]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
7.11 Notwendige Treppen und Treppenräume
(§ 33 & § 34 LBauO)
Schutzziel: Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens
eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Notwendige Treppen müssen so angeordnet
und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und leicht und
gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden können.
7.11.1 Erfordernis/ Erreichbarkeit
Das Gebäude verfügt über eine notwendige Treppe in einen notwendigen Treppenraum. Außer-
dem führt aus dem Obergeschoss eine Außen-Fluchttreppe ins Erdgeschoss, die den zweiten bau-
lichen Rettungsweg aus den Obergeschoss sicherstellt.
7.11.2 Tragende Teile der notwendigen Treppe
Notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 müssen mindestens feuerhemmend sein
oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
→ F 30-B od. A
Die Außentreppe soll als Stahltreppe errichtet werden. Die Anforderung an eine nicht brennbare
Konstruktion wird damit erfüllt.
7.11.3 Wände des notwendigen Treppenraumes
Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 in
hochfeuerhemmend sein.
→ F 60-AB
7.11.4 Durchgängigkeit und Ausgänge ins Freie
Die notwendige Treppe im notwendigen Treppenraum erschließt durchgängig beide oberirdischen
Geschosse. Der Treppenraum besitzt im Erdgeschoss einen direkten Ausgang ins Freie.
7.11.5 Oberer Abschluss
Die Wände des notwendigen Treppenraumes führen bis unter die oberste Geschossdecke (Flach-
dach). Diese soll als Stb.-Decke ausgeführt werden.
7.11.6 Türabschluss
Türen zu notwendigen Treppenräumen von Nutzungseinheiten müssen mindestens feuerhemmend,
rauchdicht und selbstschließend sein.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 22| 50
[Seite 23]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
→ T 30-RS
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen
haben, die bei Raucheinwirkung ein selbstständiges Schließen der Türen bewirken.
7.11.7 Bekleidungen, Putz, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müssen aus nicht brennbaren Bau-
stoffen bestehen.
→ A
7.11.8 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile
Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus mindestens schwer entflammbaren
Baustoffen bestehen.
→ B1
7.11.9 Rauchableitung
Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten ent-
raucht werden können.
Für die Entrauchung des Treppenraumes ist in jedem oberirdischen Geschoss ein öffenbares Fenster
vorzusehen. Diese Öffnung muss einen freien Querschnitt von mind. 0,5 m² haben, leicht geöffnet
werden können und im oberen Geschoss ausreichen hoch sein, um auch dort eine Rauchableitung
zu ermöglich.
Die Rauchableitung wird durch die Tür zur Dachterrasse gewährleistet.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 23| 50
[Seite 24]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
7.11.10 Sicherheitsbeleuchtung:
Der Treppenraum muss mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Siehe Pkt. 8.4
7.12 Notwendiger Flur
(§ 35 LBauO)
Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit
Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige
Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang
möglich ist.
Notwendige Flure sind nicht geplant.
7.13 Aufzug
(§ 36 LBauO)
Schutzziel: Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Schächte haben, um eine Brandaus-
breitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern.
Die Planung sieht einen Plattformlift nach Maschinenrichtlinie vor, der sich innerhalb des notwendi-
gen Treppenraumes befindet.
7.13.1 Fahrschachtwände
Der Aufzug befindet sich im inneren des notwendigen Treppenraumes. Klassifizierte Fahrschacht-
wände sind nicht erforderlich.
7.13.2 Fahrschachttüren
Klassifizierte Fahrschachttüren sind nicht erforderlich.
7.13.3 Rauchableitung
Eine eigene Rauchableitung ist aufgrund der Lage innerhalb eines notwendigen Treppenraumes
nicht erforderlich. Die Rauchableitung erfolgt über die vorhandene bzw. geplante Rauchableitung
des Treppenraumes.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 24| 50
[Seite 25]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
7.13.4 Verkleidung
Der Fahrbereich des Aufzuges muss so umkleidet sein, dass Personen nicht gefährdet werden kön-
nen; Verkleidungen müssen nicht brennbar (A) sein (§ 39 Abs. 2 LBO).
7.13.5 Verbotsschilder
In jeder Etage müssen Verbotsschilder angebracht werden: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen!“.
Schild nach DIN 4066, Größe 74 x 210 mm
7.13.6 Abmessung Fahrkorb
Nach DIN 18065 müssen Fahrkörbe zur Aufnahme eines Rollstuhls eine nutzbare Grundfläche von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Diese Maße werden in der vorliegenden Planung eingehalten.
7.13.7 Aufzugsmaschinenraum
Sofern ein separater Maschinenraum ausgeführt wird, muss dieser feuerbeständig (F 90-AB) von den
benachbarten Räumen abgetrennt werden; die Zugangstür muss mindestens rauchdicht und feu-
erhemmend (T 30 DIN 18095 RS) ausgeführt werden. Die Tür muss über einen Paniktürverschluss ver-
fügen.
7.13.8 Schlüssel für Notentriegelung
Im Eingangsgeschoss ist an deutlich gekennzeichneter Stelle ein Notentriegelungsschlüssel für die
Fahrschachttüren bereitzuhalten.
7.14 Rettungswege
(§ 15 LBauO)
Schutzziel: Jede Nutzungseinheit (NE) mit einem oder mehreren Aufenthaltsräumen (AR) muss in
jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege (RW) erreichbar
sein.
7.14.1 Generelle Anforderungen
Rettungswege in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Gänge, Ausgänge zu den Fluren,
Ausgänge ins Freie sowie die Rettungswege auf dem Grundstück, Zugänge, Flächen für Einsatzfahr-
zeuge von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst, müssen ständig freigehalten werden.
Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 25| 50
[Seite 26]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Nutzungsbedingt müssen alle Aufenthaltsräume über mindestens zwei voneinander unabhängige
bauliche Rettungswege verfügen, die jeder für sich Ausgänge ins Freie besitzen! Dabei muss einer
dieser Rettungswege über einen direkten Ausgang oder einen notwendigen Treppenraum ins Freie
führen. (siehe ADD Kita-Rundschreiben Abs. 4.2).
7.14.2 Nachweis der Rettungswege
| 1. Rettungsweg | 2. Rettungsweg | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdgeschoss | Erdgeschoss | Nutzungseinheiten: Aus den Nutzungseinheiten über die Gruppen- und Nebenräume zum Notausgang direkt ins Freie. | Nutzungseinheiten: | |||||
| Aus den Nutzungseinheiten über die | Zu einem anderen Ausgang ins Freie | |||||||
| Gruppen- und Nebenräume zum | ggf. über den (Spiel-)Flur. | |||||||
| Notausgang direkt ins Freie. | ||||||||
| Aus Nutzungseinheit 2: | ||||||||
| Über notwendigen Treppenraum | ||||||||
| zum Ausgang direkt ins Freie. | ||||||||
| Obergeschoss | Nutzungseinheit 5: Über notwendigen Treppenraum zum Ausgang direkt ins Freie. | Über Bewegungsraum zur angren- zenden Dachterrasse und zur Flucht- treppe. |
7.14.3 Rettungswegbreiten
Die Rettungswege (=freie Laufwegfläche in Spielfluren) müssen eine Breite von mindestens 1.20m
besitzen. Die Breite darf nicht durch Einbauten, Einrichtungen oder in den Rettungsweg aufschla-
gende Türen unterschritten werden.
7.14.4 Türbreiten
Das erforderliche lichte Maß für Ausgänge von Gruppenräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen
sowie der Notausgänge muss mindestens 0,90 m betragen.
An den Türen mit Selbstschließung ist ein Quetschschutz anzubringen. Für die Anbringung des
Quetschschutzes an Brandschutztüren sind dafür zugelassene Systeme zu verwenden.
7.14.5 Rettungswegbeschilderung
Die Rettungswege sind durch hinterleuchtete Hinweisschilder nach DIN EN 7010 so zu kennzeichnen,
dass die Ausgänge ins Freie sicher aufgefunden werden können. In den Fluren sind die Hinweisschil-
der über den Türen so anzubringen, dass sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 26| 50
[Seite 27]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
erkennbar sind. Die Kennzeichen in den Hauptrettungswegen (innere Flure, Spielflure), den Grup-
pen-, Förder- und Schlafräumen sowie die Mensa sind Bestandteil der Sicherheitsbeleuchtung; sie
müssen hinterleuchtete Rettungswegkennzeichen erhalten.
7.14.6 Anforderungen an Notausgänge
Alle ausgewiesenen Notausgänge müssen auch von außen erreicht werden können; die Türen müs-
sen sich mit dem „Gebäudehauptschlüssel“ von außen öffnen lassen.
Türen aus Hauptrettungswegen (u.a. die Spielflure) müssen nach außen aufschlagen.
Türen aus den Gruppenräumen können – unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht - alternativ
auch nach innen öffnen.
Abschließbare Notausgangstüren aus den Aufenthaltsräumen müssen mindestens mit Türbeschlä-
gen nach der DIN EN 179 ausgestattet werden.
Sämtliche Notausgänge müssen mit Paniktürbeschlägen nach DIN EN 179 ausgestattet werden.
Türen in den abschnittsbildenden F 30-Trennwänden, zwischen den Nutzungseinheiten (Flüchten in
beide Richtungen), müssen Blindzylinder erhalten.
Sonnenschutzsystem an den Notausgängen sind statthaft; nachfolgende Optionen sind brand-
schutztechnisch vertretbar:
Option 1: Kein Raffstore (Sonnenschutzglas)
Option 2: Kein Raffstore, opake Türen
Option 3: Raffstore mit Öffnungsflügel
Option 4: Raffstore im Zwischenscheibenbereich
Option 5: automatische Ansteuerung durch Hausalarmierungsanlage (HAA) --> alle Raffstores
fahren beim Brandalarm automatisch hoch + zusätzliche Not-Handkurbel!
Option 6: zugelassenes "Flucht-Raffsystem"
Hinweis zur oben aufgeführten „Option 5“:
Werden elektrisch betriebene Verschattungs- bzw. Sonnenschutzelemente (z.B. Raffstore, Rollläden
o.ä.) auch bei den Notausgängen der Gruppenräume eingesetzt, müssen deren Elektromotoren
im Brandfall von der Hausalarmierungsanlage (Hausalarm durch Rauchmelder od. Handfeuermel-
der) einen Steuerkontakt erhalten und automatisch hochfahren (→ eine Auslösegruppe, d.h. bei
Alarm fahren automatisch alle Elemente an den Notausgängen hoch). Außerdem müssen die v.g.
Verschattungssysteme über eine Notentriegelung verfügen, mit der sie sich auch bei Ausfall der
allg. Stromversorgung manuell öffnen lassen (z.B. Not-Handkurbel o.ä.…).
Das Personal muss in die Betätigung eingewiesen werden.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 27| 50
[Seite 28]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Erhöhte Anforderungen an die Motoren, wie z.B. Schnellraffung bzw. Schnelllauffunktion und Sicher-
heitsstromversorgung, sind bei Einhaltung der v.g. Sonderauflagen nicht erforderlich.
7.14.7 Sammelstelle
Müssen die Kinder das Gebäude im Brandfall verlassen (Räumung), sind diese zu einer geeigneten
Sammelstelle auf der hinteren, eingezäunten Gebäudefreifläche zu leiten und dort zu betreuen.
Die Sammelstelle muss außerhalb der Gefahrenzone angeordnet, ausgeschildert und beleuchtet
sein (keine Forderung an Sicherheitsbeleuchtung) (z.B. Spielfläche außerhalb der Bewegungsfläche
der Feuerwehr). Die genaue Verortung muss mit der Feuerwehr abgestimmt werden.
7.14.8 Rettungsmittel für Kinder mit Behinderungen
Sofern die Kita in ihrer Mobilität eingeschränkte Kinder betreut, müssen für diese geeignete Ret-
tungsmittel vorgehalten werden (z.B. Rettungstragen, Rettungsrollstühle …).
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 28| 50
[Seite 29]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
8 Anlagentechnischer Brandschutz
8.1 Feuer- und Rauchschutztüren
Feuerschutz- und Rauchschutztüren müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) amtlich
geprüft und bauaufsichtlich zugelassen sein. Der Einbau muss entsprechend dem Zulassungsbe-
scheid ausgeführt werden. Türen, die dem Brandschutz dienen (Feuerschutzabschlüsse, dicht- und
selbstschließende Türen) und vom Nutzer regelmäßig genutzt werden, sind technisch so auszufüh-
ren, dass sie von den betroffenen Personen leicht zu öffnen und sicher benutzbar sind; dies ist bei
Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauf-Türschließern gewährleistet.
Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die Funktions-
bereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird. Diese Handauslösung muss sich in unmittel-
barer Nähe des Abschlusses befinden und darf durch den festgestellten Abschluss nicht verdeckt
sein. Sie muss gut sichtbar und einfach zu bedienen sein.
Der Handauslösetaster muss rot sein. Sein Gehäuse muss die Aufschrift tragen: "Tür schließen".
Für die Tür darf auch eine genauere Bezeichnung - z.B. "Brandschutztür" - gewählt werden.
Der Abschluss muss durch ein einmaliges kurzes Drücken des Handauslösetasters zum Schließen frei-
gegeben werden. Der Schließvorgang darf durch nochmaliges Drücken nicht unterbrochen wer-
den können. Bei Türschließern mit elektromagnetischer Feststellung - nicht jedoch bei sogenannten
Freilauftürschließern - darf die Handauslösung entfallen, wenn die Feststellung durch geringen Druck
auf das Türblatt aufgehoben werden kann. Der für den Schließvorgang erforderliche Bereich muss
ständig freigehalten werden.
8.1.1 Besondere Anforderungen an Türen der Kita
Abschließbare Notausgangstüren müssen zur Gewährleistung einer ständigen Nutzbarkeit der Ret-
tungswege mit einem Panikschloss versehen werden.
Zusätzlich müssen sämtliche Notausgangstüren auch mit dem Generalschlüssel - wie der Hauptzu-
gang - von außen geöffnet werden können (→ möglicher Angriffsweg Feuerwehr).
Zumindest an den Türen mit Selbstschließung wird die Anbringung eines Quetschschutzes empfoh-
len. Für die Anbringung an Brandschutztüren sind dafür zugelassene Systeme zu verwenden.
Die Gruppenraumtüren zum Spielflur oder zum notwendigen Flur können ohne Schließer betrieben
werden.
Türen im Verlauf von Hauptrettungswegen (Notausgänge aus Spielfluren) sollten bestimmungsge-
mäß in Fluchtrichtung aufschlagen, damit nicht durch entgegen der Fluchtrichtung aufschlagende
Türen eine Staugefahr entsteht.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 29| 50
[Seite 30]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Verriegelung von Notausgängen
Ausgangstüren in Kitas müssen wegen der Aufsichtspflicht in der alltäglichen Nutzung i.d.R. so aus-
gebildet werden, dass Kinder nicht unbemerkt die Räumlichkeiten verlassen können.
Im Brandfall sind diese Türen aber der notwendige Rettungsweg, der während des Betriebs bestim-
mungsgemäß von innen mit einem Griff in voller Breite zu öffnen sein muss.
Wenn der Betreiber gewährleistet, dass das Erfüllen der Aufsichtspflicht jederzeit sichergestellt ist
(z.B. Gruppenräume, Spielflure, Gemeinschaftsräume, …), können Türdrücker montiert werden, und
zwar in einer Höhe, in der sie von den Kindern nicht betätigt werden können; H ca. ab ≥1.60 - 1.80m).
Die Evakuierung erfolgt dann unter Anleitung der Erzieherinnen bzw. der Erzieher.
Sieht die Nutzung es allerdings vor, dass sich Kinder z.B. alleine in Bereichen des Gebäudes aufhal-
ten, d.h. ohne Anwesenheit von Erziehern (quasi ohne Aufsicht), und deren Notausgangstüren wäh-
rend des Kitabetriebs abgesperrt sein sollen (u. U. auch nur zeitweise; z.B.: Hauptzugangstür, Neben-
eingänge in Fluren, …), muss sichergestellt sein, dass die Kinder das Gebäude über die v.g. Notaus-
gänge eigenständig verlassen können. Dazu sind nur Systeme zugelassen, die der EltVTR („EltVTR -
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“) entsprechen.
Diese schreibt vor, dass ein elektrisches Verriegelungssystem mindestens aus den Komponenten
Steuerung, Nottaster und Verriegelung nach dem „Ruhestromprinzip“ bestehen muss.
Hinweise für die Ausführung elektrischer Verriegelung von Rettungswegen in Kindergärten:
Das Basissystem nach EltVTR wird so installiert, dass sich der Nottaster auf einer Höhe von ca. 0,85m
befindet. Zusätzlich wird in einer Höhe von ca. 1,80 m ein für Kinder nicht erreichbarer normaler
Taster installiert. Darüber hinaus wird außen ein externer Schlüsselschalter angebracht. Im Normal-
betrieb wird die entsprechende Tür durch das elektrische Verriegelungssystem gesichert. Das Auf-
sichtspersonal kann sie jederzeit über den Taster öffnen. Im Notfall können auch die Kinder die Tür
über den Nottaster entriegeln, wobei optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird. Besucher wer-
den nach dem Klingeln vom Personal eingelassen. Das Personal kann die Tür außerdem von außen
mithilfe des Schlüsselschalters freischalten.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 30| 50
[Seite 31]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
8.2 Leitungsanlagen
(LAR)
Die für den Betrieb des Bauvorhabens erforderlichen Leitungen (Elektrokabel, Rohrleitungen für die
Versorgung mit Wasser, Abwasser sowie Heizung) sind so zu verlegen, dass eine Ausbreitung von
Feuer und Rauch vorgebeugt wird.
Schächte für Versorgungsleitungen können als ein Brandabschnitt betrachtet werden. Diese müs-
sen dann mindestens feuerhemmend (F30) ausgeführt werden. Die Zugänge zu den Schächten
müssen dann mit mindestens feuerhemmenden und rauchdichten Abschlüssen (für den Schacht-
einbau zugelassene Feuerschutzklappen ≥ F 30) ausgeführt werden. Alternativ können die Installa-
tionen im Bereich der Geschossdecke feuerhemmend nach DIN 4102 abgeschottet werden (S 30,
K30).
Leitungsanlagen, die durch brandschutztechnisch definierte Bauteile (z.B. Trennwände zwischen
Nutzungseinheiten, Decken) geführt werden, müssen durch qualifizierte und zugelassene Schottsys-
teme durchgeführt (S30, R30) werden.
Aufgrund der Ausbildung von Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure entfallen die erhöhten Auf-
lagen nach Leitungsanlagenrichtlinie an die Installationen im Bereich der Spielflure.
Die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) muss in der gültigen Fassung beachtet werden (→ beschränkt
sich hier auf die brandschutzklassifizierten Bauteile: Decken, Trennwände).
Die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen an die brandschutztechnische Dokumentation
von Abschottungen/ Durchführungen müssen eingehalten werden.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 31| 50
[Seite 32]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
8.3 Lüftungsanlagen
(LüAR)
Das Gebäude soll mit einer zentralen Lüftungsanlage kontrolliert be- und entlüftet werden.
Dabei sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten:
Lüftungsleitungen, die klassifizierte Wände und Decken überbrücken, sind so herzustellen, dass
Feuer und Rauch nicht in F 30-Abschnitte (Nutzungseinheiten od. Geschosse) übertragen werden
können. Hiervon ausgenommen sind die Lüftungsleitungen innerhalb der Nutzungseinheiten ohne
notwendige Flure. Bei Lüftungsleitungsdurchführungen durch v.g. Trennwände ohne Feuerwider-
stand (Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure) ist auf eine rauchdichte Abdichtung der Fugen
mit nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. dichtes Ausstopfen mit Steinwolle „A“) zu achten.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 32| 50
[Seite 33]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Um zu vermeiden, dass sich kalter bzw. warmer Rauch mit einer Temperatur unter 72 °C ungehindert
über Brandschutzklappen in andere Nutzungseinheiten und/oder geschossübergreifend ausbreiten
kann, sind zusätzliche Maßnahmen für die Rauchsicherheit erforderlich. Dies kann durch Einbau von
entsprechenden Brandschutzklappen mit Federrücklaufmotoren in den brandschutzklassifizierten
Bauteilen oder durch im Kanalnetz eingebaute Rauchschutzklappen mit Zulassung sichergestellt
werden.
Mindestens die Zuluft muss mittels Kanalrauchmelder überwacht werden. Bei Rauchdetektion im
Lüftungsnetz erhält die Lüftungssteuerung (GLT-Zentrale) ein Signal und schaltet automatisch ab.
Sämtliche Brandschutzklappen werden zugefahren (→ Sicherstellung der Kaltrauchsicherheit).
Außerdem müssen die Lüftungsanlagen auch einen Steuerkontakt zum automatischen Abschalten
bei einem detektierten bzw. ausgelösten Brandalarm von der Hausalarmierungsanlage erhalten.
Sofern eine Lüftungszentrale ausgebildet wird, müssen die Vorgaben der LüAR Abs. 6.4 zwingend
beachtet und umgesetzt werden.
V.g. Auflagen werden an dezentralen Anlagen (innerhalb der Nutzungseinheiten) nicht gestellt.
➔ Grundsätzlich müssen die Vorgaben der Lüftungsanlagenrichtlinie bei der Planung und Aus-
führung zwingend beachtet werden.
8.4 Sicherheitsbeleuchtung/Sicherheitskennzeichen
8.4.1 Sicherheitsbeleuchtung
Ein sicheres Verlassen des Gebäudes muss jederzeit gewährleistet werden. Aus diesem Grund sind
die Hauptrettungswege (Spielflure inkl. Eingangsbereich bis zum Ausgang ins Freie) und die Aufent-
haltsräume (Gruppen- und Förderräume, Mensa) mit einer Sicherheitsbeleuchtung mit netzunab-
hängiger Stromversorgung in Bereitschaftsschaltung auszustatten (z.B. zentrale Batterieanlagen od.
Einzelbatterien).
Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall selbsttätig innerhalb von 1 Sekunde einschalten.
Sofern keine ausreichende Beleuchtung des Rettungsweges im Außenbereich durch die öffentliche
Beleuchtung gewährleistet (z.B. Rampen und Treppen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche) ist, müs-
sen auch dort ebenfalls eine Sicherheitsleuchten in Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden.
Elektrotechnische Normen:
DIN EN 50172 (VDE 0108-100): Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 33| 50
[Seite 34]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Lichttechnische Normen:
DIN EN 1838: Notbeleuchtung
Die Beleuchtungsstärken (mind. 1 lx auf der Mittellinie des Rettungsweges) sind in der DIN EN 1838
festgelegt und vom Fachingenieur zu planen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss nach DIN EN 1838
für eine Nennbetriebsdauer von mindestens 1 Stunde ausgelegt werden. Zur Beleuchtung der Ret-
tungswege durch die Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß DIN EN 60558-2-22 (VDE 0711 Teil 2-22)
mind. eine „Notleuchte“ bzw. „Rettungswegleuchte“ erforderlich.
Weitere „Notleuchten“ bzw. „Rettungswegleuchten“ müssen außerdem auch an folgenden Stellen
angeordnet werden:
• nahe jedem Notausgang,
• nahe Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleichten,
• nahe jeder anderen Niveauänderung,
• an Richtungsänderungen, wenn die Richtung des Rettungsweges unklar ist,
• bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure,
• nahe jedem letzten Notausgang außerhalb des Gebäudes und bis zu einem sicheren
Bereich,
• nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kas-
ten erreicht werden;
• nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuch-
tungsstärke an den Meldeeinrichtungen (z.B. Handfeuermelder), der Brandbekämp-
fungseinrichtung (z.B. Feuerlöscher), der Brandmeldeanlage sowie den Flucht- und Ret-
tungsplänen nach ISO 23601 erreicht werden;
• nahe jeder Sicherheitseinrichtung, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind,
so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Sicherheitseinrichtungen erreicht wer-
den;
• nahe der Stelle, an der ein Alarmruf aus einer Personenaufzugskabine und den dazuge-
hörigen Einrichtungen zur Rettung empfangen wird;
• Flure von allen Personenaufzugstüren bis zum nächstgelegenen Rettungsweg;
• nahe manueller Entriegelungsvorrichtungen zum Entriegeln elektronisch verriegelter Tü-
ren, sodass eine vertikale Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx sichergestellt sein muss.
Unter „nahe“ ist dabei ein horizontal gemessener Abstand von nicht mehr als 2 m zu verstehen.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 34| 50
[Seite 35]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
8.4.2 Sicherheitskennzeichen
Die inneren Rettungswege sind nach DIN 4844 in Verbindung mit der DIN EN ISO 7010 (Rettungs-
wegzeichen) und DIN EN 1838 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
In den Schlafräumen können die Piktogramme in Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden.
➔ Erkennungsweite gem. EN 1838 von 10/13, DIN 4844-1 von 06/12 und ISO 3864 von 06/12:
8.5 Blitz- und Überspannungsschutz
(Abs. 5.4 Rundschreiben KiTa)
Zur Begrenzung der Brandentstehungsgefahr durch einen Blitzeinschlag und der mit dem Blitzein-
schlag (äußerer Blitzschutz) sowie Überspannungen (innerer Blitzschutz) verbundenen Schäden
muss das Gebäude eine Blitzschutzanlage erhalten.
Wesentliche Anforderungen:
Innerer Blitzschutz:
- Verbindung der Leitungsanlage mit dem Potentialausgleich und dem Schutzleiter (PE-oder
PEN-Leiter) der elektrischen Anlage,
-
Blitzstromableiter für den Schutz der Stromverteilungen und Leitungsanlagen
-
Überspannungsschutz (Mittel- und/oder Feinschutz) für den Schutz der sicherheitstechnisch
erforderlichen Einrichtungen und Anlagen
- Potentialausgleich (elektrische Verbindung) aller metallenen Installationen innerhalb eines
Bauwerkes und aller von außen in das Gebäude eingeführten metallenen Installationen
- Einhaltung von Trennungsabständen.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 35| 50
[Seite 36]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Äußerer Blitzschutz:
-
Fangeinrichtungen
-
Ableitungen
-
Erdungs- und gegebenenfalls Potentialsteuerungsmaßnahmen
-
Einhaltung von Trennungsabständen
Die Planung und Errichtung der Blitzschutzanlage muss nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) erfolgen
(Fachingenieur, Fachunternehmen).
8.6 Photovoltaikanlage
Auf dem Dach des Bestandsgebäudes und des Anbaus ist eine PV-Anlage geplant.
Nachfolgende Anforderungen sind zu beachten:
Auf der Gleichstromseite der Installation sollten ausschließlich Generatoranschlusskästen der Schutz-
klasse II verwendet werden.
Bei der Wahl des Aufstellortes ist zu berücksichtigen, dass der Anschlusskasten keiner starken Son-
neneinstrahlung und Bewitterung ausgesetzt ist.
Die Bemessung der Anschlusskästen hat, z.B. durch die Wahl entsprechender Abstände der Einbau-
geräte, unter Berücksichtigung der zulässigen Erwärmungsgrenzen zu erfolgen.
Eine Innenmontage muss (unter Zugrundelegung trockener Räume) in der Schutzart IP 20 erfolgen.
Bei der Außenmontage oder in nassen Räumen ist die Schutzart IP 54 erforderlich.
Am Generatoranschlusskasten sind Warnhinweise anzubringen, dass die Anlage auch nach Tren-
nung vom Wechselrichter unter Spannung stehen kann.
Die verwendeten Gleichstromleitungen müssen über einen ausreichenden Querschnitt verfügen,
wetterfest und UV-beständig ummantelt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit auf-
weisen.
Außerdem müssen sie erd- und kurzschlusssicher verlegt werden. Dies gewährleisten z.B. einadrige
Kabel mit doppelter Isolierung.
Bei der Verlegung der Leitungen ist darauf zu achten, dass eine Beschädigung, auch zu einem
späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang ein mögliches
Scheuern an Kanten (z.B. von Blechen). Ggf. sind hierfür Schutzmaßnahmen (Kantenschutz) ange-
zeigt.
Hinweis: Die üblichen Überstrom-Schutzeinrichtungen, z.B. Leitungsschutzschalter, sind hier nicht
wirksam.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 36| 50
[Seite 37]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Gleichstromleitungen dürfen gemäß VdS 2033 nicht durch Räume geführt werden, in denen leicht
entzündliche Stoffe lagern. Wechselrichter müssen korrekt dimensioniert werden, d.h. die maximale
Leerlaufspannung der zusammengeschalteten PV-Module darf z.B. die zulässige Spannungsgrenze
des Wechselrichters nicht überschreiten. Sie müssen an einen kühlen, trockenen, staubfreien Stand-
ort möglichst nah am Generator haben.
Sie dürfen nur auf nichtbrennbarem Untergrund montiert werden, es sei denn, der Hersteller gibt in
den Produktdaten ausdrücklich einen anderen Montageuntergrund frei.
Außerdem sind die Herstellerangaben zu Abständen von brennbaren Materialien einzuholen und
zu beachten.
Am Montageort muss auch sichergestellt sein, dass brennbare Stoffe nicht an die Wechselrichter
angelagert werden.
Freischaltungen/Trennschalter:
Auf der Gleichspannungsseite ist ein Gleichstrom-Freischalter (eine DC-Trenneinrichtung nach VDE
0100-712) vorgeschrieben. Diese muss zum Trennen von Gleichspannungen geeignet sein und ist
häufig bereits im Wechselrichter integriert.
DC-Trenneinrichtungen ermöglichen bei Fehlern in der Anlage sowie bei Reparaturarbeiten usw.
die Trennung der Gleichspannungsseite.
Da die DC-Trenneinrichtung nicht zur Stromlosschaltung der gesamten Anlage führt (bedeutet: alle
Leitungen zwischen den Solarmodulen und der DC-Trenneinrichtung bleiben auch bei abgeschal-
teter Trenneinrichtung, während Lichteinstrahlung unter Spannung) muss eine zusätzliche DC-
Trenneinrichtung bzw. mehrere solcher Geräte möglichst nah an den PV-Modulen installiert werden
→ Fernschalter / Feuerwehrschalter!
Hierdurch werden die Gefahren während des Feuerwehreinsatzes reduziert.
Aus Sachverständigensicht kann der Feuerwehrschalter im Raum der Erst-Anlaufstelle (HAZ) ange-
ordnet werden.
Blitzschutz:
Die PV-Anlage ist in den Blitzschutz einzubeziehen. Hierbei sind zur Verhinderung eines Blitzüber-
schlags auf die PV-Anlage Näherungsabstände (ausreichender Abstand zwischen Blitzableitung
und stromleitenden Komponenten der PV-Anlage) zu beachten. Das Gehäuse der PV-Anlagen
sollte hierbei ausdrücklich nicht mit der Blitzschutzanlage verbunden werden, um einen Übertrag
von Überspannungen zu verhindern. Vielmehr sind die Fangeinrichtungen so zu gestalten, dass die
Anlagen im Sinne der VDE 0185 (DIN EN 62305-3) durch sie geschützt sind.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 37| 50
[Seite 38]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Bauliche Anforderungen:
Die generelle Anforderung an die Dachhaut, „harte Bedachung“ (→Widerstand gegen Brandbe-
anspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme), darf durch die PV-Anlage nicht
verloren gehen. Werden Schutzbeläge zwischen den Standfüßen und der Bedachung aufge-
bracht, ist für diese der Nachweis harte Bedachung zu führen.
8.7 Allgemeine Elektroinstallation
Für Notrufe muss eine Meldeeinrichtungen (Telefon) vorhanden sein (§ 25 (1) GUV- V A 1).
Steckdosen müssen mit einer Kindersicherung, z. B. 2-poliger Verriegelung versehen sein.
Nach DIN VDE 0100-410 müssen alle Steckdosenkreise bis 32 A Nennstrom und Lichtstromkreise bis
32 A (in TN- und TT-Systemen) durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit Bemessungsdiffe-
renzstrom I ≤30 mA zu schützen. ∆N
Sofern Kinderküchen (Herde) ausgeführt werden bzw. der Herd im für Kinder zugänglich ist, müssen
diese generell über einen von Kindern nicht erreichbaren Hauptschalter von den Erzieherinnen ab-
geschaltet werden können. Der Schaltzustand sollte erkennbar sein (z. B. Schlüsselschalter, bei dem
der Schlüssel in eingeschaltetem Zustand nicht abgezogen werden kann).
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 38| 50
[Seite 39]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Brandschutzschalter
Der Notwendigkeit des Einbaus einer Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (Brandschutzschalter)
muss im Zuge der Ausführungsplanung zwischen der Bauaufsicht und dem Fachingenieur Elektro
abschließend geklärt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verbindliche Rechtgrundlage
dafür besteht.
Der Einbau der sog. Brandschutzschalter ist nur dann verpflichtend, wenn die Norm DIN VDE "0100-
420:2016-02– Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-42 – Schutz gegen thermische Auswir-
kungen" von der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE), auch als technische Baubestimmung
in Rheinland-Pfalz eingeführt ist (→Eintragung in VVTB).
8.8 Brandwarnanlage/ Hausalarmierungsanlage
Das gesamte Kita-Gebäude ist mit einer Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 (Brandwarnan-
lagen) mit Handmelder, automatischen Brandmeldern und akustischen Signalgebern auszustatten.
Der Überwachungsbereich der HAA ist in Anlehnung an die DIN 14675 als flächendeckende Über-
wachung (Kat. 1: Vollschutz) auszuführen.
Abweichend von der DIN 14675 wird auf eine Direktaufschaltung zur integrierten Leitstelle und Feu-
erwehrperipherie (FSD, FIZ) verzichtet.
Die Funktion der Anlage ist auch bei Stromausfall sicherzustellen.
Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden.
Bei einem Brandalarm muss das komplette Gebäude alarmiert werden (→ Räumungsalarm).
Erleichterung:
Entgegen der Darstellung der VV TB RLP Anhang 14 Abs. 3.1, dass Brandwarnanlagen keine Aufga-
ben von Alarmierungsanlagen übernehmen können, soll diese hier zum Einsatz kommen. Aus Sach-
verständigensicht bestehen keine Bedenken, da die Alarmierung über diesen Brandwarnanlagen-
typ nach DIN VDE V 0826-2 analog einer Brandmeldeanlage nach DIN 14675 mit entsprechendem
Funktionserhalt von 30 Minuten sichergestellt wird.
8.8.1 Hausalarmierungszentrale
An gut zugänglicher Stelle muss eine Hausalarmzentrale (HAA od. HAZ) installiert werden. Geplant
ist die Anbringung der HAZ im Technikraum im Erdgeschoss. Diese entspricht in Funktion und Aufbau
einer Gefahrenmeldezentrale. Sie muss entsprechend nach EN 54-2 und EN 54-4 geprüft sein. Im
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 39| 50
[Seite 40]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Flurbereich in der Nähe des Haupteingangs ist ein abgesetztes Bedien- und Anzeigefeld vorgese-
hen.
Der Meldezustand ist durch eine optische Alarmsammelanzeige und durch ein akustisches Signal
an der HAA / HAZ anzuzeigen.
An der HAA / HAZ müssen Laufkarten od. mind. Übersichtszeichnungen mit Eintragung der Lage der
Melder vorgehalten werden.
Der Funktionserhalt der Alarmierung muss durch Verwendung eines zugelassenen Funktionserhalts-
gehäuse E30 sichergestellt werden.
8.8.2 Alarmierung
Das Gebäude erhält eine „laute Alarmierung“. Die Signale der Alarmierungseinrichtungen müssen
sich von betrieblichen Signalen unterscheiden und bei akustischer Alarmierung den allgemeinen
Geräuschpegel (Störschallpegel) jederzeit um 10 dB(A) übersteigen. Räume mit größerer Men-
schenansammlung (ggf. Spielflure der Kita, Mensa) müssen ggf. eine laute Alarmierung mittels DIN-
Tongeber/Hupen/Sirenen erhalten um die v.g. Forderung zu erreichen.
Die Gruppenräume der Kita können i.d.R. ein akustisches Signal direkt vom Melder erhalten.
8.8.3 Melder
Handfeuermelder (Nichtautomatische Melder):
Die äußere Form der Handfeuermelder entspricht in ihrer Ausführung der EN 54-11. Bei Handfeuer-
meldern, die an die Hausalarmanlage angeschlossen werden, sind die Meldergehäuse in der Farbe
„blau“ und mit der Aufschrift „Hausalarm“ auszuführen.
Für jeden Handfeuermelder ist ein Schild mit der Aufschrift „Außer Betrieb“ vom Betreiber vorzuhal-
ten. Handfeuermelder müssen in den Flucht- und Rettungswegen installiert werden.
Für die Anordnung und Aufteilung der Handfeuermelder sind folgende Punkte zu beachten:
• gute Sichtbarkeit
• freie Zugänglichkeit
• im Bedarfsfall Kennzeichnung durch ein zusätzliches Hinweisschild nach DIN 4066
• Montage des Druckknopfes 1,4 m ± 0,2 m über dem Fußboden
• ausreichende Beleuchtung durch Tageslicht oder eine andere Lichtquelle
Automatische Melder:
Die Auswahl der automatischen Melder hat entsprechend der wahrscheinlichen Brandentwicklung
in der Entstehungsphase, der Raumhöhe, den Umgebungsbedingungen und den möglichen
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 40| 50
[Seite 41]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Störgrößen in dem zu überwachenden Bereich zu erfolgen (z.B. Ausstattung des Küchenbereichs
mit Wärmemeldern). Die Brandmelder müssen nach DIN 54 zugelassen sein.
Kennzeichnung der Melder:
Sämtliche Melder müssen eindeutig gekennzeichnet (Meldernummer/Meldegruppe) werden. De-
ren Lage ist in Laufkarten od. mindestens einem Übersichtsplan zu dokumentieren und an der HAZ
vorzuhalten.
8.8.4 Überwachungsbereiche
Das Gebäude muss, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Fälle, vollständig überwacht wer-
den.
Es sind folgende Ausnahmen von der Überwachung zulässig:
- Sanitärräume, z. B. Waschräume und Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brenn-
baren Vorräte oder Abfälle aufbewahrt werden, nicht jedoch gemeinsame Vor-
räume für Sanitärräume;
- Kabelkanäle und Schächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber
anderen Bereichen feuerhemmend abgeschottet sind
- Zwischendeckenbereiche mit geringen Brandlasten (= wenige elektrische Leitungs-
anlagen; ausgenommen Hauptinstallationstrassen!)
8.8.5 Abschaltung der Anlage
Der Betreiber muss in sämtlichen Fällen, in denen die Hausalarmierung abgeschaltet wird, so lange
für geeignete Ersatzmaßnahmen sorgen, bis die vollständige Funktion der Alarmierungsanlage wie-
der hergestellt ist. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Zeit der Abschaltung und damit die Zeit
der Nichtüberwachung so kurz wie möglich zu halten.
Werden Handfeuermelder abgeschaltet, z.B. bei Instandhaltungsarbeiten, so ist diese Abschaltung
am Melder eindeutig kenntlich zu machen.
8.8.6 Nachweis der Fachkompetenz der Errichterfirma
Die Fachkraft für Brandwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die Projektierung, In-
stallation und Instandhaltung von Brandwarnmeldern verfügen.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 41| 50
[Seite 42]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
8.9 Elektrische Anlagen und Betriebsräume
(EltBauVO RP)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Für Betriebsräume, die unter den Geltungsbereich der EltBauVO RP fallen, ist die Verordnung voll-
umfänglich einzuhalten. Elektrische Schaltanlagen bzw. elektrische Betriebsräume dürfen für Kinder
und Besucher nicht zugänglich sein.
Sofern ein elektrischer Betriebsraum ausgeführt wird, der unter diese Verordnung fällt, muss dieser
durch F 90-A Bauteile und T 30 Türabschlüsse brandschutztechnisch von den angrenzenden Räu-
men bzw. vom Rettungsweg abgetrennt sein.
Der Raum muss ins Freie be- und entlüftet werden.
Elektrische Schaltanlagen bzw. elektrische Betriebsräume dürfen für nur von Fachpersonal zugäng-
lich sein (→ absperrbare Tür mit Paniktürschloss).
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 42| 50
[Seite 43]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
9 Brandbekämpfung
9.1 Feuerwehr
Die bauliche Anlage liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehren der Ortsgemeinde
Ralingen. Der abwehrende Brandschutz wird durch die Freiwillige Feuerwehr und der Wehren der
Ortsgemeinden mit ausreichendem Personal und Gerät sichergestellt.
9.2 Löschwasserversorgung
Nach Arbeitsblatt DVGW-W405 beträgt der Löschwasserbedarf für reine oder allgemeine oder be-
sondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete mit bis < 3 Vollgeschossen und Geschossflä-
chenzahl 0,7 - 1,2 und einer kleinen Brandausbreitungsgefahr mindesten 48 m³/h. Die Löschwas-
sermenge muss im Umkreis von maximal 300m zur Verfügung stehen und zwei Stunden gesichert
sein. Es wird unterstellt, dass diese Vorgaben durch das örtliche Trinkwassernetz sichergestellt wer-
den.
9.3 Löscheinrichtungen
Für den abwehrenden Brandschutz durch die Feuerwehr sind keine stationären Löscheinrichtun-
gen (z.B. Wandhydranten o.ä.) vorzusehen.
Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden ist das Gebäude mit geeigneten, tragbaren Feuer-
löschern zur Selbsthilfe auszustatten.
9.3.1 Feuerlöscher
Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 für die
Selbsthilfe vorgehalten werden. Bei der Wahl der Löschmittel sollte darauf geachtet werden, dass
durch Einsatz eines Feuerlöschers die Sekundärschäden möglichst geringgehalten werden. Es wird
deshalb empfohlen, dass in den allgemein zugänglichen Bereichen, überwiegend Feuerlöscher mit
flüssigem Löschmittel (Wasser oder Schaum) einzusetzen. Grundsätzlich sollten nur Feuerlöscher vor-
gehalten werden deren Füllmenge 6l nicht übersteigt, damit ein sicherer Umgang für das Personal
gewährleistet ist. Der Küchenbereich erhält einen für diesen Bereich zugelassene Fettbrandlöscher
(Klasse ABF ≥ 6kg). Für Technikbereiche sind CO2-Löscher vorzuhalten.
Die Griffhöhe von 0.80m bis max. 1.20m über Fußboden ist bei der Montage zu beachten.
Die Anbringungsorte der Feuerlöscher müssen durch gut sichtbare Brandschutzzeichen gemäß der
Unfallverhütungsvorschrift VBG 125 gekennzeichnet werden. Die Feuerlöscher sind regelmäßig, min-
destens jedoch alle zwei Jahre durch Sachkundige zu prüfen. Die erforderlichen
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 43| 50
[Seite 44]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Löschmitteleinheiten in den jeweiligen Brandschutzbereichen werden nach ASR 2.2 ermittelt. Es wird
hier generell von einer geringen bis mittleren Brandgefährdung ausgegangen (→ frühe Brander-
kennung durch Erzieher und flächendeckende Brandmeldeüberwachung).
Es ergeben sich für die einzelnen Bereiche nachfolgende Löschmitteleinheiten (LE).
| Nutzungseinheit | Fläche | Brandgefährdung | Löschmitteleinheiten | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdgeschoss | |||||||||||
| Nutzungseinheit 1 242 m² Normal 15 LE | |||||||||||
| Nutzungseinheit 2 208 m² Normal 15 LE | |||||||||||
| Nutzungseinheit 3 160 m² Normal 12 LE | |||||||||||
| Nutzungseinheit 4 213 m² Normal 15 LE | |||||||||||
| Obergeschoss | |||||||||||
| Nutzungseinheit 5 234 m² Normal 15 LE |
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 44| 50
[Seite 45]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
10 Organisatorischer und Betrieblicher Brandschutz
10.1 Brandschutzordnung
Der Betreiber (Träger im Sinne des SGB VIII) der Einrichtung hat im Einvernehmen mit der Brand-
schutzdienststelle eine Brandschutzordnung A und B nach DIN 14096 aufzustellen und bekannt zu
machen. Die Brandschutzordnung soll insbesondere die gebäudespezifischen Besonderheiten und
die sichere Nutzbarkeit der Rettungswege im Kita-Betrieb berücksichtigen und Festlegungen treffen
über:
-
die Wartungs- und Prüfintervalle sowie die Dokumentation,
-
die Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt der Rettung der Kinder (= Alarmplan)
-
Inhalt und den zeitlichen Abständen von regelmäßigen Unterweisungen des Personals,
-
die regelmäßige Durchführung von Räumungsübungen zusammen mit den Kindern,
-
die Dokumentation der durchgeführten Unterweisungen und Übungen.
Es wird empfohlen eine Brandschutzakte mit Brandschutzkonzept, Brandschutzplänen, Baugeneh-
migungen, Errichterbescheinigungen, Abnahmebescheinigungen, Berichte über wiederkehrende
Prüfungen usw., anzulegen.
10.2 Belehrungen der Mitarbeiter
Die Mitarbeiter der Kita sind vom Betreiber entsprechend den Vorgaben des GUV und der Unfall-
verhütungsvorschriften vor Beginn der Beschäftigung und wiederkehrend mindestens 1x jährlich zu
unterweisen in Bezug auf die Gefahren und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz, vorhandene Sicher-
heitseinrichtungen und Verhalten im Störfall (Brand, etc.). Die Unterweisungen sind vom Betreiber
zu dokumentieren.
10.3 Räumungsübungen / Alarmproben / Feststellung auf Vollzähligkeit
Räumungsübungen sollten regelmäßig, d.h. mindestens zweimal im Jahr abgehalten und somit zu
einem selbstverständlichen Bestandteil der kontinuierlichen Brandschutzerziehung werden.
Es ist hilfreich, die örtliche Feuerwehr an mindestens einer dieser Übungen zu beteiligen und die
durchgeführten Räumungsübungen zu dokumentieren. Bei den Übungen ist darauf zu achten, dass
alle Personen das Gebäude in Ruhe und in geordneter Form verlassen. Fenster und Türen müssen
geschlossen werden, um den Brand nicht noch zu beschleunigen. Nach dem Verlassen des Ge-
bäudes sind die Sammelplätze aufzusuchen. Um bei einem Notfall feststellen zu können, ob alle
Personen den Gefahrenbereich verlassen haben, ist eine Überprüfung der Vollzähligkeit dringend
erforderlich (z.B. mit Gruppentagebüchern). Diese Informationen sind dem Einsatzleiter der
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 45| 50
[Seite 46]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
Feuerwehr mitzuteilen. Das Erscheinen von zunächst als vermisst gemeldeten Personen ist umge-
hend dem Einsatzleiter mitzuteilen.
10.4 Brandschutzerziehung
Aufgrund der Erfahrungen aus Brandereignissen hat sich gezeigt, dass sehr häufig Kinder zugleich
Verursacher und Opfer eines Brandes waren. Um dem entgegenzuwirken, ist eine frühzeitige und
kindgerechte Brandschutzerziehung sinnvoll. Diese sollte bereits in der Kindertagesstätte beginnen
und später in der Schule kontinuierlich fortgeführt werden.
Die Einbindung der örtlichen Feuerwehre ist dabei sinnvoll.
Folgende Inhalte sollten kindgerecht und anschaulich vermittelt werden:
• Kennenlernen des Elements Feuer (möglichst mit praktischen Versuchen)
• Erkennen der Gefahren des Feuers und des Rauchs
• Wie verhält man sich bei einem Brand in der Kindertagesstätte? (inkl. Räumungsübung)
• Alarmierung der Feuerwehr über die Notrufnummer 112 (5-W-Schema), Kennenlernen
der Feuerwehr und ihrer Ausrüstung (→ entsprechend dem Alter der Kinder)
• Besuch einer Feuerwache oder eines Gerätehauses
10.5 Flucht- und Rettungswegpläne nach DIN ISO 23601
Unter Berücksichtigung der Nutzung, des ständig anwesenden Erziehungspersonals und der Ret-
tungswegkennzeichnung kann aus Sachverständigensicht auf Flucht- und Rettungswegpläne ver-
zichtet werden.
10.6 Feuerwehrplan nach DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
In Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und der zuständigen Feuerwehr sind Feuer-
wehreinsatzpläne nach DIN 14095 Teil 1 – Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen – anzuferti-
gen.
10.7 Technische Prüfungen
Das Gebäude unterliegt nicht der Prüfpflicht gem. der „Landesverordnung über die Prüfung tech-
nischer Anlagen“, vom 13. Juli 2022.
Dies befreit Betreiber allerdings nicht seiner zwingenden Verpflichtung die sicherheitsrelevanten Ein-
richtungen zu warten und funktionsfähig zu halten.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 46| 50
[Seite 47]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
10.8 Sicherheit während der Bauzeit
Bei der Errichtung der baulichen Anlage, ist während der Bauzeit, das Merkblatt des VdS (Form
- zu beachten.
Während der Bauzeit ist die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 16 t sowie die
Löschwasserversorgung sicherzustellen.
Zur Minimierung der Brandlast - damit einhergehend die Begrenzung der Brandgefahren - ist der
Aspekt „Ordnung und Sauberkeit“ besonders zu beachten, wozu u. a. gehört:
- sichere Lagerung von brennbaren Stoffen, z. B. nach Anforderungen der Sicherheitsdaten-
blätter;
-
tägliche Beseitigung von brennbaren Packmitteln und Abfall;
-
Freihaltung der Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie der Flucht- und Rettungswege;
-
feuergefährliche Arbeiten müssen angemeldet und von der Bauleitung freigegeben sein
(Feuererlaubnisschein);
Festgestellte Mängel sind aufzunehmen und unverzüglich abzustellen, um erhöhte Brandgefahren
und/oder eine Beeinträchtigung Dritter zu vermeiden.
Ein Brand muss umgehend der Feuerwehr und den Verantwortlichen für die Baustelle gemeldet
werden.
Die Baustelle ist so einzurichten, dass eine Brandbekämpfung und Rettungsmaßnahmen jederzeit
möglich sind.
Die am Bau beteiligten Firmen müssen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die VdS-
Richtlinien beachten.
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 47| 50
[Seite 48]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
11 Abkürzungsverzeichnis
Kurzbezeichnungen nach DIN 4102 in der Übersicht und bauaufsichtliche Bezeichnung:
Bauteile: F 30-B feuerhemmend aus brennbaren Baustoffen F 30-AB feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen F 30-A feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen F 60-A hochfeuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60-BA hochfeuerhemmend, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben F 90-AB feuerbeständig, in wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen F 90-AB feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen F 90-A+M feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen, unter zusätzlicher mechanischer Be- anspruchung standsicher (Brandwand) T 30 Feuerhemmende, selbstschließende Türen. (Verwendbarkeitsnachweis: ABZ für T 30) T 30-RS Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen. (Verwendbarkeitsnach- weis: ABZ für T 30 und ABP für Rauchschutz nach DIN 18095.) D dichtschließend Tür (3-seitige Dichtung!) DS dicht- und selbstschließende Türen DVS dicht- und selbstschließende, vollwandige Tür LE Löschmitteleinheiten
Baustoffe: B2 normalentflammbar B1 schwer entflammbar A nicht brennbar
Abkürzungen: LBauO Landesbauordnung LAR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen LüAR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, DVGW Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. I 30 Installationskanal mit Feuerwiderstand von 30min. von innen nach außen E 30 Funktionserhalt: Kabel bleibt bis 30min. Brandeinwirkung funktionsfähig Sibel Sicherheitsbeleuchtung AbP Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis AbZ Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 48| 50
[Seite 49]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
12 Abweichungen
Das Brandschutzkonzept beinhaltet eine genehmigungspflichtige Abweichung gem. § 69 LBauO.
Abweichung Nr.1: Überschreitung der Nutzungseinheitsgröße (s. § 35 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
Begründung/Kompensationsmaßnahmen:
Die Überschreitung der max. Nutzungseinheitengröße ist aus Sachverständigensicht, auf-
grund der günstigen Rettungswegsituation im Erdgeschoss (unabhängige, überwiegend di-
rekte Ausgänge ins Freie) und der gegenüber der LBauO brandschutztechnisch höherwertig,
aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellten, abschnittsbildenden F 30-A Bauteile (massive
Geschossdecke und Trennwand) zwischen beiden Nutzungseinheiten im Bereich des Be-
standsgebäudes, zu vertreten.
Zur Kompensation dient die installierte flächendeckende Brandwarnanlage (siehe Pkt. 8.8).
→ siehe Abschnitt 7.6
Erleichterung Nr.1: Einbau einer Brandwarnanlage (s. VV TB Anhang 14 Abs. 3.1)
Begründung:
Entgegen der Darstellung der VV TB RLP Anhang 14 Abs. 3.1, dass Brandwarnanlagen keine
Aufgaben von Alarmierungsanlagen übernehmen können, soll diese hier zum Einsatz kom-
men. Aus Sachverständigensicht bestehen keine Bedenken, da die Alarmierung über diesen
Brandwarnanlagentyp nach DIN VDE V 0826-2 analog einer Brandmeldeanlage nach DIN
14675 mit entsprechendem Funktionserhalt von 30 Minuten sichergestellt wird.
→ siehe Abschnitt 8.88.8
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 49| 50
[Seite 50]
GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0
13 Zusammenfassung
Dieses Brandschutzkonzept soll der zuständigen Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren als Ent-
scheidungshilfe dienen.
Die Genehmigungsbehörde kann sich der vorliegenden Planung anschließen, darüber hinaus aber
noch weitere Maßnahmen fordern.
Aus Sicht des Aufstellers wird das Schutzziel des Objektes mit diesem Brandschutzkonzept erfüllt.
Unter der Voraussetzung, dass die vor genannten Auflagen in der Ausführungsplanung und der
baulichen Umsetzung eingehalten werden, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine brand-
schutztechnischen Bedenken
erstellt: Reinsfeld, 31. Oktober 2025
Patrick Wahlen Jonas Klein
M. Eng. (Vorb. Brandschutz) M. Eng. (Vorb. Brandschutz)
Dipl. Ing. (FH), Beratender Ingenieur KBI
Gorges-Wahlen Ingenieurpartnerschaft m.b.B.
Anlage: Brandschutzpläne BS1 und BS2
Merkblatt des VdS (Form 2021)
Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 50| 50
[Seite 51]
80 SITZPLÄTZE
RÜCKZUGS OASE Akustikvorhänge Raumtrenner
KÜCHE in versch. Höhen
I in N S ve E r L s ch. Höhen BODENABLAUF BODENABLAUF GARDEROBE GARDEROBE
HALTEBUCHT SERVICEWAGEN SITZBANK + OUTDOOR KLEIDUNG
BESTAND ANBAU NEU
GARDEROBE NESTGRUPPEN GARDEROBE REGELGRUPPE I bis zu 16 Kinder bis zu 26 Kinder möglich GARDEROBE REGELGRUPPE II bis zu 25 Kinder möglich Lichtkuppel ESSENSAUSGABE
GARDEROBE REGELGRUPPE III NS- Tc9hierfaen akb osftfiemnm? en 1S1c.h9ubladenschrank NAr9beitsschrank offen 1W1a.1s7chbecken integriert? bis zu 20 Kinder
4E4d.e4lstahlregal N2 1x +E l1e1k.t1ro-Kombidämpfer 1BS 1ec . hs5tuebclkaedleement mit
1Cm1eit.r 2au n.+ fo e1hl1dn. e3/ (BInadcukkotfieonn?)
1BS 1ec . hs5tuebclkaedleement mit 1K1ü.h6l tois.c 1h1 o.7. Schiebetürenschrank
1T1 1 ,is5 .c1 mh0pmlatte Stärke 1S1p.ü8lenschrank 1K1ü.h6l tois.c 1h1 o.7. Schiebetürenschrank 3 ) k? 1nD .a1 Nr1hAcTsSlhEüBk f.eoit(ebreweG-tfulmU2 )k?n1 Da.1 Nr1hAcTslShEükBe .bor(eweG-tfulmU
1 2 3 44a 5 6
A A
0-6.01
B B
0-6.03
0-1.02 NESTGRUPPE
SCHLAFEN
2
21,69m
0-1.01 GRUPPENRAUM
NESTGRUPPE
2
43,41m
C C
0-7.04 0-7.02 FLUR 2 52,30m
D D
4E4d.e4lstahlregal
0-7.10 FLUR
E 2 NAr9beitsschrank offen E 4,43 m 0-6.09 TROCKENLAGER 4G4ra.8ue Tonne ? 4G4ra.7ue Tonne ? 4U4m.6luft-Abfallkühler 0-1.03 2 10,27m 0-1.04 NESTGRUPPE NESTGRUPPE 0-0 TECHNIK 0-2.03 ELTERN 0-5.04 0-5.03 SPIELEN SANITÄR 2 2 0-2.04 B-WC 15,90 m 2 12,18 m 2 14,45 m 13,47 m 6,69 m 2 0 W 7 - , 7 I 0 N . 0 0 D 9 m F 2 A NG 0 1 - 0 5 ,2 .0 6 1 m B 2 Ü RO 0 1 - 5 5 ,3 .0 7 2 m P 2 U MI + LAGER 1 S 9 A , N 14 IT m Ä 2 R P 7, - 9 W 3 C m 2 0 P 1 - 7 Ä 4 , D 2 .0 5 . 2 K m N Ü 2 E C B H E E NRAUM 0 R 1 - 5 E 4 , G . 8 0 5 E 3 L m N G 2 E R B U E P N P R E A I U II M 0 P - E 6 R .0 S 7 O NAL 0 K Z 3 - , E Ü 9 6 L H 1 .0 L L m 8 E - 2 SBcehsutabnladdenschrank 1S1c.h9ubladenschrank 1W 1S1 1 c a . . h1 1n la4 4d u. .b 1c a h t r t o e l r l i e e r ? ? 4E4d.e4lstahlregal 2x F 6,31 m 2 1,80 x 1,80 m F
3Z3u.la3uftisch mit Becken G 3Ab 3 b= .l2 a1u,5ft0is cmh 3H3a.u1benspülmaschine 1A1b.f1a6llbehälter 3S3ta.4nd-Geschirrspülbrause G
1 2 3 44a 5 6
RULF 80.7-0 2 m51,6 0-6.06 FRISCHKÜCHE 2 24,99m 0-6.05 SPÜLKÜCHE
2
10,17m
RULF 70.7-0 2 m07,2
0-6.02
0-3.02 0-3.03 STUHLLAGER
0-5.08
NEBENRAUM NEBENRAUM 2
0-3.01 GRUPPENRAUM REGELGRUPPE II SPIELEN 0-4.01 GRUPPENRAUM
Wickelbereich
MENSA
8,59 m
0 R - E 2 G .0 E 1 L G G R R U U P P P P E E N I RAUM 0 N - E 2 B .0 E 2 N RAUM 4 R 7 E ,0 G 4 E m LG 2 RUPPE II 15,95 m 2 15,60 m 2 R 48 E , G 73 E m LG 2 R UPPE III W 7,8 C 7 m 2 1 0 M 3 - A 7 ,6 . T 0 6 S 5 m C H 2 SCHLEUSE 65,49 m 2 2
44,23m REGELGRUPPE I
2 21,31m KINDER-WC
2
9,06m
0-5.05 0-5.06
MATERIAL RÜCKGABE NG
2 2
6,35m 6,51m NA
F30-Vergl. 0-7.01 FLUR 0-7.03 FLUR T30-RS 0-7.06 FLUR 2 F30-Vergl. T30-RS T30-RS SPIELFLUR 2 40,62 m 28,10 m 2 51,05 m 2 47,37 m
T30-RS
F30-Vergl.
F30-Vergl.
0-6.04
MÜLLENT- SORGUNG 2 5,38m
F30-
Verglasung
AN AN AN NA AN AN AN AN AN AN
AN AN
AN AN AN AN
AN
WÄNDE TÜREN UND SONSTIGE ABSCHLÜSSE
Gebäudeklasse 3: Hausalarmierungsanlage, Handmelder und automatische Sicherheitsbeleuchtung und Hinterleuchtete Rettungsweg-
HAA Notausgänge: Gruppenräume:
Tragende und aussteifende Bauteile Rauchmelder (Vollschutz, Kat. 1) in Anlehnung an die DIN und Notausgangsbeschilderungen, nach DIN V VDE V 0108-100, Option 1: Kein Raffstore (Sonnenschutzglas) - Gruppenräume müssen von außen erreichbar sein Schlösser vorsehen! Rauchschutztür nach DIN 18095 feuerbeständig (fb) F 90 A (Wände, Pfeiler und Stützen): 14675 (Abweichung: Verzicht auf Feuerwehrperipherie), ASR 2.3, ASR 3.4/3, gem. DIN ISO 23601, DIN EN 7010 in Option 2: Kein Raffstore, opake Türen - Notausgänge lang nachleuchtende Rettungswegkennzeichen bzw. Brandschutzverglasung G30/G90 RS auch in Kombination mit Brandschutzanforderungen akustische Alarmierung. Flucht- und Rettungswegen (generell Flure, Treppen innen und Option 3: Raffstore mit Öffnungsflügel - Sicherheitsbeleuchtung (Bereitschaftsschaltung) → Innere Brandwand:
F 60-A +M
außen), Gruppen-, Förder- und Schlafräumen, Mensa. Option 4: Raffstore im Zwischenscheibenbereich hochfeuerhemmend (hfh) Feuerschutztür T30/T90 Erd- & Obergeschoss: mind. F 30-B Option 5: autom. Ansteuerung durch Hausalarmierungsanlage + mechanisch standsicher bzw. Brandschutzverglasung F30/F90
Rettungsweg Türbreiten:
T30
(HAA) --> alle Raffstores fahren beim Brandalarm
Die angegebenen Standorte von Selbsthilfe- Das erforderliche lichte Maß für Ausgänge von Gruppenräumen und sonstigen hochfeuerhemmend (hfh) F 60-BA
automatisch hoch + zusätzliche Not-Handkurbel!
Löscheinrichtungen dienen nur zur Orientierung Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305. Aufenthaltsräumen sowie der Notausgänge muss mindestens 0,90 m betragen. FLÄCHEN
Option 6: zugel. "Flucht-Raffsystem" (mechanisch od. akkugestützt)
feuerhemmend (fh) F 30-B Notwendige Treppe,
Die Dimensionierung, der Typ und der genaue Standort der
Notwendiger Treppraum
Feuerlöscher ist im Zuge der Ausführungsplanung unter
Berücksichtigung der technischen Regeln für Arbeitsstätten, Rettungsweg, Fluchttreppe
ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) RETTUNGSWEGE
zu überprüfen und ggf. anzupassen!
erster Rettungsweg
zweiter oder weiterer Rettungsweg
Fluchhttreppe:
Rettungsweglänge
Stahlbauweise, Laufbreite mind. 1,20m
nicht brennbar "A" nach DIN 4102 +
Sicherheitsbeleuchtung NA Notausgang ins Freie
Paniktürbeschlag Paniktürbeschlag
Erste Hilfe
nach DIN EN 179 nach DIN EN 179
LÖSCHEINRICHTUNGEN
Feuerlöscher ABC (Selbsthilfeeinrichtung), CO (Kohlendioxid), F (Fettbrand)
HAUSALARMIERUNGSANLAGE
HAA Hausalarmierungsanlage
Handauslösung
TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
Paniktürbeschlag
Planung und Ausführung der
Kommunikativer Spielflur: nach DIN EN 179 - Lüftungsanlagen und -leitungen gemäß LüAR + Feststellanlage (FSA) Notausgänge kennzeichnen - Leitungsanlagen gemäß LAR + Vollpaniktürbeschlag (mit hinterleuchteten Rettungsweg- + Feststellanlage (FSA) NA nach DIN EN 179 kennzeichen, Sicherheitsbeleuchtung) + Vollpaniktürbeschlag F30- Bodentreppe + Feststellanlage (FSA) nach DIN EN 179
- Feststellanlage (FSA)
- Vollpaniktürbeschlag
- Vollpaniktürbeschlag HAA nach DIN EN 179 nach DIN EN 179 GORGES - WAHLEN SCHEIBELSTRASSE 13 54421 REINSFELD INGENIEURPARTNERSCHAFT m.b.B. TELEFON: 06503/9275-0 TELEFAX: 06503/9275-20 BAUSTATIK · BAUPHYSIK · BRANDSCHUTZ info@gorges-wahlen.de BERATENDE INGENIEURE KBI www.gorges-wahlen.de
Sanierung und Anbau - KiTa Ralingen PROJEKT
F
Paniktürbeschlag
Petrusstraße
nach DIN EN 179 Paniktürbeschlag
NR:
nach DIN EN 179
54310 Ralingen Paniktürbeschlag Paniktürbeschlag 2025-029
nach DIN EN 179 nach DIN EN 179
Ortsgemeinde Ralingen, vertr. durch Alfred Wirtz
BAUHERR
Brückenstraße 20, 54310 Ralingen
Nutzungseinheit 1 Nutzungseinheit 2 Nutzungseinheit 3 Nutzungseinheit 4
VG Trier- Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier
ohne notwendige Flure ohne notwendige Flure ohne notwendige Flure ohne notwendige Flure (vgl. LBauO § 35 (1)), (vgl. LBauO § 35 (1)), (vgl. LBauO § 35 (1)), (vgl. LBauO § 35 (1)),
Brandschutzplan
BS-PLAN
A = rd. 242 m² (BGF) A = rd. 208 m² (BGF) A = rd. 160 m² (BGF) A = rd. 213 m² (BGF)
Grundriss Erdgeschoss
erford. Löschmitteleinheiten gem. erford. Löschmitteleinheiten gem. erford. Löschmitteleinheiten gem. erford. Löschmitteleinheiten gem. ASR A2.2: 15 LE ASR A2.2: 15 LE ASR A2.2: 12 LE ASR A2.2: 15 LE GEZ. P.W. / J.A ERSTELLT
28.10.2025 DATUM
1:100 MAßSTAB
Grundriss Erdgeschoss PLANGR. s. u.
PLAN-NR. BS1 Patrick Wahlen M. Ing. Vorb. Brandschutz
H/B = 420 / 980 (0.41m²) Allplan 2022
[Seite 52]
BESTAND ANBAU NEU
1 2 3 44a 5 6
A A
BEWEGUNGS- GERÄTE-
BAUSTELLE RAUM
NA 55,35 m 2 9,44 m 2
B B
BATTERIE-
RAUM PV
2
4,14m
C C
T30-RS
Flur FLUR
UNAUSGEBAUTER 2 T30-RS 2
27,80m 49,63m
DACHRAUM
T30-RS
D
306,62 m
2 O G K es K ch ie o s s sdecke Bestand Lichtkuppel
D
E E
PERSONAL PERSONAL
KINDER WC
45,64m 2 KITA LEITUNG WC 2 2 18,95m 2 16,33 m
23,74m
F F
G G
1 2 3 44a 5 6
AN
WÄNDE TÜREN UND SONSTIGE ABSCHLÜSSE
Gebäudeklasse 3: Hausalarmierungsanlage, Handmelder und automatische Sicherheitsbeleuchtung und Hinterleuchtete Rettungsweg-
HAA Notausgänge: Gruppenräume:
Tragende und aussteifende Bauteile Rauchmelder (Vollschutz, Kat. 1) in Anlehnung an die DIN und Notausgangsbeschilderungen, nach DIN V VDE V 0108-100, Option 1: Kein Raffstore (Sonnenschutzglas) - Gruppenräume müssen von außen erreichbar sein Schlösser vorsehen! Rauchschutztür nach DIN 18095 feuerbeständig (fb) F 90 A (Wände, Pfeiler und Stützen): 14675 (Abweichung: Verzicht auf Feuerwehrperipherie), ASR 2.3, ASR 3.4/3, gem. DIN ISO 23601, DIN EN 7010 in Option 2: Kein Raffstore, opake Türen - Notausgänge lang nachleuchtende Rettungswegkennzeichen bzw. Brandschutzverglasung G30/G90 RS auch in Kombination mit Brandschutzanforderungen akustische Alarmierung. Flucht- und Rettungswegen (generell Flure, Treppen innen und Option 3: Raffstore mit Öffnungsflügel - Sicherheitsbeleuchtung (Bereitschaftsschaltung) → Innere Brandwand:
F 60-A +M
außen), Gruppen-, Förder- und Schlafräumen, Mensa. Option 4: Raffstore im Zwischenscheibenbereich hochfeuerhemmend (hfh) Feuerschutztür T30/T90 Erdgeschoss: mind. F 30-B Option 5: autom. Ansteuerung durch Hausalarmierungsanlage + mechanisch standsicher bzw. Brandschutzverglasung F30/F90
Rettungsweg Türbreiten:
T30
(HAA) --> alle Raffstores fahren beim Brandalarm
Die angegebenen Standorte von Selbsthilfe- Das erforderliche lichte Maß für Ausgänge von Gruppenräumen und sonstigen hochfeuerhemmend (hfh) F 60-BA
automatisch hoch + zusätzliche Not-Handkurbel!
Löscheinrichtungen dienen nur zur Orientierung Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305. Aufenthaltsräumen sowie der Notausgänge muss mindestens 0,90 m betragen. FLÄCHEN
Option 6: zugel. "Flucht-Raffsystem" (mechanisch od. akkugestützt)
feuerhemmend (fh) F 30-B Notwendige Treppe,
Die Dimensionierung, der Typ und der genaue Standort der
Notwendiger Treppraum
Feuerlöscher ist im Zuge der Ausführungsplanung unter
Berücksichtigung der technischen Regeln für Arbeitsstätten, Rettungsweg, Fluchttreppe
ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) RETTUNGSWEGE
zu überprüfen und ggf. anzupassen!
erster Rettungsweg
zweiter oder weiterer Rettungsweg
Fluchttreppe:
Brandwand 30cm über Dach führen
Stahlbauweise, Laufbreite mind. 1,20m Rettungsweglänge
(nicht brennbarer Aufbau)
nicht brennbar "A" nach DIN 4102 +
Sicherheitsbeleuchtung
NA Notausgang ins Freie
Harte Bedachung
Erste Hilfe
(erfüllt durch extensive Begrünung)
LÖSCHEINRICHTUNGEN
Bauart Brandwand ergänzt Feuerlöscher ABC (Selbsthilfeeinrichtung), CO (Kohlendioxid), F (Fettbrand)
nicht brennbarer
Paniktürbeschlag Dachaufbau
nach DIN EN 179 HAUSALARMIERUNGSANLAGE
(Dämmung, Belag)
HAA Hausalarmierungsanlage
Handauslösung
Paniktürbeschlag
Nicht abschließbar!
TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
nach DIN EN 179
Planung und Ausführung der
- Lüftungsanlagen und -leitungen gemäß LüAR
- Leitungsanlagen gemäß LAR
- Feststellanlage (FSA)
- Vollpaniktürbeschlag
F30- Bodentreppe nach DIN EN 179
GORGES - WAHLEN SCHEIBELSTRASSE 13 54421 REINSFELD INGENIEURPARTNERSCHAFT m.b.B. TELEFON: 06503/9275-0 TELEFAX: 06503/9275-20 BAUSTATIK · BAUPHYSIK · BRANDSCHUTZ info@gorges-wahlen.de BERATENDE INGENIEURE KBI www.gorges-wahlen.de
Sanierung und Anbau - KiTa Ralingen
PROJEKT
Petrusstraße
Dachaufbau: Harte Bedachung
NR:
54310 Ralingen
2025-029
Brandsperre an
Stirnseite inkl. Attika Dachaufbau: Harte Bedachung
Ortsgemeinde Ralingen, vertr. durch Alfred Wirtz
BAUHERR
Brückenstraße 20, 54310 Ralingen
Nutzungseinheit 5
VG Trier- Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier
ohne notwendige Flure (vgl. LBauO § 35 (1)),
Brandschutzplan
BS-PLAN
A = rd. 234 m² (BGF)
Grundriss Obergeschoss
erford. Löschmitteleinheiten gem. ASR A2.2: 15 LE GEZ. P.W. / J.A ERSTELLT
28.10.2025 DATUM
1:100 MAßSTAB
Grundriss Obergeschoss PLANGR. s. u.
PLAN-NR. BS2 Patrick Wahlen M. Ing. Vorb. Brandschutz
H/B = 420 / 980 (0.41m²) Allplan 2022