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33_Kita-R_Brandschutzkonzept-LPH 4.pdf

Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für die Sanierung und Erweiterung einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:55 (Europe/Berlin)

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Brandschutzkonzept zum Bauantrag

zu Bauschein Nr.: ___________________________

Projekt: Sanierung und Anbau

der Kindertagesstätte Ralingen

Petrusstraße

54310 Ralingen

Bauherr: Ortsgemeinde Ralingen

Vertreten durch VGV Trier-Land

Gartenfeldstraße 12

54295 Trier

Planung: PUR+ Architekten

Stein Hemmes Partner GmbB

Bahnhofstraße 11

54317 Kasel

Grundlage: - Genehmigungsplanung PUR+ Architekten PartGmbB, Kasel

Stand: 27.10.2025

  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998,

zuletzt geändert am 26. November 2024

  • in Rheinland-Pfalz eingeführte technischen Baubestimmungen geregelt

in der VV TB – RLP (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)

zugehörige Unterlagen: Brandschutzpläne: BS1 & BS2

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Inhaltsverzeichnis

1 Vorgang und Aufgabenstellung 4

2 Hinweise für Planer, Bauherr und ausführende Firmen 6

2.1 Hinweise für Planer ...................................................................................................................................... 6

2.2 Hinweise für den Bauherrn .......................................................................................................................... 6

2.3 Hinweise für die ausführenden Unternehmen .......................................................................................... 7

3 Technische Regeln, Planunterlagen und Angaben zum Objekt 8

3.1 Gesetzliche Bestimmungen und Technische Regelungen ..................................................................... 8

3.2 Planunterlagen ............................................................................................................................................ 9

3.3 Abstimmungen ............................................................................................................................................ 9

4 Objektbeschreibung 10

4.1 Lage des Objektes .................................................................................................................................... 10

4.2 Ausdehnung des Gebäudes .................................................................................................................... 11

4.3 Baukonstruktion ......................................................................................................................................... 11

4.4 Energieversorgung .................................................................................................................................... 11

4.5 Nutzung ...................................................................................................................................................... 12

5 Baurechtliche Einstufung 13

6 Erläuterung zur Brandschutzkonzeption 14

7 Baulicher Brandschutz 15

7.1 Baustelle ..................................................................................................................................................... 15

7.2 Abstandsflächen ....................................................................................................................................... 15

7.3 Zufahrt und Flächen für die Feuerwehr ................................................................................................... 15

7.4 Brandabschnitte ........................................................................................................................................ 16

7.5 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen ........................................................................................................... 18

7.6 Nutzungseinheiten ..................................................................................................................................... 18

7.7 Trennwände ............................................................................................................................................... 19

7.8 Außenwände ............................................................................................................................................. 20

7.9 Decken und ihre Unterstützungen ........................................................................................................... 21

7.10 Dächer ....................................................................................................................................................... 21

7.11 Notwendige Treppen und Treppenräume ............................................................................................. 22

7.12 Notwendiger Flur ....................................................................................................................................... 24

7.13 Aufzug ........................................................................................................................................................ 24

7.14 Rettungswege ........................................................................................................................................... 25

8 Anlagentechnischer Brandschutz 29

8.1 Feuer- und Rauchschutztüren .................................................................................................................. 29

8.2 Leitungsanlagen ........................................................................................................................................ 31

8.3 Lüftungsanlagen........................................................................................................................................ 32

8.4 Sicherheitsbeleuchtung/Sicherheitskennzeichen .................................................................................. 33

8.5 Blitz- und Überspannungsschutz ............................................................................................................... 35

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8.6 Photovoltaikanlage ................................................................................................................................... 36

8.7 Allgemeine Elektroinstallation .................................................................................................................. 38

8.8 Brandwarnanlage/ Hausalarmierungsanlage ....................................................................................... 39

8.9 Elektrische Anlagen und Betriebsräume ................................................................................................. 42

9 Brandbekämpfung 43

9.1 Feuerwehr .................................................................................................................................................. 43

9.2 Löschwasserversorgung ............................................................................................................................ 43

9.3 Löscheinrichtungen ................................................................................................................................... 43

10 Organisatorischer und Betrieblicher Brandschutz 45

10.1 Brandschutzordnung ................................................................................................................................. 45

10.2 Belehrungen der Mitarbeiter .................................................................................................................... 45

10.3 Räumungsübungen / Alarmproben / Feststellung auf Vollzähligkeit................................................... 45

10.4 Brandschutzerziehung ............................................................................................................................... 46

10.5 Flucht- und Rettungswegpläne nach DIN ISO 23601 ............................................................................. 46

10.6 Feuerwehrplan nach DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen ............................................ 46

10.7 Technische Prüfungen .............................................................................................................................. 46

10.8 Sicherheit während der Bauzeit ............................................................................................................... 47

11 Abkürzungsverzeichnis 48

12 Abweichungen 49

13 Zusammenfassung 50

→ Zur Übersicht siehe Brandschutzpläne BS1 & BS2

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1 Vorgang und Aufgabenstellung

Die Ortsgemeinde Ralingen in Vertretung der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land plant die

örtliche Kindertagesstätte zu sanieren und zu erweitern.

Der Unterzeichner wurde mit der Erstellung eines genehmigungsfähigen Brandschutzkonzeptes für

die geplante Baumaßnahme beauftragt.

Die Grundlage der Beauftragung bildet §56 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.

Das Brandschutzkonzept hat den Status einer Fachplanung.

Nach § 3 Absatz 1 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) sind bauliche Anlagen

so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit, Ordnung,

insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährden.

Darüber hinaus nimmt §15 der Landesbauordnung neben der brandschutztechnischen Beurteilung

auch Bezug auf die Möglichkeit der Flucht und Rettung von Personen sowie die Durchführbarkeit

von wirksamen Löscharbeiten für die Einsatzkräfte der Feuerwehr.

In diesem Brandschutzkonzept werden die für die geplante Nutzung erforderlichen Brandschutz-

anforderungen aus Brandschutzsachverständigensicht, unter Berücksichtigung der Belange des

vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, erläutert und beschrieben.

Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsicht der Kreis-

verwaltung Trier-Saarburg.

Neben der Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme soll das Brandschutzkonzept außerdem eine

Orientierungshilfe für Auftraggeber, Architekten, Fachingenieure und ausführende Firmen sein.

Aus Ausführungsvorschlägen oder Bewertungen des Sachverständigen kann kein Rechtsanspruch

abgeleitet werden.

Über die Zulässigkeit von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen aufgrund § 69 der Landes-

bauordnung (LBauO) bzw. Erleichterungen gemäß § 50 Abs. 1 LBauO, kann abschließend nur die

prüfende Bauaufsicht entscheiden.

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Im Einzelnen werden in diesem Konzept behandelt:

• die bautechnischen Brandschutzmaßnahmen wie die Festlegung von Abschnitten,

die Festlegung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und Sonder-

bauteile nach DIN 4102, die Festlegung der erforderlichen Baustoffklassen (entspre-

chend DIN 4102) sowie die Ausführung und Anordnung der Rettungswege etc.

• anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen

• die äußere Erschließung für die Feuerwehr (Zugänglichkeit, Flächen für die Feuerwehr,

die Löschwasserversorgung etc.)

• Hinweise zum organisatorischen Brandschutz

Diesem Textteil ist ein Brandschutzkonzept in Form von einem Brandschutzplan beigefügt. Dieser

Brandschutzplan dient der Erläuterung und sinnvollen Ergänzung des Textteils und spiegelt aus-

schließlich die Anforderungen des baulichen Brandschutzes und den Verlauf der Rettungswege

wider.

Die brandschutztechnischen Anforderungen an die tragenden Bauteile sowie die Anforderungen

an die Materialität der Baustoffe werden zugunsten der Übersichtlichkeit in dem Brandschutzplan

nicht explizit dargestellt.

Das Konzept besitzt nur in Verbindung mit den angefügten Brandschutzplänen und der Entwurfs-

planung der PUR+ Architekten PartGmbB seine Gültigkeit.

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2 Hinweise für Planer, Bauherr und ausführende Firmen

2.1 Hinweise für Planer

Der Brandschutznachweis gilt nur für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegen-

den Unterlagen beschriebene Situation und Nutzung. Es ist darauf zu achten, dass dieses Brand-

schutzkonzept bei allen künftigen Planungen berücksichtigt, fortgeschrieben und angepasst wird.

Für die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen sind im Konzept Lösungsmöglichkeiten aufgeführt,

mit denen der Brandschutz gewährleistet wird. Davon abweichende Umsetzungen müssen grund-

sätzlich als Abweichungen beantragt und behördlich genehmigt werden; eine entsprechende An-

passung bzw. Ergänzung des Brandschutzkonzeptes ist dann erforderlich. Für die jeweiligen Anfor-

derungen und ihre Umsetzung gelten die Vorgaben der VV TB Rheinland-Pfalz mit den dort aufge-

führten Gesetzen, Vorschriften und Normen (u.a. Landesbauordnung mit ihren ergänzenden Ver-

ordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die DIN 4102, alle einschlägi-

gen Normen, Vorschriften und Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung).

Der verantwortliche Bauleiter muss sich von allen am Bau beteiligten Unternehmern die von ihnen

eingebauten Bauprodukte und Bauarten schriftlich zusammenstellen lassen. Er muss die Vollstän-

digkeit der An- und Verwendbarkeitsnachweise mit den tatsächlich eingebauten Bauprodukten

und Bauarten abgleichen und prüfen, ob die An- bzw. Verwendbarkeitsnachweise für die beschei-

nigten Bauprodukte zum Zeitpunkt der Abnahme noch gültig sind. Weiterhin muss er schon während

der Errichtung der baulichen Anlage prüfen, ob beim Einbau wesentlich von den Anforderungen

der An- und Verwendbarkeitsnachweise abgewichen wurde (i.d.R. sind in solchen Fällen Zustim-

mungen im Einzelfall gem. § 21 LBauO erforderlich).

Grundsätzlich muss bei der Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen die Kohärenz durch die Bau-

leitungen überwacht und bescheinigt werden. Die Dokumentation ist dem Bauherrn zu übergeben.

2.2 Hinweise für den Bauherrn

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Brandschutzkonzept – insbesondere auch der organi-

satorische Brandschutz - während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und bei Umplanungen

bzw. Nutzungsänderungen eine entsprechende Anpassung erfolgt.

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2.3 Hinweise für die ausführenden Unternehmen

Die ausführende/en Firma/en hat/haben zu beachten, dass ggf. Neuerungen, die im Planungskon-

zept nicht erfasst wurden und die über den Stand des Planungskonzeptes, unter sicherheitstechni-

schen Gesichtspunkten hinausgehen, zu berücksichtigen und mit einzuarbeiten sind. Entspre-

chende Informationen haben in schriftlicher Form sowohl an den Auftraggeber, als auch die ver-

antwortliche Bauleitung sowie den Brandschutzsachverständigen, zu erfolgen.

Die ausführenden Firmen müssen nachweislich qualifiziert sein.

Nach Abschluss ihrer Arbeiten sind über die eingebauten Anlagenteile und Materialien Errichter-

und Konformitätsbescheinigungen/Verwendbarkeitsnachweise vorzulegen und der Bauleitung zu

übergeben.

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3 Technische Regeln, Planunterlagen und Angaben zum Objekt

3.1 Gesetzliche Bestimmungen und Technische Regelungen

In der nachfolgenden Zusammenstellung werden nur die wesentlichen Rechtsgrundlagen bzw.

technischen Regelungen aufgeführt.

Vorschrift/Regelwerk/ LeitfadenBeschreibungGültige Fassung von:
VV TB RPVV TB RPBekanntmachung der Technischen Baubestimmungen (VV28. Februar.202528. Februar.2025
TB RP) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 27. Juli 2023
LBauO-RPLandesbauordnung Rheinland-Pfalz24. November 1998 Zuletzt geändert am 26.11.2024
Rundschreiben ADD RLPHinweise zur brandschutztechnischen Beurteilung von Kin-28. Januar 2020
dertagesstätten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(Arbeitsgruppe Vorbeugender Brandschutz)
LARLeitungsanlagenrichtlinie Rheinland-PfalzJanuar 2020
LÜARLüftungsanlagenrichtlinie Rheinland-PfalzJanuar 2020
DIN 4102Brandverhalten von BaustoffenSeptember 1977ff, zuletzt geändert: November 2004
DVGW 405LöschwasserversorgungFebruar 2008
ASR A2.2Ausrüstung von Arbeitsstätten mit FeuerlöschernMärz 2021
DIN 14090Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr01. Juli 1998
Zuletzt geändert am 01.05. 2021
DIN 18095 1-3Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen...Oktober 1988; März 1991; Juni 1999
DIN 4066Hinweisschilder für die FeuerwehrJuli 1997
DIN 4844SicherheitskennzeichnungJuni 2012
DIN EN 7010Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszei-November 2010
chen - Registrierte Sicherheitszeichen
DIN 14675Brandmeldeanlagen – Aufbau und BetriebApril 2012, zuletzt geändert Januar 2020
DIN EN 1838Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; Deutsche Fas-März 2025
sung EN 1838:2013
DIN 62305BlitzschutzanlagenOktober 2010 + Berichtigung März 2013
DIN 14095Feuerwehrpläne für Bauliche AnlagenAugust 2008
DIN ISO 23601Flucht- und RettungspläneNovember 2021
DIN 14096-1,-2,-3BrandschutzordnungMai 2014
EltBauVOLandesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen27. Juli 2023

Die Tatsache, dass bestimmte Einzelnormen nicht in der Auflistung angeführt sind, bedeutet nicht,

dass diese nicht zur Geltung kommen. Vielmehr ist von den Fachingenieuren und ausführenden

Unternehmen zu überprüfen, inwieweit hier nicht aufgeführte Normen noch heranzuziehen sind.

Dies ist entsprechend zu dokumentieren.

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3.2 Planunterlagen

Grundlage: PUR+ Architekten PartGmbB, Kasel - Planstand: 27. Oktober 2025.

InhaltPlannummerIndexMaßstab
Grundrisse / Abbruch-NeubauARC-04-003-GR-AA1:100
Ansichten Nord/SüdARC-04-004-AN-AA1:100
Ansichten + Schnitte – Abbruch/NeubauARC-04-004-AN-SC-bA1:100
Lageplan / DachentwässerungARC-04-00-LP-01A1:200
AbstandsflächenplanARC-04-000-AP-02A1:200

3.3 Abstimmungen

Das Konzept wurde mit dem Bauherrn und dem Architekturbüro vorabgestimmt. Die Ergebnisse sind

in diesem Konzept berücksichtigt.

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4 Objektbeschreibung

4.1 Lage des Objektes

Das Kita-Gebäude befindet sich in zentraler Ortslage in direkter Nähe zur Sauer.

Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Petrusstraße.

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4.2 Ausdehnung des Gebäudes

Die Planung sieht einen zweigeschossigen Anbau des Bestandsgebäudes vor.

Die Erschließung erfolgt ebenerdig über das Erdgeschoss (Hauptzugang).

Die maximale Gebäudeausdehnung beträgt ca.:

L = 68,57 m ; B = 15,58 m ; H =7,17 m

4.3 Baukonstruktion

Der bestehende eingeschossige Baukörper wurde in massiver Bauweise errichtet.

Im Zuge der Baumaßnahmen soll das Bestandsgebäude saniert und geringfügig umgebaut wer-

den. Der Anbau auf der Süd-West-Seite soll zweigeschossig und überwiegend in Holzbauweise er-

folgen.

Das Dach des Anbaus ist als Flachdach geplant.

4.4 Energieversorgung

Das Gebäude soll mit einer Luft-Wärmepumpe beheizt werden. Die Außengeräte sollen auf dem

Grundstück vor dem Gebäude aufgestellt werden.

Die Trinkwasserversorgung erfolgt dezentral mithilfe von Elektrischen Durchlauferhitzern (Untertisch-

geräten). Ggf. soll die Küche über eine Frischwasserstation versorgt werden.

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4.5 Nutzung

Die Kindertageseinrichtung ist für eine Belegung von 90 Kinder konzipiert, wovon max. 15 Plätze für

Kinder unter 2 Jahren berücksichtigt sind.

Die Kindertagesstätte ist werktags zwischen 7.30 – 16.30 Uhr in Betrieb.

Risikobewertung:

Innerhalb der Kita ist eine heterogene Nutzerqualität anzutreffen.

Krippenkinder (0-3 Jahre) sind in ihrer Aufmerksamkeit und ihrer Mobilität stärker eingeschränkt als

Kindergartenkinder (3-7 Jahre). In der Altersschicht von 0 bis 3 Jahren sind Kinder aufgrund fehlen-

der motorischer Fähigkeiten nicht in der Lage sich bei Gefahr selbst zu retten. Dagegen kann bei

Kindern ab 3 Jahren angenommen werden, dass sie sich unter Anleitung der betreuenden Perso-

nen eigenständig retten können.

Grundsätzlich neigen Kinder jedoch dazu, sich bei Gefahr unter Betten, hinter Möbeln oder in

Schränken zu verstecken. Sie versuchen nicht unbedingt vor der Gefahr zu flüchten, sondern bege-

ben sich oft unbewusst in eine lebensbedrohliche Lage.

Sofern auch Kinder mit körperlichen und/oder ggf. auch geistigen Behinderungen zum Nutzerkreis

gehören, erhöht sich das Gefährdungspotential noch weiter.

Grundsätzlich muss von einer verlängerten Evakuierungszeit ausgegangen werden.

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5 Baurechtliche Einstufung

Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig. Es unterliegt den Bestimmungen der Landesbauord-

nung (LBauO) von Rheinland-Pfalz.

Einstufung gemäß der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz (LBauO):

  • Gebäudeklasse 3 (sonstiges Gebäude) § 2 Abs. 2 Nr. 3 LBauO

Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in

dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7m

über der Geländeoberfläche liegt.

  • Bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung: § 50 Abs. 2 Nr. 7 LBauO

„Tageseinrichtung für Kinder (Kindertagestätte)“

Für die geplante Nutzung ist in Rheinland-Pfalz keine eigene Sonderbauvorschrift von der Obersten

Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich eingeführt.

Gemäß § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz können für bauliche Anlagen und Räume be-

sonderer Art oder Nutzung - je nach Risikolage - besondere Anforderungen gestellt, aber auch Er-

leichterungen gestattet werden.

Diesbezüglich wurde seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, im 28. Januar 2020, von

der Arbeitsgruppe Vorbeugender Brandschutz (AG-VB), Az.: 30 612, ein Rundschreiben an die

Brandschutzdienststellen des Landes ausgegeben, in dem die wesentlichen Hinweise zur brand-

schutztechnischen Beurteilung von Kindertagesstätten enthalten sind.

Im nachfolgenden Brandschutzkonzept wurden diese Hinweise berücksichtigt.

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6 Erläuterung zur Brandschutzkonzeption

Die nachfolgende Brandschutzkonzeption beschreibt die brandschutztechnischen Anforderungen

nach Vorgaben der Landesbauordnung (LBauO) oder sonstige Verordnungen bzw. Richtlinien.

Vorgreifend auf die nachfolgenden Abschnitte dieser Ausarbeitung lassen sich die Grundzüge die-

ser Brandschutzkonzeption kurz zusammenfassen:

A. Baulicher Brandschutz (s. Abschnitt 7)

Es werden die brandschutztechnischen Anforderungen an die Baustoffe (tragende Bauteile,

raumabschließende Bauteile, Unterdecken, Verkleidungen, Dämmstoffe…) ausgewiesen und

bewertet.

B. Anlagentechnischer Brandschutz (Abschnitt 8)

Der anlagentechnische Brandschutz wird nach Vorgaben der Landesbauordnung beschrie-

ben (Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlage, natürliche Rauchableitung…)

C. Organisatorischer Brandschutz (Abschnitt 9)

Der Organisatorische Brandschutz umfasst den betrieblichen und den abwehrenden Brand-

schutz. Er bildet das Pendant zu den technischen Brandschutzmaßnahmen. Zu seinen Aufga-

ben zählen Maßnahmen, wie z.B. die Schulung bzw. Einweisung von Nutzern bzw. Mitarbeitern

über das Verhalten im Brandfall, die Organisation, Wartung und Pflege von Fluchtwegen oder

auch die regelmäßige Prüfung der Feuerlöscher, u.v.m.

Hinweise zu den nachfolgenden Abschnitten

Die wesentlichen baulichen Brandschutzmaßnahmen sind in den Brandschutzplänen (BS1 + BS2)

dargestellt.

Die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Brandschutzmaßnahmen dienen zur Erläuterung

und weiteren Präzisierung der Brandschutzauflagen.

Es werden nur die Brandschutzmaßnahmen bewertet, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Kon-

zeptes bereits feststanden und bei denen keine Änderungen zu erwarten sind.

Die Klassifizierung der Baustoffe und Bauprodukte erfolgt zum leichteren Verständnis und Lesbarkeit

  • im Textteil und im BS-Plan - nach den bekannten nationalen Normen (Bezeichnungen nach DIN

4102); die bautechnisch eingeführten europäischen Normen besitzen parallel Gültigkeit und kön-

nen verwendet werden.

Die verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe sind am Ende des Abschnittes erklärt.

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7 Baulicher Brandschutz

Die baulichen Brandschutzmaßnahmen sind in den angefügten Brandschutzplänen (BS1 + BS2) dar-

gestellt.

Die Klassifizierung der Baustoffe und Bauprodukte erfolgt zum leichteren Verständnis und Lesbarkeit

nach im Textteil und dem BS-Plan nach den bekannten nationalen Normen (Bezeichnungen nach

DIN 4102); die bautechnisch eingeführten europäischen Normen besitzen parallel Gültigkeit und

können verwendet werden.

➔ Zur Übersicht dient der angefügte Brandschutzplan: BS1 + BS2

7.1 Baustelle

(§ 53 LBauO)

Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet werden kön-

nen und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone

abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen (§ 53 Abs. 1 LBauO).

7.2 Abstandsflächen

(§ 8 LBauO)

Die Abstandsflächen vor den Außenwänden oberirdischer Gebäudeteile entsprechen den Ausfüh-

rungen nach § 8 der Landesbauordnung (LBauO). Siehe Bauantragszeichnung Architekt.

7.3 Zufahrt und Flächen für die Feuerwehr

(§ 7 LBauO)

Bauliche Anlagen müssen von der Feuerwehr für die Durchführung von Rettungseinsätzen und wirk-

samen Löschmaßnahmen erreicht werden können.

Die Kindertagesstätte befindet sich an der Petrusstraße. Vor dem Gebäude ist auf der öffentlichen

Verkehrsfläche ausreichend Bewegungsfläche für Fahrzeuge der Feuerwehrwehr vorhanden. Von

dort kann auch die befestigte Zuwegung zum Haupteingang der Kita befahren werden.

Explizit ausgewiesene Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge entlang des Gebäudes sind auf-

grund der ebenerdigen Erreichbarkeit der Geschosse nicht erforderlich.

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Die Schilder (DIN 4066 - weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“,

Größe 594 mm x 210 mm) sind rechts neben den Zufahrten in einer Höhe von 2,2 m Unterkante bis

2,5 m Oberkante anzubringen.

Die Hinweisschilder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.

Es muss eine geeignete Sammelstelle mit ausreichendem Sicherheitsabstand zum Gebäude aus-

gewiesen werden. Sie muss mit Hinweisschildern ausgewiesen und beleuchtet werden. Die Sam-

melstellen sind mit entsprechendem Abstand zu v.g. Bewegungsflächen für die Feuerwehr auszu-

weisen.

7.4 Brandabschnitte

(§ 30 LBauO)

Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden

(Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brand-

wand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhin-

dern [§ 30 Abs. 1 LBauO].

7.4.1 Äußere Brandwand

Die Abstände zu den Nachbargrundstücken betragen mehr als 2,5 m.

→ Brandwand als Gebäudeabschlusswand ist nicht erforderlich.

7.4.2 Innere Brandwand

Das Gebäude überschreitet die max. zulässigen Gebäudeabmessungen von 60 m. Eine innere

Brandwand ist demnach erforderlich.

Feuerwiderstandsklasse, Baustoffe:

Die Brandwand muss als tragendes und raumabschließendes Bauteil mind. hochfeuerhemmend

sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

→ F 60-A

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Die statischen Nachweise sind dem zuständigen Prüfsachverständigen vorzulegen und müssen von

diesem geprüft werden.

Durchgängigkeit:

Die Brandwand muss durchgängig über alle Geschosse sein. Eine geschossweise versetzte Anord-

nung der Wände ist zulässig, wenn die Decke zwischen beiden Wänden in der gleichen Qualität (F

60-A) und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt wird und keine Öffnung hat.

→ Die vorliegende Planung erfüllt die Anforderung.

Ausbildung im Dachbereich

Die Brandwand ist bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dachhaut zu führen. Brennbare Teile

des Daches dürfen nicht darüber hinweggeführt werden.

Ausbildung im Außenwandbereich:

  • Generelle Anforderungen:

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. (§ 30 Abs. 7

LBauO).

Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der

Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

Vermeidung von Brandbrücken und Schwachstellen:

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in

Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt.

Für Leitungen, Anlagenteile der von PV-Anlagen, Lüftungsleitungen, Leitungsschlitze und u.ä. gilt

dies entsprechend.

Öffnungen in einer Brandwand:

Die in der Brandwand vorgesehenen Öffnungen sind zulässig, wenn es in mindestens der gleichen

Qualität der Wand eingebaut wird und rauchdicht und selbstschließend sind. Die Öffnung im Erd-

geschoss führen in einen brandlastfreien Treppenraum und im Obergeschoss zu einer Dachterrasse,

die aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wird. Daher ist eine F30-Verglasung neben der T30-

RS-Tür ausreichend.

→ mind. T 30-RS sowie

→ mind. F 30-Verglasung

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7.5 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen

(§ 27 LBauO)

Schutzziel: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang

standsicher sein. (§ 15 Abs. 1 LBauO, § 27 LBauO)

Gemäß § 27 LBauO müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen im Brandfall ab

dem Erdgeschoss mindestens feuerhemmende Qualität (F 30-B) aufweisen.

Der eingeschossige Bestand-Baukörper wurde in massiver Bauweise (Mauerwerk bzw. Stahlbeton)

errichtet. Es wird unterstellt, dass der Bestand gemäß den zur Errichterzeit geltenden Anforderungen

errichtet wurde.

→ ≥ F 30-A

Die Planung für den Anbau sieht, mit Ausnahme des Treppenraumes, eine Holzkonstruktion vor. Die

Bauteile sind demnach feuerhemmend zu bemessen und auszuführen.

→ F 30-B

Die Prüfung des Feuerwiderstandes der Tragkonstruktionen erfolgt durch den Prüfsachverständi-

gen für das Tragwerk; ihm sind vor Ausführung die rechnerischen bzw. konstruktiven Nachweise

des Feuerwiderstandes in prüffähiger Form zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.

7.6 Nutzungseinheiten

(§ 35 LBauO)

Aus Sachverständigensichtweise ist zur Gefahrenminimierung (Größe des Gebäudes, Verzicht auf

notwendige Flure) eine Unterteilung des Gebäudes in Nutzungseinheiten (= Brandschutzbereiche)

erforderlich.

Auf die Ausbildung notwendiger Flure innerhalb dieser Nutzungseinheiten (Brandschutzbereiche)

soll aufgrund der Nutzung als Kindertagesstätte (→ Nutzung der Flure als Spielflure) im Erdgeschoss

verzichtet werden.

Die vier der fünf ausgebildeten Nutzungseinheiten überschreiten die in der LBauO verankerte ma-

ximale Größenbeschränkung von max. A = 200 m² (NE 1=242 m², NE 2= 208 m², NE4 = 213 m², NE 5=

234 m²).

Für die Überschreitung der nach LBauO zulässigen Größe von Nutzungseinheiten ohne notwendi-

gen Flur wird ein Abweichungsantrag nach §69 LBauO gestellt.

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Abweichungsantrag Nr. 1 gem. § 69 LBauO (Abweichung zu § 35 Abs.1 Nr. 3 LBauO)

Die Überschreitung der max. Nutzungseinheitengröße ist aus Sachverständigensicht, aufgrund der

günstigen Rettungswegsituation im Erdgeschoss (unabhängige, überwiegend direkte Ausgänge ins

Freie) und der gegenüber der LBauO brandschutztechnisch höherwertig, aus nicht brennbaren

Baustoffen hergestellten, abschnittsbildenden F 30-A Bauteile (massive Geschossdecke und Trenn-

wand) zwischen beiden Nutzungseinheiten im Bereich des Bestandsgebäudes, zu vertreten.

Zur Kompensation dient die installierte flächendeckende Brandwarnanlage (siehe Pkt. 8.8).

7.7 Trennwände

(§ 29 LBauO)

Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinhei-

ten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung

sein (§ 29 Abs. 1 LBauO).

Zur Umsetzung dieses Konzeptes sind Trennwände erforderlich. (§ 29 LBauO):

• Abschnittsbildende Trennwände der Nutzungseinheiten (Ausbildung der

Brandschutzbereiche):

Die Trennwände müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein (→ min-

destens F 30-B).

Die Wände im Bestand wurden als massive Mauerwerkswände errichtet, de-

nen die ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit unterstellt wird. Die Planung

der Wände des Anbaus sieht überwiegend Holzbauwände (Holzständer- oder

Massivholzwände) vor. Die sind mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit

zu bemessen und auszuführen.

Als Öffnungen sind nur feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte

Türen T30 DIN 18095-RS zulässig (§ 29 Abs. 3 LBauO); deren Einbau muss nach

Zulassung erfolgen.

• Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und Batterie-/Technikraum:

Die Trennwände müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Materialien

hergestellt sein (→F 90-A).

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Die Bestandswände wurden als massive Mauerwerkswände errichtet, denen

die ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit unterstellt wird. Leitungsdurchfüh-

rungen müssen entsprechend der LAR geschottet werden. (siehe Pkt. 8.2)

7.8 Außenwände

(§ 28 LBauO)

Schutzziel: Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden,

dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist (§ 15 Abs. 1

LBauO, § 28 LBauO)

Tragende Außenwände müssen analog den Anforderungen tragender Wände, Pfeiler und Stützen,

feuerhemmende Qualität besitzen.

→ mind. F 30-B

Außenflächen sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Un-

terkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen aus-

reichend lang begrenzt ist.

Die Gestaltung der Außenwandbekleidung mit einer hinterlüfteten Holzverschalung (B2) ist statthaft.

Die Unterkonstruktionen, Halterungen, Befestigungen sowie deren Dämmstoffe der Vorhangfas-

sade müssen aus nicht brennbaren Materialen (Metall, Mineralwolle,…) ausgeführt werden.

Fluchttreppe:

Hinsichtlich der Ausführung einer möglicherweise brennbaren Vorhangfassade im Bereich der

Fluchttreppe bestehen keine Bedenken, da bei Ausfall dieses Rettungsweges der notwendige Trep-

penraum zur Verfügung steht.

Alternativ kann anstelle der hinterlüfteten Fassade auch ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS)

ausgeführt werden.

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7.9 Decken und ihre Unterstützungen

(§ 31 LBauO)

Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im

Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Die Geschossdecken über EG muss mindestens feuerhemmend und raumabschließend sein. Der

vorhandenen Stahlbetondecke im Bereich des Bestandsbaukörpers kann unterstellt werden, die

Anforderung an den Feuerwiderstand zu erfüllen. Die neue Stahlbetondecke im Bereich des not-

wendigen Treppenraumes des Anbaus muss ebenfalls mind. feuerhemmend bemessen sein.

→ > F 30-A

7.10 Dächer

(§ 32 LBauO)

Schutzziel: Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein

(harte Bedachung). Ein Brandüberschlag auf höhere Gebäudeteile muss verhindert werden.

Harte Bedachung:

Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein → harte Be-

dachung gem. LBauO §32(1) nach DIN 4102, Teil 7.

Als harte Bedachung gelten u.a.:

  • vollständige Schüttung mind. 5cm Kies, Körnung 16/32, Flächengewicht >80kg/m² (od.

mindestens 4cm dicke Betonwerksteinplatten)

  • extensive Dachbegrünung (mind. 3 cm starke Substratschicht mit höchsten 20% organi-

schen Bestandteilen; vor Wänden mit Öffnungen muss ein mind. 50 cm breiter Streifen aus

Platten oder Grobkiesausgebildet werden; die Vegetation darf nur eine geringer Brandlast

besitzen)

  • bzw. nach DIN 4102, Teil 7 od. TS 1187 in Verbindung mit DIN EN 13501-5 (B (t1)) ROOF

Die Anforderung der harten Bedachung gilt analog auch für die Flächen der Dachterrasse. Die

Ausführung eines Terrassenbelages aus brennbaren Baustoffen ist unzulässig.

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7.11 Notwendige Treppen und Treppenräume

(§ 33 & § 34 LBauO)

Schutzziel: Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens

eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Notwendige Treppen müssen so angeordnet

und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und leicht und

gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden können.

7.11.1 Erfordernis/ Erreichbarkeit

Das Gebäude verfügt über eine notwendige Treppe in einen notwendigen Treppenraum. Außer-

dem führt aus dem Obergeschoss eine Außen-Fluchttreppe ins Erdgeschoss, die den zweiten bau-

lichen Rettungsweg aus den Obergeschoss sicherstellt.

7.11.2 Tragende Teile der notwendigen Treppe

Notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 müssen mindestens feuerhemmend sein

oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

→ F 30-B od. A

Die Außentreppe soll als Stahltreppe errichtet werden. Die Anforderung an eine nicht brennbare

Konstruktion wird damit erfüllt.

7.11.3 Wände des notwendigen Treppenraumes

Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 in

hochfeuerhemmend sein.

→ F 60-AB

7.11.4 Durchgängigkeit und Ausgänge ins Freie

Die notwendige Treppe im notwendigen Treppenraum erschließt durchgängig beide oberirdischen

Geschosse. Der Treppenraum besitzt im Erdgeschoss einen direkten Ausgang ins Freie.

7.11.5 Oberer Abschluss

Die Wände des notwendigen Treppenraumes führen bis unter die oberste Geschossdecke (Flach-

dach). Diese soll als Stb.-Decke ausgeführt werden.

7.11.6 Türabschluss

Türen zu notwendigen Treppenräumen von Nutzungseinheiten müssen mindestens feuerhemmend,

rauchdicht und selbstschließend sein.

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→ T 30-RS

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen

haben, die bei Raucheinwirkung ein selbstständiges Schließen der Türen bewirken.

7.11.7 Bekleidungen, Putz, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müssen aus nicht brennbaren Bau-

stoffen bestehen.

→ A

7.11.8 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile

Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus mindestens schwer entflammbaren

Baustoffen bestehen.

→ B1

7.11.9 Rauchableitung

Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten ent-

raucht werden können.

Für die Entrauchung des Treppenraumes ist in jedem oberirdischen Geschoss ein öffenbares Fenster

vorzusehen. Diese Öffnung muss einen freien Querschnitt von mind. 0,5 m² haben, leicht geöffnet

werden können und im oberen Geschoss ausreichen hoch sein, um auch dort eine Rauchableitung

zu ermöglich.

Die Rauchableitung wird durch die Tür zur Dachterrasse gewährleistet.

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7.11.10 Sicherheitsbeleuchtung:

Der Treppenraum muss mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Siehe Pkt. 8.4

7.12 Notwendiger Flur

(§ 35 LBauO)

Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit

Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige

Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang

möglich ist.

Notwendige Flure sind nicht geplant.

7.13 Aufzug

(§ 36 LBauO)

Schutzziel: Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Schächte haben, um eine Brandaus-

breitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern.

Die Planung sieht einen Plattformlift nach Maschinenrichtlinie vor, der sich innerhalb des notwendi-

gen Treppenraumes befindet.

7.13.1 Fahrschachtwände

Der Aufzug befindet sich im inneren des notwendigen Treppenraumes. Klassifizierte Fahrschacht-

wände sind nicht erforderlich.

7.13.2 Fahrschachttüren

Klassifizierte Fahrschachttüren sind nicht erforderlich.

7.13.3 Rauchableitung

Eine eigene Rauchableitung ist aufgrund der Lage innerhalb eines notwendigen Treppenraumes

nicht erforderlich. Die Rauchableitung erfolgt über die vorhandene bzw. geplante Rauchableitung

des Treppenraumes.

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7.13.4 Verkleidung

Der Fahrbereich des Aufzuges muss so umkleidet sein, dass Personen nicht gefährdet werden kön-

nen; Verkleidungen müssen nicht brennbar (A) sein (§ 39 Abs. 2 LBO).

7.13.5 Verbotsschilder

In jeder Etage müssen Verbotsschilder angebracht werden: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen!“.

Schild nach DIN 4066, Größe 74 x 210 mm

7.13.6 Abmessung Fahrkorb

Nach DIN 18065 müssen Fahrkörbe zur Aufnahme eines Rollstuhls eine nutzbare Grundfläche von

mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Diese Maße werden in der vorliegenden Planung eingehalten.

7.13.7 Aufzugsmaschinenraum

Sofern ein separater Maschinenraum ausgeführt wird, muss dieser feuerbeständig (F 90-AB) von den

benachbarten Räumen abgetrennt werden; die Zugangstür muss mindestens rauchdicht und feu-

erhemmend (T 30 DIN 18095 RS) ausgeführt werden. Die Tür muss über einen Paniktürverschluss ver-

fügen.

7.13.8 Schlüssel für Notentriegelung

Im Eingangsgeschoss ist an deutlich gekennzeichneter Stelle ein Notentriegelungsschlüssel für die

Fahrschachttüren bereitzuhalten.

7.14 Rettungswege

(§ 15 LBauO)

Schutzziel: Jede Nutzungseinheit (NE) mit einem oder mehreren Aufenthaltsräumen (AR) muss in

jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege (RW) erreichbar

sein.

7.14.1 Generelle Anforderungen

Rettungswege in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Gänge, Ausgänge zu den Fluren,

Ausgänge ins Freie sowie die Rettungswege auf dem Grundstück, Zugänge, Flächen für Einsatzfahr-

zeuge von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst, müssen ständig freigehalten werden.

Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

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Nutzungsbedingt müssen alle Aufenthaltsräume über mindestens zwei voneinander unabhängige

bauliche Rettungswege verfügen, die jeder für sich Ausgänge ins Freie besitzen! Dabei muss einer

dieser Rettungswege über einen direkten Ausgang oder einen notwendigen Treppenraum ins Freie

führen. (siehe ADD Kita-Rundschreiben Abs. 4.2).

7.14.2 Nachweis der Rettungswege

1. Rettungsweg2. Rettungsweg
ErdgeschossErdgeschossNutzungseinheiten: Aus den Nutzungseinheiten über die Gruppen- und Nebenräume zum Notausgang direkt ins Freie.Nutzungseinheiten:
Aus den Nutzungseinheiten über dieZu einem anderen Ausgang ins Freie
Gruppen- und Nebenräume zumggf. über den (Spiel-)Flur.
Notausgang direkt ins Freie.
Aus Nutzungseinheit 2:
Über notwendigen Treppenraum
zum Ausgang direkt ins Freie.
ObergeschossNutzungseinheit 5: Über notwendigen Treppenraum zum Ausgang direkt ins Freie.Über Bewegungsraum zur angren- zenden Dachterrasse und zur Flucht- treppe.

7.14.3 Rettungswegbreiten

Die Rettungswege (=freie Laufwegfläche in Spielfluren) müssen eine Breite von mindestens 1.20m

besitzen. Die Breite darf nicht durch Einbauten, Einrichtungen oder in den Rettungsweg aufschla-

gende Türen unterschritten werden.

7.14.4 Türbreiten

Das erforderliche lichte Maß für Ausgänge von Gruppenräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen

sowie der Notausgänge muss mindestens 0,90 m betragen.

An den Türen mit Selbstschließung ist ein Quetschschutz anzubringen. Für die Anbringung des

Quetschschutzes an Brandschutztüren sind dafür zugelassene Systeme zu verwenden.

7.14.5 Rettungswegbeschilderung

Die Rettungswege sind durch hinterleuchtete Hinweisschilder nach DIN EN 7010 so zu kennzeichnen,

dass die Ausgänge ins Freie sicher aufgefunden werden können. In den Fluren sind die Hinweisschil-

der über den Türen so anzubringen, dass sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut

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erkennbar sind. Die Kennzeichen in den Hauptrettungswegen (innere Flure, Spielflure), den Grup-

pen-, Förder- und Schlafräumen sowie die Mensa sind Bestandteil der Sicherheitsbeleuchtung; sie

müssen hinterleuchtete Rettungswegkennzeichen erhalten.

7.14.6 Anforderungen an Notausgänge

Alle ausgewiesenen Notausgänge müssen auch von außen erreicht werden können; die Türen müs-

sen sich mit dem „Gebäudehauptschlüssel“ von außen öffnen lassen.

Türen aus Hauptrettungswegen (u.a. die Spielflure) müssen nach außen aufschlagen.

Türen aus den Gruppenräumen können – unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht - alternativ

auch nach innen öffnen.

Abschließbare Notausgangstüren aus den Aufenthaltsräumen müssen mindestens mit Türbeschlä-

gen nach der DIN EN 179 ausgestattet werden.

Sämtliche Notausgänge müssen mit Paniktürbeschlägen nach DIN EN 179 ausgestattet werden.

Türen in den abschnittsbildenden F 30-Trennwänden, zwischen den Nutzungseinheiten (Flüchten in

beide Richtungen), müssen Blindzylinder erhalten.

Sonnenschutzsystem an den Notausgängen sind statthaft; nachfolgende Optionen sind brand-

schutztechnisch vertretbar:

Option 1: Kein Raffstore (Sonnenschutzglas)

Option 2: Kein Raffstore, opake Türen

Option 3: Raffstore mit Öffnungsflügel

Option 4: Raffstore im Zwischenscheibenbereich

Option 5: automatische Ansteuerung durch Hausalarmierungsanlage (HAA) --> alle Raffstores

fahren beim Brandalarm automatisch hoch + zusätzliche Not-Handkurbel!

Option 6: zugelassenes "Flucht-Raffsystem"

Hinweis zur oben aufgeführten „Option 5“:

Werden elektrisch betriebene Verschattungs- bzw. Sonnenschutzelemente (z.B. Raffstore, Rollläden

o.ä.) auch bei den Notausgängen der Gruppenräume eingesetzt, müssen deren Elektromotoren

im Brandfall von der Hausalarmierungsanlage (Hausalarm durch Rauchmelder od. Handfeuermel-

der) einen Steuerkontakt erhalten und automatisch hochfahren (→ eine Auslösegruppe, d.h. bei

Alarm fahren automatisch alle Elemente an den Notausgängen hoch). Außerdem müssen die v.g.

Verschattungssysteme über eine Notentriegelung verfügen, mit der sie sich auch bei Ausfall der

allg. Stromversorgung manuell öffnen lassen (z.B. Not-Handkurbel o.ä.…).

Das Personal muss in die Betätigung eingewiesen werden.

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Erhöhte Anforderungen an die Motoren, wie z.B. Schnellraffung bzw. Schnelllauffunktion und Sicher-

heitsstromversorgung, sind bei Einhaltung der v.g. Sonderauflagen nicht erforderlich.

7.14.7 Sammelstelle

Müssen die Kinder das Gebäude im Brandfall verlassen (Räumung), sind diese zu einer geeigneten

Sammelstelle auf der hinteren, eingezäunten Gebäudefreifläche zu leiten und dort zu betreuen.

Die Sammelstelle muss außerhalb der Gefahrenzone angeordnet, ausgeschildert und beleuchtet

sein (keine Forderung an Sicherheitsbeleuchtung) (z.B. Spielfläche außerhalb der Bewegungsfläche

der Feuerwehr). Die genaue Verortung muss mit der Feuerwehr abgestimmt werden.

7.14.8 Rettungsmittel für Kinder mit Behinderungen

Sofern die Kita in ihrer Mobilität eingeschränkte Kinder betreut, müssen für diese geeignete Ret-

tungsmittel vorgehalten werden (z.B. Rettungstragen, Rettungsrollstühle …).

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8 Anlagentechnischer Brandschutz

8.1 Feuer- und Rauchschutztüren

Feuerschutz- und Rauchschutztüren müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) amtlich

geprüft und bauaufsichtlich zugelassen sein. Der Einbau muss entsprechend dem Zulassungsbe-

scheid ausgeführt werden. Türen, die dem Brandschutz dienen (Feuerschutzabschlüsse, dicht- und

selbstschließende Türen) und vom Nutzer regelmäßig genutzt werden, sind technisch so auszufüh-

ren, dass sie von den betroffenen Personen leicht zu öffnen und sicher benutzbar sind; dies ist bei

Türen mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilauf-Türschließern gewährleistet.

Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die Funktions-

bereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird. Diese Handauslösung muss sich in unmittel-

barer Nähe des Abschlusses befinden und darf durch den festgestellten Abschluss nicht verdeckt

sein. Sie muss gut sichtbar und einfach zu bedienen sein.

Der Handauslösetaster muss rot sein. Sein Gehäuse muss die Aufschrift tragen: "Tür schließen".

Für die Tür darf auch eine genauere Bezeichnung - z.B. "Brandschutztür" - gewählt werden.

Der Abschluss muss durch ein einmaliges kurzes Drücken des Handauslösetasters zum Schließen frei-

gegeben werden. Der Schließvorgang darf durch nochmaliges Drücken nicht unterbrochen wer-

den können. Bei Türschließern mit elektromagnetischer Feststellung - nicht jedoch bei sogenannten

Freilauftürschließern - darf die Handauslösung entfallen, wenn die Feststellung durch geringen Druck

auf das Türblatt aufgehoben werden kann. Der für den Schließvorgang erforderliche Bereich muss

ständig freigehalten werden.

8.1.1 Besondere Anforderungen an Türen der Kita

Abschließbare Notausgangstüren müssen zur Gewährleistung einer ständigen Nutzbarkeit der Ret-

tungswege mit einem Panikschloss versehen werden.

Zusätzlich müssen sämtliche Notausgangstüren auch mit dem Generalschlüssel - wie der Hauptzu-

gang - von außen geöffnet werden können (→ möglicher Angriffsweg Feuerwehr).

Zumindest an den Türen mit Selbstschließung wird die Anbringung eines Quetschschutzes empfoh-

len. Für die Anbringung an Brandschutztüren sind dafür zugelassene Systeme zu verwenden.

Die Gruppenraumtüren zum Spielflur oder zum notwendigen Flur können ohne Schließer betrieben

werden.

Türen im Verlauf von Hauptrettungswegen (Notausgänge aus Spielfluren) sollten bestimmungsge-

mäß in Fluchtrichtung aufschlagen, damit nicht durch entgegen der Fluchtrichtung aufschlagende

Türen eine Staugefahr entsteht.

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Verriegelung von Notausgängen

Ausgangstüren in Kitas müssen wegen der Aufsichtspflicht in der alltäglichen Nutzung i.d.R. so aus-

gebildet werden, dass Kinder nicht unbemerkt die Räumlichkeiten verlassen können.

Im Brandfall sind diese Türen aber der notwendige Rettungsweg, der während des Betriebs bestim-

mungsgemäß von innen mit einem Griff in voller Breite zu öffnen sein muss.

Wenn der Betreiber gewährleistet, dass das Erfüllen der Aufsichtspflicht jederzeit sichergestellt ist

(z.B. Gruppenräume, Spielflure, Gemeinschaftsräume, …), können Türdrücker montiert werden, und

zwar in einer Höhe, in der sie von den Kindern nicht betätigt werden können; H ca. ab ≥1.60 - 1.80m).

Die Evakuierung erfolgt dann unter Anleitung der Erzieherinnen bzw. der Erzieher.

Sieht die Nutzung es allerdings vor, dass sich Kinder z.B. alleine in Bereichen des Gebäudes aufhal-

ten, d.h. ohne Anwesenheit von Erziehern (quasi ohne Aufsicht), und deren Notausgangstüren wäh-

rend des Kitabetriebs abgesperrt sein sollen (u. U. auch nur zeitweise; z.B.: Hauptzugangstür, Neben-

eingänge in Fluren, …), muss sichergestellt sein, dass die Kinder das Gebäude über die v.g. Notaus-

gänge eigenständig verlassen können. Dazu sind nur Systeme zugelassen, die der EltVTR („EltVTR -

Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“) entsprechen.

Diese schreibt vor, dass ein elektrisches Verriegelungssystem mindestens aus den Komponenten

Steuerung, Nottaster und Verriegelung nach dem „Ruhestromprinzip“ bestehen muss.

Hinweise für die Ausführung elektrischer Verriegelung von Rettungswegen in Kindergärten:

Das Basissystem nach EltVTR wird so installiert, dass sich der Nottaster auf einer Höhe von ca. 0,85m

befindet. Zusätzlich wird in einer Höhe von ca. 1,80 m ein für Kinder nicht erreichbarer normaler

Taster installiert. Darüber hinaus wird außen ein externer Schlüsselschalter angebracht. Im Normal-

betrieb wird die entsprechende Tür durch das elektrische Verriegelungssystem gesichert. Das Auf-

sichtspersonal kann sie jederzeit über den Taster öffnen. Im Notfall können auch die Kinder die Tür

über den Nottaster entriegeln, wobei optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird. Besucher wer-

den nach dem Klingeln vom Personal eingelassen. Das Personal kann die Tür außerdem von außen

mithilfe des Schlüsselschalters freischalten.

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8.2 Leitungsanlagen

(LAR)

Die für den Betrieb des Bauvorhabens erforderlichen Leitungen (Elektrokabel, Rohrleitungen für die

Versorgung mit Wasser, Abwasser sowie Heizung) sind so zu verlegen, dass eine Ausbreitung von

Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

Schächte für Versorgungsleitungen können als ein Brandabschnitt betrachtet werden. Diese müs-

sen dann mindestens feuerhemmend (F30) ausgeführt werden. Die Zugänge zu den Schächten

müssen dann mit mindestens feuerhemmenden und rauchdichten Abschlüssen (für den Schacht-

einbau zugelassene Feuerschutzklappen ≥ F 30) ausgeführt werden. Alternativ können die Installa-

tionen im Bereich der Geschossdecke feuerhemmend nach DIN 4102 abgeschottet werden (S 30,

K30).

Leitungsanlagen, die durch brandschutztechnisch definierte Bauteile (z.B. Trennwände zwischen

Nutzungseinheiten, Decken) geführt werden, müssen durch qualifizierte und zugelassene Schottsys-

teme durchgeführt (S30, R30) werden.

Aufgrund der Ausbildung von Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure entfallen die erhöhten Auf-

lagen nach Leitungsanlagenrichtlinie an die Installationen im Bereich der Spielflure.

Die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) muss in der gültigen Fassung beachtet werden (→ beschränkt

sich hier auf die brandschutzklassifizierten Bauteile: Decken, Trennwände).

Die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen an die brandschutztechnische Dokumentation

von Abschottungen/ Durchführungen müssen eingehalten werden.

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8.3 Lüftungsanlagen

(LüAR)

Das Gebäude soll mit einer zentralen Lüftungsanlage kontrolliert be- und entlüftet werden.

Dabei sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

Lüftungsleitungen, die klassifizierte Wände und Decken überbrücken, sind so herzustellen, dass

Feuer und Rauch nicht in F 30-Abschnitte (Nutzungseinheiten od. Geschosse) übertragen werden

können. Hiervon ausgenommen sind die Lüftungsleitungen innerhalb der Nutzungseinheiten ohne

notwendige Flure. Bei Lüftungsleitungsdurchführungen durch v.g. Trennwände ohne Feuerwider-

stand (Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure) ist auf eine rauchdichte Abdichtung der Fugen

mit nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. dichtes Ausstopfen mit Steinwolle „A“) zu achten.

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Um zu vermeiden, dass sich kalter bzw. warmer Rauch mit einer Temperatur unter 72 °C ungehindert

über Brandschutzklappen in andere Nutzungseinheiten und/oder geschossübergreifend ausbreiten

kann, sind zusätzliche Maßnahmen für die Rauchsicherheit erforderlich. Dies kann durch Einbau von

entsprechenden Brandschutzklappen mit Federrücklaufmotoren in den brandschutzklassifizierten

Bauteilen oder durch im Kanalnetz eingebaute Rauchschutzklappen mit Zulassung sichergestellt

werden.

Mindestens die Zuluft muss mittels Kanalrauchmelder überwacht werden. Bei Rauchdetektion im

Lüftungsnetz erhält die Lüftungssteuerung (GLT-Zentrale) ein Signal und schaltet automatisch ab.

Sämtliche Brandschutzklappen werden zugefahren (→ Sicherstellung der Kaltrauchsicherheit).

Außerdem müssen die Lüftungsanlagen auch einen Steuerkontakt zum automatischen Abschalten

bei einem detektierten bzw. ausgelösten Brandalarm von der Hausalarmierungsanlage erhalten.

Sofern eine Lüftungszentrale ausgebildet wird, müssen die Vorgaben der LüAR Abs. 6.4 zwingend

beachtet und umgesetzt werden.

V.g. Auflagen werden an dezentralen Anlagen (innerhalb der Nutzungseinheiten) nicht gestellt.

➔ Grundsätzlich müssen die Vorgaben der Lüftungsanlagenrichtlinie bei der Planung und Aus-

führung zwingend beachtet werden.

8.4 Sicherheitsbeleuchtung/Sicherheitskennzeichen

8.4.1 Sicherheitsbeleuchtung

Ein sicheres Verlassen des Gebäudes muss jederzeit gewährleistet werden. Aus diesem Grund sind

die Hauptrettungswege (Spielflure inkl. Eingangsbereich bis zum Ausgang ins Freie) und die Aufent-

haltsräume (Gruppen- und Förderräume, Mensa) mit einer Sicherheitsbeleuchtung mit netzunab-

hängiger Stromversorgung in Bereitschaftsschaltung auszustatten (z.B. zentrale Batterieanlagen od.

Einzelbatterien).

Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Stromausfall selbsttätig innerhalb von 1 Sekunde einschalten.

Sofern keine ausreichende Beleuchtung des Rettungsweges im Außenbereich durch die öffentliche

Beleuchtung gewährleistet (z.B. Rampen und Treppen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche) ist, müs-

sen auch dort ebenfalls eine Sicherheitsleuchten in Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden.

Elektrotechnische Normen:

DIN EN 50172 (VDE 0108-100): Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

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Lichttechnische Normen:

DIN EN 1838: Notbeleuchtung

Die Beleuchtungsstärken (mind. 1 lx auf der Mittellinie des Rettungsweges) sind in der DIN EN 1838

festgelegt und vom Fachingenieur zu planen. Die Sicherheitsbeleuchtung muss nach DIN EN 1838

für eine Nennbetriebsdauer von mindestens 1 Stunde ausgelegt werden. Zur Beleuchtung der Ret-

tungswege durch die Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß DIN EN 60558-2-22 (VDE 0711 Teil 2-22)

mind. eine „Notleuchte“ bzw. „Rettungswegleuchte“ erforderlich.

Weitere „Notleuchten“ bzw. „Rettungswegleuchten“ müssen außerdem auch an folgenden Stellen

angeordnet werden:

• nahe jedem Notausgang,

• nahe Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleichten,

• nahe jeder anderen Niveauänderung,

• an Richtungsänderungen, wenn die Richtung des Rettungsweges unklar ist,

• bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure,

• nahe jedem letzten Notausgang außerhalb des Gebäudes und bis zu einem sicheren

Bereich,

• nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kas-

ten erreicht werden;

• nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuch-

tungsstärke an den Meldeeinrichtungen (z.B. Handfeuermelder), der Brandbekämp-

fungseinrichtung (z.B. Feuerlöscher), der Brandmeldeanlage sowie den Flucht- und Ret-

tungsplänen nach ISO 23601 erreicht werden;

• nahe jeder Sicherheitseinrichtung, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind,

so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Sicherheitseinrichtungen erreicht wer-

den;

• nahe der Stelle, an der ein Alarmruf aus einer Personenaufzugskabine und den dazuge-

hörigen Einrichtungen zur Rettung empfangen wird;

• Flure von allen Personenaufzugstüren bis zum nächstgelegenen Rettungsweg;

• nahe manueller Entriegelungsvorrichtungen zum Entriegeln elektronisch verriegelter Tü-

ren, sodass eine vertikale Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx sichergestellt sein muss.

Unter „nahe“ ist dabei ein horizontal gemessener Abstand von nicht mehr als 2 m zu verstehen.

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8.4.2 Sicherheitskennzeichen

Die inneren Rettungswege sind nach DIN 4844 in Verbindung mit der DIN EN ISO 7010 (Rettungs-

wegzeichen) und DIN EN 1838 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

In den Schlafräumen können die Piktogramme in Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden.

➔ Erkennungsweite gem. EN 1838 von 10/13, DIN 4844-1 von 06/12 und ISO 3864 von 06/12:

8.5 Blitz- und Überspannungsschutz

(Abs. 5.4 Rundschreiben KiTa)

Zur Begrenzung der Brandentstehungsgefahr durch einen Blitzeinschlag und der mit dem Blitzein-

schlag (äußerer Blitzschutz) sowie Überspannungen (innerer Blitzschutz) verbundenen Schäden

muss das Gebäude eine Blitzschutzanlage erhalten.

Wesentliche Anforderungen:

Innerer Blitzschutz:

  • Verbindung der Leitungsanlage mit dem Potentialausgleich und dem Schutzleiter (PE-oder

PEN-Leiter) der elektrischen Anlage,

  • Blitzstromableiter für den Schutz der Stromverteilungen und Leitungsanlagen

  • Überspannungsschutz (Mittel- und/oder Feinschutz) für den Schutz der sicherheitstechnisch

erforderlichen Einrichtungen und Anlagen

  • Potentialausgleich (elektrische Verbindung) aller metallenen Installationen innerhalb eines

Bauwerkes und aller von außen in das Gebäude eingeführten metallenen Installationen

  • Einhaltung von Trennungsabständen.

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Äußerer Blitzschutz:

  • Fangeinrichtungen

  • Ableitungen

  • Erdungs- und gegebenenfalls Potentialsteuerungsmaßnahmen

  • Einhaltung von Trennungsabständen

Die Planung und Errichtung der Blitzschutzanlage muss nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) erfolgen

(Fachingenieur, Fachunternehmen).

8.6 Photovoltaikanlage

Auf dem Dach des Bestandsgebäudes und des Anbaus ist eine PV-Anlage geplant.

Nachfolgende Anforderungen sind zu beachten:

Auf der Gleichstromseite der Installation sollten ausschließlich Generatoranschlusskästen der Schutz-

klasse II verwendet werden.

Bei der Wahl des Aufstellortes ist zu berücksichtigen, dass der Anschlusskasten keiner starken Son-

neneinstrahlung und Bewitterung ausgesetzt ist.

Die Bemessung der Anschlusskästen hat, z.B. durch die Wahl entsprechender Abstände der Einbau-

geräte, unter Berücksichtigung der zulässigen Erwärmungsgrenzen zu erfolgen.

Eine Innenmontage muss (unter Zugrundelegung trockener Räume) in der Schutzart IP 20 erfolgen.

Bei der Außenmontage oder in nassen Räumen ist die Schutzart IP 54 erforderlich.

Am Generatoranschlusskasten sind Warnhinweise anzubringen, dass die Anlage auch nach Tren-

nung vom Wechselrichter unter Spannung stehen kann.

Die verwendeten Gleichstromleitungen müssen über einen ausreichenden Querschnitt verfügen,

wetterfest und UV-beständig ummantelt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit auf-

weisen.

Außerdem müssen sie erd- und kurzschlusssicher verlegt werden. Dies gewährleisten z.B. einadrige

Kabel mit doppelter Isolierung.

Bei der Verlegung der Leitungen ist darauf zu achten, dass eine Beschädigung, auch zu einem

späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang ein mögliches

Scheuern an Kanten (z.B. von Blechen). Ggf. sind hierfür Schutzmaßnahmen (Kantenschutz) ange-

zeigt.

Hinweis: Die üblichen Überstrom-Schutzeinrichtungen, z.B. Leitungsschutzschalter, sind hier nicht

wirksam.

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Gleichstromleitungen dürfen gemäß VdS 2033 nicht durch Räume geführt werden, in denen leicht

entzündliche Stoffe lagern. Wechselrichter müssen korrekt dimensioniert werden, d.h. die maximale

Leerlaufspannung der zusammengeschalteten PV-Module darf z.B. die zulässige Spannungsgrenze

des Wechselrichters nicht überschreiten. Sie müssen an einen kühlen, trockenen, staubfreien Stand-

ort möglichst nah am Generator haben.

Sie dürfen nur auf nichtbrennbarem Untergrund montiert werden, es sei denn, der Hersteller gibt in

den Produktdaten ausdrücklich einen anderen Montageuntergrund frei.

Außerdem sind die Herstellerangaben zu Abständen von brennbaren Materialien einzuholen und

zu beachten.

Am Montageort muss auch sichergestellt sein, dass brennbare Stoffe nicht an die Wechselrichter

angelagert werden.

Freischaltungen/Trennschalter:

Auf der Gleichspannungsseite ist ein Gleichstrom-Freischalter (eine DC-Trenneinrichtung nach VDE

0100-712) vorgeschrieben. Diese muss zum Trennen von Gleichspannungen geeignet sein und ist

häufig bereits im Wechselrichter integriert.

DC-Trenneinrichtungen ermöglichen bei Fehlern in der Anlage sowie bei Reparaturarbeiten usw.

die Trennung der Gleichspannungsseite.

Da die DC-Trenneinrichtung nicht zur Stromlosschaltung der gesamten Anlage führt (bedeutet: alle

Leitungen zwischen den Solarmodulen und der DC-Trenneinrichtung bleiben auch bei abgeschal-

teter Trenneinrichtung, während Lichteinstrahlung unter Spannung) muss eine zusätzliche DC-

Trenneinrichtung bzw. mehrere solcher Geräte möglichst nah an den PV-Modulen installiert werden

→ Fernschalter / Feuerwehrschalter!

Hierdurch werden die Gefahren während des Feuerwehreinsatzes reduziert.

Aus Sachverständigensicht kann der Feuerwehrschalter im Raum der Erst-Anlaufstelle (HAZ) ange-

ordnet werden.

Blitzschutz:

Die PV-Anlage ist in den Blitzschutz einzubeziehen. Hierbei sind zur Verhinderung eines Blitzüber-

schlags auf die PV-Anlage Näherungsabstände (ausreichender Abstand zwischen Blitzableitung

und stromleitenden Komponenten der PV-Anlage) zu beachten. Das Gehäuse der PV-Anlagen

sollte hierbei ausdrücklich nicht mit der Blitzschutzanlage verbunden werden, um einen Übertrag

von Überspannungen zu verhindern. Vielmehr sind die Fangeinrichtungen so zu gestalten, dass die

Anlagen im Sinne der VDE 0185 (DIN EN 62305-3) durch sie geschützt sind.

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Bauliche Anforderungen:

Die generelle Anforderung an die Dachhaut, „harte Bedachung“ (→Widerstand gegen Brandbe-

anspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme), darf durch die PV-Anlage nicht

verloren gehen. Werden Schutzbeläge zwischen den Standfüßen und der Bedachung aufge-

bracht, ist für diese der Nachweis harte Bedachung zu führen.

8.7 Allgemeine Elektroinstallation

Für Notrufe muss eine Meldeeinrichtungen (Telefon) vorhanden sein (§ 25 (1) GUV- V A 1).

Steckdosen müssen mit einer Kindersicherung, z. B. 2-poliger Verriegelung versehen sein.

Nach DIN VDE 0100-410 müssen alle Steckdosenkreise bis 32 A Nennstrom und Lichtstromkreise bis

32 A (in TN- und TT-Systemen) durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit Bemessungsdiffe-

renzstrom I ≤30 mA zu schützen. ∆N

Sofern Kinderküchen (Herde) ausgeführt werden bzw. der Herd im für Kinder zugänglich ist, müssen

diese generell über einen von Kindern nicht erreichbaren Hauptschalter von den Erzieherinnen ab-

geschaltet werden können. Der Schaltzustand sollte erkennbar sein (z. B. Schlüsselschalter, bei dem

der Schlüssel in eingeschaltetem Zustand nicht abgezogen werden kann).

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Brandschutzschalter

Der Notwendigkeit des Einbaus einer Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (Brandschutzschalter)

muss im Zuge der Ausführungsplanung zwischen der Bauaufsicht und dem Fachingenieur Elektro

abschließend geklärt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verbindliche Rechtgrundlage

dafür besteht.

Der Einbau der sog. Brandschutzschalter ist nur dann verpflichtend, wenn die Norm DIN VDE "0100-

420:2016-02– Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-42 – Schutz gegen thermische Auswir-

kungen" von der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE), auch als technische Baubestimmung

in Rheinland-Pfalz eingeführt ist (→Eintragung in VVTB).

8.8 Brandwarnanlage/ Hausalarmierungsanlage

Das gesamte Kita-Gebäude ist mit einer Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 (Brandwarnan-

lagen) mit Handmelder, automatischen Brandmeldern und akustischen Signalgebern auszustatten.

Der Überwachungsbereich der HAA ist in Anlehnung an die DIN 14675 als flächendeckende Über-

wachung (Kat. 1: Vollschutz) auszuführen.

Abweichend von der DIN 14675 wird auf eine Direktaufschaltung zur integrierten Leitstelle und Feu-

erwehrperipherie (FSD, FIZ) verzichtet.

Die Funktion der Anlage ist auch bei Stromausfall sicherzustellen.

Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden.

Bei einem Brandalarm muss das komplette Gebäude alarmiert werden (→ Räumungsalarm).

Erleichterung:

Entgegen der Darstellung der VV TB RLP Anhang 14 Abs. 3.1, dass Brandwarnanlagen keine Aufga-

ben von Alarmierungsanlagen übernehmen können, soll diese hier zum Einsatz kommen. Aus Sach-

verständigensicht bestehen keine Bedenken, da die Alarmierung über diesen Brandwarnanlagen-

typ nach DIN VDE V 0826-2 analog einer Brandmeldeanlage nach DIN 14675 mit entsprechendem

Funktionserhalt von 30 Minuten sichergestellt wird.

8.8.1 Hausalarmierungszentrale

An gut zugänglicher Stelle muss eine Hausalarmzentrale (HAA od. HAZ) installiert werden. Geplant

ist die Anbringung der HAZ im Technikraum im Erdgeschoss. Diese entspricht in Funktion und Aufbau

einer Gefahrenmeldezentrale. Sie muss entsprechend nach EN 54-2 und EN 54-4 geprüft sein. Im

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Flurbereich in der Nähe des Haupteingangs ist ein abgesetztes Bedien- und Anzeigefeld vorgese-

hen.

Der Meldezustand ist durch eine optische Alarmsammelanzeige und durch ein akustisches Signal

an der HAA / HAZ anzuzeigen.

An der HAA / HAZ müssen Laufkarten od. mind. Übersichtszeichnungen mit Eintragung der Lage der

Melder vorgehalten werden.

Der Funktionserhalt der Alarmierung muss durch Verwendung eines zugelassenen Funktionserhalts-

gehäuse E30 sichergestellt werden.

8.8.2 Alarmierung

Das Gebäude erhält eine „laute Alarmierung“. Die Signale der Alarmierungseinrichtungen müssen

sich von betrieblichen Signalen unterscheiden und bei akustischer Alarmierung den allgemeinen

Geräuschpegel (Störschallpegel) jederzeit um 10 dB(A) übersteigen. Räume mit größerer Men-

schenansammlung (ggf. Spielflure der Kita, Mensa) müssen ggf. eine laute Alarmierung mittels DIN-

Tongeber/Hupen/Sirenen erhalten um die v.g. Forderung zu erreichen.

Die Gruppenräume der Kita können i.d.R. ein akustisches Signal direkt vom Melder erhalten.

8.8.3 Melder

Handfeuermelder (Nichtautomatische Melder):

Die äußere Form der Handfeuermelder entspricht in ihrer Ausführung der EN 54-11. Bei Handfeuer-

meldern, die an die Hausalarmanlage angeschlossen werden, sind die Meldergehäuse in der Farbe

„blau“ und mit der Aufschrift „Hausalarm“ auszuführen.

Für jeden Handfeuermelder ist ein Schild mit der Aufschrift „Außer Betrieb“ vom Betreiber vorzuhal-

ten. Handfeuermelder müssen in den Flucht- und Rettungswegen installiert werden.

Für die Anordnung und Aufteilung der Handfeuermelder sind folgende Punkte zu beachten:

• gute Sichtbarkeit

• freie Zugänglichkeit

• im Bedarfsfall Kennzeichnung durch ein zusätzliches Hinweisschild nach DIN 4066

• Montage des Druckknopfes 1,4 m ± 0,2 m über dem Fußboden

• ausreichende Beleuchtung durch Tageslicht oder eine andere Lichtquelle

Automatische Melder:

Die Auswahl der automatischen Melder hat entsprechend der wahrscheinlichen Brandentwicklung

in der Entstehungsphase, der Raumhöhe, den Umgebungsbedingungen und den möglichen

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Störgrößen in dem zu überwachenden Bereich zu erfolgen (z.B. Ausstattung des Küchenbereichs

mit Wärmemeldern). Die Brandmelder müssen nach DIN 54 zugelassen sein.

Kennzeichnung der Melder:

Sämtliche Melder müssen eindeutig gekennzeichnet (Meldernummer/Meldegruppe) werden. De-

ren Lage ist in Laufkarten od. mindestens einem Übersichtsplan zu dokumentieren und an der HAZ

vorzuhalten.

8.8.4 Überwachungsbereiche

Das Gebäude muss, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Fälle, vollständig überwacht wer-

den.

Es sind folgende Ausnahmen von der Überwachung zulässig:

  • Sanitärräume, z. B. Waschräume und Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brenn-

baren Vorräte oder Abfälle aufbewahrt werden, nicht jedoch gemeinsame Vor-

räume für Sanitärräume;

  • Kabelkanäle und Schächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber

anderen Bereichen feuerhemmend abgeschottet sind

  • Zwischendeckenbereiche mit geringen Brandlasten (= wenige elektrische Leitungs-

anlagen; ausgenommen Hauptinstallationstrassen!)

8.8.5 Abschaltung der Anlage

Der Betreiber muss in sämtlichen Fällen, in denen die Hausalarmierung abgeschaltet wird, so lange

für geeignete Ersatzmaßnahmen sorgen, bis die vollständige Funktion der Alarmierungsanlage wie-

der hergestellt ist. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Zeit der Abschaltung und damit die Zeit

der Nichtüberwachung so kurz wie möglich zu halten.

Werden Handfeuermelder abgeschaltet, z.B. bei Instandhaltungsarbeiten, so ist diese Abschaltung

am Melder eindeutig kenntlich zu machen.

8.8.6 Nachweis der Fachkompetenz der Errichterfirma

Die Fachkraft für Brandwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die Projektierung, In-

stallation und Instandhaltung von Brandwarnmeldern verfügen.

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8.9 Elektrische Anlagen und Betriebsräume

(EltBauVO RP)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Für Betriebsräume, die unter den Geltungsbereich der EltBauVO RP fallen, ist die Verordnung voll-

umfänglich einzuhalten. Elektrische Schaltanlagen bzw. elektrische Betriebsräume dürfen für Kinder

und Besucher nicht zugänglich sein.

Sofern ein elektrischer Betriebsraum ausgeführt wird, der unter diese Verordnung fällt, muss dieser

durch F 90-A Bauteile und T 30 Türabschlüsse brandschutztechnisch von den angrenzenden Räu-

men bzw. vom Rettungsweg abgetrennt sein.

Der Raum muss ins Freie be- und entlüftet werden.

Elektrische Schaltanlagen bzw. elektrische Betriebsräume dürfen für nur von Fachpersonal zugäng-

lich sein (→ absperrbare Tür mit Paniktürschloss).

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9 Brandbekämpfung

9.1 Feuerwehr

Die bauliche Anlage liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehren der Ortsgemeinde

Ralingen. Der abwehrende Brandschutz wird durch die Freiwillige Feuerwehr und der Wehren der

Ortsgemeinden mit ausreichendem Personal und Gerät sichergestellt.

9.2 Löschwasserversorgung

Nach Arbeitsblatt DVGW-W405 beträgt der Löschwasserbedarf für reine oder allgemeine oder be-

sondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete mit bis < 3 Vollgeschossen und Geschossflä-

chenzahl 0,7 - 1,2 und einer kleinen Brandausbreitungsgefahr mindesten 48 m³/h. Die Löschwas-

sermenge muss im Umkreis von maximal 300m zur Verfügung stehen und zwei Stunden gesichert

sein. Es wird unterstellt, dass diese Vorgaben durch das örtliche Trinkwassernetz sichergestellt wer-

den.

9.3 Löscheinrichtungen

Für den abwehrenden Brandschutz durch die Feuerwehr sind keine stationären Löscheinrichtun-

gen (z.B. Wandhydranten o.ä.) vorzusehen.

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden ist das Gebäude mit geeigneten, tragbaren Feuer-

löschern zur Selbsthilfe auszustatten.

9.3.1 Feuerlöscher

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 für die

Selbsthilfe vorgehalten werden. Bei der Wahl der Löschmittel sollte darauf geachtet werden, dass

durch Einsatz eines Feuerlöschers die Sekundärschäden möglichst geringgehalten werden. Es wird

deshalb empfohlen, dass in den allgemein zugänglichen Bereichen, überwiegend Feuerlöscher mit

flüssigem Löschmittel (Wasser oder Schaum) einzusetzen. Grundsätzlich sollten nur Feuerlöscher vor-

gehalten werden deren Füllmenge 6l nicht übersteigt, damit ein sicherer Umgang für das Personal

gewährleistet ist. Der Küchenbereich erhält einen für diesen Bereich zugelassene Fettbrandlöscher

(Klasse ABF ≥ 6kg). Für Technikbereiche sind CO2-Löscher vorzuhalten.

Die Griffhöhe von 0.80m bis max. 1.20m über Fußboden ist bei der Montage zu beachten.

Die Anbringungsorte der Feuerlöscher müssen durch gut sichtbare Brandschutzzeichen gemäß der

Unfallverhütungsvorschrift VBG 125 gekennzeichnet werden. Die Feuerlöscher sind regelmäßig, min-

destens jedoch alle zwei Jahre durch Sachkundige zu prüfen. Die erforderlichen

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Löschmitteleinheiten in den jeweiligen Brandschutzbereichen werden nach ASR 2.2 ermittelt. Es wird

hier generell von einer geringen bis mittleren Brandgefährdung ausgegangen (→ frühe Brander-

kennung durch Erzieher und flächendeckende Brandmeldeüberwachung).

Es ergeben sich für die einzelnen Bereiche nachfolgende Löschmitteleinheiten (LE).

NutzungseinheitFlächeBrandgefährdungLöschmitteleinheiten
Erdgeschoss
Nutzungseinheit 1 242 m² Normal 15 LE
Nutzungseinheit 2 208 m² Normal 15 LE
Nutzungseinheit 3 160 m² Normal 12 LE
Nutzungseinheit 4 213 m² Normal 15 LE
Obergeschoss
Nutzungseinheit 5 234 m² Normal 15 LE

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10 Organisatorischer und Betrieblicher Brandschutz

10.1 Brandschutzordnung

Der Betreiber (Träger im Sinne des SGB VIII) der Einrichtung hat im Einvernehmen mit der Brand-

schutzdienststelle eine Brandschutzordnung A und B nach DIN 14096 aufzustellen und bekannt zu

machen. Die Brandschutzordnung soll insbesondere die gebäudespezifischen Besonderheiten und

die sichere Nutzbarkeit der Rettungswege im Kita-Betrieb berücksichtigen und Festlegungen treffen

über:

  • die Wartungs- und Prüfintervalle sowie die Dokumentation,

  • die Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt der Rettung der Kinder (= Alarmplan)

  • Inhalt und den zeitlichen Abständen von regelmäßigen Unterweisungen des Personals,

  • die regelmäßige Durchführung von Räumungsübungen zusammen mit den Kindern,

  • die Dokumentation der durchgeführten Unterweisungen und Übungen.

Es wird empfohlen eine Brandschutzakte mit Brandschutzkonzept, Brandschutzplänen, Baugeneh-

migungen, Errichterbescheinigungen, Abnahmebescheinigungen, Berichte über wiederkehrende

Prüfungen usw., anzulegen.

10.2 Belehrungen der Mitarbeiter

Die Mitarbeiter der Kita sind vom Betreiber entsprechend den Vorgaben des GUV und der Unfall-

verhütungsvorschriften vor Beginn der Beschäftigung und wiederkehrend mindestens 1x jährlich zu

unterweisen in Bezug auf die Gefahren und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz, vorhandene Sicher-

heitseinrichtungen und Verhalten im Störfall (Brand, etc.). Die Unterweisungen sind vom Betreiber

zu dokumentieren.

10.3 Räumungsübungen / Alarmproben / Feststellung auf Vollzähligkeit

Räumungsübungen sollten regelmäßig, d.h. mindestens zweimal im Jahr abgehalten und somit zu

einem selbstverständlichen Bestandteil der kontinuierlichen Brandschutzerziehung werden.

Es ist hilfreich, die örtliche Feuerwehr an mindestens einer dieser Übungen zu beteiligen und die

durchgeführten Räumungsübungen zu dokumentieren. Bei den Übungen ist darauf zu achten, dass

alle Personen das Gebäude in Ruhe und in geordneter Form verlassen. Fenster und Türen müssen

geschlossen werden, um den Brand nicht noch zu beschleunigen. Nach dem Verlassen des Ge-

bäudes sind die Sammelplätze aufzusuchen. Um bei einem Notfall feststellen zu können, ob alle

Personen den Gefahrenbereich verlassen haben, ist eine Überprüfung der Vollzähligkeit dringend

erforderlich (z.B. mit Gruppentagebüchern). Diese Informationen sind dem Einsatzleiter der

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Feuerwehr mitzuteilen. Das Erscheinen von zunächst als vermisst gemeldeten Personen ist umge-

hend dem Einsatzleiter mitzuteilen.

10.4 Brandschutzerziehung

Aufgrund der Erfahrungen aus Brandereignissen hat sich gezeigt, dass sehr häufig Kinder zugleich

Verursacher und Opfer eines Brandes waren. Um dem entgegenzuwirken, ist eine frühzeitige und

kindgerechte Brandschutzerziehung sinnvoll. Diese sollte bereits in der Kindertagesstätte beginnen

und später in der Schule kontinuierlich fortgeführt werden.

Die Einbindung der örtlichen Feuerwehre ist dabei sinnvoll.

Folgende Inhalte sollten kindgerecht und anschaulich vermittelt werden:

• Kennenlernen des Elements Feuer (möglichst mit praktischen Versuchen)

• Erkennen der Gefahren des Feuers und des Rauchs

• Wie verhält man sich bei einem Brand in der Kindertagesstätte? (inkl. Räumungsübung)

• Alarmierung der Feuerwehr über die Notrufnummer 112 (5-W-Schema), Kennenlernen

der Feuerwehr und ihrer Ausrüstung (→ entsprechend dem Alter der Kinder)

• Besuch einer Feuerwache oder eines Gerätehauses

10.5 Flucht- und Rettungswegpläne nach DIN ISO 23601

Unter Berücksichtigung der Nutzung, des ständig anwesenden Erziehungspersonals und der Ret-

tungswegkennzeichnung kann aus Sachverständigensicht auf Flucht- und Rettungswegpläne ver-

zichtet werden.

10.6 Feuerwehrplan nach DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen

In Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und der zuständigen Feuerwehr sind Feuer-

wehreinsatzpläne nach DIN 14095 Teil 1 – Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen – anzuferti-

gen.

10.7 Technische Prüfungen

Das Gebäude unterliegt nicht der Prüfpflicht gem. der „Landesverordnung über die Prüfung tech-

nischer Anlagen“, vom 13. Juli 2022.

Dies befreit Betreiber allerdings nicht seiner zwingenden Verpflichtung die sicherheitsrelevanten Ein-

richtungen zu warten und funktionsfähig zu halten.

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10.8 Sicherheit während der Bauzeit

Bei der Errichtung der baulichen Anlage, ist während der Bauzeit, das Merkblatt des VdS (Form

  1. zu beachten.

Während der Bauzeit ist die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 16 t sowie die

Löschwasserversorgung sicherzustellen.

Zur Minimierung der Brandlast - damit einhergehend die Begrenzung der Brandgefahren - ist der

Aspekt „Ordnung und Sauberkeit“ besonders zu beachten, wozu u. a. gehört:

  • sichere Lagerung von brennbaren Stoffen, z. B. nach Anforderungen der Sicherheitsdaten-

blätter;

  • tägliche Beseitigung von brennbaren Packmitteln und Abfall;

  • Freihaltung der Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie der Flucht- und Rettungswege;

  • feuergefährliche Arbeiten müssen angemeldet und von der Bauleitung freigegeben sein

(Feuererlaubnisschein);

Festgestellte Mängel sind aufzunehmen und unverzüglich abzustellen, um erhöhte Brandgefahren

und/oder eine Beeinträchtigung Dritter zu vermeiden.

Ein Brand muss umgehend der Feuerwehr und den Verantwortlichen für die Baustelle gemeldet

werden.

Die Baustelle ist so einzurichten, dass eine Brandbekämpfung und Rettungsmaßnahmen jederzeit

möglich sind.

Die am Bau beteiligten Firmen müssen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die VdS-

Richtlinien beachten.

Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 47| 50

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GORGES-WAHLEN Ingenieurpartnerschaft m.b.B. ∙ Scheibelstraße 13 ∙ 54421 Reinsfeld ∙ Tel. 06503/9275-0

11 Abkürzungsverzeichnis

Kurzbezeichnungen nach DIN 4102 in der Übersicht und bauaufsichtliche Bezeichnung:

Bauteile: F 30-B feuerhemmend aus brennbaren Baustoffen F 30-AB feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen F 30-A feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen F 60-A hochfeuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60-BA hochfeuerhemmend, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben F 90-AB feuerbeständig, in wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen F 90-AB feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen F 90-A+M feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen, unter zusätzlicher mechanischer Be- anspruchung standsicher (Brandwand) T 30 Feuerhemmende, selbstschließende Türen. (Verwendbarkeitsnachweis: ABZ für T 30) T 30-RS Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen. (Verwendbarkeitsnach- weis: ABZ für T 30 und ABP für Rauchschutz nach DIN 18095.) D dichtschließend Tür (3-seitige Dichtung!) DS dicht- und selbstschließende Türen DVS dicht- und selbstschließende, vollwandige Tür LE Löschmitteleinheiten

Baustoffe: B2 normalentflammbar B1 schwer entflammbar A nicht brennbar

Abkürzungen: LBauO Landesbauordnung LAR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen LüAR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, DVGW Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. I 30 Installationskanal mit Feuerwiderstand von 30min. von innen nach außen E 30 Funktionserhalt: Kabel bleibt bis 30min. Brandeinwirkung funktionsfähig Sibel Sicherheitsbeleuchtung AbP Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis AbZ Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

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12 Abweichungen

Das Brandschutzkonzept beinhaltet eine genehmigungspflichtige Abweichung gem. § 69 LBauO.

Abweichung Nr.1: Überschreitung der Nutzungseinheitsgröße (s. § 35 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)

Begründung/Kompensationsmaßnahmen:

Die Überschreitung der max. Nutzungseinheitengröße ist aus Sachverständigensicht, auf-

grund der günstigen Rettungswegsituation im Erdgeschoss (unabhängige, überwiegend di-

rekte Ausgänge ins Freie) und der gegenüber der LBauO brandschutztechnisch höherwertig,

aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellten, abschnittsbildenden F 30-A Bauteile (massive

Geschossdecke und Trennwand) zwischen beiden Nutzungseinheiten im Bereich des Be-

standsgebäudes, zu vertreten.

Zur Kompensation dient die installierte flächendeckende Brandwarnanlage (siehe Pkt. 8.8).

→ siehe Abschnitt 7.6

Erleichterung Nr.1: Einbau einer Brandwarnanlage (s. VV TB Anhang 14 Abs. 3.1)

Begründung:

Entgegen der Darstellung der VV TB RLP Anhang 14 Abs. 3.1, dass Brandwarnanlagen keine

Aufgaben von Alarmierungsanlagen übernehmen können, soll diese hier zum Einsatz kom-

men. Aus Sachverständigensicht bestehen keine Bedenken, da die Alarmierung über diesen

Brandwarnanlagentyp nach DIN VDE V 0826-2 analog einer Brandmeldeanlage nach DIN

14675 mit entsprechendem Funktionserhalt von 30 Minuten sichergestellt wird.

→ siehe Abschnitt 8.88.8

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13 Zusammenfassung

Dieses Brandschutzkonzept soll der zuständigen Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren als Ent-

scheidungshilfe dienen.

Die Genehmigungsbehörde kann sich der vorliegenden Planung anschließen, darüber hinaus aber

noch weitere Maßnahmen fordern.

Aus Sicht des Aufstellers wird das Schutzziel des Objektes mit diesem Brandschutzkonzept erfüllt.

Unter der Voraussetzung, dass die vor genannten Auflagen in der Ausführungsplanung und der

baulichen Umsetzung eingehalten werden, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine brand-

schutztechnischen Bedenken

erstellt: Reinsfeld, 31. Oktober 2025


Patrick Wahlen Jonas Klein

M. Eng. (Vorb. Brandschutz) M. Eng. (Vorb. Brandschutz)

Dipl. Ing. (FH), Beratender Ingenieur KBI

Gorges-Wahlen Ingenieurpartnerschaft m.b.B.

Anlage: Brandschutzpläne BS1 und BS2

Merkblatt des VdS (Form 2021)

Brandschutzkonzept: Sanierung und Anbau der Kita Ralingen 50| 50

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80 SITZPLÄTZE

RÜCKZUGS OASE Akustikvorhänge Raumtrenner

KÜCHE in versch. Höhen

I in N S ve E r L s ch. Höhen BODENABLAUF BODENABLAUF GARDEROBE GARDEROBE

HALTEBUCHT SERVICEWAGEN SITZBANK + OUTDOOR KLEIDUNG

BESTAND ANBAU NEU

GARDEROBE NESTGRUPPEN GARDEROBE REGELGRUPPE I bis zu 16 Kinder bis zu 26 Kinder möglich GARDEROBE REGELGRUPPE II bis zu 25 Kinder möglich Lichtkuppel ESSENSAUSGABE

GARDEROBE REGELGRUPPE III NS- Tc9hierfaen akb osftfiemnm? en 1S1c.h9ubladenschrank NAr9beitsschrank offen 1W1a.1s7chbecken integriert? bis zu 20 Kinder

4E4d.e4lstahlregal N2 1x +E l1e1k.t1ro-Kombidämpfer 1BS 1ec . hs5tuebclkaedleement mit

1Cm1eit.r 2au n.+ fo e1hl1dn. e3/ (BInadcukkotfieonn?)

1BS 1ec . hs5tuebclkaedleement mit 1K1ü.h6l tois.c 1h1 o.7. Schiebetürenschrank

1T1 1 ,is5 .c1 mh0pmlatte Stärke 1S1p.ü8lenschrank 1K1ü.h6l tois.c 1h1 o.7. Schiebetürenschrank 3 ) k? 1nD .a1 Nr1hAcTsSlhEüBk f.eoit(ebreweG-tfulmU2 )k?n1 Da.1 Nr1hAcTslShEükBe .bor(eweG-tfulmU

1 2 3 44a 5 6

A A

0-6.01

B B

0-6.03

0-1.02 NESTGRUPPE

SCHLAFEN

2

21,69m

0-1.01 GRUPPENRAUM

NESTGRUPPE

2

43,41m

C C

0-7.04 0-7.02 FLUR 2 52,30m

D D

4E4d.e4lstahlregal

0-7.10 FLUR

E 2 NAr9beitsschrank offen E 4,43 m 0-6.09 TROCKENLAGER 4G4ra.8ue Tonne ? 4G4ra.7ue Tonne ? 4U4m.6luft-Abfallkühler 0-1.03 2 10,27m 0-1.04 NESTGRUPPE NESTGRUPPE 0-0 TECHNIK 0-2.03 ELTERN 0-5.04 0-5.03 SPIELEN SANITÄR 2 2 0-2.04 B-WC 15,90 m 2 12,18 m 2 14,45 m 13,47 m 6,69 m 2 0 W 7 - , 7 I 0 N . 0 0 D 9 m F 2 A NG 0 1 - 0 5 ,2 .0 6 1 m B 2 Ü RO 0 1 - 5 5 ,3 .0 7 2 m P 2 U MI + LAGER 1 S 9 A , N 14 IT m Ä 2 R P 7, - 9 W 3 C m 2 0 P 1 - 7 Ä 4 , D 2 .0 5 . 2 K m N Ü 2 E C B H E E NRAUM 0 R 1 - 5 E 4 , G . 8 0 5 E 3 L m N G 2 E R B U E P N P R E A I U II M 0 P - E 6 R .0 S 7 O NAL 0 K Z 3 - , E Ü 9 6 L H 1 .0 L L m 8 E - 2 SBcehsutabnladdenschrank 1S1c.h9ubladenschrank 1W 1S1 1 c a . . h1 1n la4 4d u. .b 1c a h t r t o e l r l i e e r ? ? 4E4d.e4lstahlregal 2x F 6,31 m 2 1,80 x 1,80 m F

3Z3u.la3uftisch mit Becken G 3Ab 3 b= .l2 a1u,5ft0is cmh 3H3a.u1benspülmaschine 1A1b.f1a6llbehälter 3S3ta.4nd-Geschirrspülbrause G

1 2 3 44a 5 6

RULF 80.7-0 2 m51,6 0-6.06 FRISCHKÜCHE 2 24,99m 0-6.05 SPÜLKÜCHE

2

10,17m

RULF 70.7-0 2 m07,2

0-6.02

0-3.02 0-3.03 STUHLLAGER

0-5.08

NEBENRAUM NEBENRAUM 2

0-3.01 GRUPPENRAUM REGELGRUPPE II SPIELEN 0-4.01 GRUPPENRAUM

Wickelbereich

MENSA

8,59 m

0 R - E 2 G .0 E 1 L G G R R U U P P P P E E N I RAUM 0 N - E 2 B .0 E 2 N RAUM 4 R 7 E ,0 G 4 E m LG 2 RUPPE II 15,95 m 2 15,60 m 2 R 48 E , G 73 E m LG 2 R UPPE III W 7,8 C 7 m 2 1 0 M 3 - A 7 ,6 . T 0 6 S 5 m C H 2 SCHLEUSE 65,49 m 2 2

44,23m REGELGRUPPE I

2 21,31m KINDER-WC

2

9,06m

0-5.05 0-5.06

MATERIAL RÜCKGABE NG

2 2

6,35m 6,51m NA

F30-Vergl. 0-7.01 FLUR 0-7.03 FLUR T30-RS 0-7.06 FLUR 2 F30-Vergl. T30-RS T30-RS SPIELFLUR 2 40,62 m 28,10 m 2 51,05 m 2 47,37 m

T30-RS

F30-Vergl.

F30-Vergl.

0-6.04

MÜLLENT- SORGUNG 2 5,38m

F30-

Verglasung

AN AN AN NA AN AN AN AN AN AN

AN AN

AN AN AN AN

AN

WÄNDE TÜREN UND SONSTIGE ABSCHLÜSSE

Gebäudeklasse 3: Hausalarmierungsanlage, Handmelder und automatische Sicherheitsbeleuchtung und Hinterleuchtete Rettungsweg-

HAA Notausgänge: Gruppenräume:

Tragende und aussteifende Bauteile Rauchmelder (Vollschutz, Kat. 1) in Anlehnung an die DIN und Notausgangsbeschilderungen, nach DIN V VDE V 0108-100, Option 1: Kein Raffstore (Sonnenschutzglas) - Gruppenräume müssen von außen erreichbar sein Schlösser vorsehen! Rauchschutztür nach DIN 18095 feuerbeständig (fb) F 90 A (Wände, Pfeiler und Stützen): 14675 (Abweichung: Verzicht auf Feuerwehrperipherie), ASR 2.3, ASR 3.4/3, gem. DIN ISO 23601, DIN EN 7010 in Option 2: Kein Raffstore, opake Türen - Notausgänge lang nachleuchtende Rettungswegkennzeichen bzw. Brandschutzverglasung G30/G90 RS auch in Kombination mit Brandschutzanforderungen akustische Alarmierung. Flucht- und Rettungswegen (generell Flure, Treppen innen und Option 3: Raffstore mit Öffnungsflügel - Sicherheitsbeleuchtung (Bereitschaftsschaltung) → Innere Brandwand:

F 60-A +M

außen), Gruppen-, Förder- und Schlafräumen, Mensa. Option 4: Raffstore im Zwischenscheibenbereich hochfeuerhemmend (hfh) Feuerschutztür T30/T90 Erd- & Obergeschoss: mind. F 30-B Option 5: autom. Ansteuerung durch Hausalarmierungsanlage + mechanisch standsicher bzw. Brandschutzverglasung F30/F90

Rettungsweg Türbreiten:

T30

(HAA) --> alle Raffstores fahren beim Brandalarm

Die angegebenen Standorte von Selbsthilfe- Das erforderliche lichte Maß für Ausgänge von Gruppenräumen und sonstigen hochfeuerhemmend (hfh) F 60-BA

automatisch hoch + zusätzliche Not-Handkurbel!

Löscheinrichtungen dienen nur zur Orientierung Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305. Aufenthaltsräumen sowie der Notausgänge muss mindestens 0,90 m betragen. FLÄCHEN

Option 6: zugel. "Flucht-Raffsystem" (mechanisch od. akkugestützt)

feuerhemmend (fh) F 30-B Notwendige Treppe,

Die Dimensionierung, der Typ und der genaue Standort der

Notwendiger Treppraum

Feuerlöscher ist im Zuge der Ausführungsplanung unter

Berücksichtigung der technischen Regeln für Arbeitsstätten, Rettungsweg, Fluchttreppe

ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" der

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) RETTUNGSWEGE

zu überprüfen und ggf. anzupassen!

erster Rettungsweg

zweiter oder weiterer Rettungsweg

Fluchhttreppe:

Rettungsweglänge

Stahlbauweise, Laufbreite mind. 1,20m

nicht brennbar "A" nach DIN 4102 +

Sicherheitsbeleuchtung NA Notausgang ins Freie

Paniktürbeschlag Paniktürbeschlag

Erste Hilfe

nach DIN EN 179 nach DIN EN 179

LÖSCHEINRICHTUNGEN

Feuerlöscher ABC (Selbsthilfeeinrichtung), CO (Kohlendioxid), F (Fettbrand)

HAUSALARMIERUNGSANLAGE

HAA Hausalarmierungsanlage

Handauslösung

TECHNISCHER BRANDSCHUTZ

Paniktürbeschlag

Planung und Ausführung der

Kommunikativer Spielflur: nach DIN EN 179 - Lüftungsanlagen und -leitungen gemäß LüAR + Feststellanlage (FSA) Notausgänge kennzeichnen - Leitungsanlagen gemäß LAR + Vollpaniktürbeschlag (mit hinterleuchteten Rettungsweg- + Feststellanlage (FSA) NA nach DIN EN 179 kennzeichen, Sicherheitsbeleuchtung) + Vollpaniktürbeschlag F30- Bodentreppe + Feststellanlage (FSA) nach DIN EN 179

  • Feststellanlage (FSA)
  • Vollpaniktürbeschlag
  • Vollpaniktürbeschlag HAA nach DIN EN 179 nach DIN EN 179 GORGES - WAHLEN SCHEIBELSTRASSE 13 54421 REINSFELD INGENIEURPARTNERSCHAFT m.b.B. TELEFON: 06503/9275-0 TELEFAX: 06503/9275-20 BAUSTATIK · BAUPHYSIK · BRANDSCHUTZ info@gorges-wahlen.de BERATENDE INGENIEURE KBI www.gorges-wahlen.de

Sanierung und Anbau - KiTa Ralingen PROJEKT

F

Paniktürbeschlag

Petrusstraße

nach DIN EN 179 Paniktürbeschlag

NR:

nach DIN EN 179

54310 Ralingen Paniktürbeschlag Paniktürbeschlag 2025-029

nach DIN EN 179 nach DIN EN 179

Ortsgemeinde Ralingen, vertr. durch Alfred Wirtz

BAUHERR

Brückenstraße 20, 54310 Ralingen

Nutzungseinheit 1 Nutzungseinheit 2 Nutzungseinheit 3 Nutzungseinheit 4

VG Trier- Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier

ohne notwendige Flure ohne notwendige Flure ohne notwendige Flure ohne notwendige Flure (vgl. LBauO § 35 (1)), (vgl. LBauO § 35 (1)), (vgl. LBauO § 35 (1)), (vgl. LBauO § 35 (1)),

Brandschutzplan

BS-PLAN

A = rd. 242 m² (BGF) A = rd. 208 m² (BGF) A = rd. 160 m² (BGF) A = rd. 213 m² (BGF)

Grundriss Erdgeschoss

erford. Löschmitteleinheiten gem. erford. Löschmitteleinheiten gem. erford. Löschmitteleinheiten gem. erford. Löschmitteleinheiten gem. ASR A2.2: 15 LE ASR A2.2: 15 LE ASR A2.2: 12 LE ASR A2.2: 15 LE GEZ. P.W. / J.A ERSTELLT

28.10.2025 DATUM

1:100 MAßSTAB

Grundriss Erdgeschoss PLANGR. s. u.

PLAN-NR. BS1 Patrick Wahlen M. Ing. Vorb. Brandschutz

H/B = 420 / 980 (0.41m²) Allplan 2022

[Seite 52]

BESTAND ANBAU NEU

1 2 3 44a 5 6

A A

BEWEGUNGS- GERÄTE-

BAUSTELLE RAUM

NA 55,35 m 2 9,44 m 2

B B

BATTERIE-

RAUM PV

2

4,14m

C C

T30-RS

Flur FLUR

UNAUSGEBAUTER 2 T30-RS 2

27,80m 49,63m

DACHRAUM

T30-RS

D

306,62 m

2 O G K es K ch ie o s s sdecke Bestand Lichtkuppel

D

E E

PERSONAL PERSONAL

KINDER WC

45,64m 2 KITA LEITUNG WC 2 2 18,95m 2 16,33 m

23,74m

F F

G G

1 2 3 44a 5 6

AN

WÄNDE TÜREN UND SONSTIGE ABSCHLÜSSE

Gebäudeklasse 3: Hausalarmierungsanlage, Handmelder und automatische Sicherheitsbeleuchtung und Hinterleuchtete Rettungsweg-

HAA Notausgänge: Gruppenräume:

Tragende und aussteifende Bauteile Rauchmelder (Vollschutz, Kat. 1) in Anlehnung an die DIN und Notausgangsbeschilderungen, nach DIN V VDE V 0108-100, Option 1: Kein Raffstore (Sonnenschutzglas) - Gruppenräume müssen von außen erreichbar sein Schlösser vorsehen! Rauchschutztür nach DIN 18095 feuerbeständig (fb) F 90 A (Wände, Pfeiler und Stützen): 14675 (Abweichung: Verzicht auf Feuerwehrperipherie), ASR 2.3, ASR 3.4/3, gem. DIN ISO 23601, DIN EN 7010 in Option 2: Kein Raffstore, opake Türen - Notausgänge lang nachleuchtende Rettungswegkennzeichen bzw. Brandschutzverglasung G30/G90 RS auch in Kombination mit Brandschutzanforderungen akustische Alarmierung. Flucht- und Rettungswegen (generell Flure, Treppen innen und Option 3: Raffstore mit Öffnungsflügel - Sicherheitsbeleuchtung (Bereitschaftsschaltung) → Innere Brandwand:

F 60-A +M

außen), Gruppen-, Förder- und Schlafräumen, Mensa. Option 4: Raffstore im Zwischenscheibenbereich hochfeuerhemmend (hfh) Feuerschutztür T30/T90 Erdgeschoss: mind. F 30-B Option 5: autom. Ansteuerung durch Hausalarmierungsanlage + mechanisch standsicher bzw. Brandschutzverglasung F30/F90

Rettungsweg Türbreiten:

T30

(HAA) --> alle Raffstores fahren beim Brandalarm

Die angegebenen Standorte von Selbsthilfe- Das erforderliche lichte Maß für Ausgänge von Gruppenräumen und sonstigen hochfeuerhemmend (hfh) F 60-BA

automatisch hoch + zusätzliche Not-Handkurbel!

Löscheinrichtungen dienen nur zur Orientierung Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305. Aufenthaltsräumen sowie der Notausgänge muss mindestens 0,90 m betragen. FLÄCHEN

Option 6: zugel. "Flucht-Raffsystem" (mechanisch od. akkugestützt)

feuerhemmend (fh) F 30-B Notwendige Treppe,

Die Dimensionierung, der Typ und der genaue Standort der

Notwendiger Treppraum

Feuerlöscher ist im Zuge der Ausführungsplanung unter

Berücksichtigung der technischen Regeln für Arbeitsstätten, Rettungsweg, Fluchttreppe

ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" der

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) RETTUNGSWEGE

zu überprüfen und ggf. anzupassen!

erster Rettungsweg

zweiter oder weiterer Rettungsweg

Fluchttreppe:

Brandwand 30cm über Dach führen

Stahlbauweise, Laufbreite mind. 1,20m Rettungsweglänge

(nicht brennbarer Aufbau)

nicht brennbar "A" nach DIN 4102 +

Sicherheitsbeleuchtung

NA Notausgang ins Freie

Harte Bedachung

Erste Hilfe

(erfüllt durch extensive Begrünung)

LÖSCHEINRICHTUNGEN

Bauart Brandwand ergänzt Feuerlöscher ABC (Selbsthilfeeinrichtung), CO (Kohlendioxid), F (Fettbrand)

nicht brennbarer

Paniktürbeschlag Dachaufbau

nach DIN EN 179 HAUSALARMIERUNGSANLAGE

(Dämmung, Belag)

HAA Hausalarmierungsanlage

Handauslösung

Paniktürbeschlag

Nicht abschließbar!

TECHNISCHER BRANDSCHUTZ

nach DIN EN 179

Planung und Ausführung der

- Lüftungsanlagen und -leitungen gemäß LüAR

- Leitungsanlagen gemäß LAR

  • Feststellanlage (FSA)
  • Vollpaniktürbeschlag

F30- Bodentreppe nach DIN EN 179

GORGES - WAHLEN SCHEIBELSTRASSE 13 54421 REINSFELD INGENIEURPARTNERSCHAFT m.b.B. TELEFON: 06503/9275-0 TELEFAX: 06503/9275-20 BAUSTATIK · BAUPHYSIK · BRANDSCHUTZ info@gorges-wahlen.de BERATENDE INGENIEURE KBI www.gorges-wahlen.de

Sanierung und Anbau - KiTa Ralingen

PROJEKT

Petrusstraße

Dachaufbau: Harte Bedachung

NR:

54310 Ralingen

2025-029

Brandsperre an

Stirnseite inkl. Attika Dachaufbau: Harte Bedachung

Ortsgemeinde Ralingen, vertr. durch Alfred Wirtz

BAUHERR

Brückenstraße 20, 54310 Ralingen

Nutzungseinheit 5

VG Trier- Land, Gartenfeldstraße 12, 54295 Trier

ohne notwendige Flure (vgl. LBauO § 35 (1)),

Brandschutzplan

BS-PLAN

A = rd. 234 m² (BGF)

Grundriss Obergeschoss

erford. Löschmitteleinheiten gem. ASR A2.2: 15 LE GEZ. P.W. / J.A ERSTELLT

28.10.2025 DATUM

1:100 MAßSTAB

Grundriss Obergeschoss PLANGR. s. u.

PLAN-NR. BS2 Patrick Wahlen M. Ing. Vorb. Brandschutz

H/B = 420 / 980 (0.41m²) Allplan 2022

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