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18_Bauvertrag.pdf

Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für die Sanierung und Erweiterung einer Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Bauvertrag

zwischen der

Ortsgemeinde Ralingen c/o Verbandsgemeinde Trier-Land Gartenfeldstr. 12 54295 Trier

vertreten durch: Ortsbürgermeister Alfred Wirtz

nachfolgend - Auftraggeber (AG) - genannt

und der

Firmennahme Auftragnehmer Straße Haus-Nr. PLZ Ort

vertreten durch: N.N.

nachfolgend - Auftragnehmer (AN) - genannt

wird folgender Bauvertrag geschlossen:

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  1. Bauvorhaben / Gewerk / Vertragsgegenstand

Der AG führt die Generalsanierung der KiTa Ralingen, Petrusstraße, 54310 Ralingen durch. Im Übrigen wird auf die im bepreisten Leistungsverzeichnis enthaltene Baubeschreibung (An- lage 3) verwiesen.

Für dieses Bauvorhaben wird dem AN die Ausführung von Erd-, Mauer-, Betonarbeiten übertragen.

  1. Vertretung der Parteien

2.1. Neben den Vertretungsorganen des AG ist für den AG Herr Sven Maier sowie Vertre- tungsweise Frau Stephanie Becker vertretungsbefugt.

Der Vertreter ist im Namen des AG tätig und berechtigt, Weisungen nach Maßgabe des Ziff. 2.1. ff der ZVB_BAU zu erteilen.

2.2. Der AN benennt spätestens zum Baubeginn einen Vertreter, der zur rechtsgeschäftli- chen Vertretung des AN, insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von rechts- geschäftlichen Erklärungen befugt ist. Die gesetzliche Vertretung der Geschäftsführer des AN bleibt davon unberührt.

  1. Vertragsbestandteile

Der Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus folgenden Vertragsbe- standteilen:

(1) vorrangig vor den folgenden dieser Vertrag inkl. den Zusätzlichen Vertragsbe- dingungen für die Erbringung von Bauleistungen Stand 08/2026 (Anlage 1), (2) die Baugenehmigung vom 08.04.2026 (Anlage 2), (3) das vom AN bepreiste Leistungsverzeichnis, inkl. Bestandteile/Anlagen (insb. Planunterlagen u. Gutachten) (Anlage 3), (4) die Rahmenbedingungen für die Förderung nach den Förderprogrammen „Son- derprogramm für energetische Sanierung EFRE“ (inkl. des Zuwendungsbe- scheides EFRE vom 02.12.2025) (Anlage 4), (5) der vom AN noch zu erstellende Detailterminplan (Anlage 5), (6) die Regelungen der VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (7) die jeweils geltenden bau-, gewerbe- und feuerpolizeilichen sowie sonstigen ordnungsbehördlichen Bestimmungen und Auflagen sowie die anerkannten Re- geln der Technik gültigen DIN-Normen einschließlich Gelbdrucke und gültigen Verordnungen und Bestimmungen.

Die Vertragsbestandteile dieses Vertrags verstehen sich als sinnvolles Ganzes. Bei etwaigen verbleibenden Widersprüchen gilt die vorstehende (Ziffern-) Reihenfolge als maßgeblich ver- einbart.

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  1. Leistungsumfang des AN / Mitwirkung des AG

4.1. Die vom AN zu erbringenden Leistungen werden durch die in Ziffer 3 aufgeführten Ver- tragsbestandteile beschrieben.

4.2. Dem AN ist bekannt, dass der AG die Zuwendung von Fördermitteln erhält bzw. bean- tragt hat. Die Vorgaben des Fördermittelprogramms „Sonderprogramm für energeti- sche Sanierung EFRE" (inkl. des Zuwendungsbescheids EFRE vom 02.12.2025) (An- lage 4) sind vom AN zu berücksichtigen.

4.3. Schadstoffbelastung

Die vorhandene Bestandsbebauung ist schadstoffbelastet nach Maßgabe des bepreis- ten Leistungsverzeichnisses, insb. der diesem beigefügten Schadstofferkundungen bzw. Schadstoffgutachen.

Die Vorgaben des bepreisten Leistungsverzeichnisses bezüglich Art und Umfang der Schadstoffsanierung und sämtlicher damit verbundener Vorgaben bzgl. der Leistungs- ausführung sind vom AN zwingend einzuhalten und umzusetzen. Sämli-che damit für den AN verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen sind mit der vereinbar- ten Vergütung (Ziff. 5) abgegolten.

4.4. Der AN hat eine fach- und normgerechte Entsorgungsdokumenation für die von ihm gemäß dem bespreisten LV (Anlage 3) zu erbringenden Entsorgungsleistungen zu er- stellen, insbesondere nach Maßgabe des KrWG i.V.m. NachwV. Die Entsorungsdoku- mentation ist vom AN jeweils zusammen mit der Abrechnung der jeweiligen Entsor- gungsleistungen als Nachweis vorzulegen. Der AN hat für seinen anfallenden Müll die Entsorgungsrichtlinien zu beachten

4.5. Planungsverantwortung

Die Planungsverantwortung für die nach Maßgabe dieses Vertrags vom AN zu erbrin- genden Leistungen verbleibt auch nach Abschluss des Vertrags beim AG, mit Auß- nahme des vom AN zu erstellende Abbruch- und Entsorgungskonzeptes.

Der AN stellt einen (Fach-)bauleiter gemäß Landesbauordnung für die Dauer der Bau- zeit.

4.6. Der AN ist verpflichtet, unverzüglich jedoch innerhalb von 1 Woche nach Beauftra- gung/Zuschlagserteilung einen detaillierten Terminplan (Anlage 5) in Abstimmung mit dem vom AG beauftragten Architekten vorzulegen, der die auszuführenden Tätigkeiten und deren Abhängigkeiten aufzeigt. Der Terminplan ist nach Erfordernis fortzuschrei- ben und dem AG vorzulegen.

4.7. Im Übrigen hat der AG seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen fachlich Be- teiligten auszuführen.

  1. Vergütung / Zahlung

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5.1. Die Vergütung des AN erfolgt auf der Grundlage der von ihm angebotenen Einheits- preise. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ausgeführ- ten und nachgewiesenen Leistungen.

5.2. Abschlagsrechnungen kann der AN nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 VOB/B nach Leis- tungsfortschritt stellen.

5.3. Liegen dem AG die unter Ziffer 3.3.1 ZVB_Bau geforderten Unterlagen bei der Prüfung der Schlussrechnung nicht vor, ist er berechtigt, einen Betrag in Höhe von 2 % Prozent der Brutto-Abrechnungssumme einzubehalten, bis der AN die Unterlagen vollständig nachreicht.

5.4. Gemäß ZVB_Bau Ziffer 5. sind die Rechnungen als Zweitfertigung an das vom AG nach Beauftragung zu benennende Architekturbüro zur Prüfung einzureichen:

Der AG wird dem AN die Kontaktdaten und die E-Mail-Adresse des Architekturbüros zur (digitalen) Übermittlung mitteilen.

Die Bereitstellung der Rechnung als E-Rechnung erfolgt über den zentralen E-Rech- nungseingang RLP (ZRE). Das Infoschreiben mit genaueren Angaben wird vom AG nach Zuschlagserteilung übermittelt.

5.5. Das Rechnungsoriginal ist nach Maßgabe von Ziffer 5 der ZVB_Bau an den AG zu übermitteln.

5.6. Der AN hat eine Angebotskalkuation gem. Ziffer 11.8 ZVB_Bau zu hinterlegen.

5.7. Werden Leistungen des AN mangels anderweitiger Festlegung in diesem Vertrag nach Zeitaufwand vergütet, so kann für jede Stunde der im bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 3) vereinbarte Netto-Betrag berechnet werden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG ausgeführt werden.

  1. Ausführungstermine/Vertragstermine

6.1. Ausführungsbeginn Baubeginn

Ausführungsbeginn für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist dem Bauzeitenplan zu entnehmen.

6.2. Fertigstellungstermin

Die Ausführungsfrist sowie der Fertigstellungstermin werden vor Beginn der Bauaus- führung zwischen dem AN und dem AG abgestimmt. Das Zeitfenster welches auf dem Zeitenplan angegeben ist, ist einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ar- beiten nach Ausführungsbeginn zügig und ohne vermeidbare Unterbrechungen auszu- führen sowie die Leistungen schnellstmöglich fertigzustellen.

Das Folgegewerk beginnt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten mit der Ausführung seiner Leistungen.

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Der AN und der AG legen die erforderlichen Zwischentermine sowie den verbindlichen Fertigstellungstermin einvernehmlich fest. Änderungen des Terminplans bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.

  1. Vertragsstrafe / Verzugsschaden

Folgende Vertragsstrafe wird für die schuldhafte Überschreitung des in Ziffer 6.2 genannten Fertigstellungstermins vereinbart.

Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Ar- beitstag ab der Überschreitung 0,2 % der Abrechnungssumme (brutto), insgesamt jedoch höchstens 5 % der Abrechnungssumme (brutto), als Vertragsstrafe an den AG zu zahlen.

  1. Gewährleistung und Gewährleistungsfristen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre.

  1. Sicherheiten

9.1. Vertragserfüllungssicherheit

Für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung hat der AN eine Sicherheit gemäß Ziff. 8.1. der ZVB_Bau zu leisten.

9.2. Sicherheit für Mängelansprüche

Für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der AN nach Abnahme eine Sicherheit gemäß Ziff. 8.2. der ZVB_Bau zu leisten.

  1. Baunebenkosten

Der AG stellt dem AN Anschlussmöglichkeiten für die Entnahme von Strom und Wasser zur Verfügung. An den Kosten der Bereitstellung, Vorhaltung und des Verbrauchs von Baustrom und Bauwasser beteiligt sich der AN mit einer Umlage von 0,75 % der Brutto-Abrechnungs- summe. Die Umlage wird mit den Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung verrechnet, indem der AG von jeder zur Zahlung freigegebenen Rechnungssumme 0,75 % abzieht.

  1. Versicherung

Abweichend von Ziffer 9.3 Absatz 2 der ZVB_Bau hat der AN eine Betriebshaftpflichtversi- cherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von jeweils mindestens:

3 Mio. Euro für Personenschäden 3 Mio. Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)

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3 Mio. Euro für Umweltschäden

mitsamt einer jährlich 2-fachen Maximierung für die Dauer seiner Verpflichtungen aus die- sem Bauvertrag abzuschließen und gem. Ziffer 9 ZVB_Bau nachzuweisen.

Nach Maßgabe von Ziff. 9.1 ZVB_Bau hat der AN eine Bauleistungsversicherung für das Bauvorhaben abzuschließen/vorzuhalten.

..........................., den.......... ........................, den...........

............................................. ......................................... Auftragnehmer ( AN ) Auftraggeber ( AG )

Der vorliegende Vertrag ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Mit der Abgabe eines Angebots erklärt der Bieter, dass er den Inhalt dieses Vertrages und der Vergabeunterlagen uneingeschränkt anerkennt und im Falle der Zuschlagserteilung zu deren Bedingungen aus- führen wird. Mit der Erteilung des Zuschlags kommt der Vertrag zwischen dem AG und dem AN zustande.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung