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Erd-, Kanal-, Beton- und Wegebauarbeiten für die Erweiterung eines Kindergartens

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NKernVO

Stand 30.4.2015 Seite 1

Niedersächsische Verordnung über die chend von dem Angebot in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt worden, so bedarf die Aus-

Beachtung der Kernarbeitsnormen der

wahlentscheidung des beauftragten Unternehmens für den Internationalen Arbeitsorganisation bei Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen der Zu- stimmung des öffentlichen Auftraggebers. Bei Verträgen üher

der Vergabe öffentlicher Aufträge

Lieferleistungen ist der Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber (Niedersächsische Kernarbeitsnor- spätestens bei der Lieferung vorzulegen. Bei Verträgen über Bau- oder Dienstleistungen hat das Unternehmen den Nachweis

menverordnung - NKernVO)

dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich vorzulegen, sobald es die Ware erhalten hat. Eine Eigenerklärung nach Absatz 2 ist vom 30.4.2015 (Nds. GVBl. S. 74) dem öffentlichen Auftraggeber bereits mit dem Angebot vorzule- Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Tariftreue- und gen. Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBI. § 3 Aufzunehmende Vertragsklausel S. 259) wird verordnet: Zum Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen, die Waren § 1 Produktgruppen nach § 1 betreffen, gehört eine Klausel nach folgendem Muster: § 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der „Soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Natur- Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführ- stein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in ten Waren: der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufge-

  1. Stoffe und sonstige Textilwaren, führt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den
  2. ungebrauchter Naturstein, Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
  3. Tee, Kaffee und Kakao, festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersäch-
  4. Blumen sowie sischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz
  5. Spielwaren und Sportbälle, 2 NTVergG genannten Übereinkommen. Die Verpflichtung be- die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wur- zieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die den, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet maßgeblichen DAC-List of ODA Recipienls der Organisation for gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist. Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Die Liste wird im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. Satz Recipients der Organisation for Economic Co-operation and De- 1 gilt auch für Waren, die überwiegend aus Waren nach Satz 1 velopmenl (OECD) aufgeführt ist.“ bestehen. Die Vertragsklausel ist in den Vergabeunterlagen bekannt zu ge- § 2 Nachweise ben. (1) Werden Waren nach § 1 geliefert oder verwendet, so hat das § 4 Kontrollen Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass In die Vergabeunterlagen ist eine Regelung aufzunehmen, die die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den das beauftragte Unternehmen verpflichtet, dem öffentlichen Auf- übereinkommen nach§ 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen traggeber auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen oder hergestellt wurden. Der Nachweis ist zu führen durch vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten
  6. ein Zertifikat einer unabhängigen Organisation, die sich für die Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforde- Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt, rungen aus den übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2
  7. die Mitgliedschaft in einer Initiative, die sich für die Beachtung NTVergG nach § 1 zu belegen. der Mindestanforderungen einsetzt, oder § 5 Sanktionen
  8. eine gleichwertige Erklärung eines Dritten. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem beauftragten Unter- Eine Erklärung nach Satz 2 Nr. 3 ist gleichwertig, wenn darin be- nehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auf- stätigt wird, dass nur solche Waren als Gegenstand der Leistung tragswertes für den Fall vereinbaren, dass das beauftragte Un- geliefert oder verwendet worden sind, die unter Beachtung der ternehmen schuldhaft seine Verpflichtung aus der Vertragsklau- Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. sel nach § 3 nicht einhält oder einen Nachweis nach § 2 nicht er- 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden, und wenn bringt. bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstra- die oder der Erklärende von dem Unternehmen, dessen Zuliefe- fen auf fünf Prozent des Auftragswertes zu begrenzen. Der öf- rern und dem Hersteller der Waren unabhängig ist. Der öffentli- fentliche Auftraggeber hat sich zu verpflichten, die Vertragsstrafe che Auftraggeber gibt in den Vergabeunterlagen bekannt, welche auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemes- Zertifikate und Mitgliedschaften er akzeptiert, und er weist darauf senen Betrag herabzusetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hin, dass er auch andere Zertifikate und Mitgliedschaften nach hoch ausfiele. Satz 2 akzeptiert. § 6 Übergangsregelung (2) Führt die Beschränkung auf die Nachweise nach Absatz 1 Auf Vergaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung be- Satz 2 bezüglich einer bestimmten Ware oder der Ware aus ei- gonnen haben, finden dieses Verordnung keine Anwendung. nem bestimmten Herkunftsland nach Einschätzung des öffentli- § 7 Inkrafttreten chen Auftraggebers zu einem unzureichenden Wettbewerb, so lässt er in den Vergabeunterlagen als Nachweis auch eine Ei- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. generklärung des Unternehmens zu. 2In der Eigenerklärung muss bestätigt werden, dass sich das Unternehmen umfassend informiert hat und ihm eine Missachtung der Mindestanforderun- gen aus den übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nicht bekannt geworden ist. Die Eigenerklärung muss in ange- messenem Umfang Informationen über die Lieferkette und über die Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Produktionsstätten ent- halten. (3) In dem Angebot ist anzugeben, ob die Ware in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt wird. Wird die Ware in einem solchen Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt, so ist in dem Angebot anzugeben, durch wel- chen Nachweis im Fall der Zuschlagserteilung die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Salz 2 NTVergG nachgewiesen werden wird. Die Verwendung eines anderen als des angegebenen Nachweises bedarf der Zu- stimmung des öffentlichen Auftraggebers. Ist die Ware abwei-

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