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Beiblatt zu den Besonderen Vertragsbedingungen (Vordruck VHB-Bund 214)
zur Vergabe-Nr. KEI 02
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.3: Soweit ungebrauchter Naturstein in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt ist (Positionen 6.1.40., 6.1.60.), ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist.
10.4: Nach Zuschlag ist das beauftragte Unternehmen verpflichtet, dem KEI- Kindergarten auf Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nach § 1 der NKernVO zu belegen.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –
Hinweis:
Die genannten Unterlagen finden Sie unter „Sonstiges“:
NTVergG sowie Regelungen NKernVO DAC-Liste