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Vertragsbedingungen HBRS.pdf

Erbringung von Medialeistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 12:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Vertragsbedingungen der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

  1. Vertragsbestandteile 1.1. Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: a) das Auftragsschreiben mit sämtlichen Anlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Zeichnungen, Skizzen) b) diese Vertragsbedingungen c) die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) 1.2. Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden. 1.3. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichung von den unter 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. 1.4. Aufträge sind nur dann für die zentrale Beschaffungsstelle der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg verpflichtend, wenn sie vom Kanzler oder in seinem Auftrag von anderen Beamten oder Angestellten der zentralen Beschaffungsstelle der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg schriftlich erteilt wurden.

  2. Preise Die vereinbarten Preise sind feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung etwaiger Rücksendung und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind Auf die Verordnung PR Nr.: 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen. Sofern die zentrale Beschaffungsstelle der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Frachtkosten zu tragen hat, tritt der Auftragnehmer hiermit in Vorlage und führt sie in der Warenrechnung mit auf. Als Beleg ist ein Duplikat des Frachtbriefes, der Postquittung oder der Rechnung des Spediteurs beizufügen.

3 Gütezusicherung, technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen 3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die den Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungs- vorschriften, den allgemeinen anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, sowie den beiliegenden besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf entsprechen. 3.2. Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die vorstehend unter 3.1. genannten Eigenschaften gelten als zugesichert.

  1. Lieferung/Leistung 4.1. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn umstehend nichts anders angegeben - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur Montags bis Freitag in der Zeit von 9.00 - 12.00 Uhr, ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Abnahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 4.2. Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern. 4.3. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie Datum und Auftragsnummer enthalten muss.

  2. Verzug des Auftragnehmers Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des Verzugsschadens oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfaßt auch die bei Ausführung oder Vollendung durch einen Dritten entstehenden Mehrkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  3. Gefahrenübergang Die Gefahr des zufälligen Untergang und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

  4. Gewährleistungsfrist Die vereinbarte, mangels einer solchen Angabe die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung.

  5. Rechnung 8.1. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung auf die umseitig genannte(n) Dienststelle(n) auszustellen. 8.2. Teillieferungen werden nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers angenommen. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlußrechnung zu kennzeichnen. 8.3. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrech- nungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leistungsnachweise.

  6. Bezahlung/Abtretung 9.1. Die Bezahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des umseitig angegebenen Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der umseitig bezeichneten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahren- übergangs gemäß Nr.: 6 dieser Vertragsbedingungen. Rechnungen gelten als beglichen, wenn die Überweisung durch die zuständige Kasse veranlasst ist. 9.2. Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.

  7. Rücktritt Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels ausreichender Konkursmasse abgelehnt oder werden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

  8. Gerichtsstand Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

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