[Seite 1]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB-B)
für die Ausführung von Bauleistungen
Hinweis: Alle §§ - Angaben in diesen ZVB-B beziehen sich auf die entsprechenden. Paragraphen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
- Art und Umfang der Leistung (zu § 1 VOB/B) 1.1 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1.1.1 Alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere in EN- / DIN-Normen, Merkblättern, Vorschriften, Anweisungen, Richtlinien und Verordnungen gelten als etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B, soweit sie nicht ohnehin zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbe- dingungen für Bauleistungen (ATV) gehören. 1.1.2 Die obigen Vorschriften gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einrei- chungs- / Eröffnungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren EN / DIN-Normen - ange- zeigt worden ist. 1.1.3 Sonstige zusätzliche technische Vertragsbedingungen sind darüber hinaus in der jeweiligen Leistungsbe- schreibung näher dargestellt.
1.2 Wahl- und Bedarfspositionen 1.2.1 Sind im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leis- tungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung der Wahl- position trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 1.2.2 Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung von Wahl- und / oder Bedarfspositionen durch den Auftraggeber (einseitiges Optionsrecht des Auftraggebers).
1.3 Keine Minderung des Leistungs- und Sorgfaltsmaßstabs des Auftragnehmers beim fachkundigen Auftrag- geber Die Leistungsanforderungen bzw. der vertragliche Sorgfaltsmaßstab an den Auftragnehmer werden durch die et- waige eigene Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
1.4 Beauftragung dem Grunde nach (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B), Ausführungspflicht bei einer Anordnung Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftrag- nehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Das entsprechende gilt bei einer Beschleunigungsanordnung, die vom Auftrag-geber nach billigem Ermessen ausgesprochen wird. Insbesondere kann der Auftragnehmer seine Leistungen nicht einstellen, zurückhalten, verweigern, verzögern etc., auch wenn für die zusätzlichen erforderlichen Leistungen bzw. Beschleunigungsanordnungen über die konkrete Vergütungshöhe noch keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden konnte, der Auftraggeber aber dem Grunde nach eine Vergütungsverpflichtung in Textform anerkennt und eine angemessene Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leis- tung zusichert.
1.5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich in Text- form anerkennt.
1
[Seite 2]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- Vergütung (zu § 2 VOB/B) 2.1 Preisermittlungen 2.1.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auf- traggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulati- onsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen seine Preisermittlung (Urkalkulation) für die ver- tragliche Leistung dem Auftraggeber in Textform passwortgeschützt und parallel dazu das Passwort zu senden. 2.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender Art der Aufschlüsse- lung der Urkalkulation zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können. 2.1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise ein-schließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot sendet sowie die erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt.
2.2 Anspruch auf erhöhte Vergütung (zu § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 VOB/B) 2.2.1 Vergütungsrelevante Anordnungen trifft ausschließlich der Auftraggeber. 2.2.2 Sofern der Auftraggeber Änderungen der Leistung oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der Auftragneh- mer innerhalb von 10 Kalendertagen oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist ein prüfbar ausgepreistes Nachtragsangebot in Textform dem Auftraggeber zu senden. 2.2.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen, dass der neue Preis auf den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptauftrages ge- bildet worden ist.
2.3 Keine Änderung des Mengenansatzes 2.3.1 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze und Stundenlöhne unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 2.3.2 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Vordersätze (Mengen) fortlaufend in angemessenen Abständen zu überprüfen. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Über- oder Unterschrei- tung des Mengenansatzes zu erwarten ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen, es sei denn, die Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes ist für den Auftraggeber offen-kundig.
- Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B) 3.1 Unterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Abs. 1 VOB/B) 3.1.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auf- traggeber rechtzeitig erfolgen kann. Verzögerungen bei nicht frühzeitiger Angabe des Zeitpunkts gehen zulasten des Auftragnehmers. 3.1.2 Der Auftragnehmer hat die für die Bauausführung nötigen Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Ver- trages vom Auftraggeber zu liefern sind, rechtzeitig, bevor sie benötigt werden, vom Auftraggeber anzufordern.
3.2 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Abs. 3 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausfüh- rung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B, § 4 Abs. 2 und 3 VOB/B sowie § 13 VOB/B werden hierdurch nicht eingeschränkt. Die Kennzeichnung stellt dabei keine Teilabnahme des Auftraggebers dar.
3.3 Ausführungs- und Bestandsunterlagen des Auftragnehmers (zu § 3 Abs. 5 VOB/B) 3.3.1 Wenn in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder in der Leistungsbeschreibung verlangt, hat der Auftragnehmer einen Arbeitsplan, einen Baustelleneinrichtungsplan, Baufristenplan und ein Geräteverzeichnis auf- zustellen und, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätes- tens jedoch 6 Werktagen nach Aufforderung, dem Auftraggeber vorzulegen. Soweit die Baustellenverordnung ein- greift, ist dabei zusätzlich Ziffer 4.9 zu beachten. 3.3.2 Abweichungen von den vorstehend genannten Plänen und dem Geräteverzeichnis bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber in Textform. 3.3.3 Der Auftraggeber übernimmt mit seiner Zustimmung zum Arbeitsplan und zum Geräteeinsatz und für deren Zweckmäßigkeit keinerlei Gewähr. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag werden durch die Ziffer 3.3.1 nicht eingeschränkt.
2
[Seite 3]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
3.3.4 Der Auftragnehmer reicht die zur Abnahme erforderlichen Unterlagen, sofern diese in den BVB-B oder im Leistungsverzeichnis als gefordert aufgeführt sind, mindestens zwei Wochen vor dem Abnahmetermin elektronisch bei dem Auftraggeber ein. Sofern keine oder eine konkludente Abnahme erfolgt ist, werden die oben genannten Unterlagen vom Auftragnehmer spätestens mit der Schlussrechnung eingereicht.
3.4 Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6 VOB/B) 3.4.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger textlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur in begründeten Fällen verweigern. 3.4.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen, die Angebotsunterlagen, die personenbezogenen Daten und die in den Angebotsunterlagen enthaltenen eigenen Vorschläge unentgeltlich vervielfältigen, speichern, verarbeiten und verwenden und Dritten (z. B. externen Architektur- bzw. Ingenieurbü- ros) zur Prüfung zu Verfügung stellen.
3.5 Urheberrecht 3.5.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber ohne besondere Vergütung sämtliche Verwertungs-, Nut- zungs- und Änderungsrechte etc. an allen von ihm für das Planungs- bzw. Bauverfahren erstellten Unterlagen, Do- kumente, Pläne etc. (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an allen von ihm für das Planungs- und Bauvor- haben erbrachten Leistungen. Mit eingeschlossen ist hierbei das Bearbeitungs- und Nachbaurecht. Der Auftragge- ber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Bearbeitungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungs- rechte einzuräumen. 3.5.2 Die vorstehende Nutzungsrechteübertragung umfasst insbesondere das Recht des Auftraggebers, die Leis- tungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – zu verarbeiten, zu verwerten zu speichern und zu vervielfälti- gen, einschließlich der Errichtung der im Vertrag genannten Bau- bzw. Planungsmaßnahme und Her-stellung von deren Teilen. Mit eingeschlossen ist ferner, das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse, einschließlich der er- richteten Baumaßnahme bzw. Vervielfältigungen hiervon, - ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und zu senden. 3.5.3 Die übertragenen Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des Auftraggebers, Änderungen, Verarbei- tungen, Verwertungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme vorzunehmen als auch vorzunehmen zu lassen, einschließlich An- und Um-bauten, Um- gestaltungen, Erweiterungen, Änderungen der Nutzung, Reparaturen und Modernisierungen. Dies gilt soweit da- mit keine gröbliche Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urhe- ber- und Eigentümerinteressen zumutbar ist. Im Rahmen der Abwägung bei Bau-werken kommt insbesondere den die Nutzung erhaltenden wirtschaftlichen, ökologischen oder technischen Gründen (Vergrößerungen, Umbau- und Erweiterungsarbeiten, Anbauten, Umgestaltungen oder Modernisierung) oder der öffentlichen Sicherheit gerade bei Zweckbauten im Zweifel der Vorrang zu. Der Auftragnehmer soll vor Änderung bzw. Bearbeitungen vom Auf- traggeber angehört werden. 3.5.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Be- fugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nutzung der Leistung und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber führen können. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüche vom Urheber, die gegen den Auftraggeber erhoben werden sollten, frei. 3.5.5 Dem Auftragnehmer bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die o. g. Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung / -verteidigung durch den Auftraggeber bzw. umfasst den Ersatz der dem Auftraggeber durch die notwendige Rechtsverfolgung /-verteidigung entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstat- ten sind. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus einer Garantieverletzung des Auftragnehmers bleiben unbe- rührt. 3.5.6 Zur Übertragung von Leistungen für das Planungs- und Bauvorhaben an Nachunternehmer ist der Auftrag- nehmer nur berechtigt (unbeschadet der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers), soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. an diesen Leistungen verschafft. 3.5.7 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Planungs- und Bauvorhaben und das Planwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; das- selbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger ist insbesondere berech- tigt, die Unterlagen bzw. die Leistungen zu modernisieren und / oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernis- sen anzupassen. Der Auftraggeber ist auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der
3
[Seite 4]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufenbeauftragung berechtigt, die Planung und Herstel- lung ohne Mitwirkung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte zu vollenden. 3.5.8 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung aller Unterlagen, Pläne, Dokumente, Modelle, Muster etc. egal in welcher Form unter Namensangabe des Auftragnehmers. 3.5.9 Mit der auf Grundlage der Einheitspreise vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragneh- mers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte etc. für die im Planungs- und Bauverfahren erstellten Unterlagen, Dokumenten etc. an den erbrachten Leistungen und im Zusam- menhang mit vorstehender Nutzungsrechteübertragung abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nutzungsrechte-übertragung bzw. Aus- übung der Nutzungsrechte gegen ihn geltend gemacht werden. Sämtliche Untersuchungsergebnisse, Pläne, Kos- tenberechnungen, Dokumenten, Lichtbilder und Bautagebücher etc. werden Eigentum des Auftraggebers und sind ihm kostenfrei zu übergeben. 3.5.10 Genießen die Leistungen des Auftragnehmers keinen Urheberschutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke. 3.5.11 Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Dokumente, Da- teien, Unterlagen, Pläne, Zeichnungen als Transparentpausen pp. – sind ohne besondere Vergütung an den Auf- traggeber herauszugeben; sie werden mit Übergabe dessen Eigentum. Die Herausgabeverpflichtung besteht unab- hängig davon, ob die Dokumente pp. in körperlicher und / oder in elektronischer Form vorliegen. Liegen die Doku- mente pp. in körperlicher und in elektronischer Form vor, so sind die Dokumente pp. in beiden Formen an den Auf- traggeber zu übergeben. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, Dateien etc. sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind aus-geschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden. 3.5.12 Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrags unberührt. Im Falle einer Kün- digung des Vertrags, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeits-er- gebnisse und Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaf- fen hat.
3.6 Verschwiegenheitsverpflichtung 3.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, anderen Stellen und Behörden sowie den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Personen erlangten Kenntnisse zeitlich unbeschränkt Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, die mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen ausschließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden. Nicht unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Informationen, welche offenkundig sind oder all-ge- mein oder in Fachkreisen bekannt sind. Sollten Ausnahmen von dieser Regelung notwendig werden, treffen die Parteien hierüber eine Vereinbarung in Textform. 3.6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die unter Ziff. 3.6.1 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung sowohl mit seinen Mitarbeitern als auch mit eventuell eingesetzten Nachunternehmern zu vereinbaren. Sollten die Nach- unternehmer ihrerseits Nachunternehmer beauftragen, so muss die Verschwiegenheitsverpflichtung bei allen Folgeverträgen mit vereinbart werden. 3.6.3 Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht, hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Auftragssumme, an den Auftraggeber zu zahlen. Die Ver- tragsstrafe wird auch fällig, wenn der Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch einen Nachunternehmer begangen wird, sofern der Auftragnehmer dies zu vertre- ten hat. 3.6.4 Treffen verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße aufeinander, gilt Ziffer 11.4 dieser ZVB.
3.7 Kommunikationsmittel Der Auftragnehmer akzeptiert uneingeschränkt, dass der Auftraggeber Informationen per Post, Telefon mündlich, elektronisch (insbesondere per Email) oder durch eine Kombination dieser Kommunikations-mittel übermittelt. Dem Auftragnehmer steht jedoch auf Verlangen eine textliche Bestätigung zu. Der Auftraggeber akzeptiert aus in- ternen Gründen (Beweiszwecke) nur die Kommunikationsmittel, die die Textform wahren (z. B. Email, Fax, Post), nicht aber mündliche Kommunikation, sei es telefonisch oder persönlich.
4
[Seite 5]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- Ausführung (zu § 4 VOB/B) 4.1 Arbeitsgemeinschaft Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmerin ist, übernimmt dasjenige Mitglied die Federführung, das gemäß dem Vertrag mit der Vertretung beauftragt ist. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und die Arbeits- gemeinschaft selbst dem Auftraggeber gegenüber. Ein Wechsel der Vertretungsbefugnis ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeits-gemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet dem Auftraggeber jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den im Vertrag genannten Vertreter der Ar- beitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsge- meinschaft.
4.2 Verpflichtungen 4.2.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und Unfallverhütungsvorschriften ob- liegenden Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung durchzuführen oder diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenen Schäden, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 4.2.2 Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ein- schließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. auf den Baustellen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegen- stände auf seinen Grundstücken befinden. 4.2.3 Unfälle auf der Verwendungsstelle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auftragneh- mer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom Auftragnehmer spätestens bin- nen zwei Werktagen schriftlich anzuzeigen. 4.2.4 Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenser- satz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag-gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Bedienstete des Auftrag-gebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfül- lung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als Erfüllungsgehilfen des Auftrag-nehmers. 4.2.5 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr- schen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Befugnisse des verantwortlichen Vertreters schriftlich zu beschei- nigen. Die Befugnisse, insbesondere die Weisungsbefugnisse, müssen auch für das Personal der jeweiligen Nach- unternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. 4.2.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu unter- richten. Hierzu notwendige Unterlagen, Bescheinigungen, Zertifikate u. ä. sind vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen. Dem Auftraggeber ist nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zu- tritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, in den Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder hierfür bestimme Stoffe gelagert werden.
4.3 Unterrichtung und Bautagesberichte 4.3.1 Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teilleistungen, ist der Auftraggeber rechtzeitig in Textform in Kenntnis zu setzen. 4.3.2 Ab einer Auftragssumme von 50.000,00 € brutto hat der Auftragnehmer, soweit nicht der Auftraggeber schriftlich darauf verzichtet, täglich Bautagesberichte zu erstellen und dem Auftraggeber mindestens einmal wö- chentlich zu übermitteln, auf Anforderung täglich. Bei Arbeiten geringeren Umfanges sind Bautagesberichte nur auf Verlangen des Auftraggebers zu erstellen und vorzulegen. 4.3.3 Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Insbesondere müssen die Berichte Angaben enthalten über:
- Wetter, Temperaturen,
- Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte und deren Vor- und - Nachnamen,
- Stundenaufwand,
- Art und Umfang der geleisteten Arbeiten,
- Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte,
- Zu- und Abgang von Baustoffen und Geräten,
- den jeweils erreichten Bautenstand,
- die genaue Bezeichnung der Stelle, wo die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden
5
[Seite 6]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- sowie Wiegekarten zum Nachweis der Leistung mit Nummer und Tonnage. Des Weiteren müssen in den Berichten die wesentlichen Angaben über den Baufortschritt enthalten sein (u. a. Be- ginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Menge der nach den einzelnen Ziffern des Leistungs-verzeich- nisses eingebauten Baustoffe und Bauteile, Betonierungszeiten und dgl.). Schließlich sind in den Berichten
- Abnahmen nach § 12 VOB/B,
- Unterbrechungen der Arbeitszeit bzw. Ausführung mit Angabe der Gründe,
- Leistungsverzögerungen,
- Unfälle
- und sonstige Vorkommnisse aufzuführen. 4.3.4 Der Auftraggeber kann einen Mustervordruck für die Bautagesberichte dem Auftragnehmer vorgeben.
4.4 Baufristenplan / Bauzeitenplan 4.4.1 Sofern nicht in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) anders geregelt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen ohne besondere Vergütung zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B). Die Festlegungen des Auftragge- bers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berück- sichtigen. 4.4.2 Der Auftraggeber bestimmt nach billigem Ermessen beim jeweiligen konkreten Bauvorhaben in welcher Art der Baufristenplan vom Auftragnehmer zu erstellen ist, soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) nicht eine gesonderte Regelung vorhanden ist. 4.4.3 Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten und an die neuen Gegebenheiten anzupassen. 4.4.4 Der vom Auftraggeber verlangte Baufristenplan ist diesem spätestens 6 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Anforderung, jeweils in zweifacher Aus- fertigung zu übergeben, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt ist. 4.4.5 Mit der Verlängerung der Angebotsfrist seines Angebotes im Vergabeverfahren erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass im Fall der späteren Zuschlagserteilung er aufgrund der Verschiebung der Vertragslaufzeiten etc. keine höhere Vergütung verlangen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Nachprüfungs-antrages eines Mitbieters eine frühere Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber nicht möglich ist. Anderenfalls darf der Auftragnehmer keiner Verlängerung der Angebotsfrist zustimmen.
4.5 Baubesprechungen, Angabe des Vertreters gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B und personelle Besetzung Hinweis: Zur Vertretung / Federführung bei Arbeitsgemeinschaften siehe Ziff. 4.1. 4.5.1 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, einen vertretungsbevollmächtigten und jeweils vollumfänglich eingewiesenen Vertreter (Bauleiter / Polier) zu den Baubesprechungen zu entsenden. Die Anzahl und die Terminierung der regelmäßigen Baubesprechungen bestimmt der Auftraggeber nach billigem Er- messen. Eine Vergütung für die Teilnahme an den Baubesprechungen erfolgt nicht, sondern ist mit der vertraglich festgelegten Vergütung abgegolten. 4.5.2 Der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr- schen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Befugnisse des verantwortlichen Vertreters schriftlich zu beschei- nigen. Die Befugnisse, insbesondere die Weisungsbefugnisse, müssen auch für das Personal der jeweiligen Nach- unternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher gelten. 4.5.3 Wird aus Sicht des Auftraggebers im Laufe des Vertragsverhältnisses erkennbar, dass die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte, insbesondere des Vertreters des Auftragnehmers, nicht die erwartete fachli- che Qualität besitzen oder ein konstruktives Zusammenarbeiten nicht mehr möglich ist, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, personelle Änderung / Ablösung zu fordern. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, einer solchen Forde- rung innerhalb einer angemessenen Frist durch die Entsendung von neuem und eingewiesenem Personal zu ent- sprechen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 4.5.4 Für den Fall, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis einer der vom Auftragnehmer genannten verantwortli- chen Person, insbesondere des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort (Bauleiter / Polier), während der Lauf-zeit der Bauarbeiten endet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ausscheidenden Personen durch Mitarbeiter mit entsprechenden Qualifikationen zu ersetzen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass der
6
[Seite 7]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
jeweilige neue Mitarbeiter mit Beginn seiner Tätigkeit über den Auftrag und seinen jeweiligen Stand vollständig und umfassend unterrichtet ist. 4.5.5 Die Zustimmung zum Auswechseln des Vertreters des Auftragnehmers vor Ort (Bauleiter / Polier) oder der namentlich benannten Mitarbeiter aus anderen als o. g. Gründen ist beim Auftraggeber durch den Auftrag-nehmer mit Nachweis der Eignung der als Ersatz vorgesehenen Mitarbeiter in Textform zu beantragen. Die Art des Nach- weises kann vom Auftraggeber entsprechend den benötigten Erfahrungen und Kenntnissen fest-gelegt werden. Bei nachgewiesener Eignung kann der Auftraggeber die Zustimmung zum Wechsel nur aus wichtigem Grund verwei- gern. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Wird die Eignung des neuen verantwortlichen Mitarbeiters nicht nachgewiesen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 4.5.6 Setzt der Auftragnehmer zur Ausführung der Arbeiten ausländische Mitarbeiter ein, so hat er zu gewährleis- ten, dass ständig auf der Baustelle eine weisungsbefugte Person anwesend ist, die sowohl die deutsche als auch gleichzeitig die Sprache der eingesetzten Mitarbeiter jeweils in Wort und Schrift beherrscht und die ggf. erforderli- chen Informationen (z. B. über Arbeits- und Umweltschutzvorschriften) in die Sprache der Mitarbeiter übersetzt und Anordnungen treffen kann. 4.5.7 Die Protokolle von (Bau-) Besprechungen werden an den Auftragnehmer übermittelt. Erfolgt nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Protokolls textlich die Anzeige einer Differenz zum Protokollinhalt durch den Auftragnehmer, so gilt das Protokoll als genehmigt. Mit Zugang des Protokolls wird der Auftragnehmer auf die vor- gesehene Bedeutung seines Schweigens noch einmal gesondert hingewiesen. Bei Differenzen über den Inhalt des Protokolls kann der Auftraggeber innerhalb von weiteren 5 Werktagen nach Zugang des Einwandes des Auftrag- nehmers eine gesonderte Besprechung des Protokolls innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, um eine Aus- räumung der Differenzen herbeiführen. Gelingt keine Klärung oder findet keine gesonderte Besprechung statt, werden die Einwände des Auftragnehmers dem Protokoll lediglich beigefügt. Aufgrund dessen sollen die Ände- rungswünsche zunächst textlich der protokollführenden Stelle übermittelt werden. 4.5.8 Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen müssen nach Bedarf die Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle besprochen und die Ergebnisse protokolliert werden. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet hieran teilzunehmen bzw. einen geeigneten, mit der Maßnahme vertrauten deutschsprachigen Vertreter zur Teilnahme zu entsenden. 4.5.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen, den Stand der (Werk-) Planung, den Verhandlungsverlauf mit Lieferanten, die Kosten, den Baufortschritt und über den Zeitpunkt der zu erwartenden Fertigstellung unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht bis zum Ablauf der Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche). Dem Interesse einer Partei an Maßnah- men zur Beweissicherung hat der Auftragnehmer Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zeitnah zu ertei- len.
4.6 Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung (zu § 4 Abs. 1 VOB/B) 4.6.1 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeits- kräfte und die seiner jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer und Verleiher anzuhalten, Anweisun- gen der zuständigen Bediensteten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere zur Aufrechter- haltung der Sicherheit und Ordnung, zu befolgen. Zuwiderhandelnde können vom Auftraggeber abgemahnt oder bei Gefahr in Verzug sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer selbst oder durch seine Leute (Satz 1) trotz wiederholter Abmahnungen schuldhaft gegen derartige An-weisungen, so kann der Auf- traggeber aus wichtigem Grund ohne Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 4.6.2 Der Auftragnehmer hat alle notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen bei allen ihn oder seine jeweiligen Nachunternehmer, Nachnachunternehmer oder Verleiher und Vertragsparteien betreffenden Maßnahmen und Handlungen durchzuführen und die Verkehrssicherheit ohne besondere Vergütung fortwährend aufrechtzuerhal- ten. Der Auftragnehmer hat insbesondere ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Ver-hütung von Perso- nen- und Sachschäden auch Dritten gegenüber notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt auch für die Lage- rung und Bereitstellung von Stoffen, Materialien, (Arbeits-) Geräten, Baustelleneinrichtungen und Fahrzeugen.
4.7 Unterrichtungsverpflichtung und Kontrollprüfungen (zu § 4 Abs. 10 VOB/B) 4.7.1 Über behördliche Anordnungen, mögliche Ansprüche Dritter oder Bürgerbeschwerden wegen der Arbeiten des Auftragnehmers bzw. deren Auswirkungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu unterrichten. 4.7.2 Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber frühzeitig zu unterrichten, wenn Teile seiner Leistung durch seine weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
7
[Seite 8]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
4.7.3 Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden vom Auftraggeber immer verlangt, soweit diese Teile der Leistung später durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzu-nehmen. 4.7.4 Der Auftragnehmer hat einen Termin zur gemeinsamen Feststellung rechtzeitig in Textform zu beantragen bzw. rechtzeitig mitzuteilen, wann die Feststellung durch den Baufortschritt gefährdet wird.
4.8 Werbung und Besichtigung der Baustelle durch Dritte 4.8.1 Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 4.8.2 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
4.9 Pflege von Vegetationsflächen 4.9.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Insbesondere hat der Auftrag- nehmer die Regelungen des Landschaftsschutzgesetzes NRW und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Weitere gesetzliche und vertragliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt. 4.9.2 Bäume und Sträucher sind entsprechend den Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Landschaftsgesta- tung Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP4) –DIN 18920 zu schüt- zen. Zum Schutz von Baumwurzeln mit einem Durchmesser von mehr als 8 cm sind Überbrückungen oder Unter- tunnelungen vorzusehen. Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft beschädigte Bäume in Höhe ihres Wertes, be- rechnet nach dem Sachwertverfahren nach Koch bzw. auf Basis eines Sachverständigengutachtens. 4.9.3 Der Auftragnehmer für Begrünung / Bepflanzung von Außenanlagen ist bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Abnahme verpflichtet, mit der nutzenden Verwaltung einen Vertrag über die Unterhaltspflege nach DIN 18 919 aufgrund seines Angebotes abzuschließen. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages.
4.10 Genehmigungspflichtige Baubehelfe und Baustellenverordnung (zu § 4 Abs. 2 VOB/B) 4.10.1 Für genehmigungspflichtige Baubehelfe wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen und dgl., die vom Auf- trag-nehmer als Nebenleistung ausgeführt werden, hat er vor der Ausführung die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und ggf. dann die vom Prüfingenieur geprüfte Statik zu liefern, a) wenn für die Baubehelfe nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften ein statischer Nachweis erforder- lich ist oder b) wenn es der Auftraggeber im begründeten Einzelfall verlangt. 4.10.2 Soweit aufgrund der Baustellenverordnung ein Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator (SiGeKo) bestellt bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgestellt ist, hat der Auftragnehmer die Anordnungen des Koor- dinators und die Vorgaben des Planes zu beachten. 4.10.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens nach 6 Werktagen, alle notwendigen Angaben zur Aufstellung eines SiGe-Plans, insbesondere zu seinem Geräteeinsatzplan vollumfänglich in Textform ohne besondere Vergütung zu liefern.
4.11 Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum 4.11.1 Wird der öffentliche Verkehrsraum zur Durchführung der Bauarbeiten (einschließlich Lagerung von Bauma- terialien und Aufstellung von Baubehelfen) in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Baube- ginn einen Antrag auf Erteilung einer Anordnung bzw. Zustimmung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Durchfüh- rung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Wuppertal nach § 45 StVO beim Ressort Straßen und Verkehr zu stellen. 13
8
[Seite 9]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Die Baustelle, d.h. die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums, darf erst nach erteilter Anordnung bzw. Zustimmung eingerichtet werden. 4.11.2 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustelle und ihrer Nebenanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die wegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erfor-der- lich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. 4.11 3 Werden Mängel an der Absperrung, Beschilderung oder Beleuchtung festgestellt, so hat der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht unverzüglich nach oder besteht Gefahr im Verzug, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder die Mängel abweichend von §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B auch ohne Kündigung des Vertrages auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen. 4.11.4 Werden Baustellensignalanlagen im öffentlichen Verkehrsraum zur Regelung von Engstellen betrieben, müs-sen die technischen Bedingungen beachtet werden, die vom Ressort Straßen und Verkehr festgelegt werden. An den Signalanlagen ist eine Telefonnummer zur jederzeitigen Störungsannahme gut sichtbar anzubringen. 4.11.5 Berühren die Arbeiten die Anlagen der Deutschen Bahn AG, Anlagen anderer Unternehmen von Schienen- bahnen (auch Schwebebahn), so hat der Auftragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stel-len zu beachten. Insbesondere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Bahnbetriebes und zur Si-cherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind, zu treffen. Bei Arbeiten im Bereich des Lichtraumprofils der Schwebebahn ist vor Aufnahme der Arbeiten eine schriftliche Genehmigung bei der WSW AG einzuholen. Der Auftraggeber ist in Textform zu informieren. 4.12 Erkundung von Leitungen 4.12.1 Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Bauarbeiten Erkundigungen über die genaue Lage von unter- und überirdischen Leitungen und Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen im Bereich der Baustelle bei den zustän- digen Stellen einzuholen. Eine Liste der aktuell abzufragenden Stellen kann beim Auftraggeber ange-fordert wer- den. 4.12.2 Im Umkreis von mindestens 1 m um zu erwartende Ver- und Entsorgungsleitungen ist die Maschinenarbeit einzustellen und im Handschacht weiterzuarbeiten. In Zweifelsfällen ist die Maschinenarbeit auch schon vor-her einzustellen. Zur Ermittlung der Lage von Leitungen sind im Handschacht Schlitze anzufertigen. Liegt durch die an- gelegten Schlitze die genaue Lage der Leitungen fest, kann in Maschinenarbeit die Deckschicht bis 30 cm über den Leitungen abgehoben werden. Die restliche Überdeckung ist immer im Handschacht an-zuheben. 4.12.3 Bei Elektrokabeln ist nach dem Freilegen der Abdecksteine die weitere Grabearbeit im Bereich des Kabels einzustellen und der Auftraggeber ist zu verständigen. Ggf. ist das zuständige Energieversorgungsunterneh-men zu benachrichtigen. 4.12.4 Der Auftragnehmer ist von den vorgenannten Verpflichtungen nicht dadurch entbunden, dass aus Ein- tragun-gen in Vertrags- und /oder Ausführungsunterlagen die vermutliche Lage einzelner solcher Einrichtungen er- sichtlich ist. 4.13 Schutz, Änderung und Beseitigung von Vermessungspunkten und Anlagen 4.13.1 Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der Vermessungspunkte der Landesvermessung und der sonstigen ihm übergebenen Vermessungspunkte wie Lage- und Höhenfestpunkte, Achspunkte, Schnurge-rüste usw. verantwortlich. 4.13.2 Sind Vermessungspunkte der Landesvermessung und sonstige ihm übergebene Vermessungspunkte wie Lage- und Höhenfestpunkte, Achspunkte, Schnurgerüste usw. durch Aufgrabungen gefährdet oder müssen diese bei Aufgrabungen entfernt werden, so ist das Ressort Vermessung, Katasteramt und Geodaten, Abtei-lung Stadt- vermessung, bzw. der Auftraggeber zu informieren. Die Entfernung bedarf der vorherigen Zustim-mung. Die Abtei- lung Stadtvermessung ist über die Beendigung der Baumaßnahme zu informieren. Die Wie-derherstellung und Ab- markung der Vermessungspunkte führt die Abteilung Stadtvermessung nach Beendi-gung der Baumaßnahme auf Kosten des Veranlassers durch. 14
9
[Seite 10]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
4.13.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber-, Entwässerungs- und sonstige Ab-deckungen jederzeit frei und zugänglich gehalten werden. Die von den zuständigen Betrieben und Verwal-tun- gen zum Schutze ihrer Leitungen und sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beach-ten. 4.14 Baustellenräumung und Säuberung 4.14.1 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich seine Arbeitsstelle, Montagestelle, Lager etc. in or- dentlichem und sauberem Zustand befindet. 4.14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Baustelle von seinem Bauschutt, insbeson- dere von Kleineisen, Rohrleitungen sowie unnötigem Restmaterial, Beton-, Zement-, Estrich- und Mörtelres-ten sowie Brettern, Gipskartonplattenresten, Isolierwollresten, Kabelresten, Verpackungsmaterial, Müll etc. täglich zu säubern sowie in angemessenen Abständen für die fachgerechte Entsorgung zu sorgen und diese Beseitigungsver- pflichtungen auf Anforderung des Auftraggeber ohne besondere Vergütung zusätzlich zu do-kumentieren. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung trotz angemessener Nachfrist nicht nach, so hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Reinigungs- und Entsorgungsleistungen abweichend von §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen, ohne den Vertrag vorher zu kündigen. Auf die Regelun- gen gemäß Ziff. 4.19.11 ff. (Behandlung von Abfällen) wird verwiesen. 4.14.3 Die Baustelle ist sobald wie möglich nach Beendigung der Arbeiten zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung des AG innerhalb einer angemessen bestimmten Frist nicht, so kann der Auftrag- geber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen, ohne vorher den Vertrag zu kün-digen. 4.14.4 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind nach der Räu- mung dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, wenn keine andere Regelung vorgesehen ist. 4.14.5 Kabel, Leitungen, Schläuche etc., die für die tägliche Nutzung gebraucht werden, sind so zu führen, dass dadurch weder eine Unfallgefahr noch eine Behinderung entsteht. 4.15 Diebstahlschutz (zu § 4 Abs. 5 VOB/B) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen, die eigenen Gegenstände, Stoffe, Bauteile, Ma-teria- lien etc. und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Dieb- stahl zu schützen. Der Auftraggeber haftet nicht für Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte. Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgerä-ten, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist - auch während der Arbeitsruhe - Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden. 4.16 Baustoffe, Bauteile, Bauverfahren (zu § 4 Abs. 6 VOB/B) 4.16.1 Der Auftragnehmer darf, soweit Normen bestehen und sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, nur normengerechte Baustoffe und Bauteile verwenden und nur normengerechte Bauverfahren an-wen- den. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen. 4.16.2 Baustoffe sind auf ihre Eignung vom Auftragnehmer zu prüfen. Die erforderlichen Eignungsprüfungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie z. B. mit veränderten Rezepturen vor Verwendung wiederholt werden kön- nen. Die Durchführung und Anzahl der erforderlichen Prüfungen ist mit dem Auftraggeber so rechtzeitig ab-zustim- men, dass keine negativen Auswirkungen auf den Terminplan der Baustelle entstehen. 4.17 Anforderungen an den Nachunternehmereinsatz 4.17.1 Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal aus-führen. 4.17.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich a) seine Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, b) bei der Weitergabe von Bauleistungen an die jeweiligen Nachunternehmer die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen, 15
10
[Seite 11]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
c) bei der Weitergabe von Dienstleistungen an die jeweiligen Nachunternehmer die VOL/B in der zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen, d) den jeweiligen Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigere Be-dingun- gen aufzuerlegen, als sie zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden und e) seine jeweiligen Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der jeweiligen Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprü- fen, ob die auf der Basis der obigen Regelungen und der Bietererklärung maßgeblichen tarifvertrag-lichen Mindest- arbeitsentgelte und –bedingungen eingehalten werden bzw. mindestens auf Basis des festge-stellten vergabespe- zifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen (Ziffer 4.17.2 a),b),c) und d)) hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Netto-auftrags- summe pro Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. 4.17.3 Bei Aufeinandertreffen von mehreren Vertragsstrafen gilt Ziffer 11.4 dieser ZVB. 4.17.4 Nachunternehmerbeauftragung nach Zuschlagserteilung Beabsichtigt der Auftragnehmer seine Leistungen an Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung weiter zu ver- geben, so hat er folgendes zu beachten und auch für jeden weiteren Nachunternehmerauftrag seines Nachunter- nehmers eine entsprechende Verpflichtungsvereinbarung zu treffen. Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fach-lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, ver- pflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den obigen Sätzen zu verfahren. 4.17.5 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig (geeignet) sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozial- abgaben und ihre Verpflichtungen z. B. nach dem Entsendegesetz dauerhaft nachkommen und die ge-werberecht- lichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat seinem Nachunternehmer die allgemei-nen vertraglichen Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Sicherheit und die entsprechende Ver-kehrssicherheitsverpflich- tung mit entsprechender Weitergabeverpflichtung an etwaige weitere Sub-Unter-nehmer zu übertragen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer nachzuweisen. 4.17.6 Der Auftragnehmer darf dem Nachunternehmer - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung / Man- gelbe-seitigung, Vertragsstrafe und Zahlungsweise - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einhal- tung dieser Verpflichtung durch Vorlage der vertraglichen Grundlagen nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentli- chen Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handelt. 4.17.7 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Teilleistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat der Weiterübertragung dem Hauptauftragnehmer gegen- über zuvor schriftlich zugestimmt. Die obigen Ziffern gelten entsprechend. 4.17.8 Nachunternehmer, die nach Auftragsvergabe benannt werden, werden vom Auftraggeber nur auf Grund be- sonderer Umstände, die bei Auftragserteilung weder bekannt noch vorhersehbar waren, akzeptiert. Werden die erforderlichen Bescheinigungen nicht vorgelegt oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eig-nung des Nachunternehmers, kann der Auftraggeber dessen Einsatz widersprechen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen unter Nennung von Gründen sowie Namen und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich dem Auftraggeber be-kannt zu geben und die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B zu beantragen. 16
11
[Seite 12]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
4.17.9 Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-- / Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, des Korruptions-/Vergaberegisters des Landes NRW oder eines Führungszeug-nisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbeanmeldung, der erforderlichen gültigen Bescheinigung des Finanz- samtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft und einer über-prüfbaren Refe- renzliste – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – abhängig gemacht werden. 4.18 Verhinderung illegaler Beschäftigung; Sanktionsmöglichkeiten 4.18.1 Auf der Baustelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch dessen Nachunternehmer Ar- beitnehmer beschäftigt werden,
- für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden,
12
[Seite 13]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
-
die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III (Ar- beitsgenehmigungsverordnung) sind,
-
deren Einsatz als Leiharbeitsnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt.
13
[Seite 14]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Der Auftraggeber hat ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse daran, dass er sowohl vor materiellen Schäden als auch vor möglichen Imageschäden durch den Einsatz illegaler Arbeitskräfte durch den Auftrag-nehmer bzw. durch den / die Sub-Unternehmer des Auftragnehmers geschützt wird. Aufgrund dessen wird die Einhaltung der folgenden Regelungen durch ein Vertragsstrafenversprechen (Ziff. 4.18.9, 4.18.10) gesi-chert. 4.18.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Ziff. 4.18.1 genannte Verpflichtung von allen seinen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmern und deren Nachunternehmern eingehalten werden, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. 4.18.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Baustelle erforderlichenfalls mit Hilfe des verantwortlichen Baustel- lenleiters des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durch- zuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis (bzw. einen vergleichbaren Ausweis / Nachweis) auf der Baustelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen seinen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann von dem Auf- tragnehmer ein anderer entsprechender Identitätsnachweis verlangt werden. 4.18.4 Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers arbeitstäglich eine Liste zu er- stellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetz- ten Mitarbeiter. Hierbei sollen die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke verwendet werden. Der Auftragge- ber ist berechtigt die entsprechenden Daten zu sammeln, zu speichern und zu bearbeiten sowie an Dritte weiter- zugeben. 4.18.5 Der Auftraggeber ist insbesondere ermächtigt, alle getätigten Angaben den zur Bekämpfung der illegalen Be-schäftigung zuständigen Dienststellen (Agentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll etc.) zu übergeben. 4.18.6 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die o. g. Behörden dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozial-gesetz- buch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklä-rung abgibt. 4.18.7 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der o.g. Ziffern (insbesondere der Ziffern 4.18.2; 4.18.3 und 4.18.6) die- ser Zusätzlichen Vertragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen – insbe- sondere durch regelmäßige Kontrollen – dafür Sorge zu tragen hat, dass die in den vorstehenden Ziffern ge-nann- ten Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen Nachunternehmern beachtet und eingehal-ten wer- den. 4.18.8 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner und garantiert, in dem mit einem Nachunter- nehmer abzuschließenden Vertrag 17
14
[Seite 15]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- diesem die in Ziffer 4.18.1 - 4.18.7 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und
- durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen,
dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen ebenfalls weitergegeben werden. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten auf An-forde- rung des Auftraggebers nachzuweisen. 4.18.9 Wird vom Auftragnehmer schuldhaft gegen Ziff. 4.18.1 verstoßen, so hat er an den Auftraggeber eine Ver- tragsstrafe von 0,1 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme pro Werktag der jeweiligen Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauf- tragssumme zu zahlen. Es wird auf die zusätzlichen Regelungen der Vertragsstrafe in Ziffer 11 dieser ZVB-B verwie- sen. Für den Fall, dass es sich um einen Arbeitnehmer eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, sicherzustel-len, dass die in Ziffern und 4.18.1 und 4.18.2 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachunternehmer eingehalten werden. Für die jeweilige Verwirkung der Vertragsstrafe reicht es aus, wenn ein gem. Ziff. 4.18.1 unzulässiger Arbeitnehmer vom Auftragnehmer bzw. seinem Nachunternehmer eingesetzt wird. Der Einsatz von mehreren gem. Ziff. 4.18.1 unzu- lässigen Arbeitnehmern stellt jeweils einen eigenständigen Verwir-kungstatbestand der Vertragsstrafe dar. Die Einsätze eines gem. Ziff. 4.18.1 unzulässigen Arbeitnehmers an mehreren Tagen stellt wiederum mehrere Verwir- kungstatbestände der Vertragsstrafe dar. Verwirkte Ver-tragsstrafen werden auf einen konkreten Schadensersatz- anspruch angerechnet. 4.18.10 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunterneh- mern für deren Mitarbeiter eingehalten wird, b) auf Verlangen des Auftraggebers arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Be-schäftig- ten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind, c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen bzw. sicher- zustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen,
schuldhaft nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei den ersten beiden Verstößen schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, welche im Einzelfall je nach Schwere des Verstoßes nach billigem Ermessen des Auftraggebers bis zu einer Höhe von 2 v. H. der zum Zeit- punkt des Verwirkens der Vertragsstrafe bestehenden Nettoauftragssumme festgesetzt wird. Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durch- führung anderer Baumaßnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Auf-tragserteilung dieses Auftrags ausge- sprochen hat. 4.18.11 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorge- nann-ten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit wird im Falle eines zweimaligen Verstoßes beim zweiten Verstoß gegen Ziff. 4.18.10 lit. a) und b) ver-mutet. Bei einem Verstoß gegen Ziff. 4.18.10 lit. c) gilt diese Vermutung bereits beim ersten Verstoß gegen die vorherige Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Auftraggebers. 4.19 Allgemeine Sicherheits- und Umweltanforderungen für Arbeiten auf Baustellen oder in Gebäuden des Auf- traggebers Hinweis: Zu Anforderungen im öffentlichen Verkehrsraum siehe Ziff. 4.10 4.19.1 Geltungsbereich Um einen reibungslosen, unfallfreien und umweltgerechten Arbeitsverlauf von Fremdfirmen auf Baustellen, auf dem Gelände oder in baulichen Einrichtungen des Auftraggebers zu gewährleisten, sind zur Wahrneh-mung des erforderlichen Sicherheitsstandards sowie zur Verhinderung schlechter Vorbildfunktionen die nachfolgenden allge- meinen Bestimmungen zu beachten. Diese allgemeinen Verpflichtungen ersetzen nicht die entsprechenden Ge- setze, Verordnungen und Vorschriften. Diese Regelungen stellen vielmehr eine ergän-zende vertragliche Ausgestal- tung der Verpflichtung des Auftragnehmers dar. Die folgenden Regelungen gel-ten für die Durchführung von sämt- lichen Arbeiten durch Fremdfirmen auf den Baustellen, Geländen und in baulichen Einrichtungen des Auftragge- bers. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seine jeweiligen Nachun-ternehmer, Zulieferer oder Unterlieferanten, soweit sie auf die Einsatzstelle Waren liefern oder dort tätig sind sowie Besucher zur Einhaltung dieser allgemeinen Anforderungen anzuhalten. 18
15
[Seite 16]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
4.19.2 Einhaltung der Arbeits- und Umweltvorschriften, behördlichen Maßgaben und betriebsinternen Regelungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Durchführung seines Auftrages geltenden Vorschriften, insbe-son- dere des Arbeitsschutzes einschließlich der geltenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln so- wie des Umweltschutzes wie z. B. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Bun-desimmissions- schutz- und Wasserhaushaltsgesetzes - einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsverordnun-gen - zu beachten und einzuhalten. Zu beachten sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) in Verbindung mit den UVV der Unfall- kassen (UK), die bei dem Auftraggeber gelten. Werden die Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes durch behördliche Maßnahmen konkretisiert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch diese einzuhalten. Dies gilt z. B., wenn besondere Genehmigungen bzw. Anord- nungen einer Nebenbestimmung existieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine betriebsinternen Regelungen des Arbeits- und Umweltschutzes zu beach- ten und deren Befolgung durch die von ihm eingesetzten Mitarbeiter zu überwachen und sicherzustel-len. Der Auf- traggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle behördlichen Maßgaben bzw. Auflagen, Be-dingungen oder Nebenbestimmungen aus laufenden Genehmigungen mitzuteilen. Betriebsinterne Arbeits- und Umweltschutzrege- lungen, soweit sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages bestehen, werden dem Auftragnehmer zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Er wird über Änderungen unverzüglich infor-miert. 4.19.3 Verhalten der Mitarbeiter des Auftragnehmers Die auf den Baustellen, dem Gelände und in den Einrichtungen eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers ha- ben Handlungen, die gegen Disziplin, Ordnung und Sicherheit verstoßen, zu unterlassen. Insbesondere ist untersagt: das Mitbringen und Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Auftrages des Auftragnehmers dienen, das Mitbringen von Tieren, das Mitbringen von be- triebsfremden Personen mit Ausnahme der Geltung der Ziff. 4.7.2, der Verkauf, die Verteilung und / oder das An- schlagen von Broschüren, Zeitschriften und Flugblättern. Beim erstmaligen Betreten von Gebäuden, Anlagen, Freiflächen etc., die in Benutzung sind, hat sich jeder Hand- werker, Lieferant oder sonstiger Auftragnehmer bei dem zuständigen Gebäudeüberwachenden, der Lei-tung oder dem Nutzer vorzustellen. In Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, Museen, Zoogebäuden etc. ist jedes Betreten von belegten Räumen vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Benutzung baulicher Anlagen, Verkehrs- und Grünlagen des Auftraggebers zu Wohn- und Übernachtungs-zwe- cken ist nicht zulässig. Hiervon gibt es keine Ausnahme. Aus Sicherheitsgründen ist der Genuss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln untersagt. Rauchen in Be-reichen von in Betrieb befindlichen öffentlichen Gebäuden ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ge-stattet, es sei denn, es ist im Einzelfall eine schärfere Regelung vertraglich vereinbart. 4.19.4 Arbeitszeit Falls Sonn- oder Feiertagsarbeiten unvermeidlich oder vertraglich geschuldet sind, müssen die erforderlichen Aus- nahmegenehmigungsanträge vor Weitergabe an die zuständigen Behörden mit dem Auftraggeber recht-zeitig vor- her abgestimmt werden. 4.19.5 Verhalten bei Notfällen Beim Notruf sind zu melden:
- was ist - wann und – wo passiert und - wer hat sich gemeldet? Wichtige Telefonnummern in Notfällen sind in den Besonderen Vertragsbedingungen oder in den übrigen Verga- beunterlagen aufgeführt. 4.19.6 Verkehrsregelung auf den Geländen des Auftraggebers Der Auftragnehmer darf die Baustelle nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen. Auf allen Betriebsgeländen haben sich alle Verkehrsteilnehmer entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verhal- ten. Die Höchstgeschwindigkeit auf allen Betriebsgeländen beträgt 10 km/h. 19
16
[Seite 17]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Alle Fahrzeuge einschließlich dazugehöriger Geräte, z. B. Kranaufsatz, müssen in einem technisch ordnungs-gemä- ßen Zustand und den gesetzlichen Regelungen entsprechend geprüft sein. Personen dürfen nur mit da-für zugelas- senen Fahrzeugen befördert werden. Parkende Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden und dürfen den Zu- gang zu Sicherheitseinrichtungen oder Fluchtwegen nicht behindern oder verstellen. Gekennzeichnete Verkehrsflä- chen und Fluchtwege dürfen nicht durch Bau- u. Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Aus-nahmen sind mit dem Sicherheits- und Gefahrenkoordinator (SiGeKo) zu vereinbaren. 4.19.7 Information, Einweisung und Verpflichtung durch den Auftraggeber Der Auftraggeber bzw. sein von ihm beauftragter SiGeKo informiert den Auftragnehmer über spezifische orts- und arbeitsplatzbezogene Arbeits- und Umweltschutzvorschriften, behördliche Maßgaben sowie betriebsin-terne Re- gelungen, z. B. Alarmplan, und weist den Auftragnehmer ein. 4.19.8 Allgemeine Regelungen des Arbeitsschutzes 4.19.8.1 Sicherheitsvorschriften Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der für den Auftragnehmer zuständigen Berufs- genossenschaften sind am Einsatzort von ihm vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat eigenverantwort-lich unaufge- fordert für die regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen. 4.19.8.2 Bestimmeneines Koordinators/einer Koordinatorin Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung oder gemäß den gesetzlichen Bestim-mun- gen erforderlich ist, bestimmt der Auftraggeber eine Person, die die Arbeiten des Auftragnehmers und die Arbei- ten des Auftraggebers bzw. anderer Unternehmen im Bereich des Auftraggebers aufeinander ab-stimmt (Baukoor- dinator o. gleichwertig). Dies entspricht § 6 DGUV Vorschrift 1und § 4 der BaustellVO. Der Koordinator ist –soweit es um Sicherheits- und Gesundheitsschutz geht- berechtigt, den Mitarbeitern des Auf- tragnehmers oder eines vom Auftragnehmers eingesetzten Subunternehmers sowie dessen Mitarbeitern Weisun- gen zu erteilen, soweit diese zur Vermeidung einer Gefährdung erforderlich sind. 4.19.8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgen Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung der Vorschriften über arbeitsmedi-zinische Vorsorgeuntersuchungen und der sich daraus ergebenden Maßnahmen für die vorgesehenen Tätig-keiten schrift- lich zu bestätigen und in geeigneter Form nachzuweisen. 4.19.8.4 Verändern und Entfernen von Schutzeinrichtungen Der Auftraggeber ist berechtigt, Personen, die Veränderungen und / oder die Entfernung von Schutzeinrich-tungen vornehmen oder Aufsichtspersonen, die dies dulden, aus den Zuständigkeitsbereichen des Auftrag-gebers zu ver- weisen. Er behält sich vor, der Arbeitsschutzbehörde hierüber eine entsprechende Mitteilung zu machen und wei- tergehende Rechte auszuüben. 4.19.8.5 Abgrenzungen der Arbeitsbereiche Die Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich nur in den Arbeitsbereichen aufhalten, die ihren jeweiligen Auf- trag betreffen. Das Betreten anderer Bereiche bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. 4.19.8.6 Persönliche Schutzausrüstungen Personen, die während der Tätigkeit ohne die erforderliche Schutzausrüstung angetroffen werden, können von dem Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten abgemahnt oder bei Gefahr in Verzug sofort aus dem Zuständig- keitsbereich des Auftraggebers verwiesen werden. Sich daraus ergebende Nachteile wie Termin-verzögerungen und ähnliches gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 4.19.8.7 Benutzung von Einrichtungen, Werkzeugen und Maschinen des Auftraggebers Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, betriebliche Einrichtungen des Auftraggebers, insbesondere Maschi-nen, Hebekräne sowie elektrische Anlagen zu benutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat dies schriftlich gestattet. 4.19.8.8 Umgang mit Löschmitteln Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich in seinem Arbeitsbereich keine brennbaren Materialien be- finden, die bei Schweißarbeiten etc. Feuer fangen können. Ist dies unvermeidbar, sind geeignete Feuerlö-20
17
[Seite 18]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
scher unmittelbar bereitzuhalten. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen im Umgang mit Feuerlö-scheinrich- tungen des Auftragnehmers und den Löscheinrichtungen des Auftraggebers in Gebäuden (z. B. Wandhydranten) unterwiesen sein. Im Zweifel sind Mitarbeiter der zuständigen Feuerwehr hinzuzuziehen bzw. vorsorglich in geeig- neter Weise zu informieren. 4.19.9 Besondere Regelungen des Arbeitsschutzes 4.19.9.1 Sicherheitsorganisation bei der Durchführung von Baumaßnahmen, soweit einzelvertraglich nicht abwei- chend vereinbart: Bauleitung Der Auftraggeber wird vom/von benannten Mitarbeiter/n und / oder externen Architekten und Ingenieuren ver- treten. Die Bauleitung hat auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der einzelnen Unternehmen und auf die Einhaltung der Arbeits-schutzvorschriften, zu achten. Die Bauleitung ist insoweit weisungsbefugt. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo) Welche Maßnahmen im Rahmen der übergreifenden Bausicherheitskoordinierung zu treffen sind, liegt im Ermes- sen des Auftraggebers, der es sachgerecht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszu-üben hat. Der Auftragnehmer (verantwortliche/r BauleiterIn) sowie seine Sicherheitsbeauftragten haben mit dem Si-cher- heits- und Gesundheitsschutz - KoordinatorIn (SiGeKo) des Auftraggebers zusammenzuarbeiten und sei-nen An- ordnungen, soweit sie aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ergehen, Folge zu leisten. 4.19.9.2 Ersthelfer Der Auftragnehmer setzt Ersthelfer gemäß DGUV Vorschrift 1ein. 4.19.9.3 Baustrom Der Auftraggeber stellt in der Regel bei der WSW AG einen Antrag auf Baustromversorgung und in den Aus-bau- phasen an zentralen Stellen im Gebäude elektrische Unterverteilungen in ausreichender Zahl bereit. Aus-nahmen und andere Regelungen sind je nach Einzelfall möglich, wenn in den jeweiligen Ausschreibungen etwas Anderes geregelt wird. 4.19.9.4 Schutz von empfindlichen Bauteilen und Geräten Bei der Baustelleneinrichtung und Durchführung von Arbeiten mit starker Staub- und Schmutzbelästigung sind vor Beginn alle Geräte, Einrichtungsgegenstände und loses Inventar in Absprache mit der Bauleitung und dem Nutzer zu entfernen und anderweitig sicher zu lagern oder zu verpacken und in Folie einzukleben. Diese Maßnahmen sind –soweit nichts Anderes in der Ausschreibung oder im Vertrag vereinbart ist- obligatorisch und mit in die Einheits- preise oder die Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren. Diese Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für Rauch- und Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, EDV- Anlagen und dergleichen. Arbeitstäglich ist vor dem Verlassen der Baustelle der Staubschutz der Rauch- und Brand- sowie der Einbruch-mel- deanlage regelmäßig wieder zu entfernen und die Wirksamkeit der genannten Anlagen sicherzustellen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt wurde oder der Auftraggeber eine andere vertragliche Anordnung trifft. 4.19.9.5 Abbrucharbeiten Der Auftragnehmer hat die Abbruchmethode und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Durchfüh-rung mit dem Auftraggeber und dessen SiGeKo und ggf. mit dessen Fachingenieur für Schadstoffentsorgung / Abfallent- sorgung festzulegen, bzw. mit dem beauftragten Leistungsverzeichnis abzustimmen. Auf die Rege-lungen zu den Schadstoffen und der Behandlung von Abfällen in den Ziffern 4.19.11 ff. wird ausdrücklich hingewiesen. 4.19.9.6 Montagearbeiten Der Auftragnehmer hat für gefährliche Montagearbeiten (z. B. Verlegen bzw. Versetzen von Betonfertigteilen und Trapezblechprofilen, Erstellung von Stahlkonstruktionen) eine schriftliche Montageanleitung ohne be-sondere Ver- gütung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbeson-dere sind darin die Zwischenlagerung sowie Transport- und Montagezustände zu beschreiben. Ferner müssen 21
18
[Seite 19]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
die Maßnahmen zur Erstellung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen vorgegeben sowie die zugehörigen Übersichtszeichnungen vorhanden sein. Die Festlegung für welche gefährlichen Montagearbeiten Anleitun-gen zu fertigen sind, legt der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte SiGeKo fest. 4.19.9.7 Schutzeinrichtungen, Abdeckungen, Absperrmaßnahmen Der Auftragnehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm verwendeten Gerüste zu überprüfen und zu erhalten. Jedes Gerüst darf erst betreten werden, wenn es vom Gerüstersteller als sachkundige Firma durch Be- schilderung sichtbar gekennzeichnet und somit freigegeben worden ist. 4.19.9.8 Betrieb elektrischer Anlagen, Betriebsmittel Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Personen, die die elektrischen Geräte bedienen, neben der fachli- chen Qualifikation auch über die Gefahren beim Umgang mit elektrischem Strom unterwiesen sind. Dem Auftrag- geber ist auf Anforderung ein entsprechender Nachweis gem. DGUV Vorschrift 3 (alt: VBG 4 “Elektri-sche Anla- gen”) mit entspr. VDE-Vorschriften vorzulegen. 4.19.9.9 Kräne Die vorgeschriebenen Kranprüfbücher sind auf der Baustelle vor Ort zur Einsichtnahme bereitzuhalten. An-gaben über die zulässige Belastbarkeit von Geräten müssen deutlich sichtbar sein. Nach Unfällen dürfen Kräne erst nach Freigabe durch einen entsprechend dafür zugelassenen oder ermäch-tigten Sachverständigen wieder in Betrieb genommen werden. 4.19.9.10 Umgang mit Druckgasflaschen, Flüssiggastanks Beim Umgang mit Gas- oder Sauerstoffflaschen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass
- jede Flasche mit einer Druckmindereinheit einschließlich Manometer und bei brennbaren Gasen mit Flammrück- schlagsicherung ausgerüstet ist,
- die Schläuche in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und nur für diesen Zweck verwendet werden,
- im Betrieb befindliche Gas- und Sauerstoffflaschen nur senkrecht aufgestellt werden; Acetylenflaschen liegend, jedoch so angehoben, dass sich Druckmindereinheit und Ventile oberhalb des Flaschenfußes befinden,
- Flaschen beim Transport und bei der Lagerung mit Ventilkappen versehen und jederzeit gegen Umfallen gesichert sind und
- Flaschen vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt und dem Zugriff Unbefugter entzogen sind.
Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage ist diese von einem Sachkundigen, der von Seiten des Auftrag-nehmers auf seine Kosten zu bestellen ist, auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Eine entspre-chende Bestäti- gung über den mängelfreien Zustand ist am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Der Ge-fahrenbereich ist zu kennzeichnen; auf das Rauchverbot sowie auf das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer oder Licht innerhalb des Gefahrenbereiches ist seitens des Auftragnehmers durch dauerhafte Beschil-derung hinzuweisen. Sofern sich im Gefahrenbereich Bodenabläufe befinden, sind diese nach vorheriger Absprache mit dem Auf-tragge- ber zu verschließen. Die Anlage ist gegen den Zutritt und die Nutzung durch andere Personen als die zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu sichern. Der Anlagenbetreiber hat einen Feuerlöscher der Bauart PG mit einem Mindestinhalt von 6 kg in unmittel-barer Zugriffsnähe vorzuhalten. 4.19.9.11 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen Bei Hoch-, Tief-, Gerüstbauarbeiten, bei Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen oder Fördergeräten und bei der Annäherung mit sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln hat der Auftragnehmer die einzuhaltenden Abstände von unter Spannung stehenden Teilen mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen ab-zuklären und den Auftraggeber hierüber zu informieren. Der Sicherheitsabstand bei unbekannter Spannungs-größe beträgt mindes- tens 5 m. 4.19.9.12 Arbeiten in engen Räumen, Behältern, Schächten Bei Arbeiten in engen Räumen, Behältern und Schächten sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zäh- len insbesondere Maßnahmen
- des Brandschutzes und der Personenrettung 22
19
[Seite 20]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- des Explosionsschutzes,
- zum Schutz der Arbeitnehmer vor elektrischem Strom,
- zum Gesundheitsschutz u. a. beim Strahlen, Schweißen und bei der Oberflächenbehandlung (TRGS 507),
- zur Gesundheitsüberwachung,
- zur mechanischen Belüftung.
Der Einstieg in enge Räume, Behälter und Schächte bedarf der Erlaubnis des Auftraggebers. 4.19.9.13 Feuerarbeiten, feuergefährliche Arbeiten, Staubarbeiten Für Feuerarbeiten gilt die UVV “Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren” –BG Regel 500, 2.26 (alt: VBG 15) -. Unter Feuerarbeiten fallen insbesondere folgende Arbeiten:
- Schweiß-, Brenn-, Löt-, Schneid-, Auftau- und Trennarbeiten,
- Arbeiten mit offenen Flammen,
- das Betreiben von Bitumenkochern,
- Schleifen und Farbspritzen außerhalb von hierfür geeigneten Werkstätten,
- Benutzen nicht explosionsgeschützter Apparate und Geräte, sowie von Funken erzeugenden Werkzeugen in ex- plosionsgefährlichen Bereichen,
- Aufbringen von brennbaren Isolier- und Farbanstrichen,
- Durchführung von Fußbodenklebearbeiten, sofern der Kleber brennbare Lösungsmittel enthält,
- Reinigungsarbeiten mit leicht entzündlichen Lösungsmitteln. Die Durchführung von Feuerarbeiten in der unmittelbaren Nähe gefährlicher Objekte, ist grundsätzlich un-tersagt. Wo es sich nicht umgehen lässt, sind geeignete Schutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu veranlas-sen und geeig- nete Feuerlöschmittel bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat die „Checkliste für feuergefährliche Arbeiten / Staubarbeiten“ (Anlage 7) arbeits-täglich auszufüllen und dem Gebäudeverantwortlichen oder der Bauleitung vor Arbeitsbeginn auszuhändi-gen. Bei Schweiß- und Schneidearbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, über Gitterrosten oder an offenen Bühnen sind unter den Arbeitsstellen nicht brennbare Abdeckungen anzubringen, die eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Nach Beendigung von Feuerarbeiten hat der Auftragnehmer zu prüfen, ob durch Funkenflug Brandnester oder Schwelbrände entstanden und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen sind. Beim Elektroschweißen ist streng darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt und nicht an beliebige Bauteile angeschlossen werden darf. Am Arbeitsplatz dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in den Mengen vorgehalten werden, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind. Eine Kennzeichnung der brandgefährdeten Bereiche sowie die Vorhaltung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen sind notwendig. Soweit erforderlich, sind Rettungswege zu markieren. Sie sind jederzeit freizuhalten. Bei Reparatur- und Bauunterhaltungsarbeiten, sowie Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ist die Brand-schutzord- nung (gem. DIN 14096 Teil A und B) zu beachten und einzuhalten. Sollten sich Rauchmelder in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle, wo Staub- und Raucharbeiten durchge-führt werden, befinden, sind diese in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten vor Beginn der Ar- beiten mit geeigneten Mitteln abzudecken. Nach der Beendigung der Staub- und Raucharbei-ten sind die Schutz- vorrichtungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten unver-züglich zu beseitigen. Die Anlage 7 (Checkliste für feuergefährliche Arbeiten / Staubarbeiten) ist zu beach-ten. Die Kosten für Fehlalarme, die infolge Nichtbeachtung einen Einsatz der (Berufs-) Feuerwehr auslösen, werden dem Verursacher in Rechnung ge- stellt, es sei denn der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Gel- tendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. 23
20
[Seite 21]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
4.19.9.14 Überwachungsbedürftige Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz (z. B. Druckgasbehälter, Druck-behäl- ter, elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beför-derung brennbarer Flüssigkeiten) dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eingerichtet und be-trieben werden. Der Auftragnehmer hat für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständi-genprüfungen sowie den sicheren Betrieb selbst zu sorgen. 4.19.9.15 Strahlenschutz Durchstrahlungsprüfungen dürfen grundsätzlich nur unter Beachtung der Röntgen- und Strahlenschutzver-ordnung vorgenommen werden. Danach sind u. a. für die Durchführung von Durchstrahlungsprüfungen Um-gangs- und Transportgenehmigungen erforderlich. Will der Auftragnehmer Durchstrahlungsprüfungen durchführen, so ist dies dem Auftraggeber rechtzeitig in Text- form anzuzeigen bzw. sind vorzulegen:
- Umgangs- und Transportgenehmigung,
- Anzahl, Menge, Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe,
- Zeitpunkt und Umfang der Arbeiten,
- Name des/der Strahlenschutzbeauftragten,
- Anmeldung der durchzuführenden Durchstrahlungsarbeiten bei der zuständigen Behörde und
- Nachweis der Fachkunde der ausführenden Personen. Die Anmeldung der Durchstrahlungsarbeiten bei der Überwachungsbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser die Überprüfung vor Beginn der Arbeiten und / oder die Teilnahme daran möglich ist. Die Lagerung radioaktiver Stoffe ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Durchstrahlungsprüfungen sind möglichst während arbeitsfreier Zeiten durchzuführen. Im gekennzeich-neten Sperr- und Kontrollbereich ist der Aufenthalt Unbefugter verboten. Die Bereiche sind deutlich sichtbar zu kenn- zeichnen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass keine Unbefugten in den Sperr- und Kontrollbereich gelangen. Falls erforderlich, stellt der Auftragnehmer Personal zur Absperrung der Bereiche zur Verfügung. 4.19.9.16 Laserschutz Bei Verwendung von Lasern der Klasse III b und IV ist die BGV B2 zu erfüllen und es muss während deren Einsatz- zeit auf den Betriebsgeländen und in baulichen Anlagen des Auftraggebers ein Laserschutzbeauftrag-ter anwesend sein und eine Absperrung und Kennzeichnung der Laser-Arbeitsbereiche erfolgen. Insbeson-dere sind beim Betrieb von Lasern der Klasse III b und IV im Rahmen der BGV B2 folgende Schutzmaßnahmen zu beachten: Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Bestrahlung von jeglichen Arbeitnehmern oberhalb der max. zulässigen Strahlung, auch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, sicher vermieden wird. Ist dies aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, hat der Auftragnehmer entspre-chende persönliche Schutzausrüstung, abgestimmt auf den Laser, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von anderen Auftragnehmern, die sich unabänderlich im Laser-Arbeitsbereich aufhalten müs-sen. Der Auftragneh- mer bzw. sein Laser-Schutzbeauftragter hat die Benutzung der persönlichen Schutzaus-rüstung zu überwachen. Es wird auf Ziff. 4.19.8.6 verwiesen Alle im Laser-Arbeitsbereich tätigen Arbeitnehmer sind seitens des Auftragnehmers bzw. seines Laser-Schutz-be- auftragten über das zu beachtende Verhalten zu unterweisen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Auf-traggeber auf Verlangen vorzulegen. 4.19.9.17 Blitzschutz Ein wirksamer Blitzschutz ist nach der Errichtung baulicher Anlagen zu gewährleisten, wenn in der Umge-bung vor- handene Bauten nach Fertigstellung überragt werden. Die Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn die in der VDE 0185 beschriebenen technischen Maßnahmen vorhanden sind. 4.19.9.18 Rohrleitungen, Behälter Rohrleitungen und Behälter dürfen vom Auftragnehmer nur mit Erlaubnis des Auftraggebers geöffnet oder in ihrer Lage verändert werden. 24
21
[Seite 22]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
4.19.10 Gewässer- und Umweltschutz Arbeiten in der Nähe von Gewässern sind der Unteren Wasserbehörde zu melden. Die dortigen Vorgaben und Auf- lagen sind zu berücksichtigen. Der Auftraggeber ist hierüber zu informieren. Soweit nicht besondere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bzw. Genehmigungspflichten bestehen, sind dar- über hinaus folgende Regelungen als vertragliche Mindestanforderungen vom Auftragnehmer zu be-achten: 4.19.10.1 Umgang mit Abwasser Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Abwässer, die bei seiner Tätigkeit anfallen, nicht in den Boden oder die Regenwasserkanalisation gelangen. Die Abwässer sind grundsätzlich in die Schmutzwasser-kanalisation einzuleiten. Über die örtlich zu nutzenden Einleitstellen für die Schmutzwasserkanalisation in-formiert der Auftrag- geber. Soweit mineralöl-, lösemittelhaltige oder ähnlich verschmutzte Abwässer (z. B. Lackreste, Strahlgut etc.) anfallen, ist die Entsorgung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wuppertal, Ressort Umweltschutz als Un- tere Wasserbehörde, Tel.: 0202 563 6789, abzustimmen. Abwässer, die bei der Tätigkeit anfallen, sind in dichten, verschließbaren Behältnissen zu sammeln. 4.19.10.2 Verwendung von Baustoffen und sonstigen Materialien / Sicherheitsdatenblätter Baustoffe oder sonstige Materialien sind nach den geltenden Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften zu ver- wenden. Die Verarbeitungsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter sind bei der Ausführung vor Ort vor-zuhalten und dem Auftraggeber rechtzeitig auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Die Verwendung von Baustoffen oder sonstigen Materialien, die im Verlauf ihrer Verarbeitung vor Erreichen ihrer Endkonsistenz durch Witterungseinflüsse in das Grundwasser oder ein Abwassersystem gelangen kön-nen (z. B. Beschichtungs- und Anstrichmaterial für Dächer und Fassaden, die vor ihrem Austrocknen Regen ausgesetzt sind) ist nicht bzw. nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen gestattet. Die Entnahme von Grund-wasser ist grundsätzlich nicht erlaubt. 4.19.10.3 Bodenabläufe und Schachtdeckel im Arbeitsbereich des Auftragnehmers dürfen erst nach Rücksprache mit dem Auftraggeber mit Folie abgedeckt und verschlossen werden. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass keine Wasser gefährdenden Stoffe in angrenzende unbefestigte Flächen eindringen können (z. B. bei starken Nie- derschlägen). Bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen sind Fragen über Einläufe und Kanäle an die WSW AG zu richten. 4.19.10.4 Für den Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind die VAWS und die VbF, insbesondere die Grund- satz-anforderungen nach § 3 VAWS und die besonderen Anforderungen nach § 4 VAWS zu beachten. In jedem Fall dürfen sich Lagerbehälter für Wasser gefährdenden Stoffe nur auf befestigtem, undurchlässigem Untergrund oder in Sicherheitswannen befinden. Treten Wasser gefährdende Stoffe z. B. bei einem Umfüllvorgang aus, ist das Res- sort Umweltschutz der Stadtverwaltung Wuppertal als Untere Wasserbehörde, Tel.: 0202 563 6789, unverzüg- lich zu informieren. Die Stoffe sind umgehend sachgerecht mit entsprechenden Mitteln auf-zunehmen und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Behältnisse für Heizöl und sonstige Wasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur in Auffangwannen gestellt wer- den, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Insbesondere ist ein Regenschutz vorzusehen. Die Zapf- hähne und Ausläufe müssen sich innerhalb des Auffangbereichs der Wanne befinden und gegen unbe-fugten Zu- griff gesichert sein. Abfüll- und Umschlagplätze für Wasser gefährdenden Stoffe sind entsprechend den Vorgaben der VAWS zu befes- tigen. Bei mehrtägigem Einsatz von Wasser gefährdender Flüssigkeiten sind Bindemittel in ausreichen-der Menge am Einsatzort vorzuhalten. Bei der Lagerung von mehr als 1.000 l Wasser gefährdender Flüssigkeiten ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Wuppertal zu informieren und ggf. die notwendige Genehmigung einzuholen. 4.19.11 Behandlung von Abfällen 4.19.11.1 Andienungsverpflichtungen 25
22
[Seite 23]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Die Stadt Wuppertal regelt in der kommunalen Satzung - der „Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal“ - die Verwertung / Entsorgung aller Abfälle. Die Satzung ist bei allen Entsorgungsvorgängen zu berücksichti-gen. Auf die darin geregelte, gegebenenfalls anzuwendende Andienungsvorschrift wird hingewiesen. Ein ent-sprechendes Ver- halten ist vom Auftragnehmer geschuldet. 4.19.11.2 Abfallerzeuger / Beantragung von Entsorgungsnachweisen Bei der Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) von Abbruchmassen, Bodenaushub oder sonstigen Mate-rialien, deren Entstehen Gegenstand des Auftrages ist, tritt der Auftraggeber als Abfallerzeuger i.S. des KrW-/AbfG auf, soweit die Menge der aus der baulichen Tätigkeit zu entsorgenden gefährlichen Abfallarten je Abfallart 20 t pro Jahr überschreitet. Der Auftraggeber als Abfallerzeuger ist somit verantwortlich für die not-wendigen Entsorgungs- nachweise (EN) und beantragt diese mit seiner Erzeuger-Nr. Dem Auftraggeber obliegt damit im Weiteren auch die zugehörige Verbleibkontrolle über das Begleitscheinverfahren und die zugehö-rige Registerpflicht. Kleinmengen gefährlicher Abfälle unter 20 t pro Jahr und Abfallart sind über einen Sam-melentsorgungsnachweis eines Beförde- rers zu entsorgen. Hier überträgt der Auftraggeber die volle Sachherr-schaft über die erzeugten Bau- und Abbruch- abfälle einschließlich der Verpflichtung zu der eigenverantwort-lichen Entsorgung auf den Auftragnehmer. Dieser wird somit Besitzer der Abfälle i.S. § 3 KrW-/AbfG. Damit werden dem Auftragnehmer als Abfallbesitzer die mit dem Abfallbesitz verbundenen Nachweis- und Regis-terpflichten für diese Abfallmengen übertragen. Daher ist auf den Entsorgungsnachweisen und zugehörigen Begleitscheinen der Auftraggeber als Abfallerzeuger mit seiner Ab- fallerzeugernummer anzugeben, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder im Leistungsver- zeichnis nichts Anderes geregelt ist. Die Abfallerzeugernummer ist in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB- B) oder im Leistungsverzeichnis be-nannt. Auf den bei der Sammelentsorgung zu verwendenden Übernahmeschei- nen ist dagegen der Auftrag-nehmer mit seiner Abfallerzeugernummer als Abfallerzeuger einzutragen. Die Über- nahmescheine sind ent-sprechend vom Auftragnehmer als Abfallerzeuger zu unterzeichnen. Wird aufgrund von Menge und Art des Abfalls ggf. ein Entsorgungsnachweis benötigt, so ist dieser ausschließ-lich vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Erfüllungsgehilfe bei der Beantragung und Abwick- lung behilflich. Fehlen bei Rechnungsstellung Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ent-sorgung (Be- gleit- oder Übernahmescheine sowie Wiegescheine) kann der Entsorgungsvorgang nicht vergütet werden. Für die Entsorgung von Materialien, die der Auftragnehmer selbst auf die Baustelle verbringt, ist der Auftragnehmer Ab- fallerzeuger und für die Entsorgung vollumfänglich selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt für alle Materialien, die im Rahmen der an ihn beauftragten Tätigkeit anfallen und zu Abfällen werden, die Sachherrschaft über diese Abfälle. Der Auftragnehmer übernimmt somit die Rolle des Ab- fallbesitzers für diese Abfälle i. S. des KrW-/AbfG mit allen im Gesetz formulierten Pflichten. 4.19.11.3 Umgang mit Abfällen auf der Baustelle Wenn nicht anders geregelt, sind abschließbare Container für die Abfälle vorzusehen. Diese haben sich be-währt, um das Problem der Fremdvermüllung einzudämmen. Alle anfallenden Abbruchmaterialien sind grundsätzlich nach den abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere der GewAbfV zu trennen und getrennt zu entsorgen. 4.19.11.4 Vergütung Die Entsorgung / Verwertung aller Stoffe / Materialien, die bei der Erfüllung der Leistung anfallen, sind, falls nicht im Leistungsverzeichnis anderweitig geregelt, mit den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses ab-gegolten. Immer, wenn in dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis die Begriffe "Entsorgung/Verwertung" oder Ablei- tungen davon vorkommen, umfassen diese die gesamte Aufbereitung, Verpackung und das Transpor-tieren der Abfälle auf eine zugelassene Entsorgungseinrichtung, einschließlich aller Gebühren, Genehmigun-gen, Abfallklassi- fizierung und Abfallanalysen in notwendiger Anzahl und sonstigen Aufwendungen, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt wird. 4.19.12 Verhalten bei Auffinden von Kampfmitteln und Kontaminationen Beim Auffinden – vor Beginn oder während der Ausführung - von Kampfmitteln (z. B. Sprengkörpern, Waffen, Mu- nition) sowie Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen (z. B. Gase, Chemikalien, Öl, künstliche Ablagerungen, abgelagerte Flüssigkeiten) in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw. Bauwerks-körpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. 26
23
[Seite 24]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind Fundort bzw. Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbe- fugten abzusichern und sofort die zuständigen Behörden zu informieren: Stößt der Auftragnehmer bei der Durchführung auf Kampfmittel, ist wie folgt vorzugehen:
- die Erd- und Tiefbauarbeiten sind sofort zu unterbrechen.
- über die Ruf-Nr. 0202 / 563 4000 ist die Leitstelle des städtischen Ordnungsdienstes zu unterrichten, außerhalb der Einsatzzeiten die Feuerwehr (112) oder die Polizei (110). Die Ansprechpartner schalten dann den Kampfmittel- räumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf ein.
- Bis zum Eintreffen von Feuerwehr oder Polizei ist die Fundstelle zu sichern und jegliches Betreten zu untersagen.
- Der Auftragnehmer ist gehalten, mit der angemessenen Vorsicht und Sorgfalt vorzugehen.
Bei Erkennen vorher nicht bekannter Kontamination des Bodens und / oder des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das Ressort Umweltschutz der Stadtverwaltung Wuppertal als Untere Wasser- und Boden-schutzbe- hörde über die Ruf-Nr. 0202 563 6789 zu informieren. Bei Gefahr im Verzug ist – bei Nichterreich-barkeit des Res- sorts Umweltschutz - die Feuerwehr zu informieren. Die weiteren Maßnahmen werden vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Ressort Umweltschutz festge-legt. Das Auffinden von vorher nicht bekannten Kampfmitteln und / oder Schadstoffkontaminationen (auch bei Bautei- len) ist gleichzeitig auch unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidun-gen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten. 4.19.13 Sonstige Regelungen / Unterrichtungsverpflichtung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit der Durchführung des Auftrages befassten Mitarbeiter vor Tätig-keits- aufnahme über den Inhalt der o. g. Bestimmungen zu unterrichten und sicherzustellen, dass diese ein-gehalten werden. In den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder in den übrigen Vertragsunterlagen sind die Telefon-num- mern der Stellen aufgeführt, die im Notfall vom Auftragnehmer zu informieren sind. 5. Ausführungsfristen (zu § 5 VOB/B), Pauschalierung des Verzugsschadens (zu § 5 Abs. 4 VOB/B) Der Verzugsschaden nach § 5 Abs. 4 VOB/B wird auf 2 v.H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nach-träge für die Verzögerung einer Zwischenfrist bezogen auf den jeweiligen Bauabschnitt sowie auf 5 v. H. der Netto-Ge- samtauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer Endfrist pauschaliert, es sei denn, dass ein geringerer Schaden vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Der pauschalierte Scha-densersatz für die Verzögerung einer oder mehrerer Zwischenfristen wird auf den pauschalierten Schadens-ersatz für die Verzöge- rung der Endfrist angerechnet. Maximal beträgt der pauschalierte Schadensersatz 5 v. H. der Netto-Gesamtauf- tragssumme einschließlich aller Nachträge des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, einen höhe- ren Schaden geltend zu machen. 6. Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VOB/B) 6.1 Behinderungs- und Bedenkenanzeige 6.1.1 Für die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B reicht die Darstellung der Behinderung im Bautagesbe- richt nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine besondere schriftliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber. Ist ein externer Architekt / Ingenieur vorhanden, so ist auch dieser parallel zu unterrichten. In der Anzeige sind die Gründe der Behinderung darzulegen. Die gleichen Anforderungen gelten auch bei der Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B. Hält der Auftragnehmer infolge der Behinderungen und Unterbrechung eine Verlän-gerung der Aus- führungsfrist für erforderlich, so hat er in der Anzeige darauf besonders hinzuweisen. 6.1.2 Eine etwaige Besprechung / Unterredung des Auftragnehmers mit dem externen Architekten / Ingenieur be- rechtigt den Auftragnehmer nicht zu der Annahme, dass die Behinderung dem Auftraggeber bekannt ist. Der Auf- tragnehmer trägt das Risiko der rechtzeitigen und umfassenden Anzeige und den Nachweis des Zugangs beim Auf- traggeber. 27
24
[Seite 25]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
6.2 Fristverlängerungen (zu § 6 Abs. 2 und Abs. 4 VOB/B) Fristverlängerungen sind unverzüglich schriftlich zu beantragen und zu begründen. Ist im Einzelfall streitig, ob eine Fristverlängerung für den Auftragnehmer unabweisbar war, trifft ihn die Beweislast. 7. Verteilung der Gefahr (zu § 7 VOB/B) Der Auftragnehmer hat seine ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen, wie auch die noch nicht einge-bauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen vor Schnee, Eis, Starkregen, Grundwasser und Wind zu schützen. Die jahreszeitentypische, vom Auftragnehmer nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B in sein Angebot einzukalkulierende Witterung stellt keinen objektiv unabwendbaren, nicht vom Auf-tragnehmer zu vertretenden Umstand dar. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Modulbauten. 8. Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 8 VOB/B) 8.1 Kündigung aus wichtigem Grund Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 8.1.1 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, ver-spricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen und Personen gleich, die durch ihn beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorge-nannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, 8.1.2 Gründe, die nach Ziff. 2.2 BB-B bzw. nach § 6e EU VOB/A zum Ausschluss führen, nachträglich bekannt wer- den oder auftreten, 8.1.3 unberechtigt ein Nachunternehmer oder ein Verleiher von Arbeitskräften vom Auftragnehmer eingesetzt wird, und zwar abweichend von §§ 4 Abs. 8 Nr. 1 und 8 Abs. 3 VOB/B ohne vorher eine angemessene Frist zur Auf- nahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen, 8.1.4 der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen nach § 2 TVgG-NRW, insbesondere zur Tariftreupflicht und zur Zahlung des Mindestlohns nicht erfüllt, 8.1.4 Sicherheitsvorschriften und /oder SiGe-Pläne in schuldhafter Weise grob verletzt oder eine konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden 8.1.5 der Auftragnehmer einen Versicherungsschein nicht vorlegt bzw. er trotz Verlangens des Auftraggebers die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämien nicht nachweist, nachdem der Auftraggeber eine angemes-sene Nachfrist zur Nachholung dieser Leistungen gesetzt hat und der Auftragnehmer seinen Pflichten zum Nachweis des Versicherungsschutzes auch innerhalb dieser Nachfrist nicht nachkommt oder 8.1.6 die weiteren Kündigungsgründe aus Ziff.4.5.5, 4.6.1 und 4.18.11 vorliegen. 8.1.7 In diesen o. g. Fällen gelten die Regelungen der §§ 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 VOB/B entsprechend. 8.2 Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Abs. 4 VOB/B); Sanktionsmöglichkeit Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzuläs-sige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der zum Zeitpunkt des Verwir- kens bestehenden Auftragssumme (netto) an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszah-lung geltend machen. Sons- tige vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, insbesondere solche aus§ 8 Abs. 4 VOB/B, bleiben unberührt. 9. Kündigung durch den Auftragnehmer (zu § 9 VOB/A) Der Auftragnehmer kann nur aus wichtigem Grund oder unter den Voraussetzungen des § 9 VOB/B kündigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags bleiben die Ansprüche des Auftraggebers aus den getroffenen Regelun- gen (wie z. B. Auskunftspflicht des Auftragnehmers, Herausgabeanspruch, Urheberrecht, Sicherheit, Schlussrech- nung, Überzahlung, Erfüllungszeitpunkt, Skonto, Umsatzsteuer, Abtretungsverbot, Zurückbehal-tungsrecht, Auf- rechnungsmöglichkeit) unberührt. 28
25
[Seite 26]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefor- dert werden, es sei denn der Auftraggeber hat den Kündigungsgrund zu vertreten. In dem Fall wird der Schaden des Auftragnehmers auf 3 v. H. der Netto-Gesamtauftragssumme einschließlich aller Nachträge pau-schaliert, es sei denn, dass ein geringerer Schaden vom Auftraggeber oder ein höherer Schaden vom Auftrag-nehmer nachge- wiesen wird. 10. Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B) 10.1 Freistellungsanspruch des Auftraggebers 10.1.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Nachteilen und Beein- trächtigungen freizustellen, sofern er nach den allgemeinen Vorschriften im Innenverhältnis zum Auftragge-ber den Schaden zu tragen hat. Bei einem Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht stellt der Auftrag-nehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer kann ein Mit- oder Allein-verschulden des Auftraggebers nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer ausdrücklichen schriftlichen Weisung des Auftrag- gebers beruht, die gegen den textlichen Vorschlag des Auftragnehmers erfolgt ist. 10.1.2 Werden Ansprüche der in Ziff. 10.1.1 bezeichneten Art von Dritten beim Auftragnehmer angemeldet, so hat dieser den Auftraggeber unverzüglich darüber schriftlich zu informieren. Dies gilt insbesondere bei Bauunfäl-len, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Beschädigun-gen. 10.2 Haftpflichtversicherung 10.2.1 Zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung einer EU - Haftpflichtversicherungsgesellschaft abzuschließen und dies dem Auftrag- geber auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen und sicherzustellen, dass die Ein-tritts- pflicht der Versicherung erhalten bleibt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer den Versi-cherer wech- selt. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen textlichen Anzeige verpflichtet, soweit der Versi-cherungsschutz nicht mehr oder in veränderter Weise besteht. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbeste- hens des Versicherungsschutzes abhängig machen. 10.2.2 Soweit in Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, muss die Haftpflichtversiche- rung mindestens folgende Deckungssummen für die Dauer des Vertrags einschließlich der Mangelbeseiti-gungsfrist / Gewährleistungsfrist aufweisen:
- 1.500.000,00 EURO für Personenschäden (einschließlich unechter Vermögensschäden)
- 500.000,00 EURO für Sachschäden (einschließlich unechter Vermögensschäden) 10.2.3 Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in der geforderten Höhe auf jedes Mitglied erstrecken. 10.2.4 Auf die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund nach Ziff. 8.1.5 wird verwiesen.
- Vertragsstrafe (zu § 11 VOB/B) 11.1 Vereinbarte Vertragsstrafen werden durch Fettdruck hervorgehoben. 11.2 Werden die im Vertrag oder in den besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB-B) bezeichne- ten verbindlichen Vertragsfristen (Fixtermine) verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, gilt die ent-spre- chende Vertragsstrafenregelung für die insoweit verlängerten oder neu vereinbarten verbindlichen Ver-tragsfris- ten (neue Fixtermine). Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer verbindli- cher Vertragsfristen. Die Vertragsstrafenregelung entfällt bei einer grundlegenden Neuord-nung der Terminpla- nung, die allein der Auftraggeber zu vertreten hat. Werden eine verbindliche Vertragsfrist bzw. ein Fixtermin, die in den Besonderen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen oder einzelvertraglich vereinbart wurden, überschritten, hat der Auftragnehmer an den Auf-tragsgeber eine Vertragsstrafe zu bezahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe beträgt pro Werktag der Überschreitung 0,1 v. H. der Nettoauftragssumme einschließlich aller Nachträge für die Verzögerung einer (Vertrags-)Zwischenfrist bezogen auf den jeweiligen Bauabschnitt. Bei Über- schreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung beträgt die Vertragsstrafe pro Werktag 0,1 v. H. der 29
26
[Seite 27]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Nettoschlussrechnungssumme einschließlich aller Nachträge. Die Vertragsstrafe für die Verzögerung einer oder mehrerer (Vertrags-)Zwischenfristen wird auf die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Vertragsfrist für die Fertigstellung angerechnet. Zum Maximalbetrag der Vertragsstrafe wird auf Ziff. 11.4 verwiesen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die gezahlte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet. Das gilt auch für pau- schalierten Verzugsschaden gemäß Ziff. 5. 11.3 Regelungen zu Vertragsstrafen finden sich ferner in Ziff. 3.6.3; 4.17.3; 4.18.9; 4.18.10, sowie 8.2. 11.4 Treffen verschiedene Vertragsstrafen oder mehrere Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung aufeinander, so gelten die genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich, sondern es kann insgesamt höchstens 5 % der Nettoauf- tragssumme des Auftragnehmers vom Auftraggeber geltend gemacht werden. 11.5 Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. 12. Abnahme (zu § 12 VOB/B) 12.1 Anzeige über Fertigstellung der Leistung Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung zum Zwecke der Abnahme unver-züglich in Textform anzuzeigen. Parallel ist der vom Auftraggeber beauftragte externe Architekt / Ingenieur von ihm zu informieren. 12.2 Förmliche Abnahme 12.2.1 Eine förmliche Abnahme ist erforderlich, wenn die Brutto-Abrechnungssumme 5.000,00 € übersteigt. Für die förmliche Abnahme gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 12.2.2 Der Auftraggeber setzt einen gemeinsamen Abnahmetermin fest, der innerhalb eines Zeitraums von 24 Werk-tagen nach Eingang der Mitteilung liegen muss. Der Auftragnehmer hat bei förmlichen Abnahmen mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte, Hilfsmit-tel (z. B. Leitern) und Messgeräte unentgeltlich zu stellen. 12.2.3 Die Abnahmefiktionen nach § 12 Abs. 5 VOB/B werden ausgeschlossen. 12.2.4 Der Auftraggeber kann Teile der Leistung vorzeitig, d. h. vor dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zeit- punkt, in Benutzung nehmen. Eine vorzeitige Benutzung liegt nicht vor, wenn bereits im Vertrag vorgesehen war, dass die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Gebrauch genommen werden, z. B. zur Auf-rechter- haltung des Geschäftsbetriebes oder Verkehrs. Auch bleibt in diesem Fall die vertragliche Verpflich-tung des Auf- tragnehmers zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung unberührt. 12.2.5 Erscheint der Auftragnehmer trotz Terminvereinbarung oder nach mit angemessener Frist ausgesprochenen Einladung des Auftraggebers nicht zur Abnahme, kann diese in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Ergeb-nis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. 12.2.6 Für Teilabnahmen gelten die obigen Regelungen entsprechend. 12.3 Allgemeines zur technischen Zustandsfeststellung und zur Abnahme 12.3.1 Die technische Zustandsfeststellung der vertraglichen Leistung durch den vom Auftraggeber beauftragten externen Architekten, Ingenieur, Berater oder Gutachter ist keine rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B. Zur Vornahme der rechtsgeschäftlichen Abnahme ist ausschließlich der Auftraggeber berechtigt. Anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber den Externen hierzu ausnahmsweise schriftlich gegenüber dem Auf-tragnehmer bevollmächtigt hat. 12.3.2 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchs-, Pflegeanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung und ohne besondere Vergütung spätestens bei der Abnahme an den Auftraggeber zu übergeben. 12.3.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat der Auftragnehmer nach Be- seitigung dieser Mängel die Abnahme erneut schriftlich zu beantragen. 12.4 Ausschluss von konkludenten Abnahmen 30
27
[Seite 28]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
12.4.1 Eine sog. konkludente / stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen, wenn
- eine förmliche Abnahme vertraglich vorgesehen ist,
28
[Seite 29]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- aufgrund der Überschreitung des Bauzeitenplans / der Baufristen das Objekt in Betrieb genommen wer-den muss. Es ist eine förmliche Abnahme durchzuführen.
29
[Seite 30]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- ein Fall des 12.2.4 vorliegt.
- Mangelbeseitigungsansprüche / Gewährleistung (zu § 13 VOB/B) 13.1 Abweichende Regelungen gemäß § 13 VOB/B Sofern in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen oder den Besonderen Vertragsbedingungen nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) des § 13 VOB/B. 13.2 Gemeinsame Besichtigung vor Ablauf der Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistungsfrist) 13.2.1 Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Mangelbeseitigungsansprü- che (Gewährleistung) kostenfrei eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet. 13.2.2 Ist im Vertrag keine Sicherheit vereinbart und liegt die Auftragssumme über 50.000,- € netto (z. Zeit. 59.500,- € brutto), so wird bereits schon vor Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist die Besichtigung verlangt. Der Auf- traggeber bestimmt dabei den Besichtigungstermin nach billigem Ermessen. 13.3 Mangelbeseitigung 13.3.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich Art und Zeit der Mangelbeseitigung mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten anzugeben. 13.3.2 Der Auftragnehmer zeigt nach erfolgter Mängelbeseitigung in Textform dem Auftraggeber an, dass die Män- gel restlos beseitigt sind. 13.4 Keine Vergütung für Überprüfung der Mangelrüge Ein Aufwendungsersatz bzw. eine Vergütung (u. a. für Arbeitszeit, Fahrkosten, Öffnen von Konstruktionen, Hinzu- ziehung von Gutachtern durch den Auftragnehmer etc.) für die Überprüfung von Mängelanzeigen wird ohne eine besondere Vereinbarung nicht vom Auftraggeber erstattet, da diese Überprüfung der Mängelan-zeigen mit der Vergütung des Auftrags abgegolten worden ist.
- Abrechnung (zu § 14 VOB/B) 14.1 Rechnungen (zu § 14 Abs. 1 VOB/B) 14.1.1 Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen; das Doppel ist als solches zu kennzeichnen. Die Zahlungsfristen beginnen erst mit dem Rechnungszugang des Originals beim Auftrag-geber. Die Rechnungen sind laufend zu nummerieren, mit der Auftrags-Nummer des Auftraggebers zu verse-hen und als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. 14.1.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz- steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertrags- fristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatz-steuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Findet während der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers eine Erhöhung der Umsatzsteuer statt, so hat der Auftrag-nehmer für die von ihm vor der Umsatzsteuererhöhung erbrachten Teilleistungen eine Teilschlussrechnung nach Teilabnahme zu erstellen, soweit diese Teilleistungen von den noch zu erbringenden Leistungen ab-grenzbar sind. Auf eine solche Teilschlussrechnung wird dem Auftragnehmer eine entsprechende Teilschluss-zahlung gewährt. 14.1.3 In den Rechnungen sind die Leistungen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses des Hauptauftrages mit ihren Ordnungszahlen aufzuführen. Leistungen aus Nachtragsverträgen sind in einem besonderen Ab-schnitt zu erfassen. Die Beschreibung der Leistungen kann abgekürzt wiedergegeben werden. 14.1.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen, die bereits erhaltenen (Abschlags-) Zahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge mit dem jeweiligen gesonderten Ausweis der darin ent-halte- nen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 31
30
[Seite 31]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
14.1.5 Maße, die für die Abrechnung nötig sind, müssen aus Zeichnungen oder Handskizzen unmittelbar zu erse- hen sein. Werden bewegte Erdmassen von einem amtlichen oder vereidigten Vermessungsingenieur aufgemes- sen, so sind die Ergebnisse für Auftraggeber und Auftragnehmer verbindlich. 14.1.6 Die Originale der Bautagesberichte, Stundenlohnzettel, Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrech- nungsbelege erhält der Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung, die Durchschriften der Auftrag-nehmer. Liegt dem Auftragsverhältnis eine Förderung der EU, des Bundes oder des Landes NRW zugrunde und ist diese För- derung in der Ausschreibung dem Auftragnehmer mitgeteilt worden, so kann der Auftraggeber den Zeit-punkt der Übergabe der Original-Abrechnungsunterlagen einseitig nach billigem Ermessen bestimmen. 14.1.7 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis für die Abrechnung bzw. nicht als Abnahmehandlung. 14.2 Preisnachlässe (zu §§ 14 und 16 VOB/B) Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, wird ein als v. H. -Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleit-klausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 15. Stundenlohnarbeiten (zu § 15 und § 2 Abs. 10 VOB/B) 15.1 Anzeige der Notwendigkeit von Stundenlohnarbeiten Der Auftragnehmer hat die Notwendigkeit von Stundenlohnarbeiten dem Auftraggeber vor Ausführungsbe-ginn anzuzeigen und zu begründen. 15.2 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach textlicher Anord- nung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anord- nung festgelegt. Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten stellt kein Anerkenntnis für die Ab-rechnung nach Stun- densätzen dar, insbesondere wenn eine Abrechnung durch eine Leistungsposition gege-ben ist. 15.3 Nachweis des Stundensatzes Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren. 15.4 Bescheinigungen auf Stundenlohnzettel Die Bescheinigung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rech- nungsanerkenntnis; es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbei-ten handelt. Stundenlohnzettel, die nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Eingang beim Auftraggeber an den Auftragnehmer zurückgegeben wurden, gelten abweichend von § 15 Abs. 3 VOB/B nicht als anerkannt. Der Gebäudeüberwachende (z. B. der Hausmeister) bestätigt nur die Anwesenheit der Mitarbeiter des Auf-trag- nehmers und nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit von deren Leistungen. Die sachliche und rechne-rische Fest- stellung bzw. Richtigkeit obliegt allein der auftraggebenden Stelle. 15.5 Vergütung von Stundenlohnarbeiten Die Vergütung bei Stundenlohnarbeiten richtet sich nicht nach der Qualifikation des Ausführenden, sondern allein nach der Tätigkeit. 32
31
[Seite 32]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
15.6 Stundenlohnzettel 15.6.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten grundsätzlich arbeitstäglich, spätestens aber wöchentlich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung (Original und Doppel) einzureichen. Der Auftraggeber kann im Ein- zelfall eine arbeitstägliche Übergabe verlangen. Die Stundenlohnzettel müssen die Angaben des als Anlage Nr. 1 beigefügten Musters enthalten. Eine Ausfertigung der Stundenlohnzettel erhält der Auftragnehmer nach Prüfung zurück. 15.6.2 Ankunft und Fortgang der Mitarbeiter sowie Art der ausgeführten Arbeiten sind vom Gebäudeüberwachen- denden (z. B. Hausmeister) oder Bauleiter zu quittieren. Die dritte Ausfertigung des Stundenlohnzettels ist beim Quittierenden zu hinterlegen. Dessen Unterschrift bedeutet kein Anerkenntnis des Stundenaufwandes. Wenn kein Gebäudeüberwachender bzw. keine Bauleitung vor Ort ist, sind die Stundenlohnzettel arbeitstäg-lich vorab per Fax an den Auftraggeber zu versenden. Ansonsten wird auf die Regelung der Ziff. 15.6.1 ver-wiesen. 15.6.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Sind Stun- denlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen. 16. Zahlung (zu § 16 VOB/B) 16.1 Abschlagszahlungen (zu § 16 Abs. 1 VOB/B) 16.1.1 Abschlagszahlungen werden aufgrund von prüfbaren Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen und mangelfreien Leistungen einschließlich des aus- gewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt und dürfen nicht unter 10 % der netto Auf-trags- summe liegen. 16.1.2 Sind als Vergütung für Baustelleneinrichtung und / oder Baustellenräumung Pauschalpreise vereinbart, wer- den bei Abschlagszahlungen nur die dem Stand dieser Leistungen entsprechenden Teilbeträge berücksichtigt. 16.1.3 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen gewährt für Stoffe und Bauteile, die auf der Baustelle angeliefert, aber noch nicht eingebaut sind, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze wirt- schaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind, sowie für Bauteile, die für die ge- forderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt sind. 16.1.4 Abschlagszahlungen nach Ziffer 16.1.3 werden in Höhe des jeweilig ermittelten (anteiligen) Vertrags- werts der Stoffe und Bauteile gewährt. 16.1.5 Für die Abschlagszahlungen nach Ziffer 16.1.3 hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus de- nen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen be- nötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen. 16.1.6 Für Abschlagszahlungen nach Ziffer 16.1.4 ist stets eine Bürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorge- schrie-benen Muster gemäß Anlage 4 über den gesamten Auszahlungsbetrag zu leisten. 16.1.7 Mit der Prüfung einer Abschlagsrechnung ist weder eine Anerkennung der dort aufgeführten Massen noch der Preise und insbesondere der vertragsgemäßen Leistung verbunden. Die Prüfung der Massen und Preise erfolgt alleine mit der Schlussrechnung. 16.1.8 Vorauszahlungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, können ohne ausdrückliche und schriftliche Ver- trags-änderung nicht erfolgen. Ein Anspruch auf die Vereinbarung einer Vorauszahlungsabrede besteht nicht. Für den Fall, dass ausnahmsweise unter Abwägung aller Umstände und unter der Berücksichtigung der Grunds-ätze sparsamer Wirtschaftsführung eine Vorauszahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart wird, so sind Vo-rauszahlun- gen mit 9 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzin-sung entspre- chende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird. Zusätzlich ist eine Abschlagszahlungs- / Vorauszahlungs- bürgschaft nach Anlage 4 vor der Zahlung dem Auftraggeber zu übergeben. Diese Bürgschaft sichert die Voraus- zahlung einschließlich der o. g. Zinsen bis zur Tilgung der Vorauszahlung und der entstan-denen Zinsen durch An- rechnung auf fällige Zahlungen. 33
32
[Seite 33]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
16.2 Schlusszahlung (zu § 16 Abs. 3 VOB/B) 16.2.1 Wenn sich bei der Prüfung der Schlussabrechnung deren fehlende Prüfbarkeit herausstellt, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, wenn dies innerhalb der Prüf-fris- ten der VOB/B in Textform dem Auftragnehmer mitgeteilt wird. Sofern der Schlussrechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen, insbesondere Stundenverrechnungsnach-weise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise, beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zur Einrei- chung verweigern. Zahlungsverzögerungen fallen dem Auftragnehmer zur Last. Als insgesamt nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann eine Rechnung auch dann, wenn zwar einzelne Leis- tungspositionen unstreitig sind, sich aus der Gesamtabrechnung des Vertrages aber nicht eine Gesamt-summe von unbestrittenen Einzelpositionen ergibt, die ein unstreitiges Guthaben begründen. 16.2.2 Werden nach Zahlungen, insbesondere nach der Schlusszahlung Überzahlungen festgestellt, so ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, den überzahlten Betrag innerhalb eines Monats ab Aufforderung zurückzuzahlen. Leistet er innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab die-sem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins- satz gemäß § 247 BGB zu zahlen. 16.2.3 Beruht die Feststellung der Überzahlung auf einer Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes oder eines ande- ren Rechnungsprüfungsorgans (z. B. des Landesrechnungshofs), kann die Rückzahlung nicht unter Berufung da-rauf verweigert werden, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vorliege. 16.2.4 Im Fall des 16.2.3 verjährt der Rückforderungsanspruch des Auftraggebers erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung geleistet worden ist. Liegt dem Auftragsverhältnis eine Förderung durch die EU, den Bund oder das Land NRW zugrunde und ist dies dem Auftragnehmer (z. B. in den BVB-B) bekannt gemacht worden, so verjährt der Rückforderungsanspruch erst 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Überzahlung ge- leistet worden ist. 16.2.5 Teilschlussrechnungen werden wie Schlussrechnungen behandelt. 16.3 Zahlungsweise (zu § 16 Abs. 5 VOB/B) 16.3.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
16.3.2 Sofern der Auftragnehmer ein von ihm angebotenes Skonto nicht ausdrücklich an andere Zahlungsbe- dingun-gen knüpft, wird das Skonto von jedem Abschlagsrechnungs- und Schlussrechnungsbetrag abgezogen, für den die Zahlungsfristen eingehalten wurden. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnun-gen bei der auftraggebenden Leistungseinheit. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn ein Nach-lass bei Einhaltung eines Zahlungsplanes gewährt wird.
16.3.3 Ein Skonto kann vom Auftraggeber auch noch nachträglich geltend gemacht werden, sofern zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlung die Voraussetzungen für die Vornahme eines Skontos vorlagen, d.h. eine fristgemäße Zah- lung erfolgt war.
16.4 Abtretung einer Forderung 16.4.1 Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers gleich welchen Inhalts bedarf der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der Auf-trag- geber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Auf-rechter- haltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsichtigten Abtre-tung überwie- gen. 16.4.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der Auftrag gebenden Stelle und des Auftrages gemäß des Formblattes des Auftraggebers (Anlage 5) schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklä- rung gemäß Formblatt (Anlage 6) mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an, dass
- die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
- mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, 34
33
[Seite 34]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
- eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gel-ten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Ab- sendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktrage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungs-anzeige Kenntnis hatte.“ 16.4.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 16.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 16.5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen- auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Stadt Wuppertal mit dem Auftragnehmer– aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechts- verhältnissen der Stadt Wuppertal mit dem Auftragnehmer auszuüben. 16.5.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Insbesondere kann die Herausgabe der zur Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber gefertigten und beschafften sowie die ihm überlassenen Unterla- gen, Pläne etc. nicht verweigert werden. 16.5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. 17 Sicherheitsleistungen (zu § 17 VOB/B) 17.1 Allgemeines zu Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen werden verlangt, wenn dies gesondert vereinbart oder in Besonderen Vertragsbedin-gungen (BVB) gefordert wird oder bei Überschreiten der in den folgenden Ziffern genannten Auftragssum-men. Für die Frage, ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Art ein Aus- schreibungsverfahren durchgeführt wird bzw. wurde. Der Auftraggeber kann verlangen, dass für Nach-träge geson- derte Sicherheiten (z.B. weitere Bürgschaften) vor der Auszahlung gestellt werden. Erfolgt infolge einer nach Vertragsschluss auftretenden Gesetzes- und / oder Rechtsprechungsänderung ggfs. ein Fall der Übersicherung durch verschiedene Sicherungsmittel, so sind die Parteien verpflichtet, eine Rege-lung zu finden, die der geänderten Gesetzes- oder Rechtsprechungslage Rechnung trägt und die den Siche-rungsinteressen des Auftraggebers soweit wie möglich rechtlich und wirtschaftlich entgegen kommt . 17.2 Sicherheit für Vertragserfüllung Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Ver-trag (einschließlich etwaiger Leistungsänderungen oder Nachträge), insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche bis zur Abnahme einschließlich, Ver-tragsstrafen und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der gegebenen-falls gezogenen Zinsen und der Verpflichtung, eine Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. 17.3 Sicherheit für Mängelansprüche Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen nach der Abnahme in Erscheinung tretender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragneh-mers und die Er- stattung von Überzahlungen einschließlich gegebenenfalls gezogener Zinsen. 17.4 Sicherheit bei Baustoffen, Bauteilen oder Vorauszahlungen 17.4.1 Der Auftraggeber kann im Falle von a) angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffen oder Bauteilen, und/oder b) eigens für die Leistung angefertigten oder bereitgestellten Stoffen oder Bauteilen und/oder c)Vorauszahlungen bis zur Tilgung der Vorauszahlungen durch Anrechnung auf fällige Zahlungen eine Sicherheit in Form einer Vorauszahlungs-/Abschlagszahlungsbürgschaft gemäß Anlage Nr. 4 fordern. 35
34
[Seite 35]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
17.4.2 Urkunden gemäß Anlage Nr. 4 (Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft) sind zurückzugeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut worden sind bzw. die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 17.5 Wahlrecht bezüglich der Art der Sicherheitsleistung, Ausübung Dem Auftragnehmer steht bezüglich der Art der Sicherheit grundsätzlich ein Wahlrecht zu, es sei denn, es ergibt sich etwas Anderes aus den unten stehenden Vorschriften. Er hat dieses Wahlrecht nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen auszuüben. Teilt der Auftragnehmer seine Entscheidung nicht innerhalb der Frist mit, wird als Sicherheit sowohl für die Vertragserfüllung als auch für die Gewährleistung die Stellung einer Bürgschaft vereinbart. 17.6 Zeitpunkt, Art, Höhe und Rückgabe der Sicherheitsleistung Zeitpunkt, Art und Höhe der gemäß § 17 VOB/B für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ver- langten Sicherheit richten sich nach den nachstehenden Bedingungen. 17.6.1 Aufträge mit einer Auftragssumme bis zu 50.000,00 € netto (z. Z. 59.500,00 € brutto) Wird bei einer Auftragssumme bis zu 50.000,00 € ausnahmsweise in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder in anderen vertraglichen Regelungen eine Sicherheit bei Abschlagszahlungen für die Vertragserfüllung vereinbart, werden bei allen Abschlagszahlungen 5 % der geprüften Rechnungssumme in bar einbehalten bis die Sicher- heitssumme i.H.v. 5 % der brutto Auftragssumme erreicht ist. Der Auftragnehmer kann den Bareinbehalt bei Abschlagszahlungen durch einen Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der brutto Auftragssumme ablösen, den er wahlweise leisten kann:
- durch eine Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster ge- mäß Anlage Nr. 2
- oder gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B (Sperrkonto). Nach vorbehaltloser Abnahme wird die vom Auftraggeber einbehaltene Sicherheit unverzüglich ausbezahlt bzw. herausgegeben. 17.6.2 Aufträge mit einer Auftragssumme über 50.000,00 € netto, (z. Z. 59.500,00 € brutto) bis zu 250.000,00 € netto (z. Z.297.500,00 € brutto) 17.6.2.1 Wird ausnahmsweise in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder in anderen vertraglichen Regelun- gen eine Sicherheit für die Vertragserfüllung verlangt, werden bei allen Abschlagszahlungen 5 % der geprüften Rechnungssumme in bar einbehalten, bis die Sicherheitssumme i.H. v. 5 % der brutto Auftragssumme erreicht ist. Von der geprüften Schlussrechnungssumme werden 3 % in bar bis zum Ende des Ablaufs der Gewährleis-tungsfrist er Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) als Sicherheit im Sinne von Ziff. 17.3 einbehal-ten. Bei der Aus- zahlung der geprüften Schlussrechnungssumme wird der Auftraggeber den Sicherheitseinbe-halt für die Ver- tragserfüllung, der im Rahmen der Abschlagszahlungen erfolgte, auszahlen und verrechnen. Der Auftraggeber ist unbeschadet dieser Bestimmungen zur Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts für die Kosten bereits festgestellter Mängel berechtigt. 17.6.2.2 Ablösung des Bareinbehalts für die Vertragserfüllung Der Auftragnehmer kann den Bareinbehalt bei Abschlagszahlungen durch einen Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der brutto Auftragssumme ablösen, den er wahlweise leisten kann:
- durch eine Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster ge- mäß Anlage Nr. 2
- oder gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B (Sperrkonto).
17.6.2.3 Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft Nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung, Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. Überzahlungen hat der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer hingegebene Ver-tragserfül- lungs- und Mangelbürgschaft gemäß Anlage Nr.2 Zug um Zug gegen eine Mangelbürgschaft (Ge-währleistungs- bürgschaft) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungs-summe auszutau- schen. 36
35
[Seite 36]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit für die Gewährleistung den Bareinbehalt, so wird eine von ihm hin-gege- bene Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft Zug um Zug gegen Vornahme des Bareinbehalts in Höhe von 3% von der geprüften Schlussrechnungssumme zurückgegeben. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit für die Gewährleistung die Einrichtung eines Sperrkontos, hat der Auftrag- geber eine hingegebene Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft Zug um Zug gegen Einrichtung ei-nes Sperrkon- tos herauszugeben. 17.6.2.4 Vertragserfüllungssicherheit durch Einrichtung eines Sperrkontos Hat der Auftragnehmer von seinem Ablösungsrecht dahingehend Gebrauch gemacht, dass er als Sicherheit für die Vertragserfüllung ein Sperrkonto eingerichtet hat, hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme, Prü-fung der Schlussrechnung, Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. Über-zahlungen das Sperrkonto freizugeben Zug um Zug gegen Hingabe einer Mangelbürgschaft (Gewährleistungs-bürgschaft) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften (Teil-) Schlussrechnungssumme. Sofern der Auftragnehmer Sicherheit für die Gewährleistung durch die Einrichtung eines Sperrkontos stellt, wird das bestehende Sperrkonto auf den Betrag in Höhe von 3% der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme reduziert. Sofern der Auftragnehmer die Gewährleistungssicherheit durch Einbehalt von der geprüften Schlussrechnung leis- ten will, wird der Auftraggeber das Sperrkonto Zug um Zug gegen die Auszahlung der Schlussrechnungs-summe unter Berücksichtigung des Abzugs für den Sicherheitseinbehalt freigeben. 17.6.2.5 Ablösung des Bareinbehalts bei Mängelansprüchen Hat der Auftragnehmer von seinem Ablösungsrecht gemäß Ziffer 17.6.2.2 keinen Gebrauch gemacht, so kann er den Bareinbehalt von der Schlussrechnung nach erfolgter Abnahme, Prüfung der Schlussrechnung und Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von eventuellen Überzahlungen dadurch ablösen, dass er dem Auftraggeber eine Mangelbürgschaft (Gewährleistungsansprüche) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme überlässt oder ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B in ent- sprechender Höhe einrichtet. Der Auftraggeber wird in diesem Fall den Bareinbehalt Zug um Zug gegen Stellung der gewählten Sicherheit auszahlen. 17.6.3 Aufträge mit einer Auftragssumme über 250.000,00 € netto (z. Z. 297.500,00 € brutto) bis 500.000,00 € netto (z. Z. 595.000,00 € brutto) 17.6.3.1 Bei Auftragssummen über 250.000,00 € bis 500.000,00 € werden bei allen Abschlagszahlungen 5 % der ge- prüften Rechungssumme in bar einbehalten, bis die Sicherheitssumme i.H.v. 5 % der brutto Auftragssumme er- reicht ist. Von der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme werden 3 % bis zum Ende des Ablaufs der Gewähr-leis- tungsfrist der Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) einbehalten. Bei der Auszahlung der ge-prüften Schlussrechnungssumme wird der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt, der im Rahmen der Ab-schlagszahlungen erfolgte, auszahlen und verrechnen. Der Auftraggeber ist unbeschadet dieser Bestimmun-gen zur Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts für die Kosten bereits festgestellter Mängel berech-tigt. 17.6.3.2 Ablösung des Bareinbehalts für die Vertragserfüllung Der Auftragnehmer kann den Bareinbehalt bei Abschlagszahlungen durch einen Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der brutto Auftragssumme ablösen, den er wahlweise leisten kann:
- durch eine Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster ge- mäß Anlage Nr. 2
- oder gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B (Sperrkonto).
17.6.3.3 Vorgehensweise bei Leistung der Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft Nach erfolgter Abnahme, Prüfung der (Teil-) Schlussrechnung, Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. Überzahlungen hat der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer hingegebene Vertragserfül- lungs- und Mangelbürgschaft gemäß Anlage Nr .2 Zug um Zug gegen eine Mangelbürgschaft (Gewährleistungs- bürgschaft) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften brutto (Teil-) Schlussrech-nungssumme auszutau- schen. 17.6.3.4 Vertragserfüllungssicherheit durch Einrichtung eines Sperrkontos 37
36
[Seite 37]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Hat der Auftragnehmer von seinem Ablösungsrecht dahingehend Gebrauch gemacht, dass er als Sicherheit für die Vertragserfüllung ein Sperrkonto eingerichtet hat, hat der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme, Prü-fung der Schlussrechnung, Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel und Erstattung von evtl. Über-zahlungen das Sperrkonto freizugeben Zug um Zug gegen Hingabe einer Mangelbürgschaft (Gewährleistungs-bürgschaft) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der geprüften (Teil-) Schlussrechnungssumme. Sofern der Auftragnehmer Sicherheit für die Gewährleistung durch die Einrichtung eines Sperrkontos stellt, wird das bestehende Sperrkonto auf den Betrag in Höhe von 3% der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme reduziert. Sofern der Auftragnehmer die Gewährleistungssicherheit durch Einbehalt von der geprüften Schlussrechnung leis- ten will, wird der Auftraggeber das Sperrkonto Zug um Zug gegen die Auszahlung der Schlussrechnungs-summe unter Berücksichtigung des Abzugs für den Sicherheitseinbehalt freigeben. 17.6.3.5 Ablösung des Bareinbehalts bei Mängelansprüchen Hat der Auftragnehmer von seinem Ablösungsrecht gemäß Ziffer 17.6.3.2 keinen Gebrauch gemacht, so kann er den Bareinbehalt in Höhe von 3% der brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme nach Prüfung der (Teil-) Schlussrech- nung und Beseitigung bei der Abnahme festgestellter Mängel dadurch ablösen, dass er dem Auf-traggeber eine Mangelbürgschaft (Gewährleistungsansprüche) gemäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der ge-prüften brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme oder ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 5 VOB/B in entsprechen-der Höhe überlässt. Der Auftraggeber wird den Bareinbehalt Zug um Zug gegen Gewährung der gewählten Sicherheit auszahlen. 17.6.4 Aufträge mit einer Auftragssumme von über 500.000,00 € netto (z. Z. 595.000,00 € brutto) 17.6.4.1 Nach Erhalt des Auftragsschreibens ist vor der ersten Abschlagsrechnung, spätestens innerhalb von 18 Werk-tagen, eine Sicherheit in Höhe von 5 % der brutto Auftragssumme durch eine Vertrags- und Mangelbürg- schaft (Gewährleistungsansprüche) gemäß Anlage Nr. 2 oder gemäß § 17 Abs. 5 VOB/B durch Einzahlung auf ein Sperrkonto zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Zugang des Auftragsschreibens weder durch Einrichtung eines Sperrkontos noch durch Vorlage der Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlung(en) einzubehalten, bis der Sicherheits-betrag erreicht ist. 17.6.4.2 Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft Nach Prüfung der (Teil-) Schlussrechnung, Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel und Erstattung von evtl. Überzahlungen wird die von dem Auftragnehmer hingegebene Vertragserfüllungs- und Mangelbürg-schaft gem. Anlage Nr. 2 Zug um Zug gegen eine Mangelbürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) gemäß An-lage Nr. 3 in Höhe von 3 % der brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme ausgetauscht. Der Auftragnehmer kann auch verlangen, dass ein Sperrkonto gem. § 17 Abs. 5 VOB/B in entsprechender Höhe eingerichtet wird. In diesem Fall wird die hin- gegebene Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft Zug um Zug gegen Einrichtung des Sperrkontos herausgege- ben . 17.6.4.3 Vertragserfüllungssicherheit durch Einrichtung eines Sperrkontos Hat der Auftragnehmer keine Vertragserfüllungs- und Mangelbürgschaft hingegeben, sondern ein Sperrkonto gem. § 17 Abs.5 VOB/B eingerichtet, ist dieses entsprechend auf 3 % der brutto (Teil-) Schlussrechnungs-summe zu re- duzieren, sofern der Auftragnehmer diese Art der Sicherheit wünscht. Wählt der Auftragnehmer die Hingabe eine Mängelbürgschaft, ist das Sperrkonto freizugeben Zug um Zug gegen Stellung einer Mangel-bürgschaft (Gewähr- leistungsbürgschaft) gemäß Anlage Nr.3 in Höhe von 3 % der brutto (Teil)Schlussrech-nungssumme. 17.6.4.4 Vertragserfüllungssicherheit durch Bareinbehalt Hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung weder eine Bürgschaft gestellt noch ein Sperr-konto eingerichtet, sodass der Auftraggeber einen Bareinbehalt (gemäß Zif. 17.6.4.1 S.2) vorgenommen hat, so kann der Auftragnehmer nach Prüfung der Schlussrechnung, Beseitigung der bei der Abnahme festgestell-ter Mängel und Erstattung von evtl. Überzahlungen dem Auftraggeber eine Mangelbürgschaft (Gewährleis-tungsbürgschaft) ge- mäß Anlage Nr. 3 in Höhe von 3 % der brutto (Teil-) Schlussrechnungssumme stellen oder ein Sperrkonto in ent- sprechender Höhe errichten. Der Auftraggeber wird den Bareinbehalt Zug um Zug gegen Stellung der Bürgschaft bzw. Errichtung des Sperrkontos auszahlen. Hat der Auftraggeber als Sicherheit für die Vertragserfüllung einen Bareinbehalt vorgenommen und leistet der Auf- tragnehmer für die Gewährleistung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 38
37
[Seite 38]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
18 Tagen keine Sicherheit in Form einer Mangelbürgschaft oder in Form der Einrichtung eines Sperrkontos, so wer- den von der geprüften brutto (Teil-) Schlussrechungssumme 3% einbehalten und mit dem bereits mit dem für die Vertragserfüllung vorgenommen Einbehalt in Höhe von 5 % der brutto Auftragssumme verrech-net. Der Restbe- trag wird ausbezahlt. 17.6.5 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die Rückgabe der Sicherheit für die Vertragserfüllung, sei es in Form einer Bürgschaft, eines Bareinbehaltes oder eines Sperrkontos Zug um Zug gegen Gewährung der Sicherheit für die Gewährleistung erfolgt, sodass ein Übersicherung im Sinne einer Addition der Sicherheiten ausge-schlossen ist. 17.7. Teilschlussrechnungen Sofern vom Auftragnehmer Teilschlussrechnungen gestellt werden, sind die für die Vertragserfüllung gestell-ten Sicherheiten anteilig zu reduzieren. 17.8 Bürgschaftsmuster 17.8.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Anlagen 2, 3 und 4 der ZVB-B des Auftraggebers zu ver- wenden. Für eine Bürgschaftsstellung ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich aner-kannt hat. Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zu-gelasse- nen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
17.8.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten dabei u. a. folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rück- gabe dieser Bürgschaftsurkunde Die Voraussetzungen der Rückgabe sind dem Bürgen bekannt und ergeben sich aus Ziff. 17.6 der dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zugrundeliegen-den Zusätzlichen Ver- tragsbedingungen (ZVB-B). Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Verein-barungen über die Verjäh- rung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftrag-gebers.“ 17.9 Sicherheitsleistung bei Nachträgen, Rückgabe der Gewährleistungssicherheit 17.9.1 Wird eine Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so ist bei der jeweiligen Erhöhung der Auftragssumme um mehr als 10 % (Nachträge, Mengenmehrungen u. ä.) die Sicherheit durch den Auftragnehmer entsprechend zu er- gänzen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers besteht unabhängig von der Anzahl der Nachträge, vielmehr ist allein die Abweichung von der Auftragssumme entscheidend. Sofern erforderlich, ist eine neue Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten oder der Auszahlungsbetrag wird durch den Sicherheitseinbehalt ent-sprechend gekürzt. 17.9.2 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen, berechtigten Ansprü-che erfüllt sind. 17.9.3 Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere geeignete ersetzen. 18. Streitigkeiten 18.1 Vorgesetzte Stelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B Die vorgesetzte Stelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B ist im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt Wup-pertal der jeweilige Geschäftsbereichsleiter bzw. Betriebsleiter, welcher die Funktion weiter delegieren kann. 18.2 Gerichtsstand Gerichtstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten im kaufmänni-schen Geschäftsverkehr ist Wuppertal. 39
38
[Seite 39]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
- Sonstiges (ohne direkten Bezug auf §§ der VOB) 19.1 Ausschluss von Auftragnehmern Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass sein Verhalten während der Abwicklung des Vertragsver-hält- nisses vergaberechtliche Auswirkungen auf weitere Ausschreibungen der Stadt Wuppertal und ihrer städ-tischen Töchter haben kann. 19.1.1 Insbesondere kann eine negative Eignungsreferenz für die vergaberechtliche Eignungsprüfung im Sinne des § 16 VOB/A (Unterschwellenbereich/nationale Ausschreibung) angenommen werden, wenn z.B. 19.1.1.1 er einen Nachunternehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt hat, 19.1.1.2 er auf einer Baustelle der Stadt Wuppertal Arbeitnehmer eingesetzt hat,
- für die keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden,
- die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer ggf. nach § 284 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförde-rung) erforderlichen Genehmigung sind,
- bei denen es sich um Leiharbeiter handelt, die unter Verstoß gegen § 1 b des Arbeitnehmerüberlassungsge-setzes tätig sind, 19.1.1.3 er bei der Erklärung über Korruptionsverfehlungen und Preisabsprachen sowie zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften unzutreffende Angaben gemacht hat, (Anlage A der Bietererklärung), 19.1.1.4 er sich bei der Ausführung eines Auftrages für die Stadt Wuppertal als unzuverlässig erwiesen hat, weil er seine Leistung trotz Nachfristsetzung nicht termingerecht erbracht oder Mängel trotz Fristsetzung nicht be-seitigt bzw. eine gleich schwere Vertragsverletzung gegenüber dem Auftraggeber begangen hat, 19.1.1.5 er eine Abrede über eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung getroffen oder Mitarbeiter bzw. Beauf- tragte der Stadt Wuppertal oder eines anderen öffentlichen Auftraggebers bestochen oder ihnen sonst in rechts- widriger Weise einen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat bzw. es versucht, 19.1.1.6 er wegen eines der in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäfti- gung (SchwArbG) genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € belegt worden ist. 19.1.1.7 Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauf- tragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verur- teilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. 19.1.1.8 In den genannten Fällen können die Bewerber bis zu 2 Jahren nach Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden bzw. wegen einer fehlenden vergaberechtlichen Eignung nach § 16 VOB/A nicht berücksichtigt werden. Bei schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss bis zu 5 Jahren mög-lich. 19.1.2 Im Oberschwellenbereich (europaweite Ausschreibung) ergeben sich zwingende Ausschlussgründe aus § 123 GWB und fakultative Ausschlussgründe aus § 124 GWB. Hiernach kann der Auftragnehmer insbesondere aus- geschlossen werden, wenn z.B. 19.1.2.1 er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fort-dauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver- gleichbaren Sanktion geführt hat, 19.1.2.2 er nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 19.1.2.3 das Unternehmen oder eine Person, die für das Unternehmen verantwortlich handelt im Rahmen der be- ruf-lichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unterneh- mens infrage gestellt wird, 40
39
[Seite 40]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
19.1.2.4 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vereinbarungen mit Dritten getroffen wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. 19.1.2.5 In den genannten Fällen (fakultativer Ausschluss) können Unternehmen bis zu drei Jahren ab dem betref- fen-den Ereignis ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren möglich. 19.2 Anmeldung einer Betriebsstätte Sofern der Auftrag an eine nicht in Wuppertal ansässige Firma erteilt wird und die Bauausführungen voraus-sicht- lich länger als 6 Monate dauern werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Ressort Finanzen – Steuer- amt-, 42269 Wuppertal, anzuzeigen. Die 6-Monatsfrist muss nicht in einem Kalenderjahr erfüllt wer-den. Aus der Anzeige müssen das zuständige Finanzamt sowie die Steuer-Nummer des Auftragnehmers her-vorgehen. Auf Ver- langen des Auftraggebers ist ihm die o. g. Anzeige vom Auftragnehmer nachzuweisen. 19.3 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b Einkommensteuergesetz) dem Auftraggeber unverzüg-lich schriftlich mitzuteilen. 19.4 Zusatz für ausländische Auftragnehmer Falls der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat, wird hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Aus- schluss des internationalen Privatrechts vereinbart. Bei Auslegung des Vertrages gilt im Zweifel der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut vorrangig. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deut-scher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver-tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfah-ren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. 19.5 Keine Geltung von kaufmännischen Bestätigungsschreiben zu Lasten der Stadt Wuppertal Kaufmännische Bestätigungsschreiben gehen aufgrund der kommunalrechtlichen Verfassung der Stadt Wup-pertal und den damit einhergehenden erforderlichen Schriftform- und Vertretungserfordernissen nicht zu Lasten der Stadt Wuppertal. 19.6 Information gemäß Art.13 DSGVO Die Stadt Wuppertal als AG und als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbei- tet zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Auftragnehmers. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs.1 lit. b) DSGVO. Zur Vertragsabwicklung werden insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontodaten und Vertragsdaten gespeichert. Diese Daten wurden teil- weise beim Auftragnehmer erhoben, teilweise bei Dritten (z.B. Handelsregister, Schuldnerregister, Versicherung, Sachverständige). Soweit erforderlich werden die Daten zur Vertragsab-wicklung an öffentliche Stellen weitergelei- tet. Die Daten werden für den Zeitraum gespeichert, den gesetzli-che Verjährungsregeln und Aufbewahrungsfris- ten erfordern. 41
40
[Seite 41]
VHB Kommunal NRW Formular 512 VOB 09/2025 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Stundenlohnzettel vom ..................... lfd. Nr. ...................... Anlage Nr. 1 (arbeitstäglich auszufüllen und bescheinigen zu lassen, Original für die Rechnung spätestens wöchentlich einzureichen) Stadt Wuppertal
41