Muster Agenturvertrag.pdf

Entwicklung und Umsetzung der Storytelling-Kampagne „Culinary Germany 2027“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Zwischen der

Deutschen Zentrale für Tourismus e.V., im folgenden DZT genannt, vertreten durch den Vorstand, Petra Hedorfer und Reinhard Werner,

und

NN im folgenden Agentur genannt

wird folgende Vereinbarung getroffen:

  1. Präambel

Die DZT hat als Marketingorganisation für das Reiseland Deutschland die Zielset- zung, das positive Image des Reiselandes Deutschland sowie das Reiseaufkommen in und nach Deutschland zu steigern. Hierzu ist die DZT in wichtigen Auslandsmärk- ten weltweit mit 22 Niederlassungen in sechs Regionalmanagements präsent und konzertiert die deutschen Auslandsmarketingaktivitäten. Als Basis analysiert und beobachtet die DZT den Markt, bündelt überregional thematische Urlaubsprodukte und vermarktet diese über umfassende Marketingmaßnahmen.

Die DZT beauftragt die Agentur mit den in o.g. Leistungsbeschreibung aufgeführten Dienstleistungen. Die Agentur nimmt den Auftrag an und sichert engste Zusammenarbeit mit der DZT zu.

  1. Zusammenarbeit

2.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

2.2. Erkennt die Agentur, dass Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies zusammen mit den erkennbaren Folgen der DZT unverzüglich mitzuteilen.

2.3. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

2.4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen des Vertragsverhältnisses Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls

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lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Falls nicht anders besprochen, finden Arbeitsgespräche in Frankfurt am Main statt. Die Treffen werden einvernehmlich in sinnvollen Abständen festgelegt.

  1. Leistungen der Agentur

3.1. Die Agentur ist zuständig für die in o.g. Leistungsbeschreibung aufgeführten Dienstleistungen.

3.2. Der konkrete Leistungsumfang ist mit der Agentur abgestimmt und als Anlage 1 zum Vertrag genommen.

3.3. Alle Werke und sonstige Materialien werden in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung gestellt.

3.4. Bei Arbeitsgesprächen erstellt die Agentur Gesprächsprotokolle und lässt der DZT diese in einem angemessenen Zeitraum zur Prüfung und Freigabe zukommen. Die Freigabe der Protokolle von Seiten der DZT erfolgt ebenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

3.5. Im Falle eines Datenverlustes werden alle erforderlichen Daten erneut unentgeltlich übermittelt.

  1. Aufgaben und Pflichten

4.1. Die DZT unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Insbesondere hat die DZT die Agentur mit den Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.

4.2. Die DZT hat die erbrachten Leistungen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu prüfen und zu genehmigen.

4.3. Beide Partner sind im Rahmen der Auftragsabwicklung dazu verpflichtet, mehrmals werktäglich ihre E-Mails abzurufen und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Rückfragen und dergleichen zu reagieren.

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  1. Datenschutz

Daten der DZT, die im Rahmen der Vertragserfüllung an die Agentur übergeben werden, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Mit Übergabe der Daten werden nur die Rechte an den Daten übertragen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Übermittlung von Daten, die für die Beauftragung externer Dienstleister und für die sonstige Auftragsdurchführung notwendig sind.

  1. Beteiligung Dritter

Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung wesentlicher Teile Dritte für die Agentur tätig werden sollen, bedarf dies der ausdrücklichen Genehmigung durch die DZT.

  1. Termine

7.1. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

7.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unwetter, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungs- bereich der DZT (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungs-leistungen, Verzögerungen durch zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten. Die Partner werden wechselseitig Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.

  1. Leistungsänderungen

8.1. Will die DZT den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich äußern.

8.2. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

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8.3. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

8.4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

8.5. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche einvernehmlich neu festgesetzt.

  1. Vergütung und Zahlung

9.1. Die Agentur erhält für ihre Arbeit eine Vergütung gemäß Rahmenvereinbarung. Die erste Teilzahlung erfolgt im Dezember 2026.

9.2. Alle Zahlungen erfolgen nach erbrachter Leistung gegen Vorlage einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen. Sollte aus projektbezogenen, sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen notwendig sein, besteht seitens der Agentur nur Anspruch auf Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten.

9.3. Alle Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter sind mit den Vergütungen abgegolten.

9.4. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.Rechte

10.1.Die Agentur überträgt der DZT zeitlich unwiderruflich und unbefristet alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstige Befugnisse zur weltweiten Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung jeglicher Art der unter diesem Vertrag erstellten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Entwürfen und Gestaltungen zur ausschließlichen Nutzung; insbesondere aber nicht abschließend zur Nutzung, wie in der Leistungsbeschreibung dargestellt. Dies umfasst auch die Einräumung von Unternutzungsrechten bzw. Änderungen am Werk jeweils ohne Zustimmung des Urhebers. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte der Agentur an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und Mediaeinkaufsmethoden, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen. Aufgrund der Aufgabenstellung ist einen Nennung des Urhebers in Zusammenhang mit den Werken nicht möglich.

10.2.Die Agentur steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche die DZT im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungs-

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schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, dann ist die DZT hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Projekte und Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Bei durch die DZT und/oder deren Partner zur Verfügung gestellten Materialien obliegt die Prüfung der Nutzungsrechte der DZT. Die Agentur weist auf erkennbare Mängel hin.

10.3.Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit Zahlung der jeweiligen Vergütung abgegolten.

10.4.Nur die DZT ist berechtigt, die unter diesem Vertrag erstellten Werke oder Teile hiervon als Marken national oder international schützen zu lassen. Die Agentur unterstützt die DZT bei der Markenanmeldung und gewährleistet, dass hierdurch keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

11.Haftung

11.1.Die Freigabe von Agentur-Vorlagen befreit die Agentur nicht von der Haftung gegenüber Dritten und der DZT.

11.2.Für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- und Teledienstgesetze verstoßen, wird die Agentur schriftlich auf ihre Bedenken hinweisen.

12.Geheimhaltung

12.1.Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

12.2.Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

12.3.Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr durch die Zusammenarbeit mit der DZT bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der DZT geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung von ihren Mitarbeitern und sonstigen

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Erfüllungsgehilfen eingehalten werden.

12.4.Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben.

12.5.Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.

13.Konkurrenzschutz

Die Agentur verpflichtet sich, nicht ohne vorherige Genehmigung für ein weiteres europäisches Fremdenverkehrsbüro/Fremdenverkehrsamt tätig zu werden. Die Genehmigung darf nicht unbillig verweigert werden.

14.Sonstiges

14.1.Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

14.2.Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

14.3.Die Agentur darf die DZT auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen.

14.4.Soweit durch einzelne Maßnahmen eine Abgabepflicht nach §24 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) entstehen kann, wird die Agentur hierauf vor Beauftragung hinweisen.

15.Schlussbestimmungen

15.1.Laufzeit: Vertragsbeginn: nach Zuschlagserteilung Vertragsende: 31. Dezember 2027

15.2.Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail (§127 Abs. 2 BGB) erfolgen.

15.3.Kündigung

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  1. Der Vertrag kann ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor für den AG,

a. wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung seitens des AGs, bezogen auf die gleiche Art der Pflichtverletzung, schuldhaft nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss jeweils ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen;

b. der Auftragnehmer in Liquidation oder Konkurs gerät oder wenn die Konkursverwaltung mangels Masse abgelehnt wird;

c. wenn vom AN oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist. Das Kündigungsrecht besteht in diesem Fall nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens,

d. wenn die beantragte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ANs mangels Masse abgelehnt wird.

e. eine Aufforderung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ergangen ist;

f. der Auftragnehmer sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat;

g. der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

h. der Auftragnehmer im Angebot falsche Erklärungen abgegeben hat;

i. der Auftragnehmer schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen begangen hat, bei denen es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen: als derartige Verstöße kommen z.B. in Betracht, wenn der Auftragnehmer Mitarbeiter einsetzt, die die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen amtlichen Zeugnisse und Bescheinigungen nicht besitzen oder für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor für den AN, falls der AG mit der ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung länger als einen Monat in Verzug ist. Einer Abmahnung bedarf es nur, wenn diese ausdrücklich erwähnt wird.Im Übrigen bleibt § 8 VOL/B unberührt.

  1. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben/Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen.

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  1. Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, kann er die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen oder einen späteren Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung bestimmen.

  2. Kündigt der AG den Vertrag aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, ist der AN dem AG zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens insbesondre zur Erstattung der Kosten, die dem AG durch die erforderlich werdende erneute Vergabe der Leistung entstehen, sowie zur Erstattung der erforderlichen Mehrkosten verpflichtet, die dem AG bis zum Ende der Vertragslaufzeit entstehen.

15.4.Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

15.5.Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur werden nicht Vertragsbestandteil.

15.6.Vertragsbestandteile Für die Durchführung dieses Vertrages gelten die nachfolgend aufgeführten Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge. Bei Abweichungen oder Widersprüchen ist die jeweils höherrangige Regelung maßgeblich:

Als Vertragsgrundlage gelten – die Bestimmungen dieses Vertrages, – die Vorgaben der unterschriebenen Leistungsbeschreibung inkl. Rahmenvereinbarung, – das vollständige Angebot des Bieters nach Durchführung der Bietergespräche mit sämtlichen Angebotsunterlagen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften stehen, – die Vorschriften der VOL/B und – die Vorschriften des BGB

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Frankfurt am Main, soweit zulässig.

Frankfurt/Main, den xx, den

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