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Deutsche Zentrale für Tourismus e.V. Beethovenstraße 69 60325 Frankfurt am Main
Frankfurt am Main, den 19.10.2026
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (zum Verbleib beim Bieter bestimmt)
Öffentliche Ausschreibung „Culinary Germany 2027“ nach UVgO
Anlagen:
- Angebotsvordruck mit Leistungsbeschreibung
- Muster Agenturvertrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. (Öffentlicher Auftraggeber) beabsichtigt, die in der beiliegenden Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben. Sie werden ge- beten, ein entsprechendes Angebot abzugeben.
- Angaben zur ausgeschriebenen Leistung 1.1. Beschreibung des Auftragsgegenstandes Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Auswahl eines leistungsfähigen Dienstleisters zur Entwicklung und Umsetzung einer international einsetz- baren Storytelling-Kampagne. Näheres zum Auftragsgegenstand entnehmen Sie bitte aus der Leistungs- beschreibung im Angebotsvordruck.
1.2. Leistungsort: Frankfurt am Main
1.3. Beginn des Leistungszeitraums Voraussichtlicher Vertragsbeginn: Nach Zuschlagserteilung Voraussichtliches Vertragsende: 31.12.2027
1.4. Aufteilung in Lose Im Falle der Losaufteilung und losweisen Vergabe eines Auftrags, ist im Angebot ein- deutig zu bezeichnen, auf welche(s) Los(e) sich das Angebot bezieht. Grundsätzlich ist pro gesondert zu vergebendem Los jeweils ein vollständiges Angebot mit jeweils (losbezogen) allen geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen. Bei einer gleichzeitigen Vergabe mehrerer Lose kann von dieser Vorgabe abgewichen werden, soweit einzelne Angaben und/oder Unterlagen für mehrere Lose gleichlautend/iden- tisch sind; unnötige bloße Wiederholungen sind nicht erforderlich. Allerdings sind die Bieter dafür verantwortlich, dass ihre Angebote durch eine Abweichung von dem vor- genannten Grundsatz (pro Los ein vollständiges Angebot) nicht widersprüchlich, unklar oder unvollständig werden. Die Bieter haben darauf zu achten, dass für jede Erklärung bzw. Unterlage klar und eindeutig erkennbar ist, ob sie – ganz oder teilweise – für alle angebotenen Lose, nur für bestimmte Lose oder nur für ein bestimmtes Los gelten sollen (z.B. durch entsprechende Vermerke oder Überschriften). Fehlt eine solche
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Kennzeichnung, wird vorbehaltlich einer eindeutig entgegenstehenden Auslegung da- von ausgegangen, dass die betroffene Erklärung oder Unterlage für alle (gleichzeitig) angebotenen Lose gelten soll. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. kann sich in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorbehal- ten, bestimmte Lose nur zugleich zu vergeben (kombinierte Lose oder Losgruppen). Im Falle einer solchen Kombination mehrerer Lose kann die Vergabe in einem (kom- binierten) Los aus Gründen, die in einem anderen (kombinierten) Los vorliegen, unter- bleiben (z.B. mangels geeigneter bzw. annehmbarer Angebote oder wegen eines Auf- hebungsgrundes nach § 48 UVgO in einem kombinierten Los).
1.5. Rahmenvereinbarung Mit dem wirtschaftlichsten Bieter wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen.
- Hinweise zum Vergabeverfahren Das Vergabeverfahren wird nach Maßgabe der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) durchgeführt.
2.1. Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung nach UVgO, § 9
2.2. Stelle, die den Zuschlag erteilt: s.o.
2.3. Auskünfte Die Kommunikation mit der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Mittel über die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendete e-Vergabe-Plattform (siehe Punkt 3.5.). Eine mündliche bzw. telefonische Kommunikation findet nicht statt, soweit nicht die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. ausdrücklich dazu einlädt (z.B. im Verhandlungsverfahren). Die Mitarbeiter und Beauftragten der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. sind nicht befugt, auf mündlichem oder telefonischem Wege die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. zu vertreten, Auskünfte über die Vergabeunterlagen oder zur Angebotsabgabe zu erteilen, von den Vergabeunterlagen abweichende Festlegungen zu treffen oder Erklärungen der Bieter entgegenzunehmen.
Fragen und Auskunftsersuchen der Bewerber/ Bieter um zusätzliche Informationen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen nachstehender Frist, in Textform ausschließlich über die von der Deut- schen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform einzureichen. Soweit nicht ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird und/ oder in der Auffor- derung zur Angebotsabgabe nicht etwas anderes angegeben ist, müssen Fragen und Auskunftsersuchen der Bewerber/ Bieter bei der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. eingehen bis spätestens (allgemeine Frage- und Auskunftsfrist): 7 Kalendertage vor dem Tag des Ablaufs der Bewerbungs-/ Angebotsfrist. Im Falle einer Verlängerung der Bewerbungs-/ Angebotsfrist bleibt der ursprüngliche Ablauf der Frage- und Auskunfts- frist (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich, soweit nicht die Frage- und Auskunftsfrist (gegebenenfalls auch nur für bestimmte Teile der Vergabeunterla- gen) ausdrücklich ebenfalls verlängert wird. Bei der Formulierung ihrer Fragen bzw. Auskunftsersuchen haben die Bewerber/ Bieter darauf zu achten, dass darin oder in
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der absehbaren Antwort keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Andernfalls haben die Bewerber/ Bieter auf etwaige vertrauliche Informationen deutlich, konkret und in jedem Einzelfall gesondert hinzuweisen.
Technische Fragen der Bieter im Zusammenhang mit der von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform sollen die Bewerber/ Bieter vor- rangig über die technische Hotline der von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform klären. Bei technischen Störungen ist von den Be- werbern/ Bietern umgehend die technische Hotline zu kontaktieren. Nur in dem Fall, dass die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe- Plattform (und auch deren technische Hotline) für die Bewerber/ Bieter nicht erreichbar sein sollte, haben die Bewerber/ Bieter unverzüglich Kontakt mit der Deutschen Zent- rale für Tourismus e. V. aufzunehmen unter der E-Mail-Adresse: vergabestelle@ger- many.travel
2.4. Prüfung der Vergabeunterlagen Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und anerkennt. Enthalten die Vergabeun- terlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflus- sen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechneri- schen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. unverzüglich in Textform darüber zu informie- ren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen. Der Bieter kann sich auf einen solchen Fehler spä- ter im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. nicht binnen zehn Kalenderta- gen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spä- testens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durch- schnittlich sorgfältiger, fachkundiger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kennt- nisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist ist deren ursprünglich festgelegter Ab- lauf (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich. § 160 Abs. 3 GWB bleibt unberührt. Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitgestellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Ange- botsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche In- formationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeun- terlagen können durch die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. bis vier Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 13 UVgO bleibt unberührt. Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letzt- gültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unter- bleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung führt dies zwingend zum Aus- schluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung
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der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneue- rung). Sofern kein Ausschluss in Betracht kommt, wird angenommen, dass das vorzei- tig abgegebene Angebot auch nach Prüfung und in Ansehung der letztgültigen Verga- beunterlagen unverändert aufrecht erhalten bleiben soll, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen der Angebotsabgabe nicht eindeutig etwas Abweichendes ergibt.
2.5. Änderung der Vergabeunterlagen Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss. Das betrifft einerseits formelle Änderungen am vorgegebenen Text bzw. an vorgege- benen graphischen Bestandteilen (Skizzen, Pläne, Tabellen usw.) der Vergabeunter- lagen durch eigenmächtige Streichungen, Änderungen oder Zusätze. Das betrifft an- dererseits auch inhaltliche Änderungen durch Erklärungen im Angebot, mit denen die verbindlichen Vorgaben und Bedingungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten bzw. mit denen diese inhaltlich abgeändert werden. Die in den Vergabeunterlagen ent- haltenen Vorgaben und Bedingungen sind verbindlich, soweit nicht dem Bieter aus- drücklich Spielräume (z.B. zur Ausführungsart, Produktauswahl) zur Ausfüllung im An- gebot überlassen sind.
2.6. Bekanntmachung Sofern neben einer Auftragsbekanntmachung unter www.service.bund.de weitere Be- kanntmachungen zu einem Vergabeverfahren auf Internetseiten, in Internetportalen oder in Printmedien veröffentlich sind, ist die Fassung der Bekanntmachung im o.g. Portal allein maßgeblich.
2.7. Öffnung der Angebote Die Öffnung der Angebote erfolgt am 03.11.2026
2.8. Prüfung der Eignung der Bieter Die Prüfung der Eignung der Bieter erfolgt unter den Gesichtspunkten der finanziellen und wirtschaftlichen sowie fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit. Insbeson- dere anhand der abgegebenen Eigenerklärungen und den gemachten Angaben in den Formblättern des Angebotsvordrucks sowie den eingereichten Unterlagen, Erklä- rungen und Nachweisen.
Das Verzeichnis zum Angebot im Angebotsvordruck ist von den Bietern zu beachten.
Ausländische Unternehmen haben die geforderten Bescheinigungen als gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes zum jeweils geforderten Zeitpunkt vorzulegen. Alle anderen Erklärungen und Nachweise sind auch von ausländischen Unternehmen so wie gefordert vorzulegen. Für die Ausführung der Leistung müssen ausländische Unternehmen, soweit sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wer- den, bei der für die Arbeiten zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft angemel- det sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das Unternehmen aufgrund in- ternationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat es dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. kann Erklärungen und Nachweise hierzu vor Zuschlagser- teilung verlangen.
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Der Auftraggeber behält sich vor, die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchzuführen nach UVgO, § 31 (4).
2.8.1. Präqualifikation Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. akzeptiert anstelle der geforderten Erklä- rungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle bzw. die Bescheinigung über die Eintragung in einem anerkannten Präqualifizierungssystem. Das Zertifikat bzw. die Bescheinigung müssen die Erklärungen und Nachweise aufführen, die in dem Präqua- lifizierungssystem niedergelegt sind. Sofern die im Präqualifizierungssystem niederge- legten Erklärungen und Nachweise elektronisch abrufbar sind, genügt anstelle des Zer- tifikats bzw. der Bescheinigung die Bezeichnung der Stelle und ggf. der Registrierungsnummer, unter denen der Abruf erfolgen kann. Der Bieter hat hierzu die Zugangsstelle (URL) und die ggf. erforderlichen Zugangsdaten (Zugangscode) anzu- geben, sodass ein direkter Zugang für die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. ge- währleistet ist. Mit Angabe der Zugangsinformationen erklärt der Bieter seine Zustim- mung, dass die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. die entsprechenden Erklärungen und Nachweise abruft und zum Zwecke der Durchführung des Vergabe- verfahrens sowie ggf. zur Auftragsausführung speichert und nutzt. Die in dem Präqua- lifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise müssen den in der Auf- tragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien belegen. Geforderte Erklärungen oder Nachweise, die in dem Präqualifizierungssystem nicht niedergelegt sind oder die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht hinreichend belegen, sind vom Bieter zusätzlich vor- zulegen.
2.8.2. Einheitliche Europäische Eigenerklärung Sofern nicht in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsab- gabe anders angegeben akzeptiert die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. als vor- läufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vor- lage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV (Vergabeverordnung). In Teil II Abschnitt D der EEE ist von den Bietern zunächst nur die Angabe zu machen, inwieweit ein Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist; im Übrigen gelten die nachstehenden Regeln für Unterauftragnehmer. In Teil IV der EEE ist ein Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien gemäß Teil IV Abschnitt α nicht zugelassen. Die Abschnitte A bis D des Teils IV sind vollständig auszufüllen. Soweit der Bieter in der EEE angibt, dass die Bescheinigungen oder sonstigen Nach- weise für die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. elektronisch abrufbar sind, gelten die vorstehenden Bedingungen für den elektronischen Abruf von Erklärungen und Nachweisen im Rahmen von Präqualifizierungssystemen entsprechend. Seit dem 18. April 2018 wird die EEE ausschließlich voll elektronisch ausgestellt, entweder über das e-Vergabe-Portal des Bundes oder über den Onlinedienst der Europäischen Kommis- sion unter folgender Internet-Adresse: - https://ec.europa.eu/espd. Soweit die Vergabeunterlagen eine Vorlage für den Onlinedienst der Europäischen Kommission enthalten (s. die Datei espd-request.xml), sollen die Bieter zur Fehlervermeidung diese Vorlage beim Onlinedienst der Europäischen Kommission verwenden. Hierzu ist die bereitgestellte Vorlage-Datei (espd-request.xml) beim o.g. Onlinedienst zu importieren. Danach können die erforderlichen Angaben (soweit sie nicht voreingestellt sind) vom
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Bieter eingetragen werden. Weitere Informationen hierzu sind unter der o.g. Internet- Adresse erhältlich.
2.9. Zuschlagskriterien & Wertung
Der Zuschlag erfolgt nach Eignung und Prüfung des wirtschaftlichsten Angebots.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte aus der Leistungsbeschreibung (siehe Angebotsvordruck).
2.10. Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter über eine Nichtberücksichtigung infor- miert wird (gemäß § 134 GWB).
2.11. Datenschutzklausel Die von den Bietern erbetenen personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert.
2.12. Hinweis, sofern keine Angebotsabgabe Es steht Interessenten frei auf diese Aufforderung zur Angebotsabgabe kein Angebot abzugeben. Für diesen Fall wird um eine kurze Mitteilung an die unter Ziffer 2.3 be- nannte Stelle gebeten.
- Angebotsbedingungen Diese allgemeinen Angebotsbedingungen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. ergänzen, soweit dort nichts Anderes geregelt ist, die Aufforderung zur Angebotsab- gabe und die weiteren Vergabeunterlagen sowie (soweit zutreffend) die Auftragsbe- kanntmachung, etwaige Antworten der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. auf Bie- terfragen und zusätzliche Informationen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. an die Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens.
3.1. Form und Inhalt der Angebote 3.1.1. Inhalt und Gestaltung des Angebotes Für die Erstellung und Einreichung der Angebote sind die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. bereitgestellten Formulare/Vordrucke oder vorformulierten Erklä- rungen (insgesamt „Formulare“ genannt) zu verwenden. Soweit ein solches Formular bereitgestellt wurde, ist vom Bieter keine selbstgefertigte Erklärung einzureichen, an- dernfalls versichert der Bieter mit Angebotsabgabe, dass die selbstgefertigte Erklärung dem Formular entspricht. Sofern die Abgabe des Leistungsverzeichnisses mit dem An- gebot verlangt ist und darin Bieterangaben (z.B. Preise) zu machen sind, ist die Erstel- lung und Einreichung einer vom Bieter selbst gefertigten Kurzfassung des Leistungs- verzeichnisses zulässig. Die Struktur und die Gliederung des Leistungsverzeichnisses, insbesondere etwaige Ordnungsziffern, sind beizubehalten. Die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses bleibt allein verbindlich. Alle Eintragungen des Bieters in seinem Angebot (einschließ- lich etwaiger Änderungen dieser Eintragungen) müssen eindeutig und zweifelsfrei sein. Durch eine ausgefallene, aufwändige Gestaltung des Angebots entsteht kein Vorteil. Die in den Vergabeunterlagen (z.B. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Leistungsbe- schreibung, Fragenkatalog) angelegte Struktur soll im Angebot möglichst eingehalten
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werden, um eine leichtere Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen. Zu allen im Leistungsverzeichnis bzw. der Leistungsbeschreibung an den Bieter gestellten Fragen werden ausführliche, konkrete und unmissverständliche Aussagen des Bieters an der geforderten Stelle im Angebot erwartet. Verweise auf Literatur, Broschüren oder ähn- liche Unterlagen dürfen nur als ergänzende Informationen und nicht als Ersatz der ge- forderten Erklärungen erfolgen. Die Anlagen zum Angebot (einschließlich etwaiger Muster) sind im Angebotsformblatt eindeutig und vollständig zu bezeichnen (aufzulis- ten). Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich sein sollten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen, andernfalls wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, von zusätzlichen Erläuterungen (etwa auch in einem Angebotsanschreiben) abzuse- hen; sofern Klärungs- oder Erläuterungsbedarf besteht, ist dieser bis zum Ablauf der Frage- und Auskunftsfrist vor Angebotsabgabe zu klären. 3.1.2. Technische Parameter der elektronischen Angebotseinreichung
Das Angebot ist elektronisch über die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform zu übermitteln. Hierzu ist es erforderlich, sich zuvor auf der von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Platt- form zu registrieren und die Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren (siehe Punkt 3.5.). Die technischen Parameter der zur Einreichung von Angeboten verwen- deten elektronischen Mittel sind durch die elektronischen Werkzeuge der von der Deut- schen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform bestimmt. Ver- wendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Plattform selbst und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform der Deut- schen Zentrale für Tourismus e.V.. Als Dateiformat für mit dem Angebot eingereichte Dokumente sind vorzugsweise das PDF-Format und im Übrigen allgemein verfügbare und lesbare Formate zu verwenden (z.B. *.txt, *.docx, *.jpg, *.tif etc.). Im PDF-Format bereitgestellte Formblätter sollen mit dem Programm Adobe Reader ausgefüllt werden; andere PDF-Programme speichern die eingegebenen Daten möglicherweise nicht bzw. sind sie diese später nicht sichtbar. In der Regel (sofern nicht zur Lesbarkeit oder zum Verständnis anders erforderlich) sind Scans von Dokumenten in schwarz-weiß und mit durchschnittlicher Auflösung (z.B. 300dpi) ausreichend. Alle zu einem Angebot gehörenden Dokumente sollen möglichst in einem einheitlichen Sendevorgang an die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform übertragen werden. Zur besseren Prüfbarkeit sollen die mit dem Angebot elektronisch eingereichten Dokumente in der im Angebotsformblatt/-vordruck angegebenen Rei- henfolge und Nummerierung nach (sinngemäß) folgendem Schema benannt sein: [Nummerierung][Ausschreibungsdatum][Bieterkurzbezeichnung]_Dokumenten- name.pdf Beispiel: 1_20230131_FirmaXY_Angebotsvordruck.pdf 2_20230131_FirmaXY_EigenerklärungXY.pdf
3.1.3. Unterschrift Die Angebote sowie die Formblätter (soweit vorgesehen) und Erklärungen müssen unterschrieben sein; der Name des/der Unterzeichnenden ist anzugeben.
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3.1.4. Preise Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind in Euro, ohne Umsatzsteuer (netto) und, soweit nicht anders vorgegeben, mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag (soweit er anfällt) ist unter Zugrundelegung und Ausweisung des geltenden Umsatzsteuersatzes an der dafür vor- gegebenen Stelle bzw. am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Im Falle einer Um- kehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft (z.B. Reverse-charge-Verfahren nach § 13 b UStG) ist die Umsatzsteuer an der im Angebot vorgesehenen Stelle bzw. am Schluss zunächst mit 0 % bzw. 0,00 Euro anzugeben. Zugleich hat der Bieter im Angebot aus- drücklich auf die Umkehrung der Steuerschuld hinzuweisen und den beim Leistungs- empfänger ggf. anfallenden Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag gesondert an- zugeben. Soweit der Preis oder die Kosten als Zuschlagskriterium im Rahmen der Angebotswertung Berücksichtigung finden, sind, auch im Falle einer Umsatzsteuer- schuldnerschaft des Leistungsempfängers (s.o.), die Bruttowerte einschließlich der ggf. anfallenden Umsatzsteuer maßgeblich. Der Bieter trägt das Risiko der zutreffen- den Einschätzung der Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Leistungen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und ist daran im Auftragsfall gebunden, auch wenn im Vertrag Net- topreise (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) vereinbart sind. Es werden nur Preis- nachlässe gewertet, die (a) ohne Bedingungen und (b) als Vomhundertsatz (%) auf die Abrechnungssumme gewährt werden und (c) an der dafür vorgegebenen Stelle im An- gebot aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe (z.B. Skonti) bleiben gleich- wohl Inhalt des Angebotes und werden im Auftragsfall Vertragsinhalt; sie können von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. näher aufgeklärt werden (allerdings ohne eine daraus hervorgehende Verbesserung der Wertung). Mischkalkulationen sind, so- weit sie nicht im Einzelfall nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen oder vorgegeben sind, unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Für die in einer Leistungsposition beschriebenen Leistungen ist der Positionspreis vollständig an der für diese Leistungsposition vorgesehenen Stelle anzugeben. Preisangaben wie „-“, „/“ oder „entfällt“, soweit sie nicht eindeutig als fehlende Preisangabe zu erkennen sind, gelten als Angabe von „0,00 Euro“ mit der Maßgabe, dass die betreffenden Leistungen vom Bieter ohne gesonderte Vergütung angeboten und (im Auftragsfall) erbracht wer- den. Preise in Höhe von 0,00 Euro oder mit negativem Vorzeichen sind bereits im An- gebot hinsichtlich ihres Zustandekommens nachvollziehbar zu erläutern. Soweit in den Vergabeunterlagen die Preisart „Selbstkostenpreis“ vorgesehen ist, ist dem Angebot eine Selbstkostenpreiskalkulation nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) beizufügen. Das gilt auch für Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Soweit nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht eine Vorlage bereits mit dem Angebot verlangt ist, haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. die Ur- kalkulation ihres Angebots und/oder die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung und/oder weiteren Aufglie- derung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Deutschen Zentrale für Tou- rismus e. V. bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch hinsicht- lich etwaiger Unterauftragnehmerleistungen. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. ist zur Vertraulichkeit verpflichtet (§ 3 UVgO). Die Kalkulationsangaben der Bieter werden nicht verbindlicher Vertragsbestandteil und von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. ausschließlich in dem zur Prüfung des Angebotes und im Auftragsfalle zur Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang verwendet. Die Urkalkulation wird die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. bis zum etwaigen Bedarfsfall nicht einsehen.
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3.2. Beizufügende Unterlagen 3.2.1. Angebotsvordruck (Seiten 1-25 inkl. Formblatt 1 u. 2, Leistungsbeschreibung), Detail- lierte Kostenaufstellung, Bewertungsunterlagen.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlich- keitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist aus- geschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Ein- zelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
3.2.2. Unterlagen zur Beurteilung der Eignung: Siehe Verzeichnis zum Angebot im Angebotsvordruck.
Angaben und Unterlagen (Erklärungen, Nachweise oder Bescheinigungen), die die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. von den Bietern nach Angebotsabgabe verlangt, sind zu dem von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Ist in dem Verlangen kein bestimmter Zeitpunkt zur Beibringung genannt, so gilt die generelle Beibringungsfrist von sechs Kalendertagen ab Zugang des Ver- langens beim Bieter. Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Verlangen bis zum Ablauf der Beibringungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist.
3.3. Kostenerstattung, Schadensersatz Für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren und die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas Abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Die Bieter tragen die ihnen im Zuge der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bzw. Erstellung des Angebotes entstehenden Kosten und Auslagen selbst; eine Erstattung wird nicht gewährt. Die von den Bietern im Zuge des Vergabe- verfahrens eingereichten Unterlagen und Angebotsbestandteile (z.B. auch Muster, Pläne, Zeichnungen/Skizzen oder Fotographien) werden auch im Falle der Nichtbe- rücksichtigung des Angebotes nicht zurückgegeben und gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf Vergütung in das Sacheigentum der Deutschen Zent- rale für Tourismus e. V. über, es sei denn, der Bieter verlangt im Falle der Nichtberück- sichtigung seines Angebotes ausdrücklich deren Rückgabe auf seine Kosten. Die Rückgabe ist spätestens binnen eines Monats nach der Mitteilung der Deutschen Zent- rale für Tourismus e. V. über die Nichtberücksichtigung des Angebotes zu verlangen. Unbeschadet des § 181 Satz 1 GWB sind Schadensersatzansprüche der Bieter für Vermögensschäden aufgrund eines geltend gemachten Verstoßes der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. gegen Vergabevorschriften ausgeschlossen, soweit nicht die als verletzt gerügte Vorschrift den Schutz des Bieters bezweckt, der Bieter ohne diesen Verstoß eine echte Chance auf den Erhalt des Auftrags gehabt hätte und der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein auf den Erfüllungsschaden (positives Interesse) gerichteter Schadensersatzan- spruch eines Bieters ist unbeschadet der dafür geltenden, weiteren Voraussetzungen jedenfalls ausgeschlossen, wenn entweder (a) eine Auftragserteilung an den Anspruchsteller vergaberechtlich untersagt gewe- sen wäre oder
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(b) der Anspruchsteller in Kenntnis der Umstände, die den Schadensersatzanspruch begründen, ein Angebot abgegeben hat, ohne sich den Schadensersatzanspruch aus- drücklich vorzubehalten oder (c) der Anspruchsteller in einem gegebenenfalls nachfolgenden oder zurückversetz- ten Verfahren zur Vergabe desselben oder eines diesem wirtschaftlich gleich zu set- zenden Auftrags eine erneute Gelegenheit zum Erhalt des Auftrags („zweite Chance“) hatte, ohne dass dabei ein den Schadensersatzanspruch begründender Verstoß durch die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. erneut begangen bzw. fortgesetzt wurde. Im Falle des Buchstaben (c) des vorstehenden Satzes genügt eine echte Gelegenheit; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller sie wahrgenommen hat.
3.4. Urheberrechte Erwägt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechts zu verwerten oder bestehen solche Schutzrechte in Bezug auf den Auftragsgegenstand oder sind sie beantragt, so hat er dies in seinem Angebot anzu- geben.
3.5. Abgabe der Angebote Angebote müssen bis zum 03.11.2026, 10:00 Uhr bei der folgenden Stelle abgege- ben werden:
Digital e-Vergabeplattform des Bundes https://www.evergabe-online.de/awardingAuthorityDetails.html?2&id=1092 Die digitale Angebotsabgabe hat über die o.g. e-Vergabeplattform (eVergabe- App!) zu erfolgen. Bitte reichen Sie das Angebot zwingend über die Funktion "Angebot abgeben" ein. Andernfalls kann die Offerte nicht berücksichtigt wer- den!
Später eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt
Die interessierten Unternehmen haben sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf der von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. oben genannten e-Vergabe-Platt- form zu registrieren und über die dort bereit gestellte Web-Anwendung ihre Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren, sofern dies (z.B. in einem nicht offenen oder Verhandlungsverfahren) nicht bereits im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ge- schehen ist. Die Registrierung umfasst mindestens die eindeutige Bezeichnung des Unternehmens und eine aktive E-Mail-Adresse, unter der das Unternehmen während des Vergabeverfahrens erreichbar ist. Den Interessenten obliegt es, die Registrierung und Aktivierung der Teilnahme am Vergabeverfahren unverzüglich ab Kenntnis vom Vergabeverfahren vorzunehmen. Etwaige Antworten auf Bewerber-/ Bieterfragen, zu- sätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen wird die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. nur registrierten Teilnehmern über die e-Vergabe-Plattform mitteilen. Unterlässt ein Interessent die rechtzeitige Registrierung und Teilnahmeaktivierung, so liegt das sich daraus erge- bende Risiko unvollständiger, veralteter oder verspäteter Informationen bei ihm.
Die elektronische Angebotsabgabe über die von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. verwendeten e-Vergabe-Plattform ist verbindlich vorgeschrieben. Für eine Ab- gabe in Textform (§ 126b BGB) müssen das Angebot und alle in Textform geforderten
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Erklärungen sowohl das Unternehmen des Bieters, für das das Angebot abgegeben wird, als auch den/ die vollständigen Namen der natürlichen Person/ en, die die Erklä- rung(en) zum Angebot für den Bieter abgibt/ abgeben, eindeutig erkennen lassen. Im Falle einer Vertretung (z.B. § 164 BGB) muss das Angebot den Umstand der Vertre- tung selbst und sowohl den vertretenen Bieter, für den das Angebot abgegeben wird, als auch den Vertreter, der das Angebot im Namen des Bieters abgibt, vollständig und eindeutig erkennen lassen. Das gilt auch im Falle einer Bietergemeinschaft, wobei eine eindeutige Kurzbezeichnung der Bietergemeinschaft genügt, wenn die Kurzbezeich- nung und alle Mitglieder in der Bietergemeinschaftserklärung vollständig aufgeführt sind (s. Punkt 6.0.). Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine bestimmte elektronische Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 bzw. Nr. 12 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014) oder ein bestimmtes elektronisches Siegel (vgl. Art. 3 Nr. 26 bzw. Nr. 27 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014) vorgeschrieben; so ist das Angebot bei der Einreichung wie vorgegeben elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Sofern die Vorgabe in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nichts Anderes vorgibt und das Angebotsschreiben den Hinweis enthält, dass die Signatur bzw. das Siegel alle dem Angebot beigefügten Unterlagen und Erklärungen des Bieters umfasst, genügt es, das Angebotsschreiben entsprechend elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Die Vor- gaben zur elektronischen Signatur bzw. zum elektronischen Siegel sind auch für sons- tige Erklärungen zum Angebot zu beachten, für die eine bestimmte elektronische Sig- natur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel vorgeschrieben sind. Die Bevollmächtigung einer natürlichen Person bzw. eines Vertreters, die/der die Ange- botserklärung(en) abgibt, ist auf Verlangen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. vor Zuschlagserteilung nachzuweisen, soweit sich die Bevollmächtigung nicht be- reits aus dem Angebot ergibt (z.B. Handelsregisterauszug, Bietergemeinschaftserklä- rung). Ist nach Auffassung des Bieters ein Bestandteil des Angebotes nicht geeignet, um elektronisch über die e-Vergabe-Plattform eingereicht zu werden, so hat er die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. unverzüglich darüber zu informieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Angebotsbestandteil (a) aufgrund seiner besonderen Art nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreite- ten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kom- patibel ist, (b) Dateiformate erfordert, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Pro- grammen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allge- mein verfügbare Lizenzen geschützt sind, (c) die Verwendung von (Büro-)Geräten voraussetzt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen, oder (d) besonders schutzwürdige Daten enthält.
3.6. Änderungen und Rücknahme der Angebote Für die Änderung oder Rücknahme eines Angebotes gelten die Bedingungen für die Angebotsabgabe entsprechend. Änderungen des Bieters an seinem Angebot müssen zweifelsfrei sein. Bei der Abgabe eines überarbeiteten bzw. erneuerten Angebotes ist klarzustellen, ob und inwieweit ein vorheriges Angebot weiterhin gültig bleiben soll (an- dernfalls droht der Ausschluss beider Angebote). Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung oder Rücknahme der abgegebenen Angebote ausgeschlossen. Mit Ablauf
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der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebun- den, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas Abweichendes ausdrücklich gere- gelt ist (z.B. für indikative Angebote in einem Verhandlungsverfahren).
3.7. Sprache Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. gegebenenfalls ver- langte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzule- gen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleichzeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen bzw. nach- zufordern.
3.8. Aufklärungspflicht Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. ist (soweit erforderlich auch mehrfach) zur Aufklärung der Angebote sowie der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschluss- gründen, auch hinsichtlich etwaiger Unterauftragnehmer sowie anderer Unternehmen (Eignungsleihe) berechtigt. Zur Aufklärung kann die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. insbesondere erläuternde, ergänzende oder klarstellende Angaben des Bieters verlangen. Ist in dem Aufklärungsverlangen kein bestimmter Zeitpunkt zur Beibringung genannt, so gilt die generelle Beibringungsfrist von sechs Kalendertagen ab Zugang des Verlangens beim Bieter. Das Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Aufklärungsverlangen bis zum Ablauf der Beibringungsfrist nicht vollständig nachgekommen ist. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. ist darüber hinaus zur selbstständigen Aufklärung berechtigt. Durch Abgabe des Angebotes erklären die Bie- ter ihr Einverständnis, dass die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. bei den Stellen, die die Bieter zum Nachweis ihrer Eignung bzw. des Nichtvorliegens von Ausschluss- gründen angegeben haben, Erkundigungen zum Gegenstand des Nachweises einholt. Den Bietern obliegt es ein entsprechendes Einverständnis auch von etwaigen Unter- auftragnehmern sowie anderen Unternehmen (Eignungsleihe) einzuholen.
3.9. Antikorruptionsrichtlinie Gemäß der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundes- verwaltung vom 30. Juli 2004 erklärt sich der Bieter bereit, seine Beschäftigten, die bei der Leistungserstellung mitwirken, nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewis- senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten.
3.10. Unternehmensangaben Das Angebot muss eindeutige und vollständige Angaben über das Unternehmen des Bieters bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft enthalten (insbesondere: Firma/Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, ge- setzliche Vertreter, Name der Ansprechpartner). Die Angaben müssen aktuell sein und den Eintragungen im Berufs- bzw. Handelsregister entsprechen (soweit dort eine Ein- tragung erfolgt). Im Falle einer Bietergemeinschaft kann eine (abgekürzte) Bezeich- nung der Gemeinschaft als „Bieter“ gewählt werden, wenn diese Bezeichnung hinrei- chend eindeutig und bestimmt ist und die geforderten Angaben zu den Mitgliedern aus den weiteren Angaben und Unterlagen im Angebot (z.B. Bietergemeinschaftserklä-
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rung) hervorgehen. Ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Berufs- bzw. Handelsre- gister verlangt, soll dieser (sofern mit Rücksicht auf die Rechtsform des Unternehmens vorhanden) bei Angebotsabgabe grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein. Im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) ist auch für die persönlich haftenden Ge- sellschafter des Bieters (soweit mit Rücksicht auf deren Rechtsform vorhanden) jeweils ein Auszug aus dem Berufs- bzw. Handelsregister vorzulegen. Das gilt insbesondere im Fall von Bietergemeinschaften. Bei fehlender Registerpflicht ist anstelle des Regis- terauszugs eine Darstellung des Unternehmens (insbesondere zur Rechtsform, zu dem/den Inhaber/n bzw. Gesellschaftern und zu dem/den gesetzlichen Vertreter/n) vorzulegen.
4.0. Ausschlussgründe Der Bieter hat die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Ange- botsabgabe und deren Anlagen bezeichneten Erklärungen und Nachweise zum Nicht- vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB mit dem Angebot einzureichen. Soweit ein Ausschlussgrund vorliegt, hat der betroffene Bieter bereits im Angebot anzugeben, welche Selbstreinigungsmaßnahmen er in Bezug auf diesen Aus- schlussgrund ergriffen hat und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Ergebnis. Un- beschadet des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 9 GWB schließt die Deutsche Zentrale für Tou- rismus e. V. Bieter (samt ihren Angeboten) aus, die demjenigen, der für die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabe- verfahrens befasst ist, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbieten, verspre- chen oder gewähren.
5.0. Mehrfachbeteiligung, Konzernverbundenheit Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren (z.B. als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften, als Einzelbieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Bieter und Unterauftragnehmer eines anderen Bieters o.ä.) ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen (etwa in organisatorischer, technischer und perso- neller Hinsicht) sichergestellt ist, das die eingehenden Angebote in Unkenntnis der je- weils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind (vgl. §§ 17, 18 AktG). In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maß- nahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Unternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei An- gebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wirkung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu er- folgen.
6.0. Bewerber-/ Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt; soweit in diesen Bewer- bungsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen vom „Bieter“ gesprochen wird, sind damit auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich anders angege- ben. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bie- tergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der be- vollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftli- cher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevoll- mächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft). Soweit nicht bereits in einem
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vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abge- geben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemein- schaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:
- Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
- Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen;
- Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemein- schaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Ver- tragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
- Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben. Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:
- Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform in Ziffer B.1 auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschafts- mitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mit- gliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
- Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemein- schaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscan- nen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
- Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elekt- ronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
- Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig). Soweit nicht in den Vergabeunterlagen ge- sonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine bestimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonder- heiten:
- Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärun- gen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwaige, für nur ein einzelnes Mit- glied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch;
- Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§ 33 (1) UVgO) sind grundsätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert bei- zubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten: o Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bieter- gemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durch- führung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften;
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o Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder jeweils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bewerbergemeinschaft ins- gesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen; o Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Ausrüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausfüh- rung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen; o Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mit- glieds verwiesen wird, verpflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Ange- botes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungs- teile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im gefor- derten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen; o Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referen- zen und beruflicher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Be- scheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied gesondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft fin- det hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemein- schaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben. Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bieter- gemeinschaft eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gel- ten die oben genannten Bedingungen für die EEE (siehe Punkt 2.8.2.) entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft zutrifft.
7.0. Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftra- gen, so hat der Bieter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses bzw. der Rahmenvereinbarung oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen. Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausfüh- rung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben. Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragnehmer er- bringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Wei- teren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder
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(b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist. Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragneh- mer (Sub-Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten- Kette. Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitä- ten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“ in Punkt 8.0.. Auf gesondertes Verlangen der Deut- schen Zentrale für Tourismus e. V. (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Des Wei- teren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Aus- führung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt. Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen geforderten Erklärungen und Nachweise der Unterauftragnehmer vor- zulegen. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Er- klärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragnehmer zu verlan- gen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im selben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leis- tungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbe- kanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Referenzen, Stu- dien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden. Unterauftragnehmer, die die An- forderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. binnen einer von ihm festgelegten Frist zu ersetzen.
8.0. „Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftli- chen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapa- zitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten die nachstehenden Vorgaben: „Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer (s.o. Punkt 7.0.), wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Un- ternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüfstellen, die mit der Fremdüberwa- chung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind. Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfü- gung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflichtungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/ Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektro- nisch signierte Erklärung nachzureichen. Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unternehmen vorzulegenden Er- klärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat. Dabei gelten hinsichtlich des
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Nachweises der Eignung von anderen Unternehmen folgende allgemeine Besonder- heiten: - Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklä- rungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes an- dere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Be- rufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. o Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unter- nehmen (§ 33 UVgO) sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen ge- sondert beizubringen. Dabei genügt es, wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Kapazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten: o Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines an- deren Unternehmens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamt- schuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des anderen Unternehmens ausgestaltet sein. o Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist aus- geschlossen (soweit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unterneh- mens mit umfasst - also mitversichert - ist, bedarf es keiner Eignungsleihe); o Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwie- sen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (auch soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Um- fang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu be- stimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Ver- tragsdurchführung tatsächlich erfassen; o Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/ oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer für diejenigen Leis- tungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Eine Eig- nungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig. Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Aus- schlussgründen für ein anderes Unternehmen eine Einheitliche Europäische Eigener- klärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE (Punkt 2.8.2.) entsprechend. Von jedem anderen Unternehmen ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungs- kriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie er für das andere Unternehmen zutrifft und sich der Bieter auf die Kapazitäten (Mittel und Fähigkeiten) des anderen Unternehmens beruft. Andere Unternehmen, die
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die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Ver- langen der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. binnen einer von ihm festgelegten Frist zu ersetzen.
9.0. Änderungen während des Vergabeverfahrens Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen während des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter der Deut- schen Zentrale für Tourismus e. V. unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern so- wie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bie- ter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, so- weit sie Erklärungen oder Nachweise zur Eignung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens abgege- ben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvor- liegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt der DZT e.V.. Die Nichteinhal- tung dieser Mitteilungspflichten, kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen.
10.0. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen je nach Leistungsfortschritt nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen; Abschlagszahlungen sind möglich.
11.0. Bindefrist Die Bindefrist endet am 31.12.2026
Ist für die Bindefrist ein Zeitraum bestimmt, so beginnt sie mit dem Ablauf der Ange- botsfrist. Im Falle einer etwaigen Verlängerung der Angebotsfrist verschiebt sich die Zuschlags- und Bindefrist, auch wenn ihr Ablauf nach einem konkreten Datum oder Zeitpunkt bestimmt ist, um denjenigen Zeitraum, um den die Angebotsfrist verlängert wird. Die Bindefrist endet mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass eine Zuschlagserklärung der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. (z.B. per Fax oder E-Mail) bei dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eingeht. Auf etwaige Büro- oder Dienstzeiten des Bieters kommt es dabei nicht an. Etwaige Formvorschriften (z.B. zwingende Schriftform) bleiben unberührt. Wird der Bieter dazu aufgefordert oder will der Bieter unaufgefordert die Bindefrist seines Angebotes ver- längern, so hat der Bieter vor seiner Erklärung über die Bindefristverlängerung zu prü- fen und die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. darauf hinzuweisen, inwieweit sich eine Verzögerung der Zuschlagserteilung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preisgrundlagen auswirken. Ist die Bindefrist bereits abgelaufen und erhält der Bieter von der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage seines ursprünglichen Angebotes, so trifft den Bieter vor der Annahme dieses Angebots dieselbe Prüf- und Hinweispflicht in Bezug auf eine Verzögerung des Vertragsschlusses mit der Maßgabe, dass die Deut- sche Zentrale für Tourismus e. V. sein Angebot binnen zwei Wochen ab Zugang eines entsprechenden Hinweises zurückziehen kann. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. ist berechtigt, das Ergebnis der Angebotswertung anhand der Hinweise der Bieter zu überprüfen. Verletzt der Bieter die vorstehenden Prüf- und Hinweispflichten, so kann
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er aus der Verzögerung des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses keine Mehrvergütungs- ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 313 BGB bleibt unberührt.
12.0. Sonstiges
12.1. Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen Auch soweit die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. die Vergabeunterlagen zum uneingeschränkten und direkten Abruf im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfü- gung gestellt hat, sind die Bieter verpflichtet, die Vergabeunterlagen nur zum Zwecke der Erstellung eines Angebotes zu verwenden. Eine weitere Veröffentlichung oder Ver- breitung der Vergabeunterlagen, insbesondere gegen Entgelt, ist ohne schriftliche Zu- stimmung der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. nicht gestattet. Eine Weitergabe der Vergabeunterlagen an Dritte ist nur in dem zur Erstellung des Angebotes erforder- lichen Umfang zulässig und nur, soweit diese Dritten vom Bieter ebenfalls dazu zu verpflichtet werden, die vorgenannten Pflichten zur Vertraulichkeit der Vergabeunter- lagen ihrerseits einzuhalten. Soweit der Zugang der Bieter zu den Vergabeunterlagen durch die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. von gesonderten Bedingungen (z.B. einer vorherigen Verpflichtungserklärung über die Vertraulichkeit der Vergabeunterla- gen) abhängig gemacht wurde, bleiben diese Bedingungen unberührt und sind von den Bietern einzuhalten.
12.2. Vertraulichkeit der Bewerbungen/ Angebote Die Bieter haben in ihren Angeboten enthaltene oder sonst im Laufe des Vergabever- fahrens an die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. übermittelte Informationen, so- weit sie vertraulich sind, bei ihrer Übermittlung konkret und in jedem Einzelfall geson- dert sowie deutlich erkennbar als vertraulich zu kennzeichnen. Insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter ist bei deren Übermittlung ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens ist die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote und die von den Bietern übermittelten, gegebenenfalls vertraulichen Informationen ent- halten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten des Nachprüfungsver- fahrens haben ein Recht auf Akteneinsicht. Die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur auf solche vertraulichen Informa- tionen Rücksicht nehmen, die deutlich entsprechend gekennzeichnet sind. Über die Gewährung der Akteneinsicht und deren Umfang entscheiden die Vergabenachprü- fungsinstanzen. Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einver- standen, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und allge- meine Unternehmensdaten (Sitz, Anschrift, Größe usw.), das Datum des Vertragsschlusses, der beauftragte Auftragswert, der genauere Auftragsgegenstand und die für die Zuschlagsentscheidung relevanten Merkmale und Vorzüge des Ange- botes im Zuge der Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die an- deren Bieter, in einer öffentlichen Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag so- wie im Rahmen statistischer Pflichten (z.B. nach VergStatVO) an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Sofern Gründe gegen derartige Bekanntgaben bestehen, sind diese vom Bieter vor Zuschlagserteilung der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. mitzuteilen.
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12.3. Kosten der Teilnahme, Schadensersatz Für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren und die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas Abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Die Bieter tragen die ihnen im Zuge der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bzw. Erstellung des Angebotes entstehenden Kosten und Auslagen selbst; eine Erstattung wird nicht gewährt. Die von den Bietern im Zuge des Vergabe- verfahrens eingereichten Unterlagen und Angebotsbestandteile (z.B. auch Muster, Pläne, Zeichnungen/Skizzen oder Fotographien) werden auch im Falle der Nichtbe- rücksichtigung des Angebotes nicht zurückgegeben und gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf Vergütung in das Sacheigentum der Deutschen Zent- rale für Tourismus e. V. über, es sei denn, der Bieter verlangt im Falle der Nichtberück- sichtigung seines Angebotes ausdrücklich deren Rückgabe auf seine Kosten. Die Rückgabe ist spätestens binnen eines Monats nach der Mitteilung der Deutschen Zent- rale für Tourismus e. V. über die Nichtberücksichtigung des Angebotes zu verlangen. Unbeschadet des § 181 Satz 1 GWB sind Schadensersatzansprüche der Bieter für Vermögensschäden aufgrund eines geltend gemachten Verstoßes der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. gegen Vergabevorschriften ausgeschlossen, soweit nicht die als verletzt gerügte Vorschrift den Schutz des Bieters bezweckt, der Bieter ohne diesen Verstoß eine echte Chance auf den Erhalt des Auftrags gehabt hätte und der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein auf den Erfüllungsschaden (positives Interesse) gerichteter Schadensersatzan- spruch eines Bieters ist unbeschadet der dafür geltenden, weiteren Voraussetzungen jedenfalls ausgeschlossen, wenn entweder (a) eine Auftragserteilung an den Anspruchsteller vergaberechtlich untersagt gewe- sen wäre oder (b) der Anspruchsteller in Kenntnis der Umstände, die den Schadensersatzanspruch begründen, ein Angebot abgegeben hat, ohne sich den Schadensersatzanspruch aus- drücklich vorzubehalten oder (c) der Anspruchsteller in einem gegebenenfalls nachfolgenden oder zurückversetz- ten Verfahren zur Vergabe desselben oder eines diesem wirtschaftlich gleich zu set- zenden Auftrags eine erneute Gelegenheit zum Erhalt des Auftrags („zweite Chance“) hatte, ohne dass dabei ein den Schadensersatzanspruch begründender Verstoß durch die Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. erneut begangen bzw. fortgesetzt wurde. Im Falle des Buchstaben (c) des vorstehenden Satzes genügt eine echte Gelegenheit; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller sie wahrgenommen hat.
12.4. Nachprüfung Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an folgende Nachprüfungsbehörde wenden: Vergabekammer beim Kartellsenat. Diese Nachprüfungsbehörde bietet derzeit die Möglichkeit der Einreichung eines Nach- prüfungsantrages per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an. Dieser Hin- weis ist nur informatorisch. Es obliegt dem Antragsteller, sich über diese Möglichkeit vor der Antragseinreichung bei der Vergabekammer zu informieren. Für Nachprüfungs- anträge der Bieter gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprü- fungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sach- verhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten so- wie darlegen, dass die Rüge gegenüber der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V.
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erfolgt ist und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabe- vorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benen- nen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge- schäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat; 3. der Antragstel- ler Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsab- gabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Ein- gang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufge- hoben werden.
13.0. Besondere Vertragsbedingungen
13.1 Für die Durchführung des Vertrages gelten in nachstehender Reihenfolge, die auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich ist:
Als Vertragsgrundlage gelten
– das Zuschlagsschreiben, – Agenturvertrag, – die Vorgaben der unterschriebenen Leistungsbeschreibung, – das vollständige Angebot des Bieters mit sämtlichen Angebotsunterlagen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen oder behördlichen Vor- schriften stehen, – die Vorschriften der VOL/B und – die Vorschriften des BGB
13.2 Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters finden keine Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen gez. -Vergabestelle-
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