Anlage_13_Werkvertrag im Entwurf.pdf

Entwicklung und Prüfung eines Beobachtungsinstruments für Sprache und Mathematik bei Kita-Kindern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 12:10 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über die Entwicklung, Pilotierung, Validierung und Reliabilitätsprüfung eines Beobach- tungsinstrumentes der sprachlichen und mathematischen Entwicklung

Zwischen

Unternehmen/Bietergemeinschaft... (Daten des Auftragnehmers) vertreten durch: Anschrift:

Zuständiges Finanzamt: Steuernummer:

  • nachstehend „Auftragnehmer“ genannt -

und dem

Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg hier: Referat 23 Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam

  • nachstehend „Auftraggeber“ genannt -

wird auf Grundlage des Vergabeverfahrens Nr. 01/2026/23.4 folgender Werkvertrag ge- schlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung folgender Leistung:

Entwicklung, Pilotierung, Validierung und Reliabilitätsprüfung eines Beobachtungsin- strumentes der sprachlichen und mathematischen Entwicklung gemäß Leistungsbe- schreibung (Anlage 12)

(2) Der Leistungsumfang, der zeitliche Ablauf und die Art und Weise der Leistungserbrin- gung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 12).

(3) Die beauftragte Leistung führt der Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand wissen- schaftlicher Gütemaßstäbe in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er die für die Er- bringung der Leistung notwendige fachliche Kompetenz und Qualifikation in vollem Umfang einzusetzen und die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftrag- gebers. Er hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers so weit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Seite 1 von 10

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(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Leistung oder die Einhaltung seiner fachlichen Vorgaben zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen zu geben.

(5) Der Auftragnehmer hat mindestens in Textform zu übermittelnde Anregungen und Änderungswünsche des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages zu berück- sichtigen. Die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Abstimmungen sowie die sich daraus ergebenden Überarbeitungen und Anpassungen der Arbeitsergebnisse sind Bestandteil der vereinbarten Leistung und mit der Vergütung gemäß § 7 abgegol- ten. Sollten darüberhinausgehende Anregungen und Änderungswünsche des Auftrag- gebers zu einer Überschreitung vereinbarter Termine oder zu zusätzlichen finanziel- len Aufwendungen führen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform darauf hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber auf der Be- rücksichtigung seiner Anregungen und Änderungswünsche, trägt er insoweit die Ver- antwortung. Im Übrigen gilt § 2 VOL/B.

§ 2 Geltung und Rangfolge von Bestimmungen

(1) Es gelten in der nachfolgend angegebenen Rangfolge:

  1. die Bestimmungen dieses Vertrags,

  2. die Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens Nr. 01/2026/23.4, insbesondere die Leistungsbeschreibung in der zuletzt veröffentlichten Fassung (Anlage 12),

  3. das Angebot des Auftragnehmers mit allen eingereichten Unterlagen sowie das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers,

  4. die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 21a) zuzüglich Technisch Orga- nisatorische Maßnahmen (Anlage 21b),

  5. die Ergänzende Vergabebedingung nach dem Brandenburgischen Vergabege- setz (Anlage 14) und die Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungs- klausel (Anlage 15),

  6. die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (Anlage 16),

  7. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, Teil B (VOL/B),

  8. die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und an- dere gesetzliche Regelungen.

Die Vertragsbestandteile ergänzen einander. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die vorstehende Reihenfolge des Absatzes 1 als Rang- folge. Diese Rangfolgeregelung findet keine Anwendung, sofern sich eine etwaige

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Lücke (Unklarheit oder Unvollständigkeit) in einer vorrangigen Vertragsgrundlage durch eine nachrangige Vertragsgrundlage beseitigen/vervollständigen lässt.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder den Vergabeunterlagen widersprechende In- dividualklauseln des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zustimmt.

§ 3 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Der Auftragnehmer ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf Unterlagen, die ihm der Auftraggeber zur Verfügung stellt, nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber stimmt der Weitergabe von Unterlagen, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, zu, soweit es sich bei dem Dritten um eine Unterauftragnehmerin oder einen Unterauftragnehmer handelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verschwiegenheit von Personen, die ihn bei der Auftragsausführung unterstützen, zu gewährleisten.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Beachtung und Einhaltung aller relevanten datenschutz- rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Brandenburgischen Datenschutzgeset- zes (BbgDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet. Es dürfen keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten von dem Auftragnehmer gespei- chert, verarbeitet oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht für die Auf- tragsausführung erforderlich ist. Soweit der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, gilt die zwischen den Vertragsparteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Anlage 21a) zu- züglich TOM (Anlage 21b).

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprü- chen Dritter wegen der schuldhaften Verletzung von Datenschutzvorschriften freizu- stellen.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ergeben sich aus der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 12). Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen sich zu den dort vorgesehe- nen Abstimmungszeitpunkten sowie bei Bedarf zum Fortgang der Leistungserbringung ab.

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§ 5 Nutzungsrechte

(1) Mit Abschluss dieses Vertrages überträgt der Auftragnehmer, soweit er rechtlich und tatsächlich dazu in der Lage ist, dem Auftraggeber gemäß §§ 31 und 31a Urheber- rechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG die ausschließli- chen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den im Rahmen die- ses Vertrages erbrachten Leistungen für sämtliche bekannten und derzeit noch unbe- kannten Nutzungsarten. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die in §§ 15ff. UrhG genannten Nutzungsarten sowie das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungen ohne die vorherige Einwilligung durch den Auftragnehmer. Die Ausübung des Rückrufrechts nach § 41 UrhG wird für die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Nutzungsrecht Dritten zu übertragen oder ihnen einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

(3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die vertragliche Leistung frei von Rechten Dritter ist, die die Verwertung der Leistung beeinträchtigen können. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Verletzung ir- gendwelcher Urheberrechte, urheberrechtlicher Nutzungsrechte, Leistungsschutz- rechte oder sonstiger Rechte erhoben werden.

(4) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zu- sammenhang mit vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrages unbe- rührt. Im Falle einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.

(6) Mit Zustimmung des Auftraggebers können Bestandteile der im Rahmen dieses Ver- trages erstellten Arbeitsergebnisse und Materialen durch den Auftragnehmer für wis- senschaftliche Zwecke verwendet werden.

§ 6 Abnahme

(1) Die erstellten Werkleistungen des Auftragnehmers bedürfen der Abnahme. Der Auf- tragnehmer hat die Leistungen zum vereinbarten Termin zur Abnahme bereitzustel- len. Abnahme ist die Bestätigung des Auftraggebers, dass die Leistung mangelfrei er- bracht worden ist und im Wesentlichen mit den vertraglichen Anforderungen überein- stimmt.

(2) Der Auftraggeber prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme die Leistung auf Vertragsgemäßheit / Mangelfreiheit. Stellt der Auftraggeber Mängel

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an der erbrachten Leistung fest, darf er die Abnahme verweigern und dem Auftrag- nehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach der Mängelbe- seitigung hat der Auftragnehmer die Leistungen erneut zur Abnahme bereitzustellen und der Auftraggeber das Recht zur erneuten Prüfung.

(3) Kann der Auftragnehmer die vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Termin ab- nahmefähig übergeben, kommt er mit der Vertragserfüllung in Verzug.

(4) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung des Werkes erklärt, dass er die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkenne und die nicht vertragsgemäße Ausführung des Werkes spezifiziert. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 7 Vergütung

(1) Für die Erbringung der Leistung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von

xx,xx € netto

gemäß der im Angebot/Preisblatt angegebenen Preise zuzüglich der dort ausgewiese- nen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung wird als fester Preis vereinbart. Eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten findet nicht statt.

(2) Bei der Preisgestaltung gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen und Steuern des Auftragnehmers abgegol- ten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind, insbesondere sind ggf. anfallende Auslagen, Sach-/Fremdkosten, Reise-/Fahrt- kosten und sonstige Nebenkosten vollumfänglich eingeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer erklärt, dass die kalkulierten Kosten nach den ihm derzeit verfüg- baren Informationen vollständig und richtig sind und nur die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen umfassen. Eine nachträgliche Änderung der für die Kalkulation maßgebenden Faktoren hat auf die Vergütung keinen Einfluss, es sei denn, dass sie gemäß § 1 Absatz 5 Satz 4 durch den Auftraggeber zu vertreten ist.

§ 8 Fälligkeit der Vergütung, Abrechnung

(1) Die Vergütung wird mit Abnahme der letzten vertragsgemäßen Leistung und Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig.

(2) Folgende Abschlagszahlungen werden gewährt: a) Zum 31.03.2027: 75.000,00 € brutto b) Zum 30.06.2027: 75.000,00 € brutto c) Zum 30.09.2027: 75.000,00 € brutto

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d) Zum 31.12.2027: 75.000,00 € brutto e) Zum 31.03.2028: 75.000,00 € brutto f) Zum 30.06.2028: 75.000,00 € brutto g) Zum 30.09.2028: 75.000,00 € brutto h) Zum 31.12.2028: 75.000,00 € brutto i) Zum 31.03.2029: 25.000,00 € brutto j) Zum 30.06.2029: 25.000,00 € brutto k) Zum 30.09.2029: 25.000,00 € brutto l) Zum 31.12.2029: 25.000,00 € brutto m) Zum 31.03.2030: 25.000,00 € brutto n) Zum 30.06.2030: 25.000,00 € brutto o) Zum 30.09.2030: 25.000,00 € brutto

Vor jeder Abschlagszahlung ist zwei Wochen vor den Zahlterminen gemäß Buchstaben a) bis o) eine Abschlagsrechnung einzureichen.

Der Restbetrag (Gesamtvergütung brutto gemäß Preisblatt abzüglich aller Abschlags- rechnungsbeträge in Höhe von 775.000,00 € brutto) ist nach Abnahme der letzten ver- tragsgemäßen Leistung mit der Schlussrechnung spätestens bis zum 15.12.2030 gel- tend zu machen. In der Schlussrechnung sind alle bereits geleisteten Abschläge sowie der noch offene Rechnungsbetrag auszuweisen.

(3) Die Rechnungen sollen nach Möglichkeit als E-Rechnungen über die Leitweg-ID 12- 121096894462846-86 eingereicht werden. Zunächst muss der Rechnungsversender sich am OZG-Portal des Landes Brandenburg registrieren und anmelden. Allgemeine Information zum E-Rechnungsprozess sind unter https://mdf.branden- burg.de/mdf/de/themen/haushalt-und-finanzen/e-rechnung zu finden. Alternativ können Rechnungen postalisch an die im Rubrum dieses Vertrages genannte Adresse des Auftraggebers gesendet werden.

(4) Der Auftragnehmer hat auf seinen Abschlagsrechnungen und in der Schlussrechnung jeweils die Vergabenummer 01/2026/23.4, seine Rechnungsnummer, seine Umsatz- steuernummer sowie die jeweils erbrachte Leistung anzugeben. Die Umsatzsteuer ist gesondert aufzuführen, wenn der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

(5) Die Zahlung erfolgt auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.

(6) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original. Sofern mit dem Auftragnehmer Skonto vereinbart wurde, beträgt die Zah- lungsfrist für die Inanspruchnahme des Skontos 14 Tage. Die Skontoregelung gilt so- wohl für die Schlussrechnung als auch für die Abschlagsrechnungen.

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§ 9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf in jedem Fall der Zustim- mung des Auftraggebers mindestens in Textform. Teilt der Auftragnehmer für die Ab- tretung sachlich berechtigte Gründe mit, darf der Auftraggeber die erforderliche Zu- stimmung nicht verweigern.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Der Auftragnehmer hat das uneingeschränkte Recht zur Aufrechnung, wenn seine Forderung mit der Hauptforderung synallagma- tisch verbunden ist.

§ 10 Kündigung, Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt mit dem Tag der Zuschlagserteilung und endet mit vollständi- ger Leistungserbringung.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den Auftrag- geber insbesondere:

a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich verein- barte Datenschutzbestimmung,

b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse,

c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragneh- mer,

d) durch den Auftragnehmer vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen in den Vergabeunterlagen, welche der Auftraggeber erst nach Unterzeichnung des Ver- trages festgestellt hat.

(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf mindestens der Textform.

(4) Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund durch den Auftragge- ber steht dem Auftragnehmer eine Vergütung anteilig nur für die bis zur Wirksamkeit der Kündigung vertragsgemäß/mangelfrei erbrachten Leistungen zu. Ohne Rechts- grund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rücker- stattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit neun Prozentpunkten über dem gel- tenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Auftragnehmer stellt die bis dahin geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber zur Verfügung. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

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(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entste- hen.

§ 11 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger, mindestens in Textform zu erteilender Zu- stimmung des Auftraggebers zulässig. In dem Fall hat der Auftragnehmer

a) dem Unterauftragnehmer alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst nach den Vergabeunterlagen zu tragen hat, b) auf Verlangen des Auftraggebers diesem den Unterauftragnehmer zu benennen.

Der Auftraggeber hat das Recht, Unterauftragnehmer abzulehnen, soweit diese nicht nachweisen können, für die Auftragsausführung geeignet zu sein.

(2) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftrag- geber unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren.

§ 12 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Erlangt der Auftraggeber erst nach Zuschlagserteilung Kenntnis davon, dass Aus- schlussgründe im Sinne von § 42 Absatz 1 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB vorliegen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Solche Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) die Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung im Sinne von § 123 Absatz 1 und 2 GWB (z.B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB),

b) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 123 Ab- satz 4 Nummer 1 GWB),

c) eine schwerwiegende Täuschung oder Zurückhaltung von Auskünften in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien (Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit) im Sinne von § 124 Absatz 1 Nummer 8 GWB.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Seite 8 von 10

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(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftrag- geber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Auftrags- summe zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so hat er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu ersetzen.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 42 Absatz 1 VgV i.V.m. § 123 GWB vor, weil der Auf- tragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung nach § 123 Absatz 1 Nummer 8 GWB oder gemäß § 123 Absatz 2 GWB nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staa- ten begangen hat (Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit), hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig da- von, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder ge- währten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Auftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(5) Ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Bestehens von Ausschlussgründen gemäß § 42 Absatz 1 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen von §§ 125 oder 126 GWB vorliegen.

§ 13 Mitteilungspflicht

(1) Die Vergütung ist steuerpflichtiges Entgelt und unterliegt der Steuererklärungspflicht sowie ggf. der Sozialversicherungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Maßgabe der für ihn geltenden rechtlichen Vorschriften über die durch diesen Vertrag erzielten Einkünfte Angaben gegenüber den Finanzbehörden und der Sozialversiche- rung zu machen.

(2) Der Auftraggeber ist nach Maßgabe der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 ver- pflichtet, dem zuständigen Finanzamt zu melden, wenn 1) die an einen Empfänger ge- leisteten Zahlungen mindestens 3.000 € pro Jahr betragen, 2) der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberufli- chen Haupttätigkeit gehandelt hat und 3) die Zahlung nicht zweifelsfrei auf das Ge- schäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgte. Die Mitteilung an das Finanzamt wird die Behörde, die anordnende Stelle, das Aktenzeichen, Identifikationsdaten zum Zah- lungsempfänger sowie Grund, Höhe und Tag der Zahlung enthalten.

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§ 14 Auskunftsrecht

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber dem Landes- rechnungshof Auskünfte zum Namen des Auftragnehmers, Titel bzw. Inhalt dieses Vertra- ges sowie zu den Kosten erteilt.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen- dung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer zu den Kaufleuten gemäß §§ 1 ff. HGB zählt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedür- fen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nicht den sonstigen Teil des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regel am nächsten kommen.

Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten der Auftraggeber und der Auftragnehmer. Unterschriften unter diese Vertragsurkunde haben rein deklaratorischen Charakter. Der Vertrag wird mit Zuschlag des Auftraggebers auf das Angebot des Auftragnehmers geschlossen.


Ort, Datum, Unterschrift (Auftraggeber) Ort, Datum, Unterschrift (Auftragnehmer)

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