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Anlage_Eigenerklärung Ausschlussgründe.pdf

Entwicklung und Implementierung einer digitalen Plattform für Kurmedizin und ambulante Vorsorge

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 08:34 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Stadt Bad Pyrmont – Beschaffung einer digitalen Plattform „Digitale Kur“

Anlage

Eigenerklärung Ausschlussgründe

Bewerber
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Leistung: Beschaffung einer digitalen Plattform „Digitale Kur“

Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. §§ 14 Abs. 3, 17 VgV

Vergabenummer: 2026-SBP-DP-02

(Das Formular ist von jedem Unternehmen mit einer Rolle im Vergabeverfahren auszufüllen. Das Formular ist

erforderlichenfalls zu vervielfältigen.)

Zutreffendes bitte ankreuzen:

☐ Einzelbewerber:

☐ Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft

☐ Bewerbergemeinschaft

☐ Eignungsverleiher

Name des Bewerbers / des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft / der Bewerbergemeinschaft / des

Eignungsverleihers

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Stadt Bad Pyrmont – Beschaffung einer digitalen Plattform „Digitale Kur“

  1. Ich/Wir erkläre(n), dass
  • keine Person, deren Verhalten1 meinem / unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt

oder gegen mein / unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach2:

a) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs

(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und

terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen

Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese

finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat

nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

d) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen

Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet

werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der

Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem

Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a

und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit, Bestechung und Bestechung im

Gesundheitswesen),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in

Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer

Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel,

Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer

Freiheitsberaubung),

  • mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur

Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder

bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unser Unternehmen seinen

1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. 2 Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich

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Stadt Bad Pyrmont – Beschaffung einer digitalen Plattform „Digitale Kur“

Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich / wir mich / uns zur Zahlung der Steuern, Abgaben

und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet

habe(n).

  1. Ich / wir erkläre(n), dass
  • mein / unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-,

sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen – insbesondere auch nach dem Arbeitnehmer-

Entsendegesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Mindestlohngesetz und dem

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – verstoßen hat,

  • mein / unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein

Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die

Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das

Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet und seine Tätigkeit auch nicht eingestellt

hat,

  • mein / unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen

hat, durch die die Integrität des Unternehmens3 infrage gestellt wird,

  • mein / unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder

Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder

Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  • kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit

und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des

Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

  • mein / unser Unternehmen nicht bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war

oder dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung resultiert,

  • mein / unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  • mein / unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen und keine Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
  • mein / unser Unternehmen nicht versucht hat oder versuchen wird, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die das Unternehmen unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,

3 siehe Fußnote 1

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Stadt Bad Pyrmont – Beschaffung einer digitalen Plattform „Digitale Kur“

  • mein / unser Unternehmen keine irreführenden oder unzutreffenden Erklärungen im Vergabeverfahren abgegeben hat oder abgeben wird.
  1. Mir / Uns ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger

früherer Ausschlüsse meines/unseres Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlungen, die zu

Eintragungen in das Wettbewerbsregister führen können, eingeholt wurden.

Ich / Wir versichere / versichern hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen / unseren Ausschluss von

der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten4 oder zu einem Eintrag in das Wettbewerbsregister5 führen

könnten.

4 Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind – unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten – insbesondere:

− Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u.a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung – auch im geschäftlichen Verkehr – oder Vorteilsgewährung, − das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden. − Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Vergabeverfahren hindeuten.

5 Ein Eintrag in das Wettbewerbsregister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) vorliegen.

In das Wettbewerbsregister werden zwingend eingetragen:

  1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straftaten ergangen sind: a) in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten, b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet, c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs;
  2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen einer der folgenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro festgesetzt worden ist: a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S.
  1. geändert worden ist, d) nach § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder e) nach § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder

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Stadt Bad Pyrmont – Beschaffung einer digitalen Plattform „Digitale Kur“

Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu 3. zu meinem/unserem Ausschluss vom

Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer

vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen kann.

Ich / Wir verpflichte(n) mich / uns, die vorstehenden Erklärungen zu 1. bis 3. auch von Nachunternehmern zu

fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.

Hinweis:

Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür erbringen, dass

Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes

dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen

durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs

verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den

Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen

haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Dieser Nachweis ist zusammen mit

der Eigenerklärung der Bewerbung beizufügen.

Eintragen Eintragen

Ort, Datum Bewerber

rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Nummer 2 ergangen sind.

  1. Bußgeldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die nach § 81a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind.
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