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Zusatzbedingungen der Fraunhofer-Gesellschaft zur
Förderung der angewandten Forschung e.V. (im
Folgenden FRAUNHOFER) zum EVB-IT
Vertrag Nr. PR1286183
- Einhaltung des Mindestlohngesetzes
(1) Der AUFTRAGNEHMER versichert gegenüber FRAUNHOFER, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.
(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der AUFTRAGNEHMER gegenüber FRAUNHOFER durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von FRAUNHOFER hat der AUFTRAGNEHMER diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
(3) Der AUFTRAGNEHMER wird FRAUNHOFER von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des AUFTRAGNEHMERS, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber FRAUNHOFER geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf FRAUNHOFER zukommen. In diesem Fall ist FRAUNHOFER zudem zur sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt.
(4) Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der AUFTRAGNEHMER, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
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- Einhaltung des Bundestariftreuegesetz
(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) einzuhalten, insbesondere seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem BTTG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen.
(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich bei Verstößen gegen das BTTG zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der AUFTRAGNEHMER in erheblichem Maße schuldhaft gegen das nach § 3 BTTG abgegebene Tariftreueversprechen oder in erheblichem Maße schuldhaft gegen dessen Pflichten nach § 9 BTTG verstoßen hat.
Die Vertragsstrafe gilt erst als verwirkt, nachdem ein behördliches Vorverfahren nach § 13 Absatz 4 BTTG abgeschlossen ist. FRAUNHOFER muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(3) FRAUNHOFER ist für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 berechtigt den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
- Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten (NHS)
(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich zur Einhaltung der »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft )« (NHS) in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war.
(2) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, FRAUNHOFER von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die NHS ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
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(3) Bei Verstößen des AUFTRAGNEHMERs gegen die NHS ist FRAUNHOFER berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.
- Compliance
(1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle inländischen und ausländischen Gesetze, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbar sind und die aufgrund des jeweiligen Hauptgeschäftssitzes und des Erfüllungsortes der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gelten, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die geltenden Gesetze in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche und Kartellrecht sowie die Vorschriften zur Sanktionslisten- und Exportkontrolle.
(2) Der AUFTRAGNEHMER wirkt darauf hin – beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen –, dass diese vertraglichen Bestimmungen ebenfalls von den im Zusammenhang mit diesem Vertrag in seinem Namen handelnden oder beauftragten Personen eingehalten werden.
(3) Die VERTRAGSPARTNER leisten gegenseitige Unterstützung bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung. Insbesondere informieren sich die VERTRAGSPARTNER unverzüglich gegenseitig, wenn diese konkrete Kenntnis
a) eines wesentlichen Verstoßes gegen straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften der geltenden Gesetze aus Abs. 1 und/oder
b) einer behördlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den VERTRAGSPARTNER selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen
erlangen und dies im konkreten Zusammenhang mit diesem Vertrag steht. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder ein Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Informationspflicht entgegenstehen.
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(4) Im Falle eines schuldhaften wesentlichen Verstoßes gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorschrift i.S.d. der anwendbaren Gesetze gem. Abs. 1 durch den AUFTRAGNEHMER oder ein von ihm beauftragten Dritten steht FRAUNHOFER ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bezüglich aller mit dem AUFTRAGNEHMER bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie ein Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Dies gilt nur für solche Pflichtverletzungen, die unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(5) Im Falle einer sonstigen Pflichtverletzung besteht ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nur dann, wenn nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung des Verstoßes nicht abgestellt werden konnte und eine Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
(6) Die vorgenannten Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der VERTRAGSPARTNER.
- Sonstiges
Soweit nicht anders vereinbart, gelten ergänzend die »Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft e.V.« in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war.. Zudem gelten hilfsweise die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie den von FRAUNHOFER gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
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