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NHS_Nachhaltigkeitsstandards-für-Lieferanten-der-FhG_D_01.23.pdf

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Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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Stand: Januar 2023 NACHHALTIGKEITSSTANDARDS (NHS) FÜR LIEFERANTEN DER FRAUNHOFER- Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem Ziel, GESELLSCHAFT (FhG) potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu

  1. Allgemeines beenden. 1.1 Diese NHS formulieren die Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), die Menschenrechte verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und sie bei ihren geschäftlichen Transaktionen mit FhG (Leistungsanbahnung bis Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitenden, dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu gewährleisten. Lieferanten und anderen Interessengruppen einzuhalten haben. (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem 1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen von FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Institutionen mit minimieren oder zu vermeiden. Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und anderen (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von Geschäftspartnern, die an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für FhG FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur beteiligt sind. Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). 1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die in dem NHS festgelegten menschrechtsbezogenen, umweltbezogenen und sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten, einschließlich der 4. Umwelt- und Klimaschutz Regelungen in Ziff. 5, entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert werden. Er 4.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards verpflichtet seine Zulieferer dabei durch geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung und zur Minimierung eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden umweltbezogenen des NHS und zur vertraglichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. Der Lieferant Risikos, wie sie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind. händigt dem Zulieferer spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie des NHS aus. 4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Verbote und Gebote einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch
  2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren: 2.1 Der Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit FhG tätig ist, hat die nationalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Gesetze und (1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten Verordnungen der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor (2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant verpflichtet sich, durch sorgfältige Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum. Auswahl seiner unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumutbarer (3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens. Vertragsverhältnis mit FhG keine Rechtsverstöße begangen werden. (4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 2.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung folgender Gesetze und Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über Verordnungen: persistente organische Schadstoffe. (5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und (1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention Entsorgung von Abfällen. sowie zur Verhinderung von Beschleunigungszahlungen im Ausland und (6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Zuwendungen an Interessengruppen getroffen werden. Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die (2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den ILO-Kernarbeitsnormen Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer (www.ilo.org) festgelegten Mindeststandards einzuhalten. Entsorgung. (3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten. (7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind.
  3. Menschen- und Arbeitsrechte (8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer 3.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte, wie sie im Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta, der Übereinkommens). Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für 4.3 Der Lieferant verpflichtet sich die umweltbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 und dem angemessen wie folgt zu adressieren: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 („LkSG“) und den in der Anlage zum LkSG erwähnten Übereinkommen festgelegt sind. (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene 3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten menschenrechtsbezogenen Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, Vorgaben einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner Verbote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren: Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden. (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der (1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Rahmenbedingungen schaffen, um den Schutz der Umwelt systematisch zu Jahre nicht unterschreiten darf. gewährleisten. (2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhandel, von FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln minimieren oder zu vermeiden. oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche Arbeiten) (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von (3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft, Menschenhandel. 5. Transparenz und Kontrolle (4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder 5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unternehmen etablierten Prozesse, Systeme, anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Regelungen und Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und auskunftsfähig zu sein und, auf Verlangen der FhG, Auskunft darüber zu erteilen. Erniedrigungen. 5.2 FhG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Prozesse zu menschenrechtlichen und (5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden ökologischen Sorgfaltspflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards, sowie die fristgemäße oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen. Umsetzung eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmenplans zu kontrollieren, (6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, auditieren oder durch einen von FhG beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren zu Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft). lassen. (7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und 5.3 Der Lieferant verpflichtet sich die Nichteinhaltung dieser NHS an FhG zu melden, indem er das ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, Hinweisgebersystem der FhG nutzt. sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder 5.4 Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung zu dem Hinweisgebersystem der FhG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung Zugang zu dem Hinweisgebersystem der FhG versperren oder erschweren. ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit. 5.5 Der Lieferant verpflichtet sich seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen (8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist von FhG über die Möglichkeit zu informieren vermutete Verstöße (anonym und vertraulich) zu mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst melden, indem sie das Hinweisgebersystem der FhG nutzen. sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes. (9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, 6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines 6.1 Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von FhG mit übermäßigen Wasserverbrauchs. dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der (10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Selbstreinigung, teilzunehmen. Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die (1) Der Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung eines Plans Lebensgrundlage einer Person sichert. zur Behebung des Missstandes (11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte (2) Der Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder der Bemühungen zur Risikominimierung. Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte z. B. Leib oder Leben verletzt werden. 6.2 Der Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbeziehung sofern (12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu (1) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in sehr schwerwiegend bewertet wird, Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt, 3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezogenen Vorgaben entlang seiner (3) der FhG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren: Einflussvermögens der FhG nicht aussichtsreich erscheint.

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene

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