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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 15:03 (Europe/Berlin)

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Wiesbaden Congress & Marketing GmbH

Vergabeverfahren gem. VgV

Anlage - Allgemeine Bedingungen der TriWiCon und

der WICM für Leistungen jeder Art (ABL)

Auftraggeberin: Wiesbaden Congress & Marketing GmbH Kurhausplatz 1 D - 65189 Wiesbaden (nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt)

Vergabestelle: TriWiCon Einkauf/Grünflächenmanagement Friedrichstraße 6 D - 65189 Wiesbaden

Verfahrensbetreuung: W!Bau GmbH Konrad-Adenauer-Ring 11 65187 Wiesbaden

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Wiesbaden Congress & Marketing GmbH Vergabeverfahren gem. VgV Anlage - Allgemeine Bedingungen der TriWiCon und der WICM für Leistungen jeder Art (ABL)

Allgemeine Bedingungen der TriWiCon, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden, und der Wiesbaden Congress & Marketing GmbH (WICM) für Leistungen jeder Art (ABL)

  1. Angebote

Soweit nicht anders zugelassen, ist das Angebot in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen und an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eintragungen des Bieters mit Bleistift oder die Abgabe von Angebotskopien sind unzulässig.

  1. Vertragsbestandteile

Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. Als Vertragsbestandteile gelten in folgender Reihenfolge: a) das Auftragsschreiben b) die Leistungsbeschreibung mit Vorbemerkungen und ggf. besonderen Hinweisen und ergänzenden Anlagen c) Pläne und Skizzen d) etwaige Besondere Vertragsbedingungen e) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen f) etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen g) die Allgemeinen Bedingungen der TriWiCon und WICM für Leistungen jeder Art (ABL) h) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) i) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) oder die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung

  1. Bedingungen des Auftragsnehmers

3.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers finden keine – auch keine nachran- gige – Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot oder sonstigen Schriftstücken des Auftragnehmers auf sie Bezug genommen wird. Mit Angebotsabgabe erkennt der Bieter die Ver- tragsbedingungen der Auftraggeberin einschließlich der Vorgaben der Leistungsbeschreibung un- eingeschränkt an. 3.2 Dies gilt auch bei Rahmenverträgen für die jeweiligen Einzelbestellungen. Die Unterzeichnung von im Zuge der Bestellung und Abwicklung von Einzelaufträgen vom Auftragnehmer verwendeten For- mularen (z.B. Lieferscheine und Abnahmebescheinigungen) durch Mitarbeiter der Landeshauptstadt Wiesbaden, die Abweichungen vom Rahmenvertrag und diesen ABL enthalten, gilt nicht als Aner- kenntnis oder Bestätigung der Bedingungen des Auftragnehmers. 3.3 Der Grundsatz des Vorranges individueller Abreden (§ 305 b BGB) wird durch die Nr.: 3.1 und 3.2 nicht berührt.

  1. Ausführung der Leistung

4.1 Bei der Benutzung öffentlicher Flächen (z. B. für Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze, Gerüste etc.) sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Landeshauptstadt Wiesbaden zu beachten. 4.2 Anträge für Sondernutzungserlaubnisse und die erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen sind vom Auftragnehmer zu stellen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 4.3 Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 4.4 Werbung auf Baustellen ist nur mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Gleiches gilt für Veröf- fentlichungen über Bauleistungen. 4.5 Ein Wechsel des nach der Hessischen Bauordnung verantwortlichen Bauleiters ist der Auftraggebe- rin unverzüglich anzuzeigen.

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4.6 Ist im Vertrag die Führung eines Bautagebuchs vereinbart, ist dieses in 2-facher Ausfertigung zu führen. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren und müssen folgende Angaben enthalten:

• Baustellenbezeichnung • Datum, Wetter und Temperatur • Arbeitszeit sowie Anzahl und Funktion der Arbeitskräfte • Name des Bauleiters • Geräteeinsatz (Art und Anzahl sowie Zu- und Abgang) • Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie der angelieferten Baustoffe • Anordnungen der Auftraggeberin oder ihrer Beauftragten • Arbeitsunterbrechungen (mit Begründung) sowie sonstige besondere Vorkommnisse • Unterschrift des Auftragnehmers oder seines hierzu Bevollmächtigten

Die Eintragungen sind arbeitstäglich vorzunehmen und auf Verlangen der Auftraggeberin oder ihrer Beauftragten zur Prüfung und Anbringung eines Sichtvermerkes vorzulegen.

  1. Stundenlohnarbeiten

5.1 Stundenlohnarbeiten sind so zu dokumentieren, dass eine Abgrenzung zu den Leistungen und Nebenleistungen des Vertrages möglich ist. 5.2 Inhalt der Nachweise Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: • Bezeichnung der Maßnahme, Ort der Ausführung und Datum • Namen und Berufsbezeichnungen der Beschäftigten • Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und ggf. zu gewährende tarifliche Zulagen • Art und Menge der verbrauchten Stoffe getrennt nach AG und AN-seitiger Lieferung • Art und Dauer (Vorhaltezeit) eingesetzter Geräte und Gerüste • Art, Nutzlast und Leistungszeit der für Fuhrleistungen eingesetzten Fahrzeuge • Ggf. anfallende Sonderkosten

5.3 Die Nachweise sind arbeitstäglich zur Prüfung und Anerkennung der Auftraggeberin oder ihrer Be- auftragten vorzulegen. 5.4 Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch die Auftraggeberin oder ihrer Beauftragten und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen, nicht deren Notwendigkeit. Es bleibt insbesondere die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stunden- lohn oder Vertragsarbeiten handelt.

  1. Sicherheitsleistung

6.1 Ist bei Auftragserteilung keine Sicherheit vereinbart und wird während der Ausführung der Leistung ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt, ist die Auftraggeberin berech- tigt 10% der Bruttoauftragssumme als Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung einzu- behalten. Der Einbehalt kann durch eine andere nach VOL/B oder VOB/B zulässige Sicherheit ab- gelöst werden. 6.2 Werden in Ausnahmefällen nach Vertragsschluss Vorauszahlungen vereinbart, hat der Auftragneh- mer vor Auszahlung in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit zu leisten. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vorauszahlungen besteht nicht.

  1. Zahlungen der Auftraggeberin

Zahlungen des Auftraggebers erfolgen grundsätzlich durch Überweisung.

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  1. Erstattungsansprüche

8.1 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Fehler sind insbesondere Fehler in der Leistungsermittlung, in der Anwendung der Allgemeinen Re- chenregeln sowie Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Nicht als fehlerhaft gelten Abrechnungen, die aufgrund eines gemeinsamen Aufmaßes erfolgt sind. 8.2 Auftraggeberin und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Beträge zu erstatten, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können. 8.3 Prüfvermerke auf Rechnungen, mit denen die Auftraggeberin oder die von ihr mit der Rechnungs- prüfung beauftragten Dritten die fachliche, sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen, gelten nicht als Anerkenntnis.

  1. Abtretungen

Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin ist ausgeschlossen. In Ansehung des § 354a HGB bleibt die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann aber mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ist Wiesbaden.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wiesbaden, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist (§38 ZPO).

Der Vorrang internationalen Prozessrechts wird hierdurch nicht berührt.

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