ZVB- Stand 20_03_2023.pdf

Entwicklung eines neuen Corporate Designs für die Universität Greifswald

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 10:39 (Europe/Berlin)

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Zum Verbleib beim Auftragnehmer bestimmt!

(Stand: 20.März 2023)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und

Leistungen (ZVB) der Universität Greifswald

(gilt nicht fürs Klinikum)

  1. Vertragsbestandteile (§ 1 VOL/B) 1.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander als Vertragsbestandteile a. das Auftragsschreiben einschl. eventuell beigefügter Unterlagen b. die Leistungsbeschreibung c. besondere Vertragsbedingungen (BVB) d. etwaige ergänzende Vertragsbedingungen (z.B. EVB-IT, etc.) e. die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) f. die bestehenden technischen und sachlichen Vorschriften für die jeweilige Leistung g. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nr. 2.2. der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat. 1.2 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1.3 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 1.4 Aufträge sind nur dann für die Universität verpflichtend, wenn sie von befugten Mitarbeitern der Universität schriftlich erteilt und unterzeichnet wurden. Mündliche und fernmündliche Abmachungen bzw. Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. 1.5 Der Auftragnehmer hat den Empfang des Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 10 Arbeitstagen dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 1.6 Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.

  2. Preise sowie Art der Anlieferung und Versand (§ 7 Abs. 4 VgG M-V; § 6 VOL/B)

2.1 Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Lasten und sonstige Nebenkosten (z.B. Unterhalts-, Wartungs- und Betriebskosten) abgegolten sind. Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. 2.2 Etwaige Verpackungs-, Versand- oder Transportkosten, sowie die eventuell durch den Versand entstehenden Nebenkosten und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallenden Ortsfrachten und örtlichen Gebühren (Anschluss-, Bahnhofs-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nicht anders vereinbart, ebenso durch den Preis der Leistung abgegolten. 2.3 Die Verpackung darf nicht berechnet werden und ist kostenlos zu entfernen.

  1. Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3 VOL/B)

Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - vor Ausführung der Leistung und der Höhe nach - anzeigen. Der

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Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die Preise sind schriftlich zu vereinbaren.

  1. Mehr- oder Minderleistungen

Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. • begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

  1. Ausführung der Leistungen (§ 4 VOL/B)

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur Gegenstände zu liefern, die zum Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen. 5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 5.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

  1. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer (§§ 9 Abs. 4 S. 3, Abs. 1 S. 2-4, 10 Abs. 2 VgG M-V; § 4 Nr. 4 VOL/B)

6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen. Er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat der Beauftragung von Unterauftragnehmern, die §§ 2, 21, 29, 40, 41 UVgO zugrunde zu legen sowie das VgG M-V und die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer dürfen- insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist. 6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen. 6.3 Der Auftraggeber hat den Nachunternehmer auf etwaige Kontrollen und Sanktionen im Sinne des § 10 VgG M-V hinzuweisen.

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  1. Verzug und Nichterfüllung des Auftragsnehmers (§ 10 Abs. 2 VgG M-V; § 7 VOL/B)

7.1 Es gilt die VOL/B in der Version der VOL mit Ausnahme von § 7 Nr. 2 Abs. 2.

7.2 Kontrollen und Sanktionen nach § 10 VgG M-V: 7.2.1 Soweit der Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1 und 4 VgG M-V verpflichtet ist, ist der Auftraggeber befugt, beim Auftragnehmer Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen zu nehmen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, außerdem in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge. Der Auftragnehmer weist seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hin. Der Auftragnehmer hält vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V bereit; er legt sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich vor. 7.2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen bestehende Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 4 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach § 9 Absatz 4 VgG M-V auferlegt sind; Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.

  1. Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§ 10 Abs. 2 Ziff. 4 VgG M-V; § 8 VOL/B)

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nachstehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über: • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, • die zu fordernden Preise, • Bindungen sonstiger Entgelte, • Gewinnaufschläge, • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, • Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. 8.3 Im Übrigen berechtigt die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Nichterfüllung bestehender Pflichten nach § 9 Absatz 1, 4 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 8.4 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

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8.5 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen. 8.6 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

  1. Abnahme (§ 13 VOL/B)

9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist die in der Leistungsbeschreibung bzw. im Auftrag angegebene Einrichtung der Universität Greifswald (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 9.2 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich, soweit nichts anderes in der Leistungsbeschreibung vermerkt ist, frei Verwendungsstelle inkl. Aufstellung und Montage bzw. Inbetriebnahme. 9.3 Bei der Abnahme hat der Auftragnehmer die garantierte Leistung und deren einwandfreie Funktion ohne besondere Vergütung nachzuweisen. 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

  1. Gewährleistung (§ 14 VOL/B)

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 2 Jahre und beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. 10.2 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind. 10.3 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die unter Nr. 5.1 genannten Eigenschaften gelten als zugesichert.

  1. Nutzungs- und Verwertungsrechte

11.1 Soweit bei der Durchführung Urheberrechte begründet werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 31 UrhG das ausschließliche, zeitlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. 11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte weiter zu übertragen und Dritten einzuräumen. 11.3 Dies gilt auch für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software. 11.4 Die Rechtseinräumungen sind mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

  1. Vertraulichkeit/ Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere alle Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, die ihm und seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit diesem Vertrag direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Er trägt dafür Sorge, dass die bei der Durchführung der Arbeiten hinzugezogenen Mitarbeiter die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 12.2 Die Parteien haften einander für jeden dem Vertragspartner durch die Mitteilung von Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu bewahren ist, entstandenen Schaden. 12.3 Dies gilt nicht, wenn und soweit Informationen: • allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftragnehmers bekannt werden, • beim Auftragnehmer nachweislich bereits vorhanden sind, • der Auftraggeber einer Offenbarung oder der Weitergabe an Dritte zustimmt, • der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung verpflichtet ist.

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  1. Rechnung (§ 15 VOL/B)

13.1 Die Rechnung ist ausschließlich in elektronischer Form (PDF oder XRechnung) an rechnung@uni- greifswald.de oder invoice@uni-greifswald.de zu übersenden. Zur Rechnung gehörende Dokumente sind mit dieser vorab zu einem Dokument zusammenzufügen. Eine abweichende Zustellung der Rechnung kann nicht verarbeitet werden. 13.2 Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 13.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweisen.

  1. Bezahlung, Abtretung (§ 17 VOL/B)

14.1 Die Zahlung gilt als geleistet • bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe, • bei der Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Geldanstalt. 14.2 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Dies gilt auch, wenn dies nur sicherungshalber geschehen soll.

  1. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Greifswald.

  1. Vertragsänderungen

Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

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