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| Vergabenummer SenBJF_SFBB FBL 3_161026 | Maßnahmenummer SenBJF_SFBB_2026 |
|---|---|
| Maßnahme SenBJF_SFBB_2026 | |
| Leistung/CPV Entwicklung einer Kommunikationsstrategie für das SFBB |
Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen
Inhalt
Vertragsparteien ............................................................................................................................... 3
Vertragsgegenstand ........................................................................................................................ 3
Inkrafttreten und Bestandteile des Vertrags ................................................................................. 3
Vertragslaufzeit (nur bei Laufzeitverträgen) .................................................................................. 4
Vertragsbeendigung ........................................................................................................................ 4
Rahmenverträge (nur, wenn durch Ankreuzen ausgewählt) ....................................................... 5
Konkretisierung und Änderung der Leistung, zusätzliche Leistungen ........................................ 6
Lieferungen ........................................................................................................................................ 6
Durchführung der Leistung .............................................................................................................. 7
Ausführungsfristen ............................................................................................................................. 7
Zusammenarbeit............................................................................................................................... 7
Geeignete und qualifizierte Mitarbeiter/innen für die Durchführung des Auftrags ................. 8
Digitale Barrierefreiheit ................................................................................................................... 9
Unterauftragnehmer ......................................................................................................................... 9
Nutzungsrechte .............................................................................................................................. 10
Güteprüfung ................................................................................................................................... 11
Annahmestelle ............................................................................................................................... 11
Abnahme der Leistung .................................................................................................................. 11
Verjährungsfrist für die Mängelansprüche ................................................................................. 11
Vergütung ....................................................................................................................................... 11
Abrechnung und Skonto ............................................................................................................... 12
Zahlungen....................................................................................................................................... 13
Vertragsstrafen .............................................................................................................................. 13
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Sicherheitsleistung ......................................................................................................................... 13
Haftung ........................................................................................................................................... 13
Versicherungen (nur, wenn durch Ankreuzen ausgewählt) ....................................................... 14
Überprüfungsklausel zum Auftragnehmerwechsel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 a) GWB) 14
Wettbewerbsbeschränkungen ..................................................................................................... 15
Verschwiegenheit........................................................................................................................... 15
Datenschutz .................................................................................................................................... 16
Besondere Umweltschutzanforderungen nach VwVBU ............................................................ 16
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen .................................................................. 17
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ............................................................................ 17
Sonstige Bestimmungen ............................................................................................................... 17
Zusätzliche Regelungen ............................................................................................................... 18
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Vertragsparteien
Vertragsparteien sind
das Land Berlin, vertreten durch
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin
- nachfolgend Auftraggeber oder AG genannt -
und
das bezuschlagte Unternehmen
-
nachfolgend Auftragnehmer oder AN genannt -
-
beide gemeinsam Parteien bzw. einzeln Partei genannt –
Vertragsgegenstand
(1) Die zu erbringende Leistung und deren Umfang ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung inklusive aller Anlagen.
(2) Sofern der ausgeschriebene Auftragsgegenstand auch optionale Leistungen umfasst, werden diese nicht automatisch mit dem Zuschlag bzw. Vertragsschluss beauftragt.
(3) Ein Anspruch der/des AN auf Ausübung von Optionen oder Ausschöpfung dergleichen besteht nicht. Die Beauftragung der optionalen Leistungen bedarf zwingend einer ausdrücklichen und eindeutigen Aufforderung zur Ausführung dieser Option und ggf. deren Umfang durch den Auftraggeber mindestens in Textform (§ 126b BGB).
(4) Weitere Einzelheiten zu Optionen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Inkrafttreten und Bestandteile des Vertrags
(1) Der Vertrag kommt durch Zuschlagserteilung zu Stande. Dies gilt auch für den Fall, dass zusätzlich eine formale Vertragsunterzeichnung erfolgt. Diese hat rein deklaratorischen Charakter.
(2) Folgende Bestandteile werden damit zum Vertragsinhalt in dieser Reihenfolge:
- Diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) einschließlich der ergänzenden Besonderen Vertragsbedingungen gem. § 32,
- die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen und inklusive aller im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgenommener etwaiger Konkretisierungen bzw. aller Antworten zu Bieterfragen,
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- das Zuschlagsschreiben der Vergabestelle einschließlich des bezuschlagten Angebotes inklusive aller Anlagen und abgegebenen Erklärungen,
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Die vorbezeichneten Regelungen sind grundsätzlich als sinnvolles Ganzes zu lesen und auszulegen. Im Fall von Widersprüchen gelten sie in der vorgenannten Reihenfolge in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Es sind keine Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Bieters vereinbart, die mit den vorstehenden Unterlagen in Widerspruch stehen. Dies gilt auch dann, wenn diesen vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Vertragslaufzeit (nur bei Laufzeitverträgen)
☒ Das Vertragsverhältnis beginnt der Vertrag zum 1. des Folgemonats nach Zuschlagserteilung und endet nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
☐ Verlängerungsoption: Dieser Vertrag kann seitens des Auftraggebers einseitig mal um verlängert werden. Die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption ist dem Auftragnehmer mit einem Vorlauf von Wochen zum Ende der Laufzeit mindestens in Textform mitzuteilen.
☐ Bei Bedarf kann die Laufzeit des Vertrags um bis zu Monate zur Vertragserfüllung ohne Überschreitung der vertraglich vereinbarten Höchstvergütung verlängert werden.
Vertragsbeendigung
(1) Für eine ordentliche Kündigung gilt:
☐ Der Vertrag kann vom Auftraggeber mit einer Frist von ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden.
☒ Der Vertrag ist ordentlich nicht kündbar.
(2) Ungeachtet der Regelung in Abs. 1 kann der Vertrag von jeder Partei aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
a) Erhebliche oder wiederholte Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht,
b) Verstoß gegen die Vereinbarung zum Datenschutz und zur Geheimhaltung,
c) Nichteinhaltung der in der Eigenerklärung zur Eignung, den Besonderen Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt Teil A, zur Einhaltung der ILO- Kernarbeitsnormen, zur Frauenförderverordnung, zur Verhinderung von Benachteiligungen und über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), Teil B aufgelisteten Bedingungen und Vorgaben,
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d) Einsatz von Personen abweichend von im Angebot angebotenem Personal bzw. Austausch dessen, im Laufe des Vertragsverhältnisses, gegen geringer qualifiziertes Personal, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Im Falle einer Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die gemäß § 20 vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen, allerdings nur soweit diese Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Im Falle einer Kündigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die bis dahin erbrachten Arbeitsleistungen und -ergebnisse in einer Form zu übergeben, die eine Fortsetzung der Arbeit durch Dritte ermöglicht.
Rahmenverträge (nur, wenn durch Ankreuzen ausgewählt)
☐ Es handelt sich vorliegend um einen Rahmenvertrag.
Für diesen gilt:
(1) Für den Rahmenvertrag werden folgende Mengen vereinbart:
• Höchstabrufmenge/-wert:
• Unverbindliche Schätzmenge/-wert:
☐ zusätzlich als verbindliche Mindestabrufmenge/-wert:
(2) Der Rahmenvertrag begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einer bestimmten Menge oder auf ein bestimmtes Auftragsvolumen, es sei denn, es wird vom Auftraggeber in Abs. 1 eine Mindestabrufmenge angegeben.
(3) Der Abruf der Einzelleistungen erfolgt – wenn und soweit bei dem Auftraggeber ein entsprechender Bedarf besteht – in Textform (§ 126b BGB) als Einzelabruf.
(4) Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der Vertragsparteien begründet. Der Einzelabruf der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich zu den hier festgelegten sowie einbezogenen Vertragsbedingungen, Konditionen und Anforderungen. Dem Auftraggeber werden nur die durch Einzelabruf bestellten Mengen in Rechnung gestellt.
(5) Der Abruf erfolgt nach Bedarf bis spätestens vor der zu erbringenden Leistung / dem Leistungsbeginn.
(6) Für Einzelabrufe, welche vor dem Ende der Laufzeit des Rahmenvertrags beauftragt wurden, deren Erfüllung jedoch über das Ende des Rahmenvertrags hinaus fortdauert, gelten die hier geregelten Besonderen Vertragsbedingungen fort.
(7) Bei Erreichen der Höchstabrufmenge endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies gilt auch, wenn das in § 4 geregelte Ende der Vertragslaufzeit noch nicht erreicht ist.
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Konkretisierung und Änderung der Leistung, zusätzliche Leistungen
(1) Stellt sich im Zuge der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Leistung heraus, dass Konkretisierungen und Anpassungen des Leistungsinhaltes (Leistungsbeschreibung) zur Zielerreichung notwendig sind, hat der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers diese bestmöglich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer keine über die gemäß § 20 vereinbarte Vergütung hinausgehende Vergütung verlangen.
(2) Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, über eine notwendige Änderung der Leistung i.S. des Abs. 1 hinausgehende zusätzliche, die ursprünglich vorgesehenen Leistungsinhalte ergänzende oder modifizierende Leistungen vom Auftragnehmer zu verlangen, wenn solche im Rahmen der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Leistung zweckmäßig erscheinen sollten, dem Auftragnehmer zumutbar sind und den Charakter des Vertragsgegenstandes nicht verändern.
Der Wert dieser Leistungen darf insgesamt
• 10% des ursprünglichen Auftragswerts bei Verträgen, welche gemäß den Vorgaben der Vergabeverordnung (VgV) geschlossen wurden bzw.
• 20 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Verträgen, welche gemäß den Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geschlossen wurden,
nicht übersteigen.
In diesem Fall wird der Auftraggeber ein förmliches Änderungsverlangen an den Auftragnehmer stellen. Der Auftragnehmer wird dieses Änderungsverlangen kurzfristig, spätestens innerhalb von zwei Wochen, beantworten und für den infolge der Anpassungen entstehenden Mehraufwand ein Angebot zur Ausführung des Änderungswunsches vorlegen und angeben, welche Auswirkungen dies auf die Vergütung und Termine hat. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge (technische Ausrüstung und sächliche Ausstattung, in zeitlicher, personeller Hinsicht) für eine Unzumutbarkeit geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.
(3) Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, wird die Änderung Vertragsbestandteil und der Terminplan entsprechend ergänzt. Für die Prüfung des Änderungswunsches bzw. Erstellung des Angebots kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen.
Lieferungen
Lieferungen durch den Auftragnehmer erfolgen zum gemäß § 10 vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber gemäß § 17 bezeichnete Annahmestelle.
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Durchführung der Leistung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung vollständig, fristgerecht und zuverlässig sowie sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (auch Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften), technischen Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass Vorgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) sowie der Unfallkasse Berlin (UKB) für den Auftraggeber und damit auch für den Auftragnehmer verbindlich sind.
Ausführungsfristen
(1) Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Termine / Fristen und Einzelfristen:
Bis zum 30.06.2027
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Termine und Fristen sind verbindlich.
(3) Leistungsstörungen sind dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der Dauer der drohenden Verzögerung bzw. des drohenden Ausfalls der Leistung unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen nach Bekanntwerden) schriftlich anzuzeigen und einen Vorschlag über entsprechende Gegenmaßnahmen zu unterbreiten.
(4) Der Auftragnehmer gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistung nicht erbringt.
Zusammenarbeit
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer werden nach Zuschlag die für die Vertragsdurchführung zuständigen Ansprechpartner benennen.
(2) In der Außenkommunikation gegenüber Dritten handelt der Auftragnehmer ausschließlich nach Zustimmung und in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
(3) Die Vertragsparteien werden partnerschaftlich und vertrauensvoll sowie in gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammenarbeiten. Sie werden sich bemühen, auftretende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten einer einvernehmlichen und gütlichen Lösung zuzuführen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nach diesem Vertrag notwendige Zuarbeit zu leisten, insbesondere dem Auftragnehmer erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen und ihnen ggf. Einsicht in entsprechende Unterlagen zu gewähren. Die entsprechenden Bedarfe sind vom Auftragnehmer rechtzeitig mit einem entsprechenden Vorlauf anzuzeigen.
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(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zu Angelegenheiten dieses Vertrages zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen und Akten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zu gewähren. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
(6) Die Parteien sind sich einig, dass sie demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegentreten.
Geeignete und qualifizierte Mitarbeiter/innen für die Durchführung des Auftrags
(1) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Auftragsausführung eingesetzten Personale über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, die dem Auftraggeber auf Anforderung vorzuweisen sind.
(2) Bei Personalausfällen infolge Krankheit, Urlaub usw. hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die zu erbringenden Leistungen nicht beeinträchtigt werden. Bei Dienstleistungen mit regelmäßigem Kontakt zum Auftraggeber oder Dritten wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass über das erforderliche Maß hinaus kein ständig wechselndes Personal eingesetzt wird.
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für die Auftragsausführung zu jedem Zeitpunkt mindestens eine geeignete Ansprechperson zur Verfügung steht.
(4) Wenn die Vorstellung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Personals Teil der Anforderungen im Vergabeverfahren war, setzt der Auftragnehmer für die Leistungserbringung das in den Angebotsunterlagen angegebene Personal ein. Sofern aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, (ggf. zeitweise) anderes Personal eingesetzt werden muss, erfolgt dies nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer sicher, dass das Personal über vergleichbare Qualifikationen und Erfahrungen verfügt.
(5) Das Land Berlin ist berechtigt, Personal aus einem von ihm schriftlich zu erläuternden wichtigen Grund abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Personal wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Der Auftragnehmer darf das abgelehnte Personal nicht mehr zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung einsetzen und hat dieses unverzüglich durch Personal zu ersetzen, das den vertraglichen Anforderungen entspricht.
(6) Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält die uneingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber seinem Personal.
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(7) Die Leistungsausführung wird durch den Auftragnehmer und seinem Aufsichtspersonal selbst überwacht. Der Auftraggeber behält sich selbst eigene weitere Kontrollen vor.
Digitale Barrierefreiheit
(1) Leistungen, die die Erstellung digitaler Produkte zum Inhalt haben, müssen barrierefrei unter Beachtung des Gesetzes über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln) sowie der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie- Informationstechnik-Verordnung – BITV) in der jeweils aktuellen Fassung gestaltet werden.
(2) Dies ist durch folgende Maßnahmen durch den Auftragnehmer sicherzustellen:
Unterauftragnehmer
(1) Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:
☐ Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.
☐ Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftrags- ausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.
☐ Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen.
☐ Dieses gilt für alle Leistungen. ☐ Dieses gilt für folgende Teilleistungen:
(2) ☐ Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft – von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.
☐ Dieses gilt für alle Leistungen. ☐ Dieses gilt für folgende Teilleistungen:
(3) Die Beauftragung eines Unterauftragnehmers nach Zuschlagserteilung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden.
(4) Der Einsatz eines Unterauftragnehmers entbindet den Auftragnehmer klarstellend nicht von der Verantwortung für die vertragsgerechte Erbringung der Gesamtleistung.
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Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unwiderruflich sämtliche zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkten Rechte an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrags erstellten urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein und überträgt ihm sämtliche hieran bestehenden übertragbaren Rechte für die Nutzung.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse auf sämtliche bekannte und unbekannte Nutzungsarten, in Printform (z.B. in Geschäftskorrespondenz, Werbeflyern, Anzeigen, etc.) und insbesondere digital (z.B. im Internet, auf der Homepage, etc.) zu nutzen. Die Nutzung kann zeitlich unbeschränkt in jedweder Form auch wiederholt erfolgen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere jedwede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Sendung.
(3) Die Einräumung und Übertragung sämtlicher Rechte erfolgt ausschließlich (exklusiv) zu Gunsten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Vorarbeiten und Entwürfe nicht in identischer oder ähnlicher Form selbst für eigene Zwecke zu nutzen oder Dritten zu überlassen.
(4) Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages unverändert fort.
(5) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen oder einschränken.
(6) Werden von Dritten Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der Ergebnisse dadurch beeinträchtigt oder untersagt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Ergebnisse in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Anforderungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass die Ergebnisse uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß durch den Auftraggeber genutzt werden können.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden und bei der Auseinandersetzung mit Dritten im Einverständnis mit dem Auftragnehmer zu handeln. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt und, soweit dies rechtlich zulässig ist, verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Kosten frei, die gegen den Auftraggeber im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, soweit der Auftragnehmer keine Kenntnis von den Schutzrechten hatte.
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Güteprüfung
☒ Eine Güteprüfung wird nicht vereinbart. ☐ Zur Güteprüfung gem. § 12 VOL/B wird vereinbart:
Art: Umfang: Ort:
Annahmestelle
Abnahme der Leistung
Sofern gemäß der Leistungsbeschreibung ein Erfolg geschuldet wird, gilt für die Abnahme der Lieferung/Leistung:
Nach Erklärung der Abnahmereife der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erfolgt durch den Auftraggeber eine Abnahmeprüfung innerhalb von Wochen. Als Abschluss der Abnahmeprüfung erklärt der Auftraggeber die Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Abnahmeerklärung des Auftraggebers kann durch Zahlungsanweisung ersetzt werden.
Verjährungsfrist für die Mängelansprüche
☒ Gemäß § 14 Nr. 3 VOL/B gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
☐ Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Jahr(e) nach der Abnahme.
Vergütung
(1) Für die Vergütung gelten die im Rahmen der Angebotsabgabe im Preisblatt angegebenen Preise als vereinbart.
(2) Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.
(3) Abweichend von Abs. 2 gilt:
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☐ Es finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:
Abrechnung und Skonto
(1) Der Auftragnehmer hat Rechnungen in zweifacher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (§ 22 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (§ 22 Abs. 2) in facher Ausfertigung einzureichen.
(2) Die Rechnungen müssen prüffähig sein. Für die korrekte Zuordnung der Rechnung zum Auftrag sind in der Rechnung die Vergabebezeichnung und Vergabe-Nr. als Verwendungszweck anzugeben. Der Auftragnehmer hat eine Rechnung übersichtlich aufzuschlüsseln und dabei die in der Leistungsbeschreibung für die zu beschaffenden Leistungen verwendeten Bezeichnungen zu nutzen.
(3) Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer die zur Prüfung und Feststellung benötigten Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, im Original als Unterlagen beizufügen.
(4) Die Rechnungen sind einzureichen an:
SFBB Ltg G Königstr. 36 B 14109 Berlin
(5) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.
(6) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht, wenn gemäß Abs. 8 Abweichendes vereinbart wird.
(8) Abweichend zu den Absätzen 5 und 6 gilt:
☐ Es wird kein Skonto vereinbart.
☒ Skonto wird gemäß Eintragung im Preisblatt gewährt / nicht gewährt.
☐ Es wird folgende Skontovereinbarung getroffen:
☐ Das Skonto beträgt v.H.
☐ Die Skontofrist beginnt abweichend:
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☐ für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit,
☐ für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.
☐ Für Schlusszahlungen gilt Abs. 4 unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.
Zahlungen
(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet:
Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet:
(2) Abschlagszahlungen
☒ werden geleistet. ☐ werden nicht geleistet.
Vertragsstrafen
(1) Es wird folgende Vertragsstrafe vereinbart:
(2) Bei Überschreitung der nach § 10 festgelegten Termine / Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen:
☐ für jeden vollendeten Tag: 0,1 % ☐ für jede vollendete Woche: 0,5 %
desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 5 % der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer).
Sicherheitsleistung
Der Auftragnehmer hat folgende Sicherheit(en) zu leisten:
Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder eines gesetzlichen
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Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei leicht fahrlässigen Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen haftet der Auftraggeber im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In den übrigen Ausnahmetatbeständen haftet der Auftraggeber in voller Höhe.
(2) Wird der Auftraggeber seitens Dritter wegen pflichtwidrigen Handelns des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen und Kosten freizustellen.
Versicherungen (nur, wenn durch Ankreuzen ausgewählt)
☒ Für diesen Vertrag gilt:
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausreichenden Versicherungsschutz für alle sich aus der Vertragserfüllung ergebenden Risiken abzuschließen. Er hat sämtliche Versicherungen abzuschließen, die bei einem Vorhaben dieser Art üblich sind.
(2) Insbesondere hat der Auftragnehmer eine Produkt- und allgemeine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme vorzuhalten.
(3) Versicherungsnachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers diesem vom Auftragnehmer unverzüglich vorzulegen.
Überprüfungsklausel zum Auftragnehmerwechsel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 a) GWB)
(1) Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.
(2) Beträgt der für den nachfolgenden Auftragnehmer zu erbringende Teil der Leistung weniger als 70 % der Gesamtleistung kann der ursprüngliche Angebotspreis um bis zu 3% angepasst werden.
(3) Insgesamt muss sich die aus der Übernahme des Auftrags ergebende Erhöhung des Gesamtpreises jedoch im von § 132 Abs. 3 GWB vorgegebenen Rahmens halten.
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Wettbewerbsbeschränkungen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung oder eine unlautere Verhaltensweise darstellt, hat er 15 v.H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass der Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Auftragnehmer sich an einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat, die den für die Ausschreibung relevanten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Markt betrifft. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B bleiben davon unberührt.
Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zuge der Vertragserfüllung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen
a) streng vertraulich zu behandeln, b) nicht an Dritte, ausgenommen eigene involvierte Personen weiterzugeben und c) sie ausschließlich für den Zweck der Erfüllung der Leistung gemäß dieser Leistungsbeschreibung zu nutzen.
(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Erklärung sind alle, dem Auftragnehmer (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form) bekannt gewordenen internen Informationen des Auftraggebers, an deren Nichtverbreitung der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie alle sonstigen Informationen und Kenntnisse technischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art.
(3) Als vertrauliche Informationen gelten nicht Informationen, die
a) dem Auftragnehmer nachweislich bereits zuvor bekannt waren, b) der Auftragnehmer nachweislich rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhält, c) die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in dieser Regelung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, d) der Auftragnehmer nachweislich im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklungen erarbeitet hat, e) zu deren Weitergabe oder Veröffentlichung der Auftraggeber in Textform zugestimmt hat, f) aufgrund eines Gesetzes, gerichtlicher oder durch behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
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(4) Involvierte Personen sind die leitenden Angestellten, die Organe, sonstige Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls Subunternehmer, soweit diese die vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen des o.g. Zwecks benötigen und diese ausschließlich hierfür verwenden und unter der weiteren Voraussetzung, dass jede involvierte Person zuvor auf die Vertraulichkeit der Informationen hingewiesen wurde und sich verpflichtet hat, die Regelungen dieser Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu beachten.
(5) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht gegenüber verbundenen Unternehmen des Auftragnehmers (im Sinne des §§ 15 ff. AktG). Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die verbundenen Unternehmen im gleichen Maße wie er selbst zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(6) Die Regelungen zur Vertraulichkeit wirken auch nach Beendigung des geschlossenen Vertrags über die Leistung gemäß dieser Leistungsbeschreibung auf unbestimmte Zeit fort.
Datenschutz
(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben die jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Leistung gemäß dieser Leistungsbeschreibung betraut sind, die geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen beachten. Eine Verpflichtung der beteiligten Personen auf das Datengeheimnis ist vom Auftragnehmer vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Auf Verlangen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierüber einen Nachweis erbringen.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten, insbesondere etwaige Unterauftragnehmer, die Verpflichtungen gemäß dieser Regelung einhalten.
(3) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, schließen der Auftragnehmer und der Auftraggeber eine entsprechende, den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung i.S.d. Art. 28 DSGVO.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht Unternehmen mit Bußgeldern in Höhe bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes belastet werden können. Darüber hinaus können Datenschutzverstöße eine schwere Verfehlung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB darstellen und die Vergabestelle zum Ausschluss der Bieter vom Vergabeverfahren berechtigen.
Besondere Umweltschutzanforderungen nach VwVBU
(1) Produkte, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind, dürfen nicht geliefert werden.
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(2) Transportverpackungen aus Karton müssen mindestens 70 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten.
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:
☐ Besondere Vertragsbedingungen zur Tariftreue (Wirt-214.2)
☐ Besondere Vertragsbedingungen über die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen - Teil A (Wirt- 2140)
☐ Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung - Teil A (Wirt-2141)
☒ Besondere Vertragsbedingungen – Schutzklausel bei Leistungen von Beratungs- und Schulungsunternehmen (Wirt-2142)
☐ Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen - Teil A (Wirt-2143)
☒ Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) - Teil B (Wirt-2144)
☐ Besondere Vertragsbedingungen über Umweltschutzanforderungen - Teil A (Wirt-2145)
☒ AV-Vertrag
☐
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Vertrag enthält sämtliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen wurden nicht getroffen. Jede Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formpflicht.
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(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
Zusätzliche Regelungen
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