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Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I. S. 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1942) in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedingungen.
Frau / Herr
ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden. Die / Der Verpflichtete wurde darüber informiert, dass sie / er durch die Verpflichtung bei der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches Amtsträgern gleichgestellt wird.
Ihr wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches ausgehändigt und der Verpflichtete wird sich mit dem umseitig abgedruckten Auszug aus dem Strafgesetzbuch vertraut machen:
Korruptionsstraftaten:
§§ 331, 332, 335, 336, 358 Vorteilsnahme und Bestechlichkeit
Geheimnisverrat/Vertraulichkeitsverletzung:
§§ 353 b, 358 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht §§ 355, 358 Verletzung des Steuergeheimnisses § 201 Abs 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 97 b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97a Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Sonstige Straften:
§ 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung § 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch
Er / Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift, den „Verhaltenskodex gegen Korruption“ mit Erläuterungen und einen Abdruck der genannten Vorschriften sowie der geltenden Regelungen zur Annahme von Geschenken und Belohnung erhalten.
Die erschienene Person wurde darüber belehrt, dass die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der Verpflichtung auf sie anzuwenden sind.
Sie erklärt nunmehr, von dem Inhalt der vorgenannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Sie unterzeichnet diese Niederschrift nach Vorlesung und zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
Vorgelesen, gesehen und unterschrieben.
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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Ort, Datum
Auftragnehmer (Unternehmen) Auftraggeber
Unterschrift des Verpflichteten Unterschrift des Verpflichtenden
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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Auszug aus dem Strafgesetzbuch (Stand: Februar 2022)
StGB § 94 Landesverrat(Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer ein Staatsgeheimnis (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
- einer fremden Macht oder einem Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein ihrer Mittelsmänner mitteilt oder besonders schwerer Fall liegt in der Regel
- sonst an einen Unbefugten gelangen vor, wenn der Täter lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland 1. eine verantwortliche Stellung zu benachteiligen oder eine fremde missbraucht, die ihn zur Wahrung Macht zu begünstigen, von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder und dadurch die Gefahr eines schweren 2. durch die Tat die Gefahr eines Nachteils für die äußere Sicherheit der besonders schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, äußere Sicherheit der Bundes- wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem republik Deutschland herbeiführt. Jahr bestraft.
StGB § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen(Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer (2) Der Versuch ist strafbar. amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen (3) In besonders schweren Fällen ist die Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist schweren Nachteils für die äußere Sicherheit anzuwenden. der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
StGB § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen (Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von um es zu verraten (§ 94), wird mit einer amtlichen Stelle oder auf deren Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Veranlassung geheimgehalten wird, Jahren bestraft. verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
StGB § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen(Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung amtlichen Stelle oder auf deren oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich Unbefugten gelangen lässt und dadurch bekanntmacht und dadurch fahrlässig die fahrlässig die Gefahr eines schweren Gefahr eines schweren Nachteils für die Nachteils für die äußere Sicherheit der äußere Sicherheit der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird Deutschland verursacht, wird mit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer Bundesregierung verfolgt. amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das
StGB § 97a Verrat illegaler Geheimnisse(Fassung: 1998-11-13)
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten dadurch die Gefahr eines schweren Art entsprechend anzuwenden. Nachteils für die äußere Sicherheit der
StGB § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses(Fassung: 1998-11-13)
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 (2) War dem Täter als Amtsträger oder als bis 97 in der irrigen Annahme, das Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der
- dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um
- er nicht in der Absicht handelt, dem Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den vermeintlichen Verstoß öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten entgegenzuwirken, oder und für Personen, die im Sinne des § 353b
- die Tat nach den Umständen kein Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
StGB § 120 Gefangenenbefreiung(Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum (3) Der Versuch ist strafbar. Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze Geldstrafe bestraft. 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für verwahrt wird. den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
StGB § 133 Verwahrungsbruch(Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer Schriftstücke oder andere anderen Religionsgesellschaft des bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher öffentlichen Rechts befinden oder von dieser Verwahrung befinden oder ihm oder einem dem Täter oder einem anderen amtlich in anderen dienstlich in Verwahrung gegeben Verwahrung gegeben worden sind. worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe Dienst besonders Verpflichteten anvertraut bestraft. worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder Geldstrafe bestraft. andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder
StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Fassung: 1998-11-13)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu
- das nichtöffentlich gesprochene Wort beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, eines anderen auf einen Tonträger wenn die öffentliche Mitteilung zur aufnimmt oder Wahrnehmung überragender öffentlicher
- eine so hergestellte Aufnahme Interessen gemacht wird. gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die
- das nicht zu seiner Kenntnis Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 bestimmte nichtöffentlich und 2). gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder (4) Der Versuch ist strafbar.
- das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können gesprochene Wort eines anderen im eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (Fassung: 2020-07-10)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, anvertraut worden oder sonst namentlich ein zum persönlichen bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, über persönliche oder sachliche Verhältnisse offenbart, das ihm als eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind;
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit oder Angehörigen eines anderen solche Einzelangaben anderen Behörden Heilberufs, der für die Berufs- oder sonstigen Stellen für Aufgaben der ausübung oder die Führung der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben Berufsbezeichnung eine staatlich werden und das Gesetz dies nicht untersagt. geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich (2a) (weggefallen) anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser
- Rechtsanwalt, Vorschrift liegt vor, wenn die in den Kammerrechtsbeistand, Absätzen 1 und 2 genannten Personen Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig einem gesetzlich geordneten tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Verfahren, Wirtschaftsprüfer, Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen vereidigtem Buchprüfer, Steuer- zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 berater, Steuerbevollmächtigten und 2 Genannten dürfen fremde oder Organ oder Mitglied eines Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen Organs einer Rechtsanwalts-, offenbaren, die an ihrer beruflichen oder Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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, Buchprüfungs- oder Steuer- für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der beratungsgesellschaft, sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Jugendberater sowie Berater für Personen, wenn diese sich weiterer Suchtfragen in einer Beratungsstelle, Personen bedienen, die an der beruflichen die von einer Behörde oder oder dienstlichen Tätigkeit der in den Körperschaft, Anstalt oder Stiftung Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. des öffentlichen Rechts anerkannt ist, (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 5. Mitglied oder Beauftragten einer mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein anerkannten Beratungsstelle nach fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der den §§ 3 und 8 des Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter den in den Absätzen 1 und 2 genannten oder staatlich anerkanntem Personen tätiger Datenschutzbeauftragter Sozialpädagogen oder bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, 7. Angehörigen eines Unternehmens wer der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer 1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte privatärztlichen, steuerberaterlichen Person nicht dafür Sorge getragen oder anwaltlichen Verrechnungs- hat, dass eine sonstige mitwirkende stelle Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei anvertraut worden oder sonst Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe gewordenes Geheimnis offenbart, zur bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe Geheimhaltung verpflichtet wurde; bestraft. dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein eine in den Absätzen 1 oder 2 fremdes Geheimnis, namentlich ein zum genannte Person sind, persönlichen Lebensbereich gehörendes 2. als im Absatz 3 genannte Geheimnis oder ein Betriebs- oder mitwirkende Person sich einer Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der
- Amtsträger oder Europäischer Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Amtsträger, Tätigkeit bekannt gewordenes
- für den öffentlichen Dienst Geheimnis offenbart, bedient und besonders Verpflichteten, nicht dafür Sorge getragen hat, dass
- Person, die Aufgaben oder diese zur Geheimhaltung verpflichtet Befugnisse nach dem wurde; dies gilt nicht für sonstige Personalvertretungsrecht mitwirkende Personen, die selbst wahrnimmt, eine in den Absätzen 1 oder 2
- Mitglied eines für ein genannte Person sind, oder Gesetzgebungsorgan des Bundes 3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder oder eines Landes tätigen nach den Absätzen 1 oder 2 Untersuchungsausschusses, verpflichteten Person ein fremdes sonstigen Ausschusses oder Rates, Geheimnis unbefugt offenbart, das er das nicht selbst Mitglied des von dem Verstorbenen erfahren oder Gesetzgebungsorgans ist, oder als aus dessen Nachlass erlangt hat. Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch
- öffentlich bestelltem anzuwenden, wenn der Täter das fremde Sachverständigen, der auf die Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen gewissenhafte Erfüllung seiner unbefugt offenbart. Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in worden ist, oder der Absicht, sich oder einen anderen zu
- Person, die auf die gewissenhafte bereichern oder einen anderen zu schädigen, Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei bei der Durchführung Jahren oder Geldstrafe. wissenschaftlicher
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
StGB § 204 Verwertung fremder Geheimnisse (Fassung 2017-10-30)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, namentlich ein Betriebs- oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Geschäftsgeheimnis, zu dessen Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 331Vorteilsnahme (Fassung: 2015- 11-20)
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer vorgenommen hat oder künftig vornehme, Amtsträger oder ein für den öffentlichen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Dienst besonders Verpflichteter, der für die oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist Dienstausübung einen Vorteil für sich oder strafbar. einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der oder annimmt und die zuständige Behörde im Europäischen Union oder Schiedsrichter, der Rahmen ihrer Befugnisse entweder die einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Annahme vorher genehmigt hat oder der Gegenleistung dafür fordert, sich Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet versprechen lässt oder annimmt, dass er und sie die Annahme genehmigt. eine richterliche Handlung
StGB § 332 Bestechlichkeit (Fassung: 2015-11-20)
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer vornehme und dadurch seine richterlichen Amtsträger oder ein für den öffentlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, Dienst besonders Verpflichteter, der einen wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Vorteil für sich oder einen Dritten als zehn Jahren bestraft.In minder schweren Gegenleistung dafür fordert, sich Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs versprechen lässt oder annimmt, dass er Monaten bis zu fünf Jahren eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine (3) Falls der Täter den Vorteil als Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen Gegenleistung für eine künftige Handlung würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, Monaten bis zu fünf Jahren so sind die Absätze 1 und 2 schon dann bestraft.In minder schweren Fällen ist die anzuwenden, wenn er sich dem anderen Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder gegenüber bereit gezeigt hat,
Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig
| 1. | bei der Handlung seine Pflichten | |||
|---|---|---|---|---|
| zu verletzen oder, | ||||
| 2. | soweit die Handlung in seinem | |||
| Ermessen steht, sich bei | ||||
| Ausübung des Ermessens durch | ||||
| den Vorteil beeinflussen zu | ||||
| lassen. |
oder künftig
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung(Fassung: 1998-11- 13)
(1) In besonders schweren Fällen wird (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
| 1. eine Tat nach | ||
|---|---|---|
| a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in | ||
| Verbindung mit Abs. 3, und | ||
| b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, | ||
| jeweils auch in Verbindung mit | ||
| Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von | ||
| einem Jahr bis zu zehn Jahren | ||
| und | ||
| 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in | ||
| Verbindung mit Abs. 3, mit | ||
| Freiheitsstrafe nicht unter zwei | ||
| Jahren | ||
| bestraft. |
StGB § 336 Unterlassen der Diensthandlung (Fassung 2015-11-20)
Der Vornahme einer Diensthandlung oder 331 bis 335a steht das Unterlassen der einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ Handlung gleich.
StGB § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (Fassung: 1998-11-13)
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder
-
Amtsträger, der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine
-
für den öffentlichen Dienst besondere Verpflichtung besteht, besonders Verpflichteten, beschränken.
-
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung Personalvertretungsrecht wahrnimmt verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt oder
-
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
- von einer anderen amtlichen Stelle
| 1. von dem Präsidenten des | |
|---|---|
| Gesetzgebungsorgans | |
| a) in den Fällen des Absatzes 1, | |
| wenn dem Täter das Geheimnis | |
| während seiner Tätigkeit bei | |
| einem oder für ein | |
| Gesetzgebungsorgan des | |
| Bundes oder eines Landes | |
| bekanntgeworden ist, | |
| b) in den Fällen des Absatzes 2 | |
| Nr. 1; | |
| 2. von der obersten Bundesbehörde | |
| a) in den Fällen des Absatzes 1, | |
| wenn dem Täter das Geheimnis | |
| während seiner Tätigkeit sonst | |
| bei einer oder für eine Behörde | |
| oder bei einer anderen amtlichen | |
| Stelle des Bundes oder für eine | |
| solche Stelle bekanntgeworden | |
| ist, | |
| b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. | |
| 2, wenn der Täter von einer | |
| amtlichen Stelle des Bundes |
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
| verpflichtet worden ist; | |
|---|---|
| 3. von der Bundesregierung in den | |
| Fällen des Absatzes 1 Satz 1 | |
| Nummer 4, wenn dem Täter das | |
| Geheimnis während seiner Tätigkeit | |
| bei einer Dienststelle der | |
| Europäischen Union bekannt | |
| geworden ist; | |
| 4. von der obersten Landesbehörde in | |
| allen übrigen Fällen der Absätze 1 | |
| und 2 Nr. 2. |
(3) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafverlangen der Dienststelle vorliegt. Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme,
StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (Fassung: 2021-06-25)
(1) Wer unbefugt offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
- personenbezogene Daten eines Geldstrafe bestraft. Personenbezogene anderen, die ihm als Amtsträger Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 a) in einem Verwaltungsverfahren, Nummer 1 genannten Verfahren bekannt einem Rechnungsprüfungsverfahren geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, oder einem gerichtlichen Verfahren zu denen er Zugang hatte und die er in Steuersachen, unbefugt abgerufen hat. Informationen, die b) in einem Strafverfahren wegen einer sich auf identifizierte oder identifizierbare Steuerstraftat oder in einem verstorbene natürliche Personen oder Bußgeldverfahren wegen einer Körperschaften, rechtsfähige oder nicht Steuerordnungswidrigkeit, rechtsfähige Personenvereinigungen oder c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung Vermögensmassen beziehen, stehen nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer personenbezogenen Daten eines anderen 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung gleich. oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch (2) Den Amtsträgern im Sinne des Mitteilung einer Finanzbehörde oder Absatzes 1 stehen gleich durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines
- die für den öffentlichen Dienst
vSotergueesrbcehsricehbeeindes Voordlaegr e eeiinneesr Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
| 2. ein fremdes Betriebs- oder | |
|---|---|
| Geschäftsgeheimnis, das ihm als | |
| Amtsträger in einem der in Nummer | |
| 1 genannten Verfahren bekannt | |
| geworden ist, |
| 1. die für den öffentlichen Dienst | ||
|---|---|---|
| besonders Verpflichteten, | ||
| 2. amtlich zugezogene Sachverständige | ||
| und | ||
| 3. die Träger von Ämtern der Kirchen | ||
| und anderen Religionsgesellschaften | ||
| des öffentlichen Rechts. | ||
| (3) Die Tat wird nur auf Antrag des | ||
| Dienstvorgesetzten oder des Verletzten | ||
| verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener | ||
| Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, | ||
| deren Verfahren betroffen ist, neben dem | ||
| Verletzten antragsberechtigt. |
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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StGB § 358 Nebenfolgen (Fassung: 1998-11-13)
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ sechs Monaten wegen einer Straftat nach 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Verpflichtungserklärung (Stand: Februar 2022)
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- 4 - Anlage 1 setzte oder Ihren Vorgesetzten bei konkreten
Verhaltenskodex gegen Korruption 7. en Sie Ihre Dienststelle beim Er- kennen fehlerhafter Organisationsstruktu- Dieser Verhaltenskodex soll die Be igten auf Gefahrensituationen hinweisen, in denen sie unge- wollt ei- 8. Lassen Sie sich zu terhin soll er die Be igten zur pflichtgem vention aus- und fortbilden. und gesetzestr lung ihrer Aufgaben anhal- ten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor 9. Und was tun, wenn Sie sich bereits verstrickt haben?
Entdeckung! Machen Sie reinen Tisch! Offenbaren Sie sich aus eigenem Antrieb und u
Korruption bei der Strafzumessung als auch bei dienst- schadet allen.
Korruption besc igt tigt werden. das Ansehen des Staats und seiner Besch ftigten.
Korruption ist kein Kavaliersdelikt; zu 1. sie f t direkt in die Strafbarkeit.
Korruptio schon besser verhindert werden, wenn sich jeder zum Ziel bei kleinen Gef lligkeiten an. setzt, Korrupti pfen. Dies entspricht auch den Pflichten, die Be igte bei der Einstellung Korruption macht ab g. Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber Korruption macht arbeitslos. men haben: Be igte haben sich bei ihrer Einstellung ver- pflichtet, das Grundgesetz e Bundesrepublik Deutschland und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu len. Be- igte haben sich so zu verhalten, wie es von Daher: Angeh rigen de ffentlichen Dienstes erwartet wird und si naus durch ihr gesamtes Verhal-
-
Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Ver- ten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im halten, dass Sie Korruption weder dulden Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Alle Be en. tigten haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und
-
Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverz Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflich- tungen und Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetz- Dienstes. Es zerst das Vertrauen in die Unpartei- ten. lichkeit und Objektivit t der Staatsverwaltung und damit die Grundl menleben in
-
Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine einem staatlichen Gemeinwesen. pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie einen Kollegen oder eine Kollegin Alle Be igten haben daher die Aufgabe, durch als Zeugen oder Zeugin hinzu. setzte rger und B rgerinnen zu sein.
-
Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit zu 2. Bei akten, z. B. mit Personen der Auftrag- nehmerseite oder der antragstellenden Seite oder bei
-
Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. ssen Sie von Anfang an klare Privatinteressen zu einer tnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch Kollisio sofort abwehren. Es darf nie der Eindruck entstehen, dass Si ein sind. Scheuen
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en Sie Ihre Dienststelle bei der Sie sich nicht, ein Gesche Korrup- mit der Bitte um tion. Informieren Sie die Ansprechperson di e geltenden Regeln. Ihre Vorge-
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- 5 - Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht tigt, so seien erwidern kann usw.). Bei privaten Kontakten sollten Dritter, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng diesem Bereich gibt es die meisten Korruptions- handlungen. um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Richtlinien zum Verbot der An- Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen nahme von Belohnungen oder Geschenken.
keit gebeten worden sind, so informieren Sie unver-
hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsver- das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Inte- dacht zu entgehen, zum anderen aber auch, u. U. von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Ver- selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird nen anderen wenden und es
Kollegen und Kolleginnen durch konsequentes Of- fenlegen von Korruptionsve von interessierter Seite. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Auf-
einheitlich und glaubhaft aufzutreten. lichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden zu 3. ten oder Ihre Vorgesetzte, damit angemessen reagiert Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie konkreten Einzelfall). wird. Hier hilft oftmals auch eindeutige Distanzie-
Situation nicht allein stellen, sondern einen anderen
mit ihm und bitten Sie ihn, auch durch sein Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren. beeinflussen. Verzichten Sie im Einzelfall auf die zu 4.
nachvollziehbar sein. migungspflichtiger, aber nicht genehmigter Neben- Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlas-
zung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krank- Anzeigepflichten.
deshalb so transparent sein, dass sich jederzeit eine Sie vertretende Person einarbeiten kann. Dietranspa- it dem Ansehen des ge-
m ausgesprochenen oder fliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gege- unausgesprochenen Vorwurf der Unredlichkeit zu an einflussreicher Stelle jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein diesem Fall besonders darauf, nur jene Konditionen
zu 5. zu 6. Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte den, wenn sich jeder verant gemeinsames Ziel die "korruptionsfreie Dienststelle" verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle Be- sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie
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- 6 - unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen ha- in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Aus- und Fortbil- ben. dung werden Sie sicher machen, mit dem Thema Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen.
gen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Ein "schwarzes Schaf" ver- dirbt die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.
en, mit ihr zu sprechen, wenn das Verhalten von
sind. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen
ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt.
zu 7.
dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption besonders gut gedeihen sein, bei denen nur eine Pe
onsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Be-
die Organisatoren zu geben, um zu klaren und trans-
Korruption gar nicht erst entstehen kann.
Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist das Rotieren von Personal. In be- ten Bereichen ist daher
(Einarbeitungszeit!) verbunden ist.
zu 8. Wenn Sie in einem besonders
che sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequen- zen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption
wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Dr. Klaus Stadler Antikorruptionsbeauftragter des Behörden des Geschäftsbereichs und der Rechts- Bundesministeriums für Verkehr aufsicht unterstellten Einrichtungen und digitale Infrastruktur
HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn
POSTANSCHRIFT Postfach 20 01 00 53170 Bonn
TEL +49 (0)228 99-300-3300 Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Beloh- FAX +49 (0)228 99-300-8072380 nungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom ref-Z30@bmvi.bund.de 08.11.2004 www.bmvi.de Neubekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beschäftigte des BMVI und des Geschäftsbereichs
Bonn, 10.10.2014 DATUM Z 30/2277.1 – 55/14 AZ
Mit Erlass vom 15.11.2004 wurde Ihnen ein Abdruck des Rundschrei- bens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Ge- schenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 übersandt. Zur Erleichterung der Anwendungen dieser Regelungen werden unter Be- zugnahme auf Ziffer VI des o. g. Rundschreibens des BMI folgende ergänzende Hinweise und Anordnungen als Ausführungsbestimmung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Geschäftsbereich erlassen:
I. Grundsatz: Verbot der Annahme
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschriften des § 71 Abs. 1 BBG und § 3 Abs. 2 TVöD dürfen Belohnungen und Geschenke grundsätzlich nicht angenommen werden. Das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken hat zum Ziel, dass bereits der An- schein der Empfänglichkeit für persönliche Vorteile vermieden und damit Zweifel an der Objektivität und Integrität von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ferngehalten werden. Das dienstrechtliche Ver- bot nach §§ 71 Abs. 1 BBG, 3 Abs. 2 TVöD dient der Prävention im Vorfeld strafrechtsrelevanter Korruptionsdelikte, da eine Geschenkan- nahme ohne Zustimmung der Dienststelle zur Verwirklichung des
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Tatbestandes der Vorteilsannahme (§ 331 Strafgesetzbuch) führen kann. Der Beschäftigte soll von Anfang an jedem möglichen Interes- senkonflikt aus dem Weg gehen, in den er durch die Entgegennahme von Vorteilen geraten könnte. Daher unterliegen auch geringwertige Zuwendungen grundsätzlich dem Verbot der Geschenkannahme.
Eine Ausnahme vom Verbot besteht nur, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten des BMVI oder des Geschäftsbereichs nicht zu befürch- ten ist und die Zustimmung der Dienststelle vorliegt. Die Zustimmung zur Annahme kann daher nur erteilt werden, wenn der Wert oder die Beschaffenheit der Zuwendung oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles einen Anschein der Empfänglichkeit für persönliche Vor- teile ausschließen. Auf die subjektive Einstellung der Beschäftigten kommt es dabei nicht an. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung durch die zuständige Stelle (meist Personalstellen) zu versagen. Die Annah- me von Bargeld hat auf jeden Fall zu unterbleiben. Eine Annahme liegt auch vor, wenn der Vorteil nicht selbst genutzt wird, sondern z. B. weiterverschenkt wird.
Eine Nichtbeachtung kann zu dienst- oder arbeitsrechtlichen, unter Umständen sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
II. Annahme von Geschenken und Vorteilen
- Geschenke im Wert bis 25 Euro Die Zustimmung zur Annahme von geringwertigen oder „verkehrsüb- lichen“ Aufmerksamkeiten, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt unter 25 Euro liegt, gilt stillschweigend als erteilt. Die Annahme des Geschenkes ist jedoch stets und unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Dabei sind der Gegenstand, der geschätzte Wert des Ge- genstandes, der Anlass der Zuwendung und der Name des Zuwenden- den anzugeben. Eine detaillierte Wertermittlung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Wert von dem Annehmenden geschätzt wird und dieser einer allgemein realistischen Wertvorstellung entspricht. Die Wertangabe muss sich jedoch auf das zusammengehörig angebo- tene Geschenk (z. B. Wert eines Schreibsets bestehend aus Füllfeder- halter, Kugelschreiber und Kalender) bzw. die Summe der Einzelge- schenke bei einer Übergabehandlung beziehen und kann nicht aufge- teilt werden.
Die stillschweigende Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Dienstvorgesetzter die Annahme der Zuwendung untersagt.
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Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht oder bei einer Häufung von an- gezeigten Annahmen geringfügiger Aufmerksamkeiten sollte die zu- ständige Stelle für künftige Fälle die generelle Zustimmungsbedürf- tigkeit der Annahme derartiger Aufmerksamkeiten anordnen, wenn ansonsten der Anschein entsteht, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
- Geschenke im Wert über 25 Euro Die Beschäftigten des BMVI und des Geschäftsbereichs dürfen eine Zuwendung, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt über 25 Euro liegt, erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Stelle vorliegt. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor der Annahme des Ge- schenkes oder des Vorteils zu beantragen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erlangt werden, darf die Zuwendung unter Vorbehalt ent- gegengenommen werden; die Zustimmung muss dann unverzüglich schriftlich nachträglich eingeholt werden. Dabei sind die Gründe für die nachträgliche Beantragung anzugeben.
Die Zustimmung durch die zuständige Stelle kann auch unter einer Auflage erteilt werden. Als Auflage kommt z. B. die Entrichtung eines Geldbetrages, der in der Regel dem Verkehrswert der Zuwendung entspricht, an die Bundeskasse oder eine soziale Einrichtung in Be- tracht. Durch die Auflage kann auch eine bestimmte Art der Besitzre- gelung oder der Verwendung vorgeschrieben werden.
Die Zustimmung durch die zuständige Stelle ist schriftlich zu erteilen. Die Zustimmung durch den Vorgesetzten reicht nicht aus.
- Einzelfälle 3.1. Sonderfall: Leistungen Dritter bei Dienstreisen Leistungen Dritter im Rahmen von Dienstreisen sind – auch wenn diese zur Entlastung des Haushaltes der Dienststelle beitragen – nicht als Sponsoring oder Schenkungen für die Dienststelle anzusehen, son- dern sind Leistungen, die dem einzelnen Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme von Reisekosten durch Dritte erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Annahme eines Geschenkes. Es gel- ten deshalb die Annahmeverbote des § 71 Abs. 1 BBG und § 3 Abs. 2 TVöD für Beamte und Tarifbeschäftigte. Bei Leistungen Dritter bei Dienstreisen ist zu differenzieren, ob ein Rechtsgrund für die Gewährung der Leistung besteht oder nicht.
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3.1.1. Leistungen Dritter auf Grund vertraglicher oder sonstiger Regelungen. Die Leistung des Dritten erfolgt entsprechend dem jeweiligen Rechts- grund, d.h. auf Grund einer gesetzlichen oder mit der Behörde verein- barten Regelung. Hierunter fallen beispielsweise Forschungs-, Bera- tungs- oder Lehrverträge zwischen Behörde/Bund und einem Dritten (Unternehmen, andere Gebietskörperschaft, supranationale Einrich- tungen - z.B. Organe der EU -) sowie Aufsichtsratsmandate. Ent- scheidend ist, dass die Leistung nicht auf Grund einer persönlichen Vereinbarung zwischen Dienstreisendem und dem Drittem gewährt wird. Aus Gründen der Korruptionsprävention ist ein unmittelbarer Mittelfluss - gleichgültig ob Geld- oder Sachmittel - zwischen dem Dritten und der/dem Dienstreisenden nicht zulässig. Die Abrechnung erfolgt unter Beachtung des § 3 Abs. 2 BRKG, so- weit es sich um Leistungen handelt, welche nach dieser Vorschrift auf die Reisekostenvergütung anzurechnen sind. Nähere Informationen werden in den Merkblättern des DLZ Reisestelle bekannt gegeben. Eine Zustimmung zur Annahme der zuständigen Stelle ist nicht erfor- derlich.
3.1.2. Leistungen Dritter, die rechtsgrundlos geleistet werden. Bei Leistungen Dritter, die rechtsgrundlos, also ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Dritten an den Beschäftigten geleistet werden sollen, muss grundsätzlich in jedem Einzelfall vor der An- nahme der Leistung die ausdrückliche Zustimmung zur Annahme gem. § 71 Abs. 1 BBG bzw. § 3 Abs. 2 TVöD von der zuständigen Stelle eingeholt werden. Die Genehmigung hat zusätzlich zum Dienst- reiseantrag zu erfolgen. Sie ist nicht Bestandteil des Dienstreiseantrags und kann nicht vom Vorgesetzten erteilt werden. Die Zustimmung ist schriftlich oder elektronisch für jeden Einzelfall gesondert zu beantragen und dem Dienstreiseantrag beizufügen (Formblatt nach Anlage 1). Die oder der Dienstreisende ist für die rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Stelle einschließlich aller dort verlangten Angaben verantwortlich. Ist die vorherige Bean- tragung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist auf die Annahme der Leistung von Dritten zu verzichten. Besteht ein dienstliches Inte- resse an der Durchführung der Reise, so ist sie auf Kosten der Behörde durchzuführen. Aus Gründen der Korruptionsprävention ist ein unmittelbarer Mittel- fluss - gleichgültig ob Geld- oder Sachmittel - zwischen dem Dritten und der/dem Dienstreisenden nicht zulässig. Daher hat die/der Dienst- reisende, sofern Leistungen von dritter Seite gewährt werden, dem Ausnahmeantrag eine Kostenübernahmeerklärung des Dritten beizu- fügen. Die notwendigen Beförderungsdokumente bzw. Hotelüber-
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nachtungen etc. sind von der Reisestelle bzw. der/dem Reisenden selbst zu beschaffen. Die Abrechnung der Reisekostenvergütung ist durch die Reisekostenstelle abzuwickeln. Diese veranlasst im Nach- gang bei dem Dritten die Rückforderung der mit der Kostenübernah- me übernommen Reisekosten. Für den Fall, dass dieses Verfahren aus tatsächlichen oder organisato- rischen Gründen ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann (z.B. Stellung eines Tagungshotels durch den Dritten/Veranstalter, unent- geltliche Nutzung eines Transportmittels des Dritten/Veranstalters o.ä.) ist dies im Antrag auf Zustimmung zur Annahme der zuständigen Stelle entsprechend darzulegen. Die zuständige Stelle entscheidet dann im Einzelfall über die Zulassung dieser Ausnahme. Die Annahme von Bargeld durch den Reisenden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wird von der zuständigen Stelle die Zustimmung im Einzelfall zur Annahme der Leistung erteilt, ist eine reisekostenrechtliche Notwen- digkeitsprüfung im Rahmen der Reisevorbereitung gemäß § 3 Abs. 1 BRKG nicht mehr erforderlich. Werden die Kosten von dem Dritten hingegen nur teilweise übernommen, bleibt es bezüglich des nicht von der Kostenübernahme gedeckten Teils bei der Notwendigkeitsprüfung im Rahmen der Reisevorbereitung nach Antragstellung. Eine Abrech- nung der Dienstreise ist in solchen Fällen immer erforderlich.
3.1.3. Leistungen der öffentlichen Hand. Für Leistungen, die die/der Beschäftigte durch andere Einrichtungen der öffentlichen Hand (Bund, Land und Kommunen) rechtsgrundlos erhält, gilt ausnahmsweise die Zustimmung zur Annahme als still- schweigend erteilt.
3.1.4. Leistungen aus privaten Gründen Leistungen aus privaten Gründen (z.B. Einladungen von Freunden und Verwandten zur Übernachtung), werden nicht in Bezug auf das Amt gewährt und fallen somit nicht unter diese Regelungen.
3.1.5. Keine Leistungen Dritter im Bereich der Aufsichts- oder Eingriffsverwaltung Leistungen Dritter im Bereich der Aufsichts- oder Eingriffsverwal- tung, insbesondere die Kostenübernahme bei Dienstreisen, sind grund- sätzlich unzulässig. Unter diesen Bereich fallen z.B. Audits, Betriebs- prüfungen, Abnahmen, Zulassungen und Genehmigungen. Hier gilt der Vorrang des Gesetzes, da in der Regel Aufwendungen der Amts- handlung und Reisekosten im Rahmen der Gebühren- und Auslagen- erstattung durch die jeweilige Behörde bei dem Dritten geltend zu
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machen sind. Nur so wird die notwendige Distanz und Transparenz gewahrt und jeglicher böse Anschein vermieden. Soweit im Einzelfall Gründe für ein Abweichen vorliegen, ist die Ge- nehmigung der zuständigen Stelle vorab einzuholen (z.B.: bei gering- fügigen Dienstleistungen, die die Durchführung des Dienstgeschäftes wesentlich erleichtern oder beschleunigen).
3.1.6. Ausnahmen Grundsätzliche Abweichungen von diesen Regelungen sind dem BMVI zur ausdrücklichen Genehmigung vorbehalten.
3.2 Gastgeschenke Geschenke, die dem Beschäftigten als Repräsentanten des Dienst- herrn, z. B. von Repräsentanten anderer Staaten, übergeben werden, sind in der Regel keine persönlichen Geschenke, sondern Gastge- schenke für die Bundesrepublik Deutschland. Bei Gastgeschenken ist eine Ablehnung bzw. Rückgabe in der Regel ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höf- lichkeit. Ansonsten gelten für die Annahme dieselben Grundsätze. Das Gastgeschenk ist der zuständigen Stelle anzuzeigen bzw. die Zustim- mung zur Annahme zu beantragen. Diese entscheidet über die Ver- wendung der Gastgeschenke (Vereinnahmung in Staatseigentum, Wei- tergabe oder Überlassen beim Empfänger ggf. unter Erteilung einer Auflage).
3.3 Dienstlicher Verkehr mit der Wirtschaft Beschäftigte des BMVI und des Geschäftsbereichs, die im dienstli- chen Verkehr häufige Kontakte mit Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft haben, müssen in besonderer Weise den Anschein ver- meiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile emp- fänglich zu sein. Sie haben daher bereits von sich aus die Annahme von Zuwendungen grundsätzlich abzulehnen. Sehen sich Beschäftigte des BMVI und des Geschäftsbereichs wegen der besonderen Umstän- de des Einzelfalls hierzu außerstande, haben sie die Zustimmung der zuständigen Stelle unverzüglich einzuholen.
3.4. Fachliteratur Gegen die Annahme von Fachliteratur bestehen keine Bedenken, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu befürchten ist und die Fachliteratur für die tägliche Arbeit von Bedeutung ist (i. d. R. keine Bildbände). Die zuständige Stelle kann grundsätzlich die Zu- stimmung zur Annahme erteilen (ggf. nach Bestätigung der dienstli- chen Bedeutung durch den Vorgesetzten). Empfohlen wird dabei die Auflage, die zugesendeten Bücher und Zeitschriften der Bibliothek der
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Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger hat somit die Zustimmung zur Annahme der Fachliteratur bei der zuständigen Stelle einzuholen und lässt sie von der Bibliothek registrieren.
- Hinweis Es besteht somit in allen Fällen der Annahme von Geschenken für die Beschäftigten die Verpflichtung, unverzüglich und unaufgefordert an die zuständige Stelle eine Mitteilung zu geben: Entweder Einholung der Zustimmung zur Annahme oder Anzeigepflicht bei Geschenken von nur geringem Wert. Hinzuweisen ist hierbei, dass Firmen u. U. so genannte Geschenkelisten führen, in denen die verteilten Geschenke namentlich zugeordnet werden. Deshalb dient die Einhaltung der An- zeigepflicht in erster Linie dem Schutz der Beschäftigten vor unbe- rechtigten Vorwürfen.
III. Bewirtungen
- Stillschweigende Zustimmung Die Zustimmung gilt als stillschweigend erteilt bei einer Bewirtung durch Private bei Veranstaltungen, Besprechungen usw., an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes oder in dienstlichem Auftrag teilnehmen, wenn sie üblich und angemessen ist. Die Grenze von 25 Euro gilt für Bewirtungen nicht. Entscheidend ist die Grenze des Übli- chen und Angemessenen (z. B. Annahme von Erfrischungsgetränken wie Kaffee, Tee o. ä. sowie die Einnahme kantinenüblicher Mahlzei- ten). Der Maßstab, ob eine Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, richtet sich auch nach der amtli- chen Funktion des Beschäftigten. Eine Anzeigepflicht gilt daher nicht für angemessene und übliche Bewirtungen. Bei Zweifeln, ob dieser Rahmen gegeben ist, sollte der Vorgesetzte um seine Einschätzung gebeten werden. Letztlich muss jeder Einzelfall individuell betrachtet und abgewogen werden. Es geht um die Frage, ob durch die Annahme eine Gefahr der Störung des Vertrauens in die uneigennützige und unbestechliche Amtsführung des Beschäftigten besteht. Ungeachtet dessen bleibt es unbenommen, Bewirtungsleistungen bei der zuständi- gen Stelle anzuzeigen.
Die stillschweigende Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Dienstvorgesetzter die Teilnahme an einer Bewirtung unter- sagt.
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Ausdrückliche Zustimmung Die Teilnahme an Bewirtungen durch Private bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen überschritten wird.
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Einzelfälle 3.1. Dienstlicher Verkehr mit der Wirtschaft Bei einer engen, dienstlich begründeten Zusammenarbeit mit Externen sollte auch bei Einladungen, die keiner gesonderten Zustimmung be- dürfen, Transparenz hergestellt werden. Durch eine größtmögliche Transparenz dieser dienstlichen Kontakte kann einem Anschein der Einflussnahme auf dienstliche Handlungen am besten begegnet wer- den.
3.2. Fachkongress Angaben über Bewirtungen im Dienstreiseantrag oder bei der Bean- tragung der Reisekostenvergütung ersetzen einen Antrag auf Zustim- mung zur Annahme grundsätzlich nicht. Jedoch kann bei Bewirtungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen oder Fachkongressen mit der Genehmigung des Fortbildungs- bzw. Dienstreiseantrages von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden, wenn die Bewirtung ausdrücklich in der Tagesordnung genannt ist. Nur wenn Zweifel bestehen, dass der Rahmen des allgemein Üblichen und An- gemessenen überschritten wird, ist eine Zustimmung einzuholen.
3.3. Kontrolltätigkeit In allen Aufgabenbereichen, die eine prüfende, kontrollierende oder überwachende Tätigkeit beinhalten (z. B. Betriebsprüfung, Abnahme von Leistungen), besteht die Gefahr, dass durch die Annahme schon von geringfügigen Bewirtungsleistungen bei Dritten der Eindruck der Befangenheit erweckt werden kann. In diesen Arbeitsbereichen sollten deshalb Einladungen im Zweifel nicht angenommen werden. Die Dienststellen können solche Bewirtungen auch grundsätzlich von der stillschweigenden Zustimmung ausschließen.
IV. Ergänzende Anordnungen
Analog der Öffnungsklausel (Ziffer VI. des Rundschreibens) sind die Dienststellen berechtigt, eigene, ergänzende bzw. weitergehende Re- gelungen zu treffen. Diesbezüglich bitte ich um Mitteilung, wenn sol-
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che strengeren Regelungen getroffen werden bzw. bereits abweichen- de Regelungen getroffen wurden (z. B. die zwingende Beantragung einer ausdrücklichen Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken ab einem geringeren Verkehrswert als 25 Euro).
Zur Erleichterung der generell bestehenden Anzeigepflicht bei der Annahme von Geschenken kann eine Dienststelle für ihren Bereich anordnen, dass bei geringfügigen Zuwendungen, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt höchstens 10 Euro beträgt (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreibblock, Kalender) von der Anzeigepflicht abgesehen werden kann. Auf den Herstellungswert kommt es nicht an. Im Zweifelsfall ist die Annahme anzuzeigen.
V. Besondere Anzeige- und Nachweispflichten
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Alle Beschäftigten des BMVI und des Geschäftsbereichs haben die Dienstpflicht, ihre Vorgesetzten über jeden Versuch, ihre Tätigkeit durch ein Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflus- sen, unverzüglich zu unterrichten. Der Beschäftigte oder der Vorge- setzte haben in diesem Fall auch die Ansprechperson für Korruptions- prävention ihrer Dienststelle zu unterrichten. Diese unterrichtet den Antikorruptionsbeauftragten des BMVI.
-
Darüber hinaus besteht die Dienstpflicht korruptionsverdächtige Umstände oder klar erkennbares Korruptionsgeschehen dem Vorge- setzten zu melden. Die Ansprechperson für Korruptionsprävention der Dienststelle ist darüber zu unterrichten. Diese unterrichtet den An- tikorruptionsbeauftragten des BMVI.
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Auf die Pflicht, anlässlich von Dienstreisen in der Reisekostenab- rechnung Angaben über die Übernahme von Fahrtkosten durch Dritte sowie über die Gewährung unentgeltlicher Verpflegung und Unter- kunft zu machen, wird besonders hingewiesen.
VI. Weitere Informationen
Bei weitergehendem Informationsbedarf zum Thema Korruptionsprä- vention stehen den Beschäftigten in den Dienststellen die Ansprech- personen für Korruptionsprävention zur Verfügung. Diese sind im
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BMVI-Intranet unter dem Menüpunkt „Service & Aufgaben / Korrup- tionsprävention“ aufgeführt.
Dieser Erlass tritt am 1.12.2014 in Kraft, gleichzeitig wird der Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beschäftigte der Bundesverkehrs- und Bauverwal- tung (BVBS) vom 08.12.2008 (KP 20 50 60 – 2) aufgehoben.
Im Auftrag
Dr. Klaus Stadler Antikorruptionsbeauftragter des BMVI
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Anlage zum Erlass
Antrag auf Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der
Annahmen von Belohnungen und Geschenken
hier: Zustimmung zur Annahme von rechtsgrundlosen Leis-
tungen Dritter anlässlich einer Dienstreisen
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