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Anlage 2 ATV.pdf

Entsorgungsleistungen für gewerbliche Siedlungs- und standortbezogene Abfälle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 15:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Anlage 2 Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)

  1. Grundsätze

Diese Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

Mit Vertragsschluss werden sie Bestandteil des Vertrages. Eine Zuwiderhandlung des Auftrag- nehmers (AN) gegen die Inhalte dieser Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen führt zur Auflösung der Rahmenvereinbarung.

  1. Herkunft und Beschreibung der Abfälle

Bei der DB AG fallen bundesweit jährlich geschätzt ca. 12,0 Mio. Tonnen Abfälle überwiegend aus dem Bereich Mineralik (Boden, Bauschutt etc.) – bei wechselnden geographischen Be- darfsschwerpunkten, an. Hierunter fallen auch ca. 50.000 Tonnen Siedlungsabfällen sowie ca. 8.000 Tonnen Papier und Pappe, welche unter die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) fallen.

Diese Vergabe regelt die Entsorgung der Materialien, welche überwiegend von der GewAbfV betroffen sind.

  1. Entsorgungs-/Sortieranlage

• Der Auftragnehmer garantiert die durchgehende Annahmebereitschaft der vereinbar- ten Entsorgungs-/Sortieranlage (Anlage 14 Steckbrief Vorbehandlungsanlage) für die Laufzeit des Vertrags. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an allen Annahmetagen und –zeiten gemäß Anlage 14 Steckbrief Vorbehandlungsanlage, d.h. auch in Urlaubs- zeiten, eine ausreichend große Zahl an Beschäftigen vorzuhalten, um die reibungslose Übernahme, Sortierung und Verwertung in der Entsorgungsanlage zu garantieren. • Bei Anlieferung per LKW garantiert der Auftragnehmer, dass für die Laufzeit des Ver- trags in jeder einzelnen Entsorgungs- und Sortieranlage grundsätzlich täglich die in An- lage 14 Steckbrief Vorbehandlungsanlage genannte „Maximale Annahmekapazität“ Kommentiert [VB1]: Anlage 14 Sortieranlage gibt es nicht angegebene Menge an Abfällen entladen und termingerecht entsorgt werden kann. mehr. Wir hatten bisher die Anlage 14 (Sortieranlage) und die Anlage 15 (Konformitätserklärung). Im neuen Vertrags- • Der Auftraggeber und von ihm beauftragte sachverständigen Dritten haben das Recht, entwurf ist eine Anlage zur Bestätigung des Betreibers der ohne Voranmeldung zu kontrollieren, ob der Auftragnehmer seinen öffentlich-rechtli- Vorbehandlungsanlage bei der erstmaligen Übergabe von nicht mineralischen gewerblichen Abfallgemischen geplant. chen und vertraglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung Zu überlegen ist, wie wir mit diesem Spiegelstrich hier in An- nachkommt. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber berechtigt, das Betriebsgelände al- lage ATV umgehen. ler in den Steckbriefen genannten Entsorgungs-/Sortieranlagen ohne Vorankündigung während der Betriebszeiten zu besichtigen. Dem Auftraggeber und von ihm beauftrag- ten Sachverständigen Dritten ist der Zutritt zu gewähren. • Ferner kann der Auftragnehmer jederzeit Einsicht insbesondere in die gemäß den öf- fentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) und entsprechende DB Vorgaben) zu führende Nachweise der Entsorgung verlangen. Diese Rechte des Auftraggebers gelten auch für Dritte, die vom Auftraggeber mit der Durchführung von Kontrollmaßnahmen oder Wertanalysen beauftragt sind.

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Anlage 2 Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)

• Unter Berücksichtigung der bestellten Tonnage sowie der bereitgestellten LKW ist bei der Beladung eine optimale Auslastung der LKW sicherzustellen, jedoch auch eine Überladung der Fahrzeuge zu vermeiden. Alle entstehenden Mehrkosten bei einer Minderauslastung der LKW werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt, sofern er diesen Transport beauftragt und / oder durchgeführt hat. Es werden nur die tat- sachlich erbrachten Fuhren vergütet. Ein auftragnehmerseitiger Anspruch auf Ände- rung der Einheitspreise bei Mehr- oder Minderleistung besteht nicht. • Der Auftragnehmer stellt geeignete Transportressourcen gemäß Leistungsbeschrei- bung in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass die Vertragsleistung auch bei kurzfristig verändertem Auftragsvolumen, insbesondere bei zeitweise über- höhtem oder vermindertem Aufkommen, ordnungsgemäß abgewickelt. • Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu set- zen, wenn Umstande eintreten oder erkennbar werden, die zur Nichteinhaltung ver- einbarter Termine fuhren können. • Des Weiteren benennt der Auftragnehmer in Anlage 4 (Ansprechpartner des AN) den Key Account Manager und den Betriebsbeauftagten für Abfall, unter Nennung von Vor- und Nachnamen, Adresse, Telefonnummer, Mobilnummer und E-Mail-Adresse. Erfor- derliche Nachweise der Qualifikation für diese Aufgaben sind vom Auftragnehmer ein- zureichen

  1. Preisstellung

Aufwendungen ab Übergabestelle sind in den Einheitspreisen je Bemessungseinheit ein- zukalkulieren, insbesondere: • Verwaltungs-, Reinigungs-, Vorhaltungs-, Lagerungs-, Verwertungs- und Beseitigungs- kosten inkl. Reststoffentsorgungskosten • Analysekosten für solche Analysen, die im Rahmen der Annahme bei der Entsorgungs- / Sortieranlage zu erstellen sind (Annahmekontrolle, Identifikationsanalysen) • sämtliche Gebühren der Sonderabfallgesellschaften und der Genehmigungsbehörden sowie Lizenzentgelte etc. (auch solche Gebühren bzw. Entgelte, die erst nach Ablauf des Vertrages berechnet werden, soweit sich der Anspruch aus Leistungen nach der betreffenden Rahmenvereinbarung begründet) • Lieferung von Daten in Form von Massenbilanzen in Papier und EDV Form • Lieferung von projektbezogenen Auflistungen aus dem eANV-System des Auftragneh- mers mit der berechneten und abfallrechtlich ordnungsgemäßen, von allen erforderli- chen Beteiligten unterzeichneten Begleitscheine bzw. Registerbelege • Aufplanen und Abplanen von Fahrzeugen und Containern u.a. Großbehältern • Vorhalten der zur fachgerechten Entladung der Wagen notwendigen technischen Ein- richtungen • Verwiegen der Fahrzeuge inkl. Lieferung der Wiegescheine • Führung von Begleitscheinen für gefährliche Abfalle und sonstigen im Rahmen der ge- setzlichen Nachweisverfahren vorgeschriebenen Dokumente (z.B. Versandpapiere bei Auslandsverbringung) und Führung von Registerbelegen für nicht gefährliche Abfälle (nach Aufforderung Auftraggeber)

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Anlage 2 Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)

• Sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der rechts- bzw. vertragskonformen Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens für gefährliche und nicht gefährliche Abfalle anfallen, insbesondere Kosten für die erforderliche Hardware, für die Vorhaltung oder Nutzung von Software inkl. sämtlicher Lizenzentgelte, Kosten in Zusammenhang mit der elektronischen Signatur, Kosten für Formularausdrucke insbe- sondere Kosten für die Erstellung und die Handhabung von erforderlichen Quittungs- belegen, Kosten, die durch Übergabe einer Kopie der Liefer- bzw. Wiegescheine an den Spediteur entstehen und Kosten für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen sowie alle Transaktionskosten inkl. derjenigen des AG • Bei der pauschalierten Abrechnung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpackungen) gilt ein Schüttgewicht von 132 kg für den 1,1 m³ Umleerbehälter. Die anteiligen Schüttgewichte bei einer pauschalierten Ab- rechnung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (ge- mischte Verpackungen) in anderen Behältergrößen leiten sich von diesem Referenz- wert ab. • Bei der Position IBC/ ASF/ ASP/ Gitterbox/ Europalette/ lose (Gestellung inkl. Abho- lung) ist auch der Transport/ eine Abholung von losen Big Bags einhalten und vom Auf- tragnehmer zu berücksichtigen.

  1. Entsorgung von Fäkalien/ Fäkalschlämmen (AVV 200304)

Entsorgung/ Verwertung von Fäkalien (AVV 200304) ist vom Auftragnehmer im Vorfeld zu prü- fen, ob für diese Abfallart bezogen auf die jeweiligen Anfallstelle eine kommunale Andie- nungspflicht besteht. Ist dies der Fall, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber (Besteller) unverzüglich darauf in Textform hinweisen und die Entsorgung / Verwertung von Fäkalien (AVV 200304) entsprechend ablehnen. Aufwendungen des Auftragnehmers für die Prüfung der kommunalen Andienungspflicht werden nicht gesondert vergütet, sondern sind im Ent- sorgungspreis für Fäkalien (AVV 200304) einzukalkulieren.

  1. Eichgrenzunterschreitung

Diese Regelung kommt bei der Entsorgung von Kleinstmengen zum Tragen. Abrechnungs- grundlage sind dabei 50% der Eichgrenze des Auftragnehmers, d.h. es können 50% der Eich- untergrenze abgerechnet werden.

Beispiel: Ein zu entsorgendes Material X kostet 100 €/ to bzw. 0,1 €/kg. Die Eichgrenze liegt bei 200 kg. Abgerechnet werden pauschal: 100 kg x 0,1 €/ kg = 10 €.

Um eine Abrechnung zu ermöglichen, ist im Leistungsverzeichnis die Position mit dem Titel „Eichgrenzunterschreitung“ auf Basis Leistungseinheit (LE) mit einem Preis von 1 € hinterlegt.

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Anlage 2 Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)

  1. Hinweise zur pauschalierten Abrechnung des AVV 200301/ AVV 150106

In den Leistungsverzeichnissen zu den einzelnen Losen dieser Vergabe gibt es i.d.R. auch Po- sitionen zur pauschalierten Abrechnung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpackungen) in verschiedenen Behältergrößen, die vom Bieter ebenfalls zu verpreisen sind. Für die Verpreisung dieser Positionen weisen wir auf das unter Ziffer 4 dieser Anlage 2 (ATV) vorgegebene Schüttgewicht von 132 kg für den 1,1 m³ Umleer- behälter hin. Die anteiligen Schüttgewichte für die anderen Behältergrößen leiten sich nämlich von diesem Referenzwert ab.

Die Verpreisung der Positionen zur pauschalierten Abrechnung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpackungen) in den einzelnen Behälter- größen ist vom Bieter anteilig auf der Grundlage des von ihm abgegebenen Preises für die Entsorgung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpackungen) je Tonne vorzunehmen. Auf die jeweils so ermittelten Werte für die Entsor- gung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpa- ckungen) für die einzelnen Behältergrößen, erfolgt vom Bieter abschliessend noch eine Addi- tion des i.d.R. größenunabhängigen Transportpreises für den Umleerbehälter aus dem Leis- tungsverzeichnis.

Beispiele:

Vom Bieter sind bspw. die folgenden beiden Positionen je Behälter zu verpreisen:

  1. AVV 200301 in MGB in 660 l. Transport inkl. Entsorgung

  2. AVV 200301 in MGB 2,5 m³. Transport inkl. Entsorgung

Im Leistungsverzeichnis hat der Bieter bspw. die hier aufgeführten Positionen wie folgt ver- preist:

• AVV 200301 gemischte Siedlungsabfälle: 100 EUR/Tonne • Transport Umleerbehälter. Transport (Abholung/Tausch/Wechsel): 10 EUR/ Behälter

Der Pauschalpreis je Behälter für die Position „AVV 200301 in MGB in 660 l. Transport inkl. Entsorgung“ ergibt sich wie folgt:

132 kg x 0,66 m³/ 1,1 m³ x 100 EUR/ 1000 kg + 10 EUR/ Behälter = 17,92 EUR/ Behälter

Schüttgewicht Umrechnung: Wieviel kg ist im zu verpreisenden UML enthalten?

Entsorgungspreis des Bieters Transportpreis des Bieters für Umleerbehäter

Der Pauschalpreis je Behälter für die Position „AVV 200301 in MGB in 2,5 m³. Transport inkl. Entsorgung“ ergibt sich wie folgt:

132 kg x 2,5 m³/ 1,1 m³ x 100 EUR/ 1000 kg + 10 EUR/ Behälter = 40,00 EUR/ Behälter

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Anlage 2 Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)

  1. Hinweise zur Ermittlung/ Abrechnung der Vorbehandlungszuschläge AVV 200301/ 150106

In den Leistungsverzeichnissen zu den einzelnen Losen dieser Vergabe gibt es i.d.R. auch Po- sitionen zur Vorbehandlung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpackungen) in verschiedenen Behältergrößen, die vom Bieter ebenfalls zu verpreisen sind. Für die Verpreisung dieser Positionen (= Vorbehandlungszuschläge) weisen wir ebenfalls auf das unter Ziffer 4 dieser Anlage 2 (ATV) vorgegebene Schüttgewicht von 132 kg für den 1,1 m³ Umleerbehälter hin. Die anteiligen Schüttgewichte für die anderen Behäl- tergrößen leiten sich nämlich von diesem Referenzwert ab.

Die Verpreisung der Positionen zur Vorbehandlung des AVV 200301 (gemischte Siedlungsab- fälle) und des AVV 150106 (gemischte Verpackungen) in den einzelnen Behältergrößen ist vom Bieter anteilig auf der Grundlage des von ihm abgegebenen Preises für die Vorsortierung/Vor- behandlung nach GewAbfV je Tonne vorzunehmen.

Beispiele:

Vom Bieter sind bspw. die folgenden beiden Positionen je Behälter zu verpreisen:

  1. Vorbehandlung AVV 200301 im ULB 0,66 cbm. Vorbehandlungszuschlag zu Entsor- gung inkl. Transport

  2. Vorbehandlung AVV 200301 im ULB 2,5 cbm. Vorbehandlungszuschlag zu Entsor- gung inkl. Transport

Im Leistungsverzeichnis hat der Bieter bspw. die hier aufgeführte Position wie folgt verpreist:

• Vorsortierung/Vorbehandlung nach GewAbfV: 12 EUR/Tonne

Der Preis je Behälter für die Position „Vorbehandlung AVV 200301 im ULB 0,66 cbm. Vorbe- handlungszuschlag zu Entsorgung inkl. Transport“ ergibt sich wie folgt:

132 kg x 0,66 m³/ 1,1 m³ x 12 EUR/ 1000 kg = 0,95 EUR/ Behälter

Schüttgewicht Umrechnung: Wieviel kg ist im zu verpreisenden UML enthalten?

Preis des Bieters für die Vorsortierung/ Vorbehandlung nach GewAbfV

Der Pauschalpreis je Behälter für die Position „Vorbehandlung AVV 200301 im ULB 2,5 cbm. Vorbehandlungszuschlag zu Entsorgung inkl. Transport“ ergibt sich wie folgt:

132 kg x 2,5 m³/ 1,1 m³ x 12 EUR/ 1000 kg = 3,60 EUR/ Behälter

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Anlage 2 Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)

  1. Erläuterung der Leistungsverzeichnispositionen

Den Positionen des Leistungsverzeichnisses liegen die im Folgenden beschriebenen Kriterien zugrunde.

Grundlage der Preisbildung der einzelnen Lose ist dasjenige Bundesland, in dem der Abfall anfällt in Verbindung mit der in dem jeweiligen Leistungsverzeichnis angegebenen Entsor- gungs-/Sortieranlage unabhängig davon, ob diese in dem jeweiligen Bundesland entsorgt wer- den. In den angebotenen Konditionen sind daher die Bedingungen des Abfallerzeugerbundes- landes genauso zu berücksichtigen, wie die Bedingungen des Bundeslandes, in dem sich die Entsorgungs-/Sortieranlage befindet.

  1. Anforderungen und Aufgabenspektrum an Personal

• Deutsch in Wort und Schrift zur Erstellung von Tagesberichten • Tragen von Unternehmensbekleidung des Entsorgungsunternehmens • Führerschein Klasse 3 (Klasse B) und Mobilität durch Firmenfahrzeug sowie Erreichbar- keit (Mobil) sowie eine Vertreterregelung • Präsenz in den Anlieferzonen nach Vorgaben des AG • Fachkundig geschulte Mitarbeiter (mit Nachweis über regelmäßige Schulungen) • Pressen und sonstiges Equipment kontrollieren und entsprechende Meldung zur Ab- holung bzw. bei Defekten an den Entsorger • Hilfestellung/ Unterstützung bei Mieterproblemen an den Pressen und sonstiges Equipment bzw. Ansprechpartner in Sachen Entsorgung für die Mieter • Zuständigkeit für die Sauberkeit im Bereich der Pressen und Equipment • Kartenmanagement (Entsorgungskarten der Mieter, Ausgabe, Kartengebühr, Daten- übertragung Wiegetechnik, Einweisung der Mieter in Presse und Wiegetechnik) • Kontrolle, ob die Türen/ Tore geschlossen sind/ werden • bei Verstößen gegen die Hausordnung informieren der entsprechenden Stellen und Durchführen von durch den Auftraggeber beauftragten Nachkontrollen

  1. Übergangsfrist im Juni 2027

Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen bzw. im Anschluss an dieser Vergabe ab Juni 2027 für den Auftragnehmer eines Loses eine Übergangsfrist von 4-8 Wochen ergeben kann. Diese kommt dann zum Tragen, sofern es nach Abschluss der Vergabe in einem Los einen Rahmenvertragspartner geben sollte, der nicht mit dem bisherigen Rahmenver- tragspartner identisch ist. Dem bisherigen Rahmenvertragspartner soll mit dieser Regelung insbesondere Gelegenheit gegeben werden, seine Container und sonstiges Equipment etc. ab- zubauen. In der Übergangsfrist können Entsorgungsleistungen ganz oder teilweise weiter vom bisherigen Rahmenvertragspartner erbracht werden. Der Auftragnehmer als neuer Rahmen- vertragspartner wird sich auf eigene Initiative und eigene Kosten mit dem bisherigen Rahmen- vertragspartner des Auftraggebers abstimmen, um eine reibungslose Abwicklung inklusive Entsorgungssicherheit für den Auftraggeber und damit eine vereinbarungsgemäße Leistungs- erbringung zu gewähren.

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